BFH: Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Der BFH entschied, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt (Az. VI R 27/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 30/21 vom 02.09.2021 zum Urteil VI R 27/19 vom 12.07.2021

Mit Urteil vom 12.07.2021 – VI R 27/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

Der Kläger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen „Hafentagen“ blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Es ordne insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen an.

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil – hier in Form der Mahlzeitengestellung– nicht lohnversteuern. Für Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung nicht, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Daher gelte die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch für solche Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügten. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt würden. Entsprechend bestätigte der BFH die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.

Mit Urteil vom 07.07.2020 – VI R 16/18 – hatte der BFH in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen sind.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 – 15 K 266/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2014) als nautischer Offizier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit vom 17.01.2014 bis 12.04.2014 sowie vom 11.05.2014 bis 08.09.2014 war er auf See an Bord von Schiffen tätig.

2

An Bord der Schiffe stellte der Arbeitgeber dem Kläger unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung. An „Hafentagen“ nahm der Kläger die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in Häfen selbst versorgen.

3

In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus. Dies korrigierte er mit geänderten Heuerabrechnungen, in denen er den Sachbezug als steuerfrei behandelte.

4

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4.056 € (169 Tage x 24 €) als Werbungskosten geltend.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ließ die Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Abzug zu.

6

Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger nunmehr Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4.944 € für 206 Tage als Werbungskosten begehrte, teilweise statt und wies sie im Übrigen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1537 veröffentlichten Gründen ab. Dem Kläger stünden Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von geschätzt 240 € für die Tage zu, an denen der Arbeitgeber diesem ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt habe. Für alle anderen Tage habe das FA zu Recht nach § 9 Abs. 4a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keinen Verpflegungsmehraufwand zum Abzug zugelassen, da dem Kläger an diesen Tagen von seinem Arbeitgeber Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8

Er beantragt,

das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.11.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.12.2015 dahingehend zu ändern, dass neben dem vom FG bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 240 € weitere Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.704 € berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über den zugesprochenen Betrag hinaus keine weiteren Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen kann.

12

1. Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend (§ 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Denn liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor und ist der Arbeitnehmer gleichwohl außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig, befindet er sich ebenfalls auf Auswärtstätigkeit.

13

Gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG sind die u.a. nach Satz 3 ermittelten Verpflegungspauschalen um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

14

Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert dabei nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (ausführlich Senatsurteil vom 07.07.2020 – VI R 16/18, BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 15 ff., m.w.N.). Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit ebenfalls unerheblich.

15

2. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann. Zwar verfügte er im Streitjahr als nautischer Offizier, der auf See tätig war, nicht über eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG; gemäß § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1 EStG gelten die Sätze 2 und 3 für Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte jedoch entsprechend.

16

3. Das FG hat weiter zu Recht entschieden, dass die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber des Klägers zur Verfügung gestellten Mahlzeiten an Bord zu kürzen sind (ebenso Schmidt/ Krüger, EStG, 40. Aufl., § 9 Rz 313; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 599; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 9 EStG Rz 583).

17

a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Während § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG die auswärtige berufliche Tätigkeit definiert, legt § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG die in diesem Fall anzusetzenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen fest. § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1 EStG stellt durch die Anordnung der entsprechenden Geltung der Sätze 2 und 3 sodann klar, dass der Ansatz von pauschalierten Verpflegungsmehraufwendungen auch erfolgt, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG legt wiederum fest, inwiefern im Fall der Mahlzeitengestellung die in Satz 3 der Vorschrift geregelten Verpflegungspauschalen zu kürzen sind. Satz 8 ist mithin als Modifikation der Sätze 2 und 3 ausgestaltet. Die Geltungsanordnung in § 9 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG erstreckt sich damit für den Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, nicht nur auf die entsprechende Anwendung der Verpflegungspauschalen für Mehraufwendungen des Arbeitnehmers, der außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG, sondern zugleich auf die entsprechende Anwendung der Modifikation dieser Verpflegungspauschalen nach Satz 8, soweit ihm eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

18

b) Aus der Gesetzeshistorie, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG nicht isoliert, sondern im Kontext des gesamten Abs. 4a sowie des § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG zu betrachten.

19

aa) Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der gesetzlichen Neuregelung der Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs. 4a EStG eine Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage.

20

Wurden einem Arbeitnehmer bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, blieb der Werbungskostenabzug nach der bis 2013 geltenden Rechtslage in Höhe der Verpflegungspauschalen davon unberührt. Der geldwerte Vorteil musste jedoch im Gegenzug beim Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert werden. Diese Rechtslage wurde mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 grundlegend neu gestaltet. Steht dem Arbeitnehmer dem Grunde nach der Werbungskostenabzug in Form von Verpflegungspauschalen zu, so unterbleibt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nunmehr die Lohnversteuerung der üblichen, nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG zu bewertenden Mahlzeiten. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG entsprechend zu kürzen (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 18).

21

Durch den Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils einerseits bei gleichzeitiger Kürzung des Werbungskostenabzugs andererseits wollte der Gesetzgeber insbesondere die Arbeitgeber und die Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren von Verwaltungsaufwand entlasten (BTDrucks 17/10774, S. 12 und 16; Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 19).

22

Des Weiteren will § 9 Abs. 4a EStG den Mehraufwand typisierend festlegen, der über das hinausgeht, was ein Arbeitnehmer für seine Verpflegung ohnehin während eines normalen Arbeitstags an der ersten Tätigkeitsstätte bzw. bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aufwendet (BTDrucks 17/10774, S. 15). Denn die jedem Steuerpflichtigen täglich entstehenden Aufwendungen für Verpflegung stellen steuerlich grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar. Als Werbungskosten kommen nur die Mehraufwendungen für die Verpflegung in Betracht (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 20), weil insoweit das private Moment ausnahmsweise als steuerlich vernachlässigbar in den Hintergrund tritt (HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 564).

23

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung, konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit für seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen. Es ist daher nur folgerichtig, in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu kürzen, wie dies § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG anordnet (Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 21).

24

Hieraus folgt aber nicht nur, dass es bei typisierender Betrachtung auch in einem solchen Fall an einem beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand fehlt, wenn der Arbeitnehmer —wie der Kläger an manchen Hafentagen— eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit —aus welchen Gründen auch immer— nicht einnimmt und sich anderweitig verpflegt (s. Senatsurteil in BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 21). Vielmehr bedingen sich der Verzicht auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für eine dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellte Mahlzeit einerseits und die (anteilige) Kürzung der Verpflegungspauschalen im Rahmen des Werbungskostenabzugs andererseits gegenseitig.

25

bb) Mit § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1 EStG hat der Gesetzgeber zudem klargestellt, dass der Werbungskostenabzug nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer —wie in § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG vorausgesetzt— „außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig“ wird, sondern eine auswärtige berufliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht über eine erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht verfügt. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegründung allgemein von einer auswärtigen Tätigkeit die Rede (BTDrucks 17/10774, S. 12 und 15 ff.).

26

cc) Auch hat der Gesetzgeber bereits in § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG festgelegt, dass der Werbungskostenabzug einen tatsächlich entstandenen beruflich veranlassten Mehraufwand voraussetzt. Nach den Ausführungen unter II.3.b aa konnte der Gesetzgeber im Fall der Mahlzeitengestellung aber typisierend davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit für seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen (s.a. Krüger, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 32).

27

dd) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Neuregelung des Reisekostenrechts —bei gleichzeitigem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils— der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen im Falle der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber für jede Form der auswärtigen beruflichen Tätigkeit entfallen sollte.

28

ee) Die Auffassung des Klägers würde zudem zu einer vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollten doppelten Begünstigung von Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte —und zwar durch eine unversteuert, beitragsfrei gebliebene Mahlzeit einerseits und einem gleichwohl bestehenden Werbungskostenabzug andererseits— und damit zugleich zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gegenüber solchen ohne erste Tätigkeitsstätte führen.

29

c) Danach waren die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen wegen der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG um insgesamt 100 % auf 0 € zu kürzen. Soweit dem Kläger an einzelnen Hafentagen vom Arbeitgeber tatsächlich keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden, hat das FG folgerichtig von einer Kürzung abgesehen und für diese Tage Verpflegungsmehraufwendungen gewährt.

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH zur Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung der Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf, der dem Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern als Betroffener zugestimmt hatte (Az. VI R 13/19).

BFH, Urteil VI R 13/19 vom 12.07.2021

Leitsatz

Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen.

 

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.02.2019 – 8 K 142/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist mit seiner Betriebsstätte Arbeitgeber im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—). Bis zum 31.12.2001 war die Ehefrau (E) des Klägers beim FA beschäftigt.

2

Aufgrund dieser Beschäftigung der E hatten das FA und das FA … (FA B) auf Anregung der Eheleute am 26./31.05.1994 eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 der Abgabenordnung (AO) abgeschlossen, wonach das FA B ab sofort für die Personen- und Betriebssteuern der Eheleute zuständig war.

3

Mit Schreiben vom 25.11.2013 teilte das FA B dem Kläger und der E mit, wegen der Beendigung des Angestelltenverhältnisses der E beim FA und des zwischenzeitlich eingetretenen Wechsels der mit dem Besteuerungsverfahren betrauten Amtsträger sei der Grund für die im Jahre 1994 getroffene Zuständigkeitsvereinbarung entfallen und nicht mehr anwendbar.

4

Demgemäß teilte das FA dem Kläger u.a. für Zwecke der Anmeldung der Lohnsteuer eine auf das FA lautende Steuernummer zu.

5

Mit Schreiben vom 04.11.2014 forderte das FA den Kläger auf, die Lohnsteuer-Anmeldungen nunmehr dem FA zu übermitteln. Am 23.02.2015 forderte es den Kläger nochmals schriftlich auf, die sein Unternehmen betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch beim FA einzureichen. Der Kläger gab die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen gleichwohl weiterhin ausschließlich beim FA B ab (bis Mai 2014 gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes —EStG— nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung, ab Juni 2014 durch Einreichung von Aufstellungen über die Gesamtsumme der abzuführenden Lohnsteuern und sonstigen Lohnabzugsbeträge auf aus dem Computersystem des Klägers erstellten Formularen). Die eingereichten Unterlagen leitete das FA B an das FA weiter. Dieses schätzte auf dieser Grundlage die Lohnsteuern insbesondere für die Anmeldezeiträume Februar 2015 bis Juni 2015 und setzte Verspätungszuschläge wie folgt fest:

Lohnsteuer Verspätungszuschlag
Februar 2015 921,62 € 20 €
März 2015 242,66 € 20 €
April 2015 345,50 € 25 €
Mai 2015 586,39 € 30 €
Juni 2015 376,06 € 30 €

6

Die gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.

7

Die im Anschluss erhobene Klage blieb aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 587 veröffentlichten Gründen ebenfalls ohne Erfolg.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2015 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Verspätungszuschläge zur Lohnsteuer vom 30.04.2015 (Februar 2015)_ vom 04.05.2015 (März 2015), vom 03.06.2015 (April 2015), vom 03.07.2015 (Mai 2015) und vom 04.08.2015 (Juni 2015) aufzuheben.

10

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

12

1. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von einer solchen Festsetzung ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (Senatsurteil vom 15.03.2007 – VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076, m.w.N.), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen). Dieser Teil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1076).

13

2. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung). Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist dabei grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1 EStG).

14

Gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 41a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG). Dies setzt gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 AO voraus, dass eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO ist dies insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

15

3. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze ist die Festsetzung der Verspätungszuschläge durch das FA nicht zu beanstanden.

16

a) Entgegen der Ansicht des Klägers war das FA —wie das FG zutreffend ausgeführt hat— für die Festsetzung der Verspätungszuschläge örtlich zuständig, da die Zuständigkeitsvereinbarung aus dem Jahr 1994 vom FA B und dem FA aufgehoben wurde und das FA gemäß der gesetzlichen Regelung in § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (Klägers) für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer örtlich zuständig ist.

17

aa) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AO kann —wie zwischen dem FA und dem FA B mit Zustimmung des Klägers im Jahr 1994 erfolgt— eine andere Finanzbehörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

18

bb) Die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Das FG hat aber zurecht entschieden, dass eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich (unter aaa) und ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen (unter bbb) aufgehoben werden kann, wenn —wie vorliegend— der rechtliche Grund für die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen ist (unter ccc).

19

aaa) Da zwischen den beteiligten Finanzämtern —hier dem FA und dem FA B— ein Einvernehmen hinsichtlich der Übernahme der Besteuerung vorliegen muss, ist auch für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung ein Konsens zwischen diesen Behörden erforderlich (s. Schmieszek in Gosch, AO § 27 Rz 14.1), der vorliegend gegeben ist.

20

bbb) Die einvernehmliche Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf aber nicht auch der (erneuten) Zustimmung des Steuerpflichtigen (ebenso BeckOK AO/Steinke, 16. Ed. [01.04.2021], AO § 27 Rz 35).

21

(1) Das in § 27 AO für den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung verankerte Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um den Steuerpflichtigen vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und um dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, zu genügen, weil die Zuständigkeit des FG an die Zuständigkeit der Finanzbehörde anknüpft (BTDrucks VI/1982, 108; BTDrucks 7/4292, 17; Tz 1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 27 AO; BeckOK AO/Steinke, 16. Ed. [01.04.2021], AO § 27 Rz 35).

22

(2) § 27 AO dient auch nicht den Interessen des Steuerpflichtigen, sondern den Interessen der Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung (Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 27 AO Rz 20).

23

(3) Die Zuständigkeitsvereinbarung stellt zudem keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Finanzämtern und dem Steuerpflichtigen dar, da nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AO nur ein Einvernehmen zwischen den beiden Finanzämtern herzustellen ist (Klein/Rätke, AO, 15. Aufl., § 27 Rz 2; Drüen in Tipke/ Kruse, § 27 AO Rz 10; Wackerbeck in HHSp, § 27 AO Rz 7; Schmieszek in Gosch, AO § 27 Rz 9).

24

(4) Das FG hat des Weiteren zu Recht ausgeführt, dass durch die Aufhebung einer bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung keine neue Zuständigkeit geschaffen wird, sondern lediglich die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit erfolgt (ebenso BeckOK AO/Steinke, 16. Ed. [01.04.2021], AO § 27 Rz 35).

25

ccc) Die mit der Aufhebung der Zuständigkeitsvereinbarung verbundene Rückkehr zur gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ist entgegen der Ansicht des Klägers im Streitfall auch nicht grundlos erfolgt. Denn nach den Feststellungen des FG, gegen die der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat und die den Senat daher binden (§ 118 Abs. 2 FGO), sind die Voraussetzungen, die für den Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1994 maßgebend waren, entfallen. So ist E zum einen nicht mehr beim FA beschäftigt. Zum anderen ist es in der Zwischenzeit zu einem Wechsel der mit dem Besteuerungsverfahren des Klägers betrauten Amtsträger gekommen. Mit dem Wegfall der für den Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung maßgeblichen Gründe konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, die Vereinbarung werde gleichwohl „für immer“ Bestand haben (zur Zustimmungserklärung des Steuerpflichtigen als Vertrauensschutz begründenden Beitrag bei unverändertem Sachverhalt s. Schmieszek in Gosch, AO § 27 Rz 14.1, und Wackerbeck in HHSp, § 27 AO Rz 22). Auch kann sich der Kläger bei dieser Sachlage nicht darauf berufen, das FA verhalte sich widersprüchlich.

26

b) Die Festsetzung der Verspätungszuschläge durch das FA ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

27

aa) Das FG hat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der Kläger die Lohnsteuer-Anmeldungen Februar 2015 bis Juni 2015 nicht in der nach § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG gebotenen Form beim FA abgegeben hat, ohne dass ein Verzicht hierauf gemäß § 41a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG vorlag. Damit ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen für Februar 2015 bis Juni 2015 nicht nachgekommen. Das FA war daher nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen berechtigt.

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Über die Gründe, die der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG vorbringt, kann im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht entschieden werden; entscheidungserheblich ist dies nur im Verfahren über einen Verzicht nach § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 15.12.2015 – V B 102/15, Rz 18, betreffend Umsatzsteuer-Voranmeldungen). Ohne Verzicht nach § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG ist für Zwecke des § 152 AO von einer Nichtabgabe auszugehen, wobei der Vorrang einer Entscheidung im Verzichtsverfahren auch dazu dient, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 15.12.2015 – V B 102/15, Rz 18).

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bb) Wie das FG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, ist die Nichtabgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen auch nicht entschuldbar. Denn nach den Feststellungen des FG hatte das FA dem Kläger für Zwecke der Anmeldung der Lohnsteuer eine auf das FA lautende Steuernummer erteilt und ihn mit Schreiben vom 04.11.2014 sowie vom 23.02.2015 aufgefordert, die Lohnsteuer-Anmeldungen nunmehr beim FA abzugeben. Das FG hat zudem festgestellt, dass der Kläger bis Mai 2014 auch sehr wohl in der Lage war, die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit beim FA B gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. Auf eine ordnungsgemäße Abgabe beim FA B für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er die Lohnsteuer-Anmeldungen für die streitgegenständlichen Monate auch dort nicht in der nach § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Form abgegeben hat und nach den vorstehenden Ausführungen daher eine Nichtabgabe vorliegt.

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cc) Das FG hat weiter zu Recht entschieden, dass dem FA bei Festsetzung der Verspätungszuschläge kein Ermessensfehler unterlaufen ist. Dies macht der Kläger auch nicht geltend, weshalb der erkennende Senat von einer weiteren Begründung absieht.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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2020 setzte der Fiskus in NRW mit 1,9 Milliarden Euro 67 Prozent mehr Erbschaftsteuer fest als im Jahr zuvor

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten lt. dem Statistischen Landesamt im Jahr 2020 Erbschaftsteuerbescheide zu 30.928 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 10,1 Milliarden Euro.

Statistisches Landesamt NRW, Pressemitteilung vom 02.09.2021

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2020 Erbschaftsteuerbescheide zu 30.928 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 10,1 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnungen steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 8,9 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 64,7 Prozent mehr als im Jahr 2019. Auf diese Summe wurden für 30.199 Nachlassbegünstigte 1,9 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer durch den Fiskus festgesetzt; das waren 67,0 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2019: 1,3 Milliarden Euro).

Bei 40,5 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50.000 Euro; hieraus resultierten 2,6 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,7 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 31,0 Prozent zum gesamten Betrag der festgesetzten Erbschaftssteuer bei.

Neben den Erbschaften gab es 11.998 steuerrelevante Schenkungen (2019: 9 708) mit einem Vermögenswert von 7,4 Milliarden Euro (+13,0 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen und steuerlich relevante Vorerwerbe hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,1 Milliarden Euro (2019: 2,8 Milliarden Euro). Die in 6.623 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 532 Millionen Euro; das waren 97,4 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Die Statistiker weisen darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschaft- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen.

Quelle: Statistisches Landesamt NRW

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Lokale Meldung für Retouren trotz OSS-Verfahren?

Teilnehmende am One-Stop-Shop-Verfahren sind verunsichert, wie sie umsatzsteuerlich mit Retouren und ähnlichen Sachverhalten von im ersten Halbjahr 2021 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen umgehen müssen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme gegenüber dem BMF eine Billigkeitsregelung an.

DStV, Mitteilung vom 01.09.2021

Teilnehmende am One-Stop-Shop-Verfahren sind verunsichert, wie sie umsatzsteuerlich mit Retouren und ähnlichen Sachverhalten von im ersten Halbjahr 2021 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen umgehen müssen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme gegenüber dem BMF eine Billigkeitsregelung an.

Ein scheinbar einfacher Sachverhalt droht umsatzsteuerlich zu einem Dilemma zu führen: Ein am One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: OSS) teilnehmender Unternehmer erhält im Juli 2021 Retoursendungen, die er im Juni (vor Inkrafttreten des OSS) ins EU-Ausland geliefert hatte.

Es ist klar, dass der Unternehmer die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage berichtigen muss – und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. In dem vorgenannten Fall: Juli 2021.

Die Frage ist jedoch, im Rahmen welcher Meldung zu korrigieren ist. Es käme die Meldung mittels OSS oder die lokale Meldung im EU-Ausland in Frage.

Unklare Rechtslage

Der Gesetzestext bringt leider keine Klarheit. Ein Blick in die Gesetzesbegründung verdeutlicht jedoch: Mit dem OSS-Verfahren sollte explizit vermieden werden, dass Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke in jedem Mitgliedstaat identifiziert werden müssen. Vielmehr soll die Meldung über eine zentrale Stelle in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgen können (vgl. BT-Drs. 19/22850, Seite 128). Das würde im genannten Beispiel für eine Berichtigung im Rahmen des OSS sprechen.

Erste Praxisauffassung

In einer Service-Information der DATEV liest man hingegen mit Verweis auf eine Aussage des Bundeszentralamtes für Steuern, dass solche Retourfälle nicht über das OSS-Verfahren berichtigt werden könnten.

DStV-Anregung

Aus Sicht des DStV widerspricht dies jedoch dem Gesetzeszweck und führt in der Praxis zu massivem bürokratischem Zusatzaufwand. Der DStV regt – die Gesetzesintention im Blick – in seiner Stellungnahme S 05/21 eine verwaltungsseitige Billigkeitsregelung an.

Es sollte aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet werden, wenn Korrekturen hinsichtlich Lieferungen und sonstiger Leistungen auch dann über das OSS-Verfahren gemeldet werden, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des OSS-Verfahrens erbracht wurden und in Veranlagungszeiträumen nach Inkrafttreten korrigiert werden müssen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG – Änderung des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden

Das BMF teilt Aktualisierungen aufgrund der BFH-Rechtsprechung zur Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand mit, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (Az. IV C 8 – S-2296-b / 21 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2296-b / 21 / 10002 :001 vom 01.09.2021

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (z. B. BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, VI R 18/16, BStBl II S. 641), wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I S. 1213) zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) wie folgt geändert:

  • Rdnr. 2 wird um folgenden Absatz ergänzt:
    „Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen (z. B. Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße). Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers (BFH-Urteil vom 21. Februar 2018, BStBl II S. 641).“
  • In Rdnr. 22 wird Satz 3 gestrichen.
  • In der Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ werden jeweils das Beispiel „Straßenreinigung“ und das Beispiel „Winterdienst“ wie folgt neu gefasst:
Maßnahme begünstigt nicht begünstigt Haushaltsnahe Dienstleistung Handwerkerleistung
Straßenreinigung
– Fahrbahn X
– Gehweg X X
Winterdienst
– Fahrbahn X
– Gehweg X X

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Ab­satz 4 EStDV – Anlage EÜR 2021

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2021 bekanntgegeben (Az. IV C 6 – S-2142 / 20 / 10001 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 20 / 10001 :011 vom 31.08.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2021 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV sowie nach § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen (nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII)

Das BMF teilt mit, dass für Kinder in Vollzeitpflege, für die Erziehung in einer Tagesgruppe, für die Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform, für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen dieses Schreiben gilt (Az. IV C 3 – S-2342 / 20 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2342 / 20 / 10001 :003 vom 31.08.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), für die Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII), für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII) Folgendes:

A. Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Auch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt ausgebildeter Erzieher stellt eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dar (BFH vom 5. November 2014 – VIII R 29/11, BStBl 2017 II S. 432).

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des
§ 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext für eine Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder gezahltes bedarfsabhängiges erhöhtes Pflegegeld schließen die Annahme einer Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 3 Nummer 11 EStG aus.

Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Für den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese – mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge – insoweit steuerpflichtig.

B. Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)

Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe findet in der Regel in institutionalisiertem Rahmen nach § 32 Satz 1 SGB VIII statt. Die Betreuung wird von beim Träger angestellten Fachkräften erwerbsmäßig geleistet. Diese Tagesgruppen als Teil einer Einrichtung unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (§ 45 SGB VIII). Die Einnahmen hieraus sind nicht nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei.

§ 32 Satz 2 SGB VIII ermöglicht die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe auch in geeigneten Formen der Familienpflege. Diese Form der spezialisierten Tagespflege nach § 32 Satz 2 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte pädagogische Voraussetzungen erfüllt. Sie unterscheidet sich daher von der Kindertagespflege nach
§ 23 SGB VIII. Die Hilfe nach § 32 Satz 2 SGB VIII bietet über die typische Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem älteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe gewährt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
sichergestellt. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugendämter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG zu behandeln.

C. Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Das langfristige Ziel dieser Form der Pflege ist – entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie -, eine Rückkehr in diese Familie zu erreichen oder – falls dies nicht möglich ist – die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder durch eine auf längere Zeit angelegte Lebensform auf ein selbständiges Leben vorzubereiten. Zur Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform können u. a. heilpädagogische oder therapeutische Heime, Kinderdörfer, Kinderhäuser zählen.

Die sozialrechtliche Einordnung entfaltet für die Anwendung des § 3 Nummer 11 EStG, welche sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, keine Tatbestandswirkung. Ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich daher allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung. Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII sind nur dann gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die stationäre Betreuung über Tag und Nacht bieten; lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung von Wohnraum wie z. B. eines Zimmers im Haushalt der Betreuungsperson genügen nicht. Unter „Einrichtung“ ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung des Trägers zu verstehen. Privathaushalte der Betreuungspersonen sind daher in der Regel keine Einrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII (BFH vom 5. November 2014 – VIII R 29/11, BStBl 2017 II S. 432). Ausnahmen können im Einzelfall z. B. sog. familienangelehnte Wohngruppen darstellen, insbesondere dann, wenn neben den Pflegeeltern pädagogisch ausgebildete Fachkräfte beschäftigt werden.

Die Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII wird anders als bei den meisten Pflegefamilien im Sinne des § 33 SGB VIII grundsätzlich durch besonders qualifizierte Fachkräfte übernommen, sodass diese Form der Erziehungshilfe in diesen Einrichtungen regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt wird und eine berufliche Tätigkeit der Betreuungsperson darstellt. Die hierfür gezahlten Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG und deshalb steuerpflichtig. Einnahmen einer Betreuungsperson gemäß § 34 SGB VIII für die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach § 3 Nummer 10 EStG steuerfrei.

Werden der Betreuungsperson Leistungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes gezahlt, gilt Folgendes:

Ist die Betreuungsperson freiberuflich (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG) tätig, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar.

Grundsätzlich sind nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug für Sach- und Unterhaltskosten des Kindes in Höhe der hierfür erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht wird. Der Betriebsausgabenabzug für anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind darstellen, bleibt unberührt.

D. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Adressaten dieser Form der Hilfe sind besonders belastete oder gefährdete Jugendliche, die Gewalt erlebt haben, Kontakt mit dem Drogen- und Prostituiertenmilieu haben und z. T. ohne feste Unterkunft oder Arbeit sind bzw. bereits häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Jugendliche wird bei der Bewältigung persönlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbewältigung in Schule, Ausbildung oder Arbeit durch eine Einzelperson intensiv begleitet.

Erfolgt die Betreuung eines Kindes bzw. Jugendlichen im Haushalt der Betreuungsperson, dann ist unabhängig von der sozialrechtlichen Qualifikation des Betreuungsverhältnisses als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung im Sinne des § 35 SGB VIII die steuerliche Beurteilung der hierfür gezahlten Pflegegelder ausschließlich nach Inhalt und Durchführung des individuellen Pflegeverhältnisses vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob das Kind bzw. der Jugendliche zeitlich unbefristet Teil des Haushalts der Betreuungsperson sein soll und eine umfassende Betreuung erhält, die mit der eines leiblichen Kindes vergleichbar ist.

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, sind gemäß § 3 Nummer 11 EStG als steuerfreie Bezüge zu behandeln, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

Für die steuerliche Beurteilung nicht maßgebend ist der Umstand, dass die besondere Situation der Kinder bzw. Jugendlichen hohe Anforderungen an die persönliche und fachliche Qualifikation der Pflegeperson stellt und dementsprechend dessen pädagogisches Konzept Bestandteil des Betreuungsverhältnisses ist. Ebenso ist nicht allein deswegen von einer steuerpflichtigen Vergütung auszugehen, wenn der Betrag des bedarfsabhängig gezahlten Pflegegelds die Regelsätze für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen übersteigt, solange mit der Zahlung kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist. Der Steuerfreiheit widerspricht es schließlich auch nicht, wenn der Betreuer und die das Pflegegeld zahlende Stelle einen jederzeit kündbaren, privatrechtlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben. Aus der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit kann dabei nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das Betreuungsverhältnis nur kurzfristig bestehen soll (BFH vom 14. Juli 2020 – VIII R 27/18, BStBl 2021 II S. xxx).

Die Annahme einer steuerpflichtigen erwerbsmäßigen Betreuung ist dagegen gerechtfertigt, wenn die Umstände des Pflegeverhältnisses für den Vergütungscharakter der gezahlten Gelder sprechen. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Anzahl der durch die Pflegeperson betreuten Kinder bzw. Jugendlichen, sowie die Absicht einer nur kurzfristigen Betreuung.

E. Leistungen des Jugendamtes über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe.

Werden die nach den vorstehenden Grundsätzen als steuerfreie Beihilfe gemäß § 3 Nummer 11 EStG zu beurteilenden Leistungen nach § 39 SGB VIII an Betreuungspersonen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf für die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltsplänen des Trägers des zuständigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebehörde unterliegt. Gegenstand der notwendigen öffentlichen Rechnungskontrolle ist die Frage, ob die für ein bestimmtes Kind bewilligten Jugendhilfemittel an die vom freien Träger vertraglich zur Betreuung verpflichtete Pflegeperson tatsächlich abfließen. Es genügt für die erforderliche Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung, wenn diese Feststellung der öffentlichen Hand anhand ggf. vom freien Träger vorzulegender Unterlagen möglich ist (BFH vom 25. März 2021 – VIII R 37/19, BStBl 2021 II S. xxx).

Der Steuerfreiheit der Beihilfe im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn vom freien Träger von dem bewilligten Tagessatz ein Eigenanteil einbehalten und nur ein (Rest-)Betrag für die Betreuung (für Honorar, Sachkostenersatz und weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld) an die Pflegepersonen weitergeleitet wird.

Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet werden, werden jedoch nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung genügend anerkannt, wenn anhand geeigneter Unterlagen (z. B. durch schriftliche Bestätigung des freien Trägers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden Vorgaben kumulativ erfüllt sind (BFH vom 25. März 2021 – VIII R 37/19, BStBl 2021 II S. xxx):

  • das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, und billigt dies.
  • dem zuständigen Jugendamt steht gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.

Für Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o. g. Kriterien erfüllt sind.

F. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge

Die Leistungen des Jugendamtes umfassen nach § 39 Absatz 4 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Diese Teilbeträge sind nach § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.

G. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII)

Nach § 42 SGB VIII nimmt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut und bringt das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unter. Nach § 42a SGB VIII erfolgt eine vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten für die Unterbringung und Betreuung die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

H. Betreuungspersonen, die als Arbeitnehmer tätig sind

Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) tätig ist, kann nach § 3 Nummer 11 Satz 3 EStG keine Steuerbefreiung gewährt werden. Auch die Zahlung einer Sach- und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgründen als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG behandelt werden, wenn sie den bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gezahlten Sätzen entspricht. Die Pauschale gehört in diesem Fall nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen zu, die auf Einzelantrag unter Beifügung eines Nachweises erstattet werden. Korrespondierend dazu dürfen nach § 3c Absatz 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 (BStBl I S. 1109). Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Merk­blatt zu in­ter­na­tio­na­len Ver­stän­di­gungs- und Schieds­ver­fah­ren (Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren) auf dem Ge­biet der Steu­ern vom Ein­kom­men und vom Ver­mö­gen

Das BMF teilt die Neufassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit (Az. IV B 3 – S-1304 / 21 / 10004 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1304 / 21 / 10004 :007 vom 27.08.2021

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblatts zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Quelle: BMF

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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

Bund und Länder haben eine vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten beschlossen. Durch dieses BMF-Schreiben werden die Finanzbehörden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 30.08.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)

I.

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
  2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von
    Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.
  3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22
    Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) beantragt, ist dem zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, s. BFH-Urteil vom 21. Juni 2016, X R 44/14, BFH/NV S. 1791 und vom 19. Mai 2021, X R 20/19). Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die den Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:

„Wichtiger Hinweis:
Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

II.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)

(aufgehoben)“

Quelle: BMF

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Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022

Das BMF hat das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022“ veröffentlicht (Az. IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :003 vom 18.08.2021

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht.

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (BStBl I S. 911) zu beachten.

Quelle: BMF

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