Sog. Lock-In-Effekt des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die gem. § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener „Altgewinne“ nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt (Az. 1 K 139/18).

Sog. Lock-In-Effekt des § 34a Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2020 zum Urteil 1 K 139/18 vom 19.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 49/19)

Mit Urteil vom 19. September 2019 (Az. 1 K 139/18) hat der 1. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass die gem. § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener „Altgewinne“ nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Insofern hat der Senat zunächst erkannt, dass die Nachversteuerung im Falle eines Entnahmeüberhanges zwingend durchzuführen sei; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, den Entnahmebetrag zunächst mit nicht entnommenen Altgewinnen zu verrechnen, für die die Tarifbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei, sei nicht vorgesehen. Darin liege – entgegen der Sichtweise der Klägerin im entschiedenen Fall – kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem.Art. 20 Abs. 3 GG sei nicht gegeben.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 49/19 anhängig.

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Steuerliche Einordnung einer Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG

Das FG Schleswig-Holstein entschied zur steuerlichen Einordnung einer Zahlung, die der Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen standen, anlässlich der Übertragung der Windkraftanlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte erhielt (Az. 5 K 114/18).

Steuerliche Einordnung einer Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2020 zum Urteil 5 K 114/18 vom 27.11.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 2/20)

Der 5. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 27. November 2019 ein Verfahren entschieden, in dem es um die steuerliche Einordnung einer Zahlung von 500.000 Euro ging, die der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen standen, anlässlich der Übertragung der Windkraftanlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte erhielt.

Dazu stellte der Senat in seinem Urteil fest, dass das Einspeiserecht aus dem Gesetz folgt und an die Person des Anlagenbetreibers gebunden ist, dass also der Anlagenbetreiber der Inhaber des durch den Betrieb einer Windkraftanlage bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist.

Anlagenbetreiber sei derjenige, der eine Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutze. Nutzer sei derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trage und das Recht habe, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen. Der Senat stellte fest, dass die Nutzung der Windkraftanlagen zu keinem Zeitpunkt durch den Kläger erfolgt sei. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Inhaber des durch den Betrieb der Windkraftanlagen bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers gewesen. Das Einspeiserecht habe bei der GmbH als Betreiberin der Anlage gelegen und sei mit dem Übergang der Windkraftanlagen auf die KG übergegangen.

Der Senat hat weiter entschieden, dass der Betrag, den der Kläger als Grundstückseigentümer des Standorts der Windkraftanlage ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme erhalten habe, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG gehört. Der Kläger und die KG seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die GmbH bei Ablauf des Vertrages mit dem Kläger verpflichtet sein würde, die Rechte aus den Verträgen mit dem Netzbetreiber, also auch das Einspeiserecht, kostenfrei auf den Kläger zu übertragen. Die KG sei von der Möglichkeit isoliert handelbarer Einspeiserechte ausgegangen. Die Zahlung der KG stelle sich danach als Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf bestimmte zukünftige auf ihn anwachsende Rechte dar, die den Umfang der möglichen wirtschaftlichen Betätigung der KG eingeschränkt hätten.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 2/20 anhängig.

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Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG

Das BMF hat zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG Stellung genommen und die entsprechenden Muster veröffentlicht, die von Fachunternehmen und Energieberatern ausgestellt werden müssen, damit die Anspruchsberechtigten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend machen können (Az. IV C 1 – S-2296-c / 20 / 10003 :001).

Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) – Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG – Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2296-c / 20 / 10003 :001 vom 31.03.2020

Gemäß § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind.

In diesem aktuellen Schreiben nimmt das BMF ausführlich zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen Stellung. Das Schreiben enthält außerdem die entsprechenden Muster-Bescheinigungen.

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Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schiffahrtsunternehmen

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Eilverfahrens und fallen sie später wegen einer rückwirkenden Gesetzesänderung weg, ist laut FG Hamburg Aufhebung der Vollziehung für den Zeitraum anzuordnen, in dem die Zweifel bestanden (Az. 6 V 270/19).

FG Hamburg, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Beschluss 6 V 270/19 vom 08.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV B 9/20)

Antragstellerin war eine Schiffsgesellschaft, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens u. a. gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 02.08.2019 beantragte sie erfolglos die Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages um 80 % gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 15.10.2018, IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berief sich die Antragstellerin ergänzend darauf, dass die in Aussicht genommene rückwirkende Änderung von § 7 Satz 3 GewStG wegen echter Rückwirkung verfassungswidrig sei. Während des anhängigen Verfahrens wurde § 7 Satz 3 GewStG am 12.12.2019 durch EmoFöuaÄndG geändert (in Kraft getreten am 18.12.2019) und ist erstmals auf Erhebungszeiträume ab 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG).

Der 6. Senat hat im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint. Zwar wirke die Gesetzesänderung materiell-rechtlich auf den Erhebungszeitraum 2015 zurück, die Antragstellerin habe aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Möglichkeit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG entwickeln können, da nach übereinstimmender Auffassung von bisheriger Rechtsprechung und Verwaltung § 7 Satz 3 GewStG a. F. der Kürzung entgegengestanden habe. Das Gericht hat daher im Ergebnis vorläufigen Rechtsschutz wegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des IV. Senats des BFH nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung von § 7 Satz 3 GewStG n. F. am 18.12.2019 gewährt; für den Zeitraum danach hat es wegen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Neufassung keine rechtlichen Zweifel mehr gesehen.

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EuGH-Vorlage: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung durch einen Ist-Versteuerer

Das FG Hamburg hat dem EuGH folgende Frage vorgelegt: Steht Art. 167 MwStSysRL einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Leistenden nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht? (Az. 1 K 337/17).

FG Hamburg, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Vorlage-Beschluss 1 K 337/17 vom 10.12.2019 (EuGH-Rs.: C-9/20)

Streitig war, ob der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts entsteht, wenn der Leistungserbringer ein Ist-Versteuerer nach § 20 UStG ist, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Nach deutscher Regelungslage kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung erbracht ist. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist und ob das Entgelt bereits gezahlt wurde. Dies ermöglicht eine Vorfinanzierung zu Lasten des Fiskus, indem der Leistungsempfänger die Vorsteuer abzieht, obwohl er die Leistung noch nicht gezahlt hat und der Leistungsempfänger die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Diese für den Steuerpflichtigen günstige – und auch missbrauchsanfällige – Regelung könnte dem Unionsrecht widersprechen, das in Art. 167 MwStSysRL vorsieht, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht; Ausnahmen für Leistungen von Ist-Versteuerern sind nicht vorgesehen. Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat das FG Hamburg nun dem EuGH im Wege des Vorabersuchens vorgelegt.

Da für den Steuerpflichtigen günstige Regelungen normalerweise nicht zu Klageverfahren führen und demzufolge auch keine Vorlagen an den EuGH auslösen, bedurfte es einer besonderen Konstellation. Diese war im Streitfall gegeben: Die Klägerin ist eine zur Umsatzsteuer optierende Vermietungsgesellschaft, die ein ihrerseits gemietetes Grundstück weitervermietete. Beiden Vertragsparteien war gestattet, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die Mietzahlungen wurden der Klägerin teilweise gestundet, die Vorsteueransprüche machte sie immer erst geltend, wenn die Zahlung erfolgte. Diese Verfahrensweise wurde nach einer Außenprüfung beanstandet und die Vorsteuer nunmehr bereits im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes – monatsweise Mietüberlassung – berücksichtigt. Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung konnte die Vorsteuer in den Änderungsbescheiden für vergangene Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Hiergegen richtete sich die auf den Unionsrechtsverstoß gestützte Klage.

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COVID-19: EU-Kommission konsultiert zur Ausweitung des befristeten Beihilfenrahmens

Die EU-Kommission will den befristeten Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft ausweiten und konsultiert derzeit die EU-Mitgliedstaaten.

COVID-19: EU-Kommission konsultiert zur Ausweitung des befristeten Beihilfenrahmens

Die EU-Kommission will den am 19.03.2020 angenommenen befristeten Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft ausweiten und konsultiert derzeit die EU-Mitgliedstaaten.

Es werden insgesamt fünf Maßnahmen vorgeschlagen. Dazu zählen u. a. Steueraufschub und/oder die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber oder Lohnzuschüsse, um Entlassungen zu vermeiden.

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Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Kraft getreten – Anträge können ab jetzt gestellt werden

Nachdem die EU-Kommission die Ende des letzten Jahres durch Bundesgesetz eingeführte Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gebilligt hat, ist diese Regelung zum 30.01.2020 in Kraft getreten. Das FinMin Niedersachsen weist darauf hin, dass die Regelung eine ausgeglichene durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren mit stark schwankenden Ergebnissen ermöglicht.

Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Kraft getreten – Anträge können ab jetzt gestellt werden

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.03.2020

Nachdem die EU-Kommission die Ende des letzten Jahres durch Bundesgesetz eingeführte Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gebilligt hat, ist diese Regelung zum 30.01.2020 in Kraft getreten. Die Regelung ermöglicht eine ausgeglichene durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren mit stark schwankenden Ergebnissen. So können Land- und Forstwirte die steuerlichen Verpflichtungen besser ausgleichen, die sich aufgrund der zunehmenden Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit den spürbaren Folgen des globalen Klimawandels ergeben. Darüber hinaus kann die Tarifermäßigung vor den aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität leisten. Die Tarifermäßigung kann sich ergeben, wenn die tatsächlichen Steuerbelastungen in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen im Betrachtungszeitraum unterschiedlich hoch sind.

Die Betrachtungszeiträume betreffen jeweils drei Jahre und umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Eine weitere Ermäßigung kann dann wieder für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 gewährt werden.

Die Tarifermäßigung wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Das Antragsformular zur Tarifermäßigung finden Sie auch unter:

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/einkommensteuer/allgemein/einkommensteuer-67707.html

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COVID-19: Beihilferechtliche Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission, Generaldirektion Steuern, hat eine Website mit zahlreichen Informationen zur Krisenreaktion auf den Ausbruch des Coronavirus aufgebaut.

COVID-19: Beihilferechtliche Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission, Generaldirektion Steuern, hat eine Website mit zahlreichen Informationen zur Krisenreaktion auf den Ausbruch des Coronavirus aufgebaut. Hier sind u. a. die beihilferechtlich ergriffenen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten zu finden.

Des Weiteren können die Informationen zu staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch auf der Website der EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, und im Beihilfenregister abgerufen werden.

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BFH zur Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen zur sachgerechten Vorsteueraufteilung hinsichtlich gemischter Eingangsleistungen eines Kreditinstituts (Az. XI R 18/17).

BFH zur Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

BFH, Urteil XI R 18/17 vom 23.10.2019

Leitsatz

Eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels ist nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen; es besteht daher kein Vorrang gegenüber einer Schätzung anhand des Verhältnisses der gesamten steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 3 K 1858/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist die Höhe der abziehbaren Vorsteuern auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Zurechnung von Teilbeträgen, wenn auch Umsätze ausgeführt werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§15 Abs.4 des Umsatzsteuergesetzes –UStG–).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Kreditinstitut, deren Geschäftsgegenstand insbesondere die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften ist. Am 22.06.2007 teilte sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt–FA–) mit, dass sie beabsichtige, ab dem 01.01.2008 optionsfähige Bankleistungen nach §9 UStG als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Mit Blick auf umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten sollten sämtliche Eingangsumsätze einer bestimmten Aufwandsart nur über ein Aufwandskonto verbucht werden; außerdem sollten für die in Anspruch genommene Vorsteuer getrennt nach den Steuersätzen 19% und 7% je zwei Vorsteuerkonten geführt werden, und zwar „Vorsteuer 100 Prozent abzugsfähig“ und „Vorsteuer teilweise abzugsfähig“. Die Quote für die teilweise in Anspruch zu nehmende Vorsteuer werde dabei nach der sog. Philipowski-Methode ermittelt. Die für das Vorjahr ermittelte Quote werde im laufenden Jahr abgezogen, eine geänderte Quote führe dann gegebenenfalls zur Vorsteuerberichtigung in der Dezember-Voranmeldung. Mit Schreiben vom 29.06.2007 teilte das FA mit, dass dieser Verfahrensweise zugestimmt werde.

3

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 2008 vom 02.06.2009 meldete die Klägerin bei abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von insgesamt …€ eine verbleibende Umsatzsteuer von …€, mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 2009 vom 25.05.2010 bei abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von insgesamt …€ eine verbleibende Umsatzsteuer von …€ an. Die nach der sog. Philipowski-Methode ermittelten anteilig abziehbaren Vorsteuern „bei gemischt genutzten Aufwendungen“ beliefen sich dabei für 2008 auf ca. 70% (=…€) und für 2009 auf ca. 84% (=…€) der in den Streitjahren insgesamt geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

4

Nach einer Außenprüfung erkannte das FA die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode nicht an und setzte –jeweils mit Bescheid vom 19.07.2012 sowie unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung– die Umsatzsteuer für 2008 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt …€ auf …€ und die Umsatzsteuer für 2009 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt …€ auf …€ fest.Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2013 als unbegründet zurück.

5

Dagegen erhob die Klägerin Klage. Mit Änderungsbescheiden jeweils vom 18.02.2016 half das FA dem Klagebegehren aus hier nicht streitigen Gründen teilweise ab und setzte die Umsatzsteuer für 2008 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt …€ auf …€ und die Umsatzsteuer für 2009 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt …€ auf …€ fest. Das FA legte seiner Berechnung eine Quote bei den nicht direkt zuzuordnenden Umsätzen von 15,10% für 2008 und von 17,65% für 2009 nach dem Gesamtumsatzschlüssel zugrunde, ohne darin die IT-Dienstleistungen einzubeziehen. Zu der Anwendung eines besonderen Gruppenschlüssels bei den Rechnungen der XAG –welche die überwiegenden IT-Leistungen für die Klägerin erbrachte– hielt das FA an seiner Auffassung fest, dass eine eigenständige Beurteilung (Gruppenbildung) der nichtabzugsfähigen Vorsteuern aus diesen Kosten notwendig und möglich sei. Nach der geänderten Anlage12a zum Außenprüfungsbericht berechnete das FA die Vorsteuerabzugsquote der nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen der Klägerin ohne die IT-Leistungen. Die Klägerin begehrte dagegen weiterhin den Ansatz der Vorsteuer nach einem nach der sog. Philipowski-Methode ermittelten Vorsteueraufteilungsschlüssel (bezogen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit bei den nicht direkt zuzuordnenden Umsätzen einschließlich der IT-Dienstleistungen) von jeweils 25% (aufgerundet) für 2008 und für 2009.

6

Mit Urteil vom 29.03.2017 3 K 1858/13 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1042) setzte das Finanzgericht (FG) München die Umsatzsteuer 2008 auf …€ und die Umsatzsteuer 2009 auf …€ herab und wies die Klage im Übrigen ab. Das FG führte aus, das FA habe zu Recht die Anwendung der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerechte Schätzungsmethode abgelehnt. Allerdings sei dessen Schätzung eines eigenen „Gruppenschlüssels“ für bezogene IT-Leistungen mangels Schlüssigkeit als nicht sachgerecht zu verwerfen. Das FG wandte insoweit im Rahmen einer eigenen Schätzung den vom FA ermittelten allgemeinen Aufteilungsschlüssel von 15,10 % für 2009 und von 17,65 % für 2008 an, rundete jedoch gemäß Unionsrecht auf volle Prozente auf (16 % für 2009 und 18 % für 2008).

7

Mit ihrer dagegen erhobenen Revision trägt die Klägerin vor, dass der nach § 15 Abs.4 Satz3 UStG zugelassene Aufteilungsmaßstab nur subsidiär zu anderen Aufteilungsmaßstäben herangezogen werden könne. Ein spezieller Aufteilungsschlüssel könne auch bereichs- und gegenstandsbezogen als Ausnahme vom Grundprinzip des Pro-rata-Satzes erfolgen. Ihre Schätzung sei sachgerecht gewesen, so dass das FA und das FG nicht die Befugnis gehabt hätten, selbst eine Schätzung vorzunehmen. Es bedürfe nicht –wie das FG meine– einer einheitlichen Aufteilungsmethode. Es könnten neben Umsatzelementen auch zusätzliche Elemente berücksichtigt werden.

8

Ob die verschiedenen Ertragsgruppen nur mit einem gewichteten Faktor des Ertrages in die Berechnung einbezogen werden oder ob der mit dem gesamten Ertrag aus dem Kundengeschäft errechnete Vorsteuerquotient um einen dieser Gewichtung entsprechenden Anteil (Verbrauch der Vorbezüge durch umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Eigenanlage) gekürzt wird, führe mathematisch zum selben Ergebnis und damit zu einem identischen Vorsteuerschlüssel. Die Schlussfolgerung des FG, dass ihre Personalbedarfsrechnung einen Großteil der Mitarbeiter unberücksichtigt gelassen habe, sei nicht zutreffend. Zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung seien sämtliche Mitarbeiter über den durch ihren Einsatz erzielten Gesamtertrag einbezogen worden. In einem weiteren Schritt seien nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung nur diejenigen Mitarbeiter unmittelbar berücksichtigt worden, die sich einer der Haupttätigkeiten der Klägerin (Ertragsgruppen: Kreditgeschäft und Eigenanlagen) zuordnen ließen und die auf diese Weise konkret mit der Erzeugung dieser Außenumsätze beschäftigt waren.

9

Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom 18.02.2016 in Form der Abhilfebescheide nach §172 Abs.1 Satz1 Nr.2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend abzuändern, dass die Vorsteuer 2008 auf …€ und die Zahllast der Umsatzsteuer 2008 auf …€ sowie die Vorsteuer 2009 auf …€ und die Zahllast der Umsatzsteuer 2009 auf …€ festgesetzt werden.

10

Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das FA meint, die Schätzung der Klägerin sei nicht sachgerecht. Ihr liege nicht eine einheitliche Methode zugrunde, die die Rechtsprechung fordere. Die angewandte Methode vermische den Umsatzschlüssel mit einem inhaltlich beschränkten Personalschlüssel. Es würden nicht alle Mitarbeiter im Personalschlüssel berücksichtigt.

Gründe:

12

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist im Rahmen der gestellten Anträge revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht mit dem FA die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerecht angesehen, was das FA zur Schätzung anhand des Umsatzschlüssels befugte. Allerdings hat das FA –wie das FG zu Recht erkannt hat– auf den Bezug von IT-Leistungen durch die Klägerin zu Unrecht einen „Gruppenschlüssel“ angewandt. Die somit veranlasste Schätzung durch das FG, die es nach dem gesamten Umsatzschlüssel vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

14

2. Diese Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10.08.2016XIR31/09, BFHE 254, 461, Rz28ff.).

15

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht aus Art.168 Buchst.a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) u.a. hervor, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er seine besteuerten Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Ausgangsstufe für die Zwecke dieser Umsätze verwendet hat (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 C153/17, EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz38; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 C165/17, EU:C:2019:58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2019, 242, Rz29, m.w.N.).

16

Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen hingegen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, so kann es nicht zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile BLP Group plc vom 06.04.1995 C4/94, EU:C:1995:107, HFR 1996, 293, Rz27f.; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 C-118/11, EU:C:2012:97, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2012, 230, Rz44; Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019 C-566/17, EU:C:2019:390, UR 2019, 424, Rz26).

17

Betreffen Ausgaben sowohl eine besteuerte als auch eine von der Steuer befreite Tätigkeit, kann die entrichtete Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteile Midland Bank vom 08.06.2000 C-98/98, EU:C:2000:300, UR 2000, 342, Rz31; Ryanair vom 17.10.2018 C-249/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz30, m.w.N.).

18

b) In Bezug auf diesen nur anteiligen Abzug ist bei zur gemischten Verwendung bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art.173 Abs.1 MwStSystRL das Abzugsrecht auf den Mehrwertsteuerteil beschränkt, der auf den Betrag der erstgenannten –besteuerten– Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteile Royal Bank of Scotland vom 18.12.2008 C-488/07, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz17; Le Crédit Lyonnais vom 12.09.2013 C-388/11, EU:C:2013:541, HFR 2013, 961, Rz28; Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz47).

19

aa) Dieser Pro-rata-Satz wird grundsätzlich nach Art.173 Abs.1 Unterabs.2 MwStSystRL gemäß den Art.174 und 175 MwStSystRL für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze umsatzbezogen festgelegt. Gelderträge, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung als Entgelt für die auf eigene Rechnung erfolgte Anlage von Mitteln erhält, die es von den Eigentümern oder Mietern erhalten hat, sind nach dem EuGH-Urteil Régie dauphinoise vom 11.07.1996 C-306/94 (EU:C:1996:290, HFR 1996, 772) in den Nenner des für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs verwendeten Bruchs einzubeziehen.

20

bb) Jedoch können nach Art.173 Abs.2 Buchst.c MwStSystRL die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteil Kreissparkasse Wiedenbrück vom 16.06.2016 C-186/15, EU:C:2016:452, UR 2016, 553, Rz35ff.), wenn diese Methode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Umsatzmethode gewährleistet, wobei die gewählte Methode nicht zwingend die genauestmögliche sein müsste (vgl. EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz50ff., m.w.N.). Wie der Generalanwalt Mengozzi in Nr.90 seiner Schlussanträge vom 25.11.2015 Wolfgang und Dr.Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2015:777) ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils BLC Baumarkt vom 08.11.2012 C-511/10 (EU:C:2012:689, UR2012, 968) nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile Banco Mais vom 10.07.2014 C-183/13, EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz29; Wolfgang und Dr.Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 C-332/14, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, Rz33; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, Rz42).

21

Im EuGH-Urteil Banco Mais (EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz33) hat der EuGH dazu in Bezug auf Leasinggeschäfte einer Bank für die Automobilbranche entschieden, dass die Nutzung bestimmter gemischt genutzter Gegenstände oder Dienstleistungen (wie z.B. Gebäude, Strom oder bestimmte bereichsübergreifende Dienstleistungen) meist hauptsächlich durch die Finanzierung und die Verwaltung der zwischen dem Leasinggeber und den Kunden geschlossenen Verträge bedingt ist und nicht durch die Bereitstellung der Fahrzeuge (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz55ff.).

22

cc) Die Modalitäten der Berechnung fallen jedoch in den Geltungsbereich des nationalen Mehrwertsteuerrechts (vgl. EuGH-Urteil Le Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, HFR 2013, 861, Rz30). Dem nationalen Gericht obliegt es, in Bezug auf die von der Steuerverwaltung angewendete Methode zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu überprüfen, dass sie die tatsächliche, nicht unerhebliche Verwendung eines Teils der Gemeinkosten für abzugsberechtigende Umsätze berücksichtigt (EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz58).

23

c) Soweit ein Steuerpflichtiger über die gemischt verwendeten Ausgaben hinaus Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die ausschließlich für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden, kann die Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände und Dienstleistungen gemäß Art.168 und 169 MwStSystRL vollständig abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 C132/16, EU:C:2017:683, Deutsches Steuerrecht 2017, 2044, Rz27, m.w.N.). Dagegen kann die Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die ausschließlich für die Zwecke etwaiger von der Steuer befreiter Umsätze verwendet werden, nicht abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Morgan Stanley & Co International, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz45).

24

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht mit dem FA die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerecht verworfen und die Befugnis des FA zur Schätzung der Vorsteueraufteilung bejaht.

25

a) Das FG ist zunächst zu Recht davon ausgegangen –was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist–, dass die streitigen Eingangsleistungen keine direkte Zurechnung zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsleistungen der Klägerin zulassen. Insoweit war die Klägerin dem Grunde nach zu einer Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG berechtigt.

26

Gegen die sog. Philipowski-Methode (s. z.B. Philipowski in Umsatzsteuerforum e.V./Bundesministerium der Finanzen [Hrsg.],100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, S.579, 599ff.), wie sie die Klägerin angewandt hat, als präzisere Berechnungsmethode gegenüber der Berechnung anhand des gesamten Umsatzschlüssels spricht allerdings von vornherein –wie das FG zutreffend festgestellt hat– die Anwendung eines selektiven Personalschlüssels. Bei dieser „Personalbedarfsrechnung“ blieb ein Großteil der Mitarbeiter der Klägerin unberücksichtigt. So wurden nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach §118 Abs.2 FGO gebunden ist, im Jahr 2009 von den insgesamt 142,9 „Mitarbeitern“ nur 44,8 „Mitarbeiter“ in dieser Berechnung berücksichtigt. Es fehlen z.B. die Filialmitarbeiter der Klägerin (Beratung/Service) und die Mitarbeiter des sog. Backoffice. Auch diese sind, wenn auch in begrenztem Umfang, mit Kreditgeschäften befasst. Die Klägerin zog aber zur Ermittlung ihres Schlüssels nur solche Mitarbeiter heran, die unmittelbar mit der Erwirtschaftung der Erträge befasst waren. Insoweit handelt es sich schon nicht –wie das FG zu Recht hervorhebt– um einen „Mitarbeiterschlüssel“, bei dem die Tätigkeit des Gesamtpersonals ins Verhältnis gesetzt wird, sondern um einen besonderen Mitarbeiterschlüssel für einen Teilbereich der Tätigkeit der Klägerin. Da aber auch die anderen Mitarbeiter vorsteuerbelastete Eingangsumsätze bewirkten, wären diese in einem Personalschlüssel mit zuerfassen. Die Anwendung des dargestellten Personalschlüssels führt nicht zu präziseren Ergebnissen, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass alle Mitarbeiter der Klägerin zur Erwirtschaftung ihres Geschäftsergebnisses beigetragen haben.

27

b) Das FG hat die danach gebotene Schätzung der –allgemeinen– Vorsteueraufteilung durch das FA zu Recht nicht beanstandet und die Berechnung nach dem Umsatzschlüssel als folgerichtig, frei von Denkfehlern und objektiv nachprüfbar angesehen.

28

4. Soweit das FG zugunsten der Klägerin die Schätzung des FA bezüglich der Vorsteueraufteilung zu den bezogenen IT-Leistungen verworfen und durch eine eigene Schätzung unter Ansatz des allgemeinen Aufteilungsschlüssels ersetzt hat, ist dies vom FA nicht angegriffen worden.

29

a) Im Übrigen ist, wenn das FG –wie im Streitfall– gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 162 AO eine eigene Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vornimmt, nur diese Schätzung Gegenstand des Revisionsverfahrens und gehört zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO. Eine Überprüfung der gerichtlichen Schätzung im Revisionsverfahren ist hinsichtlich der Zulässigkeit, der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sowie der Schlüssigkeit und Plausibilität des Ergebnisses der Schätzung möglich (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.2.a, Rz38; vom 23.04.2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106, Rz13; vom 25.04.2017 VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949, Rz45).

30

b) Solche Rechtsfehler der vom FG vollzogenen –gegenüber derjenigen des FA für die Klägerin günstigeren– Schätzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

31

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Wohnung

Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte. So entschied der BFH (Az. IX R 10/19).

BFH: Kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Wohnung

BFH, Pressemitteilung Nr. 16/20 vom 26.03.2020 zum Urteil IX R 10/19 vom 03.09.2019

Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 03.09.2019 entschieden.Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Ein steuerbares Veräußerungsgeschäft liege nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die „Zwischenvermietung“ von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich.

Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften zählen u. a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Die Steuerfreiheit tritt daher u. a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alternative – vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt; dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

 

„Zwischenvermietung“ für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich

Leitsatz:

Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt –zusammenhängend– im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.12.2018 – 13 K 289/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

1

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr) einen steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) erzielt hat.

2

Der Kläger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.12.2014 wieder veräußerte. Im Zeitraum von Mai 2014 –seinem Auszug– bis zur Veräußerung im Dezember 2014 hatte der Kläger die Wohnung an Dritte vermietet.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) ermittelte hieraus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und erfasste diesen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 20.05.2016. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 710 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung, der Kläger habe den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht erfüllt, da er das maßgebliche Wirtschaftsgut –die Eigentumswohnung– im Jahr der Veräußerung bis einschließlich des Monats April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Die Vermietung in den Monaten Mai bis Dezember 2014 sei unschädlich. Die im Streitfall einschlägige Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG verlange nicht, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben müsse.

5

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Das FA vertritt die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG im Streitfall nicht greifen könne, da unmittelbar vor der Veräußerung der Eigentumswohnung weder eine Eigennutzung durch den Kläger stattgefunden noch ein Eigennutzungsäquivalent (Leerstand) vorgelegen habe. Die Auffassung des FG, wonach eine Zwischennutzung durch Vermietung im Jahr der Veräußerung unschädlich sei, widerspreche dem Leitmotiv der gesetzlich geregelten und einheitlich zu betrachtenden Ausnahmetatbestände in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Lediglich ein Leerstand –als Verlängerung der Eigennutzung– könne insoweit als unschädlich angesehen werden, nicht jedoch eine Nutzung zu Vermietungszwecken.

6

Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 07.12.2018 – 13 K 289/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

8

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der Veräußerung seiner Eigentumswohnung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht erfüllt hat.

9

1. Nach § 22 Nr. 2 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

10

a) Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt in beiden Alternativen lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27.06.2017 – IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, m.w.N.).

11

b) Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben; vielmehr genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie –mit Ausnahme des ersten Jahres vor der Veräußerung („mittleres Kalenderjahr“)– voll auszufüllen (BFH-Urteil in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, m.w.N.; Trossen, Neue Wirtschaftsbriefe 2017, 3256 [3257]). Das bedeutet: Ausreichend für die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen – wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

12

2. Das angefochtene Urteil des FG entspricht diesen Maßstäben. Zutreffend ist das FG von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine „Zwischenvermietung“ vor der Veräußerung eines nämlichen Wirtschaftsguts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut –zusammenhängend– im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

13

3. Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat seine Eigentumswohnung zwar innerhalb der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Veräußerungsfrist angeschafft und wieder veräußert. Das Veräußerungsgeschäft ist jedoch nicht steuerbar, da die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG im Streitfall greift: Unstreitig hat der Kläger seine im Dezember 2014 veräußerte Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt; die Nutzung erstreckt sich, wie von der genannten Ausnahmevorschrift verlangt, demnach über drei Kalenderjahre. Die „Zwischenvermietung“ der Wohnung im Zeitraum von Mai 2014 bis Dezember 2014 ist für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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