Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert

Bund und Länder sind sich lt. BMF einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

BMF, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Bewährte Programmbedingungen werden fortgesetzt

Gemäß des Beschlusses der heutigen Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbstständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

„Die Lockerung der Corona-Beschränkungen gibt den Betrieben die Perspektive zurück, ihren Geschäften wieder wie gewohnt nachgehen zu können. Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger baldmöglichst ohne Einschränkungen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Den Betrieben, die nach wie vor von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, stehen wir mit einer befristeten Verlängerung der Wirtschaftshilfen nochmals zur Seite. Damit erleichtern wir den Betroffenen den Übergang zur Normalität, der bald kommen soll und muss.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Es ist gut und richtig, dass Bund und Ländern sich auf einheitliche stufenweise Öffnungsschritte verständigt haben. Wirtschaft und Beschäftigte brauchen Planungssicherheit und sie brauchen auch weiterhin eine Absicherung für den Fall, dass es länger dauert, bis die Geschäfte wieder anlaufen. Daher verlängern wir die bewährten Corona-Wirtschaftshilfen analog zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022. In der Systematik der Überbrückungshilfen ist es angelegt, dass diese dann helfen und greifen, wenn es nötig ist. Wenn die Wirtschaft schneller wieder anzieht und die Hilfen nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen, dann umso besser.“

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck

Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbstständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbstständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Quelle: BMF

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Keine Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren geplant

Bei Einkünften ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit ist in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Dies erklärt die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022

Bei Einkünften ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit ist in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/661) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/561). Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren sind nach Angaben der Bundesregierung nicht vorgesehen. Um eine möglicherweise zu viel abgeführte Lohn- und Einkommensteuer erstattet zu bekommen, könnten Steuerpflichtige einen freiwilligen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 67/2022

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Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen: Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft wird stabilisiert und die Konjunktur gestärkt.

BMF, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft wird stabilisiert und die Konjunktur gestärkt.

„Wir unterstützen die Betriebe, indem wir die degressive Abschreibung verlängern sowie die steuerlichen Investitionsfristen und die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessern. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung und zur Stärkung der Konjunktur. Mit den Beschlüssen von heute erreichen wir die breite Mitte der Gesellschaft. Durch die Homeoffice-Pauschale entlasten wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit den jetzt beschlossen Maßnahmen leisten wir zudem einen Beitrag, die besonderen Leistungen von Pflegenden zu würdigen. Das Gesetz ist ein guter Beitrag, um unser Land aus der Krise zu führen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden Unternehmen mit konsequenten Maßnahmen unterstützt, um ihre wirtschaftliche Erholung zu fördern. Mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert. Um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen, werden daran anknüpfend auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Quelle: BMF

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Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring

Das FG Niedersachsen hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sind (Az. 11 K 200/29).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.02.2022 zum Urteil 11 K 200/20 vom 03.01.2022

Der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 3. Januar 2022 bejaht (Az. 11 K 200/20) über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sind.

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Der 11. Senat folgte diesem Vorbringen des Finanzamts nicht und gab dem Kläger Recht.

Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.

Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei – so das Gericht – für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 3/2022

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EU-Kommission schlägt Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindeststeuer bis 2023 vor

Im Dezember 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Umsetzung einer globalen Mindeststeuer für Großkonzerne bis Anfang 2023 veröffentlicht. Der DStV sieht eine Chance für einen weltweit fairen Steuerwettbewerb, spricht sich aber gegen eine bürokratische Mehrbelastung von Unternehmen aus.

DStV, Mitteilung vom 15.02.2022

Im Dezember 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Umsetzung einer globalen Mindeststeuer für Großkonzerne bis Anfang 2023 veröffentlicht. Der DStV sieht eine Chance für einen weltweit fairen Steuerwettbewerb, spricht sich aber gegen eine bürokratische Mehrbelastung von Unternehmen aus.

Mit ihrem Richtlinienvorschlag möchte die EU-Kommission die internationale OECD Vereinbarung zur globalen Mindeststeuer so schnell wie möglich umsetzen und damit zur Umgestaltung der internationalen Unternehmensbesteuerung beitragen. Damit sollen laut EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt und Wettbewerbsfähigkeit gewahrt werden. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur globalen Mindeststeuer folgt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes der OECD Vereinbarung. Diese sieht eine transparente Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes vor. Als Berechnungsgrundlage gilt folgende Regel: Die von dem Unternehmen in einem Steuergebiet gezahlten Steuern werden durch ihre in diesem Steuergebiet erzielten Einkünfte geteilt. Liegt der effektive Steuersatz für das Unternehmen in diesem Gebiet unter 15 %, so wird das Unternehmen entsprechend nachbesteuert. Diese sog. Top-up-Steuer gilt unabhängig davon, ob die Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, das der internationalen Vereinbarung auf OECD/G20 Ebene beigetreten ist.

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission soll die „Top-up-Steuer“ auch dann gelten, wenn ein Unternehmen seinen Sitz in einem nicht EU-Land hat, das keine globale Mindeststeuer erhebt. In diesem Fall gilt die sog. Unterbesteuerungsregel. Hierbei kann der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein Unternehmen des Konzerns ansässig ist, einen Teil der auf Konzernebene geschuldeten Top-up-Steuer erheben. Als Grundlage hierfür gilt eine Formel, die die Anzahl von Beschäftigten und vorhandene Vermögenswerte einbezieht.

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sollen Unternehmen umfasst werden, die in vier zurückliegenden Jahren in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausweisen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht in dem Vorschlag der EU-Kommission eine Chance für einen weltweit faireren Steuerwettbewerb. Allerdings darf die Umsetzung des Vorschlags nicht zu einer bürokratischen Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen führen. Außerdem sind nicht allein die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch die anderen Länder, die die OECD-Vereinbarung unterzeichnet haben, zur Umsetzung aufgerufen.

Wie im Aktionsplan zu einer fairen und einfachen Besteuerung angekündigt, will die EU-Kommission bis 2023 zudem einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU (BEFIT) veröffentlichen. Damit sollen Steuergerechtigkeit und der Europäische Binnenmarkt nachhaltig gestärkt werden. Außerdem soll sich der Verwaltungsaufwand verringern, steuerliche Hindernisse beseitigt und unternehmensfreundlichere Bedingungen gestaltet werden. Auf europäischer Ebene muss der Europäische Rat einstimmig dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zustimmen. Zudem werden im nächsten Schritt das EU-Parlament und der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss angehört.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung

Das FG Münster hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird (Az. 15 K 3144/20).

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 15 K 3144/20 vom 07.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 7/22)

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az. 15 K 3144/20 U) entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird.

Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.

Dem ist der 15. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter „Erstattung“ der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde e in Wettbewerbsvorteil.

Im Streitfall sei die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfalte § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 7/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2022

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Kein Werbungskostenabzug für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin

Das FG Münster hat entschieden, dass der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen (Az. 1 K 224/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 1 K 224/21 vom 27.01.2022

Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 1 K 224/21 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

Die Klägerin unterrichtet unter anderem das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger, dem Bistum, organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste unter anderem Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, das Tote Meer, den See Genezareth und mehrere Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenabzug für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Mehraufwendungen für Verpflegung nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Er ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sei. Die berufliche (Mit-)Veranlassung sei durch das von der Klägerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt, denn hieraus ergebe sich, dass die Reise für den Beruf der Klägerin förderlich gewesen sei.

Allerdings sei die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folge zunächst aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthalte, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Hiergegen sprächen auch die während der Reise besuchten vier Gottesdienste nicht, denn Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung. Der Bezug zum persönlichen Glauben ergebe sich auch aus den in der Dokumentation angegebenen Zwecken des Reisetagebuchs. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt habe.

Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise könnten jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie seien aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden könne. Insbesondere sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2022

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Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen führt zu Kapitaleinkünften

Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt ein für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalerträgen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 2991/19).

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 3 K 2991/19 vom 13.01.2022 (nrkr)

Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, führt ein für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalerträgen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Januar 2022 (Az. 3 K 2991/19 E) entschieden.

Die Kläger nahmen im Jahr 2004 ein Wohnungsbaudarlehen bei einer Bank auf und erbrachten zehn Jahre lang Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt ca. 110.000 Euro. Im Jahr 2015 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin verklagten die Kläger die Bank auf Zahlung eines Betrages in Höhe von ca. 77.000 Euro, den sie aus der Differenz zwischen der an die Bank geleisteten Zahlungen und des Rückzahlungsanspruchs, jeweils zuzüglich Zinsen, errechneten. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Bank verpflichtete, an die Kläger als Entschädigung für die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen einen Betrag von 15.000 Euro abzüglich etwa anfallender Kapitalertragsteuer zu zahlen.

Die Bank unterwarf diesen Betrag dem Kapitalertragsteuerabzug und zahlte lediglich die Differenz an die Kläger aus. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Kläger an, dass es sich hierbei nicht um Kapitalerträge, sondern um die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen handele. Zudem hätten die Kläger insgesamt keinen Überschuss erwirtschaftet, sondern im Ergebnis lediglich geringere Zinsen gezahlt. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die 15.000 Euro als Kapitaleinnahmen.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass die Entschädigungszahlung der Bank einen Kapitalertrag darstelle. Nach der im Streitfall geltenden Zivilrechtslage habe sich das Darlehensverhältnis durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die wechselseitigen Rückgewähransprüche der Vertragsparteien stünden grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Dabei stelle der Nutzungsersatz für die von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung dar. Dies entspreche auch der zivilrechtlichen Wertung, wonach der Verbraucher so gestellt werde, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Da die wechselseitigen Ansprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürften, stehe der Besteuerung nicht entgegen, dass die Kläger aus dem Widerruf per Saldo keinen Überschuss erzielt hätten. Schließlich sei unerheblich, dass es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen gehandelt habe, da auch einmalige Leistungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst würden.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2022

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Blumige Steuersätze

Anlässlich des Valentinstags klärt der Bund der Steuerzahler über die unterschiedlichen Steuersätze beim Kauf von Blumen auf.

BdSt, Mitteilung vom 14.02.2022

MwSt-Aufklärung zum Valentinstag

Beim Kauf von Blumen sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Kauft man seinem Liebsten oder seiner Liebsten eine Schnittblume oder einen ganzen Blumen-Strauß, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Wählt man ein Kombi-Set aus Blumen mit Vase oder erwirbt eine Pflanze im Blumentopf, zahlt man den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Und noch was aus dem Steuer-Wirrwarr: Günstiger wird es, wenn man auf dem Blumenfeld eines Landwirts die Blumen selbst pflückt – diese werden mit 9,5 Prozent versteuert.

Zum Schluss noch eine Finesse des deutschen Steuerrechts: die Differenzbesteuerung. Wird eine gebrauchte Kunstblume zum Beispiel beim Trödler gekauft, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig – aber nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Trödlers und dem Wiederverkaufswert.

Quelle: Bund der Steuerzahler e.V.

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Verlängerung der Übergangsfrist für Reverse-Charge-Verfahren bis Ende 2025

Die EU-Kommission schlägt vor, die Übergangsfrist für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Dazu muss die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 14.02.2022

Die EU-Kommission schlägt vor, die Übergangsfrist für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Dazu muss die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden.

„Nothing is more permanent than the temporary”. Nichts hält eben länger als das Provisorium. Diese Binsenweisheit scheint auch für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer zu gelten. Mit ihrem neuen Vorschlag will die EU-Kommission die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten erneut verlängern, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren soll der Betrug bei der Lieferung bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände bzw. der Erbringung bestimmter Dienstleistungen bekämpft werden. Die in Art. 199a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie festgesetzte Befristung war ursprünglich nur bis zum Jahr 2015 vorgesehen, dann bis zum Jahr 2018 und wurde dann noch einmal bis zum 30.06.2022 verlängert. Nun soll also die Verlängerung bis zum 31.12.2025 erfolgen.

Der DStV hat in seinem Beitrag „DStV zum Koavertrag: Reverse-Charge-Verfahren“ die Vorteile der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer aufgezeigt. Er begrüßt deshalb die erneute Verlängerung der Übergangsfrist, fordert aber zugleich, dass das Reverse-Charge-Verfahren fest im lange angekündigten, endgültigen Mehrwertsteuersystem der EU verankert wird.

Die EU-Kommission gibt sich zuversichtlich, dass der Verlängerungszeitraum bis Ende 2025 ausreichend ist, damit das endgültige Mehrwertsteuersystem bis dahin in Kraft treten kann. Doch wurde bereits zuvor mit demselben Argument die Verlängerungsfrist bis zum 30.06.2022 festgelegt. Deshalb hat die EU-Kommission für den Fall, dass das endgültige Mehrerststeuersystem noch länger auf sich warten lässt, schon mal angekündigt, dass die Übergangsfrist in diesem Fall noch einmal verlängert werden könnte. Frei nach dem Motto: „Nothing is more permanent than the temporary”.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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