BFH: Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob die Einziehung einer unter dem Nominalwert erworbenen Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt bzw. wie die Anschaffungskosten aufzuteilen sind, wenn mehrere Teilforderungen betreffend einzelne Jahresraten eines Körperschaftsteuerguthabens in einem einheitlichen Kaufvertrag erworben werden (Az. VIII R 1/19).

BFH, Urteil VIII R 1/19 vom 25.10.2022

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
  2. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.
  3. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 – 13 K 2486/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Rückzahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr (2015) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Der Kläger schloss am 08.08.2012 mit der K-GmbH, an der er nicht beteiligt war und zu der er auch nicht in einem Anstellungsverhältnis stand, einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag ab. Darin wird u.a. ausgeführt:

„Mit Bescheid vom 23.09.2008 hat das Finanzamt N zu Gunsten der A-GmbH einen Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von insgesamt 6.020.492 € erlassen. Gemäß den Bestimmungen dieses Bescheids wird das Körperschaftsteuerguthaben in gleichen Jahresraten von je 602.049,20 € ausgezahlt. (…) Mit Vertrag vom 08.08.2012 (…) hat die A-GmbH an den dies annehmenden Verkäufer (Anmerkung: K-GmbH) ihren Anspruch auf Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 602.049,20 € (die „Forderung 2015“ und die „Forderung 2016“) sowie aus dem Auszahlungsbetrag für 2017 die Hälfte, also 301.024,60 € (die „Forderung 2017“), insgesamt also 1.505.123 € (zusammen die „Gesamtforderung“) verkauft. Von diesen Gesamtforderungen sollen mit diesem Vertrag folgende Teilforderungen verkauft werden (zusammen die „Forderungen“):

von der Forderung 2015: vier Zwölftel, also 200.683,07 €

von der Forderung 2016: zwei Zwölftel, also 100.341,53 €

von der Forderung 2017: vier Sechstel, also 200.683,07 €

(…) Der Verkäufer verkauft die Forderungen an den dies annehmenden Käufer mit Wirkung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages. (…) Der Kaufpreis für die Forderungen beträgt 210.000 €.“

4

Den Kaufpreis beglich der Kläger am 08.08.2012. Die Abtretungsanzeigen gegenüber dem Finanzamt N erfolgten am 07.01.2014.

5

Am 30.09.2015 zahlte der Fiskus an den Kläger einen Betrag in Höhe von 200.683 € aus. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vertraten die Kläger die Auffassung, dass es sich bei den aus dem Forderungskauf erzielten Einnahmen um eine bloße private Vermögensmehrung handele, die nicht der Einkommensteuer unterliege.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) folgte dieser Auffassung im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.01.2017 nicht und berücksichtigte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Betrag in Höhe von 116.683 €. Diesen berechnete das FA wie folgt: Einnahmen von 200.683 € abzüglich Anschaffungskosten von 84.000 € (= 40 % des Gesamtkaufpreises von 210.000 €). Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Das FA änderte am 20.02.2017 den Bescheid aus nicht streitbefangenem Grund. Den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2017 als unbegründet zurück.

7

Die von den Klägern erhobene Klage hatte aus in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 129 mitgeteilten Gründen keinen Erfolg und wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.

8

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Das Urteil des FG stehe im Widerspruch zu § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Eine Kapitalforderung müsse grundsätzlich geeignet sein, Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu generieren und müsse zu Erträgen führen, damit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angewendet werden könne. Erst dann könne daneben eine Besteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfolgen. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens sei indes unverzinslich (ertraglos), so dass es an einer Kapitalforderung fehle. Selbst wenn von einem Darlehen auszugehen sein sollte, wäre dieses dem Fiskus von der anspruchsberechtigten A-GmbH gewährt worden und nicht durch den Kläger. Der Kläger habe dem Fiskus kein Darlehen gewährt. Er habe auch weder der A-GmbH noch der K-GmbH Kapital zur Nutzung überlassen.

9

Sofern der erworbene Anspruch in Höhe von 501.707,67 € als sonstige Kapitalforderung behandelt werde, sei die im Streitjahr erfolgte Auszahlung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Dabei sei ein „Zinsfuß von 5,5“ zu berücksichtigen. Der im Streitjahr zugeflossene (§ 11 EStG) Tilgungsanteil übersteige den Kaufpreis von 210.000 € nicht und sei nicht zu besteuern. Wenn überhaupt, unterliege nur der Zinsanteil der Einkommensteuer.

10

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 20.02.2017 dahingehend zu ändern, dass der Betrag von 116.683 € nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

13

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vom Kläger im Streitjahr erzielten Einnahmen aus der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens als Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen sind (s. unter II.1.). Bei der Ermittlung des erzielten Veräußerungsgewinns gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist der vom Kläger gezahlte Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Forderung auf Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG anteilig als Anschaffungskosten für die im Streitjahr erhaltene Teilrückzahlung zu berücksichtigen, so dass sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 116.683 € ergibt (s. unter II.2.)

14

1. Die Rückzahlung einer Forderung unterliegt nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie wird der Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gleichgestellt. Hierdurch sollen alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erfasst werden (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 56; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Da der Kläger den am 23.09.2008 begründeten Anspruch erst nach dem 31.12.2008 erworben hat, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar (vgl. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG; BFH-Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 45).

15

a) Bei der vom Kläger mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 08.08.2012 erworbenen Forderung auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, deren Rückzahlung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu Kapitaleinkünften führt.

16

aa) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst sonstige Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Voraussetzung hierfür ist nach dem gesetzlichen Tatbestand, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung bzw. des Anspruchs ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2015 – VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz 26). Er kann vertraglicher oder gesetzlicher, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 41. Aufl., § 20 Rz 115; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 20 EStG Rz 294; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 20 Rz 111; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 308a). Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342 Rz 26, m.w.N.; zu Steuererstattungsansprüchen vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1986 – VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557). Dies gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch dann, wenn es sich um eine unverzinsliche Forderung handelt; denn § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nimmt nur auf „sonstige Kapitalforderungen jeder Art i.S. des Abs. 1 Nr. 7“ Bezug und setzt nicht etwa voraus, dass auch laufende Erträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen müssen (vgl. zum Verhältnis von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 1 Nr. 7 EStG: HHR/Buge, § 20 EStG Rz 421). Das Gesetz verlangt in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nur eine Rückzahlung des Kapitals.

17

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der auf eine Geldleistung gerichtete Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG in Form eines Steuererstattungsanspruchs (s. hierzu BFH-Vorlagebeschluss vom 10.08.2011 – I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603, Rz 37) eine sonstige Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Anspruch auf Auszahlung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens entsteht zu dem im Gesetz genannten Stichtag. Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem Zeitraum von 2008 bis 2017 und der Auszahlung in zehn gleichen Jahresbeträgen (ratenweise Auszahlung) in § 37 Abs. 5 KStG die Grundlagen festgelegt, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum der Anspruch getilgt werden soll (vgl. HHR/Thurmayr, § 37 KStG Rz 105) bzw. die einzelnen Raten fällig werden. Durch die zeitliche Streckung der Auszahlung ergibt sich eine erzwungene Kapitalüberlassung.

18

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht selbst eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch die Gewährung eines Darlehens begründet hat, sondern eine solche Forderung -vorliegend in Form des Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG- durch eine Abtretung entgeltlich erworben hat. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, der auch die Veräußerung und über § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Rückzahlung einer erworbenen Kapitalforderung der Besteuerung unterwirft. Wie die Regelung des § 37 Abs. 5 Satz 10 KStG über die Nichtanwendung des § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zeigt, gilt dies auch für die Abtretung eines Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens. Denn danach ist der geschäftsmäßige Erwerb von Ansprüchen auf Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben i.S. des § 37 Abs. 5 KStG zum Zwecke der Einziehung zulässig.

19

b) Die Zahlung des Körperschaftsteuerguthabens in Höhe von 200.683 € fällt unter den Tatbestand der Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Fiskus zahlte an den Kläger, der infolge der Abtretung gemäß § 46 Abs. 1 bis 3 AO, §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an die Stelle des bisherigen Gläubigers der Kapitalforderung -zuletzt die K-GmbH- getreten war (BFH-Urteile vom 19.04.1977 – VII R 44/73, BFHE 123, 225, und vom 09.04.1986 – I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565), um in Höhe der geleisteten Zahlung den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG zum Erlöschen zu bringen.

20

c) Damit sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt. Dem steht auch § 37 Abs. 7 KStG nicht entgegen. Zwar gehören danach Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des § 37 Abs. 5 KStG ergeben, nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt jedoch nur für die Körperschaft selbst und nicht für Dritte, die den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erworben haben (vgl. BTDrucks 16/3369, S. 9; BFH-Urteil vom 28.11.2018 – I R 56/16, BFHE 263, 401, BStBl II 2020, 104, Rz 19; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 14.01.2008, BStBl I 2008, 280; Bott in Bott/Walter, KStG, § 37 Rz 256; Förster/Felchner, Deutsches Steuerrecht 2007, 280, 282).

21

2. Das FG hat den Gewinn in Höhe von 116.683 € zutreffend ermittelt. Der im Kaufvertrag vom 08.08.2012 vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 210.000 € ist unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Anschaffungskosten verhältnismäßig auf den Nominalwert der vom Kläger erworbenen Forderung in Höhe von insgesamt 501.707,67 € aufzuteilen. Dies gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, wann die an den Kläger abgetretenen Forderungen auf Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG fällig geworden sind.

22

a) Nach der Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist Gewinn bzw. Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die Rückzahlung unterliegt im Rahmen der Gewinnermittlung den gleichen Grundsätzen wie die Veräußerung (BFH-Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 14).

23

b) Auf der Einnahmeseite hat das FA zu Recht die Zahlung des Fiskus von 200.683 € -in voller Höhe- als Einnahme i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG behandelt und diese nicht in einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuernden Zinsanteil und einen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuernden Tilgungsanteil aufgeteilt. Diese Vorgehensweise entspricht den Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912), wonach Erträge, die bei Rückzahlung, Einlösung oder Veräußerung realisiert werden, allein der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen (BTDrucks 16/4841, S. 54; s.a. zur Zuordnung von offen ausgewiesenen Stückzinsen zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG bei der Veräußerung einer Kapitalforderung BFH-Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 31/15, BFHE 265, 76, BStBl II 2019, 577, Rz 7 und 8). Grund hierfür ist, dass nach der Einführung der Abgeltungsteuer die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wurde. Danach kommt es auf die Frage, ob in dem vom Kläger erworbenen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG aufgrund der gemäß § 37 Abs. 5 Satz 7 KStG gesetzlich angeordneten zinslosen Stundung und der Regelung des § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ein Zinsanteil enthalten war bzw. dieser nur mit dem Barwert anzusetzen ist (s. hierzu BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 280; Bott in Bott/Walter, a.a.O., § 37 Rz 252 ff.; HHR/Thurmayr, § 37 KStG Rz 110 ff.), im vorliegenden Fall nicht an. Ein solcher Zinsanteil ist Teil des Gewinns aus der Rückzahlung der abgetretenen Kapitalforderung und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbar.

24

c) Hinsichtlich der Ermittlung der abzuziehenden Anschaffungskosten im Streitjahr ist das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls in Bezug auf die vertragliche Auslegung des Parteiwillens revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) davon ausgegangen, dass der im Forderungskauf- und Abtretungsvertrag vom 08.08.2012 vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 210.000 € im Verhältnis zum Nominalwert der voll werthaltigen Forderung auf Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG aufzuteilen ist (vgl. im Ergebnis auch BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Rz 61a). Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger -entgegen der Auffassung des FG- von der K-GmbH nicht drei nach den Zeitpunkten der Auszahlung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 selbständige Ansprüche auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens, sondern einen einheitlichen Auszahlungsanspruch mit drei verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 erworben hat. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in § 37 Abs. 5 KStG als einheitlichem Auszahlungsanspruch mit jeweils unterschiedlichen Fälligkeiten hinsichtlich der Jahresraten und der Vereinbarung eines einheitlichen Kaufpreises im Vertrag vom 08.08.2012. Danach sind die Aufwendungen für den Erwerb des Anspruchs auf Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG (Anschaffungskosten) erst in dem Veranlagungszeitraum -anteilig- abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt. Nur mit diesem veranlagungszeitraumbezogenen Ausgleich zwischen den vom dem Steuerpflichtigen erwirtschafteten, steuerbaren Einnahmen und den zur Erzielung dieser Einnahmen aufgewendeten, anteiligen Ausgaben, tritt dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit folgend eine periodengerechte Leistungsfähigkeitsbemessung nach dem objektiven Nettoprinzip ein (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 – IX R 18/16, BFHE 256, 308, BStBl II 2017, 676, Rz 18). Somit kann nicht, wie die Kläger meinen, bereits im Streitjahr -dem Jahr der ersten Teilrückzahlung- der gesamte Kaufpreis in Höhe von 210.000 € als Anschaffungskosten geltend gemacht werden, sondern ist dieser auf die Jahre der Fälligkeit der Auszahlung aufzuteilen.

25

d) Setzt man den im Streitjahr fälligen Betrag von 200.683 € (Nominalwert der Teilrückzahlung in 2015) dementsprechend ins Verhältnis zum Gesamtnominalwert der im Vertrag erworbenen Forderung in Höhe von 501.707,67 €, ergeben sich in Bezug auf den Gesamtkaufpreis in Höhe von 210.000 € im Streitjahr abzugsfähige Anschaffungskosten von 40 % in Höhe von 84.000 €. Der Kläger hat danach einen Gewinn in Höhe von 116.683 € (Einnahmen in Höhe von 200.683 € abzüglich Anschaffungskosten in Höhe von 84.000 €) erzielt, der vom FA zu Recht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zugrunde gelegt wurde.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den Aufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. So der BFH (Az. IX R 29/21).

BFH, Urteil IX R 29/21 vom 20.09.2022

Leitsatz

  1. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
  2. Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den Aufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Mieterabfindungen in Höhe von 35.000 € als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob Abfindungszahlungen an weichende Mieter zum Zwecke der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck in der Vermietung von Grundstücken besteht. Mit Vertrag vom 30.03.2016 erwarb die Klägerin eine vier Wohneinheiten umfassende vermietete Immobilie zum Kaufpreis von 1.200.000 €. Von 2016 bis 2018 renovierte sie das unter Denkmalschutz stehende Objekt für rund 615.000 €. Um die Mieter zur Beendigung der Mietverträge und Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Renovierungsarbeiten durchführen zu können, zahlte die Klägerin im Jahr 2017 Abfindungen in Höhe von insgesamt 35.000 €. Ohne die Räumung wäre die Renovierung zwar technisch möglich, aber umständlicher gewesen.

3

Die Klägerin machte die Mieterabfindungen in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2017 als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Hingegen ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) im Anschluss an eine Betriebsprüfung davon aus, dass die im sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehenden Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren seien. Dementsprechend kürzte er die Werbungskosten der Klägerin im Feststellungsbescheid vom 20.03.2020 um 35.000 €. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020). Zugleich änderte das FA den Feststellungsbescheid am 24.06.2020 antragsgemäß dahingehend, dass der Absetzung für Abnutzung (AfA) Gebäude-Anschaffungskosten in Höhe von 836.818 € zugrunde gelegt wurden.

4

Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 152 veröffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die nachfolgende Klage als unbegründet ab. Nicht nur die Kosten der baulichen Maßnahme im engeren Sinne seien als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anzusehen, sondern -parallel zum Herstellungskostenbegriff- auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst seien und dieser dienen sollten. Dazu zählten neben Aufwendungen für die Planung der Baumaßnahme auch die Kosten für die Entmietung. Entscheidend sei der Veranlassungszusammenhang der sonstigen Kosten: Soweit diese -wie hier- aufgewendet worden seien, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG erst durchzuführen, seien sie den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

5

Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) geltend macht. Im Hinblick auf den Wortlaut, die Systematik sowie den Sinn und Zweck der Regelung habe das FG § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fehlerhaft ausgelegt. Zudem erhebt die Klägerin die Verfahrensrüge. Das FG habe insbesondere seine Sachaufklärungspflicht verletzt.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG Münster vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F aufzuheben und den angefochtenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 dahingehend abzuändern, dass die Mieterabfindungen in Höhe von 35.000 € als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden,

hilfsweise, das Urteil des FG Münster vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG Münster zurückzuverweisen sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Mieterabfindung und der Herstellung eines neuen Gebäudes nur bei Abriss des alten Gebäudes bestehen könne. Die Mieter seien abgefunden worden, damit die Renovierungsarbeiten ohne Rücksichtnahme hätten durchgeführt werden können; auf die theoretische Möglichkeit der Renovierung im vermieteten Zustand komme es nicht an.

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Mieterabfindungen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG behandelt. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sofort abzugsfähig.

10

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich ist danach, ob bei wertender Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.12.2021 – IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713, Rz 16, m.w.N.).

11

2. Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abziehbaren Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch AfA für die zur Einkunftserzielung genutzten Gebäude. Bemessungsgrundlage für die AfA sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG). Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs -HGB- (vgl. Senatsurteil vom 13.03.2018 – IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 12).

12

3. Zu den (fiktiven) Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 13).

13

a) Unter den Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG fallen bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören daher unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Nicht zu den Aufwendungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Vorschrift ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 14).

14

b) Im Regelfall kann von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Insoweit enthält die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf. Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 15).

15

c) Im Rahmen dieser Regelvermutung sind auch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter -im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener- Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen. Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung bei Anschaffung des Gebäudes bereits angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen. Demgegenüber sind Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden müssen. Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 16).

16

d) Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen, die -ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG- vom Grundsatz her als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (vgl. Senatsurteil vom 14.06.2016 – IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 11: Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung; M. Prinz in Bordewin/Brandt, § 6 EStG Rz 1/479). Hingegen reicht das Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhangs zwischen den Kosten und den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen allein nicht aus, um die Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG unterwerfen zu können.

17

aa) Die Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf Aufwendungen für bauliche Maßnahmen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm („Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“). Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen für die bauliche Maßnahme selbst handelt (vgl. Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 6 Rz 70).

18

bb) Ein enges Verständnis des Begriffs der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen liegt auch der zeitlichen Anwendungsbestimmung in § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) zugrunde. Sie stellt auf den „Beginn der Baumaßnahmen“ (nach dem 31.12.2003) ab. Dies ist bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs. 16 Satz 8 EStG i.d.F. des StÄndG 2003).

19

cc) Für dieses enge Begriffsverständnis spricht zudem die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Danach sollte die Behandlung von „Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen“ (BTDrucks 15/1562, S. 24), „Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung“ bzw. „Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten“ (BTDrucks 15/1562, S. 32) geregelt werden. Sonstige Aufwendungen, die allein in einem (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhang mit der Instandsetzung und Modernisierung stehen, sind dort nicht genannt.

20

dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Norm dient der Überwindung der mit den Urteilen vom 12.09.2001 – IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) geänderten Senatsrechtsprechung. Danach waren sog. anschaffungsnahe Aufwendungen nicht (mehr) allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienten, stellten die Aufwendungen nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führten. Zugleich sollte die typisierende Regelung in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2001 aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung gesetzlich festgeschrieben werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 15/1562, S. 32; Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 16).

21

Damit lagen der Nichtanwendungsgesetzgebung sowohl im Hinblick auf die Verwaltungspraxis als auch im Hinblick auf die gegen diese gerichtete Senatsrechtsprechung typische Erhaltungsaufwendungen und damit allein Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zugrunde. Die vom Gesetzgeber bezweckte Typisierung soll zudem (allein) bewirken, dass im Rahmen einer dem Erwerb nachfolgenden (einheitlichen) Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten nicht isoliert betrachtet werden müssen (Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 16; Schindler in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 6 Rz 70). Hingegen müssen Aufwendungen, die nicht Teil derartiger Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, ohnehin einer getrennten steuerrechtlichen Würdigung unterzogen werden.

22

4. In Anwendung dieser Grundsätze hat das FG die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zugeordnet. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

23

a) Mieterabfindungen stellen keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar. Sie gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Wenngleich der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 15), sind Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw. Modernisierung der Gebäudesubstanz. Die gegenteilige Auffassung des FG überschreitet die Wortlautgrenze (vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Kap. 5, Rechtsanwendung im Steuerrecht, Rz 5.58). Die Verwendung der Präposition „für“ (Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

24

b) Vor diesem Hintergrund können sich das FA und das FG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin die Mieterabfindungen nach den -für den Bundesfinanzhof (BFH) bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)- Feststellungen der Vorinstanz geleistet hat, um die Mieter zur Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Renovierungsarbeiten durchführen zu können. Ungeachtet der Tatsache, dass die Renovierungsarbeiten nach den Feststellungen des FG auch ohne die „Entmietung“ möglich gewesen wären, reicht -wie dargelegt- weder das Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen und den nach Anschaffung durchgeführten Maßnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung noch das Bestehen eines „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ im weitesten Sinne allein dazu aus, um die Aufwendungen unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG subsumieren zu können.

25

c) Die von der Vorinstanz angeführte Parallele zu den (originären) Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB rechtfertigt keine andere Beurteilung.

26

aa) Zwar rechnen Aufwendungen für den Abriss eines vorhandenen Gebäudes auf einem zum Zwecke der Neubebauung erworbenen Grundstück zu den Herstellungskosten des Neubaus, wenn das neue Gebäude an der Stelle des abgerissenen Gebäudes errichtet und damit der Abriss des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsguts ist. Dementsprechend gehören auch die Aufwendungen für die Ablösung eines dinglichen Nutzungsrechts im Jahr der Fertigstellung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn sie im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung des neuen Gebäudes geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1975 – I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II 1976, 184). Ebenso sind Abfindungen an Mieter Herstellungskosten, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten Gebäude abbrechen und ohne entgegenstehende Rechte Dritter ein neues Gebäude errichten zu können (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1983 – I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451).

27

bb) Allerdings ist der Begriff der originären Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB weit zu verstehen. Es reicht insoweit aus, wenn die Aufwendungen mit dem Ziel der Herstellung getätigt werden (Drüen in Großkomm HGB, 6. Aufl., § 255 Rz 18; Krumm in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3. Aufl., § 255 HGB Rz 58). Hingegen setzt die Annahme fiktiver Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -tatbestandlich enger- voraus, dass die Aufwendungen „für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ anfallen.

28

d) Schließlich stützen auch die teleologischen Erwägungen des FG sein Urteil nicht. Zwar beruht das Institut der anschaffungsnahen Herstellungskosten auf der Annahme, der Kaufpreis sei gerade im Hinblick auf die notwendigen Erhaltungsaufwendungen niedriger kalkuliert worden, so dass die Nachholung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Teil des Kaufpreises sei (Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Ba 2). Diese Erwägung gilt aber nur für Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Baumaßnahmen), nicht jedoch für Mieterabfindungen. Sie spiegeln sich nicht typischerweise in einer dauerhaften Erhöhung des Gebäudewerts wider, so dass der Käufer regelmäßig auch keine Veranlassung haben wird, sie dem Verkäufer über einen höheren Kaufpreis zu entgelten.

29

5. Die Sache ist spruchreif. Der BFH entscheidet auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist begründet. Die Mieterabfindungen sind im Streitjahr in voller Höhe bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.

30

6. Da die Revision bereits aus sachlichen Gründen Erfolg hat, kommt es auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.

31

7. Die Übertragung der Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen auf das FA beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

32

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig, da die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört. Zuständig ist insoweit das FG als das Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.05.2018 – IX R 8/17, BFH/NV 2019, 386, Rz 16).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der COVID-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus

Der BFH entschied, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zuvor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der COVID-19-Pandemie (Az. X R 14/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 2/23 vom 12.01.2023 zum Zwischenurteil X R 14/21 vom 19.10.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.10.2022 – X R 14/21 entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zuvor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der COVID-19-Pandemie.

Für förmliche Zustellungen – etwa von Gerichtsentscheidungen oder besonders wichtigen Verwaltungsakten – hat der Gesetzgeber ein klares Regelwerk aufgestellt (§§ 166 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO -). Wenn diese Regeln bei der Zustellung nicht beachtet werden, ist die Zustellung unwirksam. Eine „Heilung“ des Mangels tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt.

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte der Postzusteller die Sendung mit einem Gerichtsurteil an einem Samstag in den Briefkasten der von den Klägern bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei eingelegt. Wäre dieser Samstag das Zustellungsdatum gewesen, wäre die von den Klägern eingelegte Revision zu spät erhoben worden. Die Kläger machten allerdings geltend, die Zustellung sei unwirksam, weil der Zusteller während der COVID-19-Pandemie niemals versucht habe, in den Kanzleiräumen zu klingeln und das Schriftstück dort zu übergeben.

Der X. Senat des BFH hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Post AG und durch Vernehmung des zuständigen Postzustellers als Zeugen. Die Beweisaufnahme hat er-geben, dass es im Bereich der Deutschen Post AG zwar keine generellen Anweisungen gab, während der COVID-19-Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen Übergabe zu verzichten, der Amtsleiter des Zustellers aber eine solche Anweisung erteilt hatte.

Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offen bleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte.

Der damit gegebene Zustellungsmangel wurde erst am darauffolgenden Montag geheilt, als eine Mitarbeiterin des Steuerberaters den Kanzleibriefkasten geleert hat. Daher hatten die Kläger die Revisionsfrist gewahrt.

Leitsatz:

  1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.
  2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Revision in zulässiger Weise erhoben ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Gründe:

I.

1

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts wurde am 19.06.2021, einem Samstag, im Wege der förmlichen Zustellung mittels Zustellungsurkunde in den Briefkasten der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger), einer Steuerberatungs-GmbH, eingelegt. Auf dem Briefumschlag ist als Zustellungsdatum der 19.06.2021 vermerkt. Der Zusteller hat die Zustellungsurkunde wie folgt ausgefüllt:

„Das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück (verschlossener Umschlag) habe ich in meiner Eigenschaft als
2 x – Postbediensteter
9 x – zu übergeben versucht. (10.1 bis 12.3)
Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den
10.1 – zur Wohnung
10.2 x – zum Geschäftsraum

gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

13 Den Tag der Zustellung – ggf. mit Uhrzeit – habe ich auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt.

13.1 Datum: 190621

13.3 Unterschrift des Zustellers: …

13.4 Postunternehmen/Behörde: Deutsche Post

13.5 Name, Vorname des Zustellers (in Druckbuchstaben): …“

2

Die Revision der Kläger ging am 20.07.2021 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Auf einen Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass die für die Einlegung der Revision geltende Monatsfrist versäumt sei, wandten die Kläger ein, die Zustellungsurkunde sei unrichtig. Während der Covid–19-Pandemie hätten die jeweiligen Postzusteller bei keiner einzigen förmlichen Zustellung eine persönliche Übergabe des Schriftstücks in den Geschäftsräumen der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten versucht. Dies sei auch am 19.06.2021 nicht der Fall gewesen. Gleichwohl sei in den Zustellungsurkunden stets —objektiv unzutreffend— angekreuzt worden, eine Übergabe des Schriftstücks in den Geschäftsräumen sei nicht möglich gewesen. Damit sei die Zustellung unter Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften erfolgt; eine Heilung nach § 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei erst mit der am Montag, 21.06.2021 vorgenommenen Leerung des Kanzleibriefkastens eingetreten.

3

Die Kläger haben weiter vorgetragen, der Zusteller habe in Gesprächen mit der für den Posteingang zuständigen Mitarbeiterin und dem Geschäftsführer ihrer Prozessbevollmächtigten am 03. und 04.08.2021 erklärt, er sei aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Pandemiebekämpfung gehalten, keine persönlichen Zustellungen vorzunehmen. Im Übrigen müsse er dies auch nicht, weil er die Sendungen jederzeit in den Briefkasten einlegen könne.

4

Die Kanzleiräume befänden sich im dritten Obergeschoss eines Geschäftshauses, der Kanzleibriefkasten liege im Erdgeschoss hinter der verschlossenen Hauseingangstür. Klingeln für die Kanzleiräume seien sowohl außen am Hauseingang als auch im dritten Obergeschoss vor der Eingangstür zu den Kanzleiräumen angebracht. Der Postzusteller habe einen eigenen Schlüssel für die Hauseingangstür und damit jederzeit Zutritt zum Gebäude.

5

Die Senatsvorsitzende hat die Deutsche Post AG —Großannahmestelle Brief Stadt X— um Auskunft zu der Frage gebeten, ob es in deren Bereich die generelle Anweisung gebe, während der Covid–19-Pandemie vom Versuch einer persönlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks abzusehen und statt dessen sogleich eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten vorzunehmen. Die Deutsche Post AG —Kundenservice— hat diese Frage mit Schreiben vom 04.05.2022 verneint und darüber hinaus —ohne hierzu befragt worden zu sein— ausgeführt, dass für den betroffenen Zustellungsauftrag am 19.06.2021 ein Zustellversuch unternommen worden sei. Der Geschäftsraum sei geschlossen gewesen, so dass eine Übergabe nicht möglich gewesen sei und der Auftrag in den Briefkasten des Adressaten eingelegt worden sei. Postzustellungsaufträge würden immer nach den Vorgaben der ZPO zugestellt.

6

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Postzustellers (Z). Dieser hat erklärt, es habe in dem Zeitraum, in den die hier maßgebliche Zustellung fällt, die mündliche Anweisung seines Amtsleiters gegeben, aufgrund der Covid–19-Pandemie auch förmliche Zustellungen kontaktlos vorzunehmen. Die Zusteller hätten die Sendungen ohne Kundenkontakt und ohne Klingeln sogleich in den Briefkasten einlegen und dies durch Datum und Namenszeichen beurkunden sollen. Diese Anweisung sei erstmals ungefähr im Mai oder Juni 2021 erteilt worden und habe etwa bis März 2022 gegolten. Demgegenüber werde heute bei förmlichen Zustellungen zunächst wieder der Versuch einer persönlichen Übergabe an den Adressaten unternommen.

7

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Revision zulässig ist.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

9

Er ist der Auffassung, entsprechend der zu § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) allgemein vertretenen Auslegung sei die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei. Dies sei hier bereits mit Einlegen in den Briefkasten am 19.06.2021 der Fall gewesen.

II.

10

Der Senat entscheidet über die Frage der Zulässigkeit der Revision durch Zwischenurteil gemäß § 121 Satz 1, § 97 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

11

Nach § 97 FGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (Senatsurteil vom 05.11.2019 – X R 15/18, BFH/NV 2020, 526, Rz 14, m.w.N.).

12

Der Erlass eines Zwischenurteils ist im vorliegenden Verfahren sachgerecht. Hierdurch wird die zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit über die Zulässigkeit der Revision beseitigt, so dass sich der Rechtsstreit im weiteren Verlauf auf die materiell-rechtlichen Fragen konzentrieren kann. Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Zwischenurteil hingewiesen.

III.

13

Die Revision ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger die einmonatige Frist für die Einlegung der Revision gewahrt.

14

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge Z in seiner Eigenschaft als Postzusteller am 19.06.2021 vor der Einlegung der förmlich zuzustellenden Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil in den Briefkasten der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger keinen Versuch einer persönlichen Übergabe in den Geschäftsräumen der Kanzlei unternommen hat (dazu unten 1.). Ohne einen solchen Übergabeversuch ist die Zustellung wegen Verstoßes gegen § 180 Satz 1 ZPO unwirksam (unten 2.). Die zur Eindämmung der Covid–19-Pandemie erlassenen gesetzlichen Regelungen bewirken keine Suspendierung der in § 180 ZPO für die Ersatzzustellung vorgesehenen Anordnungen (unten 3.). Der Zustellungsmangel ist erst am 21.06.2021 geheilt worden, so dass mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 20.07.2021 die hierfür geltende einmonatige Frist gewahrt worden ist (unten 4.).

15

1. Der Zeuge Z hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Einlegung der Sendung in den Kanzleibriefkasten keinen Versuch der persönlichen Übergabe unternommen.

16

a) Wenn es um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision (§ 124 FGO) geht, ist auch das Revisionsgericht zu eigenen Tatsachenfeststellungen einschließlich einer Beweisaufnahme berechtigt und ggf. verpflichtet, wobei das Freibeweisverfahren ausreichen kann (BFH-Beschluss vom 22.07.2002 – V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601, unter II.1., m.w.N.).

17

b) Eine Zustellungsurkunde begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO wie eine öffentliche Urkunde —weiterhin— den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, obwohl die Postdienstleistungen mittlerweile durch private Unternehmen erbracht werden und Zustellungsurkunden lediglich aus vorgedruckten und anzukreuzenden Textbausteinen bestehen.

18

Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen ist allerdings zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dieser Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Gerichts von einem anderen als dem beurkundeten Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 31.05.2017 – VIII ZR 224/16, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2017, 2285, Rz 18, m.w.N.). Ein solcher Gegenbeweis ist hier erbracht.

19

c) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge Z am 19.06.2021 nicht versucht hat, die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vor dem Einlegen in den Kanzleibriefkasten persönlich zu übergeben, insbesondere nicht die zu den Kanzleiräumen gehörende Klingel betätigt hat.

20

aa) Der Zeuge hat ausgesagt, von seinem Amtsleiter mündlich angewiesen worden zu sein, infolge der Covid–19-Pandemie kontaktlos zuzustellen und insbesondere auf ein Betätigen der zu den Räumen des Adressaten gehörenden Klingel vor dem Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Adressaten zu verzichten. So habe er es auch an dem hier fraglichen Tag gehandhabt.

21

Der Senat ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ebenso wie von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt. Der Zeuge —ein langjähriger beamteter Zusteller— hat den Ablauf einer Zustellung vom Beginn seines Arbeitstages bis zum Einlegen in den Briefkasten im Zusammenhang geschildert und alle von der Richterbank gestellten Fragen in spontaner und natürlicher Weise beantwortet. In seiner Aussage und den Antworten auf die ihm gestellten Fragen waren keine inhaltlichen Widersprüche erkennbar. Auch die Vertreter der Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage geäußert.

22

bb) Demgegenüber misst der Senat der schriftlichen Auskunft der Deutschen Post AG vom 04.05.2022 keinen hohen Beweiswert zu.

23

Die Deutsche Post AG ist nur gefragt worden, ob es generelle Anweisungen für das Absehen von persönlichen Übergabeversuchen zu Zeiten der Covid–19-Pandemie gibt. Diese Frage wurde verneint. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der für den Zeugen Z zuständige Vorgesetzte für seinen Arbeitsbereich mündlich eine hiervon abweichende individuelle Anweisung erteilt hat, wie es der Zeuge bekundet hat.

24

Soweit die Deutsche Post AG in ihrer schriftlichen Auskunft darüber hinaus erklärt, am 19.06.2021 sei ein Zustellversuch unternommen worden, aber wegen eines geschlossenen Geschäftsraums gescheitert, ist ihr diese Frage zum einen nicht gestellt worden. Zum anderen ist diese Angabe —gerade angesichts des sehr substantiierten abweichenden Sachvortrags der Kläger sowie der abweichenden und inhaltlich vollkommen klaren und eindeutigen Aussage des Zeugen— zu allgemein gehalten; insbesondere wird der Name des Zustellers nicht genannt.

25

Vor allem aber wird der Inhalt der schriftlichen Auskunft der Deutschen Post AG durch den darin nachfolgenden Satz („Postzustellungsaufträge werden und wurden immer nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung zugestellt.“) relativiert: Eine derart generelle Aussage ist unrealistisch und entspricht nicht den Tatsachen. Dem Senat sind in seiner gerichtlichen Praxis immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen die Zusteller gerade nicht nach den Vorgaben der ZPO zugestellt haben; auch die juristischen Fachzeitschriften berichten nicht nur vereinzelt von solchen Fällen. Die schriftliche Erklärung der Deutschen Post AG wird vom Senat daher eher als Beschreibung eines Idealzustands gewertet denn als belastbare Auskunft zu einer konkreten Weisungs- und Zustellsituation im hier aufklärungsbedürftigen Einzelfall. Sie kann damit den hohen Beweiswert der individuellen und glaubhaften Aussage des Zeugen Z nicht erschüttern.

26

2. Eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten, bei der nicht zuvor der Versuch einer persönlichen Übergabe des Schriftstücks vorgenommen wird, ist unwirksam.

27

a) Finanzgerichtliche Urteile werden von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO zugestellt (§ 53 Abs. 2 FGO). Der Gesetzgeber hat daran festgehalten, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfindet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 06.05.2014 – GrS 2/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 68; BGH-Beschluss vom 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081, Rz 19). Nach dem Wortlaut des § 180 Satz 1 ZPO setzt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten voraus, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist. Daher ist nach allgemeiner Meinung eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO erst dann zulässig, wenn eine —vorrangige— Ersatzzustellung in der Wohnung oder im Geschäftsraum (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) nicht erfolgen konnte, insbesondere weil dort keiner der in diesen Vorschriften bezeichneten Ersatzempfänger persönlich angetroffen wurde (vgl. statt aller Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 180 Rz 2).

28

b) Zwar ist eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO auch dann zulässig, wenn der Geschäftsraum beim Zustellungsversuch nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geschlossen und diese Art der Ersatzzustellung damit nicht ausführbar war (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007 – 2 B 20/07, NJW 2007, 3222; vgl. —ebenfalls zu einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten eines an Samstagen geschlossenen Geschäftslokals— Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.05.2018 – 22 ZB 18.105, Deutsches Verwaltungsblatt 2019, 63, Rz 12, wo allerdings kein Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Angabe des Zustellers bestand, er habe zuvor eine Übergabe in den Geschäftsräumen versucht).

29

Wenn der Zusteller jedoch förmlich beurkundet, er habe zunächst den Versuch unternommen, das Schriftstück persönlich zu übergeben, obwohl diese von ihm abgegebene Erklärung nicht der Wahrheit entspricht, ist die Zustellung unwirksam. Obwohl eine Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der von ihr bezeugten Tatsachen begründet (§ 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO), ist der in § 418 Abs. 2 ZPO zugelassene Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen geführt, wenn der als Zeuge vernommene Zusteller wie im Streitfall aussagt, er habe in dem betreffenden Zeitraum grundsätzlich nicht den Versuch unternommen, zuzustellende Schriftstücke persönlich zu übergeben, sondern habe sie regelmäßig in den Briefkasten eingelegt und dies in der Urkunde entsprechend dokumentiert. Eine solche Zustellung ist unwirksam (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 14.02.2007 – XI B 108/05, BFH/NV 2007, 1158, unter II.1.b; zu einer Beweiswürdigung jüngst auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022 – 4 A 1326/20.Z, NJW 2022, 2426, Rz 14 ff.).

30

c) Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob am 19.06.2021 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist nicht, ob eine persönliche Übergabe objektiv möglich gewesen wäre, sondern dass der Zusteller einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe vor dem Einlegen in den Briefkasten) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht. Dem kann auch nicht entgegnet werden, es wäre eine bloße Förmelei, an einem Samstag in einem Geschäftshaus die Klingel der Kanzleiräume betätigen zu müssen. Denn gerade bei Freiberuflern ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass sie und/oder ihre Beschäftigten in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich zu diesem Zweck in ihren Geschäftsräumen aufhalten, also die persönliche Übergabe des Schriftstücks (§ 177 ZPO) oder eine Ersatzzustellung an einen Beschäftigten (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) durchführbar wäre.

31

d) Soweit sich das FA darauf beruft, dass die Sendung bereits mit dem Einlegen in den Briefkasten in den Machtbereich der Prozessbevollmächtigten der Kläger gelangt sei, wird diese allgemeine Regel über den Zugang von Erklärungen (§ 130 BGB) für Fälle der förmlichen Zustellung durch die hierfür geltenden differenzierten gesetzlichen Vorschriften (§§ 166 ff. ZPO) gerade verdrängt.

32

3. Weder das Bundesrecht noch das —hier maßgebliche— bayerische Landesrecht hat am 19.06.2021 Regelungen enthalten, die die gesetzlichen Vorgaben des § 180 Satz 1 ZPO aus Gründen des Infektionsschutzes modifiziert hätten.

33

a) Der —hierfür zuständige— Bundesgesetzgeber hat für förmliche Zustellungen keine pandemiebedingten Erleichterungen vorgesehen.

34

Zwar hat er solche Erleichterungen in zahlreichen anderen Rechtsbereichen geschaffen (vgl. z.B. das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID–19-Pandemie im Zivil–, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, BGBl I 2020, 569; das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID–19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID–19-Pandemie vom 10.07.2020, BGBl I 2020, 1643, und das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts–, Genossenschafts–, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020, BGBl I 2020, 3328). Zu §§ 178, 180 ZPO fehlt aber eine entsprechende Ausnahmeregelung.

35

b) Auch die in Bayern geltenden landesrechtlichen Regelungen zum Infektionsschutz konnten am 19.06.2021 nicht bewirken, dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO „nicht ausführbar“ war, wie es § 180 Satz 1 ZPO für die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten voraussetzt.

36

Abgesehen davon, dass der Bundesgesetzgeber mit der Zivilprozessordnung von seiner konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 4 des Grundgesetzes (GG) zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens abschließend Gebrauch gemacht hat (Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 74 Rz 119; F. Wittreck, in H. Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd. II 3. Aufl., Art. 74 Rz 23), so dass nach Art. 72 Abs. 1 GG für landesrechtliche Regelungen grundsätzlich eine Sperrwirkung gegeben wäre, fehlt es an einer entsprechenden inhaltlichen bayerischen Landesregelung. Allein das Gebot zur allgemeinen Kontaktreduzierung zwecks Infektionsschutzes könnte die klare gesetzliche Rangfolge der in den § 178 und § 180 ZPO vorgesehenen Ersatzzustellungen nicht in ihr Gegenteil verkehren. Hierfür wäre vielmehr —wie in zahlreichen anderen Rechtsbereichen geschehen— eine eindeutige gesetzliche Regelung erforderlich gewesen. Im Übrigen waren berufliche Tätigkeiten von den zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs in Bayern geltenden Kontaktbeschränkungen ausdrücklich ausgenommen (§ 6 Abs. 3 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung —13. BayIfSMV— vom 05.06.2021, BayMBl 2021 Nr. 384). Die allgemeine Empfehlung eines Mindestabstands von 1,5 m (§ 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV) —bei der es sich ohnehin nicht um eine rechtlich zwingende Regelung handelt— kann auch bei einer persönlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks eingehalten werden.

37

4. Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, tritt eine Heilung nach § 189 ZPO erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt (BFH-Beschluss in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 65 ff.). Dies war hier mit der Leerung des Briefkastens am Morgen des 21.06.2021 der Fall. Die dadurch ausgelöste einmonatige Frist für die Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) endete am 21.07.2021. Mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 20.07.2021 ist diese Frist gewahrt worden.

38

5. Da der Senat lediglich ein Zwischenurteil erlässt, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt – BFH-Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils vom 03.07.2014 (Az. V R 1/14) Stellung genommen und angeordnet, die Entscheidung insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10004 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10004 :005 vom 11.01.2023

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils vom 03.07.2014 (Az. V R 1/14) Stellung genommen und angeordnet, die Entscheidung insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Der BFH hat in seinem Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014 entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden.

Dies steht im Widerspruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wird daher neu gefasst.

Auslegung des BFH-Urteils V R 1/14 vom 03.07.2014 durch das BMF

  • Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten.
  • Hierzu hat der BFH in seinem Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014 entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen ist, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufender Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in seiner Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde damit ein Wahlrecht zu.
  • Zur Begründung verweist der BFH auf Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach sind Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufender Posten behandelt sind, in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
  • Der BFH verkennt dabei allerdings, dass auf Grund von Art. 373 MwStSystRL Deutschland nicht verpflichtet ist, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in nationales Recht umzusetzen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG besteht daher kein Raum, da der nationale Gesetzgeber zulässigerweise von dieser Option Gebrauch gemacht hat. Andere Gründe für seine Auslegung hat der BFH nicht angeführt.
  • Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils V R 1/14 vom 03.07.2014 daher insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Abschnitt 10.4 UStAE wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  • aa) Satz 6 wird gestrichen.
  • bb) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die neuen Sätze 6 und 7

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

  • „(4) Für die Annahme eines durchlaufenden Postens in Fällen der Gesamtschuldnerschaft obliegt der Nachweis über die Funktion als Mittelsperson dem Unternehmer.“

Das BMF-Schreiben IV D 1-S 7200-16/00 vom 11.02.2000 (BStBl I S. 360) wird aufgehoben.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen dieses BMF-Schreibens geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt worden sind.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG

Das BMF hat die Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gem. § 13a EStG bekannt gegeben (Az. IV C 7 – S-2230 / 21 / 10003 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2230 / 21 / 10003 :008 vom 04.01.2023

Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff. vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877) – Anwendung des BFH-Urteils vom 8. Juni 2022, VI R 30/20

Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2022, VI R 30/20 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des BMF-Schreibens vom 10. November 2015, BStBl I S. 877.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:

„Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 4. Januar 2023 begonnen haben.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anordnung der endgültigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO bei bewusster Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG durch die Verwaltung

§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom BVerfG für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Das FG Hamburg stellt klar, da nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, dass das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen kann (Az. 1 V 117/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Beschluss 1 V 117/22 vom 30.08.2022 (rkr)

Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hatte das BVerfG die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14). Das Gericht wies die Beteiligten auf den Beschluss des BVerfG hin und erklärte, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dies zur Folge habe, dass die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dauerhaft unzulässig sei. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass im Nachgang zum Verfahren des BVerfG noch keine „interne Weisung“ ergangen sei, wie in Fällen wie dem Vorliegenden zu verfahren sei, sodass die Vollstreckung unverändert fortgesetzt werde. Hieran vermöge auch der Hinweis des Berichterstatters auf § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzmäßigkeitsprinzip nichts zu ändern. Ergänzend trug sie sodann vor, dass der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen worden sei und zudem bis zur Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Antrag auf weitere Beitreibungsmaßnahmen verzichtet werde. Auf erneuten Hinweis des Gerichts, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid endgültig und dauerhaft unzulässig sei, teilte die Antragsgegnerin mit, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Weisungslage lediglich eine einjährige Mahnsperre sowie eine Rücknahme der getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung zugesichert werden könne.

Das Gericht sah den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO als zulässig und begründet an.

Der Antrag sei zulässig, da der Antragsteller insbesondere über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Die Antragsgegnerin habe trotz ausdrücklicher Hinweise des Gerichts zum Ausdruck gebracht, die Vollstreckbarkeit der streitgegenständlichen Forderung zukünftig nicht von der zu Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidung des BVerfG (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) abhängig machen zu wollen, sondern allein von der internen Weisungslage. Die Weigerung, eine zukünftige Vollstreckung endgültig auszuschließen, bzw. die Bereitschaft, die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen und – befristet auf ein Jahr – temporär auf weitere Vollstreckungshandlungen zu verzichten, stelle eine grobe und bewusste Hinwegsetzung der Antragsgegnerin über die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz dar und gebiete zwingend die Annahme eines Rechtschutzbedürfnisses. Anderenfalls wäre der Bürger im Falle der Hinwegsetzung der Verwaltung über die gesetzlichen Verpflichtungen rechtschutzlos gestellt.

Der notwendige Anordnungsanspruch des Antragstellers folge aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG. Dabei sei für die Annahme der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unerheblich, dass der Beschluss des BVerfG zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Senat noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei, denn die Veröffentlichung der gesetzesgleichen Entscheidungen des BVerfG diene der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wirke aber nicht konstitutiv. Die Gesetzeskraft trete vielmehr schon kraft Gesetzes gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ein.

Die Vollstreckung sei auch durch den Senat endgültig und nicht etwa nur einstweilen bis zur Entscheidung über den Erlassantrag in der Hauptsache auszusetzen und stelle keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darf.

Der notwendige Anordnungsgrund sei schließlich auch gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich bewusst über die Vollstreckungssperre des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hinweggesetzt. Dabei habe sie zum Ausdruck gebracht, die interne Weisungslage über die im Range eines Gesetzes stehende Entscheidung des BVerfG zu stellen und damit entgegen Art. 20 Abs. 3 GG ihr Verhalten von der Gesetzeslage entkoppelt. Es sei daher zu befürchten, dass ohne die gerichtliche Anordnung auch zukünftig aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vollstreckt werden solle. Ein solches grob rechtswidriges Verhalten müsse der Antragsteller nicht hinnehmen.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2022 und 4/2022

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Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

Das FG Hamburg hat zu den Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau entschieden (Az. 6 K 47/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Urteil 6 K 47/22 vom 30.08.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI B 93/22)

  1. Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.
  2. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
  3. Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
  4. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
  5. Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.
  6. Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.

Der Beklagte führte am 15. September 2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit.

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO vorgelegen hätten. Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien. Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten, der Übergang zur BP angeordnet werde. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen. Es sei auch nicht erforderlich, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele, da es weder Aufgabe des Gerichts sei, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch erforderlich sei, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien. Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, welches gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Urteil vom 30. August 2022 (Az. 6 K 47/22), NZB eingelegt, Az. des BFH XI B 93/22.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2022 und 4/2022

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Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG – Basiszins zum 2. Januar 2023

Das BMF gibt gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :007).

BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :007 vom 04.01.2023

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Stipendium während der Corona-Pandemie

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Künstler die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen zu versteuern hat (Az. 10 K 10005/22).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.01.2023 zum Urteil 10 K 10005/22 vom 25.11.2022

Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. November 2022 (Az. 10 K 10005/22) entschieden, dass ein Künstler die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen zu versteuern hat.

In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antragstellenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben. In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Stipendienzahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme. Mit seinem erfolglosen Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung diene.

Das Gericht hat dagegen entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe. Die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung setze voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet sei, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten dies nicht. Vielmehr sei mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt worden, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie fortzuführen.

Quelle: Landesregierung Brandenburg

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Energiepreispauschale – die Finanzgerichte sind zuständig

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das ArbG Lübeck entschieden und die Sache an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen (Az. 1 Ca 1849/22).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 1 Ca 1849/22 des ArbG Lübeck vom 01.12.2022

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 1 Ca 1849/22) entschieden und die Sache mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen.

Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale und zwar mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setze gemäß § 117 Einkommensteuergesetz ein Arbeitsverhältnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Dem ist das Arbeitsgericht Lübeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zuständig.

Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.

Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG. Die Energiepreispauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepreispauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepreispauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.

Gegen den Verweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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