BStBK-Hinweise zur neuen Steuerberatervergütungsverordnung

Die neue Steuerberatervergütungsverordnung und die Mehrwertsteuersenkung sind seit dem 1. Juli 2020 in Kraft. Die neuen BStBK-Hinweise bieten dem Berufsstand eine Orientierung bspw. zum Anwendungszeitpunkt der neuen StBVV und zur Anwendung der Umsatzsteuersätze bei der Abrechnung von Lohn- und Finanzbuchhaltung.

BStBK-Hinweise zur neuen Steuerberatervergütungsverordnung

BStBK, Mitteilung vom 03.07.2020

Die neue Steuerberatervergütungsverordnung und die Mehrwertsteuersenkung sind seit dem 1. Juli 2020 in Kraft. Die neuen BStBK-Hinweise bieten dem Berufsstand eine Orientierung bspw. zum Anwendungszeitpunkt der neuen StBVV und zur Anwendung der Umsatzsteuersätze bei der Abrechnung von Lohn- und Finanzbuchhaltung.

Das Dokument gibt ausschließlich die Einschätzung der BStBK unverbindlich wieder und ist unter „Dokumente“ und in der Infothek verfügbar.

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Bundesrat unterstützt geplante Anhebung der Kfz-Steuer

Der Bundesrat unterstützt die von der Bundesregierung beabsichtigte klimapolitische Ausrichtung der Kfz-Steuer ab 2021. Der Regierungsentwurf stand am 3. Juli 2020 zur Beratung auf der Tagesordnung der Länderkammer.

Bundesrat unterstützt geplante Anhebung der Kfz-Steuer

Bundesrat, Mitteilung vom 03.07.2020

Der Bundesrat unterstützt die von der Bundesregierung beabsichtigte klimapolitische Ausrichtung der Kfz-Steuer ab 2021. Der Regierungsentwurf stand am 3. Juli 2020 zur Beratung auf der Tagesordnung der Länderkammer. Änderungsvorschläge der Ausschüsse erhielten bei der Abstimmung keine Mehrheit.

Vor allem für SUVs wird es teuer

Nach den Plänen der Bundesregierung greift die Klimakomponente greift ab 96 Gramm CO2, das pro Kilometer ausgestoßen wird. Laut Gesetzentwurf steigt der Steuersatz gestaffelt von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95g/km bis 115g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195g/km). Teurer wird es damit vor allem für SUV und Sportwagen.

Förderung emissionsarmer Pkw

Demgegenüber sollen besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren entlastet werden. Bei einem CO2-Wert bis 95g/km gilt für sie eine Steuervergünstigung von 30 Euro im Jahr. Sie wird für maximal 5 Jahre gewährt und endet spätestens zum 31. Dezember 2025.

Verlängerte Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Außerdem soll die Geltung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert werden. Danach gilt sie künftig für Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Längstens wird sie bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Bislang sollte die Steuerbefreiung nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Entlastung des Handwerks

Weitere Steuerliche Erleichterungen gibt es für Nutzfahrzeuge kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe: Kleintransporter bis zu 3,5 t werden künftig nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Als nächstes befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Sobald er das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es erneut in den Bundesrat – dann zur endgültigen Entscheidung.

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Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Das BMF teilt mit, dass in Nummer 8 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 der Beitrag zum „Recht auf Beschwerde“ neu gefasst wird (Az. IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008).

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008 vom 01.07.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 8 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8. Februar 2019 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2019 S. 90) geändert worden ist, der Beitrag zum „Recht auf Beschwerde“ wie folgt gefasst:

Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de ). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/ .“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Gerichtliche Überprüfbarkeit von im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassenen Auskunftsanordnungen

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene Steuerpflichtige und weitere betroffene Dritte eine im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassene Auskunftsanordnung gerichtlich überprüfen lassen können (Rs. C-245/19 und C-246/19).

Gerichtliche Überprüfbarkeit von im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassenen Auskunftsanordnungen

EuGH, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zu den Schlussanträgen C-245/19 und C-246/19 vom 02.07.2020

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene Steuerpflichtige und weitere betroffene Dritte eine im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassene Auskunftsanordnung gerichtlich überprüfen lassen können.

Der Ausschluss einer solchen Rechtsschutzmöglichkeit verstoße gegen das in der EU-Grundrechte-Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Gestützt auf das luxemburgisch-spanische Steuerabkommen1 sowie die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung2 hat die spanische Steuerverwaltung die luxemburgische Steuerverwaltung im Oktober 2016 und im März 2017 um Informationen über eine in Spanien wohnende Künstlerin ersucht.

Die luxemburgische Steuerverwaltung verfügte selbst nicht über die erbetenen Informationen. Um dem ersten Informationsersuchen nachzukommen, verpflichtete sie daher eine luxemburgische Gesellschaft, Kopien der zwischen ihr und anderen Gesellschaften geschlossenen Verträge über die Rechte der Künstlerin sowie weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere Kopien zugehöriger Rechnungen und Kontoinformationen. Dabei wurde entsprechend dem damals geltenden luxemburgischen Recht3 der Rechtsweg ausgeschlossen. Das luxemburgische Recht sieht zudem vor, dass gegen den Informationsinhaber eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro verhängt werden kann, wenn er einer solchen Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

Um dem zweiten Informationsersuchen nachzukommen, verpflichtete die luxemburgische Steuerverwaltung eine luxemburgische Bank, ihr Informationen über Konten, Kontostände und andere Vermögenswerte der Steuerpflichtigen selbst sowie über Vermögenswerte zu erteilen, die diese in anderen von ihr kontrollierten Gesellschaften hielt. Auch hier wurde der Rechtsweg ausgeschlossen.

Dennoch haben die luxemburgische Gesellschaft, an die die erste Anordnung gerichtet war (C-245/19), die luxemburgische Bank, an die die zweite Anordnung gerichtet war, die darin erwähnten Gesellschaften und die Künstlerin die Anordnungen vor den luxemburgischen Gerichten angefochten.

Die in zweiter Instanz mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxembourg) möchte vom Gerichtshof wissen, ob bereits die Auskunftsanordnung4 einen Grundrechtseingriff bei dem Auskunftsverpflichteten, dem Steuerpflichtigen und weiteren dadurch betroffenen Dritten darstellt, gegen den ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union statthaft sein muss.

Außerdem fragt die Cour administrative, wie konkret und präzise das Ersuchen im Hinblick auf die betroffenen Personen gefasst sein muss, damit die ersuchte Steuerbehörde die „voraussichtliche Erheblichkeit“ der angeforderten Informationen für das Steuerverfahren im anderen Mitgliedstaat beurteilen kann. Nur „voraussichtlich erhebliche“ Informationen sind nämlich Gegenstand der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie.

In ihren Schlussanträgen vom 02.07.2020 schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahingehend zu beantworten, dass die Entscheidung, mit der eine aufgrund der Richtlinie 2011/16 um Unterstützung ersuchte Behörde eine Person zu Auskünften über einen Steuerpflichtigen oder Dritte verpflichtet, von dieser Person, dem Steuerpflichtigen und betroffenen Dritten vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats angefochten werden kann.

Der Adressat der Auskunftsanordnung habe gemäß Art. 47 der Charta ohne weiteres das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, weil diese Anordnung ihm gegenüber einen belastenden Rechtsakt darstelle. Ob und welche (anderen) durch die Charta garantierten Grundrechte des Adressaten möglicherweise verletzt worden sind, könne daher offen bleiben.

Da die Verpflichtung eines Dritten zur Weitergabe personenbezogener Daten eines Steuerpflichtigen jedenfalls in dessen Grundrecht auf Schutz solcher Daten eingreife, könne auch der betroffene Steuerpflichtige die Rechtmäßigkeit einer solchen Auskunftsanordnung gemäß Art. 47 der Charta vor Gericht überprüfen lassen. Die Möglichkeit, einen etwaigen späteren Steuerbescheid anzufechten, biete keinen ausreichenden Schutz seines Grundrechts auf Datenschutz.

Hinsichtlich der betroffenen Dritten (hier mehrere Gesellschaften) weist die Generalanwältin darauf hin, dass sich das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 der Charta) nach der Rechtsprechung prinzipiell auf natürliche Personen beziehe. Juristische Personen könnten sich aber jedenfalls auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 der Charta) berufen, wenn wie hier Informationen zu Bankkonten und Vermögenswerten verlangt würden. Auch solche Dritte könnten die Auskunftsanordnung daher gemäß Art. 47 der Charta gerichtlich überprüfen lassen.

Folglich verstoße der Ausschluss des Rechtsschutzes für den Adressaten der Auskunftsanordnung, für den betroffenen Steuerpflichtigen und für davon betroffene Dritte, gegen Art. 47 der Charta.

Hinsichtlich der zweiten Frage schlägt Generalanwältin Kokott dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass die ersuchende Behörde das Informationsersuchen begründen muss, damit die ersuchte Behörde prüfen kann, ob die voraussichtliche Erheblichkeit der angefragten Informationen für die Steuerfestsetzung durch die ersuchende Behörde nicht offenkundig fehlt. Aus dem Ersuchen müssen sich konkrete Anhaltspunkte für die steuerrelevanten Tatsachen oder Vorgänge ergeben, so dass eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) ausgeschlossen ist.

So müsse die ersuchende Behörde normalerweise die Tatsachen, die sie untersuchen möchte, oder wenigstens konkrete Verdachtsmomente für diese Tatsachen und deren steuerrechtliche Relevanz in das Informationsersuchen aufnehmen. Dies müsse es dem ersuchten Staat ermöglichen, durch die Amtshilfe bedingte Grundrechtseingriffe beim Adressaten, dem Steuerpflichtigen oder betroffenen Dritten vor seinen Gerichten zu rechtfertigen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht stiegen mit dem Umfang und der Sensibilität der begehrten Informationen.

Fußnoten

1 Steuerabkommen zwischen Luxemburg und Spanien vom 3. Juni 1986.

2 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1). Diese Richtlinie gilt inzwischen in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 (ABl. 2018, L 139, S. 1) geänderten Fassung. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften, mit denen sie dieser Änderung nachkommen, seit dem 1. Juli 2020 anwenden.

3 Aufgrund einer am 9. März 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann der Informationsinhaber (damit ist der Adressat gemeint) die an ihn gerichtete Anordnung nunmehr vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

4 Im Urteil Berlioz Investment Fund vom 16. Mai 2017 (C-682/15, siehe auch Pressemitteilung Nr. 53/17) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass derjenige, der im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerbehörden aufgrund der Richtlinie 2011/16 zur Auskunft verpflichtet ist, das Recht hat, im ersuchten Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung mittelbar im Rahmen der Anfechtung einer Bußgeldentscheidung überprüfen zu lassen, die die ersuchte Behörde wegen seiner Auskunftsverweigerung verhängt hat.

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Zum Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Gemeinde

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die beiden Tankstellen des Pächters im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war (Az. 10 K 197/17).

Zum Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Gemeinde

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil 10 K 197/17 vom 23.06.2020 (nrkr)

Der Kläger betrieb innerhalb der Gemeinde X auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger erfolglos geltend, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Beide Betriebe seien separat geführt worden. Mit Urteil vom 23.06.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt habe. Die beiden Tankstellen seien nicht vollkommen selbständig geführt worden. Es habe zwar kein finanzieller Zusammenhang bestanden, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt worden seien. Dies reiche aber nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht habe zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang bestanden.

Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden habe, sodass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden seien. Zudem habe – jedenfalls in Ausnahmefällen – zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu komme die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.

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Kontenpfändung kann unter Berücksichtigung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen im Einzelfall unbillig sein

Das FG Düsseldorf hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 im Einzelfall zuvor durchgeführte Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind (Az. 9 V 754/20 ).

Kontenpfändung kann unter Berücksichtigung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen im Einzelfall unbillig sein

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.07.2020 zum Beschluss 9 V 754/20 vom 29.05.2020

Die Finanzverwaltung gewährt Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, bestimmte steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Jahresende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Die betreffenden Regelungen enthält ein BMF-Schreiben vom 19.03.2020. Mit Beschluss vom 29.05.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf diese Verwaltungsanweisung im Einzelfall zuvor durchgeführte Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind.

Die Antragsteller des Verfahrens erzielen vorwiegend Vermietungseinkünfte. Wegen Steuerrückständen pfändete das Finanzamt ihre Bankkonten; die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergingen am 19.03.2020 und wurden den Banken am 25.03.2020 zugestellt.

Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Sie machten geltend, dass zahlreiche ihrer Mieter im Hinblick auf die Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ihre Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten.

Das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise an und hielt die Pfändungen aufrecht. Die offenen Steuerforderungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 19.03.2020 sei die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig gewesen. Auf das BMF-Schreiben vom gleichen Tag könnten sich die Antragsteller nicht berufen; eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen sei darin nicht vorgesehen.

Dem daraufhin gestellten Eilantrag auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen gab das Finanzgericht Düsseldorf statt. Das Finanzgericht entschied, dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020 ergebe.

Die Vollstreckung in die Bankguthaben sei für die Antragsteller derzeit unbillig. Die Antragsteller seien doppelt in ihrer Liquidität eingeschränkt. Zum einen würden die durch die Corona-Krise bedingten Mietausfälle zu Liquiditätseinbußen führen. Zum anderen würden die Kontenpfändungen des Finanzamts den Antragstellern weitere Liquidität entziehen. Das der Finanzverwaltung für die Gewährung von Vollstreckungsbeschränkungen eingeräumte Ermessen sei durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 dahingehend eingeschränkt worden, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Auch die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen könne bei dieser Sachlage angebracht sein.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

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Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der COVID-19-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CoVInsAG) i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden. Dies hat das FG Hessen entschieden (Az. 12 V 643/20).

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BFH: Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch in dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt werden kann, in dem ein nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf bei einem anderem als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO (Az. VI R 37/17).

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