DStV jubelt: Durchbruch bei Fristverlängerungen

Der DStV schilderte in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eindringlich den zeitlichen Druck in der Praxis. Der Finanzausschuss gewährt nun mit seiner Entscheidung großzügige Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024.

DStV, Mitteilung vom 19.05.2022

Der DStV schilderte in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eindringlich den zeitlichen Druck in der Praxis. Der Finanzausschuss gewährt nun mit seiner Entscheidung großzügige Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024.

Sprichwörtlich sind aller guten Dinge drei. Bei den Corona-Steuerhilfegesetzen dürfen es jedoch gerne mehr sein. Überraschend positive Entwicklungen ergaben sich auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes.

Abgabefristen für Steuererklärungen: Weitreichende Entzerrung der Fristen kommt!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sensibilisierte seit letztem Herbst maßgebliche politische Entscheidungsträger in zahlreichen persönlichen Gesprächen beharrlich: Angesichts der Corona-Wirtschaftshilfen und der herausfordernden Umsetzung der Grundsteuerreform seien eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und ein langfristiges Fristenkonzept zwingend notwendig (vgl. u. a. DStV-News 05/2022). Auch in der Anhörung zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz legte er die Nöte der kleinen und mittleren Kanzleien dar (vgl. DStV‑Stellungnahme S 08/22) – mit Erfolg!

Ein zunächst von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachter Antrag zur Entschärfung des Fristendrucks scheiterte zwar. Parallel hob MdB StB Markus Herbrand, finanzpolitischer Sprecher der FDP, aber bereits Ende letzten Jahres hervor: Eine Verlängerung der Fristen werde kommen (vgl. DStV-Information vom 13.01.2022). Er stellte nicht zu viel in Aussicht.

So sah bereits der BMF-Gesetzentwurf erste gute Ansätze vor – wie die Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und die Rückführung der Verlängerung um jeweils zwei Monate pro Veranlagungsjahr. Zudem gab der Bundesrat erfreuliche Signale: In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf forderte er u. a. eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023 (vgl. DStV-Information vom 25.03.2022).

Im parlamentarischen Verfahren solidarisierten sich auch die SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit den kleinen und mittleren Kanzleien. Die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf greifen den Vorstoß des Bundesrats auf (vgl. BT-Drs. 20/1906). Und nicht nur das: On top erweitern sie das Fristenkonzept der Bundesregierung im Sinne der Anregungen des DStV! Das schafft langfristige Planbarkeit und ist insbesondere für die kleinen und mittleren Kanzleien ein sehr starkes Signal. Für beratene Steuerpflichtige ergeben sich künftig folgende Fristen:

Veranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 31.05.2025
2024 30.04.2026

Corona-Bonuszahlungen: DStV kritisiert Branchenbeschränkung

Der DStV hat seit dem Referentenentwurf kritisiert, dass die geplante Corona-Prämienregelung nur einem eingeschränkten Begünstigtenkreis zugutekommen soll. Auch die Teams in den kleinen und mittleren Kanzleien sind seit Krisenbeginn am Belastungslimit. Der DStV hätte daher eine branchenunabhängige Steuerbefreiung bevorzugt. Alles andere führe zu Spaltungsproblemen innerhalb der Gesellschaft – so der DStV im Hearing. Die Ampelpartner haben den Anwendungsbereich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zwar ausgeweitet. Die Begünstigung ist aber nach wie vor primär auf Angehörige der Pflegegeberufe zugeschnitten.

Weitere DStV-Positionierungen, etwa zur Verlustverrechnung, können Sie in der Aufzeichnung der Anhörung verfolgen. Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Vorhaben wird Mitte Juni erwartet.

Der DStV wurde in der Anhörung durch seine Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2023

Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz enthält neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB
und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO. Aus diesem Grund sind die Regelungen des AEAO anzupassen oder zu ergänzen (Az. IV A 3 – S-0062 / 22 / 10005 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 22 / 10005 :001 vom 18.05.2022

Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, BGBl. I S. 882, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das Ziel ausgerichtet, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.

Die zentralen Normen des Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis wurden dazu mit Wirkung ab 1. Januar 2023 grundlegend überarbeitet, um die Vorgaben von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420; UN-Behindertenrechtskonvention) deutlicher im Betreuungsrecht zu verankern. Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz enthält dazu neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO. Aus diesem Grund sind die Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung anzupassen oder zu ergänzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2022 – IV A 3 – S 0062/21/10007 :001 – (BStBl I S. 82) geändert worden ist,

mit Wirkung ab 1. Januar 2023

geändert.

  1. Nach der Regelung zu § 78 AO wird eine neue Regelung „AEAO zu § 79 – Handlungsfähigkeit“ eingefügt.
  2. Die Regelung zu § 122 AO wird geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das FG Niedersachsen hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden sind und damit die gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht haben (Az. 11 K 133/20).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.05.2022 zum Urteil 11 K 133/20 vom 19.08.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 29/21)

Mit Urteil vom 19.08.2021 (Az. 11 K 133/20) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden sind und damit die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht haben.

Der Kläger wurde jeweils zum Insolvenzverwalter der X-GmbH, ihrer Holding- sowie ihrer Schwestergesellschaft G bestellt. In der Zeit vor Insolvenzeröffnung bezog die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsleistungen. Den Vorsteuerabzug nahm sie in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen vor Insolvenzeröffnung in Anspruch. Die entsprechenden Eingangsrechnungen waren jeweils an sie als Leistungsempfängerin adressiert. Sie wurden jedoch u. a. von der mittlerweile ebenfalls insolventen Holdinggesellschaft sowie ihrer Schwestergesellschaft G bezahlt. Im Rahmen der Insolvenzverfahren dieser beiden Gesellschaften forderte der Kläger als deren Insolvenzverwalter die an die leistenden Unternehmer gezahlten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO als sog. unentgeltliche Leistung zurück. Die leistenden Unternehmer zahlten die entsprechenden Beträge im Jahr 2015 an die Insolvenzmasse der jeweils ursprünglich die Zahlung veranlassten Holdinggesellschaft bzw. der G zurück. Mit der Rückzahlung lebte der Anspruch auf Zahlung des leistenden Unternehmers gegen die GmbH nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auf und konnte von ihm zur Insolvenztabelle der GmbH angemeldet werden.

Das beklagte Finanzamt erließ für das Jahr 2015 unter der vor Insolvenzeröffnung geltenden Umsatzsteuernummer der GmbH eine Steuerberechnung, welche als Grundlage für eine Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle dienen sollte. Darin forderte es die an die GmbH gezahlte Vorsteuer aufgrund der Rückzahlungen der leistenden Unternehmer zurück. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht. Einige Monate später teilte das beklagte Finanzamt dem Kläger die sofortige Aufhebung der Steuerberechnung mit. Gleichzeitig erließ es für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 AO unter der Massesteuernummer einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats durfte das beklagte Finanzamt die zunächst ergangene Steuerberechnung aufheben und mangels entgegenstehender Bestandskraft den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Eine Steuerberechnung stelle lediglich eine formlose Mitteilung an den Insolvenzverwalter dar. Überdies habe das beklagte Finanzamt den Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach zutreffend im Streitjahr berichtigt. Die Vorsteuerberichtigung hänge im Streitfall nicht von einer Vereinnahmung des zurückgezahlten Entgelts des Klägers als Insolvenzverwalter der GmbH ab. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG setze eine derartige Vereinnahmung nicht voraus. Auch der Sinn und Zweck und der im Umsatzsteuerrecht geltende Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sprächen gegen das Erfordernis einer Vereinnahmung des Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe. Die Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG seien bedingungslos und zeitgleich vorzunehmen. Zudem seien die Berichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und hätten daher die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld 2015 erhöht. Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO lägen bereits bei einem sonstigen Bezug zur Insolvenzmasse vor.

Der Kläger hat beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 29/21 Revision eingelegt.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 6/2022

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Union will energieeffizienten Neubau stärker fördern

Die Bundesregierung soll nach dem Willen der CDU/CSU-Fraktion den energieeffizienten Neubau stärker fördern und es den Ländern ermöglichen, beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer von 250.000 Euro pro Erwachsenen und 150.000 Euro pro Kind einzuführen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.05.2022

Die Bundesregierung soll nach dem Willen der CDU/CSU-Fraktion den energieeffizienten Neubau stärker fördern und es den Ländern ermöglichen, beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer von 250.000 Euro pro Erwachsenen und 150.000 Euro pro Kind einzuführen. Das fordern die Abgeordneten in einem Antrag (20/1855), über den der Bundestag am 20. Mai 2022 erstmals debattiert.

Die Fraktion spricht sich auch dafür aus, die Bereitstellung des Baukindergeldes für bereits genehmigte Bauvorhaben sicherzustellen, „um Familien nicht eine wesentliche Grundlage der Finanzierung ihres Wohneigentums zu entziehen“. Außerdem soll die Bundesregierung den erstmaligen Erwerb selbstgenutzter Immobilien insbesondere für Familien mit geringen und mittleren Einkommen fördern. Hierzu sollen das KfW-Wohneigentumsprogramm ausgeweitet und staatlich abgesicherte Mietkaufmodelle entwickelt werden. Diese sollen Kriterien wie die Anzahl der Kinder, Einkommensverhältnisse sowie Gestaltungsmerkmale wie flexible Grundrisse und Quadratmeterverbrauch pro Kopf berücksichtigen. Die Unionsfraktion kritisiert, dass die Bundesregierung am 24. Januar 2022 „vorzeitig und ohne Vorwarnung“ die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestoppt habe. Sie entziehe so Bauherren – Familien, Kommunen und Unternehmen – die Finanzierungsgrundlage. Das Angebot, die KfW-Förderung nur für den Standard EH40 mit halbierten Fördersätzen, befristet und in der Höhe gedeckelt, wiederzubeleben, sei nach wenigen Stunden ausgeschöpft gewesen. „Das selbstgesteckte Ziel von 1,6 Millionen neuen Wohnungen in dieser Legislaturperiode rückt so in weite Ferne“, urteilen die Abgeordneten. Zudem konterkariere die Bundesregierung so die gesamtgesellschaftlichen Ziele für Klimaschutz, den Neubau bezahlbaren Wohnraums und die Eigentumsbildung auch für Menschen mit geringen und mittleren Einkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 245/2022

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Übertragung und Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft und Verpächterwahlrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Auf die Urteile des BFH vom 17.05.2018 und die Reaktion des Gesetzgebers hat auch das BMF neu definiert, was bei Übertragung und Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft und zur Anwendung des Verpächterwahlrechts bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt (Az. IV C 7 – S-2230 / 21 / 10001 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2230 / 21 / 10001 :007 vom 17.05.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 17. Mai 2018 (VI R 66/15 und VI R 73/15, BStBl II 2022 S. xxx und S. xxx) entschieden:

  1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben.
  2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
  3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
  4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Der Gesetzgeber hat auf diese Entscheidungen des BFH mit der Einführung des § 14 Absatz 2 und 3 EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3098) reagiert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Übertragung und Überführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus einer Mitunternehmerschaft und zur Anwendung des Verpächterwahlrechts bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben das neue Schreiben.

Quelle: BMF

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Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG hat vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen (Az. 1 BvR 2868/15 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 2868/15 u. a. vom 22.03.2022

Mit am 17.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16).

Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 – BVerwG 9 CN 1.11 -, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungsteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zu Grunde lagen.

Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzso gegemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.

Sachverhalt

Seit dem Jahr 2005 führten zahlreiche Städte und Gemeinden unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet ein. Diese sog. Übernachtungsteuer, Hotelsteuer oder Bettensteuer (im Folgenden: Übernachtungsteuer) beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Preises einer beruflich veranlassten Übernachtung (Nettoentgelt) und wird in der Regel vom Übernachtungsgast (Steuerträger) bei der Buchung oder der Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb. Er führt die Übernachtungsteuern an das Finanzamt ab.

Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind Beherbergungsbetriebe. Ihre Beschwerden richten sich gegen die Erhebung von Übernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und der Stadt Freiburg im Breisgau. Die Beschwerdeführerinnen zu II. und zu III. wenden sich dabei gegen Steueranmeldungen und gegen Entscheidungen über ihre dagegen gerichteten Einsprüche. Ebenso wie die Beschwerdeführerin zu I. wenden sie sich darüber hinaus gegen Gerichtsentscheidungen über die Steueranmeldungen, die auf von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Landesgesetzen beruhen. Die Beschwerdeführerin zu IV. wendet sich gegen eine kommunale Steuersatzung, welche die Erhebung einer Übernachtungsteuer erlaubt. Neben einem Verstoß der Regelungen gegen die Gesetzgebungskompetenz für die Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG rügen die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ihrer vermögensrechtlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und ihres Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg.

I. Die Gerichtsurteile und die ihnen zugrundeliegenden Normen greifen zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen im vermögensrechtlichen Bereich aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Diese Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt.

II. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die streitigen Übernachtungsteuern sind örtliche Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind.

1.Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Bei der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe, der Bremischen Tourismusabgabe und der Freiburger Übernachtungsteuer handelt es sich demnach um Aufwandsteuern. Steuergegenstand ist jeweils der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Dieser von den Übernachtungsgästen betriebene Aufwand wird bei den Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner erhoben (indirekte Steuererhebung). Die Übernachtungsteuer ist damit auf Abwälzung auf die Konsumenten angelegt.

2. Die hier streitigen Steuern sind weder der Umsatzsteuer noch einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG schränkt das Steuererfindungsrecht der Länder ein, das mit ihrer Befugnis zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern verbunden ist. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung einer Aufwandsteuer einerseits, eventuell gleichartiger Bundessteuern andererseits an. Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit nicht verbunden. Bei den streitgegenständlichen Übernachtungsteuern handelt es sich weder um flächenartige Umsatzsteuern auf Landes- oder Kommunalebene noch ist der Aufwand einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb bisher durch eine spezielle Steuer des Bundes belegt. Demnach besteht keine Sperrwirkung für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder.

3.Die Wahrnehmung der Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verletzt im konkreten Fall auch nicht die Grenzen rechts- und bundesstaatlicher Kompetenzausübung. Die angegriffenen Steuerregelungen verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, weil sie keine Lenkungswirkung haben und daher von vornherein nicht in die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers eingreifen können. Sie verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Bundestreue, weil die Landesgesetzgeber ihre Rechtsetzungskompetenz nicht missbraucht haben.

III. Die Übernachtungssteuern sind auch materiell verfassungsgemäß. Die Besteuerung beruht in Hamburg und Bremen auf einer landesgesetzlichen Grundlage, in Freiburg auf einer Satzung, die selbst auf landesgesetzlicher Grundlage steht. Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenso gerechtfertigt wie die mit der Steuererhebung verbundenen Pflichten im Besteuerungsverfahren, die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffen.

1. Der mit der Besteuerung verbundene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt, weil die Ausgestaltung der Übernachtungsteuerregelungen die Anforderungen des Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) wahrt und die Beschwerdeführerinnen nicht unverhältnismäßig belastet.

a) Die Bestimmung der Beherbergungsbetriebe zu Steuerschuldnern verletzt den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung nicht. Die indirekte Erhebung der Übernachtungsteuern bei den Beherbergungsbetrieben ist im Sinne einer gleichheitsgerechten Steuererhebung nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Beherbergungsbetriebe stehen in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand, denn sie leisten einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands der Übernachtung. Die Übernachtungsteuer ist zudem auf Abwälzung angelegt. Die Beschwerdeführerinnen können die Übernachtungsteuer ohne Weiteres von den Übernachtungsgästen, die aus nicht-beruflichem Anlass übernachten, vereinnahmen.

b) Auch die Ausnahmen von der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen sind mit dem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Bei den Ausnahmetatbeständen handelt es sich um Abweichungen von der – mit der Wahl des Steuergegenstandes „entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben“ – einmal getroffenen Belastungsentscheidung, die ihrerseits am Gleichheitssatz zu messen sind. Danach kann ein Normgeber die berufliche Veranlassung als Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung bei der Aufwandbesteuerung wählen und für die Berufsausübung zwingend erforderliche Übernachtungen von der Besteuerung ausnehmen, um etwa der (lokalen) Wirtschaftsförderung zu dienen. Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen.

c) Die angegriffenen Vorschriften leiden auch nicht an einem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Dass die faktischen Erhebungsschwierigkeiten, die aus der Steuerausnahme für zwingend beruflich veranlasste Übernachtung resultieren, derart in den angegriffenen Regelungen angelegt sind, dass das Recht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt wäre, ist angesichts der Nachweis-, Haftungs- und Sanktionsregelungen nicht ersichtlich.

2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG durch deren Indienstnahme als Zahlstelle für die Übernachtungsteuer ist ebenfalls gerechtfertigt. Eine für die Beschwerdeführerinnen weniger belastende Bestimmung zum Steuerentrichtungspflichtigen stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, da die Haftung als Steuerschuldner für die Durchsetzung der Steuerpflicht offensichtlich effektiver ist. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel. Den Beschwerdeführerinnen ist es insgesamt zumutbar, die Steuererhebung durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. Durch die Pflichten insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abführung der Steuer entsteht ihnen zwar ein zusätzlicher, allein der Übernachtungsteuer geschuldeter Aufwand. Diese zusätzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren stellen aber eine unternehmenstypische Tätigkeit dar, die über ähnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinausgeht.

Quelle: BVerfG

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Treuhandverhältnis erfordert Weisungsgebundenheit des Treuhänders

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen (Az. 2 K 1277/20 und 2 K 1538/20).

FG Münster, Mitteilung vom 16.05.2022 zu den Urteilen 2 K 1277/20 und 2 K 1538/20 vom 08.02.2022 (rkr)

Mit zwei Urteilen vom 8. Februar 2022 (Az. 2 K 1277/20 E und 2 K 1538/20 E) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen.

Die Kläger der beiden Verfahren waren beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2000 erwarb ein Treuhänder Aktien einer AG zu einem symbolischen Kaufpreis von 0,26 DM, die er treuhänderisch für die Belegschaft des Arbeitgebers hielt. Der Treuhänder übertrug die Aktien im Jahr 2002 auf einen neu gegründeten Verein, dessen Zweck neben der Erhaltung und Sicherung der Arbeitsplätze das Halten und Verwalten dieser Aktien war. Die Kläger sind Mitglieder dieses Vereins. Aufgrund eines Mitgliederbeschlusses des Vereins wurden die Aktien im Jahr 2018 veräußert. Hieraus erhielten die Kläger anteilige Veräußerungserlöse in Höhe von jeweils ca. 75.000 Euro.

Diese Erlöse behandelte das Finanzamt als Gewinnausschüttungen des Vereins und unterwarf sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungssteuersatz. Hiergegen wandten den Kläger ein, dass es sich um nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte handele, da sie die Aktien bereits vor 2009 erworben hätten. Der Treuhänder habe die Aktien lediglich treuhänderisch für die Kläger erworben und diese Treuhandstellung habe sich nach Übertragung auf den Verein fortgesetzt, sodass die Veräußerungserlöse nicht dem Verein, sondern den Klägern selbst zuzurechnen seien.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass die den Klägern zugeflossenen Veräußerungserlöse zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG führten. Hierunter fielen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt.

Der Verein sei als inländischer rechtsfähiger Verein körperschaftsteuerpflichtig. Die Zahlung an die Kläger sei mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar. Es handele sich aus Sicht des Vereins um eine Gewinnverwendung, die den Klägern aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft und nicht aufgrund einer sonstigen schuldrechtlichen Beziehung zugeflossen sei.

Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, die Aktien bereits vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben zu haben, da nicht sie selbst, sondern der Verein den Veräußerungserlös erzielt habe. Ein zwischen den Klägern und dem Verein bestehendes Treuhandverhältnis, das zu einer abweichenden wirtschaftlichen Zurechnung führen könnte, habe nicht bestanden. Ein ausdrücklicher Treuhandvertrag bezüglich der Aktien habe ebenfalls nicht vorgelegen. Auch aus der Auslegung der Satzung des Vereins folge kein Treuhandverhältnis. Allein die Verwendung des Begriffs „Treuhänder“ reiche nicht aus, um das für das wesentliche und im Grundsatz unverzichtbare Merkmal der Weisungsbefugnis der Kläger als Treugeber gegenüber dem Treuhänder zu begründen. Die Kläger hätten auch nicht über die Aktien allein disponieren können. Vielmehr habe der Verkauf der Aktien einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordert.

Das ursprünglich zwischen dem Treuhänder der Belegschaft des Arbeitnehmers der Kläger bei Erwerb der Aktien im Jahr 2000 begründete Treuhandverhältnis habe mit Übertragung der Aktien auf den Verein im Jahr 2002 geendet.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig geworden.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2022

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Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen

Das FG Münster entschied, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen (Az. 5 K 2093/20 U).

FG Münster, Mitteilung vom 16.05.2022 zum Gerichtsbescheid 5 K 2093/20 U vom 23.03.2022

Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 23. März 2022 (Az. 5 K 2093/20 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden – auch der Klägerin – die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne. Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Die Klägerin sei im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen ausgestellt habe. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stelle keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung diene lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2022

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Energiepreispauschale: Vorleistung der Arbeitgeber abgewendet

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 erfuhr auf der Zielgeraden eine weitreichende Ergänzung: die Energiepreispauschale. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zeigte sich eine gravierende Schwachstelle des ersten Vorschlags. Der DStV wies als Sachverständiger auf drohende Liquiditätsbelastungen für kleine Arbeitgeber hin – mit Erfolg.

DStV, Mitteilung vom 13.05.2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 erfuhr auf der Zielgeraden eine weitreichende Ergänzung: die Energiepreispauschale. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zeigte sich eine gravierende Schwachstelle des ersten Vorschlags. Der DStV wies als Sachverständiger auf drohende Liquiditätsbelastungen für kleine Arbeitgeber hin – mit Erfolg.

Bereits im Vorfeld des Hearings hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Anregungen zum Gesetzentwurf adressiert (vgl. DStV-News 05/2022). Die Ampel-Koalition stellte kurzfristig einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale zur Diskussion.

Umsetzungsvorschlag: Vorleistung durch Arbeitgeber kritisch

Arbeitgeber, die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sollen die Pauschale an die Arbeitnehmer mit dem September-Gehalt auszahlen. Nach dem Vorschlag hätten sie den ausgezahlten Betrag erst mit der für September abzuführenden Lohnsteuer verrechnen können. Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, enthielt der Vorschlag sogar keine Regelungen. Der DStV kritisierte in der Anhörung nachdrücklich: „Hier hat der Vorschlag leider eine komplette Leerstelle“. Kleinen Arbeitgebern drohte so ein längerfristiger Liquiditätsentzug – in der anhaltenden Krisenzeit eine schwer zu bewältigende Belastung.

Endgültige Gesetzesregelung: Finanzausschuss schafft Abhilfe

Die vom Finanzausschuss beschlossene Regelung stellt nunmehr sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale und Verrechnung mit der Lohnsteuer liquiditätsschonend ausfallen (vgl. BT-Drs. 20/1765). Beispielsweise gilt für „Quartalsanmelder“: Sie verrechnen den Betrag für die Energiepreispauschale mit dem Gesamtbetrag der für das 3. Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer. Dies erfolgt in der Lohnsteuer-Anmeldung, die bis zum 10.10.2022 abzugeben ist. Für die Auszahlung an die Arbeitnehmer haben die „Quartalsanmelder“ eine Option: Entweder sie zahlen die Energiepreispauschale mit dem Gehalt für September aus. Alternativ können sie die Pauschale mit dem Arbeitslohn für Oktober auszahlen. Dies würde ihre Liquidität schonen. Der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 geht am 20.05.2022 durch den Bundesrat.

In der Anhörung wurde der DStV durch seine Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerentlastungsgesetz 2022 vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 12.05.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.05.2022

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum Jahresbeginn steigen die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Dafür – und zusätzlich für Kinderbonus und Energiepauschale – hat der Bundestag grünes Licht gegeben.

Die steigenden Preise, vor allem im Energiebereich, treffen viele Menschen hart. Der Koalitionsausschuss hat sich deshalb Ende Februar auf ein umfassendes Entlastungspaket mit einem Gesamtvolumen von mehr als 15 Milliarden Euro verständigt. Das Paket umfasst Entlastungen bei der Stromrechnung, Einmalzahlungen für Beziehende existenzsichernder Leistungen und Steuererleichterungen. Vor allem Bürgerinnen und Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren davon.

Um die vereinbarten steuerlichen Verbesserungen umzusetzen, hat die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat es nun beschlossen. Es setzt folgende Erleichterungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 um:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht.

Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als urspünglich geplant. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem hat der Deutsche Bundestag mit dem Steuerentlastungsgesetz bereits weitere wichtige Hilfen für Bürgerinnen und Bürger gebilligt, die Teil des Zweiten Entlastungspakets sind.

  • Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
  • Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.

Die Bundesregierung hat sich außerdem auf weitere Entlastungen verständigt. Mehr Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten.

Quelle: Bundesregierung

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