Mitbenutzungsrecht an Verzehrvorrichtungen Dritter

Mit Urteil V R 15/17 hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Wiesnbrezn in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S-7210 / 19 / 10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7210 / 19 / 10002 :005 vom 22.04.2021

BFH-Urteil V R 15/17 vom 3. August 2017

I.

Mit Urteil vom 3. August 2017, V R 15/17 (BStBl 2021 II S. XXX) hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. April 2021 – III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :013 (2021/0449418), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.6 der Absatz 5 wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

    4Etwas Anderes gilt aber, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen (z. B. Verzehrvorrichtungen) zugestanden worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 15/17, BStBl 2021 II S. XXX). 5Maßgebend sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.“

  2. Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:

    6Dabei ist – ggf. unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen – zu prüfen, inwieweit augenscheinlich von einem Dritten erbrachte Dienstleistungselemente dem speiseabgebenden Unternehmer zuzurechnen sind.“

  3. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 7.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Weniger Betriebsprüfungen 2020

Im vergangenen Jahr sind rund 30.000 Betriebe weniger von den Finanzbehörden kontrolliert worden als im Jahr zuvor. Während 2019 rund 188.000 Betriebe geprüft wurden, waren es 2020 nur rund 159.000. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28322) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/27790) hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2021

Im vergangenen Jahr sind rund 30.000 Betriebe weniger von den Finanzbehörden kontrolliert worden als im Jahr zuvor. Während 2019 rund 188.000 Betriebe geprüft wurden, waren es 2020 nur rund 159.000. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28322) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/27790) hervor.

Die Prüfquote sank von 2,2 auf 1,8 Prozent. Die Zahl der Prüfer bei den Finanzämtern sank im selben Zeitraum von 13.240 auf rund 12.660.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die von den Ländern verhängten Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie auch Auswirkungen auf die Tätigkeit der Steuerprüfer hatten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 565/2021

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Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Hierauf macht das LfSt Rheinland-Pfalz aufmerksam und erläutert dazu die vereinfachte Überprüfung von geringen Einnahmen.

LfSt Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 23.04.2021

Finanzämter informieren über die Abgabepflicht

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2021 einzureichen.

Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.

Elektronischen Abgabe der Steuererklärung

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat hierzu einen Leitfaden erstellt, der den betroffenen Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in „Mein ELSTER“ bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll: www.fin-rlp.de/vordrucke hier unter „Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“. Infos gibt es auch unter ELSTER.

Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen „KSt 1“ und „Anlage Gem“ eingereicht wird.

Der Vordruck „Gem 1 Anlage“ steht als ausfüllbare pdf-Datei auf folgender Internetseite: www.fin-rlp.de/vordrucke hier unter „Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung.

In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte usw. müssen jedoch stets abgegeben werden.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz

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Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28418) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klar.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2021

Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28418) auf eine Kleine Anfrage (19/28055) der FDP-Fraktion klar. Eine temporäre Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld, etwa in der Corona-Pandemie, sei mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich. Bei gleicher Leistungsfähigkeit seien Steuerpflichtige grundsätzlich gleich hoch zu besteuern.

Auch Gründe der Steuergerechtigkeit führt die Bundesregierung gegen eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für bestimmte Lohnersatzleistungen an: Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen beispielsweise, die während der Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiteten, unterlägen der vollen progressiven Besteuerung und der vollen Sozialabgabenpflicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 559/2021

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Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen (Az. 5 K 1689/20).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil 5 K 1689/20 vom 30.03.2021 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. März 2021 (Az. 5 K 1689/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG beteiligt. Durch den Forderungsverzicht einer Gläubigerbank der KG in Höhe von 500.000 Euro entstand ein Gewinn, den das beklagte Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2011 steuererhöhend berücksichtigte, was der damaligen Rechtslage entsprach und von den Klägern daher nicht angegriffen wurde. Da sie allerdings der Auffassung waren, dass die auf den Forderungsverzicht entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003 S. 240) zu erlassen sei, stellten sie einen entsprechenden Antrag nach § 227 Abgabenordnung (AO).

Das beklagte Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, weil die besonderen Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vorlägen.

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Es könne – so das FG – offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Sanierungserlasses vorlägen oder nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) habe nämlich bereits mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017 S. 393) entschieden, dass eine entsprechende Steuerfreiheit gesetzlich hätte geregelt werden müssen und dass deshalb der Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Am 27. April 2017 habe das BMF „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ zwar eine Altfallregelung getroffen (Schuldenerlass bis 8. Februar 2017). Diese Altfallregelung verstoße nach Auffassung des BFH (Urteil vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018 S. 232) hingegen ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil auch eine solche Maßnahme dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Zu dem vorgenannten Urteil sei zwar ein sog. Nichtanwendungserlass des BMF ergangen (BStBl I 2018 S. 588). Daran sei das Finanzgericht jedoch nicht gebunden, da auch dieser Erlass gegen Gesetz und Recht verstoße. Es stehe der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Verwaltungsanweisungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse generelle Unzulänglichkeiten des Gesetzes – hier: das Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle – korrigiert werden sollten, seien unzulässig.

Inzwischen habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich geregelt (§ 3a EStG) und dazu eine Übergangsregelung geschaffen (Gesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2338). Über die Anwendung des § 3a EStG sei allerdings bereits im Veranlagungsverfahren (= Steuerfestsetzungsverfahren) zu entscheiden. Soweit sie greife, entstehe die Einkommensteuer erst gar nicht. Demgegenüber werde über die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Maßnahmen in einem eigenständigen Billigkeitsverfahren entschieden, das – wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien – mit einem Erlass der Steuer nach § 227 AO seinen Abschluss finde. Daher könne in dem beim FG streitigen Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung des § 3a EStG gestellt werden.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

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142.000 Einsprüche wegen möglicher Doppelbesteuerung

Derzeit sind bei deutschen Gerichten rund 142.000 Einsprüche gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten anhängig. Das teilt die Bundesregierung mit (19/28581).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2021

Derzeit sind bei deutschen Gerichten rund 142.000 Einsprüche gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten anhängig. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28581) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28106) mit.

Zur Zeit verhandelt der Bundesfinanzhof mehrere Klagen gegen etwaige Doppelbesteuerungen von Renten. Eine Entscheidung ist für dieses Frühjahr angekündigt.

Rückstellungen im Bundeshaushalt hat die Bundesregierung nicht getroffen. Erst nach Kenntnis der vollständigen Urteile, schreibt sie, sei eine Einschätzung möglich, ob sich finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben könnten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 555/2021

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Coronahilfen: Antragstellung erfordert Steuernummer im einheitlichen Bundesschema

Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf weist das BMWi in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin. Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.

DStV, Mitteilung vom 27.04.2021

Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin. Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.

Zur korrekten Eingabe der Steuernummer ist die Verwendung des bundeseinheitlichen 13-stelligen Formats erforderlich. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden müssen. 11- oder 12-stellige Steuernummer sind in das 13-stellige bundeseinheitliche Format umwandeln.

Das BMWi hat angekündigt, einen Konverter für das Antrags-Portal zu erstellen, der alle Steuernummern in das einheitliche Bundesformat umwandelt. Ergänzend kann auch auf die Erläuterungen im ELSTER-Portal zurückgegriffen werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Übernachtungssteuern: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des VG Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss (Az. 14 A 2062/17).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zum Beschluss 14 A 2062/17 vom 26.04.2021

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 26.04.2021 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss.

Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sog. Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 14. Senat unter anderem ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten. Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin – im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln – sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 24 K 7563/16) ist damit rechtskräftig.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Keine Regelungslücke bei Besteuerung von Kryptowährungen

Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2021

Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Das Bundesfinanzministerium stimmt der Antwort zufolge zur Zeit den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 549/2021

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Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Das entschied das FG Köln (Az. 3 K 3048/17).

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zum Urteil 3 K 3048/17 vom 23.09.2020 (rkr)

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 26.04.2021 veröffentlichten Urteil vom 23.09.2020 entschieden (3 K 3048/17).

Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) lauten:

„Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.“

Quelle: FG Köln

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