DAC7: EU-Kommission schlägt Meldepflicht von Plattformen vor

Die EU-Kommission hat am 15.07.2020 einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich vorgelegt, um mehr Transparenz zu schaffen und Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Mit dem Vorschlag sollen die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft im Hinblick auf digitale Plattformen angegangen werden.

DAC7: EU-Kommission schlägt Meldepflicht von Plattformen vor

Die EU-Kommission hat am 15.07.2020 einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich vorgelegt, um mehr Transparenz zu schaffen und Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Mit dem Vorschlag sollen die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft im Hinblick auf digitale Plattformen angegangen werden. Die digitale Plattformwirtschaft erschwert den Steuerbehörden die Rückverfolgbarkeit und Erkennung von Steuertatbeständen, insbesondere, wenn Transaktionen über Betreiber digitaler Plattformen abgewickelt werden, die in einem anderen Hoheitsgebiet ansässig sind.

Daher schlägt die EU-Kommission folgende Änderungen an der Richtlinie 2011/16/EU zur Verwaltungszusammenarbeit vor:

1. Ausweitung des Umfangs des automatischen Informationsaustauschs

Betreiber digitaler Plattformen werden zukünftig verpflichtet, die von Nutzern über die Plattform erzielten Einkünfte zu melden. In Anhang 5 des Richtlinienvorschlages sind die entsprechenden Melde- und Sorgfaltspflichten der Plattformbetreiber detailliert aufgeführt, so z. B. zur Erhebung und Prüfung der Informationen, Zeitpunkt und Art der Meldung oder zu meldepflichtige Informationen. Die erfassten und überprüften Informationen sind innerhalb eines Monats nach dem Ablauf des Meldezeitraums (d. h. bis spätestens 31.01.), in dem der Verkäufer als meldepflichtig identifiziert wurde, an die Behörden zu übermitteln. Die Meldung erfolgt nur in einem EU-Mitgliedstaat.

Meldepflichtig sind folgende Geschäftstätigkeiten:

  • Vermietung von Immobilien,
  • persönliche Dienstleistungen,
  • Verkauf von Gegenständen,
  • Vermietung aller Arten von Verkehrsmitteln,
  • Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding.

Um die Einhaltung der Meldepflicht zu gewährleisten, finden die Bestimmungen der Richtlinie auch Anwendung auf Plattformbetreiber, die weder ihren steuerlichen Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung/Betriebsstätte in der EU haben. Um innerhalb der EU tätig zu sein, müssen sie sich in einem Mitgliedstaat registrieren lassen (einmalige Registrierung) und erhalten eine individuelle Identifikationsnummer. Plattformbetreiber, die bereits für Mehrwertsteuerzwecke in der EU registriert sind, dürfen sich in keinem anderen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen.

Der Austausch der gemeldeten Informationen zwischen den Behörden erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums. Somit stehen den Steuerbehörden zeitnah vollständige Informationen zur Verfügung, um vorausgefüllte jährliche Steuererklärungen vorzubereiten. Der automatische Informationsaustausch wird elektronisch über das CCN-Netz unter Verwendung eines von der EU-Kommission entwickelten XML-Schemas durchgeführt.

Außerdem wird klargestellt (Art. 16 Abs. 1), dass die von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Festsetzung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.

2. Automatischer Informationsaustausch

Um einen wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen zu verhindern, wird der Standards der voraussichtlichen Erheblichkeit definiert (Art. 5a). Er findet keine Anwendung auf ein Informationsersuchen infolge eines Austauschs über einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung. Des Weiteren wird auch auf Gruppenersuchen eingegangen.

Zu den Arten von Einkünften, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, werden Lizenzgebühren hinzugefügt.

3. Verwaltungszusammenarbeit

Der Richtlinienvorschlag gibt durch Einfügung von Abschnitt IIa einen klaren Rechtsrahmen für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen zwischen zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten vor. Die Prüfungen werden gemäß den Verfahrensmodalitäten, die in dem EU-Mitgliedstaat gelten, in dem die Prüfung stattfindet, durchgeführt. Beweismittel sind von den zuständigen Behörden der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gegenseitig anzuerkennen. Die Sprachregelung ist von den beteiligten EU-Mitgliedstaaten zu vereinbaren. Die Schlussfolgerungen einer gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht vorzulegen, der die gleiche Rechtskraft hat wie nationale Instrumente. Das Ergebnis und der Prüfungsbericht müssen den geprüften Personen innerhalb von 30 Tagen nach der Ausgabe des Prüfungsberichts zugehen.

Außerdem werden Regelungen zur Anwesenheit von Bediensteten eines EU-Mitgliedstaates während einer Ermittlung in einem anderen EU-Mitgliedstaaten oder zu gleichzeitigen Prüfungen in die Richtlinie eingeführt.

Hinweis

Damit die EU-Kommission die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs ordnungsgemäß verfolgen und bewerten kann, werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Statistiken über den Informationsaustausch an die EU-Kommission zu übermitteln.

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen bis spätestens 31.12.2021 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2022 anwenden.

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Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung

Die Senatsfinanzverwaltung gewährt Berliner Betrieben bei der technischen Umstellung der Kassensysteme Corona-bedingt mehr Zeit. Die neue Regelung sieht vor, dass bestehende elektronische Kassensysteme spätestens bis zum 31. März 2021 umgerüstet sein müssen.

Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 24.07.2020

Die Senatsfinanzverwaltung gewährt Berliner Betrieben bei der technischen Umstellung der Kassensysteme Corona-bedingt mehr Zeit. Die neue Regelung sieht vor, dass bestehende elektronische Kassensysteme spätestens bis zum 31. März 2021 umgerüstet sein müssen.

Für die Gewährung der Fristverlängerung bei der Umrüstung müssen die Berliner Betriebe folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein,
  • Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist,
  • der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen,
  • gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssen alle Verpflichtungen erfüllt werden,
  • für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige, die bisher untätig geblieben oder bereits negativ aufgefallen sind, nicht begünstigt werden. Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern ist nicht erforderlich.

Gemäß Kassensicherungsgesetz sollte die Umrüstung der Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum Januar 2020 erfolgen. Da diese nicht flächendeckend verfügbar war, wurde die Frist bundesweit bis zum 30. September 2020 verlängert. Angesichts der vorherrschenden Corona-Pandemie und geänderten Mehrwertsteuersätze sehen sich viele Unternehmen derzeit nicht in der Lage, die Kassensysteme umzustellen. Hinzu kommt, dass eine technische Lösung für cloudbasierte Kassensysteme noch nicht zertifiziert ist.

Die Regelung wird im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht werden.

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BFH: Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die für eine Erweiterung einer Außenprüfung entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren unverändert auf die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung übertragen werden kann (Az. VI R 32/17).

BFH: Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

BFH, Beschluss VI R 32/17 vom 14.04.2020

Leitsatz

  1. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017 S. 25, Rz 20).
  2. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.03.2017 – 3 K 123/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung sowie deren nachträglicher Erweiterung.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Im Prüfungszeitraum war er Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten –einer Steuerberatungsgesellschaft– und zugleich bei dieser angestellt. Anfang 2002 übernahm er einen landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb, aus dem er seither Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärte. Die Veranlagungen zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer führte zunächst das Finanzamt X und ab 2011 –infolge einer Zuständigkeitsänderung bei Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft– das Finanzamt Y durch.

3

Unter dem29.02.2008 ersuchte das Finanzamt X den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt –FA–), bei dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 eine Außenprüfung durchzuführen. In dem Ersuchen bezog sich das Finanzamt X auf einen Vermerk der Steuerfahndung aus dem Jahr 2003. Danach habe eine dritte –dem Kläger nicht bekannte– Person darauf hingewiesen, dass der Kläger Kosten der privaten Lebensführung und Betriebsausgaben des Zuchtbetriebs in der Gewinnermittlung der Steuerberatungsgesellschaft erfasst habe.

4

Unter dem 11.11.2009 ordnete das FA auf Grundlage des § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine steuerliche Außenprüfung beim Kläger an. Geprüft werden sollten die Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre vom 01.07.2003 bis 30.06.2007.Die Außenprüfung begann am 02.12.2009.

5

Am 14.12.2009 legte der Kläger gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein.Die Außenprüfung wurde dessen ungeachtet fortgesetzt.

6

Am 22.03.2012 nahm das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z (Steuerfahndung) unter Bezugnahme auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO Vorermittlungen gegen den Kläger im Zusammenhang mit dessen Pferdezuchtbetrieb auf. Im Rahmen der Vorermittlungen wurden u.a. Buchführungs- und Belegordner ausgewertet, die in einem gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft C anhängigen Strafverfahren sichergestellt worden waren. In diesem Verfahren wurde dem Kläger zur Last gelegt, als faktischer Geschäftsführer einer GmbH Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Über das Ergebnis der Vorermittlungen fertigte die Steuerfahndung unter dem 11.07.2012 einen Vermerk.

7

Erst im November 2013 gab die Steuerfahndung dem Kläger die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Zusammenhang mit seinem Pferdezuchtbetrieb bekannt und durchsuchte seine Wohnung sowie das Gestüt.

8

Zeitgleich gab das FA dem Kläger die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 2002 sowie 2007 bis 2011 wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 und 01.07.2007 bis 30.06.2012 bekannt. Zur Begründung führte es aus, es bestehe der Verdacht einer Steuerstraftat.

9

Gegen die Erweiterung der Prüfungsanordnung (im Folgenden Prüfungserweiterung)vom 29.10.2013 legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein.

10

Das FA wies die Einsprüche gegen die Prüfungsanordnung und die Prüfungserweiterung als unbegründet zurück.

11

Am 16.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Prüfungsanordnung und der Prüfungserweiterung begehrt.

12

Aufgrund der Aktivitäten der Steuerfahndung stellte das FA seine Prüfungstätigkeit während des laufenden Klageverfahrens ein.Einen Bericht über das Ergebnis der (erweiterten) Außenprüfung gemäß§ 202 Abs. 1 Satz 1 AO erstellte es nicht.

13

Die Steuerfahndung vertrat in ihrem Bericht vom 01.02.2016 die Auffassung, der Kläger habe den Pferdezuchtbetrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern als „verdeckten Liebhabereibetrieb“ geführt. Die bei den Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft seien daher nicht anzuerkennen.

14

Das Finanzamt Y folgte dem Steuerfahndungsbericht und änderte unter dem 28.11.2016 die Einkommensteuerbescheide des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 2002 bis 2011. Der Kläger hat gegen die Bescheide Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

15

Bereits zuvor hatte das FA dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2016 mitgeteilt, die Außenprüfung sowie deren Erweiterung würden im Hinblick auf den inzwischen ergangenen steuerlichen Bericht der Steuerfahndung vom 01.02.2016für beendet erklärt.

16

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung und der Prüfungserweiterung begehrte, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1705 veröffentlichten Gründen ab.

17

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Prüfungsanordnung und Prüfungserweiterung seien insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 393 Abs. 1 AO, § 10 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) rechtswidrig. Das FA habe ihn schon bei Erlass der Prüfungsanordnung aufgrund der falschen Anschuldigung eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat verdächtigt und ihn bei Beginn der Prüfung hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuer(strafrecht)lich belehrt. Damit sei der verfassungsmäßig garantierte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Klägers unterlaufen worden.

18

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der steuerlichen Außenprüfung betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2003 bis 2006 sowie betreffend die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Zeiträume 01.07.2003 bis 30.06.2007 vom 11.11.2009 und die Anordnung der Erweiterung des Prüfungszeitraumes/-umfangs auf die Jahre 2002 und 2007 bis 2011 (betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer) sowie auf die Zeiträume 01.07.2002 bis 30.06.2003 und 01.07.2007 bis 30.06.2012 (betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) vom 29.10.2013 rechtswidrig gewesen sind,

hilfsweise festzustellen,

dass die Prüfungsanordnung und die Prüfungserweiterung auf die Prüfung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzuschränken gewesen seien,sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorfahren für notwendig zu erklären.

19

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20

II. Die Entscheidung ergeht gemäß§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 und die Prüfungserweiterung vom 29.10.2013 rechtmäßig sind. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

21

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist. Die Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 und die Prüfungserweiterung vom 29.10.2013 –jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2013– haben sich erledigt. Zwar hat das FA die (erweiterte) Außenprüfung nicht gemäß§ 202 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem entsprechenden Prüfungsbericht abgeschlossen, es hat aber die Außenprüfung im finanzgerichtlichen Klageverfahren ausdrücklich für beendet erklärt. Damit ist die auf der Prüfungsanordnung und der Prüfungserweiterung beruhende Pflicht des Klägers, die Durchführung der Außenprüfung durch das FA (weiterhin) zu dulden, entfallen.

22

2. Auch hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung und der Prüfungserweiterung. Denn ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang in einem Besteuerungsverfahren ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Prüfungsfeststellungen besteht, die im Rahmen einer rechtswidrigen Außenprüfung erlangt worden sind, setzt ein solches Verwertungsverbot nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Prüfung im Wege der Anfechtung der Prüfungsanordnung festgestellt worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 25.01.2017 – I R 70/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz 19, m.w.N.). Hiervon gehen mittlerweile auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.

23

3. Gleichwohl ist die Revision unbegründet. Denn die Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 und die Prüfungserweiterung vom 29.10.2013 sind rechtmäßig gewesen. Sie waren auch nicht–was der Kläger mit dem Hilfsantrag begehrt– auf die Prüfung seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu beschränken.

24

Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 FGO nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessenseingehalten wurden und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt hat (BFH-Urteil vom 28.09.2011 – VIII R 8/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 20).

25

a) Die Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 entspricht diesen Vorgaben. Sie wurde vom zuständigen FA erlassen (dazu unter aa). Zudem hat das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und frei von Ermessensfehlern entschieden (dazu unter bb).

26

aa) Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt (§ 195 Satz 1 AO).

27

(1) Die Zuständigkeit des FA für den Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung ergibt sich aus § 20 i.V.m.§ 23 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (FA-ZVO). Danach ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk B des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft“ in den Bezirken der Finanzämter X und Y das beklagte Prüfungsfinanzamt für die Anordnung von Außenprüfungen zuständig. In diesem Umfang verdrängt die Prüfungszuständigkeit des FA die Zuständigkeit der ihm zugewiesenen Finanzämter. Der in A ansässige land- und forstwirtschaftliche Betrieb durfte deshalb weder gemäß der Bezirksgliederung vom Finanzamt X (§ 2 FA-ZVO) noch vom Finanzamt Y als Schwerpunktfinanzamt für Steuerfälle mit Einkünften aus Land und Forstwirtschaft (§ 3 Abs. 1 FA-ZVO) geprüft werden.

28

(2) Die Zuständigkeit des FA aus § 20 i.V.m.§ 23 FA-ZVO ist –entgegen der Auffassung des Klägers– auch nicht auf die Prüfung seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beschränkt.

29

Dies wäre nur der Fall, wenn die Einkünfte des Klägers gemäß§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festzustellen wären, weil das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) nicht auch für die Steuern vom Einkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO) zuständig ist. Eine gesonderte Feststellung von Einkünften steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Denn der Kläger hatte während des Prüfungszeitraums sowohl seinen Wohnsitz als auch den Sitz seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in A.

30

Im Übrigen darf –worauf das FG zutreffend hingewiesen hat– sich eine Außenprüfung gemäß§ 193 Abs. 1 AO nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstrecken (so bereits BFH-Urteil vom 28.11.1985 – IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).

31

bb) Das FA hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beim Erlass der Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 nicht überschritten.

32

Eine Außenprüfung ist nach § 193 Abs. 1 AO u.a. zulässig bei Steuerpflichtigen, die –wie der Kläger– einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Weitere Anforderungen enthält die Norm nicht; es handelt sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig (z.B. BFH-Urteile in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 21, 25; vom 16.12.2014 – VIII R 52/12, BFHE 250, 1, Rz 20, und vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 17, jeweils m.w.N.).

33

(1) Für die Anordnung einer Außenprüfung ist unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht (BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 20, m.w.N.). Dies gilt auch, soweit die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung in Rede steht. Insoweit ist nicht zwischen erstmaligen Prüfungen und Anschlussprüfungen zu unterscheiden (BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25 –zum fehlenden Vorrang einer Prüfung an Amtsstelle bei einer Außenprüfung gemäß§ 193 Abs. 1 AO). Denn die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht. Es ist möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 04.11.1987 – II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113, unter II., m.w.N., sowie BFH-Beschlüsse vom 27.07.2009 – IV B 90/08; vom 13.01.2010 -X B 113/09, und vom 29.12.2010 – IV B 46/09).

34

Deshalb war das FA, selbst für den Fall, dass bei Erlass der Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 gegen den Kläger ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat vorgelegen haben sollte, zur Anordnung der Außenprüfung befugt.

35

(2) Dem Einwand des Klägers, das FA sei zum Erlass der Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 nicht berechtigt gewesen, weil es ihn aufgrund der falschen Anschuldigung eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat verdächtigt und hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuerstrafrechtlich belehrt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar sind gemäß§ 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Ist gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist er gemäß§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO darüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. Entsprechendes regelt § 10 BpO. Verstöße hiergegen –insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit– führen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung. Denn die vorgenannten Regelungen betreffen nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Außenprüfung angeordnet werden kann, und damit das „ob“, sondern bestimmen,nach welchen rechtstaatlichen Grundsätzen und damit „wie“ eine zuvor angeordnete Prüfung durchzuführen ist. Zudem richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stehen grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander (BFH-Urteil vom 23.01.2002 – XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328, unter II.2.a).

36

Ob danach im Streitfall für das FA Anlass zur steuer(straf)rechtlichen Belehrung des Klägers bestand, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Hierüber ist ebenso wie über die Frage, welche Rechtsfolgen gegebenenfalls aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflichten zu ziehen wären, im Besteuerungsverfahren bzw. im Strafverfahren zu entscheiden.

37

(3) Auch im Übrigen lässt der Erlass der Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 keine Ermessensfehler erkennen. Derartiges wird vom Kläger im Revisionsverfahren auch nicht (mehr) gerügt.

38

(4) Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung des Klägers durch den Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395) sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach den gemäß§ 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG nicht erkennbar, dass sich das FA bei Erlass der Prüfungsanordnung maßgeblich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist.

39

b)Die Anordnung des FA vom 29.10.2013, die Prüfung auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2002 sowie 2007 bis 2011 und bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf die Wirtschaftsjahre vom 01.07.2002 bis 30.6.2003 sowie 01.07.2007 bis 30.06.2012 zu erweitern,entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf die bereits mit Ablauf des Jahres 2007 regelverjährte Einkommen- und Umsatzsteuer für 2002 sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 01.07.2002 bis 30.06.2003 konnte das FA ohne Weiteres darauf stützen, „dass nunmehr auch der konkrete Tatverdacht der Steuerhinterziehung begründet war“. Hierauf hat das FG zu Recht hingewiesen. Einwände hiergegen hat der Kläger nur insoweit vorgebracht, als aus der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 die Rechtswidrigkeit der Prüfungserweiterung vom 29.10.2013 folge. Da die Prüfungsanordnung vom 11.11.2009 –wie dargelegt– rechtmäßig ist, sieht der Senatinsoweit von einer weiteren Begründung ab.

40

4. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat sieht insoweit ebenfalls von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

41

5. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom 15.02.2017 – VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28, m.w.N.).

42

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA zur Refinanzierung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Zinsen für ein von der Trägerkörperschaft an den Betrieb gewerblicher Art gewährtes „internes“ Darlehen im Betrieb gewerblicher Art zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (Az. I R 24/17).

BFH: Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA zur Refinanzierung wesentlicher Betriebsgrundlagen

BFH, Urteil I R 24/17 vom 10.12.2019

Leitsatz

Die Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind (z. B. BFH-Urteil vom 24.04.2002 – I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003 S. 412), ist sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 08.03.2017 – 1 K 61/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein kommunaler Zweckverband, dem der Kreis S mit Vertrag vom 13.08. bzw. 01.09.1999 die ihm nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben der Abfallentsorgung übertragen und mit weiterem Vertrag vom 04.09.1999 eine von S als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sicherung einer geordneten und wirtschaftlichen Abfallentsorgung errichtete Deponie inklusive der wesentlichen Bestandteile/Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger übernahm sämtliche Rechte und Pflichten (Verfüllung und Nachsorge), das Deponiegrundstück verblieb im Eigentum von S.

2

Bis 2000 nutzte der Kläger die Deponie ausschließlich zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, danach auch für gewerbliche Einlagerungen. Soweit der Kläger im Rahmen der Abfallentsorgung bzw. –verwertung nicht hoheitlich tätig wurde, führte er die Tätigkeit im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) „Gewerbeservice“ durch. Die Kosten für den Betrieb der Deponie wurden ab 2001 über „Umlagen“ anteilig dem BgA zugerechnet.

3

Zum 31.05.2005 entfiel aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen die Möglichkeit, die Deponie für die Einlagerung von Hausmüll zu verwenden. Der Kläger entschied daraufhin, die in seinem Eigentum stehenden und aus Eigenmitteln finanzierten Deponieanlagen (immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen) mit Wirkung vom 01.01.2006 im Wege einer Einlage auf den BgA zu übertragen. Der von dem Kläger angesetzte Einlagewert zum 31.12.2005 in Höhe von … Mio. € entsprach dem Teilwert der eingelegten Wirtschaftsgüter. Die Einlage wurde zu 20 % als (unentgeltliche)Einlage von Eigenkapital (Einlage … Mio. € gegen Kapitalrücklage) und zu 80 %auf der Grundlage eines sog. internen und mit 4 % verzinslichen Darlehens in Höhe von … Mio. € als entgeltliche Vermögensübertragung qualifiziert.

4

Mit seinen Steuererklärungen machte der Kläger für den BgA Zinsen als Betriebsausgaben nur insoweit geltend, als diese auf einen Fremdkapitalanteil von 70 % entfielen.

5

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Deponie als wesentliche Betriebsgrundlage notwendiges Betriebsvermögen des BgA geworden und daher bei dem BgA zu aktivieren sei. Die Aufteilung in eine „Einlage mit Eigenkapitalcharakter“ und eine „Einlage mit Darlehenscharakter“ sei nicht möglich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei im Fall einer Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an den BgA das Pachtentgelt, soweit es die Kosten der Trägerkörperschaft übersteige, beim BgA dem Einkommen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2006 und 2007) geltenden Fassung (KStG) hinzuzurechnen. Die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen seien auch in Fällen zu berücksichtigen, in denen die Überlassung des Wirtschaftsgutes an den BgA gegen Gewährung eines internen Darlehens erfolge. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) in geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden.

6

Der nach erfolglosem Einspruch gerichteten Klage gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 08.03.2017 – 1 K 61/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 481) statt und hob die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 auf, soweit hinsichtlich der als Betriebsausgaben berücksichtigten Darlehenszinsen eine vGA in Höhe von … € (2006) bzw. … € (2007) in Ansatz gebracht worden war.

7

Dagegen richtet sich die Revision des FA, welche auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird. Es beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 08.03.2017 – 1 K 61/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

9

Die Revision ist begründet,sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beim BgA als Betriebsausgaben berücksichtigten Darlehenszinsen in Höhe von … € (2006) und… € (2007) steuerlich anzuerkennen sind.

10

1. Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Dies sind –wie der vom Kläger für gewerbliche Einlagerungen im Rahmen der Abfallentsorgung bzw. –verwertung unterhaltene Betrieb– Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich aus der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG). Allerdings ist nach dem Wortsinn des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG die Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit sie BgA unterhält, selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb (Senatsurteile vom 13.03.1974 – I R 7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391; vom 09.07.2003 – I R 48/02, BFHE 203, 71, BStBl II 2004, 425).

11

2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Minderungen des Betriebsvermögens eines BgA zugunsten des übrigen Vermögens seiner Trägerkörperschaft bei der Gewinnermittlung nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Alleingesellschafter gelten. Es wird somit bei der Gewinnermittlung fingiert, der BgA sei ein selbständiges Steuerrechtssubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft sei deren Alleingesellschafterin (Senatsurteile vom 17.05.2000 – I R 50/98, BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; vom 24.04.2002 – I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412, m.w.N.). Daher sind (interne) Vereinbarungen zwischen der Trägerkörperschaft und ihrem BgA bei der Gewinnermittlung grundsätzlich zu beachten, wenn die Vereinbarung –unterstellt, sie wäre zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossen worden– auch bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu beachten wäre (Senatsurteile vom 01.09.1982 – I R 44/78, BFHE 136, 412, BStBl II 1982, 783; in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412).

12

3. Eine Ausnahme gilt indessen für Vereinbarungen, aufgrund derer eine Trägerkörperschaft ihren BgA mit Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter belastet, die der Trägerkörperschaft gehören und wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA sind. Derartige Vereinbarungen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 14.03.1984 – I R 223/80, BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496; vom 06.11.1985 – I R 272/81, BFH/NV 1987, 123; in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412) nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da sonst der Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, die Betriebe der öffentlichen Hand gegenüber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu begünstigen, vereitelt würde. Die zu vermeidende Begünstigung besteht darin, dass die Trägerkörperschaft bei steuerrechtlicher Berücksichtigung der Vereinbarung den durch den BgA erzielten Gewinn um die Miet- oder Pachtzinsen mindern könnte und diese in der Regel nicht versteuern müsste, während der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der der Gesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen vermietet oder verpachtet, nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung die durch die Vermietung oder Verpachtung erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern muss. Soweit die Minderung des dem BgA gewidmeten Vermögens auf Vereinbarungen beruht, die der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, wird die Vermögensminderung bei der Gewinnermittlung wie eine vGA behandelt (Senatsurteile in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496; in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412).

13

4. Die vorgenannte Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind, ist –entgegen der Rechtsauffassung des FG– sinngemäß auch auf interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden. Zwar hat der Senat dies bisher offen gelassen; er hat aber bereits ausgeführt, dass die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen „dafür sprechen könnten“, auch sog. internen Darlehen die Anerkennung zu versagen (Urteil in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412).

14

a) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei den Deponieanlagen (immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen) um wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA gehandelt hat, welche zu dessen notwendigem Betriebsvermögen gehörten.

15

aa) Dem BgA ist auf der Grundlage seiner rechtlichen Verselbständigung und nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ein eigenes Betriebsvermögen zuzuordnen. Notwendiges Betriebsvermögen des BgA sind solche Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des BgA genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind auch ohne eine solche Widmung stets als notwendiges Betriebsvermögen des BgA zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496). Was dabei als wesentliche Betriebsgrundlage eines BgA gilt, beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien. Die überlassenen Wirtschaftsgüter müssen für die Betriebsführung von besonderem Gewicht sein, wobei nicht allein maßgeblich ist, in welchem Umfang hierdurch Betriebseinnahmen erzielt werden können; vielmehr kann die Bedeutung für einen Betriebszweig oder die absolute Höhe der mit Hilfe der überlassenen Wirtschaftsgüter erzielten Umsätze ausreichend sein (Senatsurteil in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558). Die Annahme von Betriebsvermögen des BgA ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut zum notwendigen Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft gehört; das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des BgA darstellt (Senatsurteil in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558).

16

bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen gehören die vom Kläger auf den BgA übertragenen Deponieanlagen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des BgA.

17

aaa) Bei den vom Kläger an den BgA überlassenen Deponieanlagen handelt es sich schon deshalb um wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA, weil sie für die Führung des BgA von besonderem Gewicht waren. Das ergibt sich nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG schon daraus, dass der BgA in den Streitjahren seinen Betriebszweck der Einlagerung und Entsorgung gewerblicher Abfälle ohne Nutzung der Deponieanlagen (immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen) nicht hätte erfüllen können.

18

bbb) Die Deponieanlagen sind auch nicht dem notwendigen Hoheitsvermögen des Klägers zuzuordnen. Dies folgt schon daraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter in den Streitjahren weder ausschließlich noch nahezu ausschließlich der hoheitlichen Tätigkeit der Trägerkörperschaft dienten (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2007 – I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248). Zwar nutzte der Kläger die Deponie samt den später übertragenen Wirtschaftsgütern noch bis zum Jahr 2000 ausschließlich zur Erfüllung seiner auf Hausmüll privater Haushalte bezogenen Entsorgungsaufgaben und wird diese Tätigkeit traditionell als hoheitliche Aufgabe angesehen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.1996 – I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139; Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 4 Rz 181 „Abfallentsorgung“; Döring in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 4 Rz 161; Musil in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., § 4 Rz 331 „Entsorgung“). Ab 2001 nutzte der Kläger die Deponie allerdings in zunehmendem Umfang auch für die im Rahmen des BgA abgebildeten gewerblichen Einlagerungen.Ab dem 31.05.2005 ist die Möglichkeit, Hausmüll privater Haushalte einzulagern, sogar vollständig entfallen. Dementsprechend wurde die Deponie in den Streitjahren jedenfalls ganz überwiegend nur noch zu gewerblichen Zwecken genutzt. Soweit aber keine Entsorgung von Hausmüll privater Haushalte, sondern von Gewerbemüll durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt, liegt –jedenfalls nach der in den Streitjahren noch geltenden Rechtslage (vgl. Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 4 Rz 114)– keine hoheitliche Aufgabe vor (Meier/Semelka in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 76″Abfallentsorgung“; Döring, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 25.03.2015 – I R 52/13, BFHE 250, 46, BStBl II 2016, 172) und scheidet somit in den Streitjahren die Einordnung der übertragenen Wirtschaftsgüter als notwendiges Hoheitsvermögen des Klägers aus.

19

ccc) Selbst soweit die Deponieanlagen in den Streitjahren noch in geringem Umfang für die Einlagerung von Hausmüll genutzt worden sein sollten, ergäbe sich im Übrigen eine Pflicht des Klägers zur Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen des BgA, weil –wie erläutert–wesentliche Betriebsgrundlagen stets auch ohne entsprechende Widmung als notwendiges Betriebsvermögen des BgA zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496).

20

b) Zwischen dem Kläger und dem BgA ist eine sog. interne Darlehensvereinbarung getroffen worden, die mit der Refinanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA, nämlich den Deponieanlagen, zusammenhängen. Das FG hat dazu festgestellt, dass der Hauptausschuss des Klägers entschieden habe, die aus Eigenmitteln finanzierten Deponieanlagen (immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen) mit Wirkung vom 01.01.2006 im Wege einer teilentgeltlichen Einlage auf den BgA zu übertragen. Die Einlage sollte zu 20 %(unentgeltlich) als Einlage von Eigenkapital (Einlage … Mio. € gegen Kapitalrücklage) und zu 80 % entgeltlich (Gewährung eines internen und mit 4 % verzinslichen Darlehens in Höhe von … Mio. €) erbracht werden. Dem Kläger ging es insoweit erkennbar darum, die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Deponieanlagen als wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA von diesem „refinanzieren“ zu lassen.

21

c) Anders als der Kläger und das FG meinen, können indessen die für das interne Darlehen gezahlten Darlehenszinsen jedenfalls deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden, weil es im Streitfall weder um die Aufnahme eines externen Kredits noch um die Belastung des BgA mit den Krediten geht, die der Trägerkörperschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Herstellung der (später) dem BgA übertragenen Wirtschaftsgüter entstanden sind. Kennzeichen des Streitfalls ist vielmehr die „Refinanzierung“von zuvor mit Eigenmitteln von der Trägerkörperschaft erworbener und sodann auf den BgA übertragener wesentlicher Betriebsgrundlagen.

22

aa) Zwar ist es zutreffend, dass interne Darlehensvereinbarungen zwischen dem BgA und der Trägerkörperschaft grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen sind, soweit sie –unterstellt, sie wären zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossen worden– bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu beachten wären (Senatsurteile vom 01.09.1982 – I R 52/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147; in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412). Daher steht es der Trägerkörperschaft auch grundsätzlich frei, ob sie ihrem BgA Kapital als Fremdkapital überlässt oder durch Einlagen als Eigenkapital zuführt (Senatsurteile vom 01.07.1987 – I R 197/83, BFHE 150, 534, BStBl II 1987, 865; in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412).

23

bb) Die vorgenannten Grundsätze gelten aber dann nicht, wenn interne Darlehen –wie im Streitfall– der Refinanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher und zuvor mit Eigenmitteln erworbener Betriebsgrundlagen des BgA dienen. Würde man dies anerkennen, so würde der Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, die Betriebe der öffentlichen Hand gegenüber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu begünstigen, vereitelt. Überlässt die Trägerkörperschaft wesentliche Betriebsgrundlagen dem BgA im Wege eines Miet- oder Pachtverhältnisses, so sind beim BgA die Miet- und Pachtzinsen nach den unter II.3. dargestellten Grundsätzen steuerlich nicht zu berücksichtigen. Werden stattdessen wesentliche Betriebsgrundlagen (teil-)entgeltlich auf den BgA übertragen und sodann für den darlehensfinanzierten Teil Schuldzinsen geltend gemacht, so kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, dawirtschaftlich betrachtet die Schuldzinsen für das interne Darlehen an die Stelle der Miet- bzw. Pachtzinsen treten und durchgreifende Gründe, die eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung beider Konstellationen rechtfertigen könnte, für den Senat nicht ersichtlich sind.

24

cc) Soweit die Minderung des dem BgA gewidmeten Vermögens auf der internen Darlehensvereinbarung beruht, ist die Vermögensminderung bei der Gewinnermittlung somit wie eine vGA zu behandeln (vgl. Senatsurteile in BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496; in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; in BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412).

25

5. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, weshalb sein Urteil aufzuheben ist. Die Sache ist spruchreif, weil nach den vorstehenden Grundsätzen die vom Kläger für den BgA in den Streitjahren in Ansatz gebrachten Betriebsausgaben in Form von Darlehenszinsen in Höhe von … € (2006) bzw. … € (2007) steuerlich nicht anzuerkennen und deshalb –wie vom FA in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen– nach den Grundsätzen der vGA zu korrigieren sind. Die Klage ist demnach abzuweisen.

26

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es dem Alleinerben nach dem Tod des verpflichteten Erblassers möglich ist, seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, auch wenn der Anspruch bereits verjährt ist (Az. II R 17/16).

BFH: Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten

BFH, Urteil II R 17/16 vom 05.02.2020

Leitsatz

  1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen.
  2. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.05.2016 – 3 K 148/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) und dessen Ehefrau (Stiefmutter des Klägers) errichteten im Jahr 1986 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, worin sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten (sog. Berliner Testament, § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–). Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter des Klägers im Januar 2014.

2

In der Erbschaftsteuererklärung betreffend den Erbanfall beim Ableben der Stiefmutter machte der Kläger einen eigenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geltend. Er habe den Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Stiefmutter mündlich geltend gemacht. Im Begleitschreiben vom 19.11.2014 zur Erbschaftsteuererklärung sei gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Geltendmachung in schriftlicher Form nachgewiesen worden. Hierzu verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.02.2013 – II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332), wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend machen könne.

3

Mit Bescheid vom 28.05.2015 setzte das FA Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest, ohne den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs steuermindernd zu berücksichtigen.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass der Alleinerbe nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen könne, wenn dieser Pflichtteilsanspruch bereits verjährt sei. Die Verjährung des Anspruchs habe auf die zu Lebzeiten des Erblassers fehlende wirtschaftliche Belastung keine Auswirkung. Auch wenn der Erblasser wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht damit habe rechnen müssen, den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu müssen, führe die wirksame nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben zur rückwirkenden und nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausreichenden Entstehung der wirtschaftlichen Belastung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1102 veröffentlicht.

5

Dagegen richtet sich die Revision des FA. Es rügt die Verletzung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Zum einen könne die Geltendmachung eines nicht nur zivilrechtlich durch Konfusion erloschenen, sondern zudem verjährten Pflichtteilsanspruch gegen sich selbst mangels Ernsthaftigkeit nicht steuerrechtlich berücksichtig werden. Zum anderen fehle es bei derartigen Verbindlichkeiten an einer wirtschaftlichen Belastung des Nachlasses im Besteuerungszeitpunkt. Der Erbe könne als Rechtsnachfolger des Erblassers wie dieser die Verjährungseinrede nach § 214 BGB geltend machen und damit selbst darüber entscheiden, ob eine wirtschaftliche Belastung eintrete. Damit rühre die wirtschaftliche Belastung nicht mehr vom Erblasser her.

6

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger Alleinerbe nach dem Tod der pflichtteilsverpflichteten Stiefmutter seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen könne, wenn dieser Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt ist.

9

1. Zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 3 bis Abs. 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG u.a. Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen (§§ 2303 ff. BGB). Damit übereinstimmend gilt der originär beim Pflichtteilsberechtigten entstandene Pflichtteilsanspruch gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird.

10

a) Dem bloßen Entstehen des Anspruchs auf einen Pflichtteil mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) kommt erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu, und zwar weder bei dem Berechtigten noch bei dem Verpflichteten. Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, m.w.N.).

11

b) Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (BFH-Urteile vom 19.07.2006 – II R 1/05, BFHE 213, 122, BStBl II 2006, 718, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12). Ist dies geschehen, entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück, stellt also ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dar (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

12

2. Verstirbt der Pflichtteilsverpflichtete seinerseits, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines Erlassvertrags (§ 397 Abs. 1 BGB), erloschen ist, geht die Verbindlichkeit gemäß§§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs ankommt.

13

a) Die Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils stellt dabei abweichend vom Zivilrecht erbschaftsteuerrechtlich nur dann eine vom Pflichtteilsverpflichteten als Erblasser herrührende Schuld und somit eine gemäß§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbare Nachlassverbindlichkeit dar, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Verpflichteten geltend gemacht hatte oder ihn nach dessen Tod nunmehr geltend macht.

14

b) Geschieht dies vor der Verjährung des Anspruchs (§§ 195, 202 Abs. 2 BGB, früher § 2332 Abs. 1 BGB, vgl. dazu Art. 229 § 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BGBl I 1994, 2494), gilt der Pflichtteilsanspruch gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG als Erwerb des Pflichtteilsberechtigten von Todes wegen vom ursprünglichen Erblasser, dessen persönliches Verhältnis zu dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch begründet hat. Der Erbe des verstorbenen Pflichtteilsverpflichteten kann dann die Verbindlichkeit aus dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gemäß§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

15

c) Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen (zunächst) nicht wirtschaftlich belastet war; denn die Geltendmachung des Pflichtteils wirkt, wie bereits dargelegt, auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurück (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 13 bis 15).

16

3. Dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter zugleich der Erbe des verstorbenen Pflichtteilsverpflichteten ist. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist in diesem Fall jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

17

a) Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten, erlöschen durch den Tod des Pflichtteilsverpflichteten–zivilrechtlich betrachtet–sowohl dessen Verbindlichkeit als auch der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion, vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009 – IX ZR 19/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2009, 1059, unter 2.b bb; BFH-Urteile vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, und in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 17; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 1922 Rz 6).

18

b) Im Erbschaftsteuerrecht hingegen gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß§ 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18). Gibt der Pflichtteilsberechtigte dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, hat es diese zu berücksichtigen und sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG als auch hinsichtlich des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit die sich hieraus unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 18, m.w.N.).

19

c) Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG reicht jedoch nicht so weit, dass der aufgrund Konfusion zivilrechtlich erloschene Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerrechtlich auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

20

Dem bloßen Entstehen des Pflichtteilsanspruchs kommt –wie bereits ausgeführt–erbschaftsteuerrechtlich weder für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit noch für die Besteuerung Bedeutung zu. Dies ändert sich erst mit dessen Geltendmachung. Ist zu diesem Zeitpunkt der durch Konfusion zivilrechtlich erloschene Pflichtteilsanspruch bereits verjährt, können aus der Geltendmachung nachträglich nicht die erbschaftsteuerlichen Folgen gezogen werden. Zwar hindert zivilrechtlich die Verjährung einer Forderung grundsätzlich nicht deren Geltendmachung, denn die Forderung ist nur dauerhaft mit der Einrede der Verjährung behaftet; der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht für den durch Konfusion erloschenen Pflichtteilsanspruch.§ 10 Abs. 3 ErbStG lässt den Pflichtteilsanspruch für Zwecke der Erbschaftsteuer zunächst (fiktiv) fortbestehen, begründet jedoch kein Recht des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch auch noch nach Eintritt der Verjährung fiktiv gegen sich selbst geltend zu machen. Anderenfalls würde allein aufgrund der Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG die Funktion der Verjährung, Rechtsfrieden herbeizuführen, insoweit aufgehoben. Der Erbe könnte zeitlich unbefristet jederzeit seinen zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit mit Rückwirkung gegen sich selbst geltend machen. Das ist vom Regelungsgehalt des § 10 Abs. 3 ErbStG nicht umfasst.

21

4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch zu Recht nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.

22

Der Kläger konnte den zivilrechtlich bereits erloschenen Pflichtteilsanspruch nach dem Tode seiner Stiefmutter nicht mehr gegen sich selbst als deren Alleinerbe geltend machen. Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers, der sich wegen des Todes seines Vaters gegen seine Stiefmutter richtete, im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich bereits verjährt war.Das FG hat hierzu festgestellt, dass der Kläger seine Behauptung, er habe den Pflichtteilsanspruch noch zu Lebzeiten seiner Stiefmutter dieser gegenüber mündlich geltend gemacht, weder substantiiert noch glaubhaft gemacht hat. Er habe diesen Ansatz im Klageverfahren auch nicht mehr weiter verfolgt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG umfasst nicht die Geltendmachung verjährter und zivilrechtlich durch Konfusion erloschener Pflichtteilsansprüche.

23

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung folgt aus § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.

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BFH: EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

Der BFH fragt den EuGH, ob sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i. S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung ergibt (Az. V R 16/19).

BFH: EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

BFH, Beschluss V R 16/19 vom 07.05.2020

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i. S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
  2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i. S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?

 

Leitsatz:

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen?
  2. Falls die Frage 1 verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG insoweit berufbar?
  3. Ist bei der nach Rz 46 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, Rz 44 f.) vorzunehmenden Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG enthaltene Erfordernis der finanziellen Eingliederung eine zulässige Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder umgehung erforderlich und geeignet ist, ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen?
  4. Sind Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, im Wege der Typisierung eine Person als nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen, wenn sie in der Weise finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträgers) eingegliedert ist, dass der Organträger seinen Willen bei der Person durchsetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung bei der Person verhindern kann?

Tenor:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 21 Abs. 1 Buchst.a und Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen?

2. Falls die Frage1 verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG insoweit berufbar?

3. Ist bei der nach Rz46 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva vom 16.07.2015 C-108/14 und C-109/14 (EU:C:2015:496,Rz44f.) vorzunehmenden Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes enthaltene Erfordernis der finanziellen Eingliederung eine zulässige Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet ist, ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen?

4. Sind Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, im Wege der Typisierung eine Person als nicht selbständig im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen, wenn sie in der Weise finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträgers) eingegliedert ist, dass der Organträger seinen Willen bei der Person durchsetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung bei der Person verhindern kann?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zu einer abschließenden Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Tatbestand:

1

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2005 (Streitjahr) eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der (A) als Organträgerin und der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Organgesellschaft bestand.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch notarielle Urkunde vom 29.08.2005 errichtet wurde.Gesellschafter der Klägerin sind A (zu 51%) und die (Ce.V.) zu 49%.A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ce.V. ist ein eingetragener Verein (Vereinsregister des Amtsgerichts). Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr (E), der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand des Ce.V. war.

3

Vor der Gründung der Klägerin waren dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zwei Entwürfe des Gesellschaftsvertrags zur Stellungnahme im Hinblick auf das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegt worden. Hierbei handelte es sich um den Gesellschaftsvertrag „Stand …“ (Version 1) und den Gesellschaftsvertrag „Stand …“ (Version 2). Mit Schreiben vom 29.12.2004 teilte das FA mit, dass nur die Version2 die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung erfülle.

4

Am 29.08.2005 notariell beurkundet wurde jedoch Version 1. § 7 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags enthielt zur Gesellschafterversammlung folgende Regelung:

5

„Die Gesellschafterversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Hilfswerksausschusses der A und des Hauptausschusses des Ce.V. Jeder Gesellschafter hat 7Stimmen und entsendet in die Gesellschafterversammlung bis zu 7 Vertreter/innen, die für diese Gesellschaft ausschließlich ehrenamtlich tätig sind. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen hat jeder/e Vertreter/in eine Stimme und entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und ist dabei nicht an Vorgaben des ihn entsendenden Gesellschafters gebunden.Eine Ausnahme gilt nur für Entscheidungen, die unmittelbar das jeweils von einem Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Anlagevermögen betreffen; in diesem Fall können die Stimmen nur pro Gesellschafter einheitlich abgegeben werden und die Vertreter/innen sind an die Anweisungen des entsendenden Gesellschafters gebunden. Können sie sich untereinander nicht einigen, gelten alle 7Stimmen des betroffenen Gesellschafters als in der Weise abgegeben, wie die Mehrheit der von ihm entsandten Vertreter/innen abgestimmt hat.“

6

Die Klägerin wurde am 17.10.2005 unter Verweis auf den am 29.08.2005 geschlossenen Gesellschaftsvertrag (in der Version1) in das Handelsregister eingetragen.

7

In der gemeinsamen Sitzung des Hilfswerkausschusses der A, des Hauptausschusses des Ce.V. und der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 01.12.2005 beschlossen der Hilfswerkausschuss und der Hauptausschuss jeweils einstimmig, den Beschluss der Geschäftsführung zu genehmigen und den Gesellschaftsvertrag der Klägerin „gemäß Version 2 abzuändern“. Zur Begründung der Änderung enthielt die Niederschrift die Angabe, dass aufgrund der sich abzeichnenden Probleme mit dem FA, die Organschaft der A nicht zuerkennen zu wollen, der Gesellschaftsvertrag gemäßVersion2 abgeändert werden müsse. Eine notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister unterblieben jedoch zunächst. Erst in der Gesellschafterversammlung vom 09.12.2010 (Nr…. der Urkundenrolle des Notars X für 2010) bestätigten die Erschienenen den Beschluss vom 01.12.2005. § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 des Gesellschaftsvertrags wurde gemäß der Version2 wie folgt abgeändert (Änderungen unterstrichen):

8

„Eine Ausnahme gilt nur für Entscheidungen, die unmittelbar das jeweils von einem Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Anlagevermögen betreffen oder für die ein Gesellschafter einheitliche Stimmabgabe beantragt. In diesem Fall können die Stimmen nur pro Gesellschafter einheitlich abgegeben werden und die Vertreter/innen sind an die Anweisungen des entsendenden Gesellschafters gebunden. Können sie sich untereinander nicht einigen, gelten alle 7 Stimmen des betroffenen Gesellschafters als in der Weise abgegeben, wie die Mehrheit der von ihm entsandten Vertreter/innen abgestimmt hat. Bei einheitlicher Stimmabgabe werden die Stimmen gemäß dem Gesellschaftsanteil gewertet.“

9

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin nahm der Prüfer an, dass es im Streitjahr an einer finanziellen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A gefehlt habe. A sei zwar mit 51% mehrheitlich am Gesellschaftskapital der Klägerin beteiligt gewesen, habe aber aufgrund der Regelungen in § 7 des Gesellschaftsvertrags nicht über eine Stimmrechtsmehrheit verfügt und sei damit nicht in der Lage gewesen, Beschlüsse bei der Klägerin durchzusetzen. Die im Streitjahr von der Klägerin erzielten Umsätze zum Regelsteuersatz gegenüber Dritten (…€) und aus den Leistungen gegenüber A (…€) seien damit bei der Klägerin als Unternehmerin zu erfassen. In Höhe von insgesamt 10.412€ stehe ihr der Vorsteuerabzug zu.

10

Am 30.12.2013 reichte die Klägerin beim FA eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–). Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und hob mit Bescheid vom 30.05.2014 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

11

Am 30.06.2014 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens zog das FA gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO A zum Einspruchsverfahren hinzu.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2017 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zwischen der Klägerin und A bestehe keine Organschaft, da die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt seien. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der EuGH eine finanzielle Eingliederung in Form eines Über- und Unterordnungsverhältnisses für die Anerkennung einer Organschaft nicht mehr voraussetze.

13

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1138 veröffentlichten Urteil vom 06.02.2018 4 K 35/17 statt, indem es die Umsatzsteuer auf 0€ festsetzte. Das FA habe zu Unrecht das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und A als Organträgerin abgelehnt. Die finanzielle Eingliederung ergebe sich zwar (noch) nicht aus der –im Streitjahr noch nicht wirksamen– Version 2 des § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 des Gesellschaftsvertrags. Die Version 2 sei gemäß § 54 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erst mit der Eintragung der Abänderung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister rechtlich wirksam geworden und für die Beurteilung des für die finanzielle Eingliederung maßgeblichen Stimmrechts komme es auf die im (Außen)Verhältnis gegenüber Dritten geltenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags an.

14

Die Klägerin sei jedoch auch auf der Grundlage der Version 1 des § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 des Gesellschaftsvertrags finanziell in das Unternehmen der A eingegliedert gewesen. Der EuGH habe mit Urteil Larentia + Minerva vom 16.07.2015 C 108/14 und C 109/14 (EU:C:2015:496, Bundessteuerblatt —BStBl– II 2017, 604,Rz44f.) entschieden, dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft keine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe im Sinne (i.S.) der Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG) sei. Die Mehrheitsbeteiligung der A an der Klägerin ermögliche die rechtssichere Bestimmung der A als Organträgerin, da Ce.V. als Minderheitsgesellschafter von der Stellung als Organträger ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf den unionsrechtlichen Rechtfertigungsgrund der Verhinderung von Missbräuchen sowie der Vermeidung der Steuerhinterziehung oder -umgehung sei im Streitfall weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Steuerakten erkennbar, dass derartige Verhaltensweisen der an der Organschaft beteiligten Gesellschaften vorlägen. Das über die Mehrheitsbeteiligung hinausgehende Erfordernis einer Stimmrechtsmehrheit gehe damit über das hinaus, was im Streitfall zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich sei.

15

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes–UStG–). Es macht geltend, die für eine Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung liege nicht vor.

16

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Hilfsweise trägt sie vor, die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 01.12.2005 sei gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AO unbeachtlich.

19

II. Maßgebliche Rechtsvorschriften

20

1. Nationales Recht

21

a) § 2 UStG lautet auszugsweise wie folgt:

22

„(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. …“

23

b) Die rechtliche Begründung dafür, dass bei Vorliegen der Eingliederungsmerkmale die Organgesellschaft nicht selbständig ist, war noch deutlicher in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG 1934/1951 (Bundesgesetzblatt –BGBl– I 1951, 791), zuletzt in der Fassung (i.d.F.) des Elften Gesetzes zur Änderung des UStG vom 16.08.1961 (BGBl I 1961, 1330) erkennbar (vergleiche –vgl.– dazu zum Beispiel –z.B.–Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 02.08.1979 V R 111/77, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFHE– 128, 557, BStBl II 1980, 20, Rz8ff.; vom 17.02.1982 II R 136/79, BFHE 135, 348, BStBl II 1982, 416, Rz12). Dort hieß es:

24

„(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, …

2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.“

25

Dieser Wortlaut findet sich in wesentlichen Teilen heute noch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 des österreichischen UStG.

26

c) § 13a Abs. 1 UStG sieht auszugsweise vor:

27

„(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1. des § 1 Abs. 1 Nr.1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; …“

28

d) § 73 AO regelt in der im Streitjahr geltenden Fassung:

29

„Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.“

30

2. Unionsrecht:

Zwar ist zwischen den Beteiligten materiell das Vorliegen einer Organschaft in den Jahren 2005 bis 2010 streitig, in denen zur Beurteilung die Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24.07.2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen (Richtlinie 2006/69/EG), die Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 2006/69/EG und die Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden sind. Streitjahr des vorliegenden Verfahrens ist allerdings lediglich das Jahr 2005. Allein maßgeblich ist deshalb im Streitfall die Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/69/EG. Diese bestimmte im Streitjahr:

31

„ABSCHNITT IV STEUERPFLICHTIGER

32

Artikel 4

(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. …

(4) Der in Absatz1 verwendete Begriff ’selbständig‘ schließt die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. …

33

ABSCHNITT XII STEUERSCHULDNER

Artikel 21 Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

(1) Im inneren Anwendungsbereich schuldet die Mehrwertsteuer:

a) der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) genannten Fälle. …

(3) In den Fällen nach den Absätzen1 und 2 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“

34

III. Beurteilung nach nationalem Recht

Bei isolierter Beurteilung des Streitfalls nach nationalem Recht wäre die Revision begründet; die Vorentscheidung wäre aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die für eine Organschaft nach nationalem Recht erforderliche finanzielle Eingliederung in Form der Mehrheit der Stimmrechte liegt nicht vor.

35

1. Nach nationalem Recht ist es für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 UStG auch nach Ergehen des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) unverändert weiter erforderlich, dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft als „untergeordneter Person“ besteht (siehe –s.–insoweit bislang BFH-Beschlüsse vom 11.12.2013 XI R 38/12, BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428, Rz65; vom 11.12.2013 XI R 17/11, BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417, Rz60), auch wenn dies mittlerweile teilweise –ohne jede inhaltliche Änderung in Bezug auf die Eingliederungsmerkmale– als Eingliederung mit Durchgriffsrechten bezeichnet wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.2015 V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553, Rz34).

36

a) Der Organträger muss nach nationalem Recht weiterhin (vgl. BFH-Urteile in BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553, Rz19ff., 42; vom 12.10.2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz21, m.w.N.) finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügen (finanzielle Eingliederung), wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten sein (wirtschaftliche Eingliederung) und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen können (organisatorische Eingliederung).

37

b) Die für eine finanzielle Eingliederung erforderliche Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft muss über 50% der Stimmrechte betragen, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 135, 348, BStBl II 1982, 416, Rz16; vom 22.11.2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a, Rz13f.; vom 19.05.2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.add, Rz27; vom 14.02.2008 V R 12/06, V R 13/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH/NV– 2008, 1365, unter II.2.e, Rz22; vom 29.10.2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.b, Rz16; vom 22.04.2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, Rz12; vom 01.12.2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Rz28; vom 02.12.2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz29; vom 15.12.2016 V R 14/16, BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, Rz29; siehe auch–s.a.– BFH-Beschlüsse vom 26.02.1998 V B 97/97, BFH/NV 1998, 1267, unter II.1. und 2., Rz8f., 11; vom 16.12.2010 V B 46/10, BFH/NV 2011, 857, Rz14). Eine Sperrminorität (von z.B. 50% der Stimmrechte) reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz24 und 29).

38

2. Ausgehend von dieser nationalen Rechtsprechung fehlt es im Streitfall an einer finanziellen Eingliederung der Klägerin in die A.

39

a) A hält zwar eine sogenannte (sog.) Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin (zu diesem Merkmal nicht eindeutig BFH-Urteil vom 02.12.2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437, Rz22), aber sie verfügt nicht über die für eine finanzielle Eingliederung nach den Ausführungen unter III.1.b erforderliche Mehrheit der Stimmrechte.

40

b) Zutreffend hat das FG angenommen, dass sich aus dem erst im Jahr 2010 in notarieller Form bestätigten Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.12.2005 für Umsätze ab diesem Zeitpunkt nichts anderes ergibt.

41

aa) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, so ist dies zwar nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten in das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt jedoch nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AO nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

42

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ergibt sich jedoch bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft etwas anderes aus § 2 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 UStG. Der BFH hat für eine finanzielle Eingliederung trotz § 41 Abs. 1 Satz 1 AO sowohl formnichtige(später vollzogene) Anteilsübertragungen als auch mündliche Treuhandabreden nicht genügen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 3/08, BFHE 226, 144, BStBl II 2013, 873, Rz36). Poolvereinbarungen sind steuerrechtlich nur in Satzungsform anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 437, Rz24). Gleiches gilt für „Stimmbindungsvereinbarungen“ und „Stimmrechtsvollmachten“ (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz29). Ebenso ist bei der organisatorischen Eingliederung, die durch einen Beherrschungsvertrag begründet werden kann, für den Beginn der Organschaft erforderlich, dass dieser wirksam geworden ist, was die Eintragung im Handelsregister voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2017 V R 7/16, BFHE 258, 181, BStBl II 2017, 1261, Rz20f.). Im vorliegenden Zusammenhang gilt, wie das FG zu Recht angenommen hat, nichts anderes.

43

IV. Zur Anrufung des EuGH

Allerdings hat das FG im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass ungeachtet der bereits vorhandenen Klärung durch den Tenor Ziffer2 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) unionsrechtlich zweifelhaft ist, ob an dieser Deutung der Eingliederungsvoraussetzungen mit der Begründung festgehalten werden kann, das Erfordernis der Über- und Unterordnung (Eingliederung mit Durchgriffsrechten) sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich. Der vorlegende Senat ersucht insoweit um weitere Klärung zu den unionsrechtlichen Maßstäben, wie die erforderliche Prüfung vorzunehmen ist (dazu A.)

44

Darüber hinaus hält es der Senat für erforderlich, dem EuGH die Frage zur Prüfung vorzulegen, ob die deutsche Organschaftsregelung über Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gerechtfertigt werden kann (dazu B.).

45

A. Vorlagefragen zu Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG

1. Der EuGH hat in der Rechtssache Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) unter 2. unter anderem entschieden, dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Mehrwertsteuergruppe zu bilden, allein den Einheiten vorbehält, die mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind, es sei denn, dass diese Anforderung eine Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

46

2. Die Folgerechtsprechung des BFH stellt sich wie folgt dar:

a) Der BFH ist im Urteil in BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553 davon ausgegangen, im maßgeblichen Kontext des nationalen Rechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG) sei weiterhin das Merkmal der Über- und Unterordnung (nunmehr bezeichnet als Eingliederung mit Durchgriffsrechten) erforderlich (Rz34). Ohne ein unionsrechtlich zulässiges, im nationalen Recht fehlendes Antragserfordernis (Rz24, 35) sei der Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten (Rz33). Nach nationalem Recht werde die Steuerschuld auf den Organträger verlagert (Rz18), der sicherstellen können müsse, dass die Umsätze des im Organkreis zusammengefassten Unternehmens ordnungsgemäß versteuert werden (Rz36). Der Organträger habe die Aufgabe als „Steuereinnehmer“ für den gesamten Organkreis wahrzunehmen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, Rz16). Er sei Steuerschuldner für alle Leistungen, die die Unternehmensteile des Organkreises gegenüber Dritten erbringen, ihm seien die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten ausgeführten Umsätze zuzurechnen und die vom Organkreis geschuldete Steuer sei einheitlich in einem gegenüber dem Organträger zu erlassenden Steuerbescheid festzusetzen.

47

b) Die Prüfung im Kontext des nationalen Rechts muss auch nach Auffassung des vorlegenden Senats (vgl. dazu bereits BFH-Urteil vom 22.02.2017 XI R 13/15, BFHE 257, 160, Rz45, m.w.N.) berücksichtigen, dass nach nationalem Recht die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten Organgesellschaft nicht selbständig ausgeübt wird; die eingegliederte Organgesellschaft ist kein Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Organgesellschaft wird unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers, sodass beide Gesellschaften als ein Unternehmen zu behandeln sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Grundsätzlich werden jegliche Umsätze der Organgesellschaften einschließlich der Verwirklichung der Entnahmetatbestände und der übrigen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr.4 und Nr.5 UStG dem Organträger zugerechnet. Dieser ist Schuldner der auf diese Umsätze entfallenden Umsatzsteuer. Er hat alle Pflichten zu erfüllen, die sich aus § 18 UStG für den Unternehmer ergeben. Er allein gibt Voranmeldungen und Jahreserklärungen für die gesamte Organschaft ab. Die Organgesellschaft hat grundsätzlich keine Steuererklärungspflicht. Dies erfordert, dass der Organträger diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnehmen kann, was z.B. bei einem Verhältnis der Über- und Unterordnung der Fall ist.

48

3. Die unter IV.A.2.angeführten Rechtsfolgen des nationalen Rechts, die diese Auffassung begründen könnten, könnten indes ihrerseits den unionsrechtlichen Rechtsfolgen des Bestehens einer Mehrwertsteuergruppe in seiner Auslegung durch den EuGH widersprechen:

49

a) Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzt, wenn ein Mitgliedstaat von ihm Gebrauch macht, zwingend voraus, dass die nationale Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht und dass dem Konzern nur eine Mehrwertsteuernummer zugeteilt wird (EuGH-Urteil Ampliscientifica und Amplifin vom 22.05.2008 C-162/07, EU:C:2008:301, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2008, 534, Rz20).

50

b) Zwar ergibt sich daraus zunächst noch nicht, dass dies eine bestimmte Person sein müsste. Der EuGH hat jedoch später im Tenor des Urteils Skandia America (USA) vom 17.09.2014 C7/13 (EU:C:2014:2225, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2014, 1031) entschieden, dass die Mehrwertsteuergruppe, wenn eine solche besteht, die Mehrwertsteuer schuldet. Die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe bilden einen einzigen Steuerpflichtigen (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz28; s.a. EuGH-Urteil Kommission/Irland vom 09.04.2013 C-85/11, EU:C:2013:217, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht –MwStR– 2013, 238, Rz40 und 48). Den beteiligten Personen, insbesondere Gesellschaften, ist gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden (vgl. EuGH-Urteil Ampliscientifica und Amplifin, EU:C:2008:301, UR 2008, 534, Rz19). Die Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen schließt es aus, dass die Mitglieder der Gruppe (also auch der Organträger) weiterhin Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiterhin als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (EuGH-Urteile Ampliscientifica und Amplifin, EU:C:2008:301, UR 2008, 534, Rz19; Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz29). Die zugunsten eines Mitglieds der Gruppe erbrachten Dienstleistungen sind für Mehrwertsteuerzwecke nicht als zugunsten dieses Mitglieds, sondern vielmehr als zugunsten seiner Mehrwertsteuergruppe erbracht anzusehen (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz29); jene gilt zugleich als der Empfänger dieser Dienstleistungen (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz35). Die Mehrwertsteuer wird (dort: gemäß der Ausnahmeregelung des Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG) von der Mehrwertsteuergruppe geschuldet (EuGH-Urteil Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz37). Steuerpflichtiger und Steuerschuldner ist damitunionsrechtlich die Mehrwertsteuergruppe (nach nationalem Recht: der Organkreis) und nicht ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (nach nationalem Recht: der Organträger).

51

c) In der deutschen steuerrechtlichen Literatur wird daraus teilweise abgeleitet, dass § 2 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 UStG auch insoweit richtlinienwidrig sei (vgl. z.B. Birkenfeld, UR 2014, 120, 126).

52

4. Ist aber der Kontext des nationalen Rechts, in dem die Prüfung vorzunehmen ist, seinerseits unionsrechtswidrig, stellt sich die Frage, ob der Senat die erforderliche Prüfung weiter in diesem Kontext (Steuerschuldner ist der Organträger) vornehmen darf, oder ob der Senat sie dann in den Grenzen der unionsrechtlich eingeräumten Befugnis für die Mitgliedstaaten („zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln“) vornehmen muss. Zweifelhaft ist aus Sicht des vorlegenden Senats, ob überhaupt –und wenn ja unter welchen Voraussetzungen– ein Mitgliedstaat von der in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG(entsprechend Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG) angeordneten Rechtsfolge abweichen darf. Daraus ergibt sich die erste Vorlagefrage.

53

a) Es kommt in Betracht, dass aufgrund der Ausführungen des EuGH in Rz41 und 42 des Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) auch schon im Streitjahr eine abweichende Bestimmung eines anderen Steuerpflichtigen als der Mehrwertsteuergruppe unter Abweichung von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zulässig sein könnte, um missbräuchliche Praktiken oder Verhaltensweisen zu verhindern und Steuerhinterziehung oder -umgehung zu vermeiden, so dass zulässigerweise von ihr im Rahmen der dem Senat obliegenden Prüfung auszugehen wäre.

54

b) Dagegen könnte das EuGH-Urteil Skandia America (USA) (EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031) sprechen, wonach die Mehrwertsteuergruppe, falls eine solche besteht, die Mehrwertsteuer schuldet, sowie Rz20 des EuGH-Urteils Ampliscientifica und Amplifin (EU:C:2008:301, UR 2008, 534), wonach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zwingend voraussetzt, dass die nationale Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht.

55

c) Außerdem könnte gegen eine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Bestimmung eines anderen Steuerpflichtigen Art. 21 Abs. 1 Buchst.a der Richtlinie 77/388/EWG sprechen. Eine Befugnis der Mitgliedstaaten, statt des unionsrechtlich bestimmten Steuerpflichtigen eine andere Person zum Steuerschuldner zu bestimmen, geht daraus nicht hervor. Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG erlaubt es nur, weitere Personen zu Gesamtschuldnern zu bestimmen.

56

d) Der vorlegende Senat vermag außerdem noch nicht zu erkennen, inwiefern es der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen oder der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung dienen könnte, statt der Mehrwertsteuergruppe nur ein Gruppenmitglied als Steuerschuldner anzusehen, da sich aus einer Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuergruppe nach Auffassung des vorlegenden Senats ergäbe, dass alle Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe die Steuer gemeinsam, das heißt als Gesamtschuldner, schulden. Daher ist zweifelhaft, ob dieser Rechtfertigungsgrund überhaupt eine Abweichung erlaubt.

57

e) Dass –trotz laufender Reformüberlegungen des deutschen Gesetzgebers–bisher eine Mehrwertsteuergruppe in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Gesellschaftsform (noch) nicht zivilrechtlich vorgesehen ist, ist aus Sicht des vorlegenden Senats insoweit nicht von Belang.

58

aa) Eine Mehrwertsteuergruppe ist nach den Überlegungen der Kommission eine für Mehrwertsteuerzwecke geschaffene „fiktive Einrichtung”, wobei dem ökonomischen Wesensgehalt Vorrang vor der Rechtsform gegeben wird, und stellt eine besondere Form eines Steuerpflichtigen dar, die nur im Hinblick auf die Mehrwertsteuer besteht und –nur im Hinblick auf die Mehrwertsteuer– Vorrang vor Rechtsformen hat, die z.B. auf dem Zivilrecht oder dem Gesellschaftsrecht basieren (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Option der Mehrwertsteuergruppe gem.Art. 11 MwStSystRL vom 02.07.2009 KOM (2009) 325 endgültig, UR 2009, 632, Tz3.2). Schon dies belegt den Vorrang des Umsatzsteuerrechts vor dem Zivilrecht. Ein Mitgliedstaat kann sich nach Auffassung des vorlegenden Senats seiner unionsrechtlichen Verpflichtung, so sie denn besteht, nicht dadurch entziehen, dass er dafür in seinem Zivilrecht keine Regelungen vorsieht, sondern müsste sie schaffen.

59

bb) Außerdem verleiht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (insbesondere der Begriff „wer“) dem Begriff „Steuerpflichtiger“ einen weiten Anwendungsbereich mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass auch Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Gmina Wrocław vom 29.09.2015 C-276/14, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz28; Nigl u.a. vom 12.10.2016 C-340/15, EU:C:2016:764, UR 2016, 873, Rz27; anderer Ansicht wohl BFH-Urteil vom 22.11.2018 V R 65/17, BFHE 263, 90, Rz20). Anstelle einer Rechtsfähigkeit ist zu prüfen, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. EuGH-Urteile Heerma vom 27.01.2000 C-3/98, EU:C:2000:46, UR 2000, 121, Rz18; van der Steen vom 18.10.2007C355/06, EU:C:2007:615, BFH/NV 2008, Beilage1, 48, Rz23). Dies ist bei der Mehrwertsteuergruppe aufgrund der in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Eigenschaft als Steuerpflichtiger, die nach Art. 21 Abs. 1 Buchst.a der Richtlinie 77/388/EWG zur Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuergruppe für die Umsätze der Gruppenmitglieder führt, der Fall. Eine zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ist hierfür unerheblich.

60

cc) Im Übrigen sind in der nationalen Rechtsprechung bereits Grundsätze entwickelt worden (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.A.6.), die herangezogen werden können, bis der deutsche Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung für die Mehrwertsteuergruppe geschaffen hat, was er derzeit erwägt.

61

5. Sollte es nach der Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage1 unionsrechtlich unzulässig sein, dass ein Mitgliedstaat ein Gruppenmitglied anstelle der Mehrwertsteuergruppe zum Steuerpflichtigen bestimmt, ist aus Sicht des vorlegenden Senats weiterhinunionsrechtlich zweifelhaft, ob sich ein Einzelner auf die Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Rechtsfolge berufen kann. Besteht kein Berufungsrecht, könnte im Rahmen der dem Senat obliegenden Prüfung trotz der gegebenenfalls (ggf.) bestehenden Richtlinienwidrigkeit von der nationalen Rechtslage auszugehen sein. Daraus ergibt sich die zweite Vorlagefrage.

62

a) Gegen ein Berufungsrecht spricht, dass der EuGH im Tenor Ziffer3 des EuGH-Urteils Larentia +Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) entschieden hat, dass bei Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten. Damit ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG nach Auffassung des EuGH (auf der Tatbestandsseite) nicht berufbar.

63

b) Allerdings könnte auf der Rechtsfolgenseite deshalb etwas anderes gelten, weil diese nach Rz20 des EuGH-Urteils Ampliscientifica und Amplifin (EU:C:2008:301, UR 2008, 534) möglicherweise unionsrechtlich zwingend ist.

64

c) Außerdem könnte sich der Einzelne auf Art. 21 Abs. 1 Buchst.a der Richtlinie 77/388/EWG berufen können; denn aus der Bestimmung eines abweichenden Steuerpflichtigen ergibt sich die Bestimmung eines abweichenden Steuerschuldners.

65

d) Der vorlegende Senat weist dazu vorab darauf hin, dass das nationale Recht insoweit nicht richtlinienkonform auslegbar sein dürfte (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2016 XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz30). § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG sieht ausdrücklich vor, dass die Organgesellschaft „in das Unternehmen des Organträgers“ eingegliedert ist, woraus folgt, dass der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Organgesellschaft eingegliedert ist, der Organträger ist.

66

6. Außerdem ist im Rahmen der Prüfung, ob die nationale Voraussetzung der finanziellen Eingliederung erforderlich i.S. der Rz45f. des EuGH-Urteils Larentia +Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) ist, unionsrechtlich zweifelhaft, wie streng der Maßstab ist, der bei der Prüfung der Erforderlichkeit der nationalen Abweichung anzulegen ist. Darauf bezieht sich die dritte Vorlagefrage.

67

a) Sollte der Mitgliedstaat Deutschland berechtigt sein, abweichend vom Unionsrecht den Organträger zum Steuerpflichtigen zu bestimmen (Antwort auf Vorlagefrage1), oder sollte sich der Einzelne nicht auf die mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG berufen können (Antwort auf Vorlagefrage2), hat der Senat zu beurteilen, ob das Kriterium der finanziellen Eingliederung auch dann zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen gerechtfertigt ist, obwohl der Organträger seine Rechte im Zusammenhang mit der Pflicht zur Steuerzahlung für die Organgesellschaft auch mit Hilfe einer Klage gegen diese Gesellschaftdurchsetzen kann.

68

b) Dies ist –je nachdem, ob ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen ist– zu bejahen oder zu verneinen.

69

aa) Wie der vorlegende Senat bereits dargelegt hat (siehe oben unter IV.A.2.a), geht die Rechtsprechung des BFH davon aus, dass der Umstand der Über- und Unterordnung –neben den Erwägungen zur Rechtssicherheit und zur Verwaltungsvereinfachung beziehungsweise(bzw.)Vermeidung von Verwaltungsarbeiten in der Wirtschaft– für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung geeignet und erforderlich ist, damit der Organträger als Steuerpflichtiger seine sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Pflichten wahrnehmen kann. Kann er seinen Willen bei der Organgesellschaft nicht durchsetzen, ist es denkbar, dass die Organgesellschaft ihm nicht die hierfür erforderlichen Informationen oder die Mehrwertsteuer, die sie vereinnahmt hat, zur Verfügung stellt. Dies könnte bei großzügiger Sichtweise die deutsche Regelung rechtfertigen.

70

bb) Allerdings wird in der deutschen Literatur darauf hingewiesen, dass der BFH dabei zu Unrecht außer Betracht lasse, dass der Organträger seine Rechte gerichtlich gegen die Organgesellschaft durchsetzen kann (vgl. z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 915, 993; s.a. Korf, MwStR 2016, 257).

71

cc) So steht dem Organträger gegen die Organgesellschaft (und ggf. auch der Organgesellschaft gegen den Organträger) nach nationalem Zivilrecht ein finanzieller Ausgleichsanspruch zu, so dass derjenige Beteiligte am Organkreis, aus dessen Umsätzen die zu zahlende Umsatzsteuer herrührt, im Innenverhältnis der Organschaft die Steuerlast zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2012 IX ZR 2/11, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2012, 527, Rz 28 und 36; vom 29.01.2013 II ZR 91/11, DStR 2013, 478, Rz 10f.; BFH-Urteile vom 23.09.2009 VII R 43/08, BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, Rz 30; vom 14.03.2012 XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493, Rz 37ff.; BFH-Beschluss vom 20.02.2018 XI B 129/17, BFH/NV 2018, 641, Rz 28). Deshalb könnte die Regelung bei strenger Sichtweise nicht erforderlich sein.

72

c) Der vorlegende Senat verkennt nicht, dass der EuGH in Rz46 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) die vorzunehmende Prüfung den nationalen Gerichten auferlegt hat. Allerdings kann der vorlegende Senat die ihm obliegende Prüfung erst dann unionsrechtlich zweifelsfrei vornehmen, wenn entschieden ist, welcher Maßstab bei der Prüfung der Erforderlichkeit anzulegen ist.

73

aa) In der Rechtssache Kommission/Schweden (Urteil vom 25.04.2013 C-480/10, EU:C:2013:263, MwStR 2013, 276) musste der EuGH diese Prüfung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens in gewisser Weise selbst vornehmen. Er konnte es dort jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen dabei bewenden lassen, auszuführen, dass die Kommission nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass die vom Königreich Schweden getroffene Maßnahme im Hinblick auf den Kampf gegen Steuerhinterziehung und -umgehung nicht begründet wäre. Dies könnte für ein sehr großzügiges Verständnis der Abweichungsbefugnis der Mitgliedstaaten sprechen.

74

bb) Ansonsten knüpft der EuGH jedoch im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in ständiger Rechtsprechung bei der Überprüfung von Handlungen der Union oder der Mitgliedstaaten daran an, ob eine Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels (zwingend) erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Di Maura vom 23.11.2017 C-246/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79, Rz 25; Avon Cosmetics vom 14.12.2017 C-305/16, EU:C:2017:970, HFR 2018, 182, Rz 44; Menci vom 20.03.2018 C-524/15, EU:C:2018:197, HFR 2018, 423, Rz46ff., 52; EN.SA. vom 08.05.2019 C-712/17, EU:C:2019:374, HFR 2019, 634, Rz 33; APACKCZ vom 08.05.2019 C-127/18, EU:C:2019:377, UR 2019, 554, Rz 26 und 27). Dies könnte für eher strenge bis sehr strenge Anforderungen an die Erforderlichkeit sprechen.

75

cc) Jedoch ist möglicherweise zu berücksichtigen, dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist. Gegenausnahmen, die abweichend von der Ausnahmeregelung zur allgemeinen Regelzurückführen, sind auch bei Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG nicht eng, sondern weit auszulegen (vgl. EuGH-Urteile Isle of Wight Council u.a. vom 16.09.2008 C-288/07, EU:C:2008:505, HFR 2008, 1192, Rz 60; SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft vom 04.06.2009 C-102/08, EU:C:2009:345, BStBl II 2017, 873, Rz67f.), was wiederum für eine eher großzügige Prüfung der Erforderlichkeit spricht.

76

dd) Überdies bedarf der Klärung, inwieweit der Grundsatz der Rechtssicherheit oder der Zweck der Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung berücksichtigt werden darf.

77

(1) Der EuGH hat diese allgemeinen Rechtsgrundsätze in Rz46 seines Urteils Larentia +Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) nicht genannt; hinzu kommt, dass die Organschaft nach nationalem Recht nicht der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern der „Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der Wirtschaft“ (vgl. ausführlich zu beiden Punkten Lange, UR 2016, 297, 299, 302).

78

(2) Der vorlegende Senat neigt außerdem –unabhängig von diesen Erwägungen–zu der Auffassung, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit sowie der Zweck der Organschaft (ob nun Verwaltungsvereinfachung oder „Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der Wirtschaft“) inhaltliche Anforderungen an die Eingliederung grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Denn würde man z.B. für eine finanzielle Eingliederung keine Stimmrechtsmehrheit verlangen, sondern eine Anteilsmehrheit genügen lassen, wäre dieses Merkmal mindestens genauso rechtssicher feststellbar wie eine Stimmrechtsmehrheit. Eine Verwaltungsvereinfachung bzw. „Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der Wirtschaft“ träte genauso ein. Gleiches gälte, wenn man eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften zulassen würde, indem man z.B. eine Anteilsmehrheit eines Dritten an beiden Gesellschaften genügen lassen würde. Auch dies ließe sich rechtssicher feststellen und führte zu Vereinfachungen. Ein Festhalten am Erfordernis der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung rechtfertigen diese allgemeinen Rechtsgrundsätze und Zwecke folglich ohnehin nicht.

79

ee) Die vom vorlegenden Senat zu prüfende Frage, ob es zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen erforderlich ist, im Rahmen der finanziellen Eingliederung zu verlangen, dass der Organträger nicht nur über eine Anteilsmehrheit, sondern über eine Stimmrechtsmehrheit an der Organgesellschaft verfügen muss, kann der vorlegende Senat ohne eine weitere unionsrechtliche Präzisierung, die dem EuGH obliegt, daher noch nicht in unionsrechtlich zweifelsfreier Weise vornehmen.

80

B. Vorlagefrage zu Art. 4 Abs. 1,Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG

Dem vorlegenden Senat erscheint es jedoch erforderlich, eine weitere Vorlagefrage zu Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zu stellen; denn der nationale Begründungsansatz der Organschaft setzt begrifflich, systematisch und historisch am Merkmal der Selbständigkeit an und könnte daher auch als zulässige Auslegung bzw. Typisierung durch Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gerechtfertigt sein. Daraus folgt die vierte Vorlagefrage, die völlig unabhängig von den Vorlagefragen1 bis3 gestellt wird.

81

1. Die deutsche Organschaft wurde ursprünglich richterrechtlich vom Reichsfinanzhof (RFH) entwickelt.

82

a) Sie beruhte auf der –im aktuellen nationalen Recht der Republik Österreich noch begrifflich enthaltenen– Annahme, dass die Organgesellschaft „keinen eigenen Willen“ habe. Die Unselbständigkeit einer gewerblichen Tätigkeit liege vor, „wenn die tätige Person im wirtschaftlichen Organismus des gewerblichen Unternehmens eines anderen bei Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung dieses anderen“ stehe (vgl. RFH-Urteil vom 06.10.1920 IIA141/20, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs –RFHE– 3, 290, 291, 294). Die Auffassung, dass die bürgerlich-rechtliche Selbständigkeit zu beachten sei, wurde später aufgegeben (vgl. RFH-Urteil vom 26.09.1927 VA 417/27, RFHE 22, 69) und in der Folgezeit verlangt, dass die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgegeben worden sei (vgl. RFH-Urteil vom 03.11.1933 VA 867/32, RFHE 34, 320, 321ff.) bzw. eine finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche „Abhängigkeit“bestehe (vgl. RFH-Urteil vom 23.02.1934 VA 480/33, RFHE 36, 39, 41ff.).

83

b) Erst im Jahr 1934 wurde die Rechtsprechung vom deutschen Gesetzgeber erstmals in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1934 (Reichsgesetzblatt –RGBl– I 1934, 942) dahingehend kodifiziert, dass eine Tätigkeit unselbständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person dem Willen derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat.§ 17 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (RGBl I 1938, 1935) legte einige Jahre später zusätzlich fest, dass eine juristische Person keinen eigenen Willen hat, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des beherrschenden Unternehmers eingegliedert ist. Die weitere Rechtsentwicklung ergibt sich aus den Ausführungen zu II. dieses Beschlusses.

84

2. Die ursprüngliche Begründung des RFH zur Unselbständigkeit bei fehlendem „eigenen Willen“ weist aus Sicht des vorlegenden Senats deutliche Parallelen zu den Überlegungen auf, die der EuGH in den –nach Ergehen der Vorlagebeschlüsse in BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428 und in BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417 sowie nach dem EuGH-Urteil Larentia +Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) ergangenen– EuGH-Urteilen Gmina Wrocław (EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz30ff.) und Saudacor vom 29.10.2015 C-174/14 (EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz60, 63 und 67) bei der Prüfung der Selbständigkeit angestellt hat.

85

a) Dort hat der EuGH auf ein bestehendes Unterordnungsverhältnis (vgl. EuGH-Urteil Gmina Wrocław, EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz33, 34 und 36) sowie auf eine organschaftliche Verbindung (EuGH-Urteil Saudacor, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz67) abgestellt.

86

b) Auch bei der Prüfung, ob eine natürliche Person selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist, geht es um eine „Unterordnung“ (vgl. EuGH-Urteile Heerma, EU:C:2000:46, UR 2000, 121, Rz18; van der Steen, EU:C:2007:615, BFH/NV 2008, Beilage1, 48, Rz18ff.; IO vom 13.06.2019 C-420/18, EU:C:2019:490, UR 2019, 576, Rz32, 38f.).

87

c) In vergleichbarer Weise verfährt der EuGH bei der Prüfung, ob eine Zweigniederlassung als „eigener“ Steuerpflichtiger anzusehen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile FCE Bank vom 23.03.2006 C-210/04, EU:C:2006:196, HFR 2006, 624, Rz33, 25f.; Skandia America(USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz23, 25f.; TGE Gas Engineering vom 07.08.2018 C-16/17, EU:C:2018:647, HFR 2018, 846, Rz41; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 C-165/17, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz35). Diese Prüfung ist auch schon im Zusammenhang mit der Fragerechtlicher Selbständigkeit erfolgt (vgl. EuGH-Urteil DFDS vom 20.02.1997 C-260/95, EU:C:1997:77, UR 1997, 179, Rz25f.).

88

3. Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Gmina Wrocław(EU:C:2015:635, HFR 2015, 1087, Rz35) ist es aus Sicht des vorlegenden Senats jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die unionsrechtliche Rechtfertigung für die vom Mitgliedstaat Deutschland aufgestellten(sehr strengen) Kriterien der Unterordnung für das Bestehen einer Organschaft zwar nicht –wie bisher vom BFH angenommen–in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG findet, sondern in Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG finden könnte. Möglicherweise lassen es Art. 4 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zu, dass der Mitgliedstaat Deutschland die Organgesellschaft –wie im Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorgesehen–aufgrund der Unterordnung unter den Organträger als nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ansieht. Dann hat der Mitgliedstaat Deutschland auch zutreffend den Organträger zum (einzigen) Steuerpflichtigen i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt.

89

a) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der frühere deutsche § 2 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 UStG 1951 (und der heute noch gültige § 2 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 des österreichischen UStG) in Tatbestand und Rechtsfolge mit dem Unionsrecht vereinbar: Eine Person, die „keinen eigenen Willen“ hat, ist nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (und daher kein Steuerpflichtiger), weil sie in einem Verhältnis der Unterordnung zu einer übergeordneten Person steht (vgl. auch Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG sowie die unter IV.B.2. aufgeführte Rechtsprechung des EuGH). Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten aus Sicht des vorlegenden Senats Personen, die keinen eigenen Willen haben und dadurch in einem Verhältnis der Unterordnung stehen, mangels Selbständigkeit nicht als Steuerpflichtige ansehen, sondern müssen die Umsätze der übergeordneten Person zurechnen.

90

b) Die aus Sicht des vorlegenden Senats unionsrechtlich zweifelhafte Frage ist, ob die Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage berechtigt sind, im Wege der Typisierung zu konkretisieren, in welchen Fällen typischerweise davon auszugehen ist, dass eine Person „keinen eigenen Willen“ hat und damit nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist. Diesen Weg beschreiten heute § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des deutschen (und noch plastischer § 2 Abs. 2 Nr.2 Satz 2 des österreichischen) UStG.

91

c) Eine derartige Befugnis zur Typisierung wird dem nationalen Gesetzgeber durch das Verfassungsrecht Deutschlands zugebilligt, da Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. So darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Ordnung von Massenerscheinungen die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt; eine solche Typisierung ist zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen und sie außerdem keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 04.02.2009 1 BvL 8/05, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts –BVerfGE–123, 1, BStBl II 2009, 1035, Rz 55; vom 29.03.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 106ff.). Darauf hat das BVerfG auch im Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft hingewiesen (vgl. BVerfG-Urteil vom 20.12.1966 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63, BVerfGE 21, 12, BStBl III 1967,7, Rz 59 und 60, 114ff., 121).

92

d) Ebenso hat der EuGH anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die von den Wirtschaftsteilnehmern leicht angewandt und von den zuständigen nationalen Behörden einfach kontrolliert werden können, für einen Gesetzgeber ein legitimes Ziel darstellt, auch wenn diese Regeln mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden sind (vgl. EuGH-Urteile Sopora vom 24.02.2015 C-512/13, EU:C:2015:108, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 643, Rz35 und 36; RPO vom 07.03.2017 C-390/15, EU:C:2017:174, MwStR 2017, 312, Rz57f., 60). Da es sich bei der Festlegung, wer Steuerpflichtiger ist, um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, müssen die Betroffenen in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, bevor sie ein Geschäft abschließen (vgl. EuGH-Urteile Halifaxu.a. vom 21.02.2006 C255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage3, 260, Rz 72; Teleos u.a. vom 27.09.2007 C409/04, EU:C:2007:548, BStBl II 2009, 70, Rz48).

93

e) Die vom Mitgliedstaat Deutschland vorgenommene Typisierung der fehlenden Selbständigkeit könnte daher unionsrechtlich zulässig sein.Denn wenn die deutschen Gerichte die –aufgrund von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erforderliche– Prüfung, ob eine juristische Person oder (rechtsfähige oder nicht rechtsfähige) Personenvereinigung keinen eigenen Willen hat und daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unselbständig ist, ohne Anknüpfung an gesetzlich definierte und von der Rechtsprechung ausgelegte Tatbestandsmerkmale vornehmen würden, könnte dies dazu geeignet sein, die handelnden Personen über ihre steuerrechtlichen Pflichten im Unklaren zu lassen.

94

f) Der vorlegende Senat verkennt nicht, dass es sich bei dem Merkmal der Selbständigkeit in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, was die Frage aufwirft, ob eine mögliche Befugnis zur Typisierung auch dem nationalen Gesetzgeber zusteht. Auch könnte Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG es ausschließen, den Begriff der Selbständigkeit weitergehend oder abweichendnational zu typisieren. Allerdings könnte die deutsche Typisierung aber auch die hierfür geltenden Grenzen einhalten, da das Verhältnis der Unterordnung auch unionsrechtlich nach der Rechtsprechung des EuGH (s. zu IV.B.2.) für die Frage der Selbständigkeit bedeutsam ist; denn eine Unterordnung indiziert die fehlende Selbständigkeit.

95

g) Dafür könnte eine systematische Auslegung sprechen; denn Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der keine Mitgliedstaaten-Option enthält und auch „sonstige Personen“sowie ein „sonstiges Rechtsverhältnis“umfasst, stellt ebenfalls auf ein „Verhältnis der Unterordnung“ ab. Dies könnte einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen, der nach der Rechtsprechung des EuGH (s. zu IV.B.2.) auch dann gilt, wenn die übergeordnete Person kein „Arbeitgeber“ ist. Entsprechend haben die Rechtsprechung des RFH und des BFH früher bei Einhaltung der Eingliederungsvoraussetzungen bereits auch Personenvereinigungen über § 2 Abs. 2 Nr.1 UStG als unselbständig angesehen (sog. „organschaftsähnliches Verhältnis“, vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1964 V 245/61 S, BFHE 81, 506, BStBl III 1965, 182; aufgegeben durch BFH-Urteil vom 07.12.1978 V R 22/74, BFHE 127, 262, BStBl II 1979, 356).

96

Überdies könnte hierfür die historische Auslegung sprechen:

Aus Anhang A Nr. 2 zu Art. 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11.04.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Richtlinie 67/228/EWG) könnte abzuleiten sein, dass die Organschaft –jedenfalls unter Geltung der Richtlinie 67/228/EWG– ein Fall der fehlenden Selbständigkeit war. Bei Schaffung der Richtlinie 67/228/EWG schienen nach Auffassung der Kommission (Begründung zum Richtlinienvorschlag, KOM(65) 144 endg., S.7f., zu Art. 2) keine größeren Nachteile vorhanden zu sein, wenn bestimmte Mitgliedstaaten „weiterhin“ die Organschaft als einen einzigen Steuerpflichtigen ansehen. Anhang A der Richtlinie 67/228/EWG insgesamt scheint dazu gedient zu haben, unter anderem die Organschaftsregelung Deutschlands unionsrechtlich derart zu legitimieren, dass Deutschland seine Regelung zur Organschaft unverändert beibehalten darf. Dies könnte auch heute noch von Bedeutung sein.

97

Schließlich spricht Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht gegen diese Auslegung; insbesondere verliert die Regelung nicht ihren Zweck: Zwischen der darin vorgesehenen modernen Gruppenbesteuerung (gemeinsame Umsatzbesteuerung gleichgeordneter Gruppenmitglieder) und der deutschen Organschaft bestehen, wie gezeigt, sowohl tatbestandlich als auch rechtsfolgentechnisch derart gravierende Unterschiede, dass es sinnvoll erscheint, den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit zur Einführung dieser modernen Gruppenbesteuerung im Wege der Option zu eröffnen, ohne ihnen daneben eine Typisierung des Merkmals der Selbständigkeit zu verbieten.

98

C. Entscheidungserheblichkeit

Sämtliche Vorlagefragen sind entscheidungserheblich.

99

1. Der Senat benötigt die Antworten auf die Fragen 1 bis 3, um die ihm nach Rz46 des EuGH-Urteils Larentia +Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604,Rz44f.) obliegende Prüfung vornehmen zu können. Wäre die bisherige Inhaltsbestimmung der finanziellen Eingliederung nicht gerechtfertigt, wäre die Revision zurückzuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist die Revision begründet und die Klage auf der Grundlage des nationalen Rechts abzuweisen.

100

2. Die Antwort auf Frage4 benötigt der Senat, um unionsrechtlich zweifelsfrei eine alternative Rechtfertigung der deutschen Organschaft über Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (ggf. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) prüfen zu können. Bestünde diese alternative Rechtfertigung, wäre die Revision begründet und die Klage unabhängig von den Antworten auf die Fragen1 bis3 ohne Prüfung des Erforderlichkeitskriteriums der Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen abzuweisen.

101

D. Rechtsgrundlage der Anrufung, Nebenentscheidungen1. Rechtsgrundlage für die Anrufung des EuGH ist Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

102

2. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO.

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BFH: Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies entschied der BFH (Az. VI R 17/20).

BFH: Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/20 vom 23.07.2020 zum Urteil VI R 17/20 vom 12.02.2020

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.02.2020 VI R 17/20 entschieden hat.Im Streitfall hatte eine Studentin Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich – wie auch im Fall der Studentin – die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.

Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines sog. Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019 2 BvL 22-27/14 entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.

Beim BFH war eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.

Leitsatz:

Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.11.2011 – 1 K 2819/08 F, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 04.04.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2008 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 zu erlassen, in dem bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus 2006 in Höhe von 566,49 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitere Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) studierte nach ihrem im Jahr 2003 abgelegten Abitur Psychologie an der Universität X. Im Juli des Streitjahres (2006) erhielt sie den Abschluss „Bachelor of applied science“. Am 1. Oktober des Streitjahres nahm sie ein Masterstudium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften an der Universität Y auf.

2

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 823 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie insoweit Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 165,60 € geltend.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß zur Einkommensteuer und setzte diese auf 0 € fest.

4

Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid machte die Klägerin Aufwendungen für das Bachelor- und Master-Studium als vorab entstandene Werbungskosten geltend.

5

Das FA erließ daraufhin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006, mit dem es feststellte, dass keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustvortrag (mehr) bestehe.

6

Der von der Klägerin hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) in dem zuletzt von der Klägerin noch aufrechterhaltenen Umfang mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 282 veröffentlichten Gründen statt.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es trägt vor, das FG habe die Aufwendungen der Klägerin für das Erststudium in X zu Unrecht als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Neben den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien als vorab entstandene Werbungskosten lediglich die Kosten für das Master-Studium in Y als Werbungskosten zu berücksichtigen.

9

Das FA beantragt sinngemäß,wie erkannt zu entscheiden.

Gründe:

10

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FA ist verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 zu erlassen, in dem bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus 2006 in Höhe von 566,49 € berücksichtigt werden.

11

1. Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für das Bachelor-Studium zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt.

12

a) Die Entscheidung des FG, dass die Aufwendungen für das Bachelor-Studium der Klägerin in X als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, gründet auf der noch vor Geltung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) anwendbaren Rechtslage. Auf dieser Grundlage gelangte das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28.07.2011 – VI R 7/10 (BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557) zwar zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Klägerin für das Erststudium als Werbungskosten anzuerkennen und daher bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2006 nicht ausgeglichene negative Einkünfte in Höhe von 5.937,05 € zu berücksichtigen seien.

13

b) Nachdem allerdings § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG in Kraft getreten und rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden ist, sind die Aufwendungen der Klägerin für das Bachelor-Studium nicht (mehr) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

14

aa) Nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

15

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, das eine Erstausbildung vermittelt, liegt vor, wenn diese Berufsausbildung abgeschlossen ist. Gehört zu dieser Berufsausbildung auch ein formaler Abschluss durch eine Prüfung, ist auch noch dieser Teil der Berufsausbildung und erst mit deren Bestehen die Berufsausbildung abgeschlossen.

16

bb) Bei dem Bachelor-Studium der Klägerin in X handelte es sich um eine Erstausbildung i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, da sie zuvor keine Berufsausbildung oder kein Studium abgeschlossen hatte.

17

Die Klägerin hatte vor Beginn ihres Bachelor-Studiums lediglich die Schule besucht und diese mit dem Abitur abgeschlossen. Eine Erstausbildung in dem vorgenannten Sinne hatte sie damit nicht absolviert. Das Bachelor-Studium der Klägerin fand auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

18

c) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22-27/14 entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses verfassungsgemäß ist.

19

2. Das FG hat allerdings die Aufwendungen der Klägerin für ihr Master-Studium in Y zu Recht als Werbungskosten anerkannt.

20

a) Die Klägerin hatte nach den oben dargelegten Maßstäben mit dem Bestehen des Bachelor-Studiengangs ein Erststudium i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG abgeschlossen. Ihre Aufwendungen für das Master-Studium, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit steht, waren beruflich veranlasst, wie das FG zutreffend entschieden hat, und damit nach allgemeinen Grundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Insoweit hat das FA gegen die Vorentscheidung auch keine Einwendungen erhoben.

21

b) Die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 – III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019 – III R 69/18) ist für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen§ 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung.

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

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Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (Az. 3 K 2036/19).

Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zum Urteil 3 K 2036/19 vom 07.05.2020 (rkr)

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2020 (Az. 3 K 2036/19) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.

Im Oktober 2015 beauftragten die Kläger (= Eheleute) ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der Südpfalz. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, u. a. im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Allein im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 Euro. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger u. a. die ihnen entstandenen Prozesskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Einkommensteuergesetz) geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin.

Das beklagte Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die beantragte Steuerermäßigung hingegen ab. Zur Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können. Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Anmerkung des Gerichts

Die Pressemeldung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klagen häufen, in denen Steuerpflichtige Baumängel bzw. Schäden an ihrem selbst genutzten Wohnhaus bzw. Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zum Teil geht es dabei um sehr hohe Beträge (= hohe Streitwerte) und dementsprechend um ein hohes Kostenrisiko.

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Sachbezug oder Geldleistung – das ist hier die Frage

Seit Jahresbeginn sind Sachbezüge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei Gutscheinen und Geldkarten Verunsicherung. Nun liegt das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung im Entwurf auf dem Tisch. Es dürfte in vielen Fällen Klarheit bringen. In seiner Stellungnahme moniert der DStV, dass die Verwaltungsmeinung bereits rückwirkend zum Jahresstart gelten soll.

Sachbezug oder Geldleistung – das ist hier die Frage

DStV, Mitteilung vom 21.07.2020

Seit Jahresbeginn sind Sachbezüge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei Gutscheinen und Geldkarten Verunsicherung. Nun liegt das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung im Entwurf auf dem Tisch. Es dürfte in vielen Fällen Klarheit bringen. In seiner Stellungnahme moniert der DStV, dass die Verwaltungsmeinung bereits rückwirkend zum Jahresstart gelten soll.

Das Jahressteuergesetz 2019 normierte neue Beurteilungskriterien für Sachbezüge. Seither gelten unter anderem bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die bis Ende letzten Jahres noch als Sachbezug behandelt wurden, als Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass sie nicht unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge oder die 60 Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen fallen. Vielmehr stellt die Abgabe an Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Von dieser strikten Sichtweise ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Gerade der Verweis auf die Regelungen des ZAG verunsichert die Praxis. Zwar gibt es ein Merkblatt zum ZAG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte die aufsichtsrechtliche Einordnung aber nicht 1:1 für das Steuerrecht gelten. Insofern blieben in der Praxis Fragen offen.

Ein BMF-Schreiben soll nun Licht ins Dunkel bringen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich hierzu in seiner DStV-Stellungnahme S 07/20 geäußert.

Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften nur für physische Produkte begünstigt

Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften in Papier sollen nach dem vorliegenden Entwurf die Voraussetzungen des ZAG (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) erfüllen. Das heißt, sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zugewendet werden. Gutscheine oder Geldkarten, die auf den Download von Zeitungen und Zeitschriften begrenzt sind, sollen die genannte Voraussetzung des ZAG nicht erfüllen.

Diese Ungleichbehandlung von Gutscheinen und Geldkarten für Zeitungen und Zeitschriften in physischer Form einerseits und elektronischer Form andererseits erscheint dem DStV nicht sachgerecht. Er fürchtet neue Abgrenzungsschwierigkeiten: So etwa, wenn mit dem physischen Erwerb von Zeitungen und Zeitschriften gleichzeitig Online-Zugänge erworben werden. Er regt daher an, Gutscheine und Geldkarten für den Download von Zeitungen und Zeitschriften genauso zu behandeln, wie Gutscheine und Geldkarten für ihre physischen Pendants.

Achtung bei Gutscheinen und Geldkarten für persönliche Aufmerksamkeiten

Gutscheine oder Geldkarten, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sog. Zweckkarten), gelten nach dem ZAG nicht als Zahlungsinstrument (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG). Grundsätzlich können sie daher die Sachbezugseigenschaft erfüllen.

Der Entwurf des BMF stellt erfreulicherweise klar, dass unter anderem Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken) unter den Anwendungsbereich fallen sollen. Gutscheine, die ausgegeben werden, um die 44 Euro-Freigrenze bzw. die Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Anspruch zu nehmen, sollen per se hingegen keine Zweckkarten darstellen.

Dies verwundert insofern, als die BaFin unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten bei Karten für persönliche Aufmerksamkeiten ausdrücklich von Zweckkarten ausgeht. Der DStV hat in seiner Stellungnahme angeregt, dieser Sichtweise auch unter lohn- und einkommensteuerlichen Gesichtspunkten zu folgen. Andernfalls könnten Geldkarten bzw. Gutscheine für persönliche Aufmerksamkeiten nur noch dann als Sachbezug gelten, wenn sie eine der engen übrigen Ausnahmen nach dem ZAG erfüllen.

Konkretisierungen könnten rückwirkend gelten

Die Grundsätze des BMF-Entwurfs sollen bereits ab Jahresbeginn 2020 gelten. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber Mitarbeitern seitdem (aus ihrer Sicht) Sachbezüge zugewendet haben dürften, die nunmehr – nach den ersten Hinweisen zur Verwaltungsauffassung – als Barlohn hätten bewertet werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Arbeitgeber sich an dem Merkblatt der BaFin orientiert haben. Steuerpflichtigen fehlte schließlich bislang ein Anhaltspunkt, inwieweit die lohn- bzw. einkommensteuerliche Würdigung von diesen Ausführungen abweichen würde.

Für Arbeitgeber heißt das: Hoher Korrekturaufwand. Neben lohnsteuerlichen Korrekturen ist insbesondere die Berichtung der Sozialversicherungsbeiträge umständlich und mitunter eine finanzielle Belastung. So darf ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Für weiter zurückliegende Monate muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen.

In Anbetracht der ohnehin durch die Corona-Krise angespannte Unternehmenslage spricht sich der DStV dafür aus, dass die geplanten Grundsätze der Finanzverwaltung erst ab der Veröffentlichung des Schreibens angewendet werden sollten.

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Entwurf „Jahressteuergesetz 2020“ (JStG 2020) veröffentlicht

Das BMF hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) veröffentlicht. Dieser betrifft notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH.

Entwurf „Jahressteuergesetz 2020“ (JStG 2020) veröffentlicht

BMF, Mitteilung vom 17.07.2020

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • die zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise,
  • die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG,
  • die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt, §§ 39 ff. EStG,
  • die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie
  • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer.

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