Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

Das BMF teilt die Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien zur Besteuerung von Grenzpendlern bis zum 30. September 2021 mit (Az. IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 18.06.2021

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020, am 24. August 2020, am 11. Dezember 2020 sowie am 17. März 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 16. Juni 2021 wurde sie nunmehr bis zum 30. September 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 17. Juni 2021 – Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Das BMF gibt die Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich zur steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten bis zum 30. September 2021 bekannt (Az. IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002).

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002 vom 18.06.2021

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 17. Juni 2021 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 15. Januar 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 30. September 2021.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 30. September 2021 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. September 2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Mehreinnahmen durch Anti-Steuervermeidungsregeln

Die Bundesregierung schätzt die Steuermehreinnahmen für Bund, Länder und Kommunen infolge der Regelungen zur Verhinderung hybrider Gestaltungen im Gesetzentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes auf 250 Millionen Euro jährlich.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2021

Die Bundesregierung schätzt die Steuermehreinnahmen für Bund, Länder und Kommunen infolge der Regelungen zur Verhinderung hybrider Gestaltungen im Gesetzentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes auf 250 Millionen Euro jährlich. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/30586) auf eine Kleine Anfrage (19/30067) der FDP-Fraktion. Die Zahlen beruhten auf Schätzungen der OECD zu Steuermindereinnahmen durch „Base Erosion und Profit Shifting“, also durch Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und dem Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne. Die dadurch verursachten weltweiten Steuermindereinnahmen lägen nach OECD-Angaben zwischen 100 und 240 Milliarden US-Dollar pro Jahr.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 810/2021

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Keine Steuerbefreiung von Kaffeespenden geplant

Die Bundesregierung lehnt eine Steuerbefreiung von Kaffeespenden an gemeinnützige Organisationen ab. Das geht aus ihrer Antwort (19/30567) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2021

Die Bundesregierung lehnt eine Steuerbefreiung von Kaffeespenden an gemeinnützige Organisationen ab. Das geht aus ihrer Antwort (19/30567) auf eine Kleine Anfrage (19/30031) der FDP-Fraktion hervor. Ein Steuerbefreiungs- oder -entlastungstatbestand, der es ermöglicht, Kaffee an gemeinnützige Organisationen ohne Kaffeesteuerbelastung zu spenden, werde aus fachlichen Gründen abgelehnt, schreibt die Bundesregierung. Die Kaffeesteuer sei als besondere Verbrauchssteuer eine verwendungsorientierte Steuer. Bei unentgeltlicher Abgabe von Kaffee aus gemeinnützigen Motiven werde der Kaffee konsumiert. Ein Steuerbefreiungstatbestand für gespendeten Kaffee entspräche insofern nicht der etablierten verbrauchssteuerrechtlichen Systematik.

Die Fragesteller hatten darauf hingewiesen, dass für den Fall der Vernichtung von Kaffee mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum im Kaffeesteuergesetz die Möglichkeit der Steuerbefreiung oder Steuerentlastung vorgesehen ist.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 810/2021

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. So das BMF (Az. III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015 vom 15.06.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder können aus Billigkeitsgründen Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie steuerbar oder – z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind.

Die vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.

Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Das BMF ändert das Anwendungsschreiben zur MV vom 21. Januar 2021 (Az. IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :011 vom 18.06.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 – IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :011 – (BStBl I 2021 S. 136) wie folgt geändert:

  1. In Randnummer 8 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
  2. In Randnummer 25 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)“ durch die Angabe „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)“ ersetzt.
  3. In Randnummer 28 Satz 1 werden nach der Angabe „(z. B. Subventionen“ die Wörter „und ähnliche Fördermaßnahmen (wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen)“ eingefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Änderung des BMF-Einführungsschreibens zur DSGVO

Das BMF gibt die Neu­re­ge­lun­gen durch die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung und Än­de­run­gen der AO durch das Ge­setz zur Än­de­rung des Bun­des­ver­sor­gungs­ge­set­zes und an­de­rer Vor­schrif­ten vom 17. Ju­li 2017 bekannt (Az. IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004 vom 17.06.2021

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018 – Änderung des BMF-Schreibens vom 13. Januar 2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020 – IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :004 – (BStBl 2020 I S. 143) wie folgt geändert:

In Randnummer 64 wird folgender Satz angefügt:
„Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021 S. 287).“

In Randnummer 74 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Rechtsweg siehe Rn. 106.“

In Randnummer 106 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Finanzrechtsweg ist ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020 S. 3096) geänderte Rechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am 29. Dezember 2020 bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).“

In Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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November- und Dezemberhilfe: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen bei der November- und Dezemberhilfe wurde nach aktuellen Informationen des BMWi bis zum 31.07.2021 verlängert. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 16.06.2021

Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen bei der November- und Dezemberhilfe wurde nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) um einen Monat bis zum 31.07.2021 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen und beauftragten prüfenden Dritten.

Änderungsanträge sind möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Anpassung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 30.06.2021.

Eine entsprechende Anpassung im FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe ist bereits erfolgt. Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Entwurf eines BMF-Schreibens: Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten – Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Änderung der BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 und vom 24. Januar 2018 an die gesetzlichen Neuregelungen an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wurde damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass – Entwurf) vom 17.06.2021

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung der BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) und vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272) an die gesetzlichen Neuregelungen an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wurde damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten neue Regelungen.

(…)

Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) und vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 272).

Quelle: BMF

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Entwurf eines BMF-Schreibens: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie z. B. Bitcoin im Speziellen erarbeitet, zu dem derzeit die betroffenen Verbände angehört werden.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass – Entwurf) vom 17.06.2021

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token im Allgemeinen und virtuellen Währungen wie z. B. Bitcoin im Speziellen erarbeitet, zu dem derzeit die betroffenen Verbände angehört werden.

Nach Prüfung der Stellungnahmen der Verbände und erneuter Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Bundesministerium der Finanzen die finale Fassung des BMF-Schreibens amtlich veröffentlichen. Damit soll den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft und dem einzelnen Steuerpflichtigen ein Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen an die Hand gegeben werden. Die Veröffentlichung der vorliegenden Entwurfsfassung erfolgt demgegenüber lediglich zu Informationszwecken.

Quelle: BMF

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