Achte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien

Die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 06.05.2020 zur Entlastung von Grenzpendlern im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie wurde zum achten Mal verlängert – nunmehr bis zum 31.03.2022. Hierauf macht das BMF aufmerksam (Az. IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 21.12.2021

Achte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 23. September 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 17. Dezember 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. März 2022 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen möglich

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das BMWi hin. Der DStV hatte sich für eine entsprechende unbürokratische Lösung stark gemacht.

DStV, Mitteilung vom 22.12.2021

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) auf dem Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich für eine entsprechende unbürokratische Lösung stark gemacht.

Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.12.2021 gelten. Sie stellt klar, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber in gewohnter Weise glaubhaft darzulegen. Dabei muss er angeben, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen wie Verbote touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Weitere Einzelheiten können dem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus entnommen werden. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.03.2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Faire Besteuerung: EU-Kommission sagt Briefkastenfirmen den Kampf an

Die EU-Kommission hat eine wichtige Initiative im Kampf gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke vorgestellt. Durch die künftigen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten für Briefkastenfirmen wird es für diese schwieriger sein, sich unfaire Steuervorteile zunutze zu machen, und für die nationalen Behörden leichter, missbräuchliche Nutzungen von Briefkastenfirmen aufzudecken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 eine wichtige Initiative im Kampf gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke vorgestellt. „Durch die künftigen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten für Briefkastenfirmen wird es für diese schwieriger sein, sich unfaire Steuervorteile zunutze zu machen, und für die nationalen Behörden leichter, missbräuchliche Nutzungen von Briefkastenfirmen aufzudecken“, so Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. „Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche die Vorschriften ausnutzen will, der hat in Europa keinen Platz: Jeder sollte seinen fairen Anteil an Steuern zahlen.“

Der Vorschlag zielt auf Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten. Sie sollen keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können und die Steuerzahler nicht finanziell belasten. Hierdurch werden auch faire Wettbewerbsbedingungen für die große Mehrheit der europäischen Unternehmen sichergestellt, die für die wirtschaftliche Erholung der EU eine entscheidende Rolle spielen. Außerdem wird dafür gesorgt, dass die normalen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler keine zusätzliche finanzielle Belastung tragen müssen, weil andere vermeiden wollen, ihren fairen Anteil zu zahlen.

Briefkastenfirmen können nützliche gewerbliche und geschäftliche Funktionen erfüllen, doch werden sie von einigen internationalen Konzernen und auch von Einzelpersonen missbräuchlich dazu genutzt, um eine aggressive Steuerplanung zu betreiben oder Steuern zu hinterziehen. Einige Unternehmen lenken Finanzströme an Briefkastenfirmen in Ländern und Gebieten, die keine oder nur sehr niedrige Steuersätze haben oder in denen Steuern leicht umgangen werden können. In ähnlicher Weise können auch Einzelpersonen auf Briefkastenfirmen zurückgreifen, um Vermögenswerte und Immobilien am Fiskus vorbeizuschleusen, entweder in ihrem Wohnsitzland oder in dem Land, in dem sich das Vermögen befindet.

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni merkte seinerseits an: „Mit diesem Vorschlag werden die Schrauben für Briefkastenfirmen enger gezogen: Durch die neuen Transparenzstandards kann die missbräuchliche Nutzung dieser Gesellschaften für Steuerzwecke leichter aufgedeckt werden. Der Vorschlag sieht objektive Indikatoren vor, anhand von denen die nationalen Steuerbehörden einfacher feststellen können, ob Firmen lediglich auf dem Papier bestehen: Ist dies der Fall, gelten für das Unternehmen neue steuerliche Aufzeichnungspflichten, und es verliert seinen Anspruch auf Steuervergünstigungen. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt in unserem Kampf gegen Steuervermeidung und -hinterziehung in der Europäischen Union.“

Hintergrund

Der Vorschlag soll nach Annahme durch die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Er ist eine der Initiativen im Instrumentenkasten der Kommission zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuerpraktiken. Im Dezember 2021 legte die Kommission einen Vorschlag vor, mit dem die international erzielte Einigung auf eine Mindeststeuer für multinationale Konzerne rasch umgesetzt werden soll. 2022 wird die Kommission einen weiteren Vorschlag zur Förderung von Transparenz vorlegen, der bestimmte multinationalen Großkonzerne dazu verpflichten soll, ihre effektiven Steuersätze offenzulegen. Auch ist für 2022 die achte Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung geplant, die Steuerverwaltungen die nötigen Informationen für den Umgang mit Kryptowerten an die Hand geben soll. Neben der heute präsentierten Initiative, die die Situation innerhalb der EU regeln soll, wird die Kommission 2022 zudem eine neue Initiative vorlegen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit Briefkastenfirmen außerhalb der EU zu begegnen.

Quelle: EU-Kommission

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Die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2020/2021 ist online

Das BMF teilt mit, dass ab sofort die aktuelle Ausgabe der Umsatzsteuer-Handausgabe in digitaler Form verfügbar ist.

BMF, Mitteilung vom 22.12.2021

Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe der Umsatzsteuer-Handausgabe in digitaler Form verfügbar.

Unter www.bmf-usth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen aktuellen Bestimmungen für die Umsatzsteuer.

Darin enthalten sind Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sowie Auszüge aus weiteren thematisch relevanten Gesetzestexten und BMF-Schreiben.

Das Bundesministerium der Finanzen gibt die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe jährlich in gedruckter Form heraus. Darüber hinaus bietet es eine digital aufbereitete Version an. Das Buch eignet sich insbesondere für Beratung rund um das Thema Umsatzsteuer. Es dient auch als Argumentationshilfe gegenüber der Finanzverwaltung.

Quelle: BMF

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Faire Besteuerung: Kommission schlägt rasche Umsetzung der internationalen Vereinbarung über Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen vor

Die EU-Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der die effektive Mindestbesteuerung der weltweiten Tätigkeiten multinationaler Konzerne sichergestellt werden soll. Damit löst sie die Zusage der EU ein, unverzüglich und als eine der ersten die kürzlich erzielte historische Vereinbarung über eine globale Steuerreform umzusetzen, deren Ziel ein fairer, transparenter und stabiler Rahmen für die internationale Unternehmensbesteuerung ist.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der die effektive Mindestbesteuerung der weltweiten Tätigkeiten multinationaler Konzerne sichergestellt werden soll. Damit löst sie die Zusage der EU ein, unverzüglich und als eine der ersten die kürzlich erzielte historische Vereinbarung über eine globale Steuerreform [1] umzusetzen, deren Ziel ein fairer, transparenter und stabiler Rahmen für die internationale Unternehmensbesteuerung ist.

Der heutige Vorschlag, mit dem der Grundsatz eines effektiven Steuersatzes von 15 %, auf den sich 137 Länder und Gebiete geeinigt haben, in der EU in die Praxis umgesetzt wird, ist eng an die internationale Vereinbarung angelehnt. Er umfasst eine Reihe von Vorschriften zur Berechnung des effektiven Steuersatzes, damit dieser ordnungsgemäß und einheitlich in der gesamten EU angewandt wird.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Indem wir der weitreichenden OECD-Vereinbarung rasch nachkommen, leistet Europa seinen Teil bei der Schaffung eines gerechteren globalen Systems für die Unternehmensbesteuerung. Dies ist besonders wichtig in einer Zeit, in der wir die öffentlichen Mittel für faires und nachhaltiges Wachstum und ebensolche Investitionen erhöhen und auch den öffentlichen Finanzierungsbedarf decken müssen – sowohl für die Bewältigung der Folgen der Pandemie als auch für die Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels. Die Umsetzung der OECD-Vereinbarung über die effektive Mindestbesteuerung in das EU-Recht wird ganz entscheidend für die Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sein, während gleichzeitig einer Konkurrenz um die niedrigsten Steuersätze mit einem ungesunden Steuerwettbewerb zwischen den Ländern vorgebeugt wird. Es ist ein wichtiger Schritt nach vorn, um unsere Agenda für eine faire Besteuerung zu erfüllen.“

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni fügte hinzu: „Im Oktober dieses Jahres haben 137 Länder eine historische multilaterale Vereinbarung zur Umgestaltung der globalen Unternehmensbesteuerung unterstützt, damit seit langem bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt werden und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird. Gerade einmal zwei Monate später unternehmen wir den ersten Schritt, um den Wettbewerb um die niedrigsten Steuersätze zu beenden, der der Europäischen Union und ihren Volkswirtschaften schadet. Mit der von uns vorgeschlagenen Richtlinie wird sichergestellt, dass der neue effektive Mindeststeuersatz von 15 % für Großunternehmen in einer Weise angewandt wird, die voll und ganz mit dem EU-Recht vereinbar ist. Als weiteren Schritt werden wir im kommenden Sommer eine zweite Richtlinie zur Umsetzung der anderen Säule der Vereinbarung – die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten – vorlegen, sobald das entsprechende multilaterale Übereinkommen unterzeichnet wurde. Die Europäische Kommission hat sich mit aller Kraft dafür eingesetzt, den Abschluss dieses Abkommens voranzubringen, und ich bin stolz, dass wir heute bei seiner globalen Umsetzung an der Spitze stehen.“

Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen für große inländische und internationale Konzerne gelten, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem ein niedrig besteuertes Unternehmen ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine „Top-up-Steuer“ erheben. Der Vorschlag gewährleistet auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

Entsprechend der globalen Vereinbarung sieht der Vorschlag auch bestimmte Ausnahmen vor. Um die Auswirkungen auf Konzerne mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit zu reduzieren, können Unternehmen Einkünfte in Höhe von 5 % des Wertes der materiellen Vermögenswerte und 5 % der Lohnsumme von der Regelung ausnehmen. Außerdem ist eine Ausnahme für geringe Gewinne vorgesehen, um die Befolgungskosten in Situationen, die ein geringes Risiko bergen, zu reduzieren. Wenn die durchschnittlichen Gewinne und Erträge eines multinationalen Konzerns in einem Gebiet einen bestimmten Mindestschwellenwert nicht überschreiten, werden diese Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes somit nicht berücksichtigt.

Hintergrund

Die Mindestbesteuerung von Unternehmen ist einer der beiden Arbeitsbereiche der globalen Vereinbarung. Der andere ist die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (sogenannte Säule 1). Im Rahmen der Säule 1 soll auf internationaler Ebene geregelt werden, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden, damit den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung getragen wird. Die Kommission wird 2022 einen entsprechenden Vorschlag zur Neuzuweisung von Besteuerungsrechten vorlegen, sobald die technischen Aspekte des multilateralen Übereinkommens geklärt wurden.

Nächste Schritte

Die Steueragenda der Kommission ist komplementär zu den Aspekten der OECD-Vereinbarung, aber noch umfassender angelegt. Bis Ende 2023 wird die Kommission auch einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU veröffentlichen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zu reduzieren, steuerliche Hindernisse zu beseitigen und ein unternehmensfreundlicheres Umfeld im Binnenmarkt zu schaffen.

Fußnote

[1] Vereinbarung des Inklusiven Rahmens zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD/G20 über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft.

Quelle: EU-Kommission

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DStV zum Koalitionsvertrag: Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden. So steht es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Der DStV ist entsetzt, dass eine solche Maßnahme überhaupt Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden hat. Er lehnt diese Anzeigepflicht kategorisch ab.

DStV, Mitteilung vom 21.12.2021

Die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll auf nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden. So steht es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Der DStV ist entsetzt, dass eine solche Maßnahme überhaupt Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden hat. Er lehnt diese Anzeigepflicht kategorisch ab.

Die Bundesregierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, beim Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuervermeidung eine Vorreiterrolle einzunehmen. So weit so lobenswert. Ihr geplantes Mittel zum Zweck: Sie will die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen ausweiten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich bereits vor der Wahl klar gegen ein solches Vorhaben positioniert. Solange die Praxiserfahrungen aus der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nicht hinreichend deren Wirksamkeit belegen, ist eine Erweiterung auf nationaler Ebene nicht angezeigt. Es drohen neben unverhältnismäßig hohem Bürokratieaufwand schließlich auch Sanktions- und Haftungsrisiken für den Berufsstand bzw. seine Mandanten (vgl. Positionspapier zur Bundestagswahl).

Fragen über Fragen

Wer die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen kennt, dürfte sich beim Lesen des Vorhabens der Bundesregierung doch einige Fragen stellen. Schließlich liegt der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gerade die Erkenntnis zu Grunde, dass Steuervermeidungsstrategien allzu oft auf nicht abgestimmten Steuersystemen verschiedener Mitgliedstaaten fußen. Dies zeigt sich auch deutlich an den Tatbestandsmerkmalen, die eine solche Anzeige auslösen. Wie ist daher eine „Ausweitung“ auf nationale Gestaltungen zu verstehen?

Bei der Umsetzung der Passage aus dem Koalitionsvertrag sind mehrere Szenarien denkbar:

a) Es werden die Merkmale der EU-Meldepflicht auf nationale Steuergestaltungen 1:1 übertragen und lösen eine Anzeige aus. Ob das sinnig ist, scheint fraglich, da viele Merkmale auf nationaler Ebene mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte gar nicht greifen könnten.

b) Es werden neue Merkmale definiert, die eine Anzeigepflicht auslösen. Es bestünden dann jedoch parallel zwei unterschiedliche Meldesysteme – damit für alle Betroffenen ein bürokratisches Regelungswirrwarr.

Was sich die Koalitionspartner bei ihrer Formulierung gedacht haben, bleibt wohl vorerst ihr Geheimnis.

Auch kleine Unternehmen betroffen

Möglicherweise wollten die Koalitionspartner mit der geplanten Umsatzgrenze von 10 Mio. € eine Einschränkung der rein nationalen Meldepflicht auf „Die Großen“ bezwecken. Dieses Ziel wäre jedoch nicht erreicht! Wir rufen uns die Größenklassen nach § 267 HGB ins Gedächtnis und voilà: Die neu geplante Mitteilungspflicht müsste auch für kleine Kapitalgesellschaften geprüft werden!

Aus Sicht des DStV wäre das ein fatales Signal und für etliche kleine und mittleren Kanzleien ein unverhältnismäßiger Prüfungsaufwand. Es kann schließlich nicht Ziel sein, die Wirtschaft weiter zu schwächen, indem kleine Unternehmen unnötig gegängelt werden.

Berufsstand unter Beschuss

Für die Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen werden primär sog. Intermediäre in die Pflicht genommen. Sprich: Steuerberater. Dies dürfte also auch bei einer Ausweitung der Meldepflicht zu erwarten sein. DStV-Präsident, StB Torsten Lüth, ist empört: „Eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltung ist für den Berufsstand ein Schlag ins Gesicht! In der Krise greift die Bundesregierung gern auf unser Know-How und unsere Integrität zurück, um die Betrugsanfälligkeit im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen zu vermeiden. Im gleichen Atemzug scheint sie ein Feindbild des Beraters vor Augen zu haben, der durch kriminelle Gestaltungen das Steueraufkommen in Deutschland mindern möchte. Das ist doch absurd.

Insofern steht fest: Der DStV wird das Vorhaben mit Argusaugen verfolgen und sich mit aller Kraft gegen Zusatzbelastungen für kleine und mittlere Kanzleien und die zahlreich betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen wehren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2022

Das BMF gibt die ab 2022 gültigen Sachbezugswerte für die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer bekannt (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :003).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :003 vom 20.12.2021

12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl I Seite 5187)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 sind durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5187) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,
b) für ein Frühstück 1,87 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis 31.03.2022 verlängert

Deutschland und Österreich haben sich über eine weitere Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer und im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie. Danach bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 31.03.2022 in Kraft (Az. IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002 vom 20.12.2021

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 14. Dezember 2021 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 29. September 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31. März 2022.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 15. Dezember 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. März 2022 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. März 2022 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Änderungen zum 31.12.2021

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum 31.12.2021 angepasst (Az. III C 3 – S-7015 / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 21 / 10001 :001 vom 17.12.2021

Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2020 – III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (2020/1238675) -, BStBl I S. 1374, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) eingeführten und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) verlängerten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021- III C 2 – S 7225/19/10001 :005 (2021/1221613), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Aktuelles zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Gestalt an. Informationen rund um die Abgabe der Feststellungserklärungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bahnen sich ihren Weg in die Praxis. Um die aktuelle Informationslage etwas zu sortieren, gibt der DStV einen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 17.12.2021

Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Gestalt an. Informationen rund um die Abgabe der Feststellungserklärungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bahnen sich ihren Weg in die Praxis. Um die aktuelle Informationslage etwas zu sortieren, gibt der DStV im Folgenden einen Überblick.

1. Überblick und Informationsbeschaffung durch Landingpage

Grundsätzlich werden die Länder jeweils eigene Internetseiten mit Informationen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform anbieten. Diese können in Inhalt, Form und Aufbau voneinander abweichen und sind sehr individuell gestaltet. Einige Länder haben ihre Internetseiten bereits eingerichtet, andere befinden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte werden im Laufe des nächsten halben Jahres peu á peu ergänzt und immer wieder aktualisiert. Um den Überblick zu behalten, wird ab Februar 2022 die länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten. Sie listet die einzelnen Internetseiten der Länder auf, ermöglicht über Links den Zugriff auf die Oberflächen der Länder und bietet allgemeine Informationen zur Reform an.

2. Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen und Frist

Die Feststellungserklärungen sind in allen Bundesländern bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige. Zudem gilt sie einheitlich für steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz. Erklärungen können in den Finanzämtern ab dem 01.07.2022 entgegengenommen werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 01.07.2022 nebst der Fristsetzung werden voraussichtlich im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht.

3. Informationsschreiben der Finanzverwaltung an Eigentümerinnen und Eigentümer

Die Mehrheit der Bundesländer plant, alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit einem Schreiben über ihre Pflichten zu informieren. Das Schreiben stellt verfahrensrechtlich keinen Verwaltungsakt dar. Es dient lediglich Informationszwecken. Die Schreiben werden voraussichtlich folgende Inhalte umfassen:

  • Information über die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Feststellungserklärung und über die Frist,
  • Bezeichnung des Grundstücks, für welches beim Finanzamt ein Einheitswert-Aktenzeichen geführt wird,
  • Hinweis auf die kostenlose Übermittlungsmöglichkeit über ELSTER,
  • Hinweis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch einen Steuerberater, der dieses Schreiben nicht erhalten hat.

Da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Landesmodelle umgesetzt werden, können die Schreiben gegebenenfalls zusätzliche Informationen enthalten. Der Versand der Informationsschreiben beginnt nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Erklärungsabgabe im BStBl und läuft bis in den Juni 2022 hinein.

4. Startzeitpunkt der elektronischen Erklärungsabgabe

Über www.elster.de steht den Erklärungspflichtigen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Andere Softwareanbieter haben über die ERiC-Schnittstelle ebenfalls ab dem 01.07.2022 die Möglichkeit zur digitalen Übertragung der Erklärungen.

Mit der Bereitstellung verschiedener Softwarelösungen besteht bereits vorab die Möglichkeit, entsprechende Erklärungsdaten zu erfassen. Soweit bereits konkrete Sachverhaltsangaben bei Mandaten vorliegen, könnte es sich daher anbieten, bereits vor Juli 2022 mit der Datenerfassung zu beginnen. Ab Juli 2022 müsste dann lediglich die elektronische Übermittlung angestoßen werden.

5. Hinweise zu Vollmachten

Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolgt unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich. Programmtechnisch können die bisher dem Finanzamt gegenüber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Empfangsvollmachten ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Feststellungserklärung angezeigt werden sollen. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt eingereicht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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