Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel

Der BFH hat mit Urteil vom 25. April 2018 die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist. Das BMF gibt die daraus folgende Änderung des UStAE bekannt (Az. III C 2 – S-7203 / 19 / 10001 :001).

Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7203 / 19 / 10001 :001 vom 28.08.2020

I. Grundsätzliches

Der BFH hat mit Urteil vom 25. April 2018, XI R 21/16, BStBl II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. August 2020 – III C 2 – S-7124 / 20 / 10001 :001 (2020/0822163), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 10.5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist das Entgelt für die Leistung gem. § 162 AO zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2018, XI R 21/16, BStBl II S. 505).“

bb) Satz 7 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Sätze 8 bis 11 werden die neuen Sätze 7 bis 10.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der subjektive Wert des Altteils, jeweils abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2018, XI R 21/16, BStBl II S. 505).“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

1Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. 2Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs. 3Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. 4Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden (vgl. Abs. 1 Sätze 2 bis 4).“

d) Absatz 5 wird gestrichen.

2. Abschnitt 25a.1 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 zu verfahren.“

b) Satz 4 sowie das Beispiel werden gestrichen.

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2022 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt haben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und
vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Das BMF gibt die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001).

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001 vom 27.08.2020

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden gebe ich nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
    Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  2. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  3. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  4. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  5. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

(…)

Das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2019 (GZ: IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001:001, DOK 2019/1054438) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

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Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum BVerwG zugelassen worden (Az. 14 A 218/19, 14 A 2474/19, 14 A 2275/19).

Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.08.2020 zu den Urteilen 14 A 218/19, 14 A 2474/19 und 14 A 2275/19 vom 27.08.2020

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 27.08.2020 in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

Mit der Wettbürosteuer wird der Aufwand für Sportwetten in Wettbüros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen ermöglichen. Schon mit Urteilen vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 u. a. – hatte das Oberverwaltungsgericht diese neue kommunale Steuer als zulässig bewertet (vgl. Pressemitteilung vom 13. April 2016). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – weitgehend geteilt, jedoch den Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Maßstab sei. Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Flächenmaßstabs nunmehr den sog. Einsatzmaßstab zugrunde. Beim Oberverwaltungsgericht ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Maßstab zum Gegenstand haben. Auch die Stadt Dortmund überarbeitete ihre Wettbürosteuersatzung und erließ auf dieser Basis neue Steuerbescheide. Die dagegen angestrengten Klagen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Mit den Urteilen wies das Oberverwaltungsgericht die dagegen eingelegten Berufungen zurück.

Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerseite dürften nicht nur Live-Wetten, sondern auch sog. Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen hätten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden könnten. Für eine solche Beschränkung des Steuergegenstands gebe die Satzung nichts her. Es liege im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenstände sie besteuern wolle. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro sei nicht erforderlich.

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz dürfe eine örtliche Aufwandsteuer – wie die vorliegende Wettbürosteuer – allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es sei nicht zu verkennen, dass die Wettbürosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleiche, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts diese Steuern nunmehr auch im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik angeglichen seien. Dennoch seien die Wettbürosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettbürosteuer nur den besonderen Vertriebsweg über ‑ den Wetteifer anstachelnde ‑ Wettbüros erfasse, nicht aber den über einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit und auch nicht das Onlinewettgeschäft. Es gebe also noch weitere nicht von der Wettbürosteuer erfasste relevante Vertriebswege.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Frage, ob die beiden Steuern auch nunmehr noch als nicht gleichartig zu beurteilen sind, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Einkommensteueraufkommen je Einkommensgruppe

Die oberen zehn Prozent der Steuerpflichtigen tragen 51,6 Prozent des Einkommensteueraufkommens. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/21210) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.

Einkommensteueraufkommen je Einkommensgruppe

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.08.2020

Die oberen zehn Prozent der Steuerpflichtigen tragen 51,6 Prozent des Einkommensteueraufkommens. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung ( 19/21210 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/21184 ) hervor. Den Angaben zufolge gehören Steuerpflichtige mit Gesamteinkünften oberhalb von 103.908 Euro zu dieser Gruppe. Die Gruppe trägt zudem 54,6 Prozent des Aufkommens des Solidaritätszuschlages. Die Daten für das Jahr 2019 seien mit Hilfe eines Mikrosimulationsmodells auf der Grundlage der fortgeschriebenen amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik ermittelt worden, heißt es in der Antwort.

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BFH: Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die von einer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch überwiegend für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten gezahlten pauschalen Geldprämien als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern (Az. X R 16/18).

BFH: Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/20 vom 27.08.2020 zum Urteil X R 16/18 vom 06.05.2020

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt – wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 06.05.2020 (X R 16/18) entschieden hat – auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird. Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016 S. 989) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Leitsatz:

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2018 – 8 K 1313/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist gesetzlich krankenversichert. Unter Bezugnahme auf § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sah § 34 der im Streitjahr 2015 gültigen Satzung der Krankenkasse des Klägers u.a. für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung die Zahlung von Geldprämien (Boni) vor. Voraussetzung war, dass mindestens vier bonifizierbare Aktivitäten im Kalenderjahr durchgeführt wurden. Der Gesamtbonus war auf jährlich 300 € begrenzt. Der Nachweis war durch ein sog. Bonusheft zu führen, das in den Bereichen „Gesetzliche Vorsorge“, „Private Vorsorge“, „Aktive Lebensweise“ und „Prävention“ für die dort benannten Maßnahmen die jeweiligen Boni festlegte.

2

Der Kläger erhielt im Streitjahr 2015 für den Nachweis folgender Aktivitäten einen Bonus von insgesamt 230 €:

Gesetzliche Vorsorge
– Gesundheits-Check-up 10 €
– Zahnvorsorge 10 €
Private Vorsorge
– Glaukomuntersuchung 20 €
– PSA-Test 20 €
– Haut-Check 20 €
– Professionelle Zahnreinigung 50 €
Aktive Lebensweise
– Fitness-Studio 30 €
– Sportverein 30 €
– Teilnahme Sportveranstaltung 20 €
– Gesundes Körpergewicht 20 €.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) behandelte den Bonus –entsprechend der zuvor von der Krankenkasse vorgenommenen Datenübermittlung– als Beitragserstattung und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 06.01.2017 nur die insoweit geminderten Krankenversicherungsbeiträge als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähige Sonderausgaben. Das FA setzte die Steuer im Hinblick auf die Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei Bonuszahlungen i.S. von § 65a SGB V vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) fest.

4

Der Einspruch, mit dem der Kläger neben einer Steuerherabsetzung zumindest konkludent auch eine Aufhebung des aus seiner Sicht rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks beansprucht hatte, blieb ohne Erfolg. Das FA verwarf den Einspruch, den es offenbar nur als einen solchen gegen die Steuerfestsetzung angesehen hatte, als unzulässig, da der Kläger wegen des Vorläufigkeitsvermerks nicht rechtsschutzbedürftig sei.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1632 veröffentlichtem Urteil statt. Unter Hinweis auf die in der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 – X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) aufgestellten Rechtsgrundsätze sah das FG den Bonus nicht als Beitragserstattung an, da es an einem hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG definierten Basiskrankenversicherungsschutz fehle. Zudem hob das FG –wie vom Kläger beantragt– den oben genannten Vorläufigkeitsvermerk auf.

6

Mit seiner Revision bringt das FA vor, der Bonus stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers zur Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes und sei damit als Beitragserstattung zu werten. Das FG habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 auf das vorliegende Bonusmodell übertragen. Während der Bonus dort als Kostenzuschuss für tatsächlich und vorab entstandenen Gesundheitsaufwand des Versicherten erbracht worden sei, sei im Streitfall keine vorherige Kostenbelastung und zudem kein Nachweis einer solchen erforderlich. Der Bonus werde pauschal und aufwandsunabhängig für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen und Verhaltensweisen gezahlt, und zwar auch für solche, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z.B. bestimmte Vorsorgeuntersuchungen) bzw. keine Kostenlast auslösten (z.B. gesundes Körpergewicht). Der Bonus sei mit der Beitragslast verknüpft, die hierdurch verringert werde.

7

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er sieht den Bonus nicht als Beitragserstattung an. Eine solche liege nur vor, wenn eine Krankenkasse Beitragsüberschüsse erzielt habe und diese in pauschaler Form an ihre Mitglieder auszahle. Für eine Minderung des Sonderausgabenabzugs bei Boni i.S. von § 65a SGB V fehle bereits eine gesetzliche Grundlage. Der Bonus stelle zudem keine pauschale Geldprämie dar, sondern sei an einzelne, der Gesundheitsförderung dienende Aktivitäten geknüpft. Der Kläger sei durch die in Anspruch genommenen Aktivitäten wirtschaftlich belastet gewesen, und zwar jenseits des gezahlten Bonus.

Gründe:

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

11

Der Umstand, dass das FA den Einspruch des Klägers als unzulässig verworfen hatte, hinderte das FG nicht an einer Entscheidung in der Sache (unter 1.). Dessen Feststellungen lassen aber keine abschließende Beurteilung des Senats zu, ob bzw. in welcher Höhe der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge um die im Streitjahr zugeflossenen Boni zu mindern ist (unter 2.). Soweit die Boni die Höhe des Sonderausgabenabzugs nicht berühren, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor (unter 3.). Das FG war nicht berechtigt, neben der Herabsetzung der Einkommensteuer den im angefochtenen Bescheid als Nebenbestimmung enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO aufzuheben (unter 4.).

12

1. Das FG war zu einer Sachentscheidung befugt. Zwar hat das FA den Einspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Allerdings hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf das Begehren einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern u.a. die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall ist das Gericht verpflichtet, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu prüfen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13.10.2005 – IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl II 2006, 214, unter 2.).

13

2. Die bisherigen Feststellungen des FG tragen dessen Entscheidung, den gesamten vom Kläger bezogenen Bonus von 230 € als eine nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG beeinflussende Leistung der Krankenversicherung zu behandeln, nicht. Die nach dem vorliegenden Bonusmodell gezahlten Prämien können nur in dem Umfang als Krankenversicherungsleistung anzusehen sein, als sie konkreten eigenen Aufwand des Versicherten für die Inanspruchnahme der nach § 65a SGB V zu fördernden Gesundheitsmaßnahmen und -aktivitäten ausgleichen. Zu der Frage, ob diese Voraussetzung in Bezug auf die gesamte Bonusleistung erfüllt ist, hat das FG bislang keine Feststellungen getroffen.

14

a) Beiträge zu Krankenversicherungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies nach Satz 2 der Vorschrift die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels SGB V oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.

15

aa) Zu den Beiträgen gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherten zu tragenden Nebenleistungen. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, der Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung voraussetzt, folgt allerdings, dass nur solche Beiträge tatbestandlich sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen (abgelehnt für die sog. Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V a.F., vgl. Senatsurteil vom 18.07.2012 – X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821; ebenso für einen Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung, Senatsurteil vom 01.06.2016 – X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

16

bb) Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG sind nur „Aufwendungen“ als Sonderausgaben abzugsfähig. Hieraus sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte –die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde– Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 – X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12, m.w.N.). Bei den in der Regel jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben –wie vorliegend den Krankenversicherungsbeiträgen– steht häufig die endgültige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest, weil dem Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden kann. In diesen Fällen sind die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Sonderausgaben belastungsmindernd zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 4b EStG zu behandeln.

17

cc) Voraussetzung für eine solche Verrechnung ist allerdings, dass die Zahlung der Versicherung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auch als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgelöste Leistung zu werten ist.

18

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt eine Prämienzahlung, die eine gesetzliche Krankenkasse ihrem Mitglied im Rahmen eines Wahltarifs gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, keine Versicherungsleistung, sondern eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, weil diese im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht. Durch die Prämie ändert sich die Gegenleistung, die vom Mitglied zu erbringen ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).

19

Dagegen hat der Senat die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 65a SGB V in einem Fall, in dem nach den Versicherungsbedingungen der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt, nicht als Beitragserstattung qualifiziert. In einem solchen Fall steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern ist als Erstattung der vom Mitglied getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit als eine –nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs beeinflussende– Leistung der Krankenversicherung zu qualifizieren. Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).

20

dd) Die Finanzverwaltung hat sich der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 vertretenen Ansicht grundsätzlich angeschlossen, setzt insoweit aber ausdrücklich voraus, dass der Versicherte nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen vorab Kosten für zusätzliche –nicht im regulären Leistungsumfang enthaltene– Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet hat, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Dagegen soll es sich um eine Beitragserstattung handeln, wenn das jeweilige Bonusprogramm lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für den Bonus vorsieht, selbst wenn hierdurch Aufwand beim Versicherten ausgelöst wird (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 24.05.2017, BStBl I 2017, 820, Rz 88 f.).

21

Das steuerrechtliche Schrifttum spricht sich –soweit zu einer Differenzierung zwischen den verschiedenen Bonusmodellen überhaupt Position bezogen wird– zum Teil für die aufgezeigte Sichtweise der Finanzverwaltung aus (so wohl Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach–HHR–, § 10 EStG Rz 83; ggf. auch Werth, Finanz-Rundschau 2016, 1139). Einschränkend hierzu wird ferner vertreten, es komme zwar nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige hinsichtlich seiner Gesundheitsaufwendungen gegenüber der Krankenkasse in Vorleistung getreten sei, allerdings sei finanzieller Aufwand vonnöten. Ein Bonus für ein bloßes Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ohne eigenen Aufwand mindere dagegen dessen wirtschaftliche Belastung (Wackerbeck, EFG 2018, 1634). Im Gegensatz hierzu werden in der Literatur auch Bonusprogramme mit aufwandsunabhängigen Pauschalzahlungen als nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs berührende Leistungen der Krankenkasse angesehen, da der Basiskrankenversicherungsschutz in vollem Umfang auch ohne Teilnahme an einem Bonusprogramm i.S. von § 65a SGB V erhalten bleibe (so Gerauer, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 3370, 3372).

22

b) Nach Auffassung des Senats gilt –unter Weiterentwicklung seiner in der Entscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 festgelegten Rechtsgrundsätze– insoweit Folgendes:

23

aa) Zweck der Ermächtigung für die Krankenkassen, Bonusmodelle gemäß § 65a SGB V in ihre Satzungen aufzunehmen, ist es, Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu schaffen (BTDrucks 15/1525, 95; Roters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 65a SGB V Rz 2; Koch in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 65a Rz 22; Godschalk in Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V,§ 65a Rz 5; Leopold in Hauck/Noftz, SGB V, § 65a Rz 8, 12). Durch die fakultative Teilnahme an einem Bonusprogramm bleibt der Umfang des Krankenversicherungsschutzes unberührt. Der Bonus wird –anders als bei klassischen Beitragserstattungen oder bei Prämien für Wahltarife nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB V– nicht etwa gezahlt, weil bestimmte Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen oder durch einen Selbstbehalt wirtschaftlich selbst getragen wurden, sondern –letztlich umgekehrt– gerade weil der Versicherte bestimmte auf dem Gebiet der Gesundheitsprävention und des Gesundheitsbewusstseins liegende Maßnahmen und Aktivitäten ergriffen hat. Hierdurch erhoffen sich die Krankenkassen in mittelfristiger Hinsicht Einsparungen und Effizienzsteigerungen (Roters, a.a.O., § 65a SGB V Rz 2).

24

bb) Dies vorangestellt, stehen satzungsgemäße Boni in diesem Sinne dann nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, wenn durch den jeweiligen Bonus eigene Kosten des Versicherten für die Inanspruchnahme entsprechender Gesundheitsmaßnahmen und Aktivitäten ausgeglichen werden. In diesem Fall wird durch den Bonus nicht nachträglich die Gegenleistung des Versicherten für die Erlangung seines Versicherungsschutzes herabgesetzt, so dass die hierauf bezogene wirtschaftliche Belastung unverändert bleibt.

25

Sieht das jeweilige Modell demzufolge Boni für die Inanspruchnahme gesundheitlicher Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vor, die nicht vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, so dass der Versicherte dementsprechend eigenen finanziellen (Gesundheits-)Aufwand zu tragen hat, ist der hierfür gezahlte Bonus ausschließlich mit den eigenen gesundheitsbestimmten Aufwendungen des Versicherten verknüpft; eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen. In dieser Fallgruppe hält es der Senat aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätserwägungen für nicht erforderlich, dass der pauschale Bonus exakt den tatsächlichen Aufwand des Versicherten abdeckt. Vielmehr handelt es sich auch dann –in voller Höhe– um eine Leistung der Krankenkasse, sollte der Bonus die Aufwendungen zwar im konkreten Einzelfall überkompensieren, sich bei überschlägiger Betrachtung aber als zumindest realitätsgerechte Pauschale erweisen. Unerheblich ist –abweichend von der Ansicht des BMF– zudem der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten.

26

cc) Dieselben Grundsätze finden Anwendung, wenn Anlass für eine Bonuszahlung der Nachweis gesundheitsbewussten Verhaltens i.S. von § 65a SGB V ist (beispielsweise Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitness-Studio). Voraussetzung hierfür ist allerdings ebenfalls, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen trägt, die konkret auf die Inanspruchnahme der jeweils geförderten Gesundheitsmaßnahme zurückzuführen sind. Auch insoweit steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes, sondern gleicht –wenn ggf. auch nur zum Teil– Kosten des Versicherten für die gesetzlich als förderungswürdig qualifizierte Gesundheitsmaßnahme aus. Insoweit müssen die erstatteten Aufwendungen weder materiell den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen sein, noch ist es erforderlich, dass der Versicherte die Aufwendungen nur in Erwartung einer pauschalen Bonuszahlung durch seine Krankenversicherung getätigt hat. In Abgrenzung zu einer Beitragserstattung genügt es, dass der Bonus geeignet ist, Aufwendungen, die zumindest auch durch gesundheitsbewusstes Verhalten veranlasst sind, ganz oder teilweise auszugleichen.

27

dd) Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten nach § 25 SGB V, Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V oder Zahnvorsorgeuntersuchungen i.S. von §§ 21, 22 SGB V), fehlt es an eigenem –einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden– Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte. Wird der Steuerpflichtige trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, stellt sich dies für ihn insoweit –anders als von der Vorinstanz vertreten– als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für die Erlangung des Krankenversicherungsschutzes und damit als Beitragserstattung dar. Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1Buchst. a EStG zu verrechnen.

28

ee) Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.

29

ff) Der Einwand des FA, die dem Kläger gezahlte Geldprämie von 230 € müsse steuerrechtlich einheitlich betrachtet werden, verfängt nicht und kann insbesondere nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 (Rz 29) abgeleitet werden. Die an jener Stelle verwendete Formulierung, die Prämie könne nur einheitlich betrachtet werden, bezog sich ersichtlich auf das Vorbringen des dortigen FA, aufgrund des Umstands, dass der dortige Steuerpflichtige alternativ ein Bonusmodell hätte wählen können, bei dem ihm ein Betrag von 40 € ohne tatsächlichen Aufwand gezahlt worden wäre, sei auch bei dem von der Tragung konkreter Aufwendungen abhängigen, tatsächlich gewählten Bonusmodell ein Sockelbetrag von 40 € abzuziehen. Der dortige Bonus, der einheitlich den Nachweis entsprechender tatsächlicher Aufwendungen voraussetzte, war ungeachtet der Existenz alternativer –vom Steuerpflichtigen aber nicht gewählter– Bonusmodelle einheitlich zu beurteilen. Demgegenüber sind im Streitfall für unterschiedliche Maßnahmen und Aktivitäten jeweils gesonderte Boni festgelegt worden. Diese sind –auch wenn sie in einer Summe ausgezahlt werden– differenziert zu beurteilen.

30

c) Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze kann der Senat nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, in welcher Höhe die dem Kläger für die einzelnen Maßnahmen gezahlten Boni als Leistungen der Krankenkasse bzw. als seinen Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattungen einzuordnen sind. Das FG hat keine den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen dazu getroffen, für welche Gesundheitsmaßnahmen eigene Aufwendungen des Klägers angefallen sind, obwohl Belege hierzu zur Gerichtsakte gereicht wurden. Diese Feststellungen, die das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen kann, sind im zweiten Rechtsgang mit folgender Maßgabe nachzuholen:

31

aa) Sofern der Kläger –was nach dem insoweit vom FG noch nicht festgestellten Akteninhalt nahe liegt– im Bonusbereich „Private Vorsorge“ für die von ihm in Anspruch genommenen Vorsorgemaßnahmen (Glaukomuntersuchung, PSA-Test, Haut-Check sowie professionelle Zahnreinigung) eigene, konkret diesen Maßnahmen zuzuordnende Aufwendungen getragen hat, stellen die hierfür gezahlten Boni Leistungen seiner Krankenkasse dar.

32

bb) Dieselben steuerlichen Folgen ergäben sich im Bonusbereich „Aktive Lebensweise“ für die Aktivitäten „Fitness-Studio“ und „Sportverein“. Dagegen ist der für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts gewährte Bonus von 20 € als Beitragserstattung zu werten. Sofern die ebenfalls bonifizierte Teilnahme an einer Sportveranstaltung für den Kläger mit finanziellem Aufwand (insbesondere einer Teilnahmegebühr) verbunden gewesen sein sollte, wäre der hierfür gewährte Bonus als Leistung, andernfalls als Beitragserstattung zu werten.

33

cc) Die im Bereich „Gesetzliche Vorsorge“ gezahlten Boni für einen Gesundheits-Check-up (10 €) sowie für Zahnvorsorge (10 €) stellen, sofern für den Kläger insoweit –was naheliegt– kein eigener Aufwand angefallen ist, Beitragserstattungen dar.

34

dd) Der Einwand des Klägers, es fehle an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung von Bonuszahlungen i.S. von § 65a SGB V mit Krankenversicherungsbeiträgen, verkennt, dass der Sonderausgabenabzug –wie oben dargelegt– nach dem Eingangssatz in § 10 Abs. 1 EStG „Aufwendungen“ des Steuerpflichtigen voraussetzt. Bereits hieraus ergibt sich, dass Zuflüsse, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung losgelöst von ihrer rechtlichen Bezeichnung als (nachträgliche) Minderung des nach § 10 EStG abzugsfähigen Privataufwands erweisen, zu verrechnen sind. Im Übrigen sieht § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG die Verrechnung erstatteter mit geleisteten Aufwendungen ausdrücklich vor.

35

3. Soweit die Bonuszahlungen nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht als Beitragserstattungen, sondern als Leistungen der Krankenkasse anzusehen sind, liegen keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vor.

36

a) Die insoweit überhaupt nur in Betracht kommende Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG ist tatbestandlich nicht einschlägig.

37

Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Als Leistung i.S. dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nach einer Kerndefinition jedes Tun, Dulden oder Unterlassen an, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 – IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, unter II.1.) bzw. das um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 19.12.2000 – IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, unter II.1.a, sowie vom 11.07.2017 – IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27). Im Hinblick darauf, dass der Vorschrift lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen (vgl. Killat in HHR, § 22 EStG Rz 390), fallen hierunter indes nur solche Leistungen, die das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen sind (vgl. insoweit u.a. BFH-Urteil in BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27).

38

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Zum einen ist die vom Kläger erbrachte Leistung, nämlich sein gesundheitsbewusstes Verhalten, in Anbetracht des gesetzlichen Krankenversicherungsstatus bereits nicht als Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages vorstellbar. Zum anderen erweist sich ein auf Grundlage von § 65aSGB V gezahlter Bonus aus Sicht des Versicherten nicht als Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit, sondern lediglich als monetärer Anreiz für ein bestimmtes Verhalten innerhalb eines –nur die Privatsphäre berührenden– Versicherungsverhältnisses.

39

b) Selbst bei entgegengesetzter Beurteilung käme im Streitfall keine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, da die gezahlten Boni –soweit keine Beitragserstattung vorliegt– die Freigrenze von 256 € nach Satz 2 der Vorschrift nicht erreichen.

40

c) Ob Bonuszahlungen nach § 65a SGB V unabhängig von den vorgenannten Erwägungen als nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreite Leistungen aus einer Krankenversicherung anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung des Senats (ebenfalls offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 33; bejahend Bergkemper in HHR, § 3 Nr. 1 EStG Rz 6).

41

4. Das FG war nicht befugt, neben der antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer für das Streitjahr den im Einkommensteuerbescheid als Nebenbestimmung gemäß § 120 Abs. 1, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben.

42

a) Wendet sich ein Steuerpflichtiger –wie im Streitfall– mit Einspruch und Klage gegen eine vorläufige Steuerfestsetzung i.S. von § 165 Abs. 1 AO und begehrt er die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks, weil die Voraussetzungen hierfür von Anfang an nicht vorgelegen hätten oder die Ungewissheit für eine endgültige Steuerfestsetzung inzwischen entfallen sei, kann er den Vorläufigkeitsvermerk als unselbständige Nebenbestimmung nicht isoliert anfechten (u.a. Senatsurteil vom 25.10.1989 – X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 1.). Vielmehr muss er in diesem Fall den Steuerbescheid –wie vorliegend geschehen– in Gänze anfechten, da der Vermerk mit dem Bescheid eine Einheit bildet.

43

Gelangt das Gericht hierbei zu der Entscheidung, der Vorläufigkeitsvermerk sei rechtswidrig, darf es nicht isoliert den Vorläufigkeitsvermerk, sondern muss den gesamten Steuerbescheid aufheben. Andernfalls griffe das Gericht in die ihm verwehrten Verwaltungskompetenzen ein. Endet nämlich das finanzgerichtliche Verfahren mit der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Steuerfestsetzung nicht bzw. nicht mehr vorliegen, muss die Finanzverwaltung Gelegenheit haben, ihren durch § 165AO teilweise suspendierten Verpflichtungen zur vollständigen Sachaufklärung (§ 88 AO) und endgültigen Steuerfestsetzung nunmehr ohne jede Einschränkung nachzukommen. Dies ist nur möglich, wenn der vorläufige Bescheid in vollem Umfang aufgehoben wird (BFH-Urteile in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 1.; vom 09.12.2009 – II R 39/07, BFH/NV 2010, 821, unter II.4.; ebenso Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 165 Rz 68; kritisch dagegen Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 176).

44

b) Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer 2015 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 06.01.2017 nicht mehr vor.

45

Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO kann die Finanzbehörde die Steuer vorläufig festsetzen, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist und daher die Höhe einer Steuerfestsetzung ungewiss ist. Diese Ungewissheit endet allerdings, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind (§ 165 Abs. 2 Satz 3AO).

46

Die entsprechend dem BMF-Schreiben vom 05.11.2015 (BStBl I 2015, 786) vom FA insoweit vorläufig festgesetzte Einkommensteuer verlor ihre Ungewissheit, als das BMF bereits mit weiterem Schreiben vom 06.12.2016 (BStBl I 2016, 1426) –und somit vor Erlass des angefochtenen Einkommensteuerbescheids– vorgegeben hatte, dass die in der Senatsentscheidung in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989 vertretenen Rechtsgrundsätze jedenfalls für Bonuszahlungen, mit denen eigener Aufwand des Steuerpflichtigen erstattet werde, allgemein anzuwenden seien.

47

c) Trotz Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks hat sich der Kläger neben seiner Begehr, den Vermerk aufzuheben, in seinem Klageantrag darauf beschränkt, die Einkommensteuerfestsetzung betragsmäßig herabzusetzen. Diesem Antrag folgend, war es dem FG verwehrt, hierneben den Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben.

48

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

49

6. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).

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BFH: Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob auch bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses der vertragsgemäße Fälligkeitszeitpunkt für den Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter maßgeblich ist und ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verlustrücktrag für die Berechnung der Tantieme vorzunehmen ist (Az. VI R 44/17).

BFH: Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

BFH, Urteil VI R 44/17 vom 28.04.2020

Leitsatz

Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.08.2017 – 6 K 1418/14 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2009 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 31.03.2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einer Minderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 172.389 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagtenübertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2009) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

2

Der Kläger war im Streitjahr zu 51 % Gesellschafter sowie Geschäftsführer der im Juni 1995 gegründeten A GmbH. Weiterer Anteilseigner mit 49 % und ebenfalls Geschäftsführer der A GmbH war der Bruder des Klägers, Herr P.

3

Außerdem war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 1979 gegründeten B GmbH.

4

Mit Geschäftsführerverträgen vom 02.01.1996 bzw. 31.05.1996 gewährten die A GmbH und die B GmbH ihren Geschäftsführern neben dem monatlichen Festgehalt Tantiemen. Diese waren jeweils vom Jahresüberschuss der Handelsbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu berechnen und einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig.

5

Zum 31.12.2008 wurden in der Bilanz der A GmbH für jeden Geschäftsführer Tantiemen in Höhe von jeweils 160.984 € passiviert. In der Bilanz der B GmbH zum 31.12.2008 wurde zugunsten des Klägers eine Tantieme in Höhe von 160.260 € als sonstige Rückstellung ausgewiesen. Die Bilanzen der A GmbH und der B GmbH wurden im Dezember des Streitjahres festgestellt.

6

Die Tantiemen wurden weder im Streitjahr noch in den Folgejahren ausgezahlt. Im Jahr 2011 wurden sie jeweils auf das Konto 1701 „sonstige Verbindlichkeiten“ umgebucht.

7

Im Streitjahr erlitten die A GmbH und die B GmbH Verluste, die jeweils nach 2008 zurückgetragen wurden.

8

Ausweislich der Bilanzakten der A GmbH und der B GmbH erfolgte bis 2014 bei der A GmbH bzw. bis 2013 bei der B GmbH keine (teilweise) den Gewinn erhöhende Auflösung der Tantieme-Verbindlichkeiten. Erträge aus der Auflösung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern waren in den Gewinn- und Verlustrechnungen der A GmbH bis 2014 bzw. bis 2013 bei der B GmbH nicht enthalten.

9

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von … € und wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung –AO–) insoweit erklärungsgemäß veranlagt.

10

Sowohl bei der A GmbH als auch bei der B GmbH fanden im Jahr 2011 Lohnsteuer-Außenprüfungen statt. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass der Kläger im Streitjahr die Tantiemen der A GmbH und der B GmbH nicht versteuert hatte.

11

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erließ daraufhin einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem er den Bruttoarbeitslohn des Klägers nunmehr inklusive der Tantiemen auf … € erhöhte.

12

Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

13

Während des Klageverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gründen geändert. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger einen Ansatz der Tantiemen für das Wirtschaftsjahr 2008 nur in Höhe von 60.783 € (A GmbH) bzw. 88.072 € (B GmbH) begehrten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 32 veröffentlichten Gründen ab. Es war der Ansicht, die Tantiemen gälten als im Streitjahr 2009 zugeflossen. Zwar seien die Tantiemen im Jahr 2010 fällig gewesen, da die Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 erst im Dezember 2009 festgestellt worden seien. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer habe es indes in der Hand, den Zeitpunkt der vertragsgemäßen Fälligkeit einer Tantieme zu steuern und in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verlagern, indem er den Jahresabschluss verspätet feststellen lasse. Eine fristgerechte Feststellung hätte im Streitfall zu einer Fälligkeit spätestens am 31.12.2009 geführt.

14

Die Verlustrückträge seien für die Berechnung der Tantiemen nicht zu berücksichtigen, da es vorliegend an einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung fehle. Zudem seien die Tantieme-Verbindlichkeiten in den Folgejahren bei den GmbHs unverändert passiviert und eine Berücksichtigung der Verluste im Wege des Verlustrücktrags damit nicht vorgenommen worden.

15

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

16

Sie beantragen sinngemäß,

das FG-Urteil aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid vom 31.03.2016 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um (100.201 € + 72.188 € =) 172.389 € gemindert werden,

und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Das FA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Gründe:

18

A) Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt noch den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

19

1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass erkennbar sein muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30.04.2002 – VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185, und vom 31.10.2002 – VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (Senatsurteil vom 17.05.2017 – VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 22, m.w.N.). Aus der Revisionsbegründung muss erkennbar sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteile vom 18.12.1970 – III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329, und vom 28.11.2007 – X R 24/06, BFH/NV 2008, 774).

20

2. Die Revisionsschrift genügt diesen Anforderungen noch. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich mittelbar, welche Rechtsnormen –nämlich §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)– die Kläger für verletzt halten. Darüber hinaus haben sie sich noch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt.

21

3. Die Auslegung des Revisionsantrags unter Berücksichtigung seiner Begründung ergibt zudem, dass die Kläger nicht die ersatzlose Aufhebung sämtlicher Änderungsbescheide begehren, sondern –wie im Klageverfahren– lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer auf den Betrag, der sich beim Ansatz der Tantiemen unter Berücksichtigung der von der A GmbH und der B GmbH im Wirtschaftsjahr 2009 erzielten Verluste ergibt. Denn zum einen darf der Revisionsantrag nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Zum anderen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision dem Grunde nach gerade nicht gegen die Besteuerung der Tantiemen im Streitjahr, sondern nur gegen deren jeweilige Höhe.

22

B) Die Revision der Kläger ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht von einem Zufluss der Tantiemen im Streitjahr ausgegangen. Unerheblich ist, dass die Kläger die Besteuerung der Tantiemen dem Grunde nach nicht gerügt haben, sondern letztlich ebenfalls von einem Zufluss im Streitjahr ausgehen. Denn nach § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO ist der BFH an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Er prüft das angefochtene Urteil in den Grenzen der Revisionsanträge (§§ 120, 121 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) vielmehr grundsätzlich in vollem Umfang (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 65 und 73, m.w.N.).

23

1. Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer auch nach §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG zugeflossen sind.

24

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein (z.B. Senatsurteil vom 01.02.2007 – VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896, m.w.N.). Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs. In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (z.B. Senatsurteil vom 22.02.2018 – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 27 f., m.w.N.).

25

b) Der BFH geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist (BFH-Urteil vom 08.05.2007 – VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249, unter II.1., m.w.N.). Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 11.02.1965 – IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407, unter 2.; Senatsurteil vom 15.06.2016 – VI R 6/13, BFHE 254, 134, BStBl II 2016, 903, Rz 12). Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses (BFH-Urteile vom 02.12.1992 – I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311, unter II.B.1.c aa; vom 17.12.1997 – I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545, unter II.3.; vom 14.03.2006 – I R 72/05, BFH/NV 2006, 1711, unter II.2.c), sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren (Senatsurteil vom 03.02.2011 – VI R 66/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz 13, m.w.N.).

26

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Unrecht einen Zufluss der Tantiemen im Streitjahr angenommen.

27

a) Der Kläger hielt im Streitfall 51 % der Geschäftsanteile der A GmbH sowie 100 % der Geschäftsanteile der B GmbH und war daher jeweils beherrschender Gesellschafter.

28

b) Das FG hat für den Senat indes bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die Feststellung der Jahresabschlüsse der A GmbH und der B GmbH zum 31.12.2008 nach § 46 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unter Passivierung der Tantiemen „im Dezember 2009“ erfolgte. Es hat zudem festgestellt, dass die Geschäftsführer-Anstellungsverträge eine Fälligkeit der Tantiemen jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung eintreten ließen.

29

Diese vom Grundfall abweichende Fälligkeitsvereinbarung ist zivilrechtlich wirksam. Die zivilrechtlichen Regelungen in einem Anstellungsvertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und „seiner“ Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich auch im Steuerrecht beachtlich (Senatsurteil in BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz 14, sowie für den Zufluss von Gewinnanteilen bei abweichender Satzungsregelung BFH-Urteil vom 17.11.1998 – VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223).

30

Zudem waren die Vereinbarungen bezüglich der Fälligkeit der Tantiemen nach den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung fremdüblich. Die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und „seinen“ GmbHs waren arbeitsrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Tantiemevereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen Interesse die Vereinbarung nicht getroffen hätte (BFH-Urteile vom 17.05.1995 – I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, und vom 20.10.2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723). Vorliegend hätte sich jedoch auch ein fremder Geschäftsführer bei sonst gleichen Umständen auf die konkreten Tantiemevereinbarungen eingelassen. Denn üblicherweise benötigt die Gesellschaft bei höheren Tantiemen (wie auch im Streitfall) Zeit, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen (Senatsurteil in BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz 15). Ein Monat ist dafür keine unangemessen lange Zeitspanne.

31

Im Streitfall waren die Tantiemen mithin nicht im Streitjahr fällig.

32

c) Entgegen der Ansicht des FG führt die nach § 42a Abs. 2 GmbHG verspätete Feststellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 nicht zu einem Zufluss der Tantiemen im Streitjahr.

33

aa) Zwischen der Aufstellung des Jahresabschlusses, seiner Feststellung und der Ergebnisverwendung ist zu trennen. Aufstellung bedeutet Erfüllung der den Geschäftsführern als Organ auferlegten Bilanzierungspflicht, also die Übernahme des Zahlenwerks der Buchhaltung nebst der nötigen Abschlussbuchungen, Vorentscheidungen über Bewertungsfragen und Ausübung von Bilanzierungswahlrechten (s. Urteil des Bundesgerichtshofes –BGH — vom 29.03.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, unter I. für den Jahresabschluss einer Personengesellschaft; Scholz/Crezelius, GmbHG, 11. Aufl., § 42a Rz 30).

34

Die Feststellung des Jahresabschlusses hat auch bei einer GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz. Im gesellschaftsinternen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist die Feststellung des Jahresabschlusses ein konstitutiv wirkender Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit dem diese dessen Richtigkeit anerkennen. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines –zivilrechtlich verbindlichen– Schuldanerkenntnisses ergeben können. Die Gesellschafter der GmbH bezwecken mit der ihnen –in der Form der korporativen Beschlussfassung– obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses (§§ 42a Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen (s. BGH-Urteil vom 02.03.2009 – II ZR 264/07, unter II.2.b).

35

bb) Bei Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Vorverlegung der Fälligkeit (und damit des Zuflusses i.S. der §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung eingetreten wäre (fiktive Fälligkeit), nicht in Betracht.

36

Denn erst die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung als des hierzu berufenen Gesellschaftsorgans führt zu seiner Verbindlichkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Jahresabschluss ein rechtliches Nullum und lediglich ein Entwurf der Geschäftsführung (Scholz/Crezelius, a.a.O., § 42a Rz 30, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 24.01.1985 – I ZR 201/82, BGHZ 93, 307). Aufgrund dessen kann der aufgestellte Abschluss –ggf. unter Beachtung von § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs– geändert oder ergänzt werden. Erst der festgestellte Jahresabschluss bildet das Substrat für den nachfolgenden Beschluss über die Ergebnisverwendung (Scholz/Crezelius, a.a.O., § 42a Rz 30). Ein noch nicht existenter Jahresabschluss kann deshalb auch dann keine Grundlage für etwaige Ansprüche eines Gesellschafters gegen die GmbH sein, wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt (im Ergebnis ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1996 – 8 K 108/95, EFG 1997, 872). Dies gilt selbst dann, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses nicht fristgerecht erfolgt ist. Eine vorgezogene (fiktive) Fälligkeit kann der noch nicht existente Jahresabschluss nicht bewirken. Denn der konkrete Anspruch entsteht (erst) mit der Feststellung des Jahresabschlusses (Kersting in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 29 Rz 83 f.).

37

cc) Auch eine Fiktion des Zuflusses auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt nicht in Betracht.

38

Eine solche Fiktion ergibt sich zunächst nicht aus der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, wonach Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zufließen, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (BFH-Urteile in BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, und vom 02.12.2014 – VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333). Insoweit war maßgebend, dass die Satzung der GmbH keine bindenden Regelungen über eine vom Grundsatz der sofortigen Fälligkeit mit dem Gewinnverteilungsbeschluss abweichende Fälligkeit enthielt. Denn in einem solchen Fall hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs zu bestimmen, so dass er damit wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen kann. Unter diesen Umständen ist das Hinausschieben der Fälligkeit als Verfügung über den Gewinnanteil zu beurteilen, weshalb der Gewinnanteil dem beherrschenden Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen ist (BFH-Urteil in BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.a).

39

Enthält die Satzung dagegen eine bindende Regelung über eine spätere Fälligkeit, ist es auch nach der vorgenannten Rechtsprechung des VIII. Senats gerechtfertigt, hierauf abzustellen. Dem entspricht es im Streitfall, die im Geschäftsführervertrag vertraglich wirksam vereinbarte Fälligkeit gelten zu lassen und den Zufluss nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses vorzuverlegen.

40

dd) Ob im Hinblick auf § 42 AO etwas anderes gilt, wenn der beherrschende Gesellschafter durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG zielgerichtet die Fälligkeit eines ihm zustehenden Tantiemeanspruchs und damit den Zeitpunkt der Versteuerung der Tantieme hinauszögert (s. FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 1997, 872), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Soweit das FG meint, die Frist sei vorliegend „willkürlich“ nicht eingehalten worden, ist dies nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen untermauert.

41

d) Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen eine Versteuerung der Tantiemen des Klägers im Streitjahr nicht in Betracht kommt, sind diese vorliegend nur entsprechend dem von den Klägern verfolgten Revisionsantrag (Ansatz der Tantiemen der A GmbH mit 60.783 € und der B GmbH mit 88.072 € entsprechend dem Klageantrag, s. dazu unter II.A 3.) um 100.201 € bzw. 72.188 € zu mindern.

42

3. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Tantiemen des Klägers aufgrund der Verlustrückträge zu mindern sind, kommt es mithin nicht an.

43

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

44

5. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zuständig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. Senatsurteil vom 21.04.2010 – VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, m.w.N.).

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BFH: Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen eine kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG darstellt (Az. V R 47/19).

BFH: Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt

BFH, Urteil V R 47/19 (V R 33/17) vom 24.06.2020

Leitsatz

Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.06.2017 – 5 K 210/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2010 bis 2012) geltenden Fassung (UStG) unterliegen.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.

3

Die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste unterwarf der Kläger in den Streitjahren dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2012 und unterwarf die streitigen Umsätze dem Regelsteuersatz.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1481 veröffentlichten Urteil ab. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen sei keine „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, sondern eine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 Alternative 2 UStG).

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt: Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz verletze den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Damit werde ein vergleichbarer wirtschaftlicher Vorgang begünstigt.

6

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2012 vom 04.09.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 zu ändern und darin die Bruttoumsätze aus der Vermietung an Gäste in Höhe von 127.114,49 € in 2010, 137.770,04 € in 2011 und 142.651,47 € in 2012 mit dem ermäßigten Steuersatz zu erfassen.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 02.08.2018 – V R 33/17 (BFHE 262, 279) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Klärung der folgenden Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ersucht:

  • „Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?“

9

Hierauf hat der EuGH mit Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven vom 19.12.2019 – C-715/18 (EU:C:2019:1138, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2020, 192) wie folgt geantwortet:

  • „Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.“

10

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Gründe:

11

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht von der Steuerbefreiung für die „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst wird und die damit einhergehende Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Umsätze des Klägers fallen auch nicht unter die Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

12

1. Die Umsätze des Klägers aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie fallen nicht unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.

13

Diese Beurteilung folgt überdies aus dem Unionsrecht (Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL, so EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven, EU:C:2019:1138, Rz 28, 29, HFR 2020, 192) und steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Dieser verbietet es, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B. EuGH-Urteile Segler-Vereinigung Cuxhaven, EU:C:2019:1138, Rz 36, HFR 2020, 192; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019 – C-597/17, EU:C:2019:544, Rz 47, HFR 2019, 827; Senatsurteil vom 02.08.2018 – V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 29). Der EuGH hat im Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven (EU:C:2019:1138, HFR 2020, 192)entschieden, dass die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits unterschiedliche Zwecke erfüllen und daher nicht miteinander in Wettbewerb stehen (Rz 37). Damit liegt ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes vor und eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes scheidet aus.

14

2. Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG liegen ebenfalls nicht vor. Danach werden ermäßigt besteuert „die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)“.

15

Es mag dahinstehen, ob die Steuerermäßigung nur für originär gemeinnützige Leistungen eingreift, d.h. für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.07.2019 – XI R 2/17, BFHE 266, 91; EuGH-Urteil Kommission/Frankreich vom 17.06.2010 – C-492/08, EU:C:2010:348, HFR 2010, 883). Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. Danach gilt die Steuerermäßigung „für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden (…), nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht“.

16

Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn die Körperschaft diese im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind (Senatsurteil vom 08.03.2012 – V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630).

17

Der Kläger steht mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs-)Unternehmer. Deshalb scheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG eine Steuersatzermäßigung aus.

18

Der Kläger hat mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen auch seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen kann.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß

Der BFH hat bestätigt, dass weder § 8b Abs. 4 KStG noch § 9 Nr. 2a GewStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (Az. I R 29/17).

BFH: § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß

BFH, Urteil I R 29/17 vom 18.12.2019

Leitsatz

§ 8b Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013 S. 561, BStBl I 2013 S. 344) sowie § 9 Nr. 2a GewStG i. d. F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007 S. 1912, BStBl I 2007 S. 630) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.04.2017 – 1 K 87/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit 2006 an der … AG (AG)mit zunächst … von … Aktien des Grundkapitals (9,6 %) und seit einer Kapitalerhöhung gemäß Beschluss vom 05.04.2013 mit … von … Aktien (8,4 %) beteiligt. Am 02.10.2013 erzielte die Klägerin aus dieser Beteiligung Dividenden in Höhe von … €.

2

Mit Bescheiden vom 30.03.2015 über Körperschaftssteuer für 2013 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 (Streitjahr) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens bzw. eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € unter voller Einbeziehung der Dividenden fest.

3

Die Klägerin erhob dagegen –mit fristgerechter Zustimmung des FA– Sprungklage, mit der sie geltend machte, die von ihr erzielten Dividendeneinnahmen seien gemäß § 8b Abs. 1, Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zu 95 % und damit in Höhe von … € bei der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Körperschaftsteuer wie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags außer Ansatz zu lassen. Die gegenteilige Ansicht des FA sei rechtswidrig, weil § 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstießen.

4

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2017 – 1 K 87/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2017, 1117) als unbegründet abgewiesen.

5

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, welche diese weiterhin auf die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG stützt. Sie beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des FG Hamburg vom 06.04.2017 – 1 K 87/15 die Bescheide vom 30.03.2015 über Körperschaftsteuer für 2013 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 dahingehend zu ändern, dass der für die Besteuerung maßgebliche Gesamtbetrag um … € niedriger angesetzt wird.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

7

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass weder § 8b Abs. 4 KStG noch § 9 Nr. 2a GewStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

8

1. Die Klägerin hat ihre Steuererklärungen –trotz der von ihr vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken– in Übereinstimmung mit §§ 8b Abs. 4 KStG und 9 Nr. 2a GewStG eingereicht und das FA hat sie mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.03.2015 entsprechend den einfachgesetzlichen Vorgaben veranlagt.

9

a) Gemäß § 8b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) sind Bezüge i.S. des Abs. 1 der Vorschrift abweichend von Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Nach § 34 Abs. 7a Satz 2 KStG in der vorgenannten Fassung ist § 8b Abs. 4 KStG erstmals für Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden, die nach dem 28.02.2013 zufließen. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die der Klägerin seitens der AG am 02.10.2013 zugeflossenen Dividenden in Höhe von … €, welche unzweifelhaft Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG darstellen, gemäß Abs. 4 der Vorschrift i.d.F. des vorgenannten Gesetzes bei der Ermittlung ihres Einkommens in voller Höhe zu berücksichtigen waren, da die Klägerin zu Beginn des Streitjahres zu weniger als 10 % an der AG beteiligt war.

10

b) Gemäß § 7 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Gemäß § 9 Nr. 2a GewStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) ist eine Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft vorzunehmen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Bei der vorliegenden Beteiligung der Klägerin an der AG in Höhe von weniger als 10 % ist mithin eine Kürzung ausgeschlossen. Der Senat sieht dazu von weiteren Ausführungen ab.

11

2. Das FG ist davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 4 KStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Senat teilt diese Ansicht; er kann dabei offenlassen, ob sich § 8b KStG als finanz- und wirtschaftspolitische Lenkungsnorm (in diese Richtung Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG–vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, Rz 61) oder aber als Fiskalzwecknorm darstellt, denn jedenfalls sind die an Letztere zu stellenden strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210; vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1; in BVerfGE 127, 224). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164; in BVerfGE 122, 210). Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 122, 210). Die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit das objektive Nettoprinzip gelten gleichermaßen im Bereich der Körperschaftsteuer (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164; in BVerfGE 123, 1). Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 123, 1; in BVerfGE 122, 210). Außerdem steht dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen, neue Regelungen im Rahmen eines Prinzipien- oder Systemwechsels einzuführen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 122, 210). Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist zwar nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164; in BVerfGE 122, 210; vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106), allerdings ist ein qualifizierter Fiskalzweck, bei dem neben die Einnahmeerzielung etwa das Ziel der Verstetigung der Staatseinnahmen durch Dämpfung der Steuerauswirkungen konjunktureller Schwankungen tritt,als besonderer sachlicher Rechtfertigungsgrund anzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15, BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240, m.w.N.).

13

b) Nach der Überzeugung des erkennenden Senats genügt § 8b Abs. 4 KStG den vorgenannten Maßstäben.

14

aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte durch Urteil Kommission/Deutschland vom 20.10.2011 – C-284/09 (EU:C:2011:670, Slg. 2011, I-9879) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte –EG– (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2008, Nr. C 115, 47) verstoßen hat, indem sie für den Fall, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABlEG 1990, Nr. L 225, 6, Nr. L 266, 20, 1997 Nr. L 16, 98, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011, ABlEU 2011,Nr. L 345, 8) vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwarf als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet wurden. Zugleich hatte der EuGH auf einen Verstoß gegen Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen vom 02.05.1992, ABlEG 1994,Nr. L 1, 3) erkannt, soweit Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Island oder in Norwegen ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden.

15

bb) Der deutsche Gesetzgeber hat auf dieses Urteil wie folgt reagiert:

16

aaa) Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 17/11314, S. 3) lediglich eine Änderung des § 32 KStG durch Anfügung eines Abs. 5 vorsah, wonach die vom angesprochenen EuGH-Urteil betroffenen gebietsfremden EU-/EWR-Körperschaften bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vollständig von der Kapitalertragsteuer entlastet werden sollten, nahm der Bundesrat (BRDrucks 736/1/12, S. 2) dazu in der Weise Stellung, dass die vom EuGH gerügte Ungleichbehandlung zwar dadurch beseitigt werden könne, dass nunmehr auch Auslandsdividenden von der Körperschaftsteuer freigestellt würden. EU-rechtlich zulässig sei aber ebenso die –vom Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 –JStG 2013– (BRDrucks 302/1/12, S. 76 f.) angeregte– steueraufkommensschonende Aufhebung der Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden (Beteiligungen von weniger als 10 %), die von inländischen Körperschaften und ausländischen Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte bezogen würden, sowie für entsprechende Veräußerungsgewinne.

17

bbb) In seiner Stellungnahme zum JStG 2013 hat der Bundesrat hierzu erläutert, dass angesichts der Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung für die öffentlichen Haushalte nur die 2. Alternative sinnvoll sei. Dadurch entstünden keine Nachteile für die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Investoren. Denn durch die Gewährung der Steuerfreiheit auch für ausländische Gesellschaften würden nicht die Unternehmen bzw. die ausländischen Investoren begünstigt, sondern in erster Linie die ausländischen Fisci, die zukünftig die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht mehr als Quellensteuer anrechnen müssten. Weiterhin hat der Bundesrat ausgeführt, dass mit der Einführung einer Steuerpflicht für die Streubesitzdividenden und Veräußerungsgewinne sich Deutschland im Übrigen den internationalen Gepflogenheiten annähere. Nahezu alle Staaten in Europa gewährten die Steuerfreiheit für Dividenden und Veräußerungsgewinne nur bei Überschreiten einer Mindestbeteiligungsquote. Viele Staaten würden zusätzlich Mindesthaltefristen für die Beteiligungen kennen. Mit der beabsichtigten Änderung führe Deutschland somit seine überaus großzügige Befreiungsregel auf das international übliche Maßzurück (BRDrucks 302/1/12, S. 76 f.).

18

ccc) Auch der Finanzausschuss empfahl dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses und führte aus (BRDrucks 632/1/12, S. 32 f.), die beanstandeten Sachverhalte beträfen Beteiligungen im Streubesitz ausländischer Körperschaften. Bei Schachteldividenden an EU-Körperschaften werde bereits nach der Mutter-Tochter-Richtlinie in vollem Umfang vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen. Auch soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Quellensteuerfreistellung oder -ermäßigung für Schachteldividenden vorsehe, werde die Kapitalertragsteuer auf Antrag (voll oder teilweise) durch das Bundeszentralamt für Steuern erstattet. Mit der Aufhebung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG für Streubesitzdividenden (Beteiligungen von weniger als 10 %), die von inländischen Körperschaften und ausländischen Körperschaften mit einer inländischenBetriebsstätte bezogen würden, werde die Dividendenbesteuerung für inländische und ausländische Kapitalgesellschaften angeglichen. Die Besteuerung erfolge für inländische Kapitalgesellschaften und für ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Betriebsstätte im Rahmen der Veranlagung und für ausländische Kapitalgesellschaften ohne inländische Betriebsstätte durch den abgeltenden Steuerabzug. Die unterschiedliche Behandlung der Erträge von Beteiligungen, an denen der Anteilseigner zu mindestens 10 % und denen, an denen er zu weniger als 10 % beteiligt sei, sei dadurch gerechtfertigt, dass bei einer Streubesitzbeteiligung die Beteiligung als Kapitalanlage angesehen werde und häufig auch keine dauerhafte Beteiligung an der Unternehmung angestrebt sei. Der Anteilseigner könne aufgrund der Höhe seiner Beteiligung keinen unternehmerischen Einfluss auf die Entscheidungen bei der Kapitalgesellschaft ausüben. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % könne hingegen regelmäßig ein betriebliches Engagement des Anteilseigners unterstellt werden.

19

ddd) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum JStG 2013 lehnte der Bundesrat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 17/11314, S. 3 ab (BRDrucks 736/12). Bei den Beratungen des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 17/12465) ist sodann eine „Kompromisslösung” (vgl. Herlinghaus, Finanz-Rundschau —FR– 2013, 529, 531; Linn, Internationales Steuerrecht 2013, 235, 236; Wiese/Lay, GmbH-Rundschau —GmbHR– 2013, 404, 406) gefunden worden, nach der –so die jetzige Fassung des § 8b Abs. 4 KStG n.F.– Streubesitzdividenden aus der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG ausgenommen werden, während Veräußerungsgewinne weiter steuerfrei bleiben. Die zunächst im Rahmen der Protokollerklärung zum Vermittlungsverfahren (BTPlPr 17/225, 28160C) erwogene Ausdehnung des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG auf Veräußerungsgewinne, die später dann in einen Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen zu einem Investmentsteuerreformgesetz mündete (dazu Ritzer/Stangl, Deutsches Steuer-recht —DStR– 2015, 2203 ff.), wurde nicht umgesetzt.

20

cc) § 8b Abs. 4 KStG durchbricht im Sinne einer nicht folgerichtigen Ausgestaltung die in§ 8b Abs. 1 KStG zum Ausdruck kommende Grundentscheidung des Gesetzgebers, im System des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern und deswegen zur Vermeidung von Kumulations- oder Kaskadeneffekten in Beteiligungsketten Bezüge innerhalb gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen. Demgemäß wird seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) die Steuerbelastung der körperschaftlichen Gewinne durch die in § 8b Abs. 1 KStG gewährte Steuerfreistellung typisierend gemindert. Dadurch soll –dem Sinn und Zweck des Halbeinkünfteverfahrens entsprechend– sichergestellt werden, dass die Körperschaftsteuerbelastung auf die Ebene der operativen Körperschaften beschränkt wird und Ausschüttungen nur bei nicht korporierten Gesellschaften nach Maßgabe der Milderungen in § 3 Nr. 40 EStG –und damit entsprechend einer am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierten Gesamtbelastung– besteuert werden (vgl. Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 4, m.w.N.). Die in § 8b Abs. 1 KStG verankerte Steuerfreistellung wird allerdings durch die Ausnahme des § 8b Abs. 4 KStG für sog. Streubesitzdividenden (Desens, DStR 2013, Beihefter zu Heft 4, S. 13; Wiese/Lay, GmbHR 2013, 404; Grefe, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2013, 573, 581; Förster/Lang, Steuerberater-Jahrbuch 2013/2014, 103, 110; Kotten/Heinemann, DStR 2015, 1889, 1892; Blümich/Rengers, § 8b KStG Rz 116: „systemfremd“) eingeschränkt und damit das der Herstellung einer leistungsfähigkeitskonformen Gesamtbelastung dienende System der Steuerfreistellung von Dividenden durchbrochen (Kußmaul/Licht, Der Steuerberater —StB– 2016, 286, 287; Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 287b; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 8b Rz 5).

21

dd) Indessen ist diese Durchbrechung nach der Überzeugung des Senats verfassungsrechtlich gerechtfertigt (ebenso Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,§ 8b KStG Rz 245; Neblung, EFG 2017, 1123; Melkonyan/Kudert, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2015, 132, 135; a.A. Hey, Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht –KSzW– 2013, 353, 358; Anissimov/Stöber, DStZ 2013, 379, 381 f.; Watermeyer in Hermann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 7; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 528b; offen gelassen bei Herlinghaus, FR 2013, 529, 533; Kußmaul/Licht, StB 2016, 286, 288; Weiss, Ubg 2017, 671, 677).

22

aaa) Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 8b Abs. 4 KStG erkennbar keinen Prinzipien- bzw. Systemwechsel vorgenommen, der als solcher eine Ausnahme vom Folgerichtigkeitsgebot rechtfertigen würde. Zwar kann ein solcher Prinzipien- und Systemwechsel auch schrittweise implementiert werden, wenn sich dies an einem umzusetzenden Grundkonzept orientiert (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 122, 210). Eine derartige Absicht hat der Gesetzgeber aber nicht zum Ausdruck gebracht (Hey, KSzW 2013, 353, 357; Kußmaul/Licht, StB 2016, 286, 288; Karrenbrock/Engelhardt, Neue Wirtschaftsbriefe 2017, 3327). Die Ankündigung des Gesetzgebers, im Rahmen der anstehenden Investmentsteuerreform die Ausweitung der Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz nochmals „ergebnisoffen aufgreifen” zu wollen (BTPlPr 17/225, 28160C), lässt schon ihrer Formulierung nach nicht auf das Vorhandensein eines planvollen Grundkonzepts schließen, zumal die Ankündigung später nicht weiterverfolgt wurde (Hey, KSzW 2013, 353, 357 f.; Kußmaul/Licht, StB 2016, 286, 288).

23

bbb) Auch die Erwägung des Gesetzgebers, die Belastungsentscheidung sei zur Haushaltskonsolidierung erforderlich, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG für sich genommen nicht zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des § 8b Abs. 4 KStG (vgl. Herlinghaus, FR 2013, 529, 533; Hey, KSzW 2013, 353, 357; Kußmaul/Licht, StB 2016, 286, 288).

24

ccc) Indessen ist die Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage zur Abgrenzung der Besteuerungshoheiten der betroffenen Fisci als hinreichender Rechtfertigungsgrund im Sinneeines qualifizierten Fiskalzwecks anzusehen, auch wenn im Gesetzgebungsverfahren die Frage der Haushaltskonsolidierung im Vordergrund gestanden haben mag (vgl. auch Gosch in Rödder/Schönfeld, Aktuelle Steuerpolitik und Gesetzgebung 2012, S. 40). Der Gesetzgeber hat sich insoweit auf die Stellungnahme des Bundesrates zum JStG 2013 gestützt, die Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden auf das EU-rechtliche Minimum zu begrenzen. Eine vollständige Steuerfreistellung auch für Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-/EWR-Staaten wäre über die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie hinausgegangen. Die Mutter-Tochter-Richtlinie verlangt lediglich bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne, auch wenn damit lediglich Mindestanforderungen formuliert sind, die die Möglichkeit offen lassen, auch bei einer niedrigeren Beteiligungsquote vom Steuerabzug an der Quelle abzusehen (vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 465). Das FG hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass eine innerstaatliche Regelung mit einer vollständigen Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote bei ausländischen Beteiligten häufig nicht deren Steuerlast mindern, sondern lediglich dem Ansässigkeitsstaat dieser Beteiligten die Anrechnung der in Deutschland einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die dortige Steuer ersparen und damit auch die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen –OECD-MustAbk–) und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) obsolet machen würde. Der Gesetzgeber hätte zwar mit einer vollständigen Steuerfreistellung auch für Anteilseignerkörperschaften mit Sitz in anderen EU-/EWR-Staaten die zuvor in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck gekommene Grundentscheidung weiterführen und damit den Anforderungen des EuGH entsprechen können. Dies würde jedoch der Abgrenzung der Besteuerungsrechte sowohl nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie als auch der Art. 10 Abs. 2 OECD-MustAbk entsprechenden Regelungen in den jeweils einschlägigen DBA widerstreiten. Aus Sicht des Senats steht es dem Gesetzgeber in einer solchen Situation frei, den beschriebenen Zielkonflikt unter Einbeziehung von Streubesitzdividenden in die Steuerpflicht aufzulösen.

25

ddd) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine systemkongruente Lösung auch die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen in die Steuerpflicht erfordert hätte. Dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, auch Veräußerungsgewinne i.S.von§ 8b Abs. 2 KStG einem vergleichbaren „Streubesitzvorbehalt“ zu unterwerfen, mag als inkonsequent angesehen werden, doch muss es auch insoweit genügen, wenn der Gesetzgeber nur nach Maßgabe der unionsrechtlichen Anforderungen in das Regelungsgefüge des § 8b KStG eingreift (Gosch, a.a.O., § 8b Rz 287b).

26

3. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für § 9 Nr. 2a GewStG, der ebenfalls mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar ist.

27

a) Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 30.05.2014 – I R 12/13 (BFH/NV 2014, 1402) dahin erkannt, dass die durch das UntStRefG 2008 von zuvor 10 % auf 15 % angehobene Mindestbeteiligungsquote mit den Vorgaben des Verfassungsrechts vereinbar ist. Zwar haben offenbar auch dieser Gesetzesänderung vor allem fiskalische und haushalterische Erwägungen zugrunde gelegen (BTDrucks 16/5491, S. 23 f.), gleichwohl vermag der Senat nicht zu erkennen, dass derartige Erwägungen den Gesetzgeber daran hindern könnten, wie geschehen zu verfahren.

28

b) Dem steht –wie der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2014, 1402 durch Verweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 31.01.2013 – 1 K 82/11(EFG 2013, 538) klargestellt hat– der Sinn und Zweck des § 9 Nr. 2a GewStG nicht entgegen. Zwar besteht dieser grundsätzlich darin, eine doppelte Besteuerung ausgeschütteter Gewinne mit Gewerbesteuer sowohl beim Anteilseigner als auch bei der Kapitalgesellschaft zu verhindern, er besteht hingegen nicht darin, die einmalige Erhebung von Gewerbesteuer auf Beteiligungseinkünfte zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 24.01.2012 – I B 34/11, BFH/NV 2012, 1175). Zwar hätte es bei letzterer Zielsetzung möglicherweise nahe gelegen, die Kürzung um Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung zuzulassen (so etwa Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 2a Rz 11). Der Gesetzgeber hat sich aber anders entschieden und sich insoweit im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums bewegt, der ihm bei der Normierung eines Steuerbegünstigungstatbestandes, wie ihn das Schachtelprivileg darstellt, zusteht. Die Bedenken gegen die Konsequenz und Folgerichtigkeit erreichen jedenfalls nicht die Höhe der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit (ebenso Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 168; Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 2a Rz 13a; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 9 Nr. 2a Rz 4; kritisch Bergmann in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Nr. 2a Rz 12 f.).

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 ist da!

Das Jahressteuergesetz 2020 wird sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einige Neuerungen mit Breitenwirkung bringen. Der DStV hat zum Referentenentwurf des Gesetzes Stellung genommen.

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 ist da!

DStV, Mitteilung vom 21.08.2020

Das Jahressteuergesetz 2020 wird sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einige Neuerungen mit Breitenwirkung bringen. Der DStV hat sich zum Referentenentwurf des Gesetzes positioniert. Er fordert Nachbesserungen. Gut gemeinte Änderungen zur Betrugsbekämpfung dürften beispielsweise über das Ziel hinausschießen.Der Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Zinspflichten bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen und Strafen für eine verspätet gezahlte Umsatzsteuer sind nur drei Beispiele, die der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 aufgreift. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 09/20 angeregt, den Entwurf partiell zu überarbeiten – unter anderem in folgenden Bereichen:

Grundlegende Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag

Der Referentenentwurf sieht vor, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags deutlich flexibler zu gestalten. Waren bislang nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition sowie im Folgejahr zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden, soll die Begünstigung künftig bereits ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % greifen. Zugleich werden die Investitionsabzugsbeträge angehoben, sodass künftig bis zu 50 % der Investitionskosten gewinnmindernd abgezogen werden können. Der DStV begrüßt diese Maßnahmen ausdrücklich.

Darüber hinaus sollen die geltenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen abgeschafft werden. Künftig soll eine für alle Branchen und von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro gelten. Der DStV fordert hingegen seit langem eine Erhöhung der geltenden Schwellenwerte auf mindestens

  • 335.000 Euro Betriebsvermögen für bilanzierende Unternehmen,
  • 175.000 Euro Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bei land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben sowie
  • 200.000 Euro Gewinn für Unternehmen mit Einnahmenüberschussrechnung.

Sofern die im Referentenentwurf angedachte Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze verwirklicht wird, sollte diese daher zumindest auf 200.000 Euro festgesetzt werden.

Unplausibel erscheint die im Entwurf geplante Einschränkung zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags für Personengesellschaften. Demnach soll die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen künftig nur noch in dem Vermögensbereich zulässig sein, in dem der Abzug erfolgt ist. Da sowohl das Gesamthands- als auch das Sonderbetriebsvermögen zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zählen, kann es aus Sicht des DStV aus rechtssystematischen Gründen nicht entscheidend sein, in welchem Bereich die Investition schließlich erfolgt. Maßgeblich – so der BFH – ist es doch, dass „…das durch den Investitionsabzugsbetrag begünstigte Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft [wird] und dem (einheitlichen) Betrieb der Gesellschaft [dient].“ Der DStV sieht an dieser Stelle daher keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Erneut fordert der DStV, dass die im 2. Corona-Steuerhilfegesetz nur für 2017 verlängerte Investitionsfrist des § 7g EStG auch auf die im Jahr 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge ausgeweitet wird. Für 2018 geplante Anschaffungen muss der Steuerpflichtige spätestens im nächsten Jahr in die Geldbörse greifen, um Zinsen und Steuernachforderungen zu verhindern. In Kombination mit der Nachholung der Anschaffung für 2017 kann das im nächsten Jahr ordentlich zu Buche schlagen. Viele KMU dürften sich bis 2021 jedoch noch nicht erholt haben und die Liquiditätsbelastungen nur schwer schultern können.

Sanktionierung von verspäteten UmsatzsteuervorauszahlungenOrdnungswidrig soll ein Steuerpflichtiger nach dem Umsatzsteuerrecht künftig handeln, wenn er entgegen der gesetzlich vorgegebenen Fälligkeitszeitpunkte eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet (§ 26a Abs. 2 UStG-E). Diese Handlungen sollen mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.

Die neue Ordnungswidrigkeit soll den geltenden § 26b UStG ersetzen und die Praxisprobleme bei dessen Durchsetzung lösen. Nach § 26b UStG kann (nur) die nicht oder nicht vollständige Entrichtung der in einer Rechnung im Sinne von § 14 UStG ausgewiesenen Umsatzsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt geahndet werden. Die Vorschrift zielt auf die Ahndung von sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften ab.

Der DStV befürwortet das Engagement des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zur Bekämpfung von sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften. Soweit die Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, dass mit § 26b UStG das beabsichtigte Ziel nicht erreicht wird, erkennt der DStV gesetzgeberischen Handlungsbedarf an.

Die Ausgestaltung der geplanten Ordnungswidrigkeit sieht der DStV allerdings kritisch. Sie wird weitaus mehr Fälle in der Praxis als nur Karussellgeschäfte umfassen -so etwa eine verspätete Umsatzsteuervorauszahlung. Die Angemessenheit der Erweiterung der Ordnungswidrigkeit erscheint fraglich, da der Unrechtsgehalt eines Karussellgeschäfts um ein Vielfaches höher ist als eine Verzögerung im Zahlungsprozess. Karussellgeschäfte sind von einer hohen kriminellen Energie und dem Vorsatz des Steuerpflichtigen geprägt, die Steuer endgültig nicht zu leisten. Bei Zahlungsverspätungen zielt der Steuerpflichtige regelmäßig nicht auf eine dauerhafte Schädigung des Steueraufkommens ab. Ursächlich für die Verzögerungen sind in der Regel andere Umstände.

Zudem fügt sich die Neuerung nicht in den rechtssystematischen Kontext ein – ordnet sie für den Steuerpflichtigen doch eine schärfere Rechtslage als vergleichbare Ordnungswidrigkeiten an. So kann beispielsweise eine verspätete Lohnsteuerzahlung nur mit einem Bußgeld von maximal 25.000 Euro sanktioniert werden (§ 380 AO). Zudem kann die verspätete Lohnsteuerzahlung nicht geahndet werden, so sie denn mit einer verspätet abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldung zusammenhängt und diese Zuwiderhandlung verfolgt wird. Eine entsprechende Einschränkung sieht der Entwurf für die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vor.

Der DStV fordert daher, dass die Neuerung für die Fälle der verspätet geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen abgemildert werden. Nur die nicht oder nicht vollständige Entrichtung der Steuer sollte der geplanten Ordnungswidrigkeit unterfallen. Sie sollte wenigstens nicht schärfer sein als vergleichbare Regelungen.

Zinsnachteile bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen

Rechnungsberichtigungen sollen nach dem Referentenentwurf kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellen. Daraus können sich Zinsnachteile für den Steuerpflichtigen ergeben, wenn er aus einer zunächst unvollständigen Rechnung bereits die Vorsteuer gezogen hat und diese erst später berichtigt wird.

Für den Gesetzgeber hat diese Änderung mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union lediglich klarstellenden Charakter. Der DStV ist von der Argumentation nicht überzeugt: Auf europäischer Ebene hat das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung schließlich eine andere Bedeutung als nach nationalem Verständnis. Der EuGH erachtet eine ordnungsgemäße Rechnung lediglich als formelle Voraussetzung, um das Abzugsrecht auszuüben ( EuGH, Urt. v. 15.09.2016, C-518/14, Senatex, Rn. 29 ). Die nationale Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und der BFH-Rechtsprechung folgend ( BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15 ) ist die ordnungsgemäße Rechnung hingegen materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Der BFH hat die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis darstellt, im genannten Urteil explizit offengelassen.

Solange nach nationalem Verständnis die ordnungsgemäße Rechnung als materielles Tatbestandsmerkmal für den Vorsteuerabzug gilt, sollte daher eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auch als rückwirkendes Ereignis anerkannt werden.

Bürokratieaufbau bei verbilligter Wohnraumvermietung

Derzeit gilt bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten können die Steuerlast mindern.

Der Referentenentwurf sieht nunmehr vor, die Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete herabzusetzen. Hiervon sollen vor allem Vermieter profitieren, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen.

Für Entgelte, die mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen, soll nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen sein. Der Grund: Die verbilligte Wohnraumüberlassung ist nicht nur in den Fällen langjähriger Mietverhältnisse anzutreffen, bei denen Vermieter über einen längeren Zeitraum Mieterhöhungspotentiale nicht oder nicht vollständig ausschöpfen. Sie ist vielmehr auch sehr häufig bei der Vermietung zwischen Angehörigen vorzufinden. Die geplante Differenzierung soll in diesen Fällen der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Regelung entgegenwirken.

Zwar begrüßt der DStV die Herabsetzung der Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete. Mit der Wiedereinführung der Totalüberschussprognoseprüfung rollt jedoch eine bürokratische Welle auf den Berufsstand und die Steuerpflichtigen zu. Diese Welle zu brechen und dennoch der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung speziell bei der Vermietung zwischen Angehörigen zu begegnen, genügt nach Auffassung des DStV auch eine gesetzliche Klarstellung. Diese sollte regeln, dass auch künftig für Mietverhältnisse zwischen Angehörigen die 66 %-Grenze greift.

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Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligung

Die Bundesregierung sieht bei den Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Deutschland noch Verbesserungspotenzial. Die Verdoppelung des steuerlichen Freibetrags auf 720 Euro sei ein wichtiges Element für die weitere Verbreitung und Inanspruchnahme der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.08.2020

Die Bundesregierung sieht bei den Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Deutschland noch Verbesserungspotenzial. Die Verdoppelung des steuerlichen Freibetrags auf 720 Euro sei ein wichtiges Element für die weitere Verbreitung und Inanspruchnahme der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, heißt es in der Antwort ( 19/21644 ) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage ( 19/21403 ) der FDP-Fraktion.

Davon profitierten nicht nur Mitarbeiter in Startups, sondern alle Mitarbeiter von Unternehmen, die ein solches Modell anböten. Geplant sei, die Anhebung des steuerlichen Freibetrags auf 720 Euro in diesem Jahr auf den Weg zu bringen, sodass Anteilsübertragungen möglichst schon 2021 begünstigt seien.

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