OECD-Reform der Unternehmensteuern bringt Deutschland Mehreinnahmen von 2,4 bis 3,4 Milliarden Euro pro Jahr

Die Vorschläge der OECD zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung bringen Deutschland zusätzliche Steuereinnahmen von 2,4 bis 3,4 Milliarden Euro pro Jahr. Das zeigen Berechnungen des ifo Instituts im Auftrag des BMF.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 31.07.2023

Die Vorschläge der OECD zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung bringen Deutschland zusätzliche Steuereinnahmen von 2,4 bis 3,4 Milliarden Euro pro Jahr. Das zeigen Berechnungen des ifo Instituts im Auftrag des Bundesfinanzministeriums. „Unseren Schätzungen zufolge wäre Deutschland zwar Reformgewinner. Der Zuwachs an Steuereinnahmen fällt jedoch eher mäßig aus“, sagt Florian Neumeier, Leiter der ifo Forschungsgruppe für Steuer- und Finanzpolitik.

Die Einführung der globalen Mindeststeuer (Säule 2) brächte Deutschland Steuermehreinnahmen zwischen 1,5 und 1,7 Milliarden Euro. „Durch die neusten Einigungen um die Details zur globalen Mindeststeuer gehen wir davon aus, dass die zusätzlichen Steuereinnahmen sich am unteren Rand unserer ursprünglichen Schätzungen bewegen“, sagt Neumeier. Im Frühjahr 2022 gingen die Forscher noch von einem Rahmen zwischen 1,6 und 6,2 Milliarden Euro aus. Die aktuellen Schätzungen liegen nun deutlich niedriger.

Neben der globalen Mindeststeuer untersuchen die Forscher in ihrer neuen Studie auch finanziellen Auswirkungen der geplanten Neuverteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Ländern (Säule 1). Diese sind mit Steuermehreinnahmen für Deutschland verbunden in Höhe von 0,85 bis 1,7 Milliarden Euro pro Jahr. Ausschlaggebend hierfür sei, ob die neuverteilten Gewinne nur der Körperschaftsteuer oder zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung besteht aus zwei Säulen: Die Neuverteilung von Besteuerungsrechten zugunsten der Länder, in denen die Unternehmen ihre Umsätze erzielen (Säule 1), und der Erhebung einer globalen Mindeststeuer von 15 % (Säule 2).

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Steuerbefreiung nach Artikel X Absatz 1 NATO-Truppenstatut

Das Schreiben zeigt auf, wie die Anwendung von Artikel X
Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 NATO-Truppenstatut für die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe, Mitgliedern eines zivilen Gefolges und Fachkräften nach dem NATO-Truppenstatut, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, unter Berücksichtigung
der bisherigen Rechtsprechung des BFH erfolgt (Az. IV B 4 – S-1311 / 20 / 10002 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 4 – S-1311 / 20 / 10002 :009 vom 26.07.2023

Artikel X Absatz 1 NATO-Truppenstatut (Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961 S. 1190 ff.)) lautet wie folgt:

1Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. 2Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält.“

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile des Bundesfinanzhofs insbesondere vom 19. Mai 1971 – I R 55/69 – (BStBl II 1971 S. 659)) und vom 24. Februar 1988 – I R 69/84 – (BStBl II 1989 S. 290) für die Anwendung von Artikel X Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 NATO-Truppenstatut für die Besteuerung von

  • Mitgliedern einer Truppe gemäß Artikel I Absatz 1 Buchst. (a) NATO-Truppenstatut,
  • Mitgliedern eines zivilen Gefolges gemäß Artikel I Absatz 1 Buchst. (b) NATO-Truppenstatut,
  • Fachkräften i. S. v. Artikel 71 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 73 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1218) – in Kraft getreten zum 1. Juli 1963 – in der Fassung der Änderungsgesetze vom 3. August 1973 (BGBl. II S. 1021) und vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594) – Artikel 72 und 73 des Zusatzabkommens gelten seit 1. Juli 1963), die wie Mitglieder eines zivilen Gefolges i. S. v. Artikel I Absatz 1 Buchst. (b) NATO-Truppenstatut zu behandeln sind,

die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, das neue Schreiben.

(…)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BFH zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob sich das Umsatzsteuerrecht bei der Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten (hier im Rahmen eines Kochevents als betriebliche Weihnachtsfeier) an der neuen gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zu orientieren hat (Az. V R 16/21).

BFH, Urteil V R 16/21 vom 10.05.2023

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt bei Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs voraus, dass auch die Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift vorliegen. So entschied der BFH (Az. V R 14/22).

BFH, Urteil V R 14/22 vom 05.04.2023

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger für sein im Elsass gelegenes eigengenutztes Wohneigentum, das als Baudenkmal zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört, für nachträgliche Herstellungskosten eine Steuerbegünstigung beanspruchen kann, obwohl die durchgeführten Baumaßnahmen vor deren Beginn weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde abgestimmt waren (Az. X R 4/21).

BFH, Urteil X R 4/21 vom 26.04.2023

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Krankenhausaufenthalte im Inland bei Inlandsbesuchen mitzählen, wenn es um die Frage geht, ob ein im Ausland studierendes Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat (Az. III R 11/21).

BFH, Urteil X R 4/21 vom 26.04.2023

Leitsatz:

  1. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.
  3. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.01.2020 – 5 K 168/17 und der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … aufgehoben, soweit sie die Monate Juli 0002 bis einschließlich Dezember 0003 betreffen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin zu … und die Beklagte zu …

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu … und die Beklagte zu …

Gründe:

I.

1

Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Zeit von Juli 0002 bis … 0004 einen Kindergeldanspruch für T hat, die ab … 0001 in Australien studierte und im … 0004 dort einen Studienabschluss erwarb.

2

T … Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wohnte sie in dieser Zeit im Haushalt der Klägerin in N; diese war für T kindergeldberechtigt. … 0001 flog T nach Australien und schrieb sich dort für ein Auslandsstudium vom … bis zum … ein. Im ersten Studienjahr verbrachte T die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Klägerin sie besuchte. Im Juni 0002 entschloss sich T zu einer Verlängerung ihres Auslandsstudiums.

3

Mit Schreiben vom … wies die damals zuständige Familienkasse (Familienkasse) die Klägerin darauf hin, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr die Zugehörigkeit zum Haushalt des Kindergeldberechtigten zu überprüfen sei. Von einem Fortbestehen der Haushaltszugehörigkeit sei auszugehen, wenn das Kind in den Ferien in den Haushalt der Eltern zurückkehre oder ein Elternteil das Kind im Ausland besuche.

4

Bis zum Erwerb ihres …-Zeugnisses am …0004 hielt sich T zweimal in der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) belegenen Wohnung der Klägerin auf. Während ihres ersten, über 60 Tage dauernden Aufenthalts … war T eine Woche im Krankenhaus. Anschließend fanden ambulante Rehabilitationsmaßnahmen statt. Außerdem besuchte T während des ersten Aufenthalts … Der zweite Aufenthalt im Inland dauerte vom …12.0003 bis zum …01.0004.

5

Von Juli 0002 bis … 0004 waren für T folgende Zeiten vorlesungsfrei:

6

Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung für T ab August 0003 ein, hörte die Klägerin an, hob mit Bescheid vom … die Kindergeldfestsetzung für T ab … 0001 auf und forderte das von … 0001 bis Juli 0003 für T gezahlte Kindergeld zurück. Die Familienkasse ging davon aus, dass T ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im … 0001 nach Australien verlegt habe, dass die Klägerin deshalb gemäß § 63 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für T ab … 0001 (§ 66 Abs. 2 EStG) keinen Kindergeldanspruch mehr habe und dass die Kindergeldfestsetzung ab … 0001 aufzuheben sei (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).

7

Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage.

8

Das FG gab der Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … für die Monate … 0001 bis einschließlich Juni 0002 statt. Es ging davon aus, dass T zunächst nur für ein Jahr im Ausland studieren wollte und ihren Inlandswohnsitz auch ohne Besuche in Deutschland bis zu ihrem Entschluss, länger in Australien zu studieren, beibehielt. Für die Monate Juli 0002 bis einschließlich … 0004 wies das FG die Klage ab. Mit dem Entschluss zu einer Verlängerung des Auslandsstudiums im Juni 0002 habe T ihren Inlandswohnsitz aufgegeben und bis zum Ende des Streitzeitraums nicht erneut begründet; ihre Besuche in Deutschland ab Juni 0002 seien für einen Fortbestand oder eine Neubegründung des inländischen Wohnsitzes nicht ausreichend. Der erste Inlandsaufenthalt lasse keine besondere Bindung zum Wohnsitz erkennen. Die Länge dieses Aufenthalts (über 60 Tage) sei vor allem durch den Krankenhausaufenthalt und die Rehabilitationsmaßnahmen bedingt gewesen. Der kurze zweite Aufenthalt (gut zwei Wochen) lasse gleichfalls keinen Rückschluss auf das Innehaben einer Wohnung zu.

9

Das Urteil ist in juris veröffentlicht, der Leitsatz auch in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2021, 1081.

10

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, soweit das FG die Klage abgewiesen hat. Die Familienkasse hat keine Revision eingelegt.

11

Während des Revisionsverfahrens ist infolge einer Änderung von § 72 Abs. 3 Nr. 3 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes zum 01.03.2023 ein Beteiligtenwechsel eingetreten; seither ist die Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) zuständig.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 07.01.2020 – 5 K 168/17 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … insgesamt aufzuheben, hilfsweise, die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

14

Die Vorentscheidung verstößt gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit sie den Kindergeldanspruch für die Monate Juli 0002 bis einschließlich Dezember 0003 betrifft. Die Kindergeldfestsetzung für T war nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG erst ab Januar 0004 aufzuheben; insoweit hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

15

1. a) Die Festsetzung des Kindergeldes ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn also eine rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse nachträglich unrichtig wurde (Senatsurteil vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.a, m.w.N.). Dies kommt in Betracht, wenn ein Kind, für das an sich ein Kindergeldanspruch besteht, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung -AO-) aufgibt, ohne einen diesem gleichgestellten Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) zum Beispiel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu haben (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Für solche Kinder besteht ab dem Folgemonat der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes kein Kindergeldanspruch mehr (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG i.V.m. § 66 Abs. 2 EStG). Dafür kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Kinderfreibetrag abgezogen werden (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.02.2002 – VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912, unter 2.a und b; Senatsurteil vom 28.04.2022 – III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 13).

16

b) Ob ein Kind einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, begründet oder aufgibt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die vom FG festzustellen und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022 – III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 14 ff. und vom 25.07.2019 – III R 46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz 20 f.), gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von außerhalb des Streitzeitraums liegenden Umständen (Senatsurteil vom 23.06.2015 – III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz 16). Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Wohnsitz eines Kindes in der elterlichen Wohnung für die Dauer der gesamten Ausbildung fortbesteht, gibt es ebenso wenig wie den, dass der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt oder für eine Verlängerung eines zunächst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 25.07.2019 – III R 46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz 18; vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, m.w.N. und vom 07.04.2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

17

aa) Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ist im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüfbar (§ 118 Abs. 2 FGO). Die vom FG zu beachtenden Grundsätze sind jedoch durch die Rechtsprechung geprägt (z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022 – III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681; vom 12.11.2020 – III R 6/20, BFH/NV 2021, 646; vom 25.07.2019 – III R 46/18, BFH/NV 2020, 208; vom 23.06.2015 – III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 03.07.2014 – III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 sowie Senatsbeschluss vom 19.09.2013 – III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).

18

bb) Nach ständiger Rechtsprechung behält ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung (nur dann) bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Dazu muss das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit -wenn auch in größeren Zeitabständen- aufsuchen. Sucht das Kind die elterliche Wohnung nur noch selten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am „Innehaben“ einer Wohnung im Sinne des § 8 AO, selbst wenn für das Kind weiterhin ein (Kinder- oder Jugend-)Zimmer in der elterlichen Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.11.2020 – III R 6/20, BFH/NV 2021, 646, Rz 16; BFH-Urteil vom 12.01.2001 – VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231). Zwar erlauben unter anderem auch die voraussichtliche Dauer der auswärtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und am Ausbildungsort Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines Wohnsitzes (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.04.2022 – III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 22; vom 25.07.2019 – III R 46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz 21 und vom 23.06.2015 – III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz 20 f., m.w.N.). Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt kommt jedoch den Aufenthaltszeiten in der inländischen Wohnung eine besondere Bedeutung zu.

19

cc) Bei der Frage, wie häufig das Kind die elterliche Wohnung aufsuchen muss, damit es eine Wohnung im Sinne des § 8 AO beibehält, ist zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu unterscheiden.

20

(1) Bei bis zu einem Jahr dauernden Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelmäßig für sich allein noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes (Senatsurteile vom 28.04.2022 – III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 20 und vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).

21

(2) Bei einem sogenannten mehrjährigen, das heißt auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 22). Das ist der Fall, wenn das Kind während seines Inlandsaufenthalts die Wohnung nutzt; kurze Unterbrechungen -zum Beispiel zu Besuchszwecken oder wegen eines Krankenhausaufenthalts- sind unschädlich. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nicht ausreichend sind kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2011 – III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; Senatsurteil vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 24; BFH-Urteil vom 23.11.2000 – VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.3.c).

22

(3) War ein Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt, entschließt sich das Kind jedoch, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, gelten die Kriterien, welche die Rechtsprechung für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt entwickelt hat, (erst) ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Verlängerung entschließt. Das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte bis dahin hat nicht die Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge (Senatsurteil vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhält und dabei -von kurzen Unterbrechungen abgesehen- die inländische Wohnung nutzt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind von Jahr zu Jahr entschließt, seinen Auslandsaufenthalt um jeweils ein Jahr zu verlängern.

23

dd) Für die Berechnung, ob sich ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und -von kurzen Unterbrechungen abgesehen- die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Zeiten, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende der Ausbildung im Inland aufhält, bleiben außer Betracht (Senatsurteile vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 23 und vom 28.04.2010 – III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.b).

24

Ein Kind, das sich in den ersten Jahren in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, verliert seinen dortigen Wohnsitz für diese Jahre nicht rückwirkend, wenn es mit zunehmender Studiendauer seltener nach Hause kommt und -trotz häufiger oder langer Besuche in den ersten Ausbildungsjahren- über die gesamte Ausbildungszeit (Studienzeit) gesehen nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat. Umgekehrt sind besonders häufige oder lange Aufenthalte in der elterlichen Wohnung zu Beginn eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts -ein „Aufenthaltsüberschuss“- für sich genommen kein Grund, einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in späteren Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahren anzunehmen, obwohl das Kind die elterliche Wohnung dann nicht mehr oder nur noch selten aufsucht.

25

Steht bereits während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit des Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres ohne Inlandsaufenthalt verstrichen ist.

26

ee) Bei der Frage, ob das Kind die ausbildungsfreie Zeit überwiegend im Inland beziehungsweise in der dortigen Wohnung verbracht hat, zählen alle Aufenthaltstage. Die Gründe für den Aufenthalt im Inland spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Der Wohnsitzbegriff des § 8 AO knüpft an die tatsächliche Gestaltung an (Senatsurteil vom 12.11.2020 – III R 6/20, BFH/NV 2021, 646, Rz 15). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse; die Voraussetzungen für das „Innehaben“ einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn sind objektiviert (Senatsurteil vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 26). Besuche der Eltern beim Kind oder fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können fehlende Inlandsaufenthalte somit nicht kompensieren (Senatsurteile vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 26 und vom 23.06.2015 – III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz 18, m.w.N.). Umgekehrt spielt es aber auch keine Rolle, von welchen Beweggründen sich das Kind bei seinen Aufenthalten in der inländischen Wohnung leiten ließ (vgl. Senatsurteil vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 26, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.11.1988 – II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, unter 1.b). Dass das Kind von der elterlichen Wohnung aus seine Neigungen und Interessen auslebt und seine Ziele -auch gesundheitlicher Art- verfolgt, dass es soziale und persönliche Bindungen am Wohnort aufrechterhält und bei den Inlandsaufenthalten weiter pflegt, ist Teil der Nutzung der Wohnung und kein Grund, Aufenthaltstage unberücksichtigt zu lassen.

27

2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung ist unter Berücksichtigung dieser Prüfungsmaßstäbe zu beanstanden. Das FG-Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, dass T ihren inländischen Wohnsitz bereits im Juni 0002 aufgegeben hat (zum Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage vgl. z.B. Senatsurteil vom 02.12.2004 – III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II.1.d, m.w.N.).

28

Eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich, da der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG selbst entscheiden kann. T hat ihren Wohnsitz im dritten Studienjahr aufgegeben, als im Dezember 0003 feststand, dass sie ihre ausbildungsfreie Zeit nicht überwiegend in der elterlichen Wohnung verbringen wird. Der Kindergeldanspruch der Klägerin ist somit ab Januar 0004 entfallen.

29

a) Die mangelnden Heimfahrten im ersten Studienjahr sind für den Kindergeldanspruch folgenlos und bei der Berechnung, ob T im Anschluss daran die überwiegende ausbildungsfreie Zeit im Inland beziehungsweise in der elterlichen Wohnung zugebracht hat, nicht zu berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des FG war der Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt und T hat den Entschluss, ihren Aufenthalt in Australien zu verlängern, erst im Juni 0002, kurz vor dem vom FG festgestellten Ende des ersten Studienjahres (…), gefasst. Zu diesem Zeitpunkt waren die ausbildungsfreien Zeiten des ersten Studienjahres bereits verstrichen. Bis dahin galten die Maßstäbe für einen nur einjährigen Auslandsaufenthalt.

30

b) Infolge des Entschlusses der T, das Studium in Australien um mindestens ein Jahr zu verlängern, galten im zweiten Studienjahr die Kriterien für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt, weshalb es für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes unter anderem darauf ankommt, ob T im zweiten Studienjahr -von kurzen Unterbrechungen abgesehen- in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend die elterliche Wohnung genutzt hat.

31

Da T im zweiten Studienjahr über 60 Tage in Deutschland war und sich dabei -von kurzzeitigen Unterbrechungen wie dem Krankenhausaufenthalt abgesehen- in der inländischen Wohnung der Klägerin aufhielt, ist davon auszugehen, dass sie auch im zweiten Studienjahr diese noch im Sinne des § 8 AO „innehatte“. Die Gründe für den Aufenthalt spielen -wie ausgeführt- bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Dass sich T wegen guter Erfahrungen in einer bestimmten Klinik in Deutschland behandeln ließ, rechtfertigt es nicht, den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung unberücksichtigt zu lassen. Neben den ausreichenden Inlandsaufenthalten und den sozialen Bindungen der T sprechen auch die übrigen vom FG festgestellten Umstände, wie die Wohnverhältnisse in Australien und Deutschland, für eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes.

32

c) Umstände, die für eine Aufgabe der Wohnung im Juni 0002 oder zu Beginn des dritten Studienjahres sprechen, hat das FG nicht festgestellt.

33

Der Entschluss, einen Auslandsaufenthalt zu verlängern, ist als solcher nicht mit einer Aufgabe des Inlandswohnsitzes verbunden. Für T stand in der elterlichen Wohnung weiterhin ein eigenes Zimmer zur jederzeitigen, einschränkungslosen Nutzung zur Verfügung, in Australien lebte sie hingegen nur in einer Wohngemeinschaft.

34

d) Hinsichtlich des dritten Studienjahres ist die Vorentscheidung jedoch ab Januar 0004 richtig, denn nach den Umständen des Streitfalls ist davon auszugehen, dass T ihren inländischen Wohnsitz im Dezember 0003 aufgegeben hat. Denn sie kehrte nicht rechtzeitig nach Deutschland zurück, um dort mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit des dritten Studienjahres zu verbringen. Dies stand im Dezember 0003 fest. Das FG hat somit zutreffend im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG einen Kindergeldanspruch der Klägerin für T für die Zeit von Januar bis … 0004 verneint.

35

aa) Für das dritte Studienjahr gelten die Kriterien für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt, wonach es regelmäßig für eine Aufgabe des Wohnsitzes spricht, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit die elterliche Wohnung nutzt. T hielt sich im dritten Studienjahr nur noch gut zwei Wochen, vom …12.0003 bis zum …01.0004, im Haushalt der Klägerin auf. Tage, die T im zweiten Studienjahr über das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß hinaus in der Wohnung der Klägerin zubrachte (ein „Aufenthaltsüberschuss“), sind nicht auf die Aufenthaltszeiten im dritten Studienjahr anzurechnen.

36

Dass T im dritten Studienjahr nicht mehr als die Hälfte ihrer ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringen würde, stand im Streitfall bereits vor ihrer Ankunft am …12.0003 fest. Nach den genannten Grundsätzen spricht dies dafür, dass T ihren inländischen Wohnsitz im Dezember 0003 aufgegeben hat.

37

bb) Auch in der Gesamtschau mit den übrigen relevanten Kriterien lässt die Würdigung des FG, wonach T in den Monaten Januar bis … 0004 keinen inländischen Wohnsitz mehr hatte, keinen Rechtsfehler erkennen. Aufenthalte von zwei bis drei Wochen im Jahr sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht ausreichend, um einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufrecht zu erhalten, selbst wenn das Kind im Inland soziale Kontakte pflegt. Vor dem Hintergrund, dass T das ihr zur Verfügung stehende Zimmer in der elterlichen Wohnung im dritten Studienjahr nur gut zwei Wochen genutzt hat, sind etwa die einfache Unterbringung in Australien und die Meldung in der Wohnung der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

38

Zwingende Umstände, die einem längeren Inlandsaufenthalt im dritten Studienjahr entgegenstanden, haben das FG nicht festgestellt, weshalb der Senat darauf nicht weiter eingehen muss. Nach den Feststellungen des FG wurde die Kürze des Aufenthalts in Deutschland maßgeblich dadurch bestimmt, dass sich T in ihrer vorlesungsfreien Zeit freiwillig in ihrer australischen … engagiert hat; um ein zwingend in Australien abzuleistendes Praktikum handelte es sich dabei nicht. Nach den Angaben der Klägerin arbeitete T in der vorlesungsfreien Zeit in Australien. Dass T -wie von der Klägerin vorgetragen- im … 0003 und auch sonst immer wieder reiseunfähig gewesen sei, hat das FG nicht festgestellt.

39

cc) Das Schreiben der Familienkasse vom …, in dem diese unter anderem ausgeführt hat, ein Inlandsaufenthalt in der elterlichen Wohnung könne unter Umständen durch Besuche der Eltern ersetzt werden, hat sich im Streitfall nicht ausgewirkt. Für die beiden ersten Studienjahre steht der Klägerin Kindergeld zu, auch wenn der damalige Besuchsaufenthalt der Eltern in Australien einen Inlandsaufenthalt der T nicht ersetzen konnte (Senatsurteil vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 25 f.). Für das dritte Studienjahr spielen die Aufenthalts- und Besuchszeiten im ersten und zweiten Studienjahr keine Rolle. Einen Besuch der Klägerin bei T im dritten Studienjahr hat das FG nicht festgestellt.

40

dd) Dass andere Eltern unter gleichen Umständen (zu Unrecht) Kindergeld erhalten haben, hat das FG nicht festgestellt; es ist auch ohne Bedeutung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und auf Fehlerwiederholung gibt es wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht (z.B. BFH-Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 37, m.w.N.).

41

ee) Soweit die Klägerin Verfahrensrügen erhoben hat, sind diese für den Ausgang des Klage- beziehungsweise Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich. Dass der Sachverhalt hinsichtlich des Anspruchs für die Zeit von Januar bis … 0004, für welche die Klage und die Revision abgewiesen wurden, noch aufklärungsbedürftig sei oder dass dem FG insoweit Verfahrensfehler unterlaufen seien, wurde nicht substantiiert vorgetragen.

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Powered by WPeMatico

WPK-Stellungnahme: Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes – Pflicht für Intermediäre zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 26.07.2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Das Gesetz soll mit den neuen §§ 138l bis 138n AO-E eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einführen.

Die Anzeigepflicht orientiert sich eng an den Regelungen der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO). Nahezu unverändert übernommen wurden die Regelungen hinsichtlich der Absicherung der Verschwiegenheitspflicht von WP/vBP (§§ 138m Abs. 2, 102 Abs. 4 Satz 3 AO-E; vgl. § 138f Abs. 6 AO). Dies ist zu begrüßen.

Ferner sieht der Gesetzesentwurf in Übereinstimmung mit der Forderung der WPK vor, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungserlass Fallgruppen von der Mitteilungspflicht ausnehmen kann, die als solche zwar den Tatbestand erfüllen, hinsichtlich derer aber kein rechtspolitischer oder steuerfachlicher Handlungsbedarf gesehen wird (§ 138l Abs. 2 Satz 3 AO-E; vgl. § 138d Abs. 3 Satz 3 AO).

Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Anzeigepflichten

Neue Kennzeichen: Es sind neue Kennzeichen – also Tatbestände, deren Erfüllung eine mitteilungspflichtige innerstaatliche Steuergestaltung begründet – definiert worden (§ 138l Abs. 3 lit. d bis f AO-E).

Begrenzung der Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen zusätzlich mindestens ein nutzerbezogenes oder ein gestaltungsbezogenes Kriterium erfüllt ist (§ 138l Abs. 5 AO-E). Es sollen folgende Schwellenwerte gelten: 50 Mio. Euro bei umsatzsteuerbaren Umsätzen, 2 Mio. Euro Einkünfte- und Einkommensschwelle nach Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz. Der Koalitionsvertrag sieht eine Umsatzschwelle von 10 Mio. Euro vor. Zur Mitteilung verpflichtet sollen aber etwa auch alle Unternehmen eines Konzernverbundes sein.

Forderungen der WPK

Die WPK hat am 25. Juli 2023 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und folgende Forderungen gestellt:

Keine neuen Mitteilungspflichten ohne die Bewertung der Erfahrungen aus den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen

Nach der Kenntnis der WPK hat eine Evaluation der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (gegebenenfalls noch) nicht stattgefunden. Vor Einführung einer nationalen Anzeigepflicht wäre es jedoch aus der Sicht der WPK von großer Bedeutung, die Erfahrungen aus den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen dahingehend zu prüfen, ob das beabsichtigte Ziel – die frühzeitige Reaktion der Politik auf unerwünschte und bisher unbekannte Gestaltungen – auch tatsächlich gefördert wurde und ob die Kosten im Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten zusätzlichen Steueraufkommen angemessen bleiben.

Konkretisierung und Begrenzung meldepflichtiger Sachverhalte

Der Referentenentwurf sieht Schwellenwerte vor, die höher sind als im Koalitionsvertrag niedergelegt (§ 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a AO-E). Aus Sicht der WPK ergeben sich dennoch Zweifel, ob diese Grenzen tatsächlich die erwartete Meldeflut, die auf die Steuerverwaltung zukommen kann, wirksam eingrenzen können. So sind etwa alle Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG stets zur Mitteilung verpflichtet (§ 138l Abs. 5 Nr. 1 lit. b AO-E). Damit können auch unzählige kleine und möglicherweise auch Kleinst-Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 1 und § 267a Abs. 1 HGB) betroffen sein.

Ferner hat die WPK die Konkretisierung der Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO-E gefordert.

Änderungen des § 10d EstG

Darüber hinaus hat die WPK zu den Änderungen des § 10d EStG Stellung genommen, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt werden sollen. Aus Sicht der WPK ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass der Verlustrücktrag um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden soll und dass die angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden sollen. Die durch die Änderungen des § 10d EStG eingeführten Maßnahmen hält die WPK jedoch im Ergebnis für unzureichend für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung von Unternehmen und der Volkswirtschaft. Das Steuerrecht stellt immer noch zu viele Hindernisse für die Sanierung notleidender Unternehmen auf. Deshalb hat die WPK unter anderem die Gleichstellung der Kapitalgesellschaften mit nach den §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten gefordert.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

DStV fordert: Keine neue Anzeigepflicht für Steuergestaltung

Der DStV hat zum BMF-Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes Stellung genommen. Der Entwurf setzt positive Impulse für die Entlastung der Wirtschaft – darunter auch für kleinere und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig sieht der DStV Verbesserungspotenzial. Allen voran kritisiert er die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

DStV, Mitteilung vom 26.07.2023

Der DStV hat zum BMF-Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes Stellung genommen. Der Entwurf setzt positive Impulse für die Entlastung der Wirtschaft – darunter auch für kleinere und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig sieht der DStV Verbesserungspotenzial. Allen voran kritisiert er die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes enthält einige Highlights für Steuerpflichtige und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – etwa den Verzicht auf die Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas, die Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung oder die Anpassungen steuerlicher Pauschalen. Für diese Punkte hatte sich der DStV zuvor stark gemacht. Aber wo Licht ist, ist bekanntlich auch Schatten. So droht dem Berufsstand großes Ungemach – konkret: eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Der DStV sieht das Vorhaben in seiner DStV-Stellungnahme S 05/23 äußerst kritisch.

Anzeigepflicht: Angriff auf den steuerberatenden Berufsstand

Die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen soll ausweislich der Gesetzesbegründung ungewollte Gesetzeslücken früher als bisher aufspüren. Ferner soll sie veranlagungsunterstützend wirken.

Primär melden müssen sog. Intermediäre, z. B. der steuerberatende Berufsstand. Übersetzt heißt das: Mal wieder mehr Bürokratie! Außerdem schwingt der bittere Beigeschmack des Misstrauens mit. Das verwundert umso mehr, als dem Berufsstand im Zuge der Corona-Wirtschaftshilfen die Bürde der Funktion des prüfenden Dritten auferlegt wurde. Im Moment der Krise erachteten die maßgeblichen politischen Entscheidungsträger die Steuerberaterinnen und Steuerberater als in höchstem Maße vertrauenswürdig – zu Recht. Bund und Länder legten den Schutz vor Missbrauch in die Hände des Berufsstands – mit allen Konsequenzen. Noch heute ist der Berufsstand im Rahmen der Schlussabrechnungen mit den bürokratischen Folgen konfrontiert.

In diesem Lichte erscheint dem Berufsstand die nun geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umso mehr als ein Schlag ins Gesicht. Der DStV fordert daher, auf die geplante Einführung zu verzichten.

eRechnung: Übergangszeitraum entzerrt Umstellungsaufwand

Bessere Nachrichten gibt es an der umsatzsteuerlichen Front mit Blick auf die eRechnung. Bereits im Vorfeld hatte der DStV geraten, bei der Einführung die besonderen Bedürfnisse von KMU im Blick zu behalten (vgl. DStV-Stellungnahme S 03/23). Dies fand offenbar Gehör. So soll die Pflicht zur Ausstellung von eRechnungen, wie vom DStV angeregt, zeitlich gestaffelt werden.

Für im Jahr 2025 ausgeführte Umsätze sollen Unternehmer Rechnungen demnach auch in Papierform ausstellen dürfen bzw. – sofern der Empfänger einverstanden ist – auch in einem elektronischen Format, welches nicht den künftigen Anforderungen einer eRechnung entspricht. Für Umsätze im Jahr 2026 und 2027 soll die Möglichkeit der Papierrechnung im B2B-Bereich dann entfallen. Weiterhin möglich sollen aber – das Einverständnis des Empfängers vorausgesetzt – alternative elektronische Formate sein, sofern sie mittels EDI‑Kanal übermittelt werden. Kleinbetragsrechnungen sollen gänzlich von der eRechnungspflicht ausgenommen bleiben.

Ab 2028 müssten alle Unternehmer für B2B-Umsätze eRechnungen ausstellen. Grundsätzlich begrüßt der DStV das Vorhaben. Er fordert jedoch Erleichterungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer.

Kleinunternehmer: Befreiung von Erklärungspflichten

Auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer enthält der Entwurf ein Schmankerl parat. Sie sollen grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2023 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Kurz gesagt: Weniger Bürokratie!

Der DStV begrüßt den Vorstoß. Er hatte sich zuvor nachdrücklich für die Abschaffung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten eingesetzt (vgl. DStV-Stellungnahme S 17/22).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

BRAK übt scharfe Kritik am Referentenentwurf des BMF zum Wachstumschancengesetz

Unter dem vielversprechenden Titel Wachstumschancengesetz leitete das BMF der BRAK einen Referentenentwurf zu, dessen Ziel es sein soll, Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness zu stärken. Was nach Begünstigungen für Steuerpflichtige klingt – und der BRAK mit unverhältnismäßig kurzer Stellungnahmefrist präsentiert wurde – entpuppt sich auf den zweiten Blick im Wesentlichen als etwas ganz anderes, nämlich als Pflichtenkatalog für Beraterinnen und Berater sowie Steuerpflichtige, denn insbesondere die Regelung in der Abgabenordnung enthält Mitteilungspflichten bei nationaler Steuergestaltung.

BRAK, Pressemitteilung vom 26.07.2023

Steuervereinfachung und Steuerfairness? Keine Wachstumschancen!

Unter dem vielversprechenden Titel Wachstumschancengesetz leitete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) einen Referentenentwurf zu, dessen Ziel es sein soll, Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness zu stärken. Was nach Begünstigungen für Steuerpflichtige klingt – und der BRAK mit unverhältnismäßig kurzer Stellungnahmefrist präsentiert wurde – entpuppt sich auf den zweiten Blick im Wesentlichen als etwas ganz anderes, nämlich als Pflichtenkatalog für Beraterinnen und Berater sowie Steuerpflichtige, denn insbesondere die Regelung in der Abgabenordnung (AO) enthält Mitteilungspflichten bei nationaler Steuergestaltung.

Trotz der knapp bemessen Frist hat sich der BRAK-Ausschuss Steuerrecht intensiv mit dem Entwurf befasst und sieht sich veranlasst, mit einer Stellungnahme scharfe Kritik zu üben. Bereits den Titel des geplanten Gesetzes kritisiert die BRAK als irreführend. Für Steuervereinfachung, Steuerfairness oder Wachstumschancen lässt der Entwurf keinen Raum. Die in Art. 1 genannten Förderungen setzen ein erhebliches Investment des Steuerpflichtigen voraus. Nur unter erheblichem Kapitaleinsatz kann er ggf. eine Förderung von 15 % der Bemessungsgrundlage erhalten. Hinsichtlich der Grenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut eine Anpassung von 800 auf 1.000 Euro festzulegen, dürfte ebenfalls keinen Investitionsschub bedingen. Schon gar nicht wachstums- oder investitionsfördernd zeigen sich nach Auffassung der BRAK die Änderungen in der Abgabenordnung. Statt Steuervereinfachung sehen sie für die Steuerpflichtigen und ihre Berater einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand vor und setzen sie außerdem einer weiteren Bußgelddrohung aus.

Die geplante Erweiterung von Meldepflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen nach §§ 138l ff. AO-E lehnt die BRAK kategorisch ab. In der geplanten Ausdehnung sieht sie eine nicht verhältnismäßige, nicht hinreichend evaluierte und rechtsstaatsgefährdende Verletzung des Verschwiegenheitsprivilegs rechts- und steuerberatender Berufe, die in keinerlei akzeptablem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Die massive Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant scheint im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens seitens des BMF nicht im Ansatz bedacht, jedenfalls aber ignoriert worden zu sein. Dieses rechtsstaatlich elementare Privileg nicht berücksichtigt zu wissen, hält die BRAK für untragbar. Es gehört zu den Aufgaben von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, für ihre Mandantinnen und Mandanten die jeweils aktuelle Rechtslage zu prüfen und dann das umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist. Dies schließt auch eine Steueroptimierung ein. Anderenfalls laufen Anwältinnen und Anwälte Gefahr, sich einer Haftung auszusetzen. Sie müssten durch die Einführung der Meldepflicht also das melden, was ihr ureigener Tätigkeitsbereich ist und würden auch damit gegen ihre gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen.

Rechtsanwältin Ulrike Paul, zuständige Vizepräsidentin der BRAK findet deutliche Worte: „Es geht hier um nicht weniger, als einen gesetzlichen Straftatbestand (§ 203 StGB) für die Interessen der Finanzverwaltung außer Kraft zu setzen. Das finde ich unerhört! Nennen wir das Kind doch beim Namen: Aus rein fiskalischen Interessen soll die Anwaltschaft zum Volksverpetzer gemacht und eine tragende Säule unseres Rechtsstaats abgesägt werden. Der Vertrauensschaden für Rechtsuchende – nicht nur gegenüber ihrem Anwalt, sondern auch gegenüber dem Rechtsstaat – wäre unumkehrbar und unwiderruflich. Ich persönlich empfinde das als regelrecht skandalös. Nun sollen Anwaltschaft und Steuerpflichtige richten, was der Steuergesetzgeber versäumt hat. Ein inakzeptables Ansinnen.“

Besonders prekär: Außerhalb der EU ansässige Berater wären von der Regelung nicht erfasst. „Wachstumschancen ergeben sich hieraus in gewisser Weise schon“, so Vizepräsidentin Paul mit einer gehörigen Portion Sarkasmus. „Allerdings ausschließlich im Sinne von Zuwachs im Beratungsmarkt außerhalb der EU. Für uns dagegen besteht nicht nur das Problem der Meldepflicht an sich, sondern auch Ungewissheit darüber, wann überhaupt was zu melden ist. Der Entwurf ist an Unschärfe kaum zu überbieten. Es liegt der Verdacht nahe, dass ein Klima des vorauseilenden Gehorsams verbreitet werden soll. Ganz nach dem Motto: Wenn unklar ist, ab wann ich etwas melden soll, melde ich lieber mal.“

Ebenso scharf kritisiert die BRAK die vorgesehenen Regelungen zur elektronischen Rechnung, die auch die Anwaltschaft betreffen. Zwingender Bestandteil einer Rechnung sind unter anderem die Angabe des Leistungsempfängers, also der Mandantin bzw. des Mandanten – sowie Angaben zur Leistung selbst. Beide Angaben unterfallen der gesetzlichen, strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Soweit mit den beabsichtigten Regelungen ein unmittelbarer Zugriff der Finanzbehörden auf die Rechnungen ermöglicht werden soll, ist nach Auffassung der BRAK zwingend sicherzustellen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch die Erfüllung der Übermittlungspflicht nicht gegen ihre berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Vizepräsidentin Paul ergänzt: „Man könnte fast den Eindruck gewinnen, das zuständige Finanzministerium habe versucht, die mit dem Entwurf einhergehenden Angriffe auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht besonders hübsch und mit einer dicken Schleife zu verpacken, um das Geschenk dann derartig kurzfristig vor der Tür der BRAK abzulegen, dass ein Auspacken nicht mehr möglich ist. Zum Glück sind wir notfalls auch sehr kurzfristig mit unserer Kritik bei der Hand. Und Kritik ist bezüglich dieses Entwurfs dringend angezeigt, nicht allein wegen des irreführenden Namens. Das Recht und die Pflicht der Anwaltschaft zur Verschwiegenheit sollen einmal mehr torpediert werden. Im Wesentlichen geht es in diesem Gesetzesentwurf ganz sicher nicht um Steuervereinfachung oder um Wachstumschancen. Ganz im Gegenteil. Es würden nicht unerhebliche Kosten für die Wirtschaft und die meldepflichtigen Steuerpflichtigen entstehen. Die Anwaltschaft soll zudem zur Verletzung Ihrer Verschwiegenheitspflicht veranlasst werden. Dabei sehen wir ganz sicher nicht tatenlos zu!“

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG)

Das BMF-Schreiben behandelt die Anwendung der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (Az. IV C 6 – S-2121 / 23 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2121 / 23 / 10001 :001 vom 17.07.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz – EStG) Folgendes:

I. Persönlicher Anwendungsbereich

1 Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Satz 1 EStG) gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

  • Beispiel 1
    er Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzte
    Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak).

    Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt sowohl für A als auch für B.

  • Beispiel 2
    Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak).

    Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Maßgebliche Leistung

2 Für Zwecke des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden kW (peak)) maßgeblich (maßgebliche Leistung). Eine Photovoltaikanlage besteht dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011, XI R 29/09, BStBl II 2012 S. 430).

2. Begünstigte Photovoltaikanlagen

3 Begünstigt sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.

(…)

III. Zeitliche Anwendung

29 Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Absatz 4 Satz 27 EStG). Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung).

30 Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I S. 2202) sind für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Antragstellern, die nach dem 31. Dezember 2022 einen Antrag für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind, gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (a. a. O.) zu stellen.

31 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico