BFH: Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

Der BFH hat entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist (Az. XI R 27/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 71/25 vom 23.10.2025 zum Urteil XI R 27/22 vom 02.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.07.2025 entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt (FA) der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des FA vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.

Das Finanzgericht (FG) war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – so sie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des FG – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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EU-Kommission legt Arbeitsprogramm für 2026 vor

Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 vorgestellt. Insgesamt sind 38 neue Initiativen, 20 Evaluierungen und 25 Vorschläge zur Rücknahme bestehender Gesetzentwürfe vorgesehen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.10.2025

Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 vorgestellt. Insgesamt sind 38 neue Initiativen, 20 Evaluierungen und 25 Vorschläge zur Rücknahme bestehender Gesetzentwürfe vorgesehen.

Vereinfachung & Steuern

Das Arbeitsprogramm setzt den Kurs zur Verringerung bürokratischer Belastungen fort. Die EU-Kommission bekräftigt in ihrem Arbeitsprogramm erneut das Ziel, Verwaltungsaufwände um 25 % insgesamt und um 35 % für KMU zu reduzieren. Schwerpunkte der Vereinfachung liegen nun unter anderem auch im Bereich Steuern (Omnibus on Taxation, Q2/2026).

Im Zuge dessen hat die EU-Kommission außerdem beschlossen, mehrere Steuerrechtsvorschläge zurückzunehmen. Dies betrifft u. a. den Richtlinienvorschlag zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen („Unshell Proposal“) für ungerechtfertigte Steuervorteile. Zum anderen wird der Richtlinienvorschlag zu konzerninternen Verrechnungspreisen („Transfer Pricing Proposal“) zurückgenommen, der ursprünglich eine Harmonisierung der Vorschriften zur Preisgestaltung zwischen Unternehmen einer selben Gruppe vorsah. Ebenfalls einer Rücknahme ausgesetzt ist der Richtlinienvorschlag zur Debt-Equity Bias Reduction Allowance („DEBRA“), der eine steuerliche Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital bezweckte. Darüber hinaus werden auch ältere Initiativen eingestellt, wie der Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer.

Binnenmarkt & Digitales

Ein zentrales Vorhaben bliebe die Stärkung des Binnenmarkts bis 2028, insbesondere durch den Abbau von Barrieren in den Bereichen Kapital, Energie, Dienstleistungen und Telekommunikation – auch wenn der Fahrplan für den Binnenmarkt bis 2028 im Programm scheinbar keine explizite Erwähnung mehr findet. Ergänzend will die EU-Kommission für eine „fünfte Freiheit“ für Wissen und Innovation werben. Zur Innovationsförderung im Binnenmarkt sind daher mehrere neue Gesetzesinitiativen geplant. Darunter findet sich der European Innovation Act (Q1/2026), der ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Hürden für Start-ups, Forschungstransfer und Finanzierung abbauen soll, sowie das 28. Regime (Q1/2026), das als einheitlicher, optionaler Rechtsrahmen Unternehmen grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten erleichtern soll.

Im Bereich der Digitalpolitik kündigt die EU-Kommission ebenfalls einige relevante Vorhaben an: den Cloud and AI Development Act für Q1/2026, welcher geeignete Rahmenbedingungen für den Aufbau von Cloud- und Edge-Kapazitäten schaffen und bestehende Engpässe bei Rechenzentren schließen soll, sowie den Quantum Act (Q3/2026), im Rahmen dessen Pilot- und Produktionsanlagen gefördert und Investitionsanreize geschaffen werden sollen. Gerade im Bereich der Quantenverschlüsselung könnten sich mithilfe verbindlicher Standards und Interoperabilität Möglichkeiten besonders sicherer Kommunikationsinfrastrukturen in Europa bilden.

Nachhaltigkeit

Zur Unterstützung der industriellen Transformation soll ein Circular Economy Act (Q3/2026) vorgeschlagen werden, der sowohl Angebot als auch Nachfrage nach zirkulären Produkten fördern und Abhängigkeiten von kritischen Rohstoffen verringern solle. Parallel solle der Clean Industrial Deal weiter umgesetzt und durch eine Reform des europäischen Vergaberechts (Public Procurement Act, Q2/2026) flankiert werden, wo es auch um die Kernfrage geht, inwieweit europäischen Waren und Dienstleistungen bei öffentlichen Ausschreibungen der Vorzug gegeben wird („Buy European“).

Im Bereich Arbeit und Soziales möchte die Kommission die Wettbewerbsfähigkeit mit sozialer Absicherung verbinden. Geplant sind ein Quality Jobs Act (Q4/2026), der moderne Arbeitsformen und faire Beschäftigung fördern solle, sowie ein Paket zur fairen Arbeitsmobilität einschließlich einer Initiative zur Portabilität von Qualifikationen (Q3/2026). Hinzu käme die europäische Sozialversicherungskarte („European Social Security Pass“) (Q3/2026).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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DStV-Präsident Lüth appelliert an Gesetzgeber: „Praxistauglichkeit statt Tempo um jeden Preis“

DStV-Präsident Lüth eröffnete am 20.10.2025 den 48. Deutschen Steuerberatertag in Den Haag. In seiner Rede forderte er die Sicherung der Unabhängigkeit des Berufsstands, praxistaugliche Gesetze und spürbaren Bürokratieabbau.

DStV, Mitteilung vom 20.10.2025

DStV-Präsident StB Torsten Lüth eröffnete am 20.10.2025 den 48. Deutschen Steuerberatertag in Den Haag. In seiner Rede forderte er die Sicherung der Unabhängigkeit des Berufsstands, praxistaugliche Gesetze und spürbaren Bürokratieabbau.

Unabhängigkeit muss Grundpfeiler bleiben

Die Unabhängigkeit des Berufsstands ist nicht verhandelbar. Das machte DStV-Präsident StB Torsten Lüth in Den Haag deutlich und bezog klare Position gegen die von Private-Equity-Befürwortern angestrebte Lockerung des Fremdbesitzverbots. „Unsere Verantwortung gilt dem Mandanten. Die für ihn beste steuerliche Lösung darf nicht von kurzfristigen Renditeerwartungen eines Investors diktiert werden“, so Lüth unmissverständlich. In einem sich rasant verändernden Umfeld wandele sich auch der Berufsstand spürbar. Doch diese Transformation – forciert durch Digitalisierung, Automatisierung, Fachkräftegewinnung und veränderte Mandantenbedürfnisse – sei auch ohne berufsfremde Investoren als Gesellschafter zu bewältigen. „Lassen wir nicht zu, dass in den sozialen Medien der Eindruck entsteht, wir wollten alle Private Equity. Wir stehen für Transparenz, Unabhängigkeit – und einen starken Berufsstand. Deshalb: Mischen Sie sich ein – zeigen Sie Haltung!“, appellierte Lüth.

Lüth fordert Modernisierung der Steuerberaterprüfung

Auch mit Blick auf die Steuerberaterprüfung forderte der Verbandspräsident die dringend nötige Modernisierung ein und stellte klar: „Das Prüfungsverfahren gehört auf den Prüfstand. Die Qualität steht nicht zur Disposition.“ Seine Lösungsvorschläge reichen von Modul- statt Blockprüfungen über mehr zeitliche Flexibilität für Nachwuchskräfte bis hin zu einer Liberalisierung beim sog. Fakultätsvorbehalt: „Hier wäre,“ so Lüth „ein Wegfall der Restriktionen ebenso sinnvoll wie bei den zulässigen Wiederholungsversuchen.“

Kurswechsel nötig: Lüth kritisiert Express-Gesetzgebung

Gänzlich unzufrieden zeigte sich der DStV-Präsident mit den aktuellen Rahmenbedingungen im Zuge von Gesetzgebungsverfahren. Seit nunmehr 50 Jahren mache sich der DStV für praktikable Gesetze stark, doch politische Prozesse erschwerten die Arbeit zunehmend. So liefen Gesetzgebungsverfahren mittlerweile mit derart unrealistisch kurzen Fristen, dass eine seriöse Verbändebeteiligung eigentlich unmöglich sei. Die unübersehbaren Folgen derartiger Express-Gesetze: mangelnde Qualität, Rechts- und Planungsunsicherheit und immer mehr Bürokratie. Lüths Appell an die Politik lautet daher: „Wir brauchen faire Fristen – sonst zahlen Qualität und Praxis den Preis!“

Bürokratieaufwuchs endlich Einhalt gebieten

Im gleichen Atemzug merkte der Verbandspräsident an, dass auch die Versprechen der Bundesregierung, dem Bürokratieaufwuchs Einhalt zu gebieten, bislang kaum eingelöst worden seien, während Unternehmen unter wachsender Regulierung litten. Ein großer Bürokratietreiber sei zweifellos Brüssel; doch auch im nationalen Recht seien effektive Maßnahmen, wie ein rasches Voranbringen des Once-Only-Prinzips, einer Rentenabzugsteuer und mehr Pauschalierungen, möglich.

Starkes Europa durch mehr Demokratie

Auch auf europäischer Ebene nimmt der DStV seine Verantwortung aktiv wahr: als Mitglied der Dachverbände ETAF und EFAA arbeite er daran, Gesetzgebung frühzeitig mitzugestalten – im Interesse eines starken Berufsstands und eines funktionierenden Binnenmarkts. Europa sei für Lüth keine Frage des „Ob“, sondern des „Wie“. In diesem Sinne gelte: Kooperation ja – aber ohne Preisgabe berufsständischer Grundwerte.

Zu einem Höhepunkt der Veranstaltung zählte die Keynote von Jean Asselborn, Luxemburgs Außenminister a.D. Mit Blick auf die geopolitischen Spannungen mahnte er zu Zusammenhalt und europäischer Verantwortung. Sein klares Statement: „Die Demokratie ist kein Perpetuum mobile. Wir müssen um sie kämpfen!“

Nächster Halt Bonn: Steuerberatertag 2026 – jetzt vormerken!

Abgerundet wird die Fachtagung wie gewohnt von einer vielseitigen Fachausstellung und einem hochwertigen Rahmenprogramm. Und nicht zu vergessen: Fortsetzung folgt! Vom 04. bis 06.10.2026 lädt der 49. Deutsche Steuerberatertag nach Bonn ein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen bringt kaum Entlastung – Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen gehen weitgehend leer aus

Nach den Plänen der Koalition sollen Überstundenzuschläge künftig unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben. Eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt jetzt: Nur eine verschwindend kleine Minderheit von 1,4 Prozent aller Beschäftigten könnte sich künftig auf einen Steuerbonus freuen, der Rest geht leer aus.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.10.2025

Nach den Plänen der schwarz-roten Koalition sollen Überstundenzuschläge künftig unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben. Doch wie viele Menschen von der neuen Regelung profitieren würden und wie hoch die Steuerersparnis ausfällt, war bisher unklar. Eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zeigt jetzt: Nur eine verschwindend kleine Minderheit von 1,4 Prozent aller Beschäftigten könnte sich künftig auf einen Steuerbonus freuen, der Rest geht leer aus. Im Durchschnitt aller Beschäftigten in Deutschland blieben deshalb nur 0,87 Euro pro Monat steuerfrei, die mittlere Steuerersparnis fällt mit monatlich 0,31 Euro noch einmal dürftiger aus. Gleichzeitig entfällt die Entlastung ganz überwiegend auf Beschäftigte aus der oberen Hälfte der Entgeltverteilung. Die Berechnungen des WSI beruhen auf der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes vom April 2024, die detaillierte Gehaltsdaten von rund 9,6 Millionen Beschäftigten enthält.

„In den Betrieben haben sich Arbeitszeitkonten durchgesetzt und Mehrarbeit kann später durch Freizeit ausgeglichen werden“, so Studienautor Dr. Malte Lübker. Nach den Ergebnissen der IAB-Arbeitszeitrechnung verfällt zudem die Mehrheit der Überstunden im engeren Sinne. „Bezahlte Überstunden sind inzwischen eher ein Randphänomen“, so Lübker. Laut Verdiensterhebung bekamen im April 2024 nur 5,1 Prozent der Beschäftigten Überstunden ausbezahlt, darunter waren 1,8 Prozent mit einem Überstundenzuschlag (siehe auch Tabelle 1 in der PDF-Version dieser PM; Link unten). Nach den Koalitionsplänen sollen Überstunden jedoch nur berücksichtigt werden, wenn diese über die normale Vollzeit hinausgehen, sodass sich mit 1,4 Prozent ein noch kleinerer Kreis von Begünstigten abzeichnet. Beschäftigte in Teilzeit erreichen die Vollzeitschwelle auch inklusive Überstunden nur in Ausnahmefällen, sodass von ihnen nur 0,2 Prozent einen Steuervorteil erwarten können. Geringfügig Beschäftigte gehen leer aus. Deutlich häufiger profitieren hingegen Vollzeitbeschäftigte (2,4 %). Für Beschäftigte mit Tarifvertrag (1,7 %) sind die Aussichten auf einen Steuerbonus etwas besser, als wenn der Tarifvertrag fehlt (1,1 %).

Da Frauen in Deutschland häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer, würden unter ihnen nur 0,5 Prozent von der Steuerbefreiung profitieren. Bei Männern ergibt sich ein höherer Anteil von 2,2 Prozent. Deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zeigen sich auch bei der Höhe der freigestellten Beträge: Während Männer künftig pro Monat durchschnittlich 1,46 Euro steuerfrei mit nach Hause nehmen würden, sind es bei Frauen nur 0,23 Euro pro Monat. Dies liegt nur zum Teil daran, dass Frauen aufgrund der ungleichen Verteilung der Sorgearbeit weniger Überstunden machen als Männer. Entscheidend ist vielmehr, dass bei Frauen aufgrund des Vollzeit-Erfordernisses nur rund die Hälfte (54 %) der Überstunden mit Zuschlag unter das neue Steuerprivileg fallen würde. Bei Männern sind es neun von zehn Überstunden mit Zuschlag (88 %). Entgeltexperte Lübker sieht darin einen Beleg für die mittelbare Diskriminierung von Frauen.

Auch wenn die individuelle Entlastung insgesamt sehr klein ist: Das Koalitionsvorhaben hat zudem problematische Auswirkungen auf die Einkommensverteilung. Rund 95 Prozent des Entlastungsvolumens käme Beschäftigten aus der oberen Hälfte der Entgeltverteilung zugute, während auf die untere Hälfte nur 5 Prozent der Gesamtsumme entfallen. Für Arbeitnehmer*innen mit einem Bruttomonatsverdienst von bis zu 3.041 Euro beträgt die durchschnittliche Steuerersparnis gerade einmal 3 Cent pro Monat, für das Zehntel mit den höchsten Gehältern hingegen 1,18 Euro (siehe auch Tabelle 2 in der PDF-Version). „Die neue Studie zeigt, wie sozial unausgewogen das Vorhaben ist“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, Wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Statt eine breite Entlastung zu bewirken, würde von dem Steuerprivileg in erster Linie eine kleine Gruppe von Beschäftigten profitieren, die auch so ein auskömmliches Gehalt haben. Das trägt weiter zur Ungleichheit in der Gesellschaft bei und setzt ein falsches Signal.“

Das Vorhaben, das auf das Wahlprogramm der CDU/CSU zurückgeht, war zuletzt auch vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen scharf kritisiert worden. Die Ökonom*innen hatten argumentiert, dass die neue Regelung das Steuerrecht noch komplexer macht und erhebliche Bürokratiekosten bei Arbeitgebern und in der Finanzverwaltung verursachen würde. Außerdem bezweifelten sie, dass die Steuerersparnis aufgrund ihrer geringen Höhe einen wirksamen Anreiz für Mehrarbeit setzt. Der Beirat war dabei unter großzügigen Annahmen von einer Steuerersparnis von 3,50 Euro pro Überstunde ausgegangen. Die neue WSI-Analyse zeigt, dass der Steuerbonus in der Realität mit 1,35 Euro pro Überstunde deutlich geringer ausfallen dürfte. Für Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst von bis zu 3.041 Euro beläuft sich das durchschnittliche Plus beim Netto-Gehalt sogar nur auf 0,39 Euro pro steuerbegünstigter Überstunde mit Zuschlag. Grund dafür ist unter anderem, dass für Beschäftigte mit geringerem Einkommen auch der Steuersatz geringer ist und Überstundenzuschläge geringer ausfallen als bei Beschäftigten mit höherem Einkommen.

Handlungsbedarf besteht laut der neuen WSI-Studie in anderen Bereichen. So verfällt derzeit nach der IAB-Arbeitszeitrechnung mehr als die Hälfte aller geleisteten Überstunden ohne Bezahlung und ohne Freizeitausgleich. Um dies zu verhindern, sollten laut Studie verbleibende Lücken in der Arbeitszeiterfassung geschlossen werden. Zudem gibt es bei einigen Arbeitgebern – beispielsweise im Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen – die fragwürdige Praxis, auch bereits erfasste Überstunden unter bestimmten Bedingungen wieder aus den Arbeitszeitkonten zu löschen.

Trotzdem hat sich auf den Arbeitszeitkonten in Deutschland inzwischen ein Berg von fast 500 Millionen bereits geleisteter Stunden im Wert von rund 9,5 Milliarden Euro angesammelt. „Wenn Beschäftigte in Bereichen mit besonders hoher Arbeitsbelastung keine realistische Perspektive auf Freizeitausgleich haben, kann es sinnvoll sein, die Zeitguthaben auszuzahlen“, so Lübker. „Ob ein etwaiger Überstundenzuschlag dabei steuerfrei bleibt oder nicht, ist für die Beschäftigten eher zweitrangig.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen

Bei der Ermittlung des Einkommens der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin seien die streitgegenständlichen Werbungskosten lt. FG Hamburg nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (Az. 5 K 9/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 17.10.2025 zum Urteil 5 K 9/25 vom 27.06.2025 (rkr)

  1. Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 S. 1 KStG i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.
  2. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG erfasst ausschließlich Betriebsausgaben und gilt nicht für Werbungskosten.
  3. An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bestehen auch mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung keine Zweifel.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden einer Familienstiftung stehen.

Die Klägerin ist eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung. Sie investiert ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielten in den Streitjahren 2013 bis 2021 unter anderem Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Es handelt sich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG oder einem Umlaufvermögen i. S. d. § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG zuzuordnen sind. Bei der Klägerin fielen im Streitzeitraum Aufwendungen an für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten. Von diesen Werbungskosten stehen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden).

Die Klägerin begehrte im Verwaltungsverfahren vergeblich den vollständigen Abzug der Werbungskosten, die mit den Streubesitzdividenden im Zusammenhang stehen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Bei der Ermittlung des Einkommens der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin seien die streitgegenständlichen Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.

Die Streubesitzdividenden führten bei der Klägerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG gelte für sie nicht, weil sie kein Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (sondern Nr. 4) KStG sei. Sie ermittele ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG. Im Rahmen der Einkommensermittlung der Klägerin seien Werbungskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Eine teleologische Reduktion dieser Vorschriften bei Streubesitzdividenden einer Stiftung komme nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzbegründung solle der Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften außerhalb der Fälle des § 8 Abs. 10 Satz 2 KStG Anwendung finden (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/11108, 27).

Aus § 8b Abs. 1 und 5 KStG ergebe sich keine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug bei Dividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG. § 8b Abs. 1 KStG sei vorliegend zwar anwendbar. § 8b Abs. 5 KStG erfasse aber lediglich Betriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten. Zudem finde diese Vorschrift gemäß § 8b Abs. 4 Satz 7 KStG auf Streubesitzdividenden keine Anwendung.

Der Senat sei zudem nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 KStG i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG überzeugt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Mit den streitgegenständlichen Regelungen werde weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen noch liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Stiftungen vor, die Beteiligungen an Körperschaften über 10 % hielten oder Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielten. Auch werde die Klägerin nicht gegenüber anderen Körperschaften, für die § 8b Abs. 2 KStG gelte, verfassungswidrig benachteiligt.

Das Urteil vom 27.06.2025 (Az. 5 K 9/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2025

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Bundesrat warnt vor erheblichen Steuerausfällen

Mit einer umfangreichen Stellungnahme hat sich der Bundesrat zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 positioniert. Das Gesetzespaket der Bundesregierung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen mit denen Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlastet werden sollen – u. a. durch eine Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.10.2025

Mit einer umfangreichen Stellungnahme hat sich der Bundesrat zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 positioniert. Das Gesetzespaket der Bundesregierung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen mit denen Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlastet werden sollen – unter anderem durch eine Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie.

Kompensation für geringere Steuereinnahmen gefordert

In seiner Stellungnahme kritisiert der Bundesrat, dass die vorgesehenen Gesetzesänderungen erhebliche Steuerausfälle nach sich ziehen würden, die zur Hälfte von den Ländern und Gemeinden zu tragen seien. Nach Berechnungen entstünden den Ländern so Mindereinnahmen von rund 11,2 Milliarden Euro und den Gemeinden von etwa 1,4 Milliarden Euro.

Der Bundesrat erinnert daran, dass Länder und Kommunen bereits vor großen strukturellen Herausforderungen stünden. Steigende Ausgaben für Bildung, Betreuung, Gesundheit, innere Sicherheit, Integration, Digitalisierung, Klimaschutz und Sozialleistungen erhöhten den finanziellen Druck. Das Ausgabenwachstum übersteige die Entwicklung der Einnahmen deutlich. Die erwarteten Mindereinnahmen würden die Haushaltslage zusätzlich verschärfen und die Handlungsfähigkeit der Länder und Gemeinden weiter einschränken.

Daher hält der Bundesrat eine Verständigung mit dem Bund über eine dauerhafte und umfassende Entlastung der Länder- und Gemeindehaushalte für notwendig. Er fordert die Bundesregierung auf, die zu erwartenden Steuermindereinnahmen zu kompensieren.

Forderung nach digitaler Zahlungspflicht in der Gastronomie

Zudem schlagen die Länder vor, dass Restaurants neben Barzahlung künftig auch eine gängige digitale Zahlungsoption anbieten müssten. Dies könne zu mehr Steuerehrlichkeit beitragen und helfen, die Steuerausfälle auszugleichen.

Bundesregierung plant Senkung der „Gastrosteuer“

Die Bundesregierung plant, den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme des Getränkeausschanks – ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft von 19 auf 7 Prozent zu senken. Ziel ist es, die Branche zu stärken und zur Stabilisierung der Preise beizutragen. Vom reduzierten Steuersatz sollen auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich der Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung profitieren. Insgesamt erwartet die Bundesregierung dadurch eine jährliche Entlastung von rund 3,6 Milliarden Euro für Betriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Ebenfalls zum 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben werden. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies entspräche einer Entlastung von rund 1,1 Milliarden Euro im kommenden Jahr. Zudem soll die bisher befristete Mobilitätsprämie dauerhaft fortgeführt werden.

Vereinsrecht und Ehrenamt

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Haftungsprivilegien im Vereinsrecht für ehrenamtlich Tätige auszuweiten. Damit solle das Ehrenamt rechtlich besser abgesichert, die gesellschaftliche Anerkennung gestärkt und mehr Menschen für ein Engagement in Vereinen gewonnen werden.

Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Die Stellungnahme des Bundesrats wird der Bundesregierung weitergeleitet. Dann ist der Bundestag am Zug, das Gesetz zu beschließen. Anschließend kommt es erneut zum Bundesrat, der dann über seine Zustimmung entscheidet.

Quelle: Bundesrat

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Steuerliche Neuerungen in den Startlöchern

Der Auftakt zum Herbst der Reformen ist gemacht. Die Koalition hat sich auch steuerlich einiges für die kommenden Monate vorgenommen – Anlass für DStV-Präsident Lüth, mit maßgeblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus dem Deutschen Bundestag frühzeitig das Gespräch zu suchen.

DStV, Mitteilung vom 16.10.2025

Der Auftakt zum Herbst der Reformen ist gemacht. Die Koalition hat sich auch steuerlich einiges für die kommenden Monate vorgenommen – Anlass für DStV-Präsident StB Torsten Lüth, mit maßgeblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus dem Deutschen Bundestag frühzeitig in medias res zu gehen.

Der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes hat das Parlament erreicht. Der Koalitionsausschuss einigte sich nach langem Ringen auf einen ersten Baustein des Arbeitnehmerpaketes: Die Aktivrente. Die die Grundfesten des Berufsstands berührenden Neuerungen im Steuerberatungsgesetz verhandelt die Bundesregierung. Entsprechend viele Themen hatte Lüth im Gepäck für die Gespräche mit MdB WP/StB Fritz Güntzler (finanzpolitischer Sprecher CDU/CSU), MdB Frauke Heiligenstadt (finanzpolitische Sprecherin SPD) und MdB StB Prof. Dr. Matthias Hiller (CDU/CSU – Finanzausschuss).

Aktivrentengesetz

Lüth begrüßte, dass die Koalition ihre Pläne nach der sommerlichen Verabschiedung des Investitionsboostergesetzes nun flott weiter angehe. Bei der Aktivrente forderte er erneut die Einbeziehung der Freien Berufe und Gewerbetreibenden. Lüth berichtete aus seiner Beratungstätigkeit über deren Interesse an dem Anreizinstrument.

Bei der Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge skizzierte der DStV-Präsident einige offene Fragen aus der Praxis. Im Interesse einer gut vorbereiteten steuerlichen Beratung müssten diese erstmal geklärt werden. Die Neuerungen sollten nicht in Eile übers Knie gebrochen werden – so Lüth. Er unterstützte daher, dass man sich bei der Ausgestaltung der weiteren Maßnahmen des Arbeitnehmerpakets noch Zeit ließ.

Änderungen im Steuerberatungsgesetz

In den Gesprächen nahm auch die Novellierung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater viel Raum ein. Lüth zeigte sich mit dem BMF-Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes grundsätzlich zufrieden. Er sensibilisierte dafür, dass das BMF damit u. a. Marktentwicklungen entgegentrete, die den Grundsatz der Unabhängigkeit bedrohen. Seit einiger Zeit drängten Private-Equity-Investoren mittelbar, etwa über Luxemburg in den Markt der deutschen Steuerkanzleien – dies allerdings auf unsicherer Rechtslage. Vertreter der Private-Equity-Branche versuchten nunmehr mit aller Kraft, die erlangten Positionen zu sichern und ihren Einfluss auszubauen. Nach Lüths Auffassung seien Unternehmen und Verbraucher hingegen auf unabhängige steuerliche Beratung angewiesen, die durch Private-Equity-Beteiligungen gefährdet werde. Er warb bei den Bundestagsabgeordneten dafür, die Bestrebungen des BMF – die Unabhängigkeit von Steuerkanzleien zu bewahren – zu unterstützen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Weiterführung der Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz vom 6. April 2023

Das BMF und die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben vereinbart, die Konsultationsvereinbarung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) weiterzuführen (Az. IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074 vom 16.10.2025

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 (BGBl. II 1972 S. 1021, 1022), zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II 2011 S. 1092), haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 (BStBl I 2023 S. 632) beschlossen:

Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA vereinbaren die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bis zum 31. Dezember 2027 anwendbar bleibt, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine darüber hinausgehende Weiterführung einigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob allein der Umstand, dass Vertragsbeziehungen nur zwischen Schülern und (Fahr-)Schule und nicht jeweils zwischen dem einzelnen Schüler und dem selbstständigen (Fahr-)Lehrer bestehen, das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ausschließen (Az. V R 23/24).

BFH, Urteil V R 23/24 vom 15.05.2025

Leitsatz

Ein selbstständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

Der BFH hat zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 13 GewStG entschieden (Az. V R 33/23).

BFH, Urteil V R 33/23 vom 15.05.2025

Leitsatz

Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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