Neues zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Zum 1. Juli treten weitreichende umsatzsteuerliche Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in Kraft. Das dazugehörige BMF-Entwurfsschreiben liegt auf dem Tisch. Der DStV regt weitere Klarstellungen an.

DStV, Mitteilung vom 04.03.2021

Zum 1. Juli treten weitreichende umsatzsteuerliche Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in Kraft. Das dazugehörige BMF-Entwurfsschreiben liegt auf dem Tisch. Der DStV regt weitere Klarstellungen an.

Im Sommer – oder genauer gesagt zum 01.07.2021 – tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich sind von den Änderungen betroffen. Unter anderem werden die länderspezifischen Lieferschwellen der sog. Versandhandelsregelung nach § 3c UStG durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i. H. v. 10.000 Euro ersetzt. Unternehmer können bei Überschreitung der Schwelle ggf. auf die jeweilige Registrierung im anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen.

DStV regt Klarstellung in Bezug auf Lieferschwellen an

Das BMF hat einen Entwurf zur Umsetzung der Neuerungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass die Umstellung mit einem BMF-Schreiben flankiert werden soll. In seiner DStV-Stellungnahme S 02/21 regt er weitere Ergänzungen an: Unter anderem schlägt er die Klarstellung vor, dass der unterjährige Systemwechsel nicht zu einer zeitanteiligen Betrachtung der relevanten Lieferschwellen führt.

Sonderregelung bei erstmaliger Inanspruchnahme

In der EU ansässige Unternehmer, die den neuen OSS nutzen wollen (§ 18j UStG), müssen dies der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Verfahren Gebrauch macht, anzeigen. In Deutschland wäre dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Der BMF-Entwurf ergänzt diesen Grundsatz nunmehr für Fälle, in denen Unternehmer erstmals die relevante Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten. Sie sollen das besondere Besteuerungsverfahren nutzen können, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Ohne diese Klarstellung wäre zu befürchten gewesen, dass Unternehmer sich kurzfristig im anderen Mitgliedstaat hätten registrieren lassen müssen. Der DStV sah den daraus resultierenden Bürokratieaufwand in seiner Stellungnahme S 12/20 zum Gesetzespaket kritisch und regte Erleichterungen an. Die nunmehr gefundene Lösung begrüßt der DStV daher.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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EuGH zur Einstufung von für vier spanische Profifußballvereine geltender Steuerregelung als staatliche Beihilfe

Der EuGH hebt das Urteil des EuG auf, mit dem der Beschluss der EU-Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig erklärt wurde. Die Klage des Fútbol Club Barcelona gegen diesen Beschluss ist rechtskräftig abgewiesen (Rs. C-362/19 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.03.2021 zum Urteil C-362/19 P vom 04.03.2021

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig erklärt wurde.

Die Klage des Fútbol Club Barcelona gegen diesen Beschluss ist rechtskräftig abgewiesen.

Ein 1990 erlassenes spanisches Gesetz verpflichtete alle spanischen Profisportvereine dazu, sich in Sport-Aktiengesellschaften umzuwandeln, mit Ausnahme der Profisportvereine, die in den Geschäftsjahren vor dem Erlass dieses Gesetzes ein positives Ergebnis erzielt hatten. Der Fútbol Club Barcelona (FCB) sowie drei weitere Profifußballvereine, die unter diese Ausnahme fielen – der Club Atlético Osasuna (Pamplona), der Athletic Club (Bilbao) und der Real Madrid Club de Fútbol (Madrid) – entschieden sich dementsprechend dafür, weiterhin als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu agieren, und profitierten als solche von einem besonderen Steuersatz auf ihre Einkünfte. Da dieser besondere Steuersatz bis 2016 niedriger war als derjenige, der für Sport-Aktiengesellschaften galt, befand die Kommission mit Beschluss vom 4. Juli 20161, dass das fragliche Gesetz, mit dem den vier betroffenen Vereinen ein Steuervorteil im Bereich der Körperschaftsteuer gewährt worden sei, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung darstelle. Die Kommission wies Spanien an, diese Regelung aufzuheben und die den Begünstigten auf deren Grundlage gewährten Einzelbeihilfen zurückzufordern.

Nachdem der FCB gegen den streitigen Beschluss Klage erhoben hatte, erklärte das Gericht der Europäischen Union diesen Beschluss mit Urteil vom 26. Februar 20192 für nichtig, und zwar mit der Begründung, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass den durch die fragliche Maßnahme Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht ausreichend geprüft habe, ob der Vorteil aus dem ermäßigten Steuersatz durch den Abzugssatz für die Reinvestition außerordentlicher Gewinne neutralisiert worden sei. Dieser sei nämlich für Profifußballvereine, die als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht agiert hätten, ungünstiger gewesen als für Vereine, die als Sport-Aktiengesellschaften tätig gewesen seien.

Mit seinem Urteil vom 4. März 2021 gibt der Gerichtshof den Rechtsmittelanträgen der Kommission statt und hebt das angefochtene Urteil auf. Die Kommission hat ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt hat, und zwar zum einen hinsichtlich des unter diese Vorschrift fallenden Begriffs des „Vorteils, der eine staatliche Beihilfe darstellen kann“, und zum anderen hinsichtlich der Pflichten, die ihr bei der Prüfung, ob eine Beihilfe vorliegt, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils obliegen. In diesem Zusammenhang präzisiert der Gerichtshof die Beweisanforderungen, denen die Kommission genügen muss, wenn sie prüft, ob eine Steuerregelung den durch sie Begünstigten einen Vorteil verschafft und demnach eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann.

Würdigung durch den Gerichtshof

Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des einzigen Rechtsmittelgrundes stellt der Gerichtshof als Erstes fest, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es befand, dass der streitige Beschluss als eine Entscheidung sowohl über eine Beihilferegelung3 als auch über Einzelbeihilfen anzusehen sei, da sich die Kommission in ihrem Beschluss auch zu den Beihilfen geäußert habe, die den vier namentlich genannten begünstigten Vereinen einzeln gewährt worden seien. Im Fall einer Beihilferegelung ist nämlich zwischen dem Erlass dieser Regelung und den auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen zu unterscheiden. Einzelmaßnahmen, mit denen lediglich eine Beihilferegelung umgesetzt wird, stellen bloße Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Regelung dar, die grundsätzlich nicht bei der Kommission angemeldet werden müssen.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Beihilferegelung handelt, da die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden besonderen Steuervorschriften, insbesondere der ermäßigte Steuersatz, allein aufgrund dieser Maßnahme jedem der beihilfefähigen, allgemein und abstrakt definierten Fußballvereine für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe zugutekommen können, ohne dass es näherer Durchführungsmaßnahmen bedürfte und ohne dass diese Vorschriften an die Durchführung eines bestimmten Vorhabens gebunden wären. Folglich kann der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall den Vereinen auf der Grundlage der fraglichen Beihilferegelung Beihilfen einzeln gewährt wurden, keinen Einfluss auf die Prüfung haben, zu der die Kommission hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens eines Vorteils verpflichtet ist. Demnach hat das Gericht diesen Umstand zu Unrecht für maßgeblich erachtet.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Rechtsfehler auf die Schlussfolgerungen durchschlägt, die das Gericht hinsichtlich des Umfangs der Pflichten gezogen hat, die der Kommission in Bezug auf den Nachweis des Vorliegens eines Vorteils obliegen. Seine unzutreffende Prämisse hat das Gericht nämlich zu der Annahme veranlasst, dass die Kommission bei ihrer Prüfung nicht nur den Vorteil aus dem ermäßigten Steuersatz, sondern auch andere, nach Auffassung des Gerichts nicht abtrennbare Komponenten der fraglichen Steuerregelung hätte berücksichtigen müssen, wie etwa die Möglichkeit eines Steuerabzugs, da deren Beschränkung den genannten Vorteil möglicherweise neutralisiere. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission eine Beihilferegelung zwar in ihrer Gesamtheit betrachten muss, wobei alle Komponenten – sowohl für die Begünstigten vorteilhafte als auch unvorteilhafte – zu berücksichtigen sind, die spezifische Merkmale der Regelung darstellen. Jedoch kann die Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt, nicht von der finanziellen Lage abhängen, in der sich die durch die Regelung Begünstigten zum Zeitpunkt der späteren Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage der Regelung befinden. Insbesondere kann die Unmöglichkeit, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Beihilferegelung für jedes Steuerjahr den genauen Betrag des jedem einzelnen Begünstigten tatsächlich verschafften Vorteils zu bestimmen, die Kommission nicht an der Feststellung hindern, dass die Regelung ab diesem Zeitpunkt geeignet war, den durch sie Begünstigten einen Vorteil zu verschaffen, und gleichermaßen den betreffenden Mitgliedstaat nicht von der wesentlichen Pflicht entbinden, eine solche Regelung anzumelden. Wäre die Kommission, wie vom Gericht im angefochtenen Urteil angenommen, bei der Untersuchung einer Steuerregelung verpflichtet, anhand aktualisierter Daten zu prüfen, ob sich der Vorteil in späteren Steuerjahren tatsächlich verwirklicht hat und ob er gegebenenfalls durch Nachteile in anderen Steuerjahren ausgeglichen wurde, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten begünstigt, die ihrer Pflicht zur Anmeldung einer solchen Regelung nicht nachkommen. Folglich muss die Kommission erst im Stadium der etwaigen Rückforderung der auf der Grundlage der fraglichen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen die individuelle Situation der einzelnen Begünstigten prüfen, da für eine solche Rückforderung der genaue Betrag der Beihilfe zu ermitteln ist, die den Begünstigten in jedem Steuerjahr tatsächlich zuteilgeworden ist.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die aus der streitigen Maßnahme resultierende Beihilferegelung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses dadurch, dass sie bestimmten im Rahmen dieser Regelung förderfähigen Vereinen, darunter auch dem FCB, die Möglichkeit einräumte, im Wege einer Ausnahmeregelung weiterhin als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig zu sein, diesen Vereinen einen geringeren Steuersatz gewährte, als er für Vereine galt, die als Sport-Aktiengesellschaften agierten. Damit war die fragliche Beihilferegelung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses geeignet, Vereine, die als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht agierten, gegenüber Vereinen, die als Sport-Aktiengesellschaften agierten, zu begünstigen und ihnen damit einen gegebenenfalls unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallenden Vorteil zu verschaffen. Daraus folgt, dass die Kommission, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die fragliche Beihilferegelung den durch sie Begünstigten einen unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallenden Vorteil verschafft, im streitigen Beschluss weder die Auswirkungen des Abzugs für die Reinvestition außerordentlicher Gewinne noch die Möglichkeit, Abzüge in Form einer Steuergutschrift auf spätere Steuerjahre zu übertragen, prüfen und insbesondere nicht untersuchen musste, ob dieser Abzug bzw. diese Möglichkeit den aus dem ermäßigten Steuersatz resultierenden Vorteil neutralisieren würde. Folglich hat das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission eine solche Prüfung hätte vornehmen und erforderlichenfalls relevante Informationen hätte anfordern müssen, einen Rechtsfehler begangen. Daher hebt der Gerichtshof das angefochtene Urteil insoweit auf.

Hinsichtlich der Folgen dieser Aufhebung des angefochtenen Urteils weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zwar der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stattgegeben hat, weil es dem zweiten Klagegrund gefolgt ist, mit dem im Wesentlichen gerügt worden war, die Prüfung des Vorliegens eines Vorteils sei unvollständig gewesen, zuvor aber den Klagegrund zurückgewiesen hat, mit dem der FCB beanstandet hatte, es liege ein Verstoß gegen Art. 49 AEUV vor, da die Kommission hätte feststellen müssen, dass die Pflicht der Profisportvereine, sich in Sport-Aktiengesellschaften umzuwandeln, gegen die durch diese Vorschrift garantierte Niederlassungsfreiheit verstoße. Unter diesen Umständen wäre es dem FCB oder auch Spanien, das die Anträge dieses Fußballvereins als Streithelfer unterstützt hat, möglich gewesen, die Stichhaltigkeit der Gründe für die Zurückweisung des fraglichen Klagegrundes mit einem Anschlussrechtsmittel anzugreifen, auch wenn das Gericht ihren Anträgen aus anderen Gründen stattgegeben hat. In Ermangelung eines solchen Anschlussrechtsmittels ist das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig.

Nach dieser Klarstellung erachtet der Gerichtshof den Rechtsstreit für entscheidungsreif und weist im Rahmen seiner dementsprechend vorgenommenen Würdigung die vier übrigen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe zurück, mit denen gerügt wurde, die Kommission habe den durch die fragliche Maßnahme gewährten Vorteil fehlerhaft geprüft, gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie verkannt habe, dass die streitige Maßnahme durch die innere Logik des in Rede stehenden Steuersystems gerechtfertigt sei, sowie gegen die Regeln für die Rückforderung einer bestehenden Beihilfe verstoßen. Infolgedessen weist der Gerichtshof die Klage des FCB ab.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1).
2 Urteil vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission, T-865/16 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 17/19).
3 Im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

Quelle: EuGH

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BFH: Freibetrag bei unterjähriger Begründung einer GmbH & atypisch Still

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der für Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist (Az. III R 68/18).

BFH, Urteil III R 68/18 vom 15.07.2020

Leitsatz

  1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 Euro in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.
  2. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.

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BFH: Verlust aus der Veräußerung von Aktien

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden kann, wenn die Übertragung mit der Verpflichtung zum Erwerb wertloser Aktien der Käuferin verknüpft wird, oder ob dem § 42 AO entgegensteht (Az. VIII R 9/17).

BFH, Urteil VIII R 9/17 vom 29.09.2020

Leitsatz

  1. Eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019 S. 221).
  2. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.

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Virtuelle Roadshow der „Bescheinigungsstelle-Forschungszulage“ startet

Die „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ informiert gemeinsam mit dem BMF über alles Wichtige rund um die steuerliche Fördermöglichkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Teilnahme an der virtuellen Roadshow ist kostenlos. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 03.03.2021

Die „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ informiert gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen über alles Wichtige rund um die steuerliche Fördermöglichkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Teilnahme an der virtuellen Roadshow ist kostenlos.

Dank des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (BGBl. 2019, I, 2763) können Unternehmen seit 2020 Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) steuerlich begünstigen lassen. Für diese sog. Forschungszulage müssen sie ein zweistufiges Verfahren durchlaufen:

Unternehmen müssen zunächst einen Antrag auf eine FuE-Bescheinigung bei der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ) stellen. Diese prüft, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt sind, und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung können Unternehmen die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt ist an die Feststellung des BSFZ gebunden. Die Forschungszulage wird den Unternehmen schließlich als Steuergutschrift gewährt.

Bis Mitte April präsentiert die BSFZ in mehreren kostenfreien Online-Seminaren gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen alles Wichtige rund um die Steuerliche Forschungsförderung. Die Teilnahme ist kostenlos.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Änderung von Verbrauchsteuergesetzen beschlossen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 03.03.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (19/25697) in geänderter Form beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2021

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 03.03.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (19/25697) in geänderter Form beschlossen. In der von der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) geleiteten Sitzung votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP für den Gesetzentwurf, die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Grüne votierten dagegen.

Das Gesetz soll Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umsetzen, deren Ziel es ist, den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern. Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für diese Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten anzugleichen, sondern die Struktur der Verbrauchsteuern zu vereinheitlichen. Ebenso sollen Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte angeglichen werden. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Umstellung von Begleitdokumenten in Papierform auf ein elektronisches Kontrollsystem. Dabei geht es um die Überwachung des steuerrechtlich freien Verkehrs vom Hersteller bis zum Endverkäufer, der erst die Verbrauchsteuer abführen muss.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 277/2021

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Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

Das FG Münster hat zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden (Az. 13 K 365/17 K,G,F).

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 13 K 365/17 K,G,F vom 13.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 2/21)

Mit Urteil vom 13. Januar 2021 (Az. 13 K 365/17 K,G,F) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Die Klägerin überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV. Die betreffenden Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachmittelgestellung erzielte die Klägerin in den Streitjahren Gewinne. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren außerdem eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab. Das beklagte Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenhauscafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Mitarbeiter des Krankenhauszweckbetriebes entfielen. Gegen die in Umsetzung dieser Rechtsauffassung ergangenen Körperschaftsteuer-, Verlustfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2009 bis 2011 wandte sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen seien, so der Senat, nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen. Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses seien typische Krankenhausleistungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin. Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehe, unterbreche den Zurechnungszusammenhang nicht. Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung sei allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen seien im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Der Beklagte habe insoweit zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeteria“ berücksichtigt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Finanzamt hat zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. V R 2/21).

Quelle: FG Münster

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Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen – Nachweis der Behinderung, bei einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 20

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis der Behinderung veröffentlicht das BMF Ergänzendes zu § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV (Az. IV C 8 – S-2286 / 19 / 10002 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2286 / 19 / 10002 :006 vom 01.03.2021

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis der Behinderung ergänzend zu § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV Folgendes:

Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).

Dieses Schreiben gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Steuer-Software von Bund und Ländern weiter in Arbeit

Bund und Länder wollen Beschleunigungsmöglichkeiten für die Entwicklung einheitlicher Software für die Steuerverwaltung prüfen. So die Bundesregierung (19/26800).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.03.2021

Bund und Länder wollen Beschleunigungsmöglichkeiten für die Entwicklung einheitlicher Software für die Steuerverwaltung prüfen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/26800) auf eine Kleine Anfrage der FDP (19/26377) hervor. Das Entwicklungs-Vorhaben trägt den Namen „KONSENS“ (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) und startete im Jahr 2007. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 257/2021

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Finanzämter stundeten 22,5 Milliarden Steuern

Die Finanzämter in Deutschland haben Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise insgesamt 22,47 Milliarden Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/26816) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.03.2021

Die Finanzämter in Deutschland haben Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise insgesamt 22,47 Milliarden Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/26816) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26451). Es sei kein Liquiditätsengpass durch eine kumulierte Verlagerung der Fälligkeit dieser Stundungen zu befürchten. Nach Einschätzung der Bundesregierung sei der überwiegende Teil bereits getilgt worden. Das Volumen der bis Ende 2020 noch nicht getilgten Stundungen schätzt die Bundesregierung auf 4,36 Milliarden Euro.

Die Fragesteller hatten in ihrer Vorbemerkung die Befürchtung formuliert, die Stundungs-Maßnahme berge die Gefahr, dass sich Liquiditätsengpässe und Insolvenzen lediglich zeitlich verlagerten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 255/2021

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