Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 bekannt gemacht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2022 haben sich keine inhaltlichen Änderungen mehr ergeben (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :004 vom 05.11.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 – Anlage 1 – und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung berücksichtigt die Besonderheiten in Bezug auf die Vorsorgepauschale nach der Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes). Beide Programmablaufpläne berücksichtigen außerdem die für 2022 beschlossenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.984 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Absenkung auf 84.600 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 81.000 Euro).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 05.07.1994 gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder das neue BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10003 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10003 :005 vom 05.11.2021

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 5. Juli 1994 – IV C 3-S 7200-80/94 (BStBl I S. 465) – gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I.

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten ist der – nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums – mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93 (BStBl II S. 548)).

Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:

Einwurf
– Auswurf
= Saldo (1)
– Erhöhung des Auszahlvorrats oder
+ Verminderung des Auszahlvorrats
+ Nachfüllungen
– Entnahmen
– Fehlbeträge
= elektronisch gezählte Kasse
+ Entnahme
– Nachfüllungen
= Saldo (2)

Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ist der Saldo (1) heranzuziehen.

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung

Das BMF ergänzt Rdnr. 18 des Schreibens zum betrieblichen Schuldzinsenabzug vom 02.11.2018 (Az. IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :008 vom 05.11.2021

Mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 (BStBl I S. 119) wurde Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) wie folgt neu gefasst:

„Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. BFH vom 3. Dezember 2019, BStBl 2021 II S. 77).“

Danach bleibt die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. In der Folge mindert die Gewerbesteuer und mithin auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen beeinflussen sich daher gegenseitig.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 18 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (a. a. O.) um folgenden Satz ergänzt:

„Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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G20-Gipfel: Regierungschefs unterstützen internationale Steuerreformpläne der OECD inklusive der globalen Mindeststeuer

Die Staats- und Regierungschef der G20-Staaten haben auf ihrem Treffen am 30./31.10.2021 die zuvor auf OECD-Ebene getroffene Einigung zu einer internationalen Steuerreform beschlossen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.11.2021

Die Staats- und Regierungschef der G20-Staaten haben auf ihrem Treffen am 30./31.10.2021 die zuvor auf OECD-Ebene getroffene Einigung zu einer internationalen Steuerreform beschlossen (s. Punkt 32 der Abschlusserklärung). Ziel ist es, die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Steueroasen einzuschränken und eine faire Besteuerung zu gewährleisten. Die im Umsetzungsplan vereinbarten Modellregeln und multilateralen Instrumente sollen zügig entwickelt werden, damit die neuen Regeln 2023 auf globaler Ebene wirksam werden.

Die OECD-Vereinbarung besteht aus einer zwei Säulen-Lösung, die in 2023 in Kraft treten soll. Zum einen ist die Neuverteilung des Steueraufkommens aus Unternehmensgewinnen (Säule 1) das Ziel. OECD-Mitgliedsländer sollen auch die Gewinne von Unternehmen in ihrem Land besteuern können, wenn deren Geschäftsmodell keine physische Präsenz vor Ort erfordert. Die neuen Regeln gelten konkret für multinationale Unternehmen mit einem globalen Umsatz von mehr als 20 Milliarden Euro und einer Rentabilität von mehr als 10 Prozent. 25 Prozent der Gewinne über der 10-Prozent-Marke werden den Marktstaaten zur Besteuerung zugewiesen. Zur Umsetzung von Säule 1 beabsichtigen die OECD-Länder in 2022 ein multilaterales Übereinkommen zu unterzeichnen (Umsetzung in 2023). Außerdem soll darin vorgesehen werden, dass alle bestehenden Steuern auf digitale Dienstleistungen und sonstige unilateralen Maßnahmen aufgehoben werden. Zum anderen ist die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes von 15 Prozent auf Unternehmensgewinne (Säule 2) vorgesehen. Dieser neue Mindeststeuersatz gilt für Unternehmen mit Umsätzen über 750 Millionen Euro und wird Schätzungen zufolge jährlich weltweit etwa 130 Milliarden Euro zusätzliche Steuereinnahmen bringen. Die OECD wird zeitnah Mustervorschriften für die Mindeststeuer (Säule 2) erarbeiten, auf deren Grundlage die EU-Kommission eine rasche und einheitliche Umsetzung der OECD-Vereinbarung in europäisches Recht plant. Für den Fall, dass die OECD ihre Mustervorschriften und Modellregeln für die Säule 2 rechtzeitig finalisiert, möchte die EU-Kommission voraussichtlich bereits am 22.12.2021 einen Vorschlag zur Mindeststeuer vorlegen.

Laut Arbeitsprogramm der EU- Kommission ist für 2022 (voraussichtlich drittes Quartal) ein Vorschlag zur Umsetzung der globalen OECD-Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (Säule 1) vorgesehen. Allerdings ist von Seiten der EU-Kommission bisher noch nicht abschließend geklärt, ob für Säule 1 überhaupt eine EU-Gesetzgebung notwendig ist oder ob eine Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens der OECD durch die Nationalstaaten im Jahr 2022 bereits verbindlich ist und somit unmittelbar geltendes Recht darstellt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten

Das BMF hat die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten neu geregelt (Az. IV C 6 – S-2177 / 19 / 10004 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 19 / 10004 :008 vom 05.11.2021

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten neu geregelt.

Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) und vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH: Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern auf ausländische Tochtergesellschaften

Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ i. S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk. So entschied der BFH (Az. I R 32/17).

BFH, Urteil I R 32/17 vom 09.06.2021

Leitsatz

  1. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den „Bedingungen“ i. S. des § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdunüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann; Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959).
  2. Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles fremdvergleichskonform ist, hängt davon ab, ob auch ein fremder Dritter – ggf. unter Berücksichtigung möglicher Risikokompensationen – das Darlehen unter gleichen Bedingungen ausgereicht hätte. Als „fremde Dritte“ kommen insoweit nicht nur Banken, sondern auch andere Kreditgeber in Betracht, wenn es für die konkrete Finanzierung einen Markt gibt, auf dem solche Kreditgeber tätig sind.
  3. Wäre ein unbesichertes Konzerndarlehen nur mit einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz fremdüblich, hat eine Einkünftekorrektur vorrangig in Höhe dieser Differenz zu erfolgen.
  4. Im Rahmen von Feststellungen zum Fremdvergleich ist die Ausreichung unbesicherter Darlehen durch fremde Dritte an die Konzernobergesellschaft nicht geeignet, die Würdigung des einer (Tochter-)Gesellschaft eingeräumten Darlehens am Maßstab einer fremdüblichen Kreditgewährung zu ersetzen.
  5. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 5 DBA-Frankreich 1959) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
  6. Das Vorliegen einer „gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung“ i. S. des § 1 Abs. 4 AStG i. d. F. des StVergAbG ist unter Heranziehung des für die ausländische Tochtergesellschaft maßgebenden materiellen Gesellschaftsrechts zu beurteilen.

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BFH: Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG

Der BFH hat zur Frage entschieden, ob ein Steuerpflichtiger, der nachträglich weit nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist Einkünfte aus Kapitalvermögen nacherklärt, die vom Finanzamt insoweit unter Zugrundelegung der zehnjährigen Festsetzungsfrist einkommenserhöhend in Bescheidform berücksichtigt wurden, zugleich auch die erstmalige Verlustfeststellung von in diesem Zusammenhang erstmals erklärten § 23 EStG-Verluste, die sich im Festsetzungsverfahren wegen der Verlustbeschränkung nicht auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken, für sich beanspruchen kann (Az. IX R 29/19).

BFH, Urteil IX R 29/19 vom 28.07.2021

Leitsatz

Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 i. V. m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i. d. F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 12.09.2019 – 10 K 3043/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Beschluss:

Das Revisionsverfahren des Klägers wird eingestellt, nachdem er mit Einwilligung des Beklagten die Revision zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1, 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des zurückgenommenen Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2007 und 2008 geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) gesondert festgestellt werden können.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden in den Streitjahren als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen, die jeweils im Folgejahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) abgegeben wurden, deklarierten die Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das FA setzte die Einkommensteuer 2007 auf 1.766 € (Bescheid vom 04.08.2008) und die Einkommensteuer 2008 auf 2.156 € (Bescheid vom 19.10.2009) fest.

3

Mit Schreiben vom 23.12.2014 reichten die Kläger eine „Nachmeldung“ beim FA ein, die auch die Einkommensteuer 2007 und 2008 betraf. Darin erklärten sie u.a. (weitere) Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen sowie Verluste der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften (mit Wertpapieren) in Höhe von 1.259 € (2007) und 18.008 € (2008) nach.

4

Mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 05.06.2015 setzte das FA die Einkommensteuer unter Berücksichtigung höherer Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen auf 2.373 € für 2007 und auf 2.555 € für 2008 fest. In den Erläuterungen wies es darauf hin, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Hinblick auf das grobe Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden nicht zu berücksichtigen seien.

5

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und begehrten eine Änderung der Steuerfestsetzungen in verschiedenen Punkten. Ferner beantragten sie die Berücksichtigung von im Jahr 2005 entstandenen Erhaltungsaufwendungen, die nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zunächst auf vier, später auf fünf Jahre verteilt werden sollten. Des Weiteren begehrten die Kläger, verbleibende Verlustvorträge zum 31.12.2007 und 31.12.2008 festzustellen und dabei Verluste aus Wertpapiergeschäften in Höhe von 1.494 € (2006), 1.259 € (2007) und 18.008 € (2008) zu berücksichtigen.

6

Mit -ohne Rechtsbehelfsbelehrung versandtem- Schreiben vom 04.05.2016 lehnte das FA den Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 unter Hinweis auf die eingetretene Teilverjährung und die Regelung in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ab. Dagegen wandten sich die Kläger mit Fax-Schreiben vom 16.09.2016.

7

Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ das FA nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheide und setzte die Einkommensteuer 2007 auf 1.766 € und die Einkommensteuer 2008 auf 2.156 € fest (Teilabhilfe). Über die Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften sei noch im weiterhin anhängigen Einspruchsverfahren zu entscheiden (Bescheide vom 18.09.2018 bzw. 16.10.2018).

8

Mit Einspruchsentscheidungen vom 22.10.2018 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Eine Verlustfeststellung scheide aus, da die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 wegen der am 31.12.2012 bzw. 31.12.2013 eingetretenen Teilverjährung nicht mehr geändert werden könnten. An diese Nichtberücksichtigung sei das FA nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG gebunden. § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG greife -auch im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878)- nicht ein. Ebenso wenig komme eine weitere Herabsetzung der Einkommensteuer in Betracht (§ 351 Abs. 1 AO).

9

Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger insbesondere ihr auf Verlustfeststellung gerichtetes Begehren weiter. Sie beantragten sinngemäß, einen verbleibenden Verlustvortrag der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.259 € zum 31.12.2007 und in Höhe von 18.007 € zum 31.12.2008 gesondert festzustellen sowie die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 dahingehend zu ändern, dass die Änderungsbeschränkungen nach §§ 351, 177 AO nicht zur Anwendung gelangen, hilfsweise, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.259 € (2007) und 18.007 € (2008) berücksichtigt werden.

10

Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1817 veröffentlichtem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab.

11

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie eine Verletzung von § 10d Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 EStG, § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG i.d.F. des JStG 2007, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 und 2 AO sowie der §§ 180, 181 AO rügen und Verfahrensmängel geltend machen.

12

Schon der zeitliche Anwendungsbereich des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 sei im Streitfall nicht eröffnet. Es fehle an der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i.S. des § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010.

13

Ferner sei § 10d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG im Hinblick auf seinen klaren Wortlaut, den Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck von § 23 Abs. 3 Satz 8, 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 auf Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht anwendbar. Denn die Sonderregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG schließe es gerade aus, dass sich Veräußerungsverluste auf die Höhe der Einkommensteuer auswirkten; ein vertikaler Verlustausgleich finde nicht statt. Die Einkommensteuerfestsetzung könne damit aber auch keine Bindungswirkung auslösen. Eine solche setze vielmehr voraus, dass die Verluste betragsmäßig berücksichtigt worden seien und den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die Einkommensteuer beeinflusst hätten. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sei zudem -trotz Änderung des § 10d Abs. 4 EStG- unverändert geblieben. Daher habe die Neufassung des § 10d EStG für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht zu einer Änderung geführt. Eine „Quasi-Bindungswirkung“ des Einkommensteuerbescheids sei nicht geregelt worden. Vielmehr bleibe es bei der Selbständigkeit des Verlustfeststellungsverfahrens gegenüber dem Festsetzungsverfahren.

14

Zudem sei eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für 2007 und 2008 nach § 173 AO möglich. Bei der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätte das FA alle bekannt gewordenen Tatsachen zu Ungunsten wie zu Gunsten der Kläger berücksichtigen müssen. Auch sei den Klägern als steuerlichen Laien kein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorzuwerfen, da ihnen der Anfall von Veräußerungsverlusten in den Streitjahren zunächst nicht bekannt gewesen sei und sie die maßgeblichen Bankunterlagen erst im Jahr 2013 erhalten hätten. Ein etwaiges Verschulden sei jedenfalls nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO unbeachtlich. Zwischen den steuermindernden Veräußerungsverlusten aus Geschäften mit festverzinslichen Papieren und Anteilen an Investmentfonds und den steuererhöhenden Kapitaleinnahmen in Gestalt von ausschüttungsgleichen Erträgen i.S. des § 1 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes, Stückzinsen und positiven Zwischengewinnen, die überhaupt erst durch die unterjährigen Veräußerungen ausgelöst würden, bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Im Übrigen sei zu erwägen, ob das Begehren der Kläger nicht als Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids verstanden werden müsse.

15

Schließlich habe das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung) sowie den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, soweit es keinerlei tatsächliche Feststellungen zum Grad des Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden der Veräußerungsverluste getroffen habe.

16

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und das FA unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 22.10.2018 zu verpflichten, verbleibende Verlustvorträge der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.259 € auf den 31.12.2007 und in Höhe von 19.267 € auf den 31.12.2008 gesondert festzustellen,

hilfsweise, die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 dahingehend zu ändern, dass die Verluste der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften den Einkommensteuerfestsetzungen zu Grunde gelegt werden.

17

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

18

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (dazu unter 1.). Der Hilfsantrag stellt sich als unzulässig dar (dazu unter 2.). Das Revisionsverfahren des Klägers war nach Rücknahme der Revision einzustellen (dazu unter 3.)

19

1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das FA die von der Klägerin begehrte gesonderte Feststellung der verbleibenden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2007 und 31.12.2008 abgelehnt (dazu unter a). Verfahrensmängel liegen nicht vor (dazu unter b).

20

a) Eine gesonderte Feststellung der verbleibenden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2007 und 31.12.2008 scheidet nach § 23 Abs. 3 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG aus.

21

aa) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte u.a. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (insbesondere bei Wertpapieren), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).

22

Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) dürfen Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008).

23

§ 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) ist gemäß § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2007 auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 01.01.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Norm gilt damit auch im Streitfall.

24

bb) Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 Satz 2 EStG). Im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) sind dies die nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste, vermindert um die nach § 10d Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (Senatsurteile vom 11.11.2008 – IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.1.; vom 20.07.2018 – IX R 28/17, BFH/NV 2019, 110, Rz 22; vgl. auch BeckOK EStG/Trossen, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 23 Rz 353.1).

25

Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG). Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG).

26

Nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 gilt § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG (i.d.F. des JStG 2010) erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Hiermit hat sich der Gesetzgeber gegen die Rechtsprechung des Senats gewandt, der zufolge ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2008 – IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897).

27

cc) Nach diesen Maßstäben steht § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG einer Verlustfeststellung zum 31.12.2007 und 31.12.2008 entgegen. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist im Streitfall anwendbar (dazu unter aaa). Eine Verlustfeststellung ist infolge der (insoweit) bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide für 2007 (vom 04.08.2008) und für 2008 (vom 19.10.2009), denen keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu Grunde liegen (dazu unter bbb), ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO (dazu unter ccc) oder den Erlass eines Ergänzungsbescheids (dazu unter ddd) noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG (dazu unter eee) vorliegen.

28

aaa) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG im Streitfall nicht unangewendet bleiben.

29

(1) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist eröffnet, da die „Nachmeldung“ von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften am 23.12.2014 -und damit nach dem 13.12.2010- erfolgt ist. Die Abgabe entsprechender Anlagen zur Einkommensteuererklärung und der Antrag auf Verlustfeststellung stehen der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i.S. des § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 gleich (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2016 – IX R 31/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 16, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH– vom 31.01.2018 – I R 25/16, BFH/NV 2018, 838, Rz 20). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei der entsprechenden Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010) auf die Erklärung der betreffenden Verluste nach § 23 EStG abzustellen.

30

(2) § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG gelangt auch auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zur Anwendung. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vermag daran nichts zu ändern.

31

(a) Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008). Danach gilt § 10d Abs. 4 EStG -auch dessen Satz 4- entsprechend. Ein derartiger Verweis hat zur Konsequenz, dass die in Bezug genommene Regelung (§ 10d Abs. 4 EStG) unter Beachtung der Besonderheiten des bezugnehmenden Tatbestands (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) anzuwenden ist (vgl. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen BFH-Urteil vom 09.05.2017 – VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 19). Hingegen scheidet eine Auslegung in dem Sinne, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht zur Anwendung gelangt (und der Verweis in § 23 Abs. 3 EStG leerläuft), von vornherein aus.

32

(b) Der Umstand, dass § 10d Abs. 4 EStG nach der Einführung der Verlustausgleichsbeschränkung für Einkünfte aus privaten Veräußerungsverlusten neu gefasst worden ist, rechtfertigt keinen anderen Schluss. Hätte der Gesetzgeber die Bindung der Verlustfeststellung an die Einkommensteuerfestsetzung für den Bereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einschränken wollen, so hätte er dies im JStG 2010 deutlich machen müssen (vgl. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 37). Dies ist nicht geschehen.

33

(c) Auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist die Anwendung der Norm auf Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften geboten. Wenngleich sich im Streitfall das in der Gesetzesbegründung zum JStG 2010 (BTDrucks 17/2249, S. 51) angesprochene Problem der fehlenden Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen nicht stellt, soll die Neuregelung eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegten Beträge bewirken. Die Verlustfeststellung muss daher entfallen, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar ist (Senatsurteile vom 13.01.2015 – IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829, Rz 15; vom 10.02.2015 – IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812, Rz 13, und in BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 17). Eine erstmalige Verlustfeststellung für nachträglich erklärte Verluste soll nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids -zur Sicherung des Rechtsfriedens- nur noch zulässig sein, wenn auch der Steuerbescheid geändert werden kann (BTDrucks 17/2249, S. 52). Ließe man in den Fällen des § 23 EStG aber eine von der Einkommensteuerfestsetzung losgelöste Verlustfeststellung zu, würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abstimmung der materiellen und formellen Änderbarkeitserfordernisse von Verlustfeststellung und Steuerfestsetzung des Folgejahres (Senatsurteil in BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 18) gerade nicht stattfinden. Eine derartige -punktuelle- Durchbrechung bzw. Erweiterung des gesetzlichen Verlustverrechnungssystems ist nicht gerechtfertigt (vgl. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 36).

34

(d) Der Regelungsgehalt des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen. Die Regelung schließt zwar einen vertikalen Verlustausgleich zwischen Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus; nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste gehen nicht in die Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) ein und haben damit keinen Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer (vgl. nur Senatsurteile in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31, unter II.2.b, und in BFH/NV 2019, 110, Rz 25; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz F 1; KKB/Bäuml, § 23 EStG, 5. Aufl., Rz 441 ff.; BeckOK EStG/Trossen, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 23 Rz 345). Nicht (vollständig) ausgeschlossen ist aber ein horizontaler Verlustausgleich, d.h. Veräußerungsverluste können bei der Einkommensteuerfestsetzung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften -bis zum Betrag von 0 €- abgezogen werden. Damit bleiben Veräußerungsverluste nicht ohne Auswirkung auf die Einkommensteuerfestsetzung.

35

Zudem liegen Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung auch dann i.S. des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu Grunde, wenn sie außerhalb der Summe der Einkünfte sowie des Gesamtbetrags der Einkünfte bleiben (§ 2 Abs. 3, 4 EStG) und nicht Teil des (zu versteuernden) Einkommens sind. Dies hat der BFH für (nacherklärte) Veräußerungsverluste i.S. des § 20 Abs. 2 EStG, die bei der Ermittlung der gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Einkünfte unberücksichtigt geblieben waren, und damit für den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG, durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) geändert in § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG, i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG, bereits entschieden. Die Höhe von der Abgeltungsteuer unterliegenden, in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehenden (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen ist danach grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Verlustentstehungsjahres zu ermitteln und nur im Rahmen eines gegen diese Einkommensteuerfestsetzung geführten Einspruchsverfahrens zu überprüfen (BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 23 f.). Das Gleiche gilt für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG.

36

(e) Das von der Klägerin angeführte Senatsurteil in BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31 steht der Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ebenfalls nicht entgegen. Es betrifft die Rechtslage vor der Neufassung des § 10d Abs. 4 EStG durch das JStG 2010.

37

bbb) § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG verlangt eine Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen (Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften), wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Vorliegend sind in den bestandskräftigen Steuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre 2007 und 2008 vom 04.04.2008 bzw. 19.10.2009 indes keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG zum Ansatz gelangt. Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind (zunächst) weder von der Klägerin erklärt noch vom FA von Amts wegen bei der Veranlagung berücksichtigt -und damit den Festsetzungen zu Grunde gelegt- worden.

38

ccc) Liegt -wie im Streitfall- ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid (ohne Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften) für das Verlustentstehungsjahr vor, entfaltet dieser Bindungswirkung für das Verfahren der Verlustfeststellung. Der Erlass bzw. die Änderung des Feststellungsbescheids setzt dann voraus, dass der korrespondierende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich -d.h. nach den §§ 164 ff., §§ 172 ff. AO- geändert wird oder dass die Änderung allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt (Senatsurteil vom 22.01.2013 – IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069, Rz 14; BeckOK EStG/Trossen, 10. Ed. [01.06.2021], EStG, § 23 Rz 354). Hier liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 indes nicht vor.

39

(1) Dabei kann dahinstehen, ob das FG zu Recht eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens der Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Veräußerungsverluste abgelehnt und § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO unangewendet gelassen hat. Einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für 2007 und 2008 steht jedenfalls der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn im Streitfall begann die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) für die Einkommensteuer 2007 bzw. 2008 im Hinblick auf die Abgabe der Steuererklärungen im jeweiligen Folgejahr mit Ablauf des 31.12.2008 bzw. 31.12.2009 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO); sie endete folglich mit Ablauf des 31.12.2012 bzw. 31.12.2013. Im Zeitpunkt der „Nachmeldung“ der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Dezember 2014 war dementsprechend bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide kommt damit nicht mehr in Betracht.

40

(2) Zutreffend hat das FG die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht zur Anwendung gebracht. Die zehn- bzw. fünfjährige Festsetzungsfrist gilt nur, soweit eine Steuer hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt worden ist. Soweit die Steuer nicht hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt worden ist, bleibt es hingegen bei der regulären Festsetzungsfrist (Grundsatz der Teilverjährung, vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2012 – IX R 30/12, BFHE 240, 4, BStBl II 2013, 995, m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, § 169 AO Rz 14). Dementsprechend kam es im Streitfall allein im Hinblick auf die nacherklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist. Hingegen fehlt es hinsichtlich der nacherklärten (steuermindernden) negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bereits an einer Steuerverkürzung und damit an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 370 Abs. 1 AO.

41

ddd) Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Gesichtspunkt des Ergänzungsbescheids verfängt nicht. § 179 Abs. 3 AO betrifft allein (lückenhafte) Feststellungsbescheide (vgl. auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannte BFH-Urteil vom 14.11.2018 – I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419, Rz 23), nicht aber Steuerfestsetzungen. Die Möglichkeit zur Ergänzung eines Einkommensteuerbescheids (um bislang nicht berücksichtigte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften) besteht nicht.

42

eee) Zudem kann die Regelung in § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Sie sieht eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung vor, wenn der Einkommensteuerbescheid zwar dem Grunde nach -verfahrensrechtlich- korrigiert werden könnte, dies aber allein deshalb unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert. In diesen Fällen soll auf die Korrektur des Einkommensteuerbescheids verzichtet werden können (BTDrucks 17/2249, S. 52). Dabei kann sich die fehlende steuerliche Auswirkung zwar sowohl aus tatsächlichen Umständen als auch aus rechtlichen Gründen ergeben. Zu Letzteren gehören auch gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen wie § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 (Senatsurteil in BFH/NV 2019, 110, Rz 25). Vorliegend fehlt es aber -wie dargelegt- an einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit, so dass es bei der Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzungen bleibt (dazu Senatsurteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829, Rz 15, und in BFH/NV 2015, 812). Die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 unterbleibt -was die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeht- nicht allein mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer. Eine analoge Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG hat das FG im Hinblick auf den entgegenstehenden Normzweck des § 10d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG zu Recht abgelehnt.

43

b) Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben hat, fehlt es schließlich an einem Verfahrensmangel. Soweit die Klägerin (sinngemäß) eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung rügt, liegt eine solche nicht vor. Das FG ist nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Urteil vom 24.04.1990 – VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, unter 1., Rz 17) oder einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (BFH-Beschluss vom 09.11.2011 – II B 105/10, BFH/NV 2012, 254, Rz 13). Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) in Gestalt fehlender Ermittlungen des FG zum Grad des Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden der Veräußerungsverluste berufen. Die -in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene- Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung -ZPO-) rügelos zur Sache verhandelt und damit jedenfalls ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO, vgl. nur Senatsurteil vom 06.12.2017 – IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz 36).

44

2. Die Revision der Klägerin richtet sich -was den Hilfsantrag angeht- auf eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008. Der betreffende Antrag ist jedoch erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 FGO (am 28.02.2020) gestellt worden. Hierin liegt eine unzulässige Erweiterung des Revisionsantrags (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 56). Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht der Senat die Erweiterung nicht als von der Revisionsbegründung gedeckt an.

45

Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie das Revisionsverfahren der Klägerin betrifft, aus § 135 Abs. 2 FGO.

46

3. Das Revisionsverfahren des Klägers war einzustellen, nachdem er die Revision -mit Einwilligung des FA- zurückgenommen hat.

47

a) Der Senat geht davon aus, dass neben der Klägerin auch der Kläger das -beide Eheleute betreffende- Urteil der Vorinstanz angefochten hat. Denn nach dem Revisionsschriftsatz vom 10.10.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Revision in der „Streitsache ([Vorname des Klägers] und) [Vorname der Klägerin, Nachname der Kläger] ./. Finanzamt [Bezeichnung des beklagten Finanzamts]“ unter Nennung beider Identifikationsnummern sowie „im Namen und Auftrag meiner Mandanten“ eingelegt. Auch die Revisionsbegründung erfolgte mit Schriftsatz vom 26.02.2020 ausdrücklich „als Prozessbevollmächtigter der Kläger, der Eheleute [Nachname der Kläger]“. Wenngleich in der Sache um die Feststellung negativer Einkünfte der Klägerin gestritten wird, beziehen diese Erklärungen eines fachkundigen Vertreters nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch den Kläger als Rechtsmittelführer ein.

48

b) Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Revisionsantrag in der mündlichen Verhandlung allein im Namen der Klägerin gestellt worden ist, als konkludente Zurücknahme der Revision (§ 125 FGO) zu verstehen. Das FA hat die nach § 125 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderliche Einwilligung erteilt, so dass das Revisionsverfahren des Klägers nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen war.

49

Die Kostenentscheidung folgt für den Kläger aus § 136 Abs. 2 FGO.

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Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wurden an das BMF-Schreiben IV A 3 – S-0336 / 20 / 10004 :001 vom 2. November 2021 angepasst (Az. 3 – S-0336-1 / 18).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) 3 – S-0336-1 / 18 vom 02.11.2021

Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

Hinweis:

Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  1. in eigener Zuständigkeit
    a) Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
  2. mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
    a) Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
  3. mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

Die Finanzämter sind befugt:

  1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
    a) für Beträge bis einschließlich 20.000 Euro in eigener Zuständigkeit;
    b) bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit;
    c) für Beträge bis einschließlich 100.000 Euro mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion;
    d) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll, kann geschätzt werden.

  1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen,
    a) 40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,
    b) 200.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion,
    c) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.

III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO

Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:
a) beim Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag 25.000 Euro übersteigt; der Betrag kann in der Regel geschätzt werden;
b) bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen, die 125.000 Euro übersteigen. Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung von Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Nebenleistungen (vgl. Abschnitt B. I.) erteilt worden ist.

IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)

Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.

B. Gemeinsame Anordnungen

I. Zuständigkeitsgrenzen

  1. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für einen Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch nicht in einen Jahresbetrag hochzurechnen.
  2. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

II. Ablehnung von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.

III. Vorlage von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt B. II. bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A. bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.

Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei der Zustimmung zu einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren.

In den Fällen von Abschnitt II Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 2. November 2021 (BStBl I S. …) können die Länder ergänzende Weisungen erlassen, inwieweit auf die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion verzichtet wird.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie treten an die Stelle der Erlasse vom 1. Oktober 2020 (BStBl I S. 987).

Quelle: BMF

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BMF-Schreiben zu E-Books in Planung: Fragezeichen bleiben

E-Books bzw. vergleichbare elektronische Erzeugnisse sowie der Datenbankzugang zu solchen Werken unterliegen seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das BMF ein Entwurfsschreiben veröffentlicht, welches die gesetzliche Regelung konkretisieren soll. Aber gerade mit Blick auf Abgrenzungsfragen regt der DStV weitere Ergänzungen an.

DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

E-Books bzw. vergleichbare elektronische Erzeugnisse sowie der Datenbankzugang zu solchen Werken unterliegen seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das BMF ein Entwurfsschreiben veröffentlicht, welches die gesetzliche Regelung konkretisieren soll. Aber gerade mit Blick auf Abgrenzungsfragen regt der DStV weitere Ergänzungen an.

„Da steh ich nun ich armer Tor und …“ – so könnte das Resümee nach der Lektüre des Entwurfsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Umsatzsteuersatz für digitale Medien lauten. Wobei: ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Das Schreiben enthält auch nützliche Praxisbeispiele. In Summe dürften sich jedoch gewichtige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Wahl des richtigen Steuersatzes für E-Books bzw. vergleichbare Werke ergeben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 09/21 Ergänzungen an.

Besondere Herausforderung – Bundling-Angebote

Gerade bei Bundling- Angeboten dürfte die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes eine Herausforderung sein. So sei laut dem BMF-Entwurf im Einzelfall zu entscheiden, ob bei Bundling-Angeboten eine einheitliche Leistung vorliege, welche einem einheitlichen Steuersatz unterliegen würde. Ausschlaggebend: Die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Allein hier verbirgt sich Streitpotenzial.

Besonders kniffelig wird es, wenn im Bundling-Angebot Video-Elemente enthalten sind. Besteht das Werk nämlich „im Wesentlichen“ aus solchem Video-Content, kommt gesetzlich keine ermäßigte Besteuerung in Frage. Entscheidend für diese Beurteilung sei laut BMF-Entwurf, ob die Funktion „deutlich“ über die der gedruckten Werke hinausgehe. Diese weiche Formulierung ruft gerade nach finanz- oder höchstrichterlicher Klärung. Der DStV regte daher mehr Beispielsfälle an.

Fehlender Vertrauensschutz für Leistungsempfänger

Die Bestimmung des korrekten Steuersatzes für die betroffenen digitalen Medien dürfte sich in einigen Fällen schwierig gestalten. Dafür sorgt eine ganze Reihe nicht quantifizierbarer Begrifflichkeiten. Besonders misslich wird das für Leistungsempfänger. Schließlich verlieren diese bei einer falschen Würdigung im Zweifel das Recht auf Vorsteuerabzug.

Insofern regt der DStV eine Vertrauensschutzregelung für Leistungsempfänger an. Diese sollen sich zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auf die Beurteilung des Leistenden verlassen dürfen; außer sie hätten es wirklich besser wissen müssen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Das BMF gibt die nun geltenden Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) bekannt. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens (Az. IV C 6 – S-2240 / 19 / 10006 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2240 / 19 / 10006 :006 vom 29.10.2021

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.

I. Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW

1 Betreibt eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung (Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person/einer Mitunternehmerschaft) von bis zu 10,0 kW/kWp (maßgeblich ist die installierte Leistung i. S. d. § 3 Nummer 31 EEG 2021) und/oder ein oder mehrere BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, wenn die in den nachfolgenden Randnummern genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Mitunternehmerschaften ist der Antrag durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.

2 Alle Photovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden dabei einen einzigen Betrieb, so dass die jeweiligen Leistungen für die Ermittlung der 10,0 kW/kWp-Grenze zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).

Beispiel 1

A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf

a) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus
b) ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (zweite Wohnung ist vermietet)
c) dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem sich eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet,

eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW/kWp. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von A für private Wohnzwecke genutzt.

Lösung

In den Fällen a) bis c) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

Beispiel 2

A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils

a) 4 kW/kWp
b) 6 kW/kWp.

Lösung

In Fall a) kann A auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

In Fall b) kann A die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, auch nicht für nur eine der beiden Anlagen.

3 Die Photovoltaikanlage(n)/das oder die BHKW wurde(n) nach dem 31. Dezember 2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen.

Beispiel 3

A betreibt zwei Photovoltaikanlagen (zusammen 9 kW/kWp). Photovoltaikanlage 1 wurde am 1. Oktober 2003 und Photovoltaikanlage 2 wurde am 1. Juni 2020 in Betrieb genommen.

Lösung

Ein Antrag kann erst ab Veranlagungszeitraum 2024 gestellt werden (vgl. Rn. 9).

4 Eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 10,0 kW/kWp, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung § 6 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 bzw. § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021 auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tatsächliche Leistung von bis zu 10,0 kW/kWp erbringt, ist keine Photovoltaikanlage i. S. d. Rn. 1.

5 Der von der Photovoltaikanlage/dem BHKW erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR). Wird die Photovoltaikanlage/das BHKW von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beispiel 4

A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp.

Ein Raum wird als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit genutzt. Daneben vermietet A gelegentlich über eine Internetplattform das Gästezimmer an Touristen. Die Mieteinnahmen hieraus betragen:

a) 400 €/Jahr
b) 600 €/Jahr.

Lösung

Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

Beispiel 5

A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp.

Zwei Räume nutzt A im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapiepraxis.

a) Für die Physiotherapiepraxis besteht ein technisch getrennter eigener Stromanschluss. Der Strom aus der Photovoltaikanlage wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.
b) Für die Physiotherapiepraxis besteht lediglich ein eigener Stromzähler.

Lösung

Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

Beispiel 6

Die Eheleute A und B betreiben auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp. Die Eheleute leben getrennt. A nutzt das Haus zu eigenen Wohnzwecken. B wohnt nicht im Einfamilienhaus.

Lösung

Die Eheleute können einen Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung stellen, auch wenn kein Verbrauch des Stroms durch B stattfindet.

II. Wirkung des Antrags

1. Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2003

6 Der Antrag, der beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen ist, wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für die Folgejahre. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

7 Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.

8 Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

2. Ausgeförderte Anlagen

9 Bei Photovoltaikanlagen/BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen abweichend von Rn. 6 erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 Euro zu bewerten. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, nicht mehr abzugeben.

10 Bei ausgeförderten Anlagen im Sinne der Rn. 9 ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

11 Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 nicht ganzjährig vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage(n) über eine Gesamtleistung von 10,0 kW/kWp), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person/der Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Es ist eine Anlage EÜR abzugeben.

III. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch die steuerpflichtige Person

12 Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von der Vereinfachungsregelung dieses Schreibens keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d. h. die in Rn. 1 ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

IV. Anwendungsregelung

13 Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2021 (IV C 6 – S 2240/ 19/10006:003, 2021/0627224, BStBl I S. 722), das hiermit aufgehoben wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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