Verordnung über Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der EU

Das BMF hat einen Referentenentwurf einer „Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 15.03.2022

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I Seite 1066) wurden gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld ergriffen. Dazu gehört auch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches. Der neu eingeführte § 68 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaubt den Familienkassen die Bereitstellung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens. Der ausländische Träger der Familienleistungen wird dadurch in die Lage versetzt, für die Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzahlungen und zur Berechnung von Differenzbeträgen, automatisiert die Information abzurufen, ob einer Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht.

Die bisherige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die unmittelbare Einholung der Information über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs wegen der kürzeren Bearbeitungsdauer zweckdienlich sein kann. Insbesondere haben einzelne Mitgliedsstaaten zur Beschleunigung des Verfahrens bereits Interesse an einem bilateralen Datenaustauschverfahren mit Deutschland bekundet.

Die Verordnung wird vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und ist nicht dem Bundeskabinett vorzulegen.

Quelle: BMF

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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO

Die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen wird durch das BMF-Schreiben vom 28.03.2022 aufgehoben IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 28.03.2022

Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen wird durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2022 aufgehoben.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. BFH-Entscheidungen vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151; vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259; vom 25. April 2017, VIII R 52/13, BStBl II S. 949 und vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege sind nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die gegen die vorgenannten Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschlüsse vom 23. November 2016, 2 BvR 180/16, vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17, vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17, und vom 18. September 2018, 2 BvR 221/17).

Die zuletzt u. a. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geführten Revisionsverfahren sind mittlerweile ebenfalls beendet. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13, und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022, BStBl I S. 131, neugefasst worden ist, wird die bisherige Nummer

„2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung“

mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.“

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (Abschnitte A und B), a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst.

(…)

Quelle: BMF

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Gemeinsam erfolgreich: Finanzausschuss des Bundesrats macht Weg frei für Fristverlängerungen

Der Regierungsentwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes und damit das Fristenkonzept für Steuererklärungen liegen dem Bundesrat zur Beurteilung vor. Vorab haben sich DStV und seine Mitgliedsverbände gemeinsam für die Entzerrung der Fristenballung eingesetzt. Die jüngst getroffenen Entscheidungen der Finanzminister der Länder überraschen positiv.

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Neunte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern

Das BMF teilt die Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer zwischen Deutschland und Belgien im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie mit. Die Vereinbarung wird bis 30.06.2022 verlängert (Az. IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 25.03.2022

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 17. Dezember 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 05. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 22. März 2022 wurde sie nunmehr bis zum Juni 2022 verlängert.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, handelt es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist daher auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 22. März 2022 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Einvernehmliche Kündigung der Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 zum 30. Juni 2022

Das BMF teilt die Aufhebung von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zwischen Deutschland und Luxemburg mit (Az. IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :004).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :004 vom 25.03.2022

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarung finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten: Schnelle und spürbare Entlastungen

Der Koalitionsausschuss hat sich lt. BMF am 23.03.2022 auf ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten geeinigt.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2022

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise schnelle und spürbare Entlastungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen umfassende steuerliche Entlastungen sowie weitere unterstützende Maßnahmen.

Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit einem ersten Entlastungspaket rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Angesichts der weiter massiv steigenden Energiepreise haben sich die die Bundesregierung tragenden Parteien auf weitergehende Entlastung und Unterstützung verständigt.

Der Koalitionsausschuss einigte sich bei seinem Treffen vom 23. März 2022 im Grundsatz auf ein weiteres Entlastungspaket, das nun umgesetzt werden soll. Es beinhaltet weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere:

  • Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden. Der Benzinpreis sinkt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter.
  • Einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro.
  • Vergünstigte Tickets für den ÖPNV.
  • Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Weitere Einmalzahlungen für Empfangende von Sozialleistungen.

Bereits von der Bundesregierung beschlossen wurden umfangreiche Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket. Dazu zählt das Steuerentlastungsgesetz 2022, das am 16. März 2022 vom Kabinett auf den Weg gebracht wurde. Damit gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent.

Weitere steuerliche Entlastungen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, auf das sich das Kabinett am 16. Februar 2022 verständigt hat:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

Zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei den Stromkosten entfällt zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage. Die sich daraus ergebende Entlastung von insgesamt rund 6,6 Mrd. Euro sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben.

Weitere Maßnahmen zur sozialen Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern:

  • 100 Euro Coronazuschuss für Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung.
  • 20 Euro pro Monat Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    • 270 Euro für Beziehende von Wohngeld (bei Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, pro weiterem Familienmitglied 70 Euro),
    • 230 Euro für Auszubildende und Studierende im Bafög-Bezug.

Quelle: BMF

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Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn rechtswidrig – die der Stadt Tönning rechtmäßig

Das VG Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte Fehmarn und Tönning rechtmäßig sind (Az. 4 A 154/21, 4 A 178/21).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Urteilen 4 A 154/21 und 4 A 178/21 vom 23.03.2022

Die von der Stadt Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung aus Dezember 2019 gegen höherrangiges Recht – Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – verstößt. Hingegen ist die von der Stadt Tönning auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung aus September 2020 für die Jahre 2019 bis 2021 erhobene Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung rechtmäßig.

Das hat die 4. Kammer des VG Schleswig-Holstein am 23.03.2022 in zwei Musterverfahren entschieden. Geklagt hatten ein in Niedersachsen wohnender Eigentümer einer Wohnung in Burgtiefe in Fehmarn und eine Berlinerin, die eine Wohnung am Tönninger Hafen hat.

Die Kammer führte zur Urteilsbegründung beider Verfahren aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch die Städte zwar grundsätzlich zulässig sei, da keine Gleichartigkeit zur Grundsteuer bestehe und der von den Städten gewählte „Flächenmaßstab“, der nach Lage, Baujahr und Gebäudeart differenziert, einen lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben der Zweitwohnungssteuer verbundenen Aufwand aufweise.

Bei der Stadt Fehmarn verstoße allerdings die konkrete Ausgestaltung des Lagewerts unter Verwendung des reinen Bodenrichtwerts, also ohne gewichteten Faktor, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Lagewert so den Bodenpreis und dessen Entwicklung 1:1 wiedergebe und nicht lediglich die Lageverhältnisse innerhalb des Satzungsgebietes. Mit der Berücksichtigung des reinen Bodenrichtwerts bestehe kein lockerer Bezug mehr zum Aufwand.

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Flächenmaßstabs durch die Stadt Tönning bestünden hingegen keine rechtlichen Bedenken, da diese in ihrer Satzung bei dem Lagewert die Bodenrichtwerte ins Verhältnis gesetzt und dadurch einen Wertfaktor gebildet habe, der die Wertigkeit der Wirtschaftsgüter proportional zueinander abbilde und eine Steigerung bzw. Veränderung der Bodenrichtwerte so allein im Verhältnis der grundstücksbezogenen Wertfaktoren zueinander Ausdruck finde. Auch das im Jahr 2020 für 47 Tage geltende Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus habe die Verfügungsmacht der Eigentümer nicht so eingeschränkt, dass eine Nutzung der Wohnung ausgeschlossen gewesen sei und die konkret festgesetzte Steuer daher unverhältnismäßig geworden oder zu kürzen gewesen wäre.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht gegen beide Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: VG Schleswig-Holstein

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BFH: Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultierenden Gewinns

Ein Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 14/19).

BFH, Urteil VIII R 14/19 vom 23.11.2021

Leitsatz

Ein Gewinn i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019 – 1 K 1280/15 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015 dahin geändert, dass der streitige Gewinn in Höhe von … € allein der Beigeladenen zugerechnet wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens —mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen— hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die Zurechnung eines Gewinns, der aus einer die Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzenden Betriebsveräußerung der Beigeladenen resultiert.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und die Beigeladene waren zu gleichen Teilen an einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten ärztlichen Gemeinschaftspraxis (GbR) beteiligt, die sie im Wege einer (echten) Realteilung zum 30.06.2012 beendet haben. Sie übernahmen die im Rahmen der Realteilung zugeteilten Wirtschaftsgüter jeweils zu Buchwerten in freiberufliche Einzelpraxen, in denen sie ihre ärztliche Tätigkeit nach Auflösung der GbR fortsetzten. Die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 24.04.2012 enthielt keine Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG.

3

Die GbR erklärte für das Jahr 2012 (Streitjahr) —neben Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben— einen laufenden Gewinn in Höhe von … €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) stellte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 25.04.2014 insoweit erklärungsgemäß fest und rechnete den Gesellschafterinnen den laufenden Gewinn entsprechend der Gewinnverteilungsquote hälftig zu.

4

Mit Schreiben vom 18.02.2015 zeigte die Beigeladene dem FA an, dass sie ihre im Wege der Realteilung entstandene Arztpraxis zum 30.09.2013 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von … € veräußert habe. Ihres Erachtens sei für die innerhalb der Sperrfrist veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung statt des Buchwertes der gemeine Wert anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der daraus resultierende Gewinn sei nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Der gemeine Wert der betreffenden Wirtschaftsgüter entspreche dem späteren Veräußerungserlös. Der zusätzliche Gewinn betrage … € (gemeiner Wert abzüglich bisheriger Buchwerte), wobei ein Betrag in Höhe von … € auf das Gesamthandsvermögen und ein Betrag in Höhe von … € auf ihr Sonderbetriebsvermögen entfalle.

5

Hierauf erließ das FA am 16.04.2015 unter Verweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr. In diesem stellte es —neben Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben— unverändert „laufende Einkünfte (nach Quote verteilt)“ in Höhe von … € sowie erstmals „Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)“ in Höhe von … € fest. Den auf das Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen entfallenden Gewinnbetrag in Höhe von … € erfasste das FA bei den laufenden Einkünften der Beigeladenen, den auf das Gesamthandsvermögen entfallenden Betrag in Höhe von … € rechnete es jeweils hälftig der Klägerin und der Beigeladenen zu. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015). Auch die nachfolgende Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts —FG— des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019 – 1 K 1280/15, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2020, 716).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Der streitgegenständliche Gewinn des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sei entgegen der Auffassung des FG allein der Beigeladenen zuzurechnen.

7

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015 dahingehend zu ändern, dass der streitige Gewinn in Höhe von … € allein der Beigeladenen zugerechnet wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die angefochtene Entscheidung entspreche nicht nur der herrschenden Meinung in der Literatur sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), sondern auch dem Gedanken der Steuergerechtigkeit. Die Gewinne aus den in der GbR entstandenen stillen Reserven seien auf Ebene der Gesellschaft aufgedeckt worden und damit folgerichtig im Rahmen der quotalen Gewinnverteilung von den Gesellschaftern zu versteuern.

10

Die Beigeladene, die das FG-Urteil ebenfalls für zutreffend hält, hat keinen Antrag gestellt.

II.

11

Die Revision ist begründet. Entgegen der Entscheidung des FG ist der streitgegenständliche Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein der die Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG verletzenden Beigeladenen zuzurechnen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und der angefochtene Feststellungsbescheid antragsgemäß zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

12

1. Der Senat konnte trotz Nichterscheinens der Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beigeladene ist rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch ohne Erscheinen eines Beteiligten zur Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 91 Abs. 2 FGO) hingewiesen worden. Einen Terminverlegungsantrag hat die Beigeladene nicht gestellt. In ihrem Schriftsatz vom 16.11.2021 hat sie lediglich mitgeteilt, nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein.

13

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Verteilung des bestandskräftig auf Ebene der Gesamthand festgestellten Aufgabegewinns in Höhe von … €. Streitig ist allein, ob der Gewinn in Höhe von … €, der auf die Veräußerung ehemaligen Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG durch die Beigeladene entfällt, nur dieser oder der Klägerin und der Beigeladenen jeweils hälftig zuzurechnen ist.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung. Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs– oder Aufgabegewinns der Gesamthand nach § 16 EStG sowie eines Gewinns des einzelnen Mitunternehmers aus der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil–)Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG. Eine weitere selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage ist die Qualifikation eines Gewinns als außerordentlich i.S. des § 34 EStG. Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene „Gesamtgewinn“ bezeichnet lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23.01.2020 – IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695, Rz 17, und vom 01.10.2020 – IV R 4/18, BFHE 271, 154, m.w.N.).

15

b) In dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid für 2012 vom 16.04.2015 hat das FA —wie die Auslegung ergibt— einen auf der Ebene der Gesamthand entstandenen Aufgabegewinn in Höhe von … € festgestellt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich als Aufgabegewinn, sondern als „Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)“ bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich unstreitig um den Gewinn, der aus der Veräußerung der nach der Realteilung von der Beigeladenen fortgeführten Arztpraxis innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultiert. Dieser entfällt —auch hierüber besteht kein Streit— in Höhe von … € auf die mit der Praxisveräußerung verbundene Veräußerung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des ehemaligen Gesamthandsvermögens, die im Wege der Realteilung zum Buchwert in die Einzelpraxis der Beigeladenen übernommen wurden.

16

c) Die Klägerin hat nur die im Feststellungsbescheid vom 16.04.2015 vorgenommene anteilige Zurechnung dieses Aufgabegewinns angefochten, nicht hingegen dessen Feststellung dem Grunde oder der Höhe nach. Sie wendet sich ausweislich der Klagebegründung, die zur Bestimmung des Klagebegehrens maßgeblich ist, allein gegen dessen hälftige Zurechnung in Höhe von … €.

17

d) Die Feststellung über die Zurechnung jenes Aufgabegewinns an die Realteilerinnen ist —vergleichbar der Aufteilung des auf der Ebene der Gesellschaft erzielten laufenden Gewinns— selbständig anfechtbar (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2017 – IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 45; vgl. zur Verteilung eines Bilanz- oder Veräußerungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter: BFH-Urteile vom 10.02.1988 – VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und vom 20.01.1977 – IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509).

18

e) Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 48 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 FGO (vgl. zur Verteilung eines Entnahmegewinns bzw. dessen Zurechnung bei den Gesellschaftern: BFH-Urteil vom 28.09.2017 – IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182; vgl. auch BFH-Urteil vom 01.12.1992 – VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).

19

3. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der streitgegenständliche Aufgabegewinn der Klägerin und der Beigeladenen entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Klägerin und die Beigeladene haben die GbR im Wege einer echten Realteilung zunächst gewinnneutral beendet (hierzu unter II.3.a). Infolge der Veräußerung der Praxis der Beigeladenen innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ist auf der Ebene der GbR rückwirkend ein Gewinn entstanden, der im Streitfall bestandskräftig als Aufgabegewinn festgestellt ist (hierzu unter II.3.b). Dieser Gewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein der die Sperrfrist verletzenden Realteilerin (der Beigeladenen) zuzurechnen (hierzu unter II.3.c).

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a) Im Streitfall liegt eine echte Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG vor.

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aa) Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG).

22

Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet (BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 30; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen —BMF— vom 19.12.2018 – IV C 6–S 2242/07/10002, BStBl I 2019, 6, Rz 1).

23

bb) Die Klägerin und die Beigeladene haben die GbR zum 30.06.2012 im Wege einer echten Realteilung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG unter Fortführung der Buchwerte auseinandergesetzt. Sie haben die GbR vollbeendet, deren Betriebsvermögen aufgeteilt und in die jeweiligen Einzelpraxen übernommen. Die Fortführung der Buchwerte (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) in den freiberuflichen Einzelpraxen der Klägerin und der Beigeladenen war zwingend (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG, sowie z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 – IV R 8/12, BFHE 252, 141, BStBl II 2017, 766, und vom 30.03.2017 – IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29). Eine etwaige Verlagerung stiller Reserven infolge einer im Rahmen der Realteilung erfolgten Kapitalkontenanpassung steht der Buchwertfortführung nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 42 und 43).

24

b) Aufgrund der Veräußerung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen, die die Beigeladene in ihre Einzelpraxis übernommen hatte, ist auf der Ebene der GbR gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ein Gewinn entstanden, den das FA im Feststellungsbescheid vom 16.04.2015 als Aufgabegewinn i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG bestandskräftig festgestellt hat.

25

aa) Werden im Zuge der Realteilung Grundstücke, Gebäude oder andere wesentliche Betriebsgrundlagen als Einzelwirtschaftsgüter zum Buchwert übernommen und werden diese innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren nach der Übertragung veräußert oder entnommen, so ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG für den jeweiligen Übertragungsstichtag rückwirkend für das veräußerte bzw. entnommene Wirtschaftsgut der gemeine Wert anzusetzen. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG enthält eine Sonderregelung für Fälle, in denen bei der Realteilung einzelne Wirtschaftsgüter —nicht aber Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile— zum Buchwert übertragen und diese dann innerhalb der Sperrfrist veräußert (oder entnommen) werden. Die Anordnung des rückwirkenden Ansatzes des gemeinen Wertes der betroffenen Wirtschaftsgüter soll verhindern, dass die Realteilung der Vorbereitung einer Veräußerung oder Entnahme dient (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 34; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 16 EStG Rz 560; Schacht in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 1581).

26

bb) Der rückwirkende Ansatz des gemeinen Wertes ist nicht nur im Fall der Veräußerung/Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb der Sperrfrist geboten, sondern auch dann, wenn sämtliche der betroffenen Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsveräußerung übertragen werden (vgl. z.B. Schmidt/ Wacker, EStG, 40. Aufl., § 16 Rz 550; Hottmann u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl., Abschn. J., Rz 261, Rz 265; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz 28).

27

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, der keinen Hinweis darauf gibt, dass die Fälle der Betriebsveräußerung innerhalb der Sperrfrist vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, der im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG zu sehen ist, spricht ebenfalls für dieses Normverständnis. Denn die Buchwertfortführung, die dem die Sperrfrist verletzenden Realteiler gewährt wurde, soll in Bezug auf das veräußerte Betriebsvermögen noch im Zusammenhang mit der Realteilung rückwirkend versagt werden.

28

cc) Ob es sich bei dem nach einer echten Realteilung aufgrund einer Sperrfristverletzung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG entstehenden Gewinn um einen (ggf. nicht begünstigten) Aufgabegewinn der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG oder aber einen laufenden Gewinn auf der Gesamthandsebene handelt, kann dahinstehen (vgl. zur Einordnung als Aufgabegewinn auf Ebene der Gesellschaft: z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 46; vgl. auch Sieker in Lademann, EStG, § 16 EStG Rz 584; als Mehrgewinn: Wendt in Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft —DStJG— Bd. 43, 2020, 199, 273; als laufender Gewinn: BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz 29; BeckOK EStG/Levedag, 11. Ed. [01.10.2021], EStG, § 18 Rz 991; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 333; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 551). Im Streitfall ist der aus der Sperrfristverletzung resultierende Gewinn im Bescheid vom 16.04.2015 bestandskräftig auf der Ebene der Gesellschaft als Aufgabegewinn festgestellt.

29

c) Dieser aus der Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultierende Gewinn ist, wenn der Realteiler —wie im Streitfall— seinen gesamten Betrieb veräußert, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.

30

aa) Die Frage der Zurechnung dieses rückwirkend infolge einer Sperrfristverletzung eines Realteilers entstehenden Gewinns ist in Abgrenzung zu jenen Fällen zu beantworten, in denen es bereits im Zeitpunkt der Realteilung aufgrund einer gemeinschaftlichen Entnahme eines Wirtschaftsguts durch die Realteilungsgesellschaft zur Gewinnrealisierung und zur Zurechnung dieses Gewinns nach Maßgabe der allgemeinen Gewinnverteilungsquote kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 42). Denn während in den Fällen der Sperrfristverletzung im Zeitpunkt der Realteilung die Voraussetzungen der Buchwertfortführung gegeben sind und erst die nachfolgende, sperrfristverletzende Handlung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG eine rückwirkende Gewinnrealisierung auslöst, erfüllen in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG bereits im Zeitpunkt der Realteilung nicht alle Realteiler die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung. Da dies den Realteilern bekannt ist, verwirklichen sie die Entnahme gemeinsam.

31

Sinn und Zweck der Realteilung ist, Umstrukturierungsmaßnahmen durch die steuerneutrale Übertragung von Betriebsvermögen zu erleichtern, sofern das unternehmerische Engagement in anderer Form fortgesetzt wird (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 34). Die steuerneutrale Buchwertfortführung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG soll dem einzelnen Realteiler (personenbezogen) zugutekommen, der das im Rahmen der Realteilung erhaltene Betriebsvermögen in einem anderen eigenen Betriebsvermögen weiternutzt und so sein unternehmerisches Engagement in anderer Form fortsetzt; der Aufschub der Versteuerung anlässlich einer Betriebsaufgabe an sich aufzudeckender stiller Reserven soll andererseits (objektbezogen) nur insoweit erfolgen, als das erhaltene Betriebsvermögen tatsächlich in einem anderen eigenen Betriebsvermögen weitergenutzt wird. Soweit das nicht der Fall ist, werden die in den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven durch Ansatz der gemeinen Werte nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG aufgedeckt. Auf der Ebene der Gesellschaft entsteht bereits im Zeitpunkt der Realteilung aufgrund einer gemeinschaftlich verwirklichten Entnahme der Mitunternehmer der Realteilungsgesellschaft ein Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dieser wird den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zugerechnet (BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 42; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III.3.f [Rz 58]; anders wohl noch BFH-Urteil vom 19.01.1982 – VIII R 21/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter I.1.a [Rz 11]; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz 9; s.a. Niehus/Wilke, Die Unternehmensbesteuerung —Ubg— 2019, 194, 206).

32

bb) Demgegenüber handelt es sich bei der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nach einer Realteilung zu Buchwerten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) als Sperrfristverletzung eines Realteilers i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG zu beurteilen ist, nicht um eine gemeinschaftlich verwirklichte Entnahme der Realteilungsgesellschaft. In den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG beruht die Gewinnrealisierung auf einer der Realteilung zeitlich nachfolgenden Sperrfristverletzung eines Realteilers, die die übrigen ehemaligen Mitunternehmer nicht verhindern können (vgl. Pupeter in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anh. 10 Rz 819 f.). Für diesen Fall bestimmt das Gesetz, dass für das veräußerte Wirtschaftsgut nachträglich auf Ebene der Realteilungsgesellschaft der gemeine Wert angesetzt wird, wodurch ein „Mehrgewinn“ entsteht (Wendt, DStJG Bd. 43, 2020, 199, 273). § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sieht nach seinem Wortlaut allein den rückwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes der betroffenen Wirtschaftsgüter vor, enthält jedoch keine Aussage zur Zurechnung des so entstehenden Gewinns. Die Regelung fingiert auch keine nachträgliche gemeinschaftliche Veräußerung des Wirtschaftsguts auf Ebene der Realteilungsgesellschaft. Vielmehr lässt sie die Zuteilung der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft an die Realteiler, die Kapitalkontenanpassung (Buchwerte der Realteiler), die Verlagerung der stillen Reserven auf die Gesellschafter und die Buchwertfortführung für das übrige Betriebsvermögen unberührt (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz 28).

33

cc) Der so rückwirkend durch eine Betriebsveräußerung entstehende Gewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein dem die Sperrfrist verletzenden Realteiler zuzurechnen.

34

aaa) Nach dieser Vorschrift ist bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG stellt eine Sonderregelung für die Ermittlung des Aufgabegewinns bei Mitunternehmerschaften dar. Sie schreibt nicht allein den Ansatz des gemeinen Wertes vor (anderer Auffassung z.B. Pupeter in Widmann/Mayer, a.a.O., Anh. 10 Rz 824), sondern regelt auch die Gewinnzurechnung. Die Norm rechnet dem einzelnen Beteiligten im Fall der aufgabebedingten Übernahme von Wirtschaftsgütern unmittelbar das zu, was er tatsächlich erhält. Nur wenn im Rahmen der Betriebsaufgabe überhaupt kein Wirtschaftsgut von einem Beteiligten übernommen wird, sondern alle Wirtschaftsgüter veräußert werden, ist dem einzelnen Beteiligten ein Anteil am Aufgabegewinn nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (vgl. Brandis/ Heuermann/Schallmoser, § 16 EStG Rz 554). Dementsprechend ist § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG als spezielle Gewinnzuweisungsnorm zu verstehen, die die Gewinnverteilung vom allgemeinen Gewinnverteilungsmaßstab loslöst (vgl. Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 16 Rz 202; vgl. auch Schacht in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 16 Rz 1227 ff.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter III.3.f [Rz 11] zur Verteilung des Aufgabegewinns im Falle der Realteilung und § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.).

35

bbb) § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG bestimmt auch in Bezug auf den „Mehrgewinn“, der aus der Verletzung der Sperrfrist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG entsteht, eine vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Gewinnzurechnung, wenn ein Realteiler den gesamten Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des ehemaligen Gesamthandsvermögens zum Buchwert übertragen hatte, innerhalb der Sperrfrist veräußert (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz 28). Durch den gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG gebotenen rückwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes für sämtliche übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des ehemaligen Gesamthandsvermögens kommt es im Zusammenhang mit der —zunächst gewinnneutralen— Realteilung zu einer der Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG vergleichbaren Situation. Der die Sperrfrist verletzende Realteiler ist so zu stellen, als habe er seine unternehmerische Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Realteilung unter Aufdeckung der in den von ihm übernommenen Wirtschaftsgütern des ehemaligen Gesamthandsvermögens ruhenden stillen Reserven aufgegeben. Ihm ist unmittelbar das zuzurechnen, was er im Rahmen der Realteilung erhalten hat. Um den Gewinn aus der Sperrfristverletzung zu ermitteln, ist den für die sperrfristverhafteten Wirtschaftsgüter nachträglich anzusetzenden gemeinen Werten das Kapitalkonto des Realteilers gegenüberzustellen, wie es sich auf Grundlage der Kapitalkontenanpassung ergeben hat, um den Sperrfristverletzungsgewinn zu ermitteln. Der die Sperrfrist verletzende Gesellschafter versteuert damit jene stillen Reserven, die er einerseits im Zuge der Realteilung übernommen und andererseits selbst durch sein Verhalten realisiert hat. Der (rückwirkend) entstehende Gewinn ist dem veräußernden Realteiler danach allein zuzurechnen.

36

ccc) Der Sinn und Zweck der Sperrfristregelung des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG steht einer vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden Zurechnung des rückwirkend entstehenden Aufgabegewinns in den Fällen der Veräußerung des gesamten Betriebs gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG nicht entgegen. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG schreibt —über den rückwirkenden Ansatz des entsprechenden gemeinen Wertes hinaus— gerade nicht vor, dass die stillen Reserven zwingend bei sämtlichen Realteilern zu versteuern sind, weil sie ursprünglich auf der Gesamthandsebene gebildet wurden. Die Regelung zwingt auch nicht dazu, eine Gewinnverteilung herzustellen, die derjenigen bei einer gemeinschaftlichen Entnahme von Wirtschaftsgütern durch die Realteilungsgesellschaft im Zeitpunkt der Realteilung entspricht (anderer Auffassung Niehus/ Wilke, Ubg 2019, 194, 203 und 207 f). § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG lässt vielmehr —wie dargelegt— die übrigen Folgen der Realteilung unberührt. Zu einer Gewinnzurechnung nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels kommt es in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG somit nur dann, wenn sich weder aus dem Gesetz noch aus einer steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung der Realteiler (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz 29; s. z.B. auch Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 16 EStG Rz 413, HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 562, jeweils m.w.N.; ablehnend z.B. Niehus/Wilke, Ubg 2019, 194, 208; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 551) eine abweichende Gewinnzurechnung ergibt. In den Fällen einer Betriebsveräußerung innerhalb der Sperrfrist sieht § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG eine solche vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zurechnung des Aufgabegewinns vor.

37

ddd) Demgegenüber käme es ohne die von § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG vorgesehene Gewinnzurechnung in den Fällen der Betriebsveräußerung innerhalb der Sperrfrist nicht nur zu einer rechtlich bedenklichen Besteuerung aus Drittverhalten (vgl. hierzu z.B. Crezelius, Finanz-Rundschau —FR— 2002, 805), sondern auch zu einer nicht mehr vom Normzweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG gedeckten typisierenden Gewinnzurechnung. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG soll Gestaltungen verhindern, die einer gezielten Verlagerung von Wirtschaftsgütern und stillen Reserven im Wege der Realteilung mit dem Ziel der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts dienen. An einer solchen Gestaltung fehlt es indes, wenn der Realteiler innerhalb der Sperrfrist durch einen Praxisverkauf sämtliche stillen Reserven aus den übernommenen Wirtschaftsgütern aufdeckt und —wie im Streitfall— keine Anhaltspunkte für eine gezielte Verlagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf den Realteiler mit dem Ziel einer Statusverbesserung für den Fall der zeitnahen Veräußerung/Entnahme des Wirtschaftsguts ersichtlich sind.

38

eee) Schließlich folgt auch aus den Entscheidungen des IV. Senats (BFH-Urteile in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, und in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29) kein anderes Ergebnis. In seinem Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 hat sich der IV. Senat nicht zur Frage der Zurechnung des aus der Sperrfristverletzung resultierenden Aufgabegewinns geäußert. Seine Aussage, der auf der Ebene der Gesellschaft entstehende Aufgabegewinn sei den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zuzurechnen (Rz 42), steht ersichtlich in Zusammenhang mit der Zurechnung des Aufgabegewinns, der aus der Aufdeckung stiller Reserven durch die Realteilungsgesellschaft gemäß § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG entsteht. Auch aus der Formulierung im Urteil in BFHE 257, 324, BStBl 2019, 29 (Rz 35) nach der die für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung geltenden besonderen Bedingungen allein in § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG geregelt sind, folgt nicht, dass eine vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichende, auf die Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG gestützte Zurechnung des Gewinns gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in den Fällen der Betriebsveräußerung während der Sperrfrist ausgeschlossen ist.

39

dd) Die Frage, ob der aus der Verletzung der Sperrfrist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultierende Gewinn nicht nur im vorliegenden Fall der Betriebsveräußerung, sondern stets nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist, sofern die Beteiligten keine abweichende Zurechnung in der Realteilungsvereinbarung bestimmt haben (vgl. hierzu BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 6, Rz 29), lässt der Senat offen (vgl. hierzu z.B.: Seer in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 16 Rz 202; Sieker in Lademann, EStG, § 16 EStG Rz 585; Geeb in Frotscher/Geurts, EStG, § 16 Rz 205; Wendt, DStJG Bd. 43, 2020, 199, 273; Stenert, Deutsches Steuerrecht 2017, 1785; Gläser/Zöller, Der Betrieb 2019, 692, 694; Rasche in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., Anh. 5 Rz 158; anderer Auffassung Pupeter in Widmann/Mayer, a.a.O., Anh. 10 Rz 818 ff.; auch noch Wendt, FR 2016, 536; Niehus/Wilke, Ubg 2019, 194, 208; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 551; Schneider/Roderburg in Lüdicke/Sistermann, Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl. 2018, § 13 Rz 28; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 16 EStG Rz 413; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 333; Graw in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 16 Rz F 91; Pfützenreuter, EFG 2020, 719).

40

4. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Nach den dargelegten Grundsätzen ist (auch) der streitige, auf das ehemalige Gesamthandsvermögen entfallende Gewinn in Höhe von … € allein der Beigeladenen zuzurechnen.

41

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung in diesem Sinne wäre, dass die Beigeladene den Obsiegenden unterstützt hat (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2000 – IV R 10/99, BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850, m.w.N.). Dies war nicht der Fall. Zudem hat die Beigeladene keine Sachanträge gestellt. Ihre schriftliche Stellungnahme vom 07.10.2019 hat das Verfahren nicht wesentlich gefördert.

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BFH: Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger Verrechnung der zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge mit inländischen Verlusten

Der BFH hat dazu Stellung genommen, ob § 32d Abs. 5 EStG im Streitjahr 2010 die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit beschränkt, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es – trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags – nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt (Az. VIII R 22/18).

BFH, Urteil VIII R 22/18 vom 23.11.2021

Leitsatz

  1. Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden.
  2. Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i. S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

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BFH: Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

Der BFH bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen (hier: Flugbegleiterin) erforderlich ist. Werde der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genüge das für den Abzug (Az. VI R 46/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 13/22 vom 24.03.2022 zum Urteil VI R 46/17 vom 03.04.2019

Mit Urteil vom 03.04.2019 – VI R 46/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.

Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.

Hinweis der Redaktion

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 25.07.2019 als NV-Entscheidung abrufbar.

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