Darf ein selbständiger Buchhalter Hilfe bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen leisten?

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass ein selbständiger Buchhalter keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen darf (Az. 4 K 1715/18).

 

Darf ein selbständiger Buchhalter Hilfe bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen leisten?

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 4 K 1715/18 vom 30.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: VII B 37/20)

Der Kläger, ein selbständiger Buchhalter, buchte unter Verwendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle, erstellte sodann die Umsatzsteuervoranmeldungen, prüfte und besprach diese mit den Mandanten und übermittelte diese nach deren Zustimmung über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt. Die Mandanten hatten hierzu dem Kläger eine „Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten“ erteilt. Nach der Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung für einen Mandanten wies das beklagte Finanzamt den Kläger als Bevollmächtigten zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Alle künftigen Verfahrenshandlungen für diesen Mandanten blieben ohne Wirkung. Der Kläger machte geltend, das Verbot, Umsatzsteuervoranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig. Umsatzsteuervoranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen. Es bestünden Korrekturmöglichkeiten.Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (Az. 4 K 1715/18) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, der Kläger sei zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden (Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VII B 37/20). Er habe unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis richte sich nach dem Steuerberatungsgesetz. Der Kläger erfülle dessen Voraussetzungen nicht. Der Kläger dürfe zwar mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung machen und Lohnsteueranmeldungen erstellen. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei deren Erstellung handle es sich „nicht lediglich um Routinearbeiten“ und nicht lediglich um ein „mechanisches Rechenwerk“, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch“ aus der Buchhaltung ergibt. Die „bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung“ genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht. Eine „Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen“ sei vorzunehmen. Ein Buchführungsprogramm könne solch eine persönliche Prüfungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Auf eine Änderungsmöglichkeit komme es nicht an.

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Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs über eine sog. Schrottimmobilienfinanzierung

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass sich ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt (Az. 13 K 1991/17).

 

Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs über eine sog. Schrottimmobilienfinanzierung

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 1991/17 vom 26.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 32/19)

Mit Urteil vom 26. Juli 2019 (Az. 13 K 1991/17) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass sich ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 32/19).

Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte der Kläger seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von gerundet 150.000 Euro. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die 46,83 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 Euro) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 Euro wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 Euro und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt (FA) erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die „Erlasssumme“ sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht entschied, der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich habe die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Kläger die Eigentumswohnung behalten habe. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.

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Sind Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (Az. 13 K 2373/17).

 

Sind Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 2373/17 vom 15.11.2019 (rkr)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte diese Frage mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2019 (Az. 13 K 2373/17).

Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt. Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät. Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Beklagte setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge veräußert und abgemeldet.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Nach Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst „fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll“. Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, „also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen“. Es sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde. Dies gelte umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge seien äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.

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BStBK begrüßt 1:1-Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften Stellung genommen.

BStBK begrüßt 1:1-Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

BStBK, Mitteilung vom 10.03.2020

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften (BT-Drs. 19/17288), der in Art. 3 auch eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorsieht, wird derzeit im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beraten.

In ihrer Stellungnahme 008/2020 vom 10.03.2020 begrüßte die Bundessteuerberaterkammer u. a., dass sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf eine 1:1-Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie beschränkt. Allerdings enthalte der Gesetzentwurf an einer Stelle einen gesetzestechnischen Fehler.

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Befugnisse der Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren

Zu einem fachlichen Austausch in Fragen des Sozialversicherungsrechts traf DStV-Präsident WP/StB Harald Elster mit MdB Jana Schimke (CDU/CSU-Bundestagsfraktion) zusammen. Im Fokus stand die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.

 

Befugnisse der Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren

DStV-Präsident Elster im Gespräch mit MdB Jana Schimke

DStV, Mitteilung vom 10.03.2020

Zu einem fachlichen Austausch in Fragen des Sozialversicherungsrechts traf DStV-Präsident WP/StB Harald Elster mit MdB Jana Schimke (CDU/CSU-Bundestagsfraktion) zusammen. Sie ist Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages. Im Fokus stand die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Nach Ansicht des DStV ist es mit Blick auf die Beratungswirklichkeit dringend erforderlich, die sozialversicherungsrechtlichen Kompetenzen der Steuerberater gesetzlich klarzustellen und so die notwendige Rechtssicherheit für den Berufsstand und seine Mandanten zu schaffen.

Dass Steuerberater im Rahmen von Lohnmandaten typischerweise auch bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Status beraten, sei heute gelebte Beratungspraxis, so Elster. Als Hauptakteure im Bereich der Lohnbuchhaltung verfügten nur sie über die entsprechende Sachnähe und Sachkunde. Fakt sei, dass die Mandanten von ihrem Berater eine kompetente Beratung aus einer Hand und eine schnelle Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status erwarteten. Die gesonderte Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Statusfeststellung erscheine ihnen daher regelmäßig als Bürokratismus, zumal alle relevanten Informationen beim Steuerberater bereits vollumfänglich vorliegen. Hierzu verwies Elster auf die Zahl von mehr als 13 Millionen Arbeitnehmern, die monatlich eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung allein mittels DATEV-Software erhalten. Dies mache die Relevanz des Themas für den Berufsstand besonders deutlich. Die Bedeutung spiegele sich auch in den umfangreichen Fortbildungsangeboten diverser Anbieter wider, die sich mit Update-Seminaren im Bereich des Sozialversicherungsrechts speziell an den Berufsstand richten.

Insbesondere mit Blick auf die nach Ansicht des DStV unrichtigen Schlussfolgerungen des Bundessozialgerichts in dieser Frage (vgl. BSG vom 05.03.2014, Az. B 12 R 7/12/ R) sei es für den Gesetzgeber an der Zeit, angesichts der Beratungswirklichkeit eine praxisgerechte gesetzliche Lösung zu den Kompetenzen der Steuerberater zu schaffen, warb Elster. Der entsprechende Entschließungsantrag der FDP-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 19/15232) sei hier bereits ein Schritt in die richtige Richtung.

Mit seinen Ausführungen traf Elster auch bei Schimke auf offene Ohren. Die Gesprächsteilnehmer verständigten sich darauf, den Austausch zu dieser Thematik fortzusetzen. DStV-Geschäftsführer Attila Gerhäuser, LL.M sowie der Referatsleiter Recht und Berufsrecht RA Christian Michel begleiteten Elster bei seinem Treffen.

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Tante kann nahestehende Person sein

Gewährt eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, denn auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein. So entschied das FG Münster (Az. 10 K 3930/18)

 

Tante kann nahestehende Person sein

FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 10 K 3930/18 vom 16.01.2020

Gewährt eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, denn auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Az. 10 K 3930/18 K,G,F) entschieden.Die Klägerin ist eine UG, deren Alleingesellschafterin im Streitjahr 2013 die Nichte der alleinigen Geschäftsführerin war. Im Jahr 2008 war die Klägerin von der Tochter der Tante als Alleingesellschafterin gegründet worden. Über das Vermögen der Tante, die von Anfang an Geschäftsführerin war, lief bereits zu diesem Zeitpunkt ein Privatinsolvenzverfahren. Im Geschäftsführervertrag aus dem Jahr 2008, der allein von der Tante als Geschäftsführerin unterzeichnet wurde, wurde ein festes Gehalt von 18.000 Euro pro Jahr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. In der Folgezeit wurde die Höhe des Gehalts durch ebenfalls allein von der Geschäftsführerin unterzeichnete Gesellschafterbeschlüsse mehrfach geändert, zuletzt am 29. Dezember 2012. Danach sollte das Gehalt nur bis Juni 2013 gezahlt und für die Folgezeit ein Beratungshonorar festgesetzt werden, dessen Höhe noch festzulegen sei. Am 1. November 2014 wurde ein Beratervertrag zwischen der Klägerin und der Geschäftsführerin abgeschlossen, wonach diese eine Vergütung von 30 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sollte. Zum 31. Dezember 2013 verbuchte die Klägerin ein Beraterhonorar i. H. v. 60.000 Euro (netto) auf dem Forderungsverrechnungskonto der Tante für Beratungsleistungen von Januar bis Dezember 2013. Ende 2015 übertrug die Alleingesellschafterin ihren gesamten Geschäftsanteil an der Klägerin zu einem symbolischen Kaufpreis von 1,- Euro an ihre Tante. Zur „Unternehmensgruppe“ gehören zwei weitere Gesellschaften in Form von UG, deren Gesellschaftsanteile ebenfalls im Jahr 2013 von der Nichte auf die Tante übertragen wurden.

Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar aufgrund der Gesamtschau der Umstände als verdeckte Gewinnausschüttung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass das Honorar auf Grundlage einer eindeutigen Vereinbarung gezahlt worden sei und legte hierzu einen weiteren Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 vor, wonach die Geschäftsführerin ab dem 1. Januar 2013 ein monatliches Beratungshonorar von 5.000 Euro erhalten sollte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgericht Münster hat die Tante der Alleingesellschafterin zunächst als deren nahestehende Person angesehen, weil sie als alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar über ihre formalen Kompetenzen hinaus für sich in Anspruch genommen habe. Dies zeige sich daran, dass sie die unterschiedlichen Anpassungen ihrer Geschäftsführergehälter im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen und den Beratungsvertrag allein unterzeichnet habe. Ferner sei sie die alleinige Akteurin im gesamten Unternehmensverbund gewesen, wodurch es an einem natürlichen Interessengegensatz gefehlt habe. Dementsprechend seien auch die weiteren Gesellschaften im Unternehmensverbund nach Abschluss ihrer Privatinsolvenz auf die Tante übertragen worden.

Die Vereinbarung über das Beraterhonorar halte einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Es liege bereits keine im Vorhinein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor, da die Tante ihre Leistungen bereits vor Abschluss des Beratervertrags vom 1. November 2014 erbracht habe. Darüber hinaus sei dieser Vertrag auch zivilrechtlich unwirksam, da hierfür die Gesellschafterversammlung und nicht der Geschäftsführer zuständig gewesen sei. Der nachträglich eingereichte Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 stelle ebenfalls keine klare und eindeutige Vereinbarung dar, da er inhaltlich dem Beschluss vom selben Tag widerspreche.

Unabhängig davon sei der Beratervertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Tante neben ihrer Geschäftsführertätigkeit, die nach dem Geschäftsführervertrag ihre gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehmen sollte, weitere Beratungsleistungen erbracht habe.

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Keine Pauschalbesteuerung für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

Das FG Münster hat entschieden, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden darf (Az. 8 K 32/19).

 

Keine Lohnsteuerpauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier

FG Münster, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 8 K 32/19 vom 20.02.2020

Die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier darf nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20.02.2020 entschieden (Az. 8 K 32/19 E,P,L).

Die Klägerin, eine GmbH, ist Inhaberin eines Industrieunternehmens. Im Streitjahr, für das sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG optiert hatte, lud die Klägerin ihre angestellten Führungskräfte zu einer Jahresabschlussfeier in ihr betriebseigenes Gästehaus ein. Für Speisen und Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote fielen insgesamt gut 17.500 Euro an. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der Jahresabschlussfeier um eine Betriebsveranstaltung, die sie in ihrer Lohnsteuervoranmeldung pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuerte. Eine für das Streitjahr durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe und die Differenz zwischen der sich nach § 37b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer deshalb nachzufordern sei. Gegen den Nachforderungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, dass ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ nach neuer Rechtslage (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n. F.) kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ sei.

Der 8. Senat hat die Klage abgewiesen. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewandte Arbeitslohn sei nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im zum 01.01.2015 neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte. Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauschalierungsvorschrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerfrei

Das FG Münster entschied, dass die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung (Az. 5 K 158/17).

 

Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerfrei

FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 5 K 158/17 vom 06.02.2020

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 6. Februar 2020 (Az. 5 K 158/17 U) entschieden, dass die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war eine GbR, an der mehrere Frauenärzte beteiligt waren. Diese betrieben ebenfalls eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kinderwunschbehandlungen anbot. Im Fall der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen wurde die Einlagerung von der GbR auf Grundlage eines von dieser mit den Patienten gesondert abgeschlossenen Vertrages vorgenommen.

Die GbR behandelte Umsätze als steuerfreie Heilbehandlungen. Das Finanzamt folgte dem nicht, da nicht nachgewiesen worden sei, dass in allen Fällen eine Einlagerung aus medizinischem Anlass erfolgt sei. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (vorsorgliches Einfrieren von unbefruchteten Eizellen zur Erfüllung eines späteren Kinderwunsches, sog. social freezing) sei keine Heilbehandlung. Zudem könne eine Lagerung nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie vom selben Unternehmer erbracht werde, der auch die Heilbehandlung durchführe.

Die Klägerin führte demgegenüber an, dass sie keine Einlagerungen ohne Heilbehandlung durchgeführt habe. Die ärztliche Partnerschaftsgesellschaft habe kein social freezing angeboten. Die Fruchtbarkeitsbehandlung sei auch immer im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen worden, da anderenfalls die Eizellen abstürben.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass eine Kryokonservierung von Eizellen und Spermien nur bei einer organisch bedingte Sterilität als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen sei. Bei einem social freezing sei die Einlagerung dagegen steuerpflichtig. Von letzterem sei im Streitfall jedoch anhand der vorgelegten anonymisierten Patientenunterlagen nicht auszugehen.

Der Steuerfreiheit stehe nicht entgegen, dass die Einlagerungsleistung von einem anderen Unternehmer erbracht wurde als die Fruchtbarkeitsbehandlung. Maßgeblich sei vielmehr, dass das gesamte Verfahren einem therapeutischen Zweck diene. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Einlagerung stelle einen unerlässlichen Bestandteil des Gesamtverfahrens der künstlichen Befruchtung dar. Hinzu komme, dass es sich bei den beiden Unternehmern um Gesellschaften handelte, an denen jeweils dieselben Personen beteiligt waren.

Der Senat hat vor dem Hintergrund, dass er entgegen einer Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entschieden hat, die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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BFH: Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

Die BRAK weist auf eine BFH-Entscheidung zur Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei hin. Der BFH entschied, dass die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis voraussetzt, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden (Az. VIII B 131/19).

 

BFH: Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020 zum Beschluss VIII B 131/19 des BFH vom 11.02.2020

Die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf, gibt es nicht. Unschädlich ist es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführt, selbst wenn dies die Betreuung neuer Mandate umfasst.

Dies entschied der BFH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss. Er betrifft den Fall eines Steuerberaters, der die von ihm betriebene Kanzlei je zur Hälfte an einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater veräußerte. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung war zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach § 34 III EStG begünstigt besteuert wird. Das Finanzamt lehnte dies im Ergebnis ab. Die Klage des Steuerberaters gegen den entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid war erfolgreich. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamtes wies der BFH als unbegründet zurück.

Die Entscheidung betrifft zwar explizit die Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei. Die Aussagen des BFH sind jedoch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übertragbar. Soweit der BFH eine freie Mitarbeit des Veräußerers in seiner früheren Kanzlei für unschädlich hält, stellt er sich gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.

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Verfahren der Baulandumlegung

Der BFH hat mit Urteil II R 43/13 vom 15. Februar 2017 der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG widersprochen. Das Urteil wurde aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht. Das FinMin Baden-Württemberg teilt nun die in Folge des BFH-Urteils geltenden Grundsätze mit (Az. 3 – S-450.0 / 95).

 

Verfahren der Baulandumlegung

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-450.0 / 95 vom 18.02.2020

Auszug

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Februar 2017, II R 43/13, der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG widersprochen. Das Urteil wurde aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht. Es gelten folgende Grundsätze:

1. Gesetzliches (förmliches) Umlegungsverfahren

1.1 Allgemeines

Nach § 45 BauGB können zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 Abs. 1 BauGB) oder der vorweggenommenen Entscheidung mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber (§ 76 Abs. 1 BauGB) erfolgt nach § 72 Abs. 1 BauGB der Eigentumsübergang der zugeteilten Grundstücke an die Zuteilungsbegünstigten kraft Gesetzes.

1.2 Steuerbarkeit

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der nach § 72 Abs. 1 BauGB erfolgende Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück im Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer, wenn und soweit die zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich, sind (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27).

1.3 Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.

2 Vereinfachtes Umlegungsverfahren

2.1 Allgemeines

Die vereinfachte Umlegung (§§ 80 bis 84 BauGB) ist ein Bodenordnungsverfahren, bei dem benachbarte oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Grundstücksteile neu geformt werden. Die Lage und Größe der Grundstücke oder Grundstücksteile wird dabei nur unwesentlich verändert. Zweck der vereinfachten Umlegung ist die Erschließung oder Neugestaltung von baulich zu nutzenden Grundstücken. Die Vereinfachte Umlegung ist im Gegensatz zur gesetzlichen (förmlichen) Umlegung im Sinne der §§ 45 ff. BauGB (Regelumlegung) eingeschränkt, um in einfachen Fällen schnell und mit wenig Verwaltungsaufwand Bodenordnungen durchführen zu können.

Mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 83 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfolgt nach § 83 Abs. 2 BauGB der Eigentumsübergang der zugeteilten Grundstücke an die Zuteilungsbegünstigten kraft Gesetzes.

2.2 Steuerbarkeit

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der nach § 83 Abs. 2 BauGB erfolgende Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück im vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff. BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer, wenn und soweit die zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich, sind (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27).

2.3 Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff. BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27).

3 Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO

Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb im gesetzlichen (förmlichen) und vereinfachten Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt.

Die Umlegung ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB darauf gerichtet, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Wirkung eines Umlegungsverfahrens als Ganzes darf nicht nur in einer Änderung von Rechten bestehen.

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist demnach anzunehmen, wenn das Umlegungsverfahren dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel zu bewirken und der Steuerpflichtige keine außersteuerlichen Gründe nachweisen kann, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 AO). Für einen Gestaltungsmissbrauch spricht z. B. der Erwerb eines kleinen Grundstücks in einem künftigen Umlegungsgebiet zwecks Zuteilung eines erheblich größeren Grundstücks. Die Ersparnis von Notar- und Grundbuchkosten stellt keinen anerkennenswerten außersteuerlichen Grund für die gewählte Gestaltung dar.

4 Freiwillige Baulandumlegung

4.1 Allgemeines

Die freiwillige Baulandumlegung umfasst Rechtsgeschäfte zur Vermeidung einer förmlichen Umlegung nach dem BauGB. Ein Beispiel ist der städtebauliche Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Dabei wird regelmäßig wie folgt verfahren:

Die Umlegungsteilnehmer übertragen Grundstücke auf eine als GbR gegründete Umlegungsgesellschaft. Nach Durchführung der Umlegung werden die neu gebildeten Grundstücke von der Umlegungsgesellschaft wiederrum auf die Umlegungsteilnehmer übertragen.

4.2 Steuerbarkeit

Die Übertragung der Grundtücke auf die Umlegungsgesellschaft und die Übertragung der neu gebildeten Grundstücke auf die Umlegungsteilnehmer unterliegen jeweils der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

4.3 Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG

Grundstücksübertragungen im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung sind nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.

Die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung der gesetzlichen und der freiwilligen Baulandumlegung ist mit dem Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG-Beschluss vom 24. März 2015, 1 BvR 2880/11, BStBl II 2015 S. 622).

4.4 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung nach § 3 GrEStG

Die Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG sind zu beachten.

4.5 Steuervergünstigungen

Für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgesellschaft ist die Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht zu erheben, zu dem der einzelne Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgesellschaft beteiligt ist. Dieser Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis des Werts seines auf die Umlegungsgesellschaft übertragenen Grundstücks zum Wert aller die Umlegungsmasse bildenden Grundstücke.

Die Grundstücke bilden nach der Übertragung auf die Umlegungsgesellschaft nur noch ein Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 GrEStG, wenn zwischen den Grundstücken ein räumlicher Zusammenhang besteht. Durch das Umlegungsgebiet verlaufende Straßen heben einen räumlichen Zusammenhang nicht auf. Wird ein im Umlegungsverfahren durch Teilung neu entstandenes Grundstück auf einen Umlegungsteilnehmer übertragen, wird die Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks dem Anteil entspricht, mit dem der Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgesellschaft beteiligt ist.

Die Grunderwerbsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG weder für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgesellschaft noch für die Übertragung der neu gebildeten Grundstücke auf die Umlegungsteilnehmer anteilig zu erheben, wenn das durch den Umlegungsteilnehmer erworbene Grundstück teilweise aus dem eigenen, in die Umlegungsmasse eingebrachten Grundstück gebildet wurde.

Beispiel 1

Ein Umlegungsteilnehmer ist zu 1 % am Vermögen einer Umlegungs-GbR beteiligt, da zu ihrem Vermögen ein 21.000 qm großes Gesamtgrundstück gehört und der Umlegungsteilnehmer ein 210 qm großes Grundstück eingebracht hat. Der Grundbesitzwert für das eingebrachte Grundstück beträgt 31.500 Euro (Grundbesitzwert A). Der Grundbesitzwert für das von der Umlegungs-GbR zugeteilte Grundstück beträgt 34.500 Euro (Grundbesitzwert B). Der Verkehrswert des Grundstücks und damit das Vermögen der Gesellschaft beträgt (21.000 qm x 150 Euro =) 3.150.000 Euro. Dem Umlegungsteilnehmer wird von der Umlegungs-GbR ein 230 qm großes Grundstück gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung für die Mehrfläche von 20 qm zugeteilt.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Hinsichtlich 60 qm der auf den Umlegungsteilnehmer übertragenen 230 qm liegt ein Rückerwerb im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.

(…)

5 Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und tritt an die Stelle der zum Verfahren der gesetzlichen (förmlichen) Baulandumlegung, zum vereinfachten Umlegungsverfahren und zur freiwilligen Baulandumlegung vorangegangenen Erlasse. Dieser Erlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

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