UPDATE: Umtauschprogramm läuft am 30.10.2022 aus

Das BMF und die Deutsche Bundesbank haben sich mit der Nationalbank der Ukraine darauf verständigt, das Angebot des Umtauschs von Griwna in Euro in Deutschland auslaufen zu lassen.

BMF, Mitteilung vom 17.10.2022

Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank haben sich mit der Nationalbank der Ukraine darauf verständigt, das Angebot des Umtauschs von Griwna in Euro in Deutschland auslaufen zu lassen.

  • Das Programm zielt darauf ab, einen Beitrag zur Unterstützung der geflüchteten Menschen aus der Ukraine zu leisten.
  • Die zunächst rege Nachfrage hat mittlerweile stark nachgelassen.
  • Zuletzt haben nur noch sehr wenige Transaktionen stattgefunden.
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft wird mit ihren an dem Programm teilnehmenden Banken und Sparkassen – in Abhängigkeit von den jeweiligen Schalteröffnungszeiten – nur noch bis spätestens zum 30. Oktober 2022 Griwna annehmen und umtauschen; der letzte Bankarbeitstag zum Umtausch ist somit im Regelfall der 28. Oktober 2022.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungsgemäß

Das FG Münster entschied, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. 7 K 3764/19).

FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 3764/19 vom 24.08.2022

Mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K 3764/19 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Der Kläger stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. v. 6 % pro Wirtschaftsjahr.

Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klage verwies der Kläger auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und gegen die Höhe der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit 6 % zu hoch bemessen sei.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Höhe der im Streitfall angefallenen Gewinnzuschläge im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei.

Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die eine gebildete Rücklage ohne Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut auflösen, gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen, die eine solche Rücklage nicht bilden und den Veräußerungsgewinn sofort besteuern. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht durch Ausgleichsmechanismen an anderer Stelle vollständig kompensiert.

Allerdings sei diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG solle nicht nur Zinsvorteile ausgleichen, sondern darüber hinaus der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklagenbildung entgegenwirken. Daher stehe dem Gesetzgeber ein weiter reichender Entscheidungsspielraum zu als bei der Bemessung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die sich ausschließlich am Zinsvorteil zu orientieren hätte. Da der Steuerpflichtige durch die Rücklagenbildung Progressionsvorteile erzielen könne, wenn für das Jahr der Bildung ein höherer Steuersatz gelte als für das Jahr der Auflösung oder wenn er die Rücklage sukzessiv auflöse, betrage die Verzinsung in solchen Fällen weniger als 6 % pro Jahr. Schließlich beruhten die Rücklagenbildung und der daraus resultierende Gewinnzuschlag auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Daher sei der zu vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Nachzahlungszinsen ergangene BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14) nicht auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, ob die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Weitergeltungsanordnung der Höhe des Nachzahlungszinssatzes bis einschließlich 2018 auch für den Gewinnzuschlag greift.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2022

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Zugangsnachweis bei Versand mehrerer Steuerbescheide in einem Umschlag

Das FG Münster entschied, dass vom Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass ein tatsächlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde (Az. 6 K 2755/21 E).

FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 6 K 2755/21 E vom 16.08.2022

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 16. August 2022 (Az. 6 K 2755/21 E) entschieden, dass vom Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass ein tatsächlich zugegangener anderer Bescheid vom Rechenzentrum im selben Umschlag versandt wurde.

Das Finanzamt erließ einen zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 2016 gegenüber den Klägern, in dem es die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erklärung schätzte. Mit Bescheid vom 5. August 2019 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf und erließ am selben Tag einen erstmaligen Schätzungsbescheid für das Jahr 2017. Die daraus für 2017 resultierende Nachzahlung beglichen die Kläger fristgerecht innerhalb eines Monats.

Im Jahr 2020 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2016 ein. Hierauf übersandte das Finanzamt ihnen einen mit „Kopie“ beschrifteten Ausdruck des Bescheids für 2016 vom 5. August 2019 und teilte mit, dass eine Änderung nicht mehr möglich sei. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen vor, diesen Bescheid nunmehr erstmals erhalten zu haben.

Eine Anfrage des Finanzamts beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ergab, dass die beiden Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 vom 5. August 2019 Inhalt einer Druckdatei gewesen seien, die zeitgleich mit dem Status „maschinell gut erfasst“ kuvertiert, ohne manuelle Bearbeitung durch einen Operator automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und am 5. August 2019 zur Post eingeliefert worden seien. Die Sendung habe fünf Blätter enthalten, wobei der zwei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2016 mit einem QR-Code frankiert gewesen sei, der drei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2017 dagegen nicht.

Daraufhin verwarf das Finanzamt den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage bestritten die Kläger weiterhin den Zugang des Bescheids für 2016 sowie dessen Versand in einem Umschlag mit dem anderen Bescheid. Der Fehler in der Zustellung liege möglicherweise auch beim Postdienstleister.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Einspruch ebenso wie das Finanzamt als verfristet angesehen, da er von einem tatsächlichen Zugang des Einkommensteuerbescheids für 2016 vom 5. August 2019 ausgegangen ist.

Der Beweis des vom Steuerpflichtigen bestrittenen Zugangs eines Steuerbescheids könne auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Nach den internen Ermittlungen des Finanzamts zum Postversand durch das Rechenzentrum seien beide Bescheide vom 5. August 2019 im selben Umschlag versandt worden. Die Angaben des Rechenzentrums seien nicht anzuzweifeln, da beide Bescheide Inhalt derselben Druckdatei mit insgesamt fünf Blättern gewesen seien, keine Fehlermeldung ersichtlich sei und der Bescheid für 2016 den für den Postversand notwendigen Aufdruck des QR-Codes enthalten habe, nicht aber der Bescheid für 2017. Ohne einen solchen QR-Code (Briefmarke) wäre ein (isolierter) Versand des Bescheids für 2017 nicht möglich gewesen.

Eben dieser Bescheid sei den Klägern aber zugegangen. Sie hätten den Zugang nicht bestritten und außerdem den Zahlbetrag innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist beglichen. Dies sei nur bei Kenntnis des Bescheids möglich gewesen. Dementsprechend müsse zwangsläufig auch der Bescheid für 2016 zugegangen sein. Ein Fehler bei der Postzustellung sei danach ausgeschlossen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2022

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Keine Steuerpflicht von Zinsen aus nicht fremdüblichem Vertrag zwischen Angehörigen

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 1646/20).

FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 1646/20 vom 24.08.2022

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K 1646/20 E) entschieden.

Der Kläger stellte seinem Sohn am 30. September 2017 einen Betrag von 100.000 Euro darlehensweise zur Verfügung, den dieser zur Einzahlung in die Rücklage einer in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen GmbH benötigte. Hierfür nahm der Kläger ein Darlehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr an seinen Sohn weiter. Im Darlehensvertrag mit dem Sohn ist ferner geregelt, dass der Sohn „auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehnssumme zu stellen“ habe. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte unmittelbar von der GmbH an die Bank.

Das Finanzamt unterwarf beim Kläger Zinseinnahmen in Höhe von 625 Euro für 2017 bzw. 2.500 Euro für 2018 dem Abgeltungssteuersatz von 25 %. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen nahe stehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG keine Anwendung finde und der Vertrag überdies nicht fremdüblich sei.

Das Finanzgericht Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat der 7. Senat ausgeführt, dass der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag überwiegend privat motiviert sei und einem Fremdvergleich nicht standhalte. Hierfür spreche zunächst, dass der nicht gesicherte Rückzahlungsanspruch des Klägers gefährdet gewesen sei, weil er im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhinge. Der Sohn sei selbst nicht kreditwürdig und auch nicht in der Lage gewesen, Sicherheiten zu stellen. Die diesbezügliche Regelung im Darlehensvertrag sei zu unbestimmt, um als echte bank- bzw. fremdübliche Sicherung gewertet werden zu können. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei unerheblich, da die wirtschaftliche Situation des Klägers mit derjenigen seines Sohnes nicht vergleichbar sei. Schließlich hätte sich ein fremder Dritter einen Aufschlag auf den vereinbarten Refinanzierungszins gewähren lassen.

Unabhängig davon fehle dem Kläger die Überschusserzielungsabsicht. Wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschränkten Verlustverrechnung werde die Einkünfteerzielungsabsicht zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung könne aber widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheine. Im Streitfall sei ein irgendwie gearteter positiver Ertrag des Klägers wegen der gleichen Zinshöhe in beiden Darlehensverträgen nicht denkbar. Die Refinanzierungszinsen seien dabei trotz des Werbungskostenabzugsverbots in die Totalergebnisprognose einzubeziehen, da das Merkmal der Überschusserzielungsabsicht steuerlich beachtliches Erwerbshandeln von steuerlich unbeachtlichem Handeln aus privaten Motiven abgrenzen solle.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2022

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DStV beanstandet unausgewogene Pläne zur Modernisierung der Betriebsprüfung

Das Gesetzgebungsvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung ist im Deutschen Bundestag angelangt. Der DStV ist unzufrieden mit der geplanten Ausgestaltung. Er warnte maßgebliche MdB im Austausch und als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses u. a. vor neuen Drohkulissen.

DStV, Mitteilung vom 17.10.2022

Das Gesetzgebungsvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung ist im Deutschen Bundestag angelangt. Der DStV ist unzufrieden mit der geplanten Ausgestaltung. Er warnte maßgebliche MdB im Austausch und als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses u. a. vor neuen Drohkulissen.

Bei der Ankündigung der Modernisierung der Betriebsprüfung haben Steuerpflichtige und deren Berater Großes gehofft: In erster Linie, dass die Prüfung näher an die geprüften Zeiträume rückt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden unter der aktuell oft erst zeitverzögerten Prüfung. Statt einer groß angelegten Reform knüpfen die Neuerungen aber an das bestehende System an.

In Gesprächen mit MdB StB Markus Herbrand (finanzpolitischer Sprecher der FDP) und MdB Sascha Müller (Bündnis 90/Die Grünen, Finanzausschuss) zeigte StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), auf, dass KMU deutlich weniger als große Unternehmen von den Änderungen profitieren dürften. Stattdessen sähen sie und die kleinen und mittleren Kanzleien sich neuen Risiken ausgesetzt. Im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und in seiner Stellungnahme S 16/22 zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/3436) forderte der DStV daher unter anderem folgende Nachbesserungen.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen entschärfen

Ein Dorn im Auge ist dem DStV die Ausgestaltung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens. Zur Beschleunigung der Betriebsprüfung soll das Druckmittel den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung anhalten. Kommt er der Anordnung des Prüfers „nicht“ oder „nicht vollständig“ nach, sollen ihn scharfe Sanktionen treffen: ein automatisch festgesetztes Mitwirkungsverzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, ggf. weitere Zuschläge und eine automatische Verlängerung der Ablaufhemmung mindestens um ein Jahr.

Mit deutlichen Worten bemängelte der DStV in der Anhörung, dass der Prüfer das Instrument ohne vorheriges Fehlverhalten des Unternehmers einsetzen könne. Ebenso kritisch: Die Beurteilung, ob die gelieferten Informationen vollständig sind, läge in der Hand des Prüfers. Gerade für kleine Unternehmen könne zudem die fixe Geldbuße von 100 Euro pro Tag sehr belastend sein. Das Instrument müsse entschärft werden. Als Lösung zeigte der DStV verschiedene Anknüpfungspunkte auf: Das Instrument solle erst bei „Wiederholungstätern“ greifen. Nur wenn der Unternehmer gar nicht mitwirke, sei es gerechtfertigt. Der Fallbeileffekt des Verzögerungsgeldes und die fixe Höhe des Betrags müssten durch ein Ermessen des Prüfers abgemildert werden. Dies schaffe die notwendige Flexibilität, um dem Einzelfall gerecht zu werden – so der DStV.

Verkürzte Ablaufhemmung: Nutzen für KMU?

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Frist zur Ablaufhemmung an die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu knüpfen. Zudem begrenzt er die Ablaufhemmung auf fünf Jahre. Dieser Ansatz ist zwar grundsätzlich gut. Jedoch reicht er nicht aus, um die gerade für KMU wichtige frühzeitige Rechtssicherheit zu erreichen. Der DStV strich heraus, dass bei ihnen die Prüfungen regelmäßig nicht länger als bis zu 1,5 Jahren dauern. Insofern profitierten KMU von der Verkürzung nicht. Für sie müsste ergänzend die Festsetzungsfrist von aktuell vier auf zwei Jahre verkürzt werden.

In der Anhörung wurde deutlich, dass die Begrenzung der Ablaufhemmung als die „Kehrseite“ des qualifizierten Mitwirkungsverlangens gesehen werde. Beide Seiten – Finanzverwaltung und Steuerpflichtige – müssten so jeweils ihren Beitrag zur Beschleunigung der Betriebsprüfung beitragen. Der DStV widersprach dieser Gleichung: Das belastende Instrument könne KMU treffen, ohne dass bei ihnen die Verkürzung einen Mehrwert bringe. Hätte der Gesetzgeber dem Gedanken des Gebens und Nehmens zielgenauer Rechnung tragen wollen, hätte er das qualifizierte Mitwirkungsverlangen etwa gesetzlich so gestalten können, dass der Prüfer es erst im vierten oder fünften Jahr der Ablaufhemmungsfrist einsetzen darf – so der DStV in der Anhörung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Wärmewende beraten

Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Mit steuerlichen Maßnahmen Wärmewende beschleunigen“ (BT-Drucks. 20/3692) stand am14.10.2022 auf der Tagesordnung des Bundestages. Nach der Debatte überwiesen die Abgeordneten den Antrag an den federführenden Finanzausschuss.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2022

Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Mit steuerlichen Maßnahmen Wärmewende beschleunigen“ (20/3692) stand am Freitag, 14. Oktober 2022, auf der Tagesordnung des Bundestages. Nach der Debatte überwiesen die Abgeordneten den Antrag an den federführenden Finanzausschuss.

Die CDU/CSU-Fraktion verlangt steuerliche Begünstigungen durch Sonderabschreibungen und verbesserte Abzugsmöglichkeiten für Vermieter von neu zu bauenden Gebäuden und für Vermieter von bestehenden Gebäuden. Auch für Eigentümer von neu zu bauendem oder bereits errichtetem Wohneigentum soll es Verbesserungen geben. Für Wohnungseigentümergemeinschaften sollen Vorschriften geändert werden, um den Einbau von Photovoltaik-Anlagen zu fördern. Auch sollen Steuerpflichtige beim Ausbau der Solarenergie entlastet werden, in dem unter anderem die Erträge aus Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp (Kilowatt Peak) Nennleistung von der Einkommen- und Umsatzsteuer befreit werden können.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Hilfsmittelerlass 2023

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2023 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 14.10.2022

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2023 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Hierzu wird unter anderem ausgeführt:

  • Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2023 findet bundeseinheitlich vom 10. bis 12. Oktober 2023 statt.
  • Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2023 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, Außensteuergesetz, Investitionszulagengesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Steuerberatungsgesetz.
  • Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2023 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2022 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.
  • Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.
  • Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.
  • Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Jahressteuergesetz 2022 erstmals beraten

Der Deutsche Bundestag hat am 14.10.2022 über den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 in 1. Lesung beraten (BT-Drucks. 20/3879).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2022

Staatliche Zahlungen an die Bevölkerung sollen einfacher abgewickelt werden können. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022; 20/3879) vor, den der Bundestag am Freitag, 14. Oktober 2022, erstmals beraten und an den federführenden Finanzausschuss überwiesen hat. Auf einer neuen Rechtsgrundlage sollen Leistungen wie das geplante Klimageld künftig unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer direkt auf die Konten der Steuerpflichtigen überwiesen werden können. Daneben enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen bei Steuervergünstigungen, Pauschbeträgen und Abschreibungsregeln für das nächste Jahr.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Hinweis der Redaktion

Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich nicht ergeben.

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Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2021

Das BMF hat die Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2021 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 14.10.2022

Das BMF hat die Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2021 veröffentlicht.

3.047.803 eingegangenen Einsprüchen stehen lt. der BMF-Statistik 2.982.359 erledigte Einsprüche gegenüber. Aus dem Jahr 2020 wurden 2.596.433 unerledigte Verfahren in das Folgejahr übertragen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verlängerung von Spitzenausgleich bei Strom- und Energiesteuer

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, soll der sog. Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden (BT-Drucks. 20/3872). Dies hat der Bundestag am 13.10.2022 in erster Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.10.2022

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, soll der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Den dazu vorgelegten Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ (20/3872) hat der Bundestag am Donnerstag, 13. Oktober 2022, in erster Lesung beraten. Nach der abendlichen Debatte wurde die Vorlage in den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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