Bessere Durchsetzung von Sanktionen

Sanktionen sollen in Zukunft besser durchgesetzt werden können. Dazu haben die Koalitionsfraktionen den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (BT-Drucks. 20/4326) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.11.2022

Sanktionen sollen in Zukunft besser durchgesetzt werden können. Dazu haben die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (20/4326) vorgelegt. Eine der wichtigsten Maßnahmen besteht in der Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene. Dort soll auch eine Hinweisannahmestelle eingerichtet werden. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung soll im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt werden, um Synergieeffekte vor allem zwischen der Sanktionsdurchsetzung und der Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Aus Effizienzgründen soll die Zentralstelle zunächst an eine bestehende Behörde angegliedert werden. Im späteren Verlauf soll sie in die neu zu errichtende Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei Immobilientransaktionen nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden darf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 640/2022

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Meldepflicht für Einkünfte auf Digital-Plattformen

Der Finanzausschuss stimmte am 09.11.2022 dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (BT-Drucks. 20/3436) zu.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.11.2022

Betreiber digitaler Plattformen sollen verpflichtet werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436) zu. Für den Entwurf, der zuvor von der Koalition in mehreren Punkten geändert worden war, stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. CDU/CSU-Fraktion und AfD-Fraktion lehnten ab, während sich die Linksfraktion enthielt. (…) Außerdem sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen vor. Diese Außenprüfungen sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden.

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Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i. V. m. R 14 Abs. 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss

Das BMF hat eine Übergangsregelung für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2022 übereinstimmende Wirtschaftsjahr zur Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i. V. m. R 14 Abs. 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss bekanntgemacht (Az. IV C 7 – S-2163 / 21 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2163 / 21 / 10001 :003 vom 08.11.2022

Übergangsregelung für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2022 übereinstimmende Wirtschaftsjahr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG i. V. m. R 14 Absatz 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss (siehe Anlage) das Folgende:

Die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder im Wirtschaftsjahr 2022 bei dem Feldinventar/der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen.

Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten am maßgeblichen Bilanzstichtag für das gesamte Feldinventar/die gesamte stehende Ernte. Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

(…)

Die vorstehende Regelung ist für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2022 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

Die bayerischen Finanzämter werden im November 2022 rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide an Steuerzahler übermitteln. Hierauf weist das BayLfSt hin.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 03.11.2022

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8. Juli 2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 1. Januar 2019 mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen.

Im November 2022 werden nun die bayerischen Finanzämter aufgrund dieser Gesetzesänderung von Amts wegen rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger übermitteln. Hierfür ist somit kein Antrag erforderlich.

Haben Steuerbürgerinnen und -bürger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der ursprünglichen 6 % jährlichem Zins erhalten, besteht insoweit in der Regel ein Vertrauensschutz und es ist keine teilweise Rückzahlung des Zinses notwendig. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies nun mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Anhörung zur Reform der Firmenumwandlung

Überwiegend positiv war das Urteil von Sachverständigen zur geplanten Reform des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Fusionen, Aufspaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform von Unternehmen in einer Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 07.11.2022 (BT-Drucks. 20/3822).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 07.11.2022

Überwiegend positiv war das Urteil von Sachverständigen zur geplanten Reform des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Fusionen, Aufspaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform von Unternehmen in einer Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 7. November 2022. Es ging dabei um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822), mit dem die EU-Richtlinie 2019 / 2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017 / 1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Die Europäische Union will mit ihrer Richtlinie die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für EU-Kapitalgesellschaften erleichtern. Dazu wurden Regelungen zur grenzüberschreitenden Firmenfusion novelliert sowie erstmals Vorgaben für grenzüberschreitende Spaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform gemacht. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 626/2022

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Licht und Schatten des Jahressteuergesetzes 2022

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet einige positive Maßnahmen, die Steuerpflichtige finanziell entlasten dürften. Nichtsdestotrotz besteht noch Luft nach oben. Gerade für Betreiber kleiner PV-Anlagen wäre mehr drin gewesen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme konkrete Nachbesserungen an.

DStV, Mitteilung vom 07.11.2022

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet einige positive Maßnahmen, die Steuerpflichtige finanziell entlasten dürften. Nichtsdestotrotz besteht noch Luft nach oben. Gerade für Betreiber kleiner PV-Anlagen wäre mehr drin gewesen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme konkrete Nachbesserungen an.

Von A, wie Arbeitszimmer, bis Z, wie Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten – das Jahressteuergesetz 2022 enthält für viele Lebenslagen gesetzliche Neuerungen parat. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 17/22 für Nachbesserungen geworben, um unter anderem den Bürokratieabbau konsequent voranzutreiben.

Aufwendungen fürs „häusliche Arbeitszimmer“

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, können Steuerpflichtige derzeit den vollen Werbungskostenabzug nutzen. Ist dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Werbungskostenabzug bis maximal 1.250 Euro möglich. Soweit zum Status quo.

Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug ab 2023 nur dann noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet und zusätzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen 1.250 Euro künftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden können. Das heißt, individuelle Aufwendungen müssten nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Ein Stück Bürokratie weniger. Auch diejenigen, die den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen können, die aber keine Lust haben, dafür Belege zu sammeln, könnten von der Pauschale profitieren.

Ein Wermutstropfen bleibt: Die Pauschale soll raumbezogen gelten. D. h., nutzen mehrere Personen, z. B. Lebenspartner, denselben Raum, müssten sie den Betrag untereinander aufteilen. Dies lehnt der DStV ab. Angesichts der neueren BFH‑Rechtsprechung zum Höchstbetrag sollte auch der Pauschbetrag personenbezogen gelten.

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Sollten die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht erfüllt sein, besteht für Steuerpflichtige auch in Zukunft die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale anzusetzen. Diese wird entfristet, d. h. Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Arbeitstag im Homeoffice 5 Euro als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ansetzen – begrenzt auf max. 1.000 Euro im Jahr. Die Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags begrüßt der DStV, regt jedoch in seiner Stellungnahme eine weitere Erhöhung auf 1.250 Euro an. Weiterhin empfiehlt der DStV eine Klarstellung, welche Nachweise für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale erbracht werden müssen. Andernfalls könne dies zu Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen führen.

Neue Regelung zur Gebäudeabschreibung

Besitzer von Wohngebäuden, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden, sollen von einem erhöhten AfA-Satz profitieren. Dieser soll nach den Plänen des Gesetzgebers 3 % betragen. Der DStV begrüßt die Maßnahme. Gerade gemischt genutzte Gebäude profitieren dann von einer einheitlichen Abschreibungsdauer.

Im gleichen Atemzug soll jedoch die Möglichkeit entfallen, in Ausnahmefällen eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweisen zu können. Das trifft nicht nur Wohngebäude. Auch Gebäude im Betriebsvermögen können dann nur noch mit 3 % abgeschrieben werden. Gerade mit Blick auf die jüngere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19) erscheint dem DStV dies nicht sachgerecht. Vielmehr wird die höchstrichterliche Auffassung durch die gesetzliche Änderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausgehebelt.

Der DStV drängt daher darauf, auch weiterhin eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen zu können, wenn dies sachgerecht begründet ist.

Entlastung für Betreiber kleiner PV-Anlagen in Sicht

Erst im August dieses Jahres hat der DStV auf die derzeitige, für die Praxis unbefriedigende steuerliche Behandlung des Betriebs kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) hingewiesen (vgl. DStV-Stellungnahme S 13/22). Gerade vor dem Hintergrund, dass einzelne Landesregierungen die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude eingeführt haben oder dies planen, hatte der DStV Nachbesserungen gefordert. Der Gesetzentwurf greift nun einige Vorschläge auf, etwa unter bestimmten Voraussetzungen PV-Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern zu begünstigen. Umsatzsteuerlich bleibt der Entwurf jedoch hinter den Erwartungen zurück.

PV-Anlagenbetreiber können zwar in der Regel von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese befreit sie jedoch nicht von wiederkehrenden Erklärungspflichten. Dabei räumt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Deutschland hier Spielraum ein. So könnte Deutschland auf die Umsatzsteuerjahreserklärung von Kleinunternehmern verzichten. Der Gesetzgeber sollte diese Chance nutzen, um so ein deutliches Signal zum Bürokratieabbau zu setzen!

Kapitalverlustausgleich bei Zusammenveranlagung

Ehepartner können aktuell Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen nicht ohne Weiteres ehegattenübergreifend ausgleichen. Hierfür soll nun eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 soll dann die Verrechnung im Wege der Zusammenveranlagung möglich sein. Der DStV begrüßt die geplante Neuerung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zahlreiche Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz

Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 gegeben. In die Kritik gerieten dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten (BT-Drucks. 20/3879).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2022

Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) gegeben. In die Kritik gerieten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten.

Im Jahressteuergesetz ist vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte sog. Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund befasste sich mit dem Grundrentenzuschlag. Der Ansicht der Regierung, auch aus steuerlicher Sicht müsse sichergestellt sein, dass der die Lebensleistung anerkennende Grundrentenzuschlag nicht durch die Steuerpflicht geschmälert werde, wurde widersprochen. Auch andere Leistungen wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt würden nicht anders behandelt. Nach Auffassung der Rentenversicherung sollte eine Entlastung für Bezieher geringer Renten über allgemeine steuerrechtliche Regelungen erreicht werden. Die steuerrechtlich differenzierte Betrachtung eines Rentenanteils würde wiederum Fragen nach einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung anderer Rentenanteile aufwerfen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 622/2022

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Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Das BMF hat am 04.11.2022 vor dem Hintergrund der bis zum 31.01.2023 verlängerten Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung die Aufforderung zur Erklärungsabgabe geändert und öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung bezieht sich auf die Länder, die das „Bundesmodell“ anwenden.

BMF, Mitteilung vom 04.11.2022

Die Finanzbehörden der Länder, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, haben die Frist zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis 31. Januar 2023 verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu eine geänderte Aufforderung zur Erklärungsabgabe öffentlich bekannt gemacht (BStBl I 2022 S. 1448).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Vereine im EU-Binnenmarkt – DStV spricht sich für faire Wettbewerbsbedingungen aus

Mit seiner Stellungnahme hat sich der DStV an der Konsultation zum Vorschlag für eine Gesetzgebungsinitiative zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Vereinen beteiligt. Er spricht sich für einheitliche Regelungen und damit für die Gleichstellung von Unternehmen und Vereinen aus.

DStV, Mitteilung vom 04.11.2022

Mit seiner Stellungnahme hat sich der DStV an der Konsultation zum Vorschlag für eine Gesetzgebungsinitiative zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Vereinen beteiligt. Er spricht sich für einheitliche Regelungen und damit für die Gleichstellung von Unternehmen und Vereinen aus.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einführung eines geeigneten europäischen Regelwerks, das die Rechtsposition für grenzüberschreitend tätige Vereine im EU-Binnenmarkt stärkt. Derzeit gibt es 27 unterschiedliche nationale Regelwerke für Vereine in der EU. Die damit einhergehenden unterschiedlichen Vorschriften führen zu Beschränkungen und Hindernissen für Vereine in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit, den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr.

In seinem Konsultationsbeitrag spricht sich der DStV dafür aus, dass die geplanten Maßnahmen einen fairen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt zum Ziel haben sollten. Die Unterstützung von Vereinen beim Zugang zu den Freiheiten des EU-Binnenmarkts muss sich deshalb an den bestehenden Freiheiten für Unternehmen orientieren. Dies gilt insbesondere für den freien Dienstleistungsverkehr. Ansonsten droht ein Missbrauch des Regelwerks und die Umgehung von gerechtfertigten Bestimmungen der Mitgliedstaaten, einschließlich bestehender nationaler Berufsrechtsbeschränkungen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Änderung des DBA Lettland

Das BMF hat am 03.11.2022 das Protokoll vom 29.09.2022 zur Änderung des DBA Lettland veröffentlicht. Mit dem Änderungsprotokoll soll der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Lettland umgesetzt werden.

BMF, Mitteilung vom 03.11.2022

Protokoll vom 29. September 2022 zur Änderung des Abkommens vom 21. Februar 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das am 29. September 2022 in Riga unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Lettland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Lettland umgesetzt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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