Aufspaltung führt zur Zurechnung der Vorbesitzzeit im Sinne von § 6a GrEStG

Das FG Münster entschied, dass die für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG erforderliche Vorbesitzzeit bei Aufspaltung einer KG der Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet wird (Az. 8 K 169/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil 8 K 169/21 vom 12.01.2023

Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. 8 K 169/21 F) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG erforderliche Vorbesitzzeit bei Aufspaltung einer KG der Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet wird.

Eine KG war seit 1993 alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die Grundstücke hielt. Die beiden Kommanditisten gründeten im Jahr 2010 jeweils als Alleingesellschafter die Klägerin und eine weitere GmbH und brachten zunächst ihre jeweils hälftigen Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Dieser Vorgang löste unstreitig gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer aus. Ebenfalls im Jahr 2010 wurde ein Spaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen, nach dem das Vermögen der KG dahingehend aufgeteilt wurde, dass ein Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH umfasste, an die Klägerin und ein weiterer Teilbetrieb an die andere Kommanditistin übertragen wurden. Im Jahr 2013 wurde die Grundstücks-GmbH auf die Klägerin verschmolzen.

Das Finanzamt lehnte die von der Klägerin für den Verschmelzungsvorgang beantragte Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG unter Hinweis auf die nicht eingehaltene Vorbehaltensfrist von fünf Jahren ab. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass ihr die Vorbesitzzeit der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zuzurechnen sei.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Durch die Verschmelzung werde ein Erwerbstatbestand ausgelöst, der aber nach § 6a GrEStG steuerfrei sei. An der Verschmelzung, die auf Grundlage der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt sei, seien die Klägerin als herrschendes Unternehmen und die Grundstücks-GmbH als abhängige Gesellschaft beteiligt gewesen.

Die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Verschmelzung mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 95 % an der Grundstücks-GmbH beteiligt gewesen sein muss (Vorbehaltensfrist), sei ebenfalls erfüllt. Sie selbst sei seit 2010 zu 100 % beteiligt gewesen. Darüber hinaus sei ihr als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG deren 100%ige Beteiligung gemäß § 45 AO zuzurechnen.

Die Gesamtrechtsnachfolge umfasse nicht nur Forderungen und Schulden, sondern erstrecke sich auf alle steuerlich relevanten Umstände. Zivilrechtlich sei die Klägerin im Zuge der Aufspaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden, denn bei der Aufspaltung komme es zu einer geteilten Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des jeweils übertragenen Vermögens.

Der Zurechnung stünden auch keine Normen oder Prinzipien des Grunderwerbsteuerrechts entgegen. Zwar sei die Gesamtrechtsnachfolge im Hinblick auf die in §§ 5 und 6 GrEStG enthaltenen Vor- und Nachbehaltensfristen schädlich. Diese Sichtweise sei aber nicht auf § 6a GrEStG übertragbar, da diese Fristen in den jeweiligen Normen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten. Bei §§ 5 und 6 GrEStG, die Rechtsträgerwechsel zwischen Gesamthand und Gesamthändern von der Steuer ausnehmen, dienten die Vor- und Nachbehaltensfristen der Missbrauchsvermeidung. Demgegenüber solle § 6a GrEStG aus wirtschaftspolitischen Gründen die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern, wobei die Vor- und Nachbehaltensfristen vornehmlich dazu dienten, die als verschonungswürdig qualifizierten Sachverhalte zu umschreiben und zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund erscheine es systemgerecht, die Vorbesitzzeit der KG der Klägerin zuzurechnen, denn es würde Umstrukturierungen erschweren, wenn der Rechtsnachfolger mit Blick auf die Vorbesitzzeit wieder „bei Null“ anfangen müsste.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2023

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ECOFIN: Aktualisierung schwarze Liste für Steuerzwecke

Der ECOFIN-Rat hat beschlossen, die Britischen Jungferninseln, Costa Rica, die Marshallinseln und Russland auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.02.2023

Der ECOFIN-Rat hat am 14.02.2023 beschlossen, die Britischen Jungferninseln, Costa Rica, die Marshallinseln und Russland auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen. Die Liste umfasst nun insgesamt 16 Länder und Gebiete. Sie wird zwei Mal jährlich überarbeitet.

Des Weiteren hat der ECOFIN-Rat Anhang II des Sachstandsdokuments, das den Stand der Zusammenarbeit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangen Verpflichtungen aufzeigt, überarbeitet. So wurden u. a. Barbados, Jamaika und Nordmazedonien aus Anhang II gestrichen, nachdem sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Hong Kong, Malaysia und Katar wurde eine Fristverlängerung zum Abschluss von Reformen eingeräumt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 – Anwendung ab dem 01.04.2023

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekanntgemacht (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :008 vom 13.02.2023

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetzes 2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekanntgemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 01.04.2023 anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuerbonus für Handwerkerleistungen helfen kaum gegen Steuerhinterziehung

Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sind kein sinnvolles Mittel gegen Steuerhinterziehung. Sie würden den Staat viel Geld kosten, würden aber lt. ifo Institut die Steuerehrlichkeit unter Haushalten nur geringfügig erhöhen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.02.2023

Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sind kein sinnvolles Mittel gegen Steuerhinterziehung. Sie würden den Staat viel Geld kosten, würden aber die Steuerehrlichkeit unter Haushalten nur geringfügig erhöhen. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Ludwig Erhard ifo Zentrums für Soziale Marktwirtschaft unter knapp 2.000 Privathaushalten in Deutschland. „55 Prozent der Befragten würden sich eine ordentliche Rechnung ausstellen lassen, auch wenn sie keine Steuerermäßigung bekämen“, sagt Sarah Necker, Leiterin des Ludwig Erhard ifo Zentrums für Soziale Marktwirtschaft.

„Wenn die Politik mit Steuervergünstigungen Anreize dafür schaffen möchte, dass sich die Verbraucher bei Handwerksarbeiten eine Rechnung ausstellen lassen, sollte sie insbesondere den Aufwand für die Haushalte vereinfachen und den finanziellen Vorteil transparenter machen. Schweden hat diesen Weg bereits eingeschlagen. Dort wickelt der Handwerker die Abrechnung mit dem Finanzamt ab und die Steuerermäßigung schlägt sich sofort in einem niedrigeren Preis nieder“, sagt Necker. Dies ist besonders kosteneffizient, wenn Haushalte über den finanziellen Vorteil durch die Steuerermäßigung informiert werden. Haushalte sind dann bereit, einen um 49 Prozent höheren Preis für ein Angebot mit Rechnung zu zahlen. Damit steigt die Effektivität ebenso stark, wie bei einer um 10 Prozentpunkte höheren Erstattungsrate.

In Deutschland können Haushalte 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen über die Einkommensteuererklärung absetzen. Die Umfrage zeigt, dass Haushalte bei dieser Art der Subvention bereit sind, einen 35 Prozent höheren Preis für ein Angebot mit Rechnung zu zahlen. Allerdings ist die Zahlungsbereitschaft nur geringfügig höher, als wenn es keine Steuervergünstigung gibt. Ohne eine Steuervergünstigung wären die Haushalte bereit, einen 27 Prozent höheren Preis für ein Angebot mit Rechnung zu bezahlen.

„Unsere Ergebnisse gelten vor allem für die kleineren Handwerksarbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel das Streichen von Wänden. Bei größeren Arbeiten gehen wir von einer noch höheren Bereitschaft aus, sich eine Rechnung ausstellen zu lassen, da hier Garantie oder ein Nachweis auf Papier noch wichtiger sind“, sagt Necker.

Die Studie basiert auf zwei Umfragen unter 1.974 deutschen Eigenheimbesitzern. Die Teilnehmenden wurden in die Situation versetzt, in der sie jemanden beauftragen wollten, Handwerksarbeiten in ihrem Haushalt zu erbringen. Sie konnten mehrfach zwischen zwei Angeboten entscheiden. Diese unterschieden sich insbesondere hinsichtlich des Preises und der Frage, ob die Dienstleistung auf Rechnung erbracht wird oder nicht.

Quelle: ifo Institut

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Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht (Az. FM3-S 0820-2/75).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3-S 0820-2/75 vom 13.02.2023

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG veröffentlicht.

U. a. wurden die Erlasse um Einzelheiten zur Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ergänzt.

Die neuen Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.11.2021 (BStBl I S. 2325).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) lt. FG Düsseldorf auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestand (Az. 14 K 392/22 G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2023 zum Urteil 14 K 392/22 G,F vom 24.11.2022 (nrkr)

Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“ bestand.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu entscheiden.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert.

Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin als sog. qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert angesetzt. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.

Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das beklagte Finanzamt eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe und die Voraussetzungen des sog. Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei.

Der 14. Senat gab der Klage statt. Für Zwecke des Schachtelprivilegs gelte zwar das Stichtagsprinzip, sodass es auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. Im Falle eines – hier gegebenen – qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb seien der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hatte, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

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Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen

Das BMF teilt in einem Schreiben mit, was für die Anwendung des BFH-Urteils I R 27/18 gilt (Az. IV C 2 – S-2770 / 19 / 10006 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 19 / 10006 :008 vom 10.02.2023

Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. August 2021

Der BFH führt in dem zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft ergangenen Urteil vom 11. August 2021, I R 27/18, BStBl II 2023 S. …, in Randnummer 25 aus, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

Eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste ist entgegen den Ausführungen in Randnummer 25 des Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nummer 1 KStG zulässig. Hiernach wird ein Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft untersagt. Während des Bestehens der Organschaft können laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso können vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kalte Progression belastete Steuerzahlende 2022 mit 10,9 Milliarden Euro

Die inflationsgetriebene kalte Progression belastete die Steuerzahlenden im Jahr 2022 mit 10,9 Milliarden Euro. Dies zeigen Berechnungen des ifo Instituts. Aufgrund der damit verbundenen geringeren steuerlichen Beschäftigungsanreize blieben dem Staat so Mehreinnahmen von 9,3 Milliarden Euro durch die kalte Progression.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.02.2023

Die inflationsgetriebene kalte Progression belastete die Steuerzahlenden im Jahr 2022 mit 10,9 Milliarden Euro. Dies zeigen Berechnungen des ifo Instituts. Aufgrund der damit verbundenen geringeren steuerlichen Beschäftigungsanreize blieben dem Staat so Mehreinnahmen von 9,3 Milliarden Euro durch die kalte Progression. „Für 2023 gleicht das neue Inflationsausgleichsgesetz die Steuerbelastung der Haushalte durch die kalte Progression nahezu aus, kompensiert aber nicht die verbleibende Steuerbelastung durch die Inflation des Vorjahres 2022“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Die zusätzliche Steuerlast haben vor allem die Mittelschicht und höhere Einkommen getragen. Ohne Ausgleich kostete die kalte Progression die Privathaushalte im Jahr 2022 durchschnittlich knapp 325 Euro. Das entspricht 0,7 Prozent ihres verfügbaren Jahreseinkommens. Die obersten 10 Prozent der Einkommen zahlten fast 1.000 Euro mehr Einkommensteuern (inkl. Solidaritätszuschlag). Das entspricht in etwa 0,9 Prozent ihres Jahreseinkommens. Die obere Mittelschicht – Steuerzahlende, die rund 60.000 Euro zur Verfügung haben – trug im Verhältnis zum ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen die höchste Last. Bei der sog. kalten Progression rutschen die Steuerzahlenden in einen höheren Steuertarif – allerdings nur, weil ihr nominales Einkommen gestiegen ist, das die Inflation ausgleicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass man mehr Steuern zahlt, aber real weniger Geld zur Verfügung hat.

„Bei der Beseitigung der kalten Progression sollte sich die Politik nicht auf den reinen Inflationsausgleich beschränken. Ökonomisch sinnvoller wäre, sie durch das Wachstum der nominalen Einkommen auszugleichen. Statt der Inflationsrate würde dabei das durchschnittliche Wachstum der nominalen Einkommen berücksichtigt“, sagt Florian Dorn, ifo-Forscher und Koautor der Studie. Andernfalls würde der Staat selbst dann einen zunehmenden Anteil des volkswirtschaftlichen Einkommens beanspruchen, wenn die realen Einkommen ohne Inflation steigen. „Der Ausgleich der kalten Progression sollte automatisch über einen Tarif auf Rädern erfolgen, bei dem sich die Eckwerte der Tarifzonen jährlich in Höhe des Wachstums der nominalen Einkommen anpassen“, sagt Dorn.

Quelle: ifo Institut

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Abkommen mit den USA zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne angenommen

Der Bundestag hat am 09.02.2023 einen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/5021) der Bundesregierung zur Ratifizierung eines Abkommens zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14.08.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den „Austausch länderbezogener Berichte“ in 2. Lesung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.02.2023

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Februar 2023, einen Gesetzentwurf (20/5021) der Bundesregierung zur Ratifizierung eines Abkommens zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14. August 2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den „Austausch länderbezogener Berichte“ angenommen. Der Gesetzentwurf wurde mit der breiten Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/5563) zugrunde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren könnten, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf. Dies führe zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtige darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen könnten. Daher, so heißt es in dem Entwurf weiter, habe die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH: EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

Der BFH hat dem EuGH u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Gutscheine über elektronische Dienstleistungen als Einzweck-Gutscheine qualifiziert werden können (Az. XI R 21/21).

BFH, EuGH-Vorlage XI R 21/21 vom 03.11.2022

 

 

Leitsatz:

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Liegt ein Einzweck-Gutschein i.S. von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL vor, wenn zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedstaats an Endverbraucher erbracht werden sollen, aber die Fiktion des Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL, nach der auch die Übertragung des Gutscheins zwischen Steuerpflichtigen zur Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zu einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt?
  2. Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 – C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?

Tenor:

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung vom 27.06.2016 (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    1. Liegt ein Einzweck-Gutschein im Sinne von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL vor, wenn
      • zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedstaats an Endverbraucher erbracht werden sollen,
      • aber die Fiktion des Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL, nach der auch die Übertragung des Gutscheins zwischen Steuerpflichtigen zur Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zu einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt?
    2. Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 – C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?
  2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Gründe:

A.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte für das X-Network (X), sogenannten (sog.) X-Cards, der Umsatzsteuer unterliegt.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertrieb im Besteuerungszeitraum 2019 (Streitjahr) über ihren Internetshop Guthabenkarten oder Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für X. Herausgeber der X-Cards war im Streitjahr Y mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich. Die Gutscheincodes ermöglichten dem Erwerber die Aufladung seines X-Nutzerkontos mit einem näher bestimmten Nennwert in Euro. Nach der Kontoaufladung konnten vom Kontoinhaber im X-Store von Y digitale Inhalte zu den dort angeführten Preisen erworben werden.

3

Die X-Cards wurden von Y mit unterschiedlicher Länderkennung über verschiedene Zwischenhändler vertrieben. Für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem deutschen X-Nutzerkonto war die Kennung DE vorgesehen. Im Internetshop der Klägerin ist hierzu ausgeführt:

„Sollten Sie sich entscheiden, [X-Guthaben] aufladen zu wollen, müssen Sie sich im Vorfeld darüber informieren, in welchem Land Ihr [X-Konto] registriert ist. So gilt bei [X-Cards] eine strikte Ländertrennung, so dass Sie nur Guthaben aktivieren können, welches tatsächlich für das Land Ihres [X-Kontos] bestimmt ist.“

4

Die auf der Internetseite des X von Y veröffentlichten Nutzungsbedingungen für X-Gutscheincodes bestimmten:

„Um einen Gutscheincode einzulösen, wird Folgendes benötigt: (i) die angegebene Hardware; (ii) ein Konto für das [X], das in dem Land registriert ist, für das der Gutscheincode gilt; und (iii) eine Internetverbindung …“.

5

Für die Teilnahme am X wurde durch Y unter anderem (u.a.) bestimmt:

„Der [X-Store] ist über alle Konten aufrufbar. Wir sind Ihr Vertragspartner für alle Käufe, die Sie im [X-Store] tätigen, einschließlich Guthaben und Produkte, die Sie mit Ihrem Guthaben erworben haben. … Sie müssen ehrlich zu uns sein. Wir erwarten, dass Ihre personenbezogenen Daten und die Ihrer minderjährigen Familienmitglieder vollständig und korrekt sind. … Der Grund dafür ist, dass wir uns auf die Richtigkeit der angegebenen Informationen verlassen. … Wenn Sie Falschangaben machen, sperren wir möglicherweise die betroffenen Konten. Wir ergreifen diese Maßnahme beispielsweise dann, wenn Kinder ein Erwachsenenkonto nutzen. Die Konsequenzen für Sie sind, dass Sie nicht mehr auf [X] und bestimmte Produkte (auch solche, die Sie bezahlt haben) zugreifen können …“.

6

Im Streitjahr bezog die Klägerin die X-Cards der Y von Lieferanten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (L1 und L2) unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. L1 und L2, die weder im Vereinigten Königreich noch im Inland, sondern in anderen Mitgliedstaaten ansässig waren, hatten die X-Cards zuvor von X erworben. Die Klägerin erfasste in ihren Steueranmeldungen (Steuererklärungen) weder den Erwerb der X-Cards von L1 und L2 noch die Übertragung der X-Cards an die Endkunden (Endverbraucher). Sie ging dabei davon aus, dass es sich bei den X-Cards um Wert- oder Mehrzweck-Gutscheine handele. Bei der Veräußerung der X-Cards sei der Wohnsitz oder der Ansässigkeitsort des Endkunden nicht sicher bekannt, so dass der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht sicher bestimmbar sei. Die von Y den jeweiligen Gutscheinen zugewiesene Länderkennung reiche zur sicheren Bestimmung des Leistungsorts nicht aus, da Y die Angaben der Kunden bei der Eröffnung der X-Nutzerkonten und deren spätere Nutzung nicht überprüfe. Eine Vielzahl im Ausland ansässiger X-Kunden hätte u.a. aufgrund von Preisvorteilen ein deutsches Nutzerkonto eröffnet und ebenfalls bei ihr, der Klägerin, Karten mit der Kennung DE eingekauft.

7

Das vormals für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt (FA Z) sah nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Umsätze der Klägerin mit X-Cards als im Inland steuerbar an, weil diese mit der Kennung DE von Y ausschließlich für Endkunden mit Wohnsitz im Inland und einem deutschen Nutzerkonto bestimmt seien, weshalb sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 5 UStG im Inland befinde. Dass Erwerber mit Wohnsitz im Ausland die vorgegebene regionale Nutzungsbeschränkung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben, Missachtung der Nutzungsbedingungen von Y und/oder Verschleierung ihrer IP-Adresse möglicherweise umgehen könnten, sei nicht ausschlaggebend für die steuerrechtliche Einordnung des Gutscheins; es sei vielmehr Sache der Klägerin dafür Sorge zu tragen, Karten mit der Kennung DE nicht an Kunden mit Wohnsitz im Ausland zu verkaufen. Für die Einordnung der Karten als Waren- oder Einzweck-Gutscheine spreche auch, dass Y die Karten als solche in den Verkehr gebracht habe und diese in der weiteren Leistungskette von allen anderen Beteiligten auch so behandelt worden seien. Allerdings nahm das FA Z Umsätze von X-Cards der Kennung DE, die an Kunden mit Wohnsitz im Ausland ausgegeben wurden, von der Besteuerung aus.

8

Das FA Z setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr des Streitjahres zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 23.12.2020 entsprechend fest. Das Finanzgericht (FG) wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1322 veröffentlichten Urteil die Klage -auch wegen des das vorliegende Verfahren nicht betreffenden Besteuerungszeitraums 2017- als unbegründet ab.

9

Während des Revisionsverfahrens kam es aufgrund Sitzverlegung der Klägerin auf der Beklagtenseite zu einem Beteiligtenwechsel. Der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) hat am 31.05.2021 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid für das Streitjahr erlassen, der gemäß § 121 Satz 1 in Verbindung mit (i.V.m.) § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Mit Beschluss vom 31.08.2021 – XI R 11/21 hat der erkennende Senat das Verfahren wegen Umsatzsteuer für das Streitjahr abgetrennt und führt dieses nunmehr unter dem Aktenzeichen XI R 21/21 fort.

10

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 3a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 13 bis 15 UStG und begehrt, dass die Umsätze von X-Cards als nicht steuerbar erfasst werden. Da der Leistungsort und die geschuldete Steuer nicht feststünden, handele es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, dessen Übertragung nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die X-Cards enthielten keine Kennzeichnung als Einzweck-Gutschein oder eine Beschränkung der mit ihnen zu beziehenden Leistung auf eine Gattung, sondern sie bezögen sich auf das gesamte Angebot des X, weshalb im Zeitpunkt der Übertragung der X-Cards weder die Leistung hinreichend bestimmt sei noch der betreffende Steuersatz bestimmt werden könne. Falls im Übrigen sie, die Klägerin, auf ihre Umsätze Umsatzsteuer entrichten müsste, würde sie gegenüber Händlern mit Sitz im Ausland benachteiligt, die -soweit ihr bekannt- sämtlich ihre entsprechenden Umsätze ohne Umsatzsteuer auswiesen.

11

Das FA tritt der Revision entgegen und verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

12

Durch Beschluss vom 16.08.2022 – XI S 4/21 (AdV) (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1261), hat der vorlegende Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gewährt.

B.

13

Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.

14

1. Die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen

15

a) Unionsrecht

16

Art. 30a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung vom 27.06.2016 (MwStSystRL)

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind;
  2. „Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;
  3. „Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.

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Art. 30b MwStSystRL

(1) Jede Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, gilt als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht. Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen von dem Lieferer oder Dienstleistungserbringer angenommen wird, gilt nicht als unabhängiger Umsatz.

Erfolgt eine Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im Namen eines anderen Steuerpflichtigen handelt, gilt diese Übertragung als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den anderen Steuerpflichtigen, in dessen Namen der Steuerpflichtige handelt.

Handelt es sich bei dem Lieferer von Gegenständen oder dem Erbringer von Dienstleistungen nicht um den Steuerpflichtigen, der, im eigenen Namen handelnd, den Einzweck-Gutschein ausgestellt hat, so wird dieser Lieferer von Gegenständen bzw. Erbringer von Dienstleistungen dennoch so behandelt, als habe er diesem Steuerpflichtigen die Gegenstände oder Dienstleistungen in Bezug auf diesen Gutschein geliefert oder erbracht.

(2) Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, unterliegt der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Steuerpflichtigen, der den gemäß Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen wie etwa Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen der Mehrwertsteuer.

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Art. 44 MwStSystRL

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.

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Art. 58 MwStSystRL

(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:

c) elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen.

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Art. 65 MwStSystRL

Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

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Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwSt-DVO- (Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU-2011, Nr. L 77, 1)

(1) „Elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG umfassen Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. …

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b) Nationales Recht

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§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

  1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.

Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. … Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

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§ 3a UStG

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 … an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

1. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, …

wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.

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§ 27 Abs. 23 UStG

(23) § 3 Absatz 13 bis 15 … sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.

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2. Vorbemerkungen zur ersten Vorlagefrage

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a) Einmalige Übertragung des Gutscheins

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Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL ist unproblematisch anwendbar, wenn zum Beispiel der im Inland ansässige Steuerpflichtige (A), der eine Dienstleistung (oder dem gleichgestellt eine Lieferung) zu erbringen beabsichtigt, hierüber einen Gutschein auf den gleichfalls im Inland ansässigen Empfänger (C) überträgt, der diese Dienstleistung als Endverbraucher zu beziehen beabsichtigt. Stehen der Ort und die Mehrwertsteuer im Sinne (i.S.) des Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL für diese Dienstleistung fest, liegt ein sogenannter Einzweck-Gutschein vor, auf den Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL anzuwenden ist. Durch diese Bestimmung wird der Steuertatbestand vorverlagert. Denn danach gilt bereits die Übertragung des Gutscheins als Erbringung der Dienstleistung, so dass die (gegebenenfalls -ggf.- später erfolgende) tatsächliche Erbringung der Dienstleistung „nicht als unabhängiger Umsatz“ gilt und damit im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgte Besteuerung der Gutscheinübertragung nicht mehr zu besteuern ist.

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b) Mehrfache Übertragung des Gutscheins

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aa) Abwandlung des Beispiels

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Demgegenüber bestehen Auslegungsschwierigkeiten für den Fall, dass A den Gutschein im eigenen Namen auf den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen B (als Zwischenhändler) überträgt, der diesen seinerseits im eigenen Namen auf C überträgt. Nach Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL kommt es dann zu einer Umsatzverdoppelung. Es gelten dann sowohl die Übertragung des Gutscheins von A auf B als auch die Übertragung von B auf C als Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, während die (ggf. später erfolgende) tatsächliche Erbringung der Dienstleistung wiederum nicht mehr zu besteuern ist.

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Fraglich ist für den Fall der Abwandlung, welche Folgen sich aus Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL für Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL ergeben. Denn damit ein Einzweck-Gutschein i.S. von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL vorliegt, muss der Ort der Dienstleistung, auf den sich der Gutschein bezieht, feststehen. Für den Fall der mehrfachen Gutscheinübertragung folgt aus Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL aber, dass die Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, als mehrfach erbracht gilt.

33

Damit stellt sich die Frage, ob es aufgrund einer derart mehrfachen Leistungserbringung für Zwecke des Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL nur einen oder auch mehrere Leistungsorte geben kann.

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bb) Auslegungsmöglichkeiten

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(1) Erste Auslegung

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Bezieht sich die Fiktionswirkung des Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL auf die im Gutschein in Bezug genommene Dienstleistung nur ihrer Art nach, kann es zu unterschiedlichen Leistungsorten kommen, wenn sich die Ortsbestimmung für die im Gutschein in Bezug genommene Dienstleistung nach dem Empfängerort richtet.

37

Auf dieser Grundlage könnte ein Einzweck-Gutschein zu verneinen sein. Denn die Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, wird zweimal und dann (je nach Ansässigkeit des Zwischenhändlers) möglicherweise an unterschiedlichen Orten erbracht. Für diese Sichtweise könnte eine wörtliche Auslegung von Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL sprechen. Diese Auslegung würde dazu führen, dass sich der Anwendungsbereich des Einzweck-Gutscheins im Dienstleistungsbereich erheblich verkleinert. Denn ein Einzweck-Gutschein wäre zu verneinen, wenn er sich auf eine Dienstleistung bezieht, die bei ihrer Erbringung an einen Steuerpflichtigen dem Empfängerortprinzip des Art. 44 MwStSystRL unterliegt. Eine derartige Einschränkung könnte als vom Unionsgesetzgeber nicht gewollt anzusehen sein.

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(2) Zweite Auslegung

39

Die vorstehende Auslegung erscheint allerdings nicht zwingend. Zum einen kommt in Betracht, für das Feststehen des Orts der Dienstleistung i.S. von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL die Fiktion, dass die Übertragung des Gutscheins zur Erbringung der Dienstleistung führt, auf den sich der Gutschein bezieht, bei der Prüfung des Leistungsorts von vornherein außer Betracht zu lassen. Die Möglichkeit, dass der Gutschein auch an einen Zwischenhändler in einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden darf beziehungsweise wird, wäre dann für die Anwendung von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL von vornherein ohne Bedeutung.

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Zum anderen könnte der Fiktionswirkung des Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL eine weitergehende Bedeutung beizumessen sein. So könnte zu erwägen sein, ob bei einem Gutschein, der sich auf eine an einen Endverbraucher zu erbringende Dienstleistung bezieht, auch bei einer Übertragung zwischen zwei Steuerpflichtigen der Leistungsort der Übertragungsleistung am Ort der an den Endverbraucher zu erbringenden Dienstleistung liegt. Im Fall der Abwandlung befände sich danach der Ort der Übertragung von A an B im Inland, da hier die Dienstleistung erbracht werden soll, auf die sich der Gutschein bezieht. Ein nicht im Inland ansässiger Zwischenhändler könnte sich dann im Inland registrieren, inländische Umsatzsteuer im Inland anmelden und ggf. einen Vorsteuerabzug vornehmen oder Vorsteuer-Vergütung beantragen müssen.

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3. Anwendung der beiden möglichen Auslegungen auf den Streitfall

42

a) Zeitliche Anwendung der Neuregelung

43

Durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (Bundesgesetzblatt I 2018, 2338, Bundessteuerblatt –BStBl- I 2018, 1377) wurden auf der Grundlage von Art. 30a MwStSystRL§ 3 UStG die Absätze 13 bis 15 angefügt, die gemäß § 27 Abs. 23 UStG erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.

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b) Vorliegen von Einzweck-Gutscheinen fraglich

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Soweit die Klägerin im Streitjahr nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine übertrug und damit gemäß § 27 Abs. 23 UStG die Vorschriften des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG Anwendung finden, ist fraglich, ob es sich bei diesen Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine i.S. des § 3 Abs. 14 UStG handelt, deren Übertragung jeweils als Lieferung oder sonstige Leistung gilt. Denn hierfür müssten der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen (Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG).

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aa) Vorliegen elektronischer Dienstleistungen

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Die X-Cards beziehen sich auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen i.S. des Art. 58 Unterabs. 1 Buchst. c MwStSystRL, Art. 7 MwSt-DVO, § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG.

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bb) Ortsbestimmung

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Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, das heißt (d.h.) vorliegend am Sitz von L1 und L2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Ist der Empfänger der in § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG bezeichneten sonstigen Leistung hingegen kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird -wie im Streitfall die Kunden der Klägerin-, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG). Daraus folgt, dass für Leistungen an Unternehmer, die als solche handeln, und für Leistungen an Nichtunternehmer sowie an Unternehmer, die nicht als solche handeln, unterschiedliche Leistungsorte vorgesehen sind.

50

c) Unionsrechtliche Zweifel

51

Ausgehend davon ist unionsrechtlich zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung der X-Cards der Ort der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer feststanden. Denn fraglich ist, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG), nur auf die Ausgabe („Verkauf eines Gutscheins an Kunden“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-) oder auch auf eine dem vorausgehende Übertragung nach Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL, § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG („Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ i.S. von Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE) bezieht.

52

aa) Feststehen des Orts in Bezug auf tatsächlich erbrachte Leistung

53

Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf die tatsächlich erbrachte Dienstleistung (im Sinne eines „Verkaufs eines Gutscheins an Kunden“), d.h. i.S. des Art. 30a MwStSystRL auf die elektronisch erbrachte Dienstleistung, auf die sich die X-Cards beziehen, liegt im Streitfall ein Einzweck-Gutschein vor. Denn der Ort der elektronischen Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, wird sich bei Einlösung nicht nach Art. 44 MwStSystRL bestimmen, da selbst dann, wenn die einlösende Person an sich ein Steuerpflichtiger i.S. der Art. 2 und 9 MwStSystRL wäre, sie nicht i.S. des Art. 44 MwStSystRL als solcher handeln wird, weil sie die elektronisch erbrachte Dienstleistung der Y für private Zwecke beziehen wird (siehe -s.- Art. 19 MwSt-DVO sowie EuGH-Urteil Wellcome Trust vom 17.03.2021 – C-459/19, EU:C:2021:209, Rz 39 f.). Der Leistungsort bei Einlösung wird daher nach Art. 58 Unterabs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu bestimmen sein.

54

Der Ort dieser Leistung steht fest, da nur eine Einlösung durch im Inland ansässige Endverbraucher in Betracht kommt. Denn nach den vom FG festgestellten Bedingungen für die Nutzung der X-Cards besteht eine strikte Ländertrennung. Bei der Eröffnung eines Nutzerkontos sind Identität und Wohnsitz des Nutzers wahrheitsgemäß anzugeben; für den Fall einer Identitäts- oder Wohnsitztäuschung ist ausdrücklich die Sperrung des Nutzerkontos mit dem Verfall des eingezahlten Guthabens angedroht. Für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem deutschen X-Konto ist die Kennung DE vorgesehen. Diese Konten können nur mit einer Guthabenkarte mit der Länderkennung DE aufgeladen werden. Auf dieser Grundlage stehen für den Regelfall einer vertragsgemäßen Nutzung des X sowohl der Leistungsort als auch die Steuerschuld fest. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere ändert § 3 Abs. 14 Satz 5 UStG wegen der Fiktion des § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG daran nichts.

55

Wenn die X-Cards deshalb Einzweck-Gutscheine wären, hätte Y als Ausstellerin der Gutscheine (über eine elektronisch erbrachte Dienstleistung), indem sie diese an Vertriebshändler entgeltlich übertrug, diesen gegenüber eine entgeltliche auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG; vgl. zu Telekommunikationsdienstleistungen EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 – C-520/10, EU:C:2012:264, Rz 43) im Inland erbracht. Ebenso wäre jede weitere Übertragung (von L1 an L2, von L2 an die Klägerin und von der Klägerin an ihre Kunden) eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung im Inland. Dass die Übertragung unternehmerisch erfolgen kann, ändert daran, dass die Einlösung privat erfolgen wird, nichts.

56

bb) Feststehen des Orts in Bezug auf Übertragungen, die als tatsächliche Leistungserbringung gelten

57

Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, demgegenüber auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen („Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“), erscheint die Annahme eines Einzweck-Gutscheins hingegen fraglich.

58

Wäre für die Übertragung von Y an L1, von L1 an L2 und von L2 an die Klägerin eigenständig ein Leistungsort nach den Art. 43 ff. MwStSystRL zu bestimmen, handelten sowohl L1 und L2 als auch die Klägerin bei Erwerb der X-Cards „als solche“ i.S. des Art. 44 MwStSystRL; denn sie haben die X-Cards nicht erworben, um sie selbst für private Zwecke einzulösen, sondern um sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gegen Entgelt an ihre Kunden weiterzuverkaufen. Fände Art. 44 MwStSystRL daher auf die Übertragungsumsätze von Y an L1, von L1 an L2 und von L2 an die Klägerin Anwendung, läge der Leistungsort der Übertragung von Y an L1 und von L1 an L2 nicht im Inland und der von L2 an die Klägerin im Inland. Der Leistungsort hätte dann bei Ausstellung des Gutscheins durch Y nicht festgestanden, weil es an einer Einschränkung in Bezug auf den Empfängerkreis (Unternehmer oder Nichtunternehmer) sowie deren Ansässigkeit fehlt, wie der Streitfall zeigt.

59

cc) Verwaltungsauffassung

60

Die nationale Verwaltungspraxis geht in Abschn. 3.17 Abs. 2 Satz 1 UStAE davon aus, dass ein Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer, bei dessen Ausgabe oder dessen erstmaliger Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen. Dies entspricht dem Wortlaut des Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, nach dem es darauf ankommt, dass der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

61

d) Mögliche Bejahung der ersten Frage

62

Damit könnte im Streitfall für eine Bejahung der ersten Vorlagefrage der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 2016/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (ABlEU 2016, Nr. L 177, 9) sprechen. Dort heißt es: „Angesichts der seit dem 1. Januar 2015 anwendbaren neuen Vorschriften über den Ort der Dienstleistung für Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen ist eine gemeinsame Lösung für Gutscheine erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Diskrepanzen in Bezug auf zwischen den Mitgliedstaaten gelieferte Gutscheine entstehen. Dafür ist es unabdingbar, Vorschriften zur Klärung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen festzulegen.“ Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Übertragung ein und desselben Gutscheins unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zöge, je nachdem, ob der Gutschein ausschließlich über im Inland oder aber über im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Zwischenhändler oder aber nur direkt ohne Zwischenhändler an den im Inland ansässigen Endkunden vertrieben wird.

63

e) Auswirkung der unterschiedlichen Auffassungen

64

Folgte man der ersten Auslegung (s. oben B.2.b bb (1)), hätte die Klägerin keine Einzweck-Gutscheine übertragen. Danach hätte X die Gutscheine nach Art. 44 MwStSystRL am Empfängerort der Steuerpflichtigen L1 und L2 in deren jeweiligen Mitgliedstaat zu dem dort gültigen Steuersatz erbracht, während die Übertragungen durch L1 und L2 an die Klägerin ebenso nach Art. 44 MwStSystRL am Ansässigkeitsort der Klägerin im Inland erbracht worden wären, was auch für die Übertragung durch die Klägerin an ihre Kunden gilt. Danach wäre das Erfordernis, dass der Ort und die Mehrwertsteuer für die Dienstleistung feststehen, auf die sich der Gutschein bezieht, nicht erfüllt. Die Revision hätte insoweit Erfolg (s. weiter unter 4.).

65

Demgegenüber wäre im Rahmen der zweiten Auslegung (s. oben B.2.b bb (2)) am Vorliegen von Einzweck-Gutscheinen festzuhalten; die Revision würde erfolglos bleiben.

66

4. Zur zweiten Vorlagefrage

67

a) Folge der Verneinung der ersten Vorlagefrage

68

Falls die erste Vorlagefrage verneint wird, liegt ein Mehrzweck-Gutschein (Art. 30a Nr. 3 MwStSystRL, § 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) vor. In diesem Fall unterliegt nach § 3 Abs. 15 Satz 2 UStG die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

69

b) Parallelüberlegung zu Telefonkarten

70

Der Senat geht davon aus, dass die im Streitfall gehandelten X-Cards zum Bezug elektronisch erbrachter Dienstleistungen mehrwertsteuerrechtlich nicht anders zu behandeln sind als die dem EuGH-Urteil Lebara (EU:C:2012:264, Leitsatz und Rz 26 ff., 42 f.) zugrundeliegenden Telefonkarten. Danach erbringt ein Telefonanbieter, der Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, die darin bestehen, dass an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft werden, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die vom Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Steuerpflichtige wie Groß- und Einzelhändler an Endnutzer weiterverkauft werden, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler. Nach diesem EuGH-Urteil sind somit sowohl der ursprüngliche Verkauf einer Telefonkarte als auch ihr anschließender Weiterverkauf durch Zwischenhändler steuerbare Umsätze; Guthabenkarten werden danach wie eine Ware gehandelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.08.2016 – V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15).

71

c) Folge im Streitfall

72

Auf dieser Grundlage wäre die Übertragung der X-Cards durch die Klägerin an ihre Kunden von der Klägerin als Erbringung einer elektronisch erbrachten Dienstleistung zu versteuern. Dass dies im Rahmen der Regelung der Art. 30a und Art. 30b MwStSystRL anders bezweckt sein sollte, obwohl diese Bestimmungen zu einer Vorverlagerung der Besteuerung führen sollen, erscheint dem Senat fragwürdig. In welchem Verhältnis Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 am Ende MwStSystRL zur Auffassung des EuGH im Urteil Lebara (EU:C:2012:264) steht, ist aus Sicht des vorlegenden Senats unklar.

73

Außerdem könnte die Klägerin durch den Zwischenhandel mit Mehrzweck-Gutscheinen Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen i.S. des Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL an Y erbracht haben, die der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage BFH-Urteil vom 15.03.2022 – V R 35/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1406, Rz 28), so dass die Gegenleistung der Klägerin für die Übertragung der Gutscheine durch L2 nicht nur in einer Zahlung, sondern auch in einer solchen Dienstleistung bestehen könnte (tauschähnlicher Umsatz, vgl. EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 – C-283/12, EU:C:2013:599).

74

5. Entscheidungserheblichkeit

75

Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich.

76

Ist die erste Vorlagefrage zu verneinen und die zweite Vorlagefrage zu bejahen, ist die Vorentscheidung aufzuheben und sind vorliegend die Umsätze von nach dem 31.12.2018 ausgestellten X-Cards als nicht steuerbar zu erfassen.

77

6. Rechtsgrundlage der Anrufung, Nebenentscheidungen

78

Rechtsgrundlage für die Anrufung des EuGH ist Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO.

Normen:

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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