EU-Brieftasche für Unternehmen: Neues Potenzial für den Berufsstand

Der DStV begrüßt das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein zentrales Element des Gesetzespakets soll die geplante Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen sein. Der DStV sieht darin ein wichtiges Projekt mit erheblichem Potenzial für den Berufsstand.

DStV, Mitteilung vom 15.10.2025

Die EU-Brieftasche für Unternehmen zielt darauf ab, eine vertrauenswürdige digitale Identität zu schaffen. Sie hat das Potenzial, Abläufe zu vereinfachen und die digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung, Finanzverwaltung und Mandanten nachhaltig zu stärken.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat seine Stellungnahme zu den geplanten Omnibusvorschriften für den Digitalbereich (Omnibus-Digital) eingereicht. Darin begrüßt er das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein zentrales Element des Gesetzespakets soll die geplante Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet) sein. Diese soll eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen und den sicheren Austausch elektronischer Dokumente in den Bereichen B2G, B2B und G2G ermöglichen. Der DStV sieht darin ein wichtiges Projekt mit erheblichem Potenzial für den Berufsstand.

Aus Sicht des DStV sollte die EU-Brieftasche nicht nur juristischen Personen, sondern auch Selbstständigen und Kleinstunternehmen offenstehen. Gerade kleinere Marktteilnehmer mit einem geringen Digitalisierungsgrad könnten von einer nutzerfreundlichen und kostengünstigen Identitätslösung profitieren. Ein niederschwelliger Zugang würde einen wichtigen Impuls für die digitale Transformation kleiner Unternehmen setzen. Für größere Unternehmen sollte hingegen eine verpflichtende Nutzung vorgesehen werden, um die Durchsetzungskraft des Instruments zu gewährleisten.

Zugleich betont der DStV, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater in Deutschland fortlaufend Vertretungsaufgaben für ihre Mandanten wahrnehmen, etwa in Steuer- und Verwaltungsverfahren. Diese Aufgaben müssen durch ein entsprechendes digitales Vollmachtsmanagement auch in der EU-Brieftasche abgebildet werden. Dabei sind Doppelstrukturen zu vermeiden und das „Once-Only-Prinzip“ konsequent umzusetzen. Bereits vorhandene Register- und Verwaltungsdaten müssen für die steuerberatenden Berufe einfach, vollständig und rechtssicher zugänglich sein. Ein vertrauenswürdiges, medienbruchfreies Vollmachtsmanagement stärkt das Mandatsverhältnis und bildet die Grundlage für eine moderne, zukunftsfähige Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Berufsstand und Mandanten.

Darüber hinaus sollte die EU-Brieftasche für Unternehmen, nach Ansicht des DStV, mit der persönlichen europäischen digitalen Identität (EUDI) verknüpfbar sein, in der beispielsweise der Personalausweis hinterlegt werden kann. Eine solche Anbindung würde eine einheitliche digitale Identität schaffen und den Wechsel zwischen geschäftlicher und privater Nutzung erleichtern. Unternehmen könnten dadurch Verwaltungsprozesse medienbruchfrei und ohne wiederholte Identitätsprüfungen durchführen, ein wichtiger Schritt hin zu mehr Effizienz, Rechtssicherheit und Komfort bei der digitalen Interaktion mit Behörden und Geschäftspartnern. Ergänzend sollte die Brieftasche eine sichere Wallet-to-Wallet-Kommunikation ermöglichen. Ein solcher direkter, verschlüsselter Datenaustausch würde Übertragungsrisiken minimieren und sowohl für Mandanten als auch für Steuerberater ein hohes Maß an Datensicherheit und Vertrauen schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 617) überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2285/00031/001/025 vom 15.10.2025

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617)

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung

Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die im Schreiben dargestellten allgemeinen Grundsätze.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG

Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 623) überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2285/00031/001/024 vom 15.10.2025

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 623)

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung

Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 623).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die im Schreiben dargestellten Grundsätze.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 – Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF ändert sein Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, sowie den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 (Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 vom 15.10.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern das neue Schreiben.

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 wird in einigen Randnummern (Rn.) und Zwischenüberschriften geändert bzw. ergänzt (Änderungen sind fett dargestellt).

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. September 2025 – III C 2 – S 7410/00029/042/052, geändert worden ist, wird erneut geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Das FG Münster hat die Aussetzung der Vollziehung für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte (Az. 1 V 1595/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Beschluss 1 V 1595/25 E vom 29.09.2025

Mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 1 V 1595/25 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster Aussetzung der Vollziehung für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte.

Der Antragsteller war in den Streitjahren zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Bei der GmbH wurden eine Steuerfahndungsprüfung und vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Amtsbetriebsprüfung durchgeführt. Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er verdeckte Gewinnausschüttungen aus der GmbH als Kapitalerträge erfasste. Hiergegen legte der Antragsteller Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Einspruchsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, dass die Bescheide nicht hinreichend begründet seien und die Hinzuschätzungen, die zu den verdeckten Gewinnausschüttungen geführt hätten, unzutreffend seien. Außerdem habe das Betriebsstättenfinanzamt die Körperschaftsteuerbescheide gegenüber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Hiergegen verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Prüfungsberichte, die er dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.

Der 1. Senat setzte die geänderten Einkommensteuerbescheide vollumfänglich ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, da nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden.

Dies folge nicht bereits daraus, dass die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH möglicherweise von der Vollziehung ausgesetzt wurden, da ein Körperschaftsteuerbescheid im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters darstelle. § 32a Abs. 1 KStG stelle lediglich eine formelle Änderungsvorschrift ohne materielle Bindungswirkung dar.

Allerdings habe der Antragsgegner, der für steuererhöhende Umstände wie verdeckte Gewinnausschüttungen die objektive Feststellungslast trage, die Voraussetzungen für deren Ansatz nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Dem Gericht seien so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsente Beweismittel zur streitigen Frage der Hinzuschätzungen und der damit begründeten verdeckten Gewinnausschüttungen vorgelegt worden. Da dem Gericht nicht einmal die Prüfungsberichte vorliegen, sei eine Überprüfung der Zurechnung von auf Hinzuschätzungen basierenden verdeckten Gewinnausschüttungen nicht ansatzweise möglich. Die Prüfungsberichte seien aber das Minimum dessen, was dem Gericht für eine Entscheidung im summarischen Verfahren vorzulegen sei.

Eventuelle Schwierigkeiten, entsprechende Unterlagen bei anderen Finanzämtern zu beschaffen, müsse der Antragsgegner gegen sich gelten lassen. Etwaige Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses seien im Streitfall nicht nachvollziehbar, da es sich bei dem Antragsteller um einen ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gehandelt habe. Außerdem wäre eine Offenbarung in einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.

Mit den Ausführungen des Antragstellers habe sich das Gericht mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht auseinandersetzen können. Dies sei Aufgabe des Antragsgegners im laufenden Einspruchsverfahren, in dem eine Gesamtüberprüfung geboten sei.

Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung hat der Senat abgesehen, da der Antragsgegner keine konkreten Umstände dargelegt habe, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Antragsteller zuließen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2025

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Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das FG Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist (Az. 3 K 459/24 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 3 K 459/24 Erb vom 18.09.2025

Mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage vollumfänglich stattgegeben. Er erkannte an dem vom Finanzamt angenommenen Stichtag keine Schenkung an die Klägerin. Die Klägerin habe hinsichtlich des Wohnrechts nicht frei verfügen können. Das Wohnrecht diene vielmehr der Fortführung der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Familienheim. Hinsichtlich des Baraltenteils konnte der Senat gleichfalls nicht feststellen, dass die Klägerin am Schenkungsstichtag frei über den Anspruch auf Geldzahlung habe verfügen können. Der Baraltenteil habe entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem Lebensunterhalt – und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe – gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2025

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Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 um.

BMF, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Bundesregierung stärkt den Automobilstandort Deutschland

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 um.

Die gezielte Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hat weiterhin hohe Priorität. Gleichzeitig fördert die Bundesregierung damit weiter die Elektromobilität. Das stärkt den Automobilstandort Deutschland und sichert Arbeitsplätze.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Die Zukunft der Automobilindustrie ist elektrisch. Damit wir in den nächsten Jahren sehr viel mehr Elektroautos auf die Straße bringen, müssen wir jetzt die richtigen Anreize setzen. Deshalb befreien wir E-Autos weiterhin von der Kfz-Steuer. Das hilft allen, die auf E-Autos umsteigen und es unterstützt die Automobilindustrie. Genauso wie mit einer Vielzahl weiterer Maßnahmen verfolgen wir damit ein Ziel: Wir wollen die deutsche Automobilindustrie in die Zukunft führen und Arbeitsplätze sichern. Die besten Autos sollen weiterhin in Deutschland gebaut werden.“

Mit der Neuregelung in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz werden Neuzulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2030 (bisher: Ende 2025) befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt bis Ende 2035 (bisher: Ende 2030).

Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie. Denn die Automobilindustrie ist zentral für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland. Gleichzeitig steht für die Bundesregierung fest: Die Zukunft der Mobilität ist klimaneutral. Es gilt, die Elektromobilität als Schlüsseltechnologie weiter voranzubringen.

Damit in Deutschland weiterhin die besten Automobile gebaut werden, hat die Bundesregierung in den vergangenen Monaten bereits Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität beschlossen: So wurde im Koalitionsausschuss am 8. Oktober ein Förderprogramm vereinbart, um den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität, insbesondere für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen, zu fördern. Dafür werden bis 2029 die Mittel des EU-Klimasozialfonds zuzüglich 3 Mrd. Euro aus dem KTF zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen des Wachstumsboosters wurde für Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung in Höhe von 75 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Beide Maßnahmen setzen kurzfristig weitere spürbare steuerliche Anreize für die Stärkung der Elektromobilität.

Die Bürgerinnen und Bürger werden bei der frühzeitigen Anschaffung eines Elektroautos entlastet. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 50 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren auf bis zu 380 Millionen Euro im Jahr 2030 an.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente: Freiwilliges längeres Arbeiten soll sich lohnen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung bringt mit der Aktivrente finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter auf den Weg.

BMF, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung bringt mit der Aktivrente finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter auf den Weg.

Dies ist ein weiterer Impuls für Wirtschaftswachstum in Deutschland. Dass ältere Beschäftigte länger im eigenen Beruf arbeiten können, steigert die Produktivität und wirkt dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegen.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Wir setzen weitere Impulse für wirtschaftliches Wachstum in Deutschland. Dafür braucht die Wirtschaft gerade auch die älteren und erfahrenen Arbeits- und Fachkräfte. Sie können ihr Wissen weitergeben und weiter mit anpacken. Wer freiwillig länger arbeitet, profitiert deshalb künftig von der Aktivrente. Das stärkt den Arbeitsmarkt, das stärkt die Wirtschaft und das ist ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.“

Im Einzelnen:

Die Steigerung der allgemeinen Erwerbstätigkeit ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzutreten. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.

Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver: Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Freiwillige Erwerbstätigkeit im Rentenalter ist auch aus Arbeitnehmersicht eine oft gern genutzte Möglichkeit, länger dem eigenen Beruf nachzugehen.

Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Damit werden Rentnerinnen und Rentner mit bis zu 890 Millionen Euro jährlich entlastet. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet.

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte) ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung, überschritten haben. Somit werden Fehlanreize vermieden.

Kein Wegfall der Sozialversicherungspflicht: Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dienen. Mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht profitieren auch die Sozialsysteme von dem Bonus. Davon profitieren am Ende alle, denn die Sozialsysteme werden entlastet, der Arbeitskräftemangel bekämpft und damit der Standort Deutschland insgesamt gestärkt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Betagter Anwalt klagt in eigener Sache: Trotzdem beA-Pflicht

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein nur noch in geringem Umfang beratend tätiger 71-jähriger Rechtsanwalt auch bei einer Klage in eigener Sache zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet ist. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 3 K 3179/24).

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Gerichtsbescheid 3 K 3179/24 des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2025

Auch in eigener Sache ist ein Rechtsanwalt zur Nutzung des beA verpflichtet – so ein Finanzgericht – selbst wenn er nicht als solcher auftritt.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein nur noch in geringem Umfang beratend tätiger 71-jähriger Rechtsanwalt auch bei einer Klage in eigener Sache zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet ist – unabhängig davon, ob er in der Sache als Anwalt auftritt oder nicht. Weder Alter noch reduzierte anwaltliche Tätigkeit rechtfertigten eine Ausnahme (Gerichtsbescheid vom 16.09.2025, Az. 3 K 3179/24).

Technikpflicht trotz Ruhestand

Ein zugelassener Rechtsanwalt, der seine anwaltliche Tätigkeit weitgehend eingestellt hat, wandte sich im November 2024 gegen mehrere Grundsteuerwertbescheide zu seinen Eigentumswohnungen. Die Klage reichte er per Post beim FG Berlin-Brandenburg ein, ohne dabei auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen. Sein Status wurde erst im Verlauf des Verfahrens (nach Ablauf der Klagefrist) durch das Gericht über die Adressierung der Bescheide und die Einsicht ins Anwaltsverzeichnis festgestellt. Erst dann wurde er auf die Möglichkeit der Unzulässigkeit seiner Klage hingewiesen.

Der Betroffene vertrat jedoch die Auffassung, dass er im vorliegenden Fall nicht der beA-Nutzungspflicht unterlegen habe. Er handele als Privatperson, führe keine Gerichtsverfahren mehr und habe sich mit dem beA bisher nicht befasst. Er fühle sich mit dem beA überfordert. Der BGH weise außerdem darauf hin, dass die beA-Nutzungspflicht für Anwältinnen und Anwälte darauf basiere, dass diese in ihrem Alltag ständig mit Gerichten kommunizierten. Diese Art der Kommunikation gehöre aber gerade nicht zu seinem beruflichen Alltag, weil er nur noch beratend tätig sei. Daher sei ihm die elektronische Einreichung nach § 52d FGO unzumutbar und nicht verpflichtend.

In einem späteren Schriftsatz ließ der Betroffene durch seinen Sohn als neuen Verfahrensbevollmächtigten die bisherigen Schriftsätze per Fax nachreichen. Vorsorglich wurde zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, mit Verweis auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Das FG wies die Klage dennoch als unzulässig ab. Der entscheidende Schriftsatz sei nicht fristgerecht auf elektronischem Weg eingereicht worden. Eine Wiedereinsetzung sei nicht geboten, da dem Rechtsanwalt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung auch des FG Berlin-Brandenburg bereits vor Klageerhebung hätte bekannt gewesen sein müssen.

Status- vs. Rollenverständnis in Literatur und Rechtsprechung

Die zentrale juristische Frage betraf die Auslegung von § 52d Satz 1 FGO: Gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache auch dann, wenn dieser nicht explizit als Anwalt auftritt?

Der BFH habe sich zu dieser Frage noch nicht positioniert. Eine Entscheidung für eine beA-Nutzungspflicht gebe es nur für die Konstellation, in der ein Anwalt sowohl in seiner Funktion als auch zugleich in eigener Sache tätig geworden sei (Beschluss vom 23.08.2022, Az. VIII S 3/22). In einem anderen Fall habe der BFH nur entschieden, dass ein Steuerberater – gerade weil er gegenüber dem Gericht auch unter dieser der Berufsbezeichnung auftrat – zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet sei (Beschluss vom 02.02.2024, Az. VI S 23/23).

Der 3. Senat des FG Berlin-Brandenburg positionierte sich nun aber klar für ein statusbezogenes Verständnis der Norm: Ein Rechtsanwalt sei unabhängig vom konkreten Auftreten stets verpflichtet, das beA zu nutzen. Dies gelte auch, wenn keine anwaltliche Vertretung vorliege, sondern der Betroffene als natürliche Person selbst Klage erhebe. Der Zweck des § 52d FGO – die Etablierung eines durchgängigen elektronischen Rechtsverkehrs – verlange eine möglichst umfassende Nutzung durch alle professionellen Verfahrensbeteiligten. In der Literatur überwiege ebenfalls diese Auffassung, auch das FG Düsseldorf vertrete diese Auffassung (Beschluss vom 09.01.2023, Az. 4 V 1553/22 A(Erb)).

Der BGH habe sich zur parallelen Vorschrift des § 130d ZPO ebenfalls mehrfach deutlich geäußert: Ein Rechtsanwalt sei selbst bei eigenem Handeln zur Nutzung des beA verpflichtet, sofern ein Schriftsatz formgebunden bei Gericht eingereicht wird (Beschluss vom 04.04.2024, Az. I ZB 64/23; Beschluss vom 27.03.2025, Az. V ZB 27/24). Maßgeblich sei allein der berufsrechtliche Status, nicht die konkrete Rolle im Verfahren. Der Gesetzeszweck – die Vermeidung von Medienbrüchen, ein effizienter elektronischer Rechtsverkehr und die Entlastung der Justiz – erfordere eine solche Auslegung. Bislang hat der aber nur im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln entschieden, worauf der klagende Anwalt in diesem Fall auch hinweist.

Demgegenüber vertrat das Hessische FG eine rollenbezogene Auslegung (Urteil vom 10.10.2024, Az. 10 K 1032/23). Die Nutzungspflicht solle nur dann greifen, wenn der Betreffende auch in der Rolle des Anwalts auftrete. Andernfalls müssten die Gerichte stets prüfen, ob ein Selbstvertretender möglicherweise (noch) zugelassener Rechtsanwalt sei – was nicht praktikabel sei und die mit der Einführung des beA beabsichtigte Verfahrensvereinfachung konterkariere.

Keine Ausnahmen für Technikferne oder wegen des Alters

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in einem früheren Fall zwar gegenteilig entschieden und einem Anwalt erlaubt, eine Klage nicht per beA einzureichen (Urteil vom 11.06.2025, Az. 3 K 3005/23). Dies beruhte jedoch auf einer Ausnahme, die auf den hiesigen Fall nicht übertragbar sei: Der Kanzleipartner hätte andernfalls interne Kanzleiinformationen gegenüber beA-berechtigten Mitarbeitern offenlegen müssen, was mit vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unvereinbar gewesen wäre.

Im nun entschiedenen Fall habe jedoch keine vergleichbare Unzumutbarkeit vorgelegen. Weder das hohe Alter noch eine eingeschränkte Berufsausübung rechtfertigten ein Absehen von der beA-Pflicht. Es bestehe – so der Senat – eine berufsrechtliche Verpflichtung aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die technische Infrastruktur zur Nutzung des beA vorzuhalten und sich mit deren Bedienung vertraut zu machen (§ 31a Abs. 6 BRAO).

Auch eine Wiedereinsetzung lehnte das Gericht ab. Der geltend gemachte Rechtsirrtum sei nicht unverschuldet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2024 hätten bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen sowie Stimmen in der Fachliteratur vorgelegen, die von einer statusbezogenen Auslegung des § 52d FGO ausgingen. Schon in einem Beschluss vom 08.03.2022 (Az. 8 V 8020/22) hat das FG Berlin-Brandenburg selbst diese Auffassung vertreten. Damit habe ein im Berufsrecht erfahrener Beteiligter die bestehende Pflicht erkennen können und müssen.

Ein weiterer Hinweis des Gerichts auf die beA-Nutzungspflicht innerhalb der Klagefrist sei nicht geboten gewesen. Der anwaltliche Status sei dem Gericht erst mit verspätet eingereichten Anlagen erkennbar geworden, sodass keine frühere Belehrungspflicht bestanden habe.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage der beA-Nutzungspflicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in eigener Sache grundsätzliche Bedeutung besitze und eine höchstrichterliche Klärung bislang ausstehe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Durch die Gesetzesänderung ist das Halten reiner Elektrofahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden.

BMF, Mitteilung vom 14.10.2025

Elektromobilität ist ein wichtiger Baustein, um Klima- und Umweltbelastungen des Verkehrssektors nachhaltig zu reduzieren. Durch einen weiteren Anstieg des Anteils von reinen Elektrofahrzeugen am Fahrzeugbestand kann eine spürbare Reduktion der direkt vom Straßenverkehr ausgehenden CO2- und Schadstoffemissionen bewirkt werden. Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Durch die Gesetzesänderung ist das Halten reiner Elektrofahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Mit dem sukzessiven Erreichen der Ziele der Elektromobilität im Verkehrssektor und der damit verbundenen weitergehenden Marktdurchdringung der reinen Elektrofahrzeuge ist eine weitere Aufrechterhaltung der langjährigen Förderdauer von reinen Elektrofahrzeugen in der Kraftfahrzeugsteuer zukünftig nicht mehr geboten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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