Zum Sonderausgabenabzug für ein unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum

Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren. Das entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 1948/18).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 1948/18 vom 14.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 4/21)

Kein Sonderausgabenabzug für ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehörendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den französischen Denkmalbehörden

  1. Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).
  2. Ist das Baudenkmal, für welches die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG beantragt wird, in Frankreich belegen, muss eine Abstimmung i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von nach französischem Recht grundsätzlich genehmigungspflichtigen Arbeiten an einem eingetragenen historischen Gebäude mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährtin hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befand sich in den Streitjahren 2010 bis 2014 im Elsass (Frankreich). Der Kläger hatte 2008 das Alleineigentum an 47 % eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes für einen Kaufpreis von 950.000 Euro erworben. Sein Eigentumsanteil umfasst eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss nebst Garten.

In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin in dem im Eigentum des Klägers stehenden Gebäudeteil umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierdurch entstanden insgesamt Aufwendungen in Höhe von 370.112,39 Euro (brutto). Eine (vorherige) Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland oder in Frankreich hat nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Der Kläger beantragte für die Baumaßnamen einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG. Einen solchen lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab.

Aus den Gründen

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Das FA habe den Sonderausgabenabzug nach § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG für die Baumaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers stehenden Teil des im Elsass gelegenen Baudenkmals zu Recht versagt.

Ansässigkeit des Klägers in Deutschland

Der Kläger sei in Deutschland ansässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA-FRA). Da der Kläger zwar die engeren persönlichen Beziehungen in Frankreich, die engeren wirtschaftlichen Beziehungen jedoch in Deutschland habe und sich in der Folge regelmäßig und gleichermaßen häufig in beiden Vertragsstaaten aufhalte, könne weder ein Lebensmittelpunkt des Klägers, noch sein gewöhnlicher Aufenthalt einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden. Aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit gelte der Kläger daher nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 b) (cc) DBA-FRA als in Deutschland ansässig.

Kein Sonderausgabenabzug für nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmte Baumaßnahmen

Der Kläger habe für die in den Jahren 2008 bis 2010 an der Wohnung im Gebäude durchgeführten Baumaßnahmen keinen Anspruch auf die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, da die (einfach-rechtlichen) Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG nicht erfüllt seien. Die Baumaßnahmen seien nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt gewesen (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).

Aufwendungen für die Baumaßnahmen waren anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 10f Abs.1 EStG

Der Begriff der Aufwendungen in § 10f Abs. 1 EStG könne nur als Anschaffungs- und Herstellungskosten verstanden werden, da Erhaltungsaufwand in § 10f Abs. 2 EStG nach dessen eindeutigem Wortlaut eine eigenständige Regelung erhalten habe. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die in den auf die Anschaffung der Wohnung im Gebäude in 2008 folgenden rund zweieinhalb Jahren angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von 370.112,39 Euro (brutto) bzw. 350.276,15 Euro (netto) seien sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Da sich der Kaufpreis für den Eigentumsanteil am Gebäude nach den Angaben des Klägers auf 950.000 Euro belaufen habe, überstiegen die Aufwendungen die 15 Prozent-Grenze selbst dann noch deutlich, wenn ein Teil davon auf üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) entfallen sollte.

Eigentumswohnung des Klägers war ein steuerbegünstigtes Objekt

Bei der dem Kläger gehörenden Wohnung im Gebäude handele es sich um ein einem Gebäude gleichgestelltes Objekt gemäß § 10f Abs. 5 EStG, das vom Kläger und seiner Familie seit dem Abschluss der Bauarbeiten in 2010 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Das Gebäude sei ein Baudenkmal im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies sei durch die Bescheinigung nach § 7i, § 10f EStG des Landesamts für Denkmalpflege mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung festgestellt.

Fehlende Abstimmung der Baumaßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle

„Abstimmen“ bedeute dabei eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssten folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedürfe eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Zweck der Abstimmung sei es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Diese Fördervoraussetzung könne zwar nicht nur durch die Bescheinigung im Sinne von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden. Die Abstimmung müsse aber vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder eventueller Änderung der Planung vorgenommen werden und könne nicht im Nachhinein getroffen.

Im Streitfall sei eine Abstimmung weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde erfolgt. Die Abstimmung der Baumaßnahmen mit einer deutschen Denkmalbehörde wäre – worauf der Kläger zu Recht hinweist – schwerlich möglich gewesen, da die deutschen Denkmalbehörden für außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets gelegene Baudenkmale nicht zuständig sind. Eine Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde sei allerdings ebenfalls nicht erfolgt. Dabei sei dies nach französischem Recht möglicherweise zwingend vorgesehen, zumindest aber möglich gewesen.

Keine Entbehrlichkeit des Abstimmungserfordernisses in Auslandsfällen

Das Abstimmungserfordernis sei auch bei im Ausland gelegenen Baudenkmalen jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn – wie im Streitfall – das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaates eine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorsehe. Im Hinblick auf den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck könne die Abstimmung nicht im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden.

Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen komme vorliegend nicht in Betracht, da aufgrund der fehlenden Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen (französischen) Denkmalschutzbehörde die Frage, ob die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f i. V. m. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Baudenkmäler gegen Europarecht verstößt, nicht entscheidungserheblich sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2021

Powered by WPeMatico

Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten

Eine doppelte Besteuerung von Altersrenten liegt vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 937/19).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Gerichtsbescheid 1 K 937/19 vom 08.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 6/21)

  1. Eine doppelte Besteuerung von Altersrenten liegt vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen.
  2. Mangels einer im Streitfall vorliegenden Doppelbesteuerung kann offenbleiben, ob die Doppelbesteuerung bereits im Verfahren der Steuerfestsetzung geprüft oder nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) berücksichtigt werden kann.

Sachverhalt

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erhalten seit dem Jahr 2014 jeweils eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Im Streitjahr 2017 erklärte der Kläger neben Versorgungsbezügen aus einem früheren Beamtenverhältnis in Höhe von 24.560 Euro Einnahmen aus Leibrenten von 5.785 Euro und die Klägerin von 18.975 Euro. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf die Altersrenten der Einkommensteuer. Im Einspruchsverfahren rügten die Kläger eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Das zu versteuernde Einkommen sei um die – vermeintlich – steuerpflichtigen Teile der Renten zu kürzen, so dass sich richtigerweise ein zu versteuerndes Einkommen i. H. von 15.232 Euro ergebe (32.335 Euro ./. 17.103 Euro). Nach der Splittingtabelle betrage die Einkommensteuer daher 0 Euro und nicht 3.054 Euro. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Kläger keine Nachweise über die von ihnen behauptete Doppelbesteuerung vorgelegt hätten. Im Klageverfahren legten die Kläger Aufstellungen über die von ihnen aufgewandten Altersvorsorgeaufwendungen und über die steuerfreigestellten Rententeilbeträge vor.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die steuerpflichtigen Teile der Leibrenten der Kläger seien gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) in zutreffender Höhe zugrunde gelegt worden. Dabei könne offen bleiben, ob die Einwände der Kläger bereits im Verfahren der Steuerfestsetzung geprüft oder nur in einem gesondert – vorliegend noch nicht durchgeführten – Billigkeitsverfahren auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gehört werden könnten, denn eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbezüge der Kläger sei nicht gegeben.

Voraussetzung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

Eine doppelte Besteuerung liege vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer seien als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen. Diese Voraussetzung sei weder beim Kläger noch bei der Klägerin erfüllt. Die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge des Klägers summierten sich auf 31.752,19 Euro und die der Klägerin auf 121.346 Euro. Sie seien damit höher als die aus ihrem versteuertem Einkommen geleisteten Teile ihrer Altersvorsorgeaufwendungen, nämlich die des Klägers von 4.000,76 Euro und der Klägerin von 54.682,63 Euro.

Ermittlung der künftig (voraussichtlich) steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge nach dem Nominalwertprinzip

Die den Klägern künftig (voraussichtlich) steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge ermittelten sich dergestalt, dass der jeweilige steuerfreie Jahresbetrag der Rente i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren sei, wobei die Berechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen sei.

Steuerfreier Jahresbetrag der Rente

Der steuerfreie Jahresbetrag der Rente betrage für den Kläger 1.740,80 Euro und für die Klägerin 5.710,40 Euro. Der Kläger beziehe seit 1. Juli 2014 und die Klägerin seit 1. Dezember 2014 jeweils eine Regelaltersrente der DRV. Damit betrage der Besteuerungsanteil ihrer Renten 68%. Für die erforderliche Berechnung des steuerfreien Teils der Rente sei sodann – anders als bei der Festlegung des Besteuerungsanteils – das dem Rentenbeginn folgende Jahr – vorliegend also 2015 – zugrunde zu legen.

Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2015 habe der Jahresbetrag der Rente des Klägers 5.440 Euro und der Klägerin 17.845 Euro betragen, so dass sich für den Kläger ein steuerfreier Teil der Rente i. H. von 1.740,80 Euro (5.440 Euro x 32 %) und für die Klägerin i. H. von 5.710,40 Euro (17.845 Euro x 32 %) errechne. Dieser bleibe für die gesamte Laufzeit der jeweiligen Rente unverändert. Rentenerhöhungen seien daher vollständig steuerpflichtig.

Lebenserwartung der Kläger als voraussichtliche Rentenbezugsdauer

Die im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebene durchschnittliche weitere statistische Lebenserwartung des Klägers betrage 18,24 Jahre und die der Klägerin 21,25 Jahre. Maßgebend für deren Ermittlung sei die im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbare Sterbetafel. Da die Kläger bei Renteneintritt aber bereits 65 Jahre und 3 Monate alt gewesen seien, sei die statistische Lebenserwartung, die nach der Sterbetafel auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstelle, um jeweils 3 Monate zu mindern, d.h. für den Kläger auf 18,24 Jahre und für die Klägerin auf 21,25 Jahre. Dies führe zu voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge für den Kläger in Höhe von insgesamt 31.752,19 Euro (1.740,80 Euro x 18,24) und für die Klägerin in Höhe von 121.346 Euro (5.710,40 Euro x 21,25).

Diese den Klägern voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge seien höher als die von ihnen aus ihrem versteuertem Einkommen geleisteten Teile ihrer Altersvorsorgeaufwendungen.

Ermittlung der aus versteuertem Einkommen der Kläger geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen

Die Kläger hätten aus ihrem versteuerten Einkommen Altersvorsorgeaufwendungen von 4.000,76 Euro (der Kläger) und von 54.682,63 Euro (die Klägerin) geleistet. Bei der Berechnung sei zwischen der Rechtslage bis 2004 und nach 2005 zu differenzieren.

Veranlagungszeiträume bis 2004

Die Berechnung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Teilbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume bis 2004 sei in der Weise durchzuführen, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig am beschränkten Sonderausgabenabzug teilnehmen. Dasselbe gelte nach Auffassung des Senats auch für Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen vergleichbaren Schutz dienten.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei der gewährte (begrenzte) Sonderausgabenabzug anders als bei der Einkünfteermittlung einheitlich zu betrachten und im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Versicherungsbeiträge beider Ehegatten aufzuteilen und der entsprechende Anteil am Sonderausgabenabzug den jeweiligen Rentenversicherungsbeiträgen zuzuordnen.

Veranlagungszeiträume ab 2005

In den Veranlagungszeiträumen ab 2005 sei – soweit nicht aufgrund der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG noch die Rechtslage bis 2004 bei der Veranlagung angewendet worden sei – aufgrund der veränderten Rechtslage der aus versteuertem Einkommen geleistete Teilbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen in der Weise zu ermitteln, dass der prozentuale Anteil der vom Kläger geleisteten Rentenversicherungsbeiträge an der Summe der von beiden Ehegatten geleisteten Rentenversicherungsbeiträge ermittelt werde. Dieser prozentuale Anteil am Sonderausgabenabzug entfalle auf die Rentenversicherungsbeiträge. Ab 2005 werde nämlich der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen aufgeteilt. Während Altersvorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach § 10 Abs. 3 EStG abhängig von einer jährlich ansteigenden Prozentzahl bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden könnten, könnten die weiteren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG nur im Rahmen von § 10 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. Die nicht durch den anteiligen Sonderausgabenabzug berücksichtigten Rentenversicherungsbeiträge seien die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teilbeträge der Altersvorsorgeaufwendungen.

Berechnung der Altersvorsorge- und weiteren Vorsorgeaufwendungen im Einzelfall

Nach den Angaben im Klageverfahren habe der Kläger (bis zu seiner Verbeamtung) Altersvorsorgeaufwendungen von 8.986,46 Euro und die Klägerin von 94.146,99 Euro geleistet. Daneben seien die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen. Im Streitfall seien dies die Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Renten- (RV), Kranken- (KV), Pflege- (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch für Beiträge des Klägers zur privaten KV/PV ab dem Zeitpunkt seiner Verbeamtung zum 1. Juli 1991, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbaren Schutzes dienten.

Anteil der Rentenversicherungsbeiträge der Kläger an ihren jeweiligen vorrangigen Vorsorgeaufwendungen

Im Weiteren seien für die Jahre bis einschließlich 2004 der prozentuale Anteil der RV-Beiträge der Kläger an ihren jeweiligen vorrangigen Vorsorgeaufwendungen (RV, KV [Basis], PV, AV) zu ermitteln. Bei den Klägern sei allerdings auch für das Jahr 2005 aufgrund der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG noch die Rechtslage bis 2004 angewandt worden, so dass sich die nachfolgende Berechnung auch noch auf dieses weitere Jahr erstrecke.

Aufteilung des gewährten Sonderausgabenzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten

Von dem gewährten Sonderausgabenabzug – laut den vorgelegten Steuerbescheiden – entfalle dann grundsätzlich der (vorstehend ermittelte) prozentuale Anteil auf die RV-Beiträge. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei aber zuvor noch der gewährte Sonderausgabenabzug im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen aufzuteilen. Erst dann sei der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger im Zeitraum 1998 bis 2005 einen Betrag von 4.000,76 Euro aus seinem versteuerten Einkommen für Altersvorsorgeaufwendungen geleistet habe; bei der Klägerin sei dies ein Betrag von 30.372,36 Euro gewesen.

Dasselbe gelte im Grundsatz auch für die Zusammenveranlagung der Ehegatten in den Veranlagungszeiträumen ab dem Jahr 2005. Auch hier sei zur Gewährleistung eines einheitlichen, beide Ehegatten gleich behandelnden Aufteilungsmaßstabs von einem einheitlichen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 EStG für beide Ehegatten auszugehen. Dieser Sonderausgabenabzug sei im prozentualen Verhältnis der von ihnen jeweils getragenen Rentenversicherungsbeiträge aufzuteilen. Vorliegend entfalle der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgeaufwendungen aber vollständig auf die Klägerin, da der Kläger als Beamter von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei.

Diese Betrachtung gelte allerdings erst ab dem Jahr 2006, da für 2005 aufgrund der Günstigerprüfung noch die alte Rechtslage bis 2004 angewandt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitraum 2006 bis 2014 einen Betrag von 24.310 Euro aus ihrem versteuerten Einkommen für Altersvorsorgeaufwendungen geleistet habe.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2021

Powered by WPeMatico

G20: Kommission begrüßt historische Einigung auf gerechtere Besteuerung von multinationalen Unternehmen

Die EU-Kommission hat die am 10.07.2021 erzielte Einigung der G20 auf einen weltweiten Mindeststeuersatz begrüßt. Die Finanzministerinnen und -minister der G20 und die Zentralbanken wollen den internationalen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung fairer und stabiler gestalten. Mit diesem beispiellosen Konsens wird eine grundlegende Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems in Gang gebracht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.07.2021

Die Europäische Kommission hat die am 10.07.2021 erzielte Einigung der G20 auf einen weltweiten Mindeststeuersatz begrüßt. Die Finanzministerinnen und -minister der G20 und die Zentralbanken wollen den internationalen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung fairer und stabiler gestalten. Mit diesem beispiellosen Konsens wird eine grundlegende Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems in Gang gebracht. EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni, der an den Gesprächen in Venedig teilnahm, erklärte: „Die G20 haben heute der historischen globalen Einigung über die Unternehmenssteuerreform zugestimmt, die vergangene Woche erzielt wurde und nun von 132 Ländern unterstützt wird. Damit wurde ein mutiger Schritt unternommen, der noch vor wenigen Monaten unmöglich schien. Dies ist ein großer Erfolg für die Steuerfairness, die soziale Gerechtigkeit und das multilaterale System.“

Die Arbeiten der Kommission an einem Vorschlag für eine Digitalsteuer als eine neue Eigenmittelabgabe ruhen nun zunächst bis zum Herbst. Bis dahin soll es auf OECD/G20-Ebene eine endgültige Einigung zu den Beschlüssen der G20 geben. Die Staats- und Regierungschefs der EU hatten der EU-Kommission im Juli 2020 ursprünglich das Mandat erteilt, bis Juni 2021 einen Vorschlag für eine solche neue Eigenmittelabgabe vorzulegen.

Die G20 haben sich darauf geeinigt, dass Besteuerungsrechte neu verteilt werden, was bedeutet, dass die weltweit größten Unternehmen künftig überall dort Steuern zahlen müssen, wo sie Umsätze erwirtschaften. Gleichzeitig soll ein weltweiter effektiver Mindeststeuersatz von nicht weniger als 15 Prozent dazu beitragen, aggressive Steuerplanung einzudämmen und dem Wettbewerb um die niedrigsten Körperschaftsteuersätze ein Ende zu setzen. „Aber es bleibt noch viel zu tun. Wir haben bis Oktober Zeit, zu einer endgültigen Einigung zu gelangen“, so Gentiloni weiter: „Ich bin optimistisch, dass wir bis dahin auch einen Konsens zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu diesem wichtigen Thema erzielen können.“

Im Mittelpunkt der Arbeit unter der Schirmherrschaft des inklusiven Rahmens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) stehen zwei zentrale Aspekte:

  • Die internationalen Regeln für die Verteilung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen zwischen den Ländern sollen angepasst werden, um den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung zu tragen. Nach den neuen Regeln würde ein Anteil an den überschüssigen Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen an die Marktstaaten umverteilt, in denen die Verbraucher oder Nutzer ansässig sind.
  • Es soll sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmen ihren gesamten Gewinn jedes Jahr zu einem effektiven Mindeststeuersatz versteuern. Dieser soll mindestens 15 Prozent betragen und würde für alle multinationalen Konzerne gelten, die einen weltweiten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erwirtschaften.

Die technischen Einzelheiten werden in den kommenden Monaten ausgehandelt, um im Oktober schließlich zu einer endgültigen Einigung zwischen allen 139 Mitgliedern des inklusiven Rahmens zu gelangen. Sobald weltweit eine einvernehmliche Einigung über beide Säulen erzielt ist, wird die Kommission – im Einklang mit der Steueragenda der EU und den Erfordernissen des Binnenmarkts – rasch Maßnahmen für ihre Umsetzung in der EU vorschlagen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

BFH: Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes

Der BFH entschied, dass die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraussetzt (Az. VII R 43/19).

BFH, Urteil VII R 43/19 vom 23.03.2021

Leitsatz

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.

Powered by WPeMatico

BFH: Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. Neudarlehens

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Mitfinanzierung von betragsmäßig über der Bagatellgrenze des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a. F. liegenden Bereitstellungszinsen im Rahmen eines Umschuldungsdarlehens zu einer steuerschädlichen Darlehensverwendung und damit zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Kapitallebensversicherung führt (Az. VIII R 6/18).
Urteil VIII R 6/18 vom 12.04.2021

Leitsatz

Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.

Powered by WPeMatico

BFH: Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei „0 %-Finanzierung“

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen um die vom liefernden Unternehmer an das finanzierende Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist (Az. XI R 15/19).

BFH, Urteil XI R 15/19 vom 24.02.2021

Leitsatz

Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit „0 %-Finanzierung“ der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.02.2019 – 1 K 384/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen um die an ein finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, gehört einer Unternehmensgruppe an und betreibt einen Einzelhandel. Sie bietet im Rahmen von Warenverkäufen eine sog. 0 %-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis der Waren, den sie auch bei einer sofortigen Barzahlung entrichtet hätten, zahlen. Grundlage dieses Angebots ist ein „Rahmenvertrag Kreditvermittlung“ zwischen der … GmbH & Co. KG (X), die zu 100 % an der Klägerin beteiligt ist, und der … Bank (Bank). Die Bank ist zur Übernahme aller vermittelten Neufinanzierungen an Endverbraucher aus Warenverkäufen von X verpflichtet, wobei X die Kreditvermittlung durch Einschaltung der jeweiligen Verkaufshäuser, u.a. der Klägerin, übernimmt. Die Darlehensverträge werden unmittelbar zwischen den Darlehensnehmern (Kunden) und der Bank geschlossen. Bei der Vermittlung eines Standardkredits mit einem Basiszinssatz von eff. 3,50 % p.a. erhält X eine Provision von der Bank. Vermittelt X ein „Sonderzinsdarlehen“ („0 %-Finanzierung“, d.h. bei einem Kundenzins von 0,0 %), bei dem der Basiszinssatz ebenfalls eff. 3,50 % p.a. beträgt, ist X zur Zahlung einer „Subvention“ an die Bank verpflichtet. Die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta erfolgt abzüglich der sog. Subvention an X, hier an die Klägerin.

3

Kaufverträge der Klägerin mit ihren Kunden mit einer „0 %-Finanzierung“ wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Über diesen Betrag erteilte die Klägerin gegenüber dem Kunden eine Rechnung, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zusätzlich enthielt die Rechnung den Hinweis auf die Zahlungsart „Finanzkauf – 0 %“, wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entsprach, sowie folgenden Passus: „Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von EUR… . Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht.“

4

In den Abrechnungen zu den Darlehensverträgen zwischen den Kunden und der Bank wurden der Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit „eff. 0,00 %“ angegeben. Die Bank zahlte die jeweilige Darlehensvaluta gekürzt um die Subvention an die Klägerin aus.

5

Am 18.05.2016 gab die Klägerin für das Jahr 2015 (Streitjahr) eine Umsatzsteuererklärung ab, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorhalt der Nachprüfung gleichstand; darin folgte sie der Rechtsauffassung einer Außenprüfung für die Vorjahre, dass die Bemessungsgrundlage der mittels der Sonderzinsdarlehen finanzierten Lieferungen nicht um die jeweilige Subvention zu kürzen sei.

6

Der am 06.09.2016 eingereichten berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung, in der die Klägerin die Bemessungsgrundlage um die jeweilige Subvention gekürzt hatte, stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) zunächst zu. Mit Änderungsbescheid vom 15.11.2016 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Streitjahr jedoch wieder unter Berücksichtigung der ungekürzten Bemessungsgrundlage fest. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.02.2017).

7

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 12.02.2019 – 1 K 384/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1560) die Klage ab. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Warenverkäufe im Zusammenhang mit „0 %-Finanzierungen“ sei nicht um die Finanzierungsentgelte zu mindern.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine unzutreffende Auslegung des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG a.F.). Gegenleistung für den Erhalt der Ware sei nicht der ursprüngliche Verkaufspreis, sondern der um das von der Klägerin übernommene Finanzierungsentgelt geminderte Betrag.

9

Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Primback vom 15.05.2001 – C–34/99 (EU:C:2001:271) zugrunde liege, sei den Kunden die Höhe der Finanzierungskosten, die die Klägerin gegenüber der Bank für den Kunden übernommen habe, und damit die Höhe des seitens der Klägerin gewährten Nachlasses jeweils ausdrücklich mitgeteilt worden.

10

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2017 und den Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 15.11.2016 aufzuheben.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Recht entschieden, dass das jeweilige Entgelt als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Lieferung des Kaufgegenstands an den jeweiligen Kunden nicht um den Betrag zu mindern ist, um den die Bank die Auszahlung der Valuta des Sonderzinsdarlehens an die Klägerin gekürzt hat.

13

1. Der Umsatz wurde im Streitjahr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt gehört gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.).

14

a) § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG a.F. beruhte unionsrechtlich auf Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwehrsteuersystem (MwStSystRL), vormals Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Danach ist Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen „… alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“.

15

b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine „Leistung gegen Entgelt“ i.S. des § 10 UStG bzw. Art. 73 MwStSystRL einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 – C–16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 – C–520/14, EU:C:2016:334, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 – C–263/15, EU:C:2016:392, Rz 26; BFH-Urteile vom 30.08.2017 – XI R 37/14BFHE 259, 175BStBl II 2019, 336, Rz 19; vom 02.08.2018 – V R 21/16BFHE 262, 548BStBl II 2019, 339, Rz 22, m.w.N.). Für die Annahme einer „Leistung gegen Entgelt“ ist nicht erforderlich, dass die Gegenleistung vom Leistungsempfänger erbracht wird. Sie kann auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK und Baxi Group vom 07.10.2010 – C–53/09 und C–55/09, EU:C:2010:590, Rz 56; Dixons Retail vom 21.11.2013 – C–494/12, EU:C:2013:758, Rz 35; BFH-Urteil vom 18.02.2016 – V R 46/14BFHE 253, 421, Rz 20 f.).

16

c) Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Voraussetzung für die Zuordnung von Zahlungen Dritter zum Entgelt ist aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der Zahlung des Dritten (BFH-Urteile vom 26.06.1986 – V R 93/77BFHE 147, 79BStBl II 1986, 723; vom 09.10.2003 – V R 51/02BFHE 203, 515BStBl II 2004, 322).

17

d) Wenn dieser unmittelbare Zusammenhang regelmäßig auf dem „Rechtsverhältnis“, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, beruht (vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993 – C–18/92, EU:C:1993:212; Tolsma, EU:C:1994:80, Rz 14; Elida Gibbs vom 24.10.1996 – C–317/94, EU:C:1996:400; Primback, EU:C:2001:271, Rz 25; z.B. BFH-Urteile vom 16.10.2013 – XI R 39/12BFHE 243, 77BStBl II 2014, 1024, Rz 32; vom 15.04.2015 – V R 46/13BFHE 250, 253BStBl II 2015, 947, Rz 40), gilt dies sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d’Or vom 27.03.2014 – C–151/13, EU:C:2014:185, Rz 29, 35; BFH-Urteil vom 19.10.2001 – V R 75/98BFH/NV 2002, 547, unter II.3.c, Rz 23 f.; BFH-Beschluss vom 29.03.2007 – V B 208/05BFH/NV 2007, 1542, unter II.1., Rz 10; BFH-Urteile vom 22.07.2010 – V R 14/09BFHE 231, 273BStBl II 2012, 428, Rz 26; in BFHE 243, 77BStBl II 2014, 1024, Rz 33 und 34; vom 22.02.2017 – XI R 17/15BFHE 257, 169BStBl II 2017, 812, Rz 26).

18

2. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem jeweiligen —vom Kunden geschuldeten— Kaufpreis um die Gegenleistung für die Lieferung der Klägerin an den Kunden; der Kaufpreis bzw. die (ungekürzte) Darlehensvaluta bildet die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der jeweiligen Lieferung.

19

a) Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde der Kaufvertrag über die Lieferung der Waren zum Barzahlungsbetrag abgeschlossen. Über diese Summe vereinbarte der Kunde mit der Bank das von der Klägerin vermittelte Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an die Klägerin zur Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten „Subvention“.

20

b) Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte. Denn Art. 73 MwStSystRL verlangt nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung erbracht wird. Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch —wie im Streitfall— durch eine Bank erfolgen (EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 16 f.; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz 35).

21

c) Das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, ist nicht um die von der Bank einbehaltene „Subvention“ zu kürzen. Denn der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht im für die Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kunden (hierzu im Folgenden aa), sondern im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bank (hierzu im Folgenden bb). Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 16 f.; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixons Retail, EU:C:2013:758, Rz 34; s.a. Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 123).

22

aa) Der jeweilige Kunde schuldete der Klägerin aufgrund Kaufvertrags den (ungeminderten) Barzahlungsbetrag. In diesem Betrag war nach den vom FG festgestellten Vertragsbeziehungen kein Zins enthalten, auch wenn die Klägerin dem Kunden in Kaufvertrag und Rechnung jeweils offengelegt hat, in welcher Höhe die finanzierende Bank gegenüber der Klägerin Zinsen erhob bzw. die „Subvention“ einbehielt. Dieser Einbehalt hatte keinen Einfluss auf die Höhe des vom Kunden geschuldeten Kaufpreises, der auch in voller Höhe von der Bank finanziert wurde.

23

(1) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG verhielt es sich im Streitfall weder so, dass die Klägerin selbst dem jeweiligen Kunden ein Sonderzinsdarlehen gewährt hätte, noch dass der jeweilige Kunde der Bank Darlehenszinsen schuldete, die die Klägerin „übernommen“ bzw. ihm nachgelassen hätte. Vielmehr erwarb der Kunde mit Abschluss des Darlehensvertrags mit der Bank einen Anspruch auf Auszahlung des (zinsfreien) Sonderzinsdarlehens an die Klägerin.

24

(2) Grundlage dafür, dass die Bank dem Kunden den Abschluss eines Sonderzinsdarlehens anbot, war der „Rahmenvertrag Kreditvermittlung“, den die Bank mit X als der Muttergesellschaft der Klägerin geschlossen hatte und der auch der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Bank zugrunde lag.

25

(3) Die Tatsache, dass die Klägerin dem jeweiligen Kunden zur Entrichtung des Kaufpreises ein Sonderzinsdarlehen der Bank vermittelte, vermag die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung nicht zu ändern. Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung zur Lieferung stellt für den jeweiligen Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung der Klägerin als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212, Rz 17; Primback, EU:C:2001:271, Rz 30 f., 45; Everything Everywhere vom 02.12.2010 – C–276/09, EU:C:2010:730, Rz 25, 27).

26

(4) Wie in dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Primback (EU:C:2001:271) zugrunde lag, schloss im Streitfall der jeweilige Kunde einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut, das den Preis der gekauften Ware nach Abzug einer Provision unmittelbar an den Verkäufer zahlte und diesem somit die Bezahlung der Ware garantierte; der Kunde musste nicht „in bar“ zahlen, da er über ein vom Kreditinstitut eingeräumtes Darlehen verfügte.

27

Die Ausführungen des EuGH in Rz 32 des Urteils Primback (EU:C:2001:271), wonach die vorstehend aufgezeigten Grundsätze „umso mehr“ in dem betreffenden Ausgangsverfahren gälten, in dem dem Käufer weder das Vorliegen noch der Inhalt der mündlich zwischen dem Verkäufer und einer Finanzierungsgesellschaft getroffenen Abmachung bekannt waren, lassen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass bei Kenntnis des Kunden (wie im Streitfall) diesen Rechtsgrundsätzen keine Geltung zukäme. Im Gegenteil ist der Umstand, dass bzw. ob ein gesonderter Preis für die Finanzierungsdienstleistung im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in den den Kunden ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesen ist, nicht ausschlaggebend; ob ein einheitlicher Preis berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden sind, hat keine entscheidende Bedeutung für die Frage, ob es sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (s.a. EuGH-Urteil Everything Everywhere, EU:C:2010:730, Rz 29).

28

(5) Sollte —wie die Klägerin entgegen den vom FG getroffenen Feststellungen meint— in dem ihr vom jeweiligen Kunden geschuldeten Betrag ein Entgelt für die Vermittlung bzw. Überlassung eines Sonderzinsdarlehens enthalten gewesen sein, könnte dies der Revision ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Wenn ein Lieferer von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen als Bedingung für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit– oder Geldkarten verlangt, dass der Dienstleistungsempfänger ihm oder einem anderen Unternehmen hierfür einen Betrag entrichtet und der von diesem Empfänger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst wird, ist dieser Betrag nach Art. 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung gemäß Art. 73 bis 80 MwStSystRL. Da für die Erhebung der Umsatzsteuer die Zahlungen mit einer Kreditkarte den mittels eines zinslosen Kredits geleisteten Zahlungen, die der Verkäufer vorschlägt und ein Dritter anbietet, entsprechen (vgl. EuGH-Urteil Primback, EU:C:2001:271, Rz 31), kann bei einem Sachverhalt, den die Klägerin für sich beansprucht, nichts anderes gelten.

29

bb) Wegen des auf dem „Rahmenvertrag Kreditvermittlung“ beruhenden Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Bank war diese bereit, dem nachfragenden Kunden der Klägerin ein Sonderzinsdarlehen einzuräumen und damit für die Bezahlung der Ware zu garantieren. Die Bank erbrachte diese Dienstleistung gegenüber der Klägerin gegen Entgelt, das in der vereinbarten „Subvention“ bestand, die bei Auszahlung der Darlehenssumme von dieser einbehalten wurde. Diese von der Bank an die Klägerin erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs, für den der jeweilige Kunde ein Dritter ist und der die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und der Klägerin nicht berühren kann (s. allgemein EuGH-Urteil Bally, EU:C:1993:212, Rz 16; Primback, EU:C:2001:271, Rz 29; Dixon Retails, EU:C:2013:758, Rz 34).

30

3. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens (§ 121 Satz 1, § 74 FGO) und die Vorlage der Rechtssache zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind nicht geboten. Die betreffenden unionsrechtlichen Fragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

32

5. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).

Powered by WPeMatico

BFH: Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Das entschied der BFH (Az. VI R 43/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 23/2021 vom 08.07.2021 zum Beschluss VI R 43/18 vom 19.04.2021

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 19.04.2021 – VI R 43/18 – entschieden.

Die Klägerin, eine nordrheinwestfälische Gemeinde, hat auf Grund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung.

Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze.

Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entgegengetreten.

Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.

Powered by WPeMatico

Niedersachsen hat als zweites Bundesland ein eigenes Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat in der Plenarsitzung vom 07.07.2021 das vom Land selbst entwickelte Grundsteuergesetz verabschiedet.

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Der Niedersächsische Landtag hat in der Plenarsitzung am 07.07.2021 das vom Land selbst entwickelte Grundsteuergesetz verabschiedet.

Der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers erklärte dazu: „Dieser Beschluss ist der Schlussstein eines sorgfältigen Abwägungs- und Entscheidungsprozesses. Ich habe lange dafür geworben, eine Alternative zum Modell des Bundes zu finden. Niedersachsen hat nun ein eigenes Gesetz, das einfach und gerecht ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird.“

Niedersachsen ist damit das zweite Bundesland nach Baden-Württemberg, das vom Modell des Bundes abweicht und ein eigenes Grundsteuergesetz hat.

Das Flächen-Lage-Modell ist leicht umsetzbar und enthält keine streitanfälligen Determinanten. Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell bietet das Flächen-Lage-Modell insbesondere den Vorteil, dass es mit nur noch einer einmaligen Hauptfeststellung für die ca. 3,6 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen leichter zu verwalten ist als das Bundesmodell, das regelmäßig weitere Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus benötigt. Nur bei gravierenden Änderungen der Lageverhältnisse, die automatisiert von der Verwaltung überprüft werden, kommt es im Flächen-Lage-Modell zu neuen Steuerbescheiden in den betroffenen Gebieten. Insgesamt bedeutet dies also erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten.

Für die Bürgerinnen und Bürger hat dieses Modell – anders als das Gesetz des Bundes – den Vorteil, dass sie nur eine Erklärung abgeben müssen. Diese Erklärung besteht aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest übernimmt die Verwaltung.

Anders als bei der reinen Orientierung an der Fläche bezieht dieses Modell auch die Lage des Grundstücks mit ein. Dieser Faktor muss angemessen berücksichtigt werden, denn die Gemeinde bietet dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen, z. B. in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs- und Lebensqualität. Als Indikator für die Lage werden die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenrichtwerte für das jeweilige Grundstück genutzt. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Mit dieser Relation wird das „Besser“ oder „weniger gut“ der Lagen messbar gemacht. Die Lage-Faktoren sorgen dafür, dass der Gedanke der Nutzen-Äquivalenz zum Tragen kommt. Sie spiegeln nicht den Wert der Bebauung wider, sondern die Teilhabe an der Kommune und deren Nutzungsangebot vermittelt durch den Grundbesitz in der jeweiligen Lage.

Da es im Gegensatz zum Verkehrswert-Modell also nicht auf die absolute Höhe der Werte ankommt, sondern auf das Verhältnis, wird der Faktor angemessen gedämpft. Im Ergebnis entsteht ein moderater Zu- oder Abschlag. Beispiel: Der doppelt so hohe Bodenrichtwert im Vergleich zum Durchschnitt führt zu einem Zuschlag von 20 Prozent. Das ergibt einen Lage-Faktor von 1,2.

Der jeweilige Lage-Faktor ergibt sich zukünftig direkt aus den Regelungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz. Die niedersächsische Finanzverwaltung wird lediglich die – einfache – Berechnung dieser Lage-Faktoren durchführen; das Ergebnis fließt automatisch in die Steuerberechnung ein. Für die Bürgerinnen und Bürger wird ein „Grundsteuer-Viewer“ zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung im Internet, aus der die Flächen und Faktoren ersichtlich sein werden. Er macht das Verfahren transparent und ist eine Ausfüllhilfe für die Flächenangaben.

Mit dem neuen Gesetz wird es nicht zu einer strukturellen Erhöhung des Aufkommens der Grundsteuer kommen. Dem dient die sog. Transparenzregelung, die auf Wunsch von Finanzminister Hilbers in das Gesetz aufgenommen wurde. Diese Regelung verpflichtet die Gemeinde, das Grundsteueraufkommen nach altem und neuem Recht gegenüberzustellen und einen aufkommensneutralen Hebesatz darzulegen. Die Abweichung von diesem Hebesatz muss die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlichen.

„Es ist der Koalition gelungen, die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Die Bürgerinnen und Bürger haben wenig Aufwand, die Steuer ist einfach und gerecht, den Kommunen geben wir Planungssicherheit in finanzieller Hinsicht und der Verwaltungsaufwand hält sich im Vergleich zum Gesetz des Bundes in einem vernünftigen Rahmen.“ erklärte Finanzminister Hilbers abschließend.

Neben Niedersachsen planen weitere Bundesländer die Öffnungsklausel zu nutzen: Bayern bevorzugt ein reines Flächen-Modell, Hamburg und Hessen haben sich wie Niedersachsen für ein Flächen-Modell entschieden, das um eine Lage-Komponente erweitert wird.

Zum Hintergrund

Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Allein in Niedersachsen belief sich das Grundsteueraufkommen im Jahr 2020 auf insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro, bundesweit auf rund 14 Milliarden Euro.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung erklärt hat, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Aufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden. Dafür hat der Bund ein komplexes Modell entwickelt, das dem alten Recht ähnlich ist. Er hat zugleich den Ländern die Möglichkeit gegeben, eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen.

Das Bundesgesetz knüpft wie das bisherige Recht weiterhin am Verkehrswert der Grundstücke an. Dadurch, dass dieser Wert für jedes einzelne Grundstück erst ermittelt werden muss, ist das Gesetz notwendigerweise sehr aufwändig, kleinteilig, intransparent und kompliziert ausgestaltet. Um dies abzumildern, wurden umfangreiche Typisierungen und Vergröberungen vorgenommen, was wiederum das Risiko in sich birgt, vom Bundesverfassungsgericht erneut als verfassungswidrig verworfen zu werden. Nicht zuletzt werden die Bürgerinnen und Bürger die einzelnen, komplexen Berechnungsschritte nur schwer nachvollziehen können.

Um diesen Erschwernissen auszuweichen, sind alternative Modelle entwickelt worden. Sie sind möglich und zulässig, denn nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, die Bemessung der Grundsteuer wertabhängig auszugestalten.

Möglich ist – und so hat sich Bayern entschieden – z. B. ein reines Flächen-Modell. Die Belastung mit Grundsteuer wird hier nicht nach dem Wert des Grundstücks verteilt, sondern nach dem Nutzen, den die Grundstücksbesitzer daraus ziehen können, dass sie in der jeweiligen Gemeinde ihr Objekt innehaben. Dieser Nutzen (das Äquivalent) wird in Bayern künftig allein nach der Fläche bemessen.

Das Flächen-Modell nimmt die Größe des Grundstücks und des Gebäudes – also die Fläche – zum Maßstab. Das Modell ist sehr einfach und gut nachvollziehbar. Seine Schwäche liegt darin, dass für Grundstücke derselben Größe in derselben Gemeinde dieselbe Grundsteuer erhoben wird – egal, ob sich das Objekt in allerbester oder in mäßiger Lage befindet. Deshalb hat das Niedersächsische Finanzministerium das reine Flächen-Modell zu einem verfeinerten Flächen-Lage-Modell weiterentwickelt.

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

Powered by WPeMatico

Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2020

Die für das vergangene Jahr prognostizierten Umsatzsteuereinnahmen und das tatsächliche Umsatzsteueraufkommen in 2020 sind Thema der Antwort der Bundesregierung (19/30847) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.07.2021

Die für das vergangene Jahr prognostizierten Umsatzsteuereinnahmen und das tatsächliche Umsatzsteueraufkommen in 2020 sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/30847) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30313). Danach waren für die gesamte Wirtschaft bei der letzten Steuerschätzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen vor der Pandemie im November 2019 für das Jahr 2020 Umsatzsteuereinnahmen von 253,8 Milliarden Euro prognostiziert worden. Tatsächlich betrug den Angaben zufolge das Aufkommen 219,5 Milliarden Euro. Ursächlich für den Unterschied sind laut Bundesregierung neben den Umsatzrückgängen als Folge der Pandemie „vor allem die Maßnahmen zur Stützung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung wie die allgemeine Senkung der Umsatzsteuersätze in der zweiten Jahreshälfte 2020 sowie zusätzlich für den Gastronomiebereich die gezielte Absenkung der Umsatzsteuer auf den ermäßigten Satz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 871/2021

Powered by WPeMatico

Kreditinstitut wendet Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu – Keine pauschale Einkommensteuer an Finanzamt abzuführen

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 577/21).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.07.2021 zum Urteil 10 K 577/21 vom 19.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 10/21)

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. April 2021 (Az. 10 K 577/21). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 10/21).

Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z. B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien.

§ 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z. B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Quelle: FG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico