Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist. Das BMF berücksichtigt dies in seinem Schreiben (Az. IV C 6 – S-2240 / 20 / 10006 :002).

BMF, Schreiben IV C 6 – S-2240 / 20 / 10006 :002 vom 21.11.2022

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18 (BStBl II 2022 S. XXX) – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen.

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.

Quelle: BMF

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Anpassung der Grundbesitzbewertung mit dem Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts gesetzliche Regelungen getroffen. Dazu zählt lt. BMF auch die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer.

BMF, Mitteilung vom 21.11.2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts gesetzliche Regelungen getroffen, die u. a. in Reaktion auf aktuelle Rechtsprechung erforderlich sind. Dazu zählt auch die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer. Es handelt sich dabei nicht um eine steuererhöhende Maßnahme. Vielmehr geht es um die Anpassung von Werten für ein Auffangverfahren, das nur in bestimmten Fällen ersatzweise bei der Bewertung angewendet wird. Niedrigere Werte können unverändert nachgewiesen werden. Unabhängig davon gelten unverändert persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sowie Möglichkeiten zur steuerfreien Nutzung einer Wohnung für Kinder nach einem Erbfall.

Bei der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) handelt es sich nicht um steuererhöhende Maßnahmen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02, BStBl II 2007 S. 192) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer muss die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein.

Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer daher in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs grundlegend reformiert.

Mit der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV 2021 im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 wird insbesondere sichergestellt, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV 2021 ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung sachgerecht angewendet werden können. Das verfassungsrechtlich gebotene Bewertungsziel gemeiner Wert bleibt durch die beabsichtigten Änderungen unberührt.

Das Sachwertverfahren nach den §§ 189 -191 BewG wird weitgehend lediglich als Auffangverfahren herangezogen. Das ist u. a. der Fall, wenn für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar ist oder wenn sich für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt und damit das Ertragswertverfahren nicht angewendet werden kann.

Im Sachwertverfahren sind nach § 191 S. 1 BewG-E unverändert vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren anzuwenden. Nur wenn derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind gem. § 191 Satz 2 BewG-E weiterhin – ersatzweise – die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen anzuwenden, die im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Die Anwendung der typisierten durchschnittlichen Wertzahlen kann im Vergleich zu den örtlichen Marktverhältnissen zu niedrigeren oder höheren Werten führen. Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt unberührt.

Neben den persönlichen Freibeträgen, derzeit u. a. 400.000 Euro pro Kind, bleibt die Regelung zur Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG unverändert. Danach ist bei Erwerben von Todes wegen eine vom Erblasser bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Ein-, Zwei oder Mehrfamilienhaus steuerfrei, wenn Erwerber ein Kind ist oder mehrere Kinder sind, diese die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs bis zum 31.12.2023

Durch die gesetzliche Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 hat das BMF die in dem Schreiben vom 02.07.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen verlängert (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006).

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Zweitwohnungsteuer trotz Zutrittsverbots zur Insel Sylt während der Pandemie

Das OVG Schleswig-Holstein hält die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten (Az. 5 MB 23/22).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Beschluss 5 MB 23/22 vom 18.11.2022

Nach einer vorläufigen rechtlichen Bewertung hält der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten. Betroffen von diesem Zutrittsverbot war auch der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, der auf Sylt ein Grundstück besitzt und die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung nutzt. Er ist trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden.

Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nur das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraussetzt. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 3. April bis zum 3. Mai 2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden. Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des „Innehabens“ nicht zu berücksichtigen sei. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.

Der Senat hat die anderslautende Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts deshalb auf die Beschwerde der Gemeinde Sylt geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 23/22).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

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Stellungnahme zum Vorschlag für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) vorgelegt.

BMF, Mitteilung vom 17.11.2022

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) vorgelegt.

Der Beirat unterstützt verantwortungsvolles Unternehmertum. Allerdings empfiehlt er dafür nicht die Einführung einer neuen Rechtsform GmbH-gebV.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Absatz 4 UStG

Das BMF teilt mit, das der UStAE durch die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 16. November 2016 – V R 1/15, vom 23. Oktober 2019 – XI R 18/17 – und vom 23. Oktober 2019 – V R 46/176 – geändert wird (Az. III C 2 – S-7306 / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7306 / 19 / 10002 :002 vom 18.11.2022

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung
II. BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Schlussbestimmungen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einführung

1 Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.

2 Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Umsatzschlüssel (Gesamtumsatzschlüssel, gleichbedeutend mit gesamtumsatzbezogenen oder gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel) andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist (siehe auch BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2022, BStBl I S. xxx).

II. BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG

3 Der BFH hat mit Urteil vom 16. November 2016 – V R 1/15, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass die von einem Blockheizkraftwerk erzeugten Produkte (Strom und Wärme) trotz gleicher Bemessung in kWh nicht miteinander vergleichbar seien. Daher sei eine Aufteilung der Vorsteuern nach den produzierten Leistungen in kWh nicht sachgerecht. Stattdessen seien sie nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (als objektbezogenem Umsatzschlüssel) aufzuteilen.

4 Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 23. Oktober 2019 – XI R 18/17, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels (sog. Philipowski-Methode) nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen sei. Denn die Anwendung eines derartigen Personalschlüssels führe nicht zu präziseren Ergebnissen, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass alle Mitarbeiter zur Erwirtschaftung des Geschäftsergebnisses beigetragen haben.

5 Schließlich hat der BFH ebenfalls mit Urteil vom 23. Oktober 2019 – V R 46/17, BStBl II 2022 S. xxx, entschieden, dass nach § 15 Abs. 4 UStG nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge aufteilbar seien. Im Streitfall lag wegen der Ausgangsumsätze der Klägerin hinsichtlich der von ihr bezogenen Vermietungsleistungen möglicherweise bei ihrem Vermieter keine wirksame Option nach § 9 Abs. 2 UStG vor, sodass die ausgewiesene Steuer dann nach § 14c Abs. 1
UStG geschuldet wurde.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2022 – III C 3 – S 7158-e/22/10001 :001 (2022/1029919), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.5 Abs. 20 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte Wärme für nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.), gelten grundsätzlich die Absätze 11 bis 13 entsprechend.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Wird jedoch bei einer Strom und Wärme produzierenden KWK-Anlage die erzeugte Wärme entnommen bzw. zu den Vorsteuerabzug ausschließenden Zwecken (z. B. Verwendung in einem der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Betrieb des Unternehmers) verwendet und der durch die KWK-Anlage erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist, richtet sich die Vorsteueraufteilung nach Abschnitt 15.17 Abs. 3 (keine Aufteilung nach Menge bei nicht miteinander vergleichbaren Produkten).

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die neuen Sätze 3 bis 6.

2. Abschnitt 15.16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
4Auch eine Steuer, die nach § 14c UStG geschuldet wird, kommt nicht für eine Vorsteueraufteilung in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2019 – V R 46/17, BStBl II 2022 S. xxx).“

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 5 und 6.

3. Abschnitt 15.17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1Bei der nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG zugelassenen sachgerechten Schätzung ist auf die im Einzelfall bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. 2Hierbei ist es erforderlich, dass der angewandte Aufteilungsschlüssel systematisch von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgeht.“

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016 – XI R 31/09, BStBl II 2022 S. xxx, und vom 11.11.2020 – XI R 7/20, BStBl II 2022 S. xxx), ein präziserer anderer (sachgerechter) Aufteilungsschlüssel geht dem Umsatzschlüssel daher immer vor.“

c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 eingefügt:
5Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. 6Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer; das Finanzamt kann sie jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist.7Nicht sachgerecht sind z. B. Aufteilungen nach der Menge nicht miteinander vergleichbarer Produkte (zu einem Strom und Wärme produzierenden Blockheizkraftwerk vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/15, BStBl II 2022 S. xxx) oder nach einem selektiven Personalschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2019 – XI R 18/17, BStBl II 2022 S. xxx).“

d) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 8 und 9 und wie folgt gefasst:
8Nur wenn kein präziserer Aufteilungsschlüssel in Betracht kommt, kann der nicht abziehbare Teil der einer Umsatzgruppe nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge (vgl. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) einheitlich nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden. 9Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe sind keine Umsätze in diesem Sinne und daher nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen.“

IV. Anwendungsregelung

7 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Steuerpflichtiger für bis zum 31. Dezember 2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen in Abschnitt 2.5 Abs. 20 UStAE beruft.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023

Das BMF hat am 18.11.2022 die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 haben sich noch Änderungen ergeben (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :006 vom 18.11.2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 (Stand: 28.09.2022, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich noch Änderungen mit Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren zum Inflationsausgleichsgesetz ergeben.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2023 vorgesehenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.476 Euro bzw. 8.952 Euro),
  • der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (Anhebung u. a. der jährlichen Freigrenze auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 59.850 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,6 %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 87.600 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 85.200 Euro),
  • des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (ab 2023 vollständiger Sonderausgabenabzug) mit Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Grenzüberschreitende Gewinne: Umfrage zu anwaltlichen Erfahrungen

Das BMF lässt derzeit Vorschriften evaluieren, welche die grenzüberschreitende Abgrenzung von Gewinnen zwischen Betriebsstätten und Unternehmen regeln. In einer Umfrage wird insbesondere die Expertise von Anwälten erbeten.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2022

Das Bundesfinanzministerium lässt derzeit Vorschriften evaluieren, welche die grenzüberschreitende Abgrenzung von Gewinnen zwischen Betriebsstätten und Unternehmen regeln. In einer Umfrage wird insbesondere die Expertise von Anwältinnen und Anwälten erbeten.

Die grenzüberschreitende Abgrenzung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, wurde lange international uneinheitlich gehandhabt. Der Betriebsstättenbericht der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aus dem Jahr 2010 hat hierfür einheitliche Standards geschaffen, um Doppelbesteuerungskonflikte und „weiße Einkünfte“ zu vermeiden. Durch § 1 V des Außensteuergesetzes (AStG) wurden diese in deutsches Recht umgesetzt und durch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) konkretisiert. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen nach § 90 III AO (sog. Verrechnungspreisdokumentation). Sie wurde 2017 infolge einer Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Auf Aufforderung des nationalen Normenkontrollrates bzw. auf Wunsch des Gesetzgebers evaluiert das zuständige Bundesministerium der Finanzen sowohl § 1 V AStG als auch die beiden Verordnungen im Rahmen einer sog. retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung. Durchgeführt wird die Evaluation durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Das BZSt bittet insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei ihrer Tätigkeit Erfahrungen mit den Regelungen des § 1 V AStG, der BsGaV oder der GAufzV sammeln konnten, an der Umfrage teilzunehmen. Es werden dafür keine genauen Fallzahlen benötigt. Vielmehr wird eine Einschätzung der neuen Regelungen auf der Grundlage der gemachten Erfahrungen erbeten.

Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 25 bis 30 Minuten. Bei längeren Unterbrechungen können die bis dahin eingetragenen Antworten über den Button „später fortfahren“ gespeichert und die Umfrage später fortgesetzt werden.

Die Teilnahme an der Befragung ist bis zum 31.01.2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 23/2022

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Zur Frage der Einkommensteuerpflicht von Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen

Das FG Düsseldorf hat zu den steuerrechtlichen Folgen beim Widerruf von Darlehensverträgen Stellung genommen (Az. 11 K 314/20 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 17.11.2022 zum Urteil 11 K 314/20 E vom 29.09.2022 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 16/22)

Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte die steuerrechtlichen Folgen beim Widerruf von Darlehensverträgen zu beurteilen.

Die Kläger hatten 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen: Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung.

Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung u. a. einen Nutzungswertersatz in Höhe von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dagegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Insbesondere sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Ferner müssten im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein.

In seinem Urteil vom 29.09.2022 sah der 11. Senat die Nutzungsentschädigungen zwar nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag an; es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.

Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung führe nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet.

Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe aber in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 16/22.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter November 2022

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BFH: AfA-Bemessungsgrundlage bei Austausch der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie – Surrogation

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, welche Bemessungsgrundlage bzw. AfA-Höhe (Nutzungsdauer) die Nießbrauchsnehmer bei der Auswechselung der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie hin zu zwei Objekten an einem anderen Standort im Zusammenwirken mit den Eigentümern anzusetzen haben (Az. IX R 1/21).

BFH, Urteil IX R 1/21 vom 24. 05.2022

Leitsatz

  1. Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).
  2. Kann der Eigentümer die Ersatzimmobilie nur aus dem Veräußerungserlös anschaffen oder herstellen, gilt nichts anderes, sofern sich der Nießbrauch im Zeitraum zwischen der Veräußerung der Altimmobilie und der Anschaffung der Ersatzimmobilie ununterbrochen auf den Veräußerungserlös erstreckt.
  3. Ein obligatorisches Nießbrauchsrecht ist einem dinglichen Nießbrauch steuerrechtlich insoweit gleichzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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