Steuerliche Wirkung des Abrechnungszeitraums bei Gaskunden

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU zu unterschiedlichen Entlastungswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen erklärt die Bundesregierung, dass das Zeitscheibenmodell als Abrechnungsmethode der Gas- und Wärmeversorger eine Verwaltungsvereinfachung sei. Inwiefern zivilrechtliche Regelungen eine bestimmte Abrechnungsmethode indizierten, obliege Verbrauchern und Unternehmen zu prüfen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.06.2023

In ihrer Antwort (20/7305) auf eine Kleine Anfrage (20/7108) der Fraktion der CDU/CSU zu unterschiedlichen Entlastungswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen erklärt die Bundesregierung, dass das Zeitscheibenmodell als Abrechnungsmethode der Gas- und Wärmeversorger eine Verwaltungsvereinfachung sei. Inwiefern zivilrechtliche Regelungen eine bestimmte Abrechnungsmethode indizierten, obliege Verbrauchern und Unternehmen zu prüfen.

Die Unionsfraktion hatte in der Vorbemerkung ihrer Anfrage darauf verwiesen, dass das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 2022 Spielräume bei der Art des Abrechnungszeitraums geschaffen habe. Für den Endverbraucher sei der Zeitraum der Umsatzsteuerermäßigung daher abhängig von dem Abrechnungsmodell, das der Gasanbieter wähle.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 494/2023

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Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt

Das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 wird hinsichtlich der Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten ergänzt (Az. IV D 1 – S-0223 / 20 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0223 / 20 / 10001 :003 vom 23.06.2023

Tatsächliche Verständigung – Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447), wie folgt ergänzt:

In Textziffer 4.1 wird folgender Absatz am Ende ergänzt.

„Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2 bis 4 AO wird hingewiesen.“

In Textziffer 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt.

„Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe – Umsatzsteuerrechtliche Behandlung sog. Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse

Das BMF teilt mit, dass in Abschnitt 1.1 UStAE nach Absatz 25 ein Absatz 26 angefügt wird. Dieser berücksichtigt die sog. Marktgebühren und Vorkosten nach kürzlich ergangenen BFH-Urteilen (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10006 :001 vom 20.06.2023

I. Grundsätzliches

1 Der BFH hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 – XI R 12/20 (NV), entschieden, dass ein Schlachthof die Tätigkeiten im Vorfeld des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs bei Anlieferung von Vieh im eigenen Interesse vornimmt.

Das bloße Weiterberechnen von sog. Vorkosten für diese Tätigkeiten an die Lieferanten der Tiere führe nicht zum Leistungsaustausch.

2 Mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – XI R 8/20, BStBl II 2023 S. XXX, hat der BFH entschieden, dass in dem Falle, in dem eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, sog. Marktgebühren, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung anzusehen seien.

3 Der BFH verneint nach Rz. 23 des o.g. Beschlusses eine dem Regelsteuersatz unterliegende Vermarktungsleistung der Erzeugerorganisation gegenüber den jeweiligen Landwirten damit, dass die Vermarktung der von ihr verkauften Erzeugnisse in eigenem Namen vor allem in ihrem eigenen Interesse liegen würde. Infolge der Tätigkeit der Genossenschaft bei der zentralen Vermarktung sei davon auszugehen, dass diese für die Waren höhere Verkaufspreise erzielen kann.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom xx.xx.2023 – x C x – S 7xxx/xx/xxxxx (2023/xxxxxxx), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 1.1 nach Absatz 25 folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) 1Sogenannte Marktgebühren, die eine Erzeugerorganisation beim Ankauf von Lebensmitteln von ihren Mitgliedern für die Vermarktung der Lebensmittel erhebt, stellen kein Entgelt für eine sonstige Leistung der Erzeugerorganisation dar, sondern mindern die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Mitglieder an die Erzeugerorganisation, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Aufwendungen im eigenen Interesse der Erzeugerorganisation liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2022 – XI R 8/20, BStBl II 2023 S. XXX). 2Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. Vorkosten, z. B. die Kosten für das Qualitätsmanagement einschließlich Kosten für den Veterinär, für die Prüfung der Betriebe der Kunden, für die Einhaltung der erhöhten Hygienevorschriften und die Kosten zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere) vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, erbringt ebenfalls keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorgänge auch im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen. 3Auch in diesem Fall liegt eine Minderung des Entgelts für die Lieferung der Tiere vor.“

Anwendungsregelung

5 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

6 Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend von Abschnitt 1.1 Absatz 26 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses behandelt worden ist.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Übernimmt eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und gegebenenfalls Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stellt jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotenzials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar. So der BFH (Az. III R 53/20).

BFH, Urteil III R 53/20 vom 20.04.2023

Leitsatz

  1. Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.
  2. Übernimmt eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und gegebenenfalls Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stellt jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotenzials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.08.2020 – 6 K 200/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

In der Sache ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (GewStG) zusteht, obwohl sie als Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden KG beteiligt war und für die Übernahme der Vollhaftung ein Entgelt erhielt.

2

Die Klägerin errichtete, erwarb, vermietete und verpachtete Liegenschaften und verwaltete in ihrem eigenen Vermögen gehaltene Beteiligungen. Sie war zu jeweils … % an zwei Vermietungsgesellschaften (GbR) beteiligt. Außerdem war sie Komplementärin ohne Kapitalanteil und Vermögensbeteiligung einer nicht gewerblich geprägten KG. Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin dafür eine „Haftungsvergütung“ von 5 % ihres damaligen Stammkapitals (… €), d.h. in Höhe von … €. Zum ……2013 wurde der Gesellschaftsvertrag der KG geändert. Der Klägerin stand nun eine „Avalgebühr“ oder „Vorabvergütung“ von 1 % bezogen auf ihr Stammkapital von … € (ab 2013), also in Höhe von … € zu. Gleichwohl erhielt die Klägerin von der KG weiterhin … € jährlich.

3

In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) berücksichtigte diese zunächst antragsgemäß. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung -AO-).

4

Mit Gewerbesteuermessbescheiden 2012 bis 2015 und geänderten Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12. der Jahre 2012 bis 2015 jeweils vom 27.11.2017 änderte das FA die Bescheide; dabei berücksichtigte es die erweiterte Kürzung nicht mehr. Einspruch und Klage gegen die Änderungsbescheide hatten keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags zu Recht versagt. Die Klägerin sei am Vermögen der KG nicht beteiligt gewesen und habe mit der Übernahme der Haftung für die KG gegen Zahlung von … € eine entgeltliche Leistung erbracht. Die Klägerin habe damit eine der erweiterten Kürzung entgegenstehende Nebentätigkeit ausgeübt. Sie erbringe durch die Übernahme der persönlichen Haftung eine Leistung an die KG. Dass die Haftungsübernahme der Klägerin als Komplementärin allein aus ihrer Gesellschafterstellung folge (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 des Handelsgesetzbuchs), stehe dem nicht entgegen, da es sich mangels Vermögensbeteiligung um keine anteilsbezogene Zahlung (in Form eines Gewinnanteils) handele, sondern ein konkreter Leistungsbezug vorliege. Die Nebentätigkeit sei nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung gewesen. Sie gehöre auch nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abschließend aufgeführten unschädlichen Tätigkeiten und sei daher schädlich. Auch die geringe Höhe der Haftungsvergütung führe zu keinem anderen Ergebnis.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.08.2020 – 6 K 200/19 und die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 bis 2015 und über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2012 bis 31.12.2015 jeweils vom 27.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2018 aufzuheben.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Klägerin steht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übernahme der Vollhaftung gegen Entgelt allein auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem gesonderten schuldrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der KG beruhte. Da die Tätigkeit in beiden Alternativen der erweiterten Kürzung entgegen steht, kann der Senat durcherkennen, auch wenn die Feststellungen des FG in diesem Punkt nicht eindeutig sind.

10

1. a) Kapitalgesellschaften wie die Klägerin sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), d.h. der nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge (§ 7 GewStG). Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Auf Antrag tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG an Stelle der Kürzung nach Satz 1 bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

11

b) Eigener Grundbesitz wird i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird. Dies kann durch Gebrauchsüberlassung in Gestalt der Vermietung oder Verpachtung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.10.2020 – IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, und vom 14.07.2016 – IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175) oder durch eine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung (BFH-Urteil vom 13.08.1997 – I R 61/96, BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, Rz 14) erfolgen. Der eigene Grundbesitz kann auch durch die Nutzung des Absicherungspotentials für fremde Schuld (z.B. durch die Belastung eines eigenen Grundstücks mit einer Grundschuld oder einer Hypothek zur Absicherung eines von einem Dritten aufgenommenen Darlehns) gegen Entgelt eingesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.2006 – VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, Rz 23, und in BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, Rz 14; Wendt in Finanz-Rundschau 2006, 554, 557), jedenfalls sofern die Sicherheitengestellung für fremde Schuld die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd). Zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes können nach Auffassung des VIII. Senats des BFH im Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 (unter II.1.c dd) unter bestimmten Voraussetzungen auch Bürgschaften und Schuldmitübernahmen zugunsten Dritter zählen, wenn diese ihre Werthaltigkeit nur aus Grundbesitz erfahren und sie nur aus Grundbesitz realisiert werden können (BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).

12

c) Im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) wurde auch die zur Entstehung einer sog. Zebragesellschaft führende Beteiligung einer nur wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft als Form der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes anerkannt; das BFH-Urteil vom 19.10.2010 – I R 67/09 (BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367) ist damit insoweit überholt.

13

d) Ist eine nur wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegende GmbH an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten KG jedoch -anders als im Fall des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262- ohne Vermögensbeteiligung beteiligt und übernimmt sie als Komplementärin gegen Entgelt die volle Haftung, verwaltet und nutzt sie nicht nur eigenen Grundbesitz und daneben allenfalls eigenes Kapitalvermögen i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

14

aa) Ein Unternehmen, das einen Anteil an einer nicht gewerblich geprägten KG, OHG oder einer GbR hält, verwaltet und nutzt insoweit eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (nur) in dem Umfang, in dem ihm der im Eigentum einer derartigen Gesellschaft stehende Grundbesitz gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich als sein Betriebsvermögen zuzurechnen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 74 f., 108 ff.; anders gemäß BFH-Urteil vom 27.06.2019 – IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24, Rz 18, bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft, da § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dann von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt wird). Ist einem Gesellschafter mangels Vermögensbeteiligung kein Bruchteil des Grundbesitzes der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zuzurechnen, partizipiert er an der Verwaltung und Nutzung des gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nur den anderen, nämlich den am Gesellschaftsvermögen beteiligten Gesellschaftern zuzurechnenden Grundbesitzes (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262). Beruht das Entgelt (z.B. ein Gewinnvorab) für die Übernahme der Komplementärstellung auf dem Gesellschaftsvertrag (s. dazu BFH-Urteil vom 07.04.1987 – IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, unter 1.b und 3.b), handelt es sich deshalb insoweit um einen Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung fremden Grundbesitzes.

15

bb) Wird das Entgelt aufgrund eines neben den Gesellschaftsvertrag tretenden schuldrechtlichen Vertrags gezahlt (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, unter 1.b und 3.a) und die Haftung für fremde Schuld nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt (z.B. durch Bestellung einer Sicherungsgrundschuld an einem Grundstück zur Absicherung eines von einem Dritten aufgenommenen Kredits), sondern auf das gesamte Vermögen bezogen, wird das „Haftungsentgelt“ bzw. die „Avalgebühr“ nur dann durch die Nutzung des Absicherungspotentials des Grundbesitzes (und gegebenenfalls daneben des Kapitalvermögens) erzielt, wenn das Vermögen ausschließlich aus Grundbesitz (und daneben Kapitalvermögen) besteht. Ist das nicht der Fall, liegt keine für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erforderliche ausschließliche Nutzung von Grundbesitz (und gegebenenfalls Kapitalvermögen) vor.

16

Anders als die Klägerin geht der Senat insbesondere nicht davon aus, dass die Nutzung des Absicherungspotentials von Beteiligungsvermögen für fremde Schuld gemäß oder analog § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Nutzung des Sicherungspotentials eigenen Grundbesitzes (und Kapitalvermögens) darstellt, wenn es sich um Beteiligungen an rein grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften handelt. Regelmäßig verfügen solche Gesellschaften neben Grundbesitz und Kapitalvermögen auch über mit in die Haftungsmasse fallende andere Vermögensgegenstände, z.B. ein Firmenfahrzeug oder Büroausstattung. Aber selbst wenn in deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich Grundbesitz (und daneben allenfalls Kapitalvermögen) enthalten wäre, scheidet eine Gleichstellung der Nutzung des Absicherungspotentials von solchem Beteiligungsvermögen mit der Nutzung des Sicherungspotentials des eigenen Grundbesitzes (und Kapitalvermögens) aus. Denn das gesellschaftsrechtlich gebundene Grund- und Kapitalvermögen ist nicht unmittelbar verwertbar. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine steuerrechtliche Zurechnungsnorm. Sie bewirkt nicht auf der Ebene des Zivilrechts, dass Gläubiger eines Gesellschafters auf diesem anteilig zuzurechnende Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zugreifen können. Eine Nutzung des Absicherungspotentials von „Grundbesitz“ liegt somit nicht vor, wenn Beteiligungen als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt werden.

17

e) Liegt ein Verstoß gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz vor, weil durch eine bestimmte Tätigkeit nicht nur eigener Grundbesitz und daneben allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt werden, führt dies regelmäßig zum Verlust der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Eine derartige Nebentätigkeit ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, wenn sie zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.) oder wenn es sich um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten handelt.

18

2. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die entgeltliche Haftung aufgrund des Gesellschaftsvertrags erfolgt ist, wie die Klägerin vorträgt, oder ob ein die entgeltliche Haftungsübernahme betreffendes schuldrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der KG bestand.

19

a) Folgt man dem Vortrag der Klägerin, wonach sie die Haftungsvergütung nur aufgrund des Gesellschaftsvertrags erhalten habe, bezog sie das Entgelt nach den oben genannten Grundsätzen für die Verwaltung und Nutzung fremden Grundbesitzes. Denn gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist der Grundbesitz der KG nur denjenigen Gesellschaftern zuzurechnen, die am Betriebsvermögen beteiligt waren (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 74 f., 108 ff.). Da die Klägerin am Vermögen der KG nicht beteiligt war, wurde das für die Übernahme der Komplementärstellung und der damit verbundenen Haftung gezahlte Entgelt aus dem für die Klägerin fremden Grundbesitz erwirtschaftet.

20

b) Nimmt man dagegen an, dass das Entgelt für die Bereitstellung von Absicherungspotential aufgrund eines neben den Gesellschaftsvertrag tretenden schuldrechtlichen Vertrags bezogen wurde (wovon möglicherweise das FG ausgegangen ist, ohne dazu nähere Feststellungen zu treffen), so hätte es die Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen gleichfalls nicht ausschließlich aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und Kapitalvermögens erzielt. Denn sie nutzte für Haftungszwecke nicht nur ihr Grund- und Kapitalvermögen, sondern ihr gesamtes Vermögen einschließlich ihres Beteiligungsvermögens. Dies hält der Senat, wie ausgeführt, für schädlich. Insoweit (und in weiteren Punkten) unterscheidet sich der Streitfall vom Fall des BFH-Urteils in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434.

21

c) In keiner der in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen lag im Streitfall eine begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit vor. Das FG hat festgestellt, dass die Haftungsübernahme kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.) war, weil die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Klägerin zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können. Soweit es um den Grundbesitz im Gesellschaftsvermögen der KG geht, scheidet eine eigene Grundbesitzverwaltung bereits deshalb aus, weil dieser der Klägerin mangels Vermögensbeteiligung nicht (anteilig) zuzurechnen ist.

22

d) Weder eine entgeltliche Übernahme der Vollhaftung bei der KG aufgrund Gesellschaftsvertrags noch eine Übernahme der Haftung gegen Entgelt auf schuldrechtlicher Basis erfüllen einen der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG ausdrücklich genannten Tatbestände einer erlaubten, für die erweiterte Kürzung unschädlichen Nebentätigkeit.

23

e) Das FG hat zutreffend dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Klägerin für die Haftungsübernahme nur eine vergleichsweise geringe Vergütung erhalten hat. Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 – III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 – III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.).

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.08.2023 verlängert

Das BMWK weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.08.2023 verlängert wurde. Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.08.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Dies geht auf eine Forderung von DStV und BStBK zurück.

DStV, Mitteilung vom 22.06.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.08.2023 verlängert wurde.

Ursprünglich sollte die Frist am 30.06.2023 enden. Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.

Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.08.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Dies geht auf eine Forderung von DStV und BStBK zurück, um die Berufsangehörigen im Rahmen des Abrechnungsverfahrens bei Bedarf ausreichend entlasten zu können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Gesetz zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen von multinationalen umsatzstarken Unternehmen und Konzernen tritt in Kraft

Das vom BMJ vorgelegte und vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes tritt am 22. Juni 2023 in Kraft.

BMJ, Pressemitteilung vom 21.06.2023

Das vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte und vom Deutschen Bundestag am 11. Mai 2023 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes tritt am 22. Juni 2023 in Kraft. Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Mit dem Gesetz sorgen wir für mehr Transparenz. Wir schaffen die Grundlage für eine informierte öffentliche Debatte darüber, ob multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne sich in den Ländern, in denen sie tätig sind, mit einem fairen Beitrag an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligen. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass die Unternehmen nicht mit unnötigem Aufwand belastet werden: Wir setzen die europäischen Vorgaben bürokratiearm um und geben den Unternehmen Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.“

Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, sollen mit dem Gesetz transparent gemacht werden. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting on Taxes).

Darüber hinaus werden im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen vorgenommen. In das Gesetz wurden zudem auch eilbedürftige Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes aufgenommen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Vorerst kein ermäßigter Steuersatz für Gastronomie ab 2024

Im Finanzausschuss des Bundestags haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2023

Im Finanzausschuss haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Dafür stimmte neben der Antragstellerin die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Die Abgeordneten der Koalition verwiesen in ihrer Begründung insbesondere auf die Folgen für den Bundehaushalt und die angespannte Haushaltssituation. Die SPD argumentierte, dass der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt sei. Eine Fortführung könne also erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden.

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Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 30.06.2023

Das BMWK weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten am 30.06.2023 endet. Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Diese Option konnten DStV und BStBK im Einvernehmen mit dem BMWK etablieren.

DStV, Mitteilung vom 21.06.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten am 30.06.2023 endet.

Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.

Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Diese Option konnten DStV und BStBK im Einvernehmen mit dem BMWK zur Entlastung der Berufsangehörigen im Rahmen des Abrechnungsverfahrens etablieren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 (Anwendung spätestens ab dem 1. September 2023)

Das BMF hat die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 13. Februar 2023 (BStBl I Seite 251) bekanntgemacht. Hierbei wird das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) berücksichtigt. (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :009 vom 19.06.2023

Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 13. Februar 2023 (BStBl I Seite 251); Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)

1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 – Anlage 1 – und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2 Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosen-zuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 %.

Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigen die Programmablaufpläne eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225 %; der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125 Prozentpunkte auf 0,475 %. So kann auch bei unterschiedlichen Beitragssätzen im ersten und zweiten Halbjahr 2023 ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) mit zutreffenden bzw. annähernd zutreffenden Ergebnissen durchgeführt werden.

Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.

3 Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden, d. h. auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. Juni 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.

4 Der ab dem 1. Juli 2023 noch unter Berücksichtigung der am 13. Februar 2023 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. September 2023 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

5 Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Juli 2023 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

6 Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.7 vom 1. April 2023

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. Juni 2023 wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S-2133-b / 22 / 10002 :002).

BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 22 / 10002 :002 vom 09.06.2023

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen (Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2023 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2023 oder 2023/2024 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2023 und für Echtfälle ab Mai 2024 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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