Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich

Deutschland und Frankreich haben sich über eine weitere Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zur Entlastung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verständigt. Danach bleibt die Konsultationsvereinbarung bis zum 31.03.2022 in Kraft (Az. IV B 3 – S-1301-FRAU / 19 / 10018 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 09.12.2021

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.05.2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Sechste Verlängerung – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umsatzsteuer: Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2022

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2022 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der EU-Kommission am 03.11.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt gemacht (Az. III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :003 vom 15.12.2021

Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2022 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 3. November 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2021 Nr. C 446 S. 14) veröffentlicht.

Am 15. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission zudem eine Berichtigung der deutschen Sprachfassung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2021 Nr. C 505 S. 16) veröffentlicht. Zur Information übersendet das BMF in der Anlage einen Abdruck dieser Liste sowie einen Abdruck der Berichtigung der deutschen Sprachfassung.

Quelle: BMF

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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Die Situation der COVID-19-Pandemie bedingt, die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 zur Anwendung zu bringen. Die Finanzverwaltung hat daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 09.04.2020, vom 26.05.2020 und vom 18.12.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006 vom 15.12.2021

Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (IV C 4 – S 0174/19/10002 :008) und vom 18. Dezember 2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :006)

Die Situation der COVID-19-Pandemie bedingt, die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 auch im Jahr 2022 zur Anwendung zu bringen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) sowie vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57) über den 31. Dezember 2021 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 (III C 2 – S 7030/20/10004 :004) verwiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen

Das FG Münster entschied, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen (Az. 4 K 1941/20).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 4 K 1941/20 vom 12.11.2021

Mit Urteil vom 12. November 2021 (Az. 4 K 1941/20 F) hat der 4.Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen.

Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundstücken ist. Im Jahr 2016 erwarb sie eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. Euro, die sie in den folgenden zwei Jahren für 615.000 Euro renovierte. Vom Kaufpreis entfielen 836.818 Euro auf das Gebäude. Um die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte die Klägerin Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Mieterabfindungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen „für“ Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus.

Für dieses weite Verständnis spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im letztgenannten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen. Wäre eine Differenzierung danach erforderlich, ob Aufwendungen unmittelbar für eine bauliche Maßnahme aufgewendet werden, könne der mit der typisierenden Regelung verfolgte Zweck der Rechtsvereinfachung und -sicherheit nicht erreicht werden.

Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang. Dem Herstellungskostenbegriff nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liege ebenfalls ein weites Verständnis zugrunde. Insoweit sei geklärt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung einer Immobilie mit dem Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählten.

Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wodurch eine frühere Verwaltungsvorschrift gesetzlich festgeschrieben worden sei. Diese Verwaltungsvorschrift habe eine Typisierung des Herstellungsfalls der wesentlichen Verbesserung enthalten, sodass die Grundsätze zum Herstellungskostenbegriff auch bei anschaffungsnahem Aufwand anzuwenden seien.

Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15 %-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen seien auch unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2021

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Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH geht anteilig auf atypisch stille Gesellschaft über

Das FG Münster entschied, dass der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist (Az. 14 K 2364/21).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 14 K 2364/21 G,F vom 05.11.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 25/21)

Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 5. November 2021 (Az. 14 K 2364/21 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt und als „Inhaberin des Handelsgewerbes mit zwei still beteiligten Gesellschaftern“ klagt. Durch die stille Beteiligung der beiden Gesellschafter am Handelsgewerbe der GmbH ist zum 1. Januar 2010 eine atypisch stille Gesellschaft entstanden. Für die GmbH war auf den 31. Dezember 2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG von knapp 500.000 Euro festgestellt worden.

Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen. Lediglich auf Ebene der GmbH könne der Verlust vorgetragen werden. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass die Verluste insoweit zu übertragen seien, als die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts an der stillen Gesellschaft beteiligt sei.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Der zum 31. Dezember 2009 für die GmbH festgestellte Verlust sei anteilig mit dem auf sie entfallenden Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft zu verrechnen. Die zunächst erforderliche Unternehmeridentität liege in Bezug auf die GmbH vor. Die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (bzw. atypisch stille Gesellschaft) stelle insoweit gerade keinen Unternehmerwechsel dar. Die Personengesellschaft sei zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, Unternehmer ihres Betriebs seien aber ihre Gesellschafter. Lediglich in Bezug auf die beiden eingetretenen stillen Gesellschafter liege ein partieller Unternehmerwechsel vor. Darüber hinaus liege auch die erforderliche Unternehmensidentität vor. Der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb (Bauunternehmen) sei identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Dieser sei im Ganzen übergegangen. Die atypisch stillen Gesellschafter hätten sich ausnahmslos am gesamten Handelsgewerbe der GmbH beteiligt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die GmbH Inhaberin des Handelsgewerbes geblieben sei und auch als solche geklagt habe.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IV R 25/21 anhängig.

Quelle: FG Münster

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Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise – Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022

Einige umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2021 befristet waren, hat das BMF nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10004 :004 vom 14.12.2021

I.

Die folgenden umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet:

1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal

Folgende Regelungen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 erweitert und verlängert:

a) „Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege-und Sozialdienste, Alters-und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.“

b) „Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters-und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.“

2. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern

Auch folgende Regelung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 präzisiert und verlängert:

„Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.“

3. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Ferner haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Beschlüsse hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden im Zusammenhang mit der Corona-Krise gefasst und verlängert:

a) „Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.“

b) „Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.“

c) „Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.“

II.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Drehen an steuerlichen Stellschrauben erneut geboten

Die Corona-Lage spitzt sich erneut zu. Aus Sicht des DStV ist es Zeit, nochmals kurzfristige steuerliche Maßnahmen auf den Weg zu bringen und drängt darauf, kleine und mittlere Kanzleien, Wirtschaft und Arbeitnehmer zu stärken.

DStV, Mitteilung vom 14.12.2021

Die Corona-Lage spitzt sich erneut zu. Aus Sicht des DStV ist es Zeit, nochmals kurzfristige steuerliche Maßnahmen auf den Weg zu bringen. DStV-Präsident Lüth wandte sich daher jüngst an den neuen Finanzminister MdB Christian Lindner. Er drängte darauf, kleine und mittlere Kanzleien, Wirtschaft und Arbeitnehmer zu stärken.

Die andauernde Pandemie hat die Gesellschaft im Griff. Viele Unternehmen bangen um ihre Existenz und die Sorgen der Arbeitnehmer sind groß. Diese besondere Ausnahmesituation sorgt für übervolle Schreibtische in kleinen und mittleren Steuerkanzleien. Neben der Unterstützung im Rahmen diverser Hilfsprogramme sorgen anstehende Fristen, wie die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften oder die sich nähernde Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020, für einen immensen Workload. Zeit zu handeln! Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) richtete sich in seiner DStV-Stellungnahme S 11/21 an MdB Christian Lindner (FDP), Bundesminister der Finanzen, und wirbt für konkrete steuerliche Maßnahmen, um kleine und mittlere Kanzleien, Wirtschaft und Arbeitnehmer erneut kurzfristig zu stärken.

Oberste Priorität: Fristenentzerrung!

Allen voran forderte der DStV zum wiederholten Mal eine zeitnahe Entlastung hinsichtlich der drohenden Fristenballung. Der Finanzausschuss des Bundestags wird sich in einer seiner ersten Sitzungen mit den Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 bzw. dem vorübergehenden Verzicht von Ordnungsgeldverfahren für verspätet offengelegte Jahresabschlüsse 2020 befassen (vgl. DStV-Meldung vom 09.12.2021). Der DStV hob gegenüber Bundesfinanzminister Lindner nachdrücklich die Dringlichkeit dieser Maßnahmen hervor und warb dafür, dass der neue BMF-Chef sie gemeinsam mit den Ländern fördern möge.

Branchenunabhängige steuerfreie Corona-Zahlung gefordert

Der Medienberichterstattung zur Einigung von Gewerkschaften und Arbeitgebern am 29.11.2021 zufolge sollen Beschäftigte im öffentlichen Dienst neben 2,8 % mehr Geld eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro erhalten.

Rein branchenspezifische Steuer-Bonbons sind schwer vermittelbar; schließlich leiden nicht nur Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter den andauernden Auswirkungen der Corona-Pandemie. Da der steuerfreie Corona-Bonus (§ 3 Nr. 11a EStG) in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 nur bis 1.500 Euro steuerfrei gewährt werden kann, ist der zusätzliche Motivationseffekt in den meisten Fällen bereits verpufft. Der DStV regte daher eine Erhöhung des Betrags (auf 2.800 Euro) sowie eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums bis Ende 2022 an.

Weiterer dringender Handlungsbedarf

Der Schuh drückt jedoch auch an anderen Stellen. Die Liquiditätsnot der kleinen und mittleren Unternehmen steigt angesichts der sich verschärfenden Pandemie-Lage erneut. Insofern regte der DStV an, wie in den vergangenen Krisenzeiträumen die Sondervorauszahlung für umsatzsteuerliche Dauerfristverlängerungen auszusetzen. Dieses Mittel habe sich zur Liquiditätsschonung der Unternehmen bewährt.

Außerdem monierte der DStV auch die im Koalitionsvertrag unzureichend geplante „verbesserte Verlustverrechnung“. Er zeigte auf, dass die aktuellen Überlegungen zu einer Ausweitung des Rücktragszeitraums auf zwei Jahre nicht ausreichen würden, um die Liquiditätsnot kleiner und mittlerer Unternehmen zu lindern. Wie seit Beginn der Pandemie warb er für einen längeren Rücktragszeitraum.

Ferner regte er weitere Übergangsregelungen für in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG an und forderte, die Vertretungsbefugnisse beim Kurzarbeitergeld praxisgerecht auszugestalten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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MwSt-Lücke: EU-Mitgliedstaaten entgingen 2019 Mehrwertsteuern in Höhe von 134 Mrd. Euro

Die EU-Kommission veröffentlichte ihren jährlichen Bericht über die Mehrwertsteuerlücke in den EU-Mitgliedstaaten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.12.2021

Die EU-Kommission veröffentlichte ihren jährlichen Bericht über die Mehrwertsteuerlücke in den EU-Mitgliedstaaten. Demnach betrug die MwSt-Lücke für 2019 134 Mrd. Euro. Im Vergleich zu 2018 verringerte sie sich um etwa 0,8 Prozentpunkte bzw. 6,6 Mrd. Euro. Insgesamt sind die Unterschiede bei den MwSt-Lücken zwischen den EU-Mitgliedstaaten immens. Während die MwSt-Lücke in Deutschland 23,4 Mrd. Euro (8,8 %) betrug und absolut gesehen die zweithöchste der EU ist, hatte Kroatien gerade einmal eine MwSt-Lücke von 77 Mio. Euro (1,0 %). Die meisten Mehrwertsteuereinnahmen entgingen relativ gesehen Rumänien mit 34,9 %, Griechenland mit 25,8 % und Malta mit 23,5 %. Die geringsten MwSt-Lücken verzeichneten neben Kroatien mit 1,0 % die EU-Mitgliedstaaten Schweden mit 1,4 % und Zypern mit 2,7 %.

Die MwSt-Lücke errechnet sich als Differenz zwischen den erwarteten MwSt-Einnahmen und den tatsächlich erhobenen Beträgen. Gründe für die MwSt-Lücke sind MwSt-Betrug, -Hinterziehung, Optimierungspraktiken und Zahlungsunfähigkeit sowie fehlerhafte Berechnungen und Verwaltungsfehler. Um den MwSt-Betrug zu bekämpfen, hat die EU-Kommission bereits Vorschriften erlassen, die z. B. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Strafverfolgungsbehörden verbessern, u. a. die Modernisierung der MwSt für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel. Darüber hinaus wurde das Eurofisc-Netzwerk gegründet, welches mit Hilfe des Transaction-Network-Analysis-Tools dafür sorgt, dass die EU-Staaten schnell MwSt-Daten austauschen und verarbeiten können. Für 2022 plant sie die Vorlage von Legislativvorschlägen, um das MwSt-System weiter an das digitale Zeitalter anzupassen und Eurofisc zu stärken. Darüber hinaus sollen die einzelnen Ursachen der MwSt-Lücke genau analysiert werden, um ursachenspezifische Maßnahmen zu ergreifen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Anpassung von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren – Gewerbesteuer zieht nach

Nachdem das BMF bekanntgegeben hat, dass aufgrund der Coronapandemie Steuerpflichtige die Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen können, kommt nun ein Update: Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer! Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 10.12.2021

Nachdem das BMF bereits vor wenigen Tagen bekanntgegeben hat, dass aufgrund der Coronapandemie Steuerpflichtige die Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen können, kommt nun ein Update: Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer!

In Zeiten wie diesen, bangen viele Unternehmen um ihre Liquidität. Die kürzlich bekannt gewordene Nachricht, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 coronabedingt wie in den Vorjahren im vereinfachten Verfahren angepasst werden können (vgl. BMF-Schreiben vom 07.12.2021), beruhigt ein wenig.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nun einen Erlass veröffentlicht, der gleiches auch für die Gewerbesteuer anordnet.

Beim Finanzamt: Herabsetzung des Steuermessbetrags beantragen

Von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Bei Gemeinden: Stundungs- und Erlassanträge

Sollten Steuerpflichtige Anträge auf Stundung oder Erlass der Steuer planen, so ist grundsätzlich die Gemeinde der richtige Ansprechpartner. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) sind die Finanzämter hierfür zuständig.

Den Erlass vom 09.12.2021 in voller Länge finden Sie hier.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Finanzämter in Nordrhein-Westfalen wahren Weihnachtsfrieden

Vom 17.12. bis 31.12.2021 verzichten die nordrhein-westfälischen Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung von Betriebsprüfungen.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2021

In den abschließenden 14 Tagen des Jahres leiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen keine belastenden Maßnahmen ein

In der Zeit vom 17. Dezember bis zum 31. Dezember verzichten die nordrhein-westfälischen Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung von Betriebsprüfungen. Eine entsprechende Anweisung hat Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, wie schon in den vergangenen Jahren den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter gegeben.

„Die Wahrung des Weihnachtsfriedens ist gelebte und geschätzte Tradition in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung“, betonte Lienenkämper. Der Frieden in der festlichen Zeit festige das gute Verhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung zusätzlich, sagte der Minister.

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung wird in diesen letzten 14 Tagen des Jahres 2021 auch keine Prüfungsberichte an die Bürgerinnen und Bürger und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe versenden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird grundsätzlich verzichtet. Handeln werden die Ämter nur, wenn ein schnelles Eingreifen der Finanzverwaltung erforderlich ist – beispielsweise, um einer drohenden Verjährung von Steuerausfällen entgegenzuwirken.

Minister Lienenkämper hebt hervor, dass ihm das Aufrechterhalten dieser Tradition insbesondere in der für alle Menschen im Land belastenden Zeit der Corona-Pandemie wichtig ist. „Alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen sollen zum Jahreswechsel möglichst Ruhe finden. Auch aus diesem Grund ist mir der Weihnachtsfrieden ein besonderes Anliegen“, sagte Lienenkämper.

Mahnungen werden durchgehend verschickt. Gleiches gilt für Steuerbescheide. So können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

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