Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglicht steuerfreie Wertverschiebungen

Das FG Hamburg entschied, dass die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt (Az. 3 K 188/21).

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Urteil 3 K 188/21 vom 11.07.2023 (nrkr – BFH-Az.: II R 23/23)

Mit Urteil vom 11. Juli 2023 hat der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg (3 K 188/21) entschieden, dass die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Sachverhalt

Der Kläger und sein Vater gründeten eine KGaA. Das Grundkapital wurde vollständig vom Vater des Klägers als alleinigem Kommanditaktionär übernommen. Der Kläger leistete als persönlich haftender Gesellschafter (phG) eine Vermögenseinlage in die KGaA. Nach der Satzung der KGaA sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital, das sich aus dem Grundkapital und der Vermögenseinlage zusammensetzt, am Gewinn und an den Rücklagen der KGaA beteiligt. Vorliegend betrug das Verhältnis 90 % zu 10 % zugunsten des Klägers.

Kurz nach der Eintragung der KGaA erbrachte der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage der KGaA, die nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten zählt (disquotale Einlage).

Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), erließ einen entsprechenden Schenkungsteuerbescheid gegenüber dem Kläger und wies seinen Einspruch als unbegründet zurück.

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich.

Nach Ansicht des Gerichts ist der vom Finanzamt herangezogene Schenkungsteuertatbestand nicht erfüllt.

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Diese Voraussetzungen hält das Gericht nicht für gegeben. Bei der KGaA handele es sich zwar um eine Kapitalgesellschaft. Auch habe sich der Wert der Beteiligung des Klägers durch die disquotale Einlage des Vaters erhöht. Jedoch sei die Beteiligung des Klägers, weil er nicht an dem Grundkapital der KGaA beteiligt sei, kein „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Das ErbStG habe in § 13a und § 13b bereits vor Einführung von § 7 Abs. 8 ErbStG zwischen dem Anteil eines pHG an einer KGaA einerseits und dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft andererseits unterschieden. Dieselbe Unterscheidung liege auch Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des steuerrechtlichen Bewertungsgesetzes (BewG) zu Grunde.

Das Gericht hält im Übrigen weder einen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt – nicht § 7 Abs. 6 ErbStG (übermäßige Gewinnbeteiligung bei einer Personengesellschaft) und nicht den Grundtatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – noch sieht es einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO).

Dem Gericht ist dabei bewusst gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG die Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen habe schließen wollen. Im Gesetz sei aber eine – vom Kläger genutzte – Lücke verblieben. Sie zu schließen, liege außerhalb der Kompetenz der Finanzverwaltung und ‑gerichte, sondern sei dem Gesetzgeber vorbehalten.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH II R 23/23).

Quelle: Finanzgericht Hamburg

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2022 setzte der Fiskus in NRW mit 1,6 Milliarden Euro 27,7 Prozent weniger Erbschaftsteuer fest als im Jahr zuvor

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2022 Erbschaftsteuerbescheide zu 30.405 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 12,0 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 7,4 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe.

IT Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.08.2023

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2022 Erbschaftsteuerbescheide zu 30.405 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 12,0 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 7,4 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 25,1 Prozent weniger als im Jahr 2021. Auf diese Summe mussten 26.742 Nachlassbegünstigte zusammen 1,6 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen; das waren 27,7 Prozent weniger als ein Jahr zuvor (2021: 2,3 Milliarden Euro).

Bei 39,7 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50.000 Euro; hieraus resultierten 2,7 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,5 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 30,5 Prozent zum gesamten Erbschaftsteueraufkommen bei.

Neben den Erbschaften gab es 11.662 steuerrelevante Schenkungen (2021: 11.404) mit einem Vermögenswert von 7,1 Milliarden Euro (−0,5 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen, steuerlich relevante Vorerwerbe hingegen hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,3 Milliarden Euro (2021: 2,9 Milliarden Euro). Die in 7 191 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 418 Millionen Euro; das waren 34,4 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen.

Quelle: IT Nordrhein-Westfalen/Statistisches Landesamt

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Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu einer Debt-Equity Bias Reduction Allowance (DEBRA)

Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu einer Debt-Equity Bias Reduction Allowance (DEBRA) vorgelegt.

BMF, Meldung vom 17.08.2023

Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu einer Debt-Equity Bias Reduction Allowance (DEBRA) vorgelegt.

Er teilt die Bedenken der Kommission zur steuerlichen Bevorzugung von Fremdkapital, hält den Richtlinienvorschlag aber nicht für den richtigen Weg.

Es handelt sich um eine Vorabversion der Stellungnahme. Die endgültige – dann auch barrierefreie – Version wird derzeit erstellt und nachgereicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Deutschland und Österreich unterzeichnen Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben am 21.08.2023 ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

BMF, Pressemitteilung vom 21.08.2023

Steuerliche Vereinfachungen für modernes, grenzüberschreitendes Arbeiten in der Grenzregion

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

Das Änderungsprotokoll zu dem bestehenden DBA trägt durch die Anpassung der Grenzgängerregelung und deren Ausweitung auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte der veränderten Arbeitswelt und dem damit verbundenen flexibleren Arbeiten und der Nutzung der Homeoffice-Möglichkeiten Rechnung.

„Mit der Ausweitung der Regelung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger kommen wir einem dringenden Anliegen der Beschäftigten und Unternehmen in der Grenzregion nach. Mit einfachen und modernen Regelungen erwirken wir so eine deutliche bürokratische Entlastung. Ich freue mich, dass wir uns mit einer zügigen Umsetzung auf beiden Seiten der Grenze für begründete Belange der Betroffenen einsetzen und für neue Herausforderungen zeitnah pragmatische Lösungen finden. Zusammen stehen wir für ein modernes Europa.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Doppelbesteuerungsabkommen sind ein wichtiges Instrument zur Regelung der Besteuerung von Einkünften in den jeweiligen Staaten. Mit dem neuen Abkommen zwischen Deutschland und Österreich bilden wir die veränderten Arbeitswelten ab und implementieren neuste internationale Standards. Vor allem der Bereich des Home-Office hat in den letzten Jahren massiv zugenommen und wir schaffen nun mehr Flexibilität im Sinne der Beschäftigten.“

Finanzminister Österreichs, Magnus Brunner

Eckpunkte des Änderungsprotokolls

Um den jüngsten Entwicklungen der Arbeitswelt und den geänderten Arbeitsformen (vor allem der Arbeit im Homeoffice), Rechnung zu tragen, wurde die Grenzgängerregelung neu gefasst. Damit wird Beschäftigten in der Grenzzone mehr Flexibilität eingeräumt. Zukünftig erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an keine schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung mehr. Darüber hinaus wird die Grenzgängerregelung auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte ausgedehnt. Die Bestimmung der Grenzzone wird zudem administrativ vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet.

Schließlich werden die beiderseitigen Auswahlentscheidungen zum BEPS – Multilateralen Instrument implementiert, um Steuerumgehungen mittels DBA entgegenzuwirken. Zudem werden weitere Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik vorgenommen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG

Dieses BMF-Schreiben ergeht zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (Az. IV C 6 – S-2145 / 19 / 10006 :027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2145 / 19 / 10006 :027 vom 15.08.2023

Dieses Schreiben ergeht zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt.

Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 (a. a. O.) entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Deutschland und die Schweiz unterzeichnen Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Deutschland haben am 21.08.2023 das Revisionsprotokoll zur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 11.08.1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

BMF, Pressemitteilung vom 21.08.2023

Zusammenarbeit zur Bekämpfung aggressiver Steuervermeidung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland haben am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau am Rande des Treffens der deutschsprachigen Finanzministerinnen und Finanzminister (DEU, AUT, CHE, LUX, LIE) das Revisionsprotokoll zur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen war zuletzt im Jahr 2010 geändert worden.

Eckpunkte des Änderungsprotokolls:

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Revisionsprotokoll wird das Abkommen an zwischenzeitliche Ergebnisse der internationalen Arbeiten gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ und an Entwicklungen im OECD-Musterabkommen und der Abkommenspolitik der beiden Vertragsstaaten anpassen.

Von den abkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD Aktionsplans gegen BEPS ist u. a. die Aufnahme einer Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch (Principal Purpose Test – PPT) und die Verpflichtung zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen vorgesehen. Zudem ist auch ein klarstellender Hinweis auf die Anwendbarkeit künftiger innerstaatlicher Mindestbesteuerungsregeln enthalten, die der sog. Global Anti-Base Erosion-Regelung nach der internationalen Zwei-Säulen-Lösung zu den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung entsprechen.

Weiter wurden Anpassungen an das aktuelle OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen vorgenommen.

Ferner wurde u. a. Einigkeit über eine Definition des öffentlichen Dienstes in Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber sowie zum Komplex der Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst erzielt. Damit wird eine ausgewogene und praktikable Aufteilung der Besteuerungsrechte in zwei Bereichen ermöglicht, die durch grundlegende Systemunterschiede zwischen beiden Staaten gekennzeichnet sind.

Schließlich wird das Protokoll zum Abkommen um den Inhalt verschiedener, in der Vergangenheit von den zuständigen Behörden zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (insbesondere zur Grenzgängerregelung) abgeschlossener Konsultationsvereinbarungen ergänzt.

Nach der Unterzeichnung ist auf beiden Seiten die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften einzuholen. Angestrebt wird ein Inkrafttreten des Änderungsabkommens zum 1. Januar 2025.

Quelle: BMF

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Gewerbesteuereinnahmen 2022 auf neuem Höchststand

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 9,1 Mrd. Euro beziehungsweise 14,9 % gegenüber dem Vorjahr, teilt das Statistische Bundesamt mit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.08.2023

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 9,1 Milliarden Euro beziehungsweise 14,9 % gegenüber dem Vorjahr, teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Damit wurde auch in 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht.

Die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr bei den Flächenländern verzeichneten Sachsen-Anhalt mit 34,8 % und Rheinland-Pfalz mit 26,7 %. Bei den Stadtstaaten hatte Hamburg mit 23,6 % das stärkste Plus. Dagegen hat Brandenburg mit einem Minus von 3,8 % als einziges Bundesland einen Rückgang zum Vorjahr zu verbuchen.

Grundsteuereinnahmen leicht im Plus

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen 2022 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 0,3 %. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2022 insgesamt 14,9 Milliarden Euro ein und damit 2,0 % mehr als 2021.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2022 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 85,5 Milliarden Euro. Gegenüber 2021 ist dies ein Anstieg um 9,4 Milliarden Euro beziehungsweise 12,4 %.

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grund­steuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 403 % und ist damit gegenüber dem Vorjahr gleichgeblieben. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 350 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2021 ebenfalls bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2022 bei 486 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Homeoffice-Pauschale

Das BMF hat ein Schreiben zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht. Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (Az. IV C 6 – S-2145 / 19 / 10006 :027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2145 / 19 / 10006 :027 vom 15.08.2023

Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG – Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7)

Das Schreiben ergeht zur Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG
in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. Die Neuregelung ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG wurde durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt.

Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet.

Das BMF geht auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  1. Grundsatz
  2. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
  3. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
  4. Betroffene Aufwendungen
  5. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
  6. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
  7. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
  8. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
  9. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
  10. Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
  11. Besondere Aufzeichnungspflichten

II. Abzug der Tagespauschale

  1. Grundsatz
  2. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
  3. Doppelte Haushaltsführung
  4. Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale

III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Kein Abgeltungsteuertarif bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft

Der BFH entschied, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum JStG 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a EStG zu besteuern sind (Az. VIII R 15/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 34/23 vom 17.08.2023 zum Beschluss VIII R 15/21 vom 27.06.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27.06.2023 – VIII R 15/21 – entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.

Im Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 Euro erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tariflichen Einkommensteuer unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die dagegen erhobene Revision wies der BFH zurück.

Der BFH bejahte das erforderliche Näheverhältnis des Klägers zu der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft, weil er aufgrund seiner Beteiligung als Alleingesellschafter deren Einflussmöglichkeiten auf Ebene der Schuldner-Kapitalgesellschaft beherrschte. Anhaltspunkte dafür, die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken, sah der BFH aber nicht. Der Gesetzgeber habe erst mit dem JStG 2020 neu geregelt, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für solche Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gelte, die auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führten.

Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt würden, unter denselben Voraussetzungen wie im Streitfall tariflich zu besteuern seien.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Haftung für Lohnsteuer – Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

Der BFH nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen werden können (Az. IX R 25/21).

BFH, Urteil IX R 25/21 vom 03.05.2023

Leitsatz

Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an BFH-Urteile vom 22.06.2018 – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019 S. 496 und vom 04.09.2019 – VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85).

Quelle: Bundesfinanzhof

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