BFH: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG – Vorrang des örtlichen Mietspiegels

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der – im konkreten Fall für den Steuerpflichtigen dienlichere – örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen ist, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet (Az. IX R 7/20).

BFH, Urteil IX R 7/20 vom 22.02.2021

Leitsatz

  1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.
  2. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.

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Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG – Auswirkungen des BFH-Urteils IV R 14/18 vom 10. September 2020

Das BMF gibt die Änderung des BMF-Schreibens vom 20. November 2019 aufgrund des BFH-Ur­teils IV R 14/18 vom 10. Sep­tem­ber 2020 bekannt (Az. IV C 6 – S-2240 / 19 / 10003 :017).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2240 / 19 / 10003 :017 vom 05.05.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 20. November 2019 (BStBl I S. 1291) wie folgt geändert:

Rn. 9 wird wie folgt gefasst:

„Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich (vgl. Rn. 9a) in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG nicht zulässig, weil sich das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen zum Zeitpunkt der Entnahme noch im Betriebsvermögen des Übertragenden befand und bei einer derartigen Konstellation gerade nicht alle im Übertragungszeitpunkt noch vorhandenen
wesentlichen Betriebsgrundlagen des vorhandenen Betriebs nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG übertragen werden (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 29. November 2017, I R 7/16, BStBl 2019 II S. 738). Es liegt in diesem Fall insgesamt grundsätzlich eine tarifbegünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vor (BFH-Beschluss vom 31. August 1995, VIII B 21/93, BStBl II S. 890). Die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen sind aufzudecken. § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da der Übertragende mit der Übertragung des (gesamten) Anteils am Gesamthandsvermögen nicht mehr Mitunternehmer ist.“

Nach Rn. 9 wird folgende neue Rn. 9a eingefügt:

„Bei der Prüfung, ob die Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen und die Veräußerung an Dritte oder die Überführung ins Privatvermögen zeitgleich vorgenommen werden, ist auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen abzustellen. Hierfür ist eine zeitpunktbezogene Prüfung vorzunehmen, bei der der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO) maßgeblich ist. Es ist unschädlich, wenn vor Übertragung des (verbliebenen) gesamten Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich nur um eine ‚juristische Sekunde‘ handelt (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 2020 – IV R 14/18, BStBl 2021 II S. xxx). Rn. 11 und 12 gelten sinngemäß.“

Rn. 10 wird wie folgt gefasst:

„Die gleichzeitige Anwendung der beiden Buchwertprivilegien nach § 6 Absatz 5 EStG Auslagerung von funktional wesentlichem Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen) und § 6 Absatz 3 EStG ist möglich, denn es steht der Anwendung des § 6 Absatz 3 EStG nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG zum Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehörende Wirtschaftsgüter zeitgleich nach § 6 Absatz 5 EStG überführt oder übertragen werden (BFH-Urteile vom 2. August 2012, IV R 41/11, BStBl 2019 II S. 715 und vom 12. Mai 2016, IV R 12/15, BStBl 2019 II S. 726).“

Rn. 13 wird wie folgt gefasst:

„Wird aufgrund einheitlicher Planung zeitlich vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils funktional wesentliches Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven entweder entnommen (z. B. durch unentgeltliche Übertragung auf einen Angehörigen) oder zum gemeinen Wert veräußert, kann der Mitunternehmeranteil gleichwohl nach § 6 Absatz 3 EStG zum Buchwert übertragen werden, sofern es sich bei dem verbleibenden „Restbetriebsvermögen“ weiterhin um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014, IV R 29/14, BStBl 2019 II S. 723). § 6 Absatz 3 EStG ist hier also nur dann anwendbar, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen bereits vor dem Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils entweder veräußert oder entnommen wurde. Zeitgleiche Veräußerungen oder Entnahmen sind dagegen – mit Ausnahme von Überführungen und Übertragungen nach § 6 Absatz 5 EStG – für eine Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG schädlich (siehe hierzu auch Rn. 9a sowie BFH-Urteile vom 29. November 2017, I R 7/16, BStBl 2019 II S. 738 und vom 10. September 2020 – IV R 14/18, BStBl 2021 II S. xxx).“

Rn. 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die unter I. dargestellten Grundsätze zur Anwendung der BFH-Urteile vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – (BStBl 2019 II S. 715), vom 12. Mai 2016 – IV R 12/15 – (BStBl 2019 II S. 726), vom 9. Dezember 2014 – IV R 29/14 – (BStBl 2019 II S. 723) und vom 10. September 2020 – IV R 14/18 – (BStBl 2021 II S. xxx) zur Übertragung des gesamten Anteils am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft sind bei der Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.“

Rn. 31 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für eine Buchwertübertragung i. S. d. § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG ist nicht, dass das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen dauerhaft zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört. Denn nach dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 – IV R 12/15 – (BStBl 2019 II S. 726) entfällt die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsgutes des Sonderbetriebsvermögens nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert nach § 6 Absatz 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird. Wird Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen aufgrund einheitlicher Planung vor der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils entnommen oder unter Aufdeckung der stillen Reserven zum Verkehrswert veräußert, schließt dies eine Buchwertübertragung nach § 6 Absatz 3 EStG nicht aus. Die zeitgleiche Entnahme oder Veräußerung ist jedoch schädlich (vgl. auch Rn. 13 und 9a).“

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Lohnversteuerung von Beiträgen für Berufshaftpflichtversicherungen: BRAK-Hinweise aktualisiert

Die BRAK hat Hinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen für Berufshaftpflichtversicherungen aktualisiert.

BRAK, Mitteilung vom 05.05.2021

Unterfallen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht? Wann dies der Fall ist, erläutert der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in seinen Handlungshinweisen, die er nun angesichts zweier aktueller Entscheidungen des BFH (Az. VI R 11/18 und VI R 12/18) überarbeitet hat. Dabei werden die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im Einzelnen dargestellt.

Die beiden Entscheidungen des BFH werden in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen dokumentiert und besprochen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2021

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte

Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft sind lt. BMF unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen möglich (Az. III C 3 – S-7160 / 20 / 10003 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160 / 20 / 10003 :001 vom 03.05.2021

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen möglich.

In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 bis 4 UStAE).

Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 3 UStAE).

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE).

Daneben kann eine einheitliche Leistung auch dann vorliegen, wenn mehrere als gleichrangig anzusehende (Haupt-) Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II S. 945).

Für die nach diesen Grundsätzen beurteilten Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG, insbesondere § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, anzuwenden ist. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG sind Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei.

Nach der Rechtsprechung des EuGHs müssen die im Geschäft mit Wertpapieren erbrachten Umsätze geeignet sein, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, a. a. O.).

Bei der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren handelt es sich um die Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien des Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008, V R 44/07, BStBl II 2009 S. 554; vgl. auch Abschnitt 4.8.1 UStAE).

Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistungen sind von rein materiellen oder technischen Leistungen zu unterscheiden. Hierbei ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger sowie die Frage, ob sich diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt oder auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt, zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 16. November 2016, XI R 35/14, BStBl II 2017 S. 327).

II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen

1. Leistungen einer Börse als Zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei – CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel)

Der Börsenbetreiber kann als zentraler Kontrahent in eine Wertpapierabwicklung eintreten, indem er die Wertpapiere von den betroffenen Handelsteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ankauft und weiterverkauft.

Darüber hinaus stellt der Börsenbetreiber die Handelsplattform zur Verfügung und erbringt damit IT-Dienstleistungen.

Die IT-Dienstleistungen sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung zum Wertpapierhandel oder im Derivatehandel. Für den Wertpapierhandel ist eine elektronische Anbindung des Nutzers an die jeweilige Handelsplattform zwingend erforderlich. Diese Anbindung erfolgt aus Sicht des Kunden ausschließlich zu dem Zweck, den Wertpapierhandel oder den Derivatehandel durchzuführen. Eine eigene wirtschaftliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Sie stellt für den Nutzer lediglich das (technische) Hilfsmittel dar, um unter optimalen Bedingungen Wertpapieran- bzw. -verkäufe zu tätigen.

Solche sog. CCP-Leistungen einer Börse im Kassamarkt (Wertpapierhandel) oder im Terminmarkt (Derivatehandel) sind als eigenständige (einheitliche) sonstige Leistung zu beurteilen, da der CCP im eigenen Namen / auf eigene Rechnung gegenüber den Handelsteilnehmern als Käufer bzw. Verkäufer von Wertpapieren / Derivaten auftritt.

Die technische Anbindung von Marktteilnehmern an den Börsenbetrieb und das Bereitstellen der Börsenprogramme ist Teil der einheitlichen Gesamtleistung, die nach den Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann, soweit die Leistung im Inland umsatzsteuerbar ist.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Sofern der Unternehmer wirksam zur Steuerpflicht optiert, steht ihm unter den übrigen Voraussetzungen aus den entsprechenden Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zu. Erfolgt keine Option, richtet sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG. In diesem Fall steht dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn die sonstige Leistung (CCP) an einen im Drittland ansässigen
Empfänger erbracht wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG).

2. Börsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching/Clearing/Settlement)

Es handelt sich um sonstige Leistungen eines Börsenbetreibers, bei denen dieser die IT-Dienstleistungen zur Abwicklung des Matchings, des Clearings und der Darstellung des Settlements erbringt, die Handelsplattform bereitstellt und die Abwicklung der Transaktionen vornimmt.

Der Börsenbetreiber kauft oder verkauft keine Wertpapiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Stattdessen handeln die Handelsteilnehmer unmittelbar untereinander (Kauf und Verkauf von Wertpapieren).

Für das Matching (= elektronisches Verfahren zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorder) erhebt der Börsenbetreiber eine Transaktionsgebühr.

Anschließend übernimmt der Börsenbetreiber das Clearing (= Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen), indem er das Matching abwickelt.

Danach erfolgt das Settlement (= Darstellung des Erfüllungsgeschäftes bei den Depotbanken des Käufers und Verkäufers).

Werden Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistungserbringer erbracht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor. Das Clearing und das Settlement dienen der Abwicklung des Matchings. Es handelt sich dabei um Nebenleistungen zur Hauptleistung Matching, da sie für die Erfüllung des Börsengeschäfts durch den Börsenbetreiber zwingend erforderlich sind und es beim Erbringen von Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistenden gerade um die Verbindung dieser Elemente geht.

Es handelt sich um eine im Inland umsatzsteuerbare, sonstige Leistung, bei der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG vorliegen, da die Durchführung des Matchings den wirtschaftlichen Gehalt dieser Leistung prägt.

Auf die gesonderte Beurteilung, ob es sich insgesamt um eine Vermittlungsleistung der Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG handelt, kommt es nicht an. Der Börsenbetreiber erbringt bereits einen „Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren“.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug unter 1. gelten auch für die sonstige Leistung Matching entsprechend.

3. Börsenbetreiber als technischer Anbieter der IT- Börsenprogramme

Stellt der Börsenbetreiber als technischer Anbieter die IT-Börsenprogramme zur Verfügung und betreibt diese, handelt es sich um sonstige Leistungen. Der Börsenbetreiber erbringt dabei gegenüber den Leistungsempfängern nur IT-Dienstleistungen (z. B. technische Anbindung an den Börsenbetrieb zur Nutzung der Börsenprogramme), ohne dass die Leistungsempfänger selbst Transaktionen auf dem Börsenplatz vornehmen (z. B. Hochschulen für Forschungszwecke, Presseberichterstattung, Planung von Vermögensanlagen).

In diesen Fällen handelt es sich bei den Leistungen des Börsenbetreibers um eine reine Weiterüberlassung von Datenkapazität und IT-Zugängen (technische Anbindung / Bereitstellung von IT) ohne Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft (Kauf oder Verkauf von Wertpapieren).

Diese Leistungen sind als eigenständige sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen. Liegt der Ort dieser sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 – vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e UStG – im Inland, sind diese Leistungen – mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung – auch umsatzsteuerpflichtig.

III. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte, z. B. für virtuelle Währungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auch auf Umsätze von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte übertragbar.

Stellt z. B. der Betreiber einer Handelsplattform für virtuelle Währungen den Marktteilnehmern seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel, z. B. von Bitcoin, zur Verfügung, kann unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG ebenso in Betracht kommen.

IV. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dabei ist die Möglichkeit einer Option nach § 9 UStG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu beachten (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE).

  1. Hat der Börsenbetreiber (leistender Unternehmer) die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, ohne dass für die eigentlichen (Haupt-)Leistungen in Form der nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfreien Umsätze im Wertpapierhandel nach § 9 Abs. 1 UStG optiert wurde, wird diese Behandlung der Ausgangsumsätze nicht beanstandet. Es wird auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn er aus derartigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug vornimmt.
  2. Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese ITDienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).

V. Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018

Tz. I Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 (BStBl. I S. 316) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Internationaler Vergleich der Unternehmensbesteuerung auf einen Blick

Wenn Briten und US-Amerikaner mittlerweile eine Erhöhung der Unternehmensteuer ins Auge fassen, könnte auch in Deutschland die Frage aufgeworfen werden, ob Unternehmen steuerlich stärker in die Pflicht genommen werden sollten, um die hohen Corona-Defizite mitzufinanzieren. Um einen Vergleich angesichts stark unterschiedlicher steuerlicher Belastungen von Unternehmen in den einzelnen Staaten zu ermöglichen, hat das ZEW Mannheim den „Mannheim Tax Index“ entwickelt.

ZEW, Pressemitteilung vom 04.05.2021

Die Corona-Pandemie hat die Staatsverschuldung in vielen Ländern regelrecht explodieren lassen. Es wundert daher nicht, dass auch die Unternehmensteuer als Einnahmenquelle, um gigantische Finanzlöcher in den öffentlichen Haushalten zu stopfen, nun in den Blick der Politik gerät. Hatte sich die Diskussion bisher vor allem darauf konzentriert, wie sich im Standortwettbewerb weltweit weitere Absenkungen der Unternehmensteuer verhindern lassen, gibt der steuerpolitische Kurswechsel in den USA und Großbritannien dieser Diskussion nun eine neue Richtung. Wenn Briten und US-Amerikaner mittlerweile eine Erhöhung der Unternehmensteuer ins Auge fassen, könnte auch in Deutschland die Frage aufgeworfen werden, ob Unternehmen steuerlich stärker in die Pflicht genommen werden sollten, um die hohen Corona-Defizite mitzufinanzieren.

Ob diese Diskussion angestoßen werden sollte, hängt u. a. davon ab, wie attraktiv beziehungsweise unattraktiv Deutschland unter rein steuerlichen Gesichtspunkten als Unternehmensstandort weltweit ist. Um einen solchen Vergleich angesichts stark unterschiedlicher steuerlicher Belastungen von Unternehmen in den einzelnen Staaten zu ermöglichen, hat das ZEW Mannheim den „Mannheim Tax Index“ entwickelt.

Mit Hilfe dieses Index lassen sich für eine beachtliche Reihe von Ländern (EU 27, Großbritannien, Schweiz, Norwegen, USA, Kanada, Japan, Nord-Mazedonien und Türkei) effektive Steuersätze ermitteln und vergleichen. Der Vergleich zeigt, wo die einzelnen Staaten bei der Unternehmensbesteuerung stehen und welchen Effekt die Erhöhung oder Absenkung der Unternehmensteuer für die steuerliche Standortqualität eines Landes hat. Entsprechende Berechnungen, die das ZEW Mannheim bereits seit einer Reihe von Jahren für die EU-Kommission immer wieder neu erstellt, werden künftig auf einer ZEW-Themenseite externen Interessenten/-innen zur Verfügung gestellt und jährlich aktualisiert. Aktuell sind die Werte, die für das Jahr 2020 berechnet wurden, auf der Seite zu finden.

Der „Mannheim Tax Index“ konzentriert sich auf die effektive Durchschnittssteuerbelastung auf Unternehmensebene, da diese bei Standortentscheidungen multinational agierender Konzerne den wesentlichen Entscheidungsrahmen bildet. Berücksichtigt werden deshalb Steuern auf die Gewinne und das eingesetzte Kapital der Kapitalgesellschaften. In den Berechnungen werden sowohl die Tarifbelastungen dieser Steuern als auch die Interaktion der verschiedenen Steuerarten und die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Beispiele sind die Bestimmungen zur steuerlichen Abschreibung oder zur Vorratsbewertung.

Quelle: ZEW

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Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung

Das BMF teilt mit, dass im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert wird (Az. IV A 4 – S-0319 / 21 / 10001 :00).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0319 / 21 / 10001 :001 vom 03.05.2021

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung wird die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen

Der VerfGH Baden-Württemberg hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen (Az. 1 VB 54/21).

VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Beschluss 1 VB 54/21 vom 03.05.2021

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit soeben der Beschwerdeführerin bekanntgegebenem Beschluss deren Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das am 4. November 2020 vom Landtag beschlossene und am 14. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden- Württemberg. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Grundsteuer geschaffen. Ab dem Jahr 2025 wird Grundsteuer auf Grundlage dieses Landesgesetzes erhoben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 LGrStG); bis dahin findet das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärte Grundsteuergesetz des Bundes weiterhin Anwendung.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführerin mangelt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften entfalten erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung, sodass die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Landesgrundsteuergesetz nicht unmittelbar beschwert ist. Von dem Erfordernis des Abwartens der konkreten Umsetzungsakte ist vorliegend nicht abzusehen.

Überdies folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Beschwerdeführer müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihren Anliegen befassen. Dies ist vorliegend unterblieben. Eine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof besteht nicht. Hinsichtlich der Erhebung einer Grundsteuer von der Beschwerdeführerin stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil.

Quelle: VerfGH Baden-Württemberg

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Experten uneins über Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung

Ein Gesetzentwurf, der grenzüberschreitende Steuervermeidung erschweren soll, ist in einer Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags auf viel Zustimmung, im Einzelnen aber auch Kritik gestoßen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) (19/28652) kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2021

Ein Gesetzentwurf, der grenzüberschreitende Steuervermeidung erschweren soll, ist in einer Anhörung im Finanzausschuss auf viel Zustimmung, im Einzelnen aber auch Kritik gestoßen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) (19/28652) kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung schreibt in ihrem Entwurf, Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards der Richtlinie, es gebe aber in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Die EU-Richtlinie hätte eigentlich bis Ende 2019 umgesetzt werden müssen, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

Ein von mehreren Sachverständigen besonders kritisierter Punkt hängt mit diesem Versäumnis zusammen. Denn die Bundesregierung will eine Regelung, in der es um die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei Auslandseinkünften geht, rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft setzen, um die EU-Verordnung doch noch einzuhalten. Sie rechtfertigt dies damit, dass die Steuerpflichtigen mit einer solchen Regelung hätten rechnen können.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 587/2021

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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug: BMF gewährt Übergangsfrist bei Gutscheinen und Geldkarten

Der DStV weist darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen zum 01.01.2020 neu geregelt wurde, das BMF jedoch nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021 gewährt.

DStV, Mitteilung vom 03.05.2021

Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 01.01.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen, um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des ZAG erfüllen. Das BMF gewährt nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

Sachbezüge sind beliebte Goodies zum Gehalt. Übersteigen sie monatlich nicht 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), kommen sie sogar steuerfrei daher. Umso mehr Unruhe entstand in der Praxis, als 2020 die gesetzlich modifizierte Regelung zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen in Kraft trat. Danach heißt es für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Um als Sachbezug zu gelten und damit ggf. von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Was nun genau darunter zu verstehen war, blieb lange unklar und machte die Praxis zunehmend nervös. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte angesichts der Rechtsunsicherheiten in seiner Stellungnahme S 07/20 zu einem nicht veröffentlichten Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung an. Schließlich sprachen sich die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 für eine vorübergehende zeitliche Nichtbeanstandungsregelung für sog. Open-Loop-Karten aus. So hätten nicht zuletzt Kartenanbieter zur Umstellung ihrer Produkte Zeit (BT-Drs. 19/25160, S. 139).

Das BMF kam der Einigung der Koalitionsfraktionen nach. Es legt fest, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 01.01.2022 die entsprechenden Voraussetzungen des ZAG erfüllen müssen, um weiterhin als Sachbezug gelten zu können (BMF-Schreiben vom 13.04.2021).

Aber Achtung: Dies gilt nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen! Verfügen Karten z. B. über eine Barauszahlungsfunktion, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren. Sie gelten stattdessen ab 2020 als Geldleistung.

Quelle: DStV

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Kein hinreichender Nachweis für behauptete Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente trotz Berufung auf Formeln eines Mathematikers

Das FG Saarland hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen möglicher „Doppelbesteuerung von Renten“ verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt (Az. 3 V 1023/21).

FG Saarland, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zur Entscheidung 3 V 1023/21 vom 29.04.2021

Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen möglicher „Doppelbesteuerung von Renten“ verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass es zu einer sog. Doppelbesteuerung von Renten kommen kann. Im Streitfall hat es im Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine Doppelbesteuerung nicht dargelegt hat (Entscheidung vom 29. April 2021, Geschäftszeichen 3 V 1023/21, am 30.04.2021 bekannt gegeben).

Die Diskussion um das Thema „Doppelbesteuerung“ von Renten hat inzwischen weite Kreise gezogen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend größerem Umfang möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (Az. 2 BvL 17/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. X R 44/14) ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind; in zwei beim BFH anhängigen Verfahren (Az. X R 20/19 und Az. X R 33/19) wird im Mai dieses Jahres mündlich verhandelt werden. Die „Beweislast“ für eine Doppelbesteuerung wird übrigens bei dem Rentner selbst gesehen.

Im vom FG des Saarlandes entschiedenen Fall hatte die Rentnerin – unter Berufung auf eine mathematische Formel – zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte Besteuerung vor, weil die Summe ihrer „versteuerten Rentenbeitragszahlungen“ größer sei als die Summe der ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung voraussichtlich zufließenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte die Antragstellerin den sog. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt. Allerdings war die Berechnung der Antragstellerin aus Sicht des Gerichts fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruhte. Unter Anwendung der aus Sicht des Gerichts zutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung ergab sich, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeile größer ist als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge, womit eine doppelte Besteuerung nach den genannten Kriterien gerade nicht hinreichend dargelegt war.

Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der Rente übersteige, sah das Gericht diese abstrakte Verhältnisrechnung nicht als geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppelbesteuerung an. Eine solche lässt nämlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH maßgeblich sind, gänzlich unberücksichtigt.

Das Gericht monierte zudem, dass die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin berief, einen Sonderausgabenabzug in der Zeit vor 2005 nicht berücksichtigen, sodass die „versteuerten Beiträge“ danach nicht zutreffend ermittelt sind.

Da das Gericht die Beschwerde zugelassen hat, könnte sich bald der BFH mit der Sache beschäftigen.

Quelle: FG Saarland

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