Gesetzentwurf zur globalen Mindeststeuer

Die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf in deutsches Recht umsetzen (BT-Drs. 21/1865).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen will die Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf in deutsches Recht umsetzen (21/1865). „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, beschreibt die Bundesregierung ihr Anliegen. Daneben sollten als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.

Eine Stellungnahme des Bundesrats liegt noch nicht vor, da die Bundesregierung das Gesetz als „besonders eilbedürftig“ einstuft.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 457/2025

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Gesetz zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden eingebracht (BT-Drs. 21/1903).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Niederlanden eingebracht (21/1903). Der Bundesrat hat dazu keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2025

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Gesetzentwurf zur Stromsteuer

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für Entlastungen bei der Stromsteuer vorgelegt (BT-Drs. 21/1866). Dieser beinhaltet zunächst die Fortsetzung der Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für Entlastungen bei der Stromsteuer vorgelegt (21/1866). Dieser beinhaltet zunächst die Fortsetzung der Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Diese Entlastung würde ohne gesetzgeberische Maßnahmen ab Januar 2026 auslaufen, sodass die Strompreise für Unternehmen stiegen.

Aus Sicht der Bundesregierung würden sich „damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Steuerentlastung bis auf den EU-Mindeststeuersatz fortzuführen.“

(…)

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs ist für die nächste Sitzungswoche geplant. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-energiesteuergesetz-1111808

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 455/2025

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Gesetzentwurf zum Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Ratifikation von Änderungen am Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vorgelegt (BT-Drs. 21/1902).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Vertragsgesetz zur Ratifikation von Änderungen am Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vorgelegt (21/1902). Der Bundesrat hat dazu keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 456/2025

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Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung – MinStV)

Das BMF hat die Anhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes eingeleitet.

BMF, Mitteilung vom 29.09.2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29. September 2025 die Anhörung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes eingeleitet. Soweit Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, senden Sie diese bitte bis zum 6. Oktober 2025 an Pillar2@bmf.bund.de.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Corona-Wirtschaftshilfen: Abschlussbericht vorgelegt – BMWE betont die Rolle des Berufsstandes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betont in seiner Pressemitteilung zum Abschlussbericht über die Corona-Wirtschaftshilfen die maßgebliche Rolle der prüfenden Dritten – zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ihre Einbeziehung habe die Qualität und Zuverlässigkeit der Antragsangaben deutlich erhöht. Die WPK begrüßt die ausdrückliche Anerkennung.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) betont in seiner Pressemitteilung vom 24. September 2025 zum Abschlussbericht über die Corona-Wirtschaftshilfen die maßgebliche Rolle der prüfenden Dritten – zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ihre Einbeziehung habe die Qualität und Zuverlässigkeit der Antragsangaben deutlich erhöht.

Bewertung der Einbindung prüfender Dritter

Der Abschlussbericht bewertet die Leistungen der prüfenden Dritten in drei zentralen Punkten (Seite 113):

  1. Betrugsprävention: Prüfende Dritte trugen wesentlich zur Eindämmung von Betrugsversuchen bei.
  2. Verfahrensbeschleunigung: Ihre ergänzende Prüffunktion führte zu einer effizienteren Abwicklung.
  3. Unterstützung der Unternehmen: Sie begleiteten Unternehmen bei der Antragstellung und erhöhten damit die Antragsqualität.

Die WPK begrüßt die ausdrückliche Anerkennung der Arbeit des Berufsstandes durch das Bundesministerium. Der Bericht unterstreicht einmal mehr den gesellschaftlichen Wert und die Verlässlichkeit von Leistungen der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auch in Krisenzeiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV bei Fachgespräch zum Fremdbesitzverbot: Unabhängigkeit des Berufs muss Maßstab bleiben

Der DStV hat sich im Rahmen eines Fachgesprächs der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar für die Sicherung des Fremdbesitzverbots im Berufsrecht der Steuerberater ausgesprochen. Die gesetzlichen Regeln für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften müssen so ausgestaltet sein, dass der Einfluss berufsfremder Investoren nicht zu Lasten der unabhängigen Berufsausübung gehe.

DStV, Mitteilung vom 26.09.2025

Der DStV hat sich im Rahmen eines Fachgesprächs der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion klar für die Sicherung des Fremdbesitzverbots im Berufsrecht der Steuerberater ausgesprochen. Die gesetzlichen Regeln für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften müssen so ausgestaltet sein, dass der Einfluss berufsfremder Investoren nicht zu Lasten der unabhängigen Berufsausübung gehe.

Initiiert wurde das Fachgespräch vom Finanzpolitischen Sprecher und Vorsitzenden der AG Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Fritz Güntzler. Er hatte mit Blick auf den aktuell vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf für ein Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz die berufsständischen Organisationen sowie Vertreter der Private-Equity-Branche eingeladen.

Nach Ansicht des DStV ist der Gesetzentwurf geeignet, die Zielsetzung der unabhängigen Berufsausübung sicherzustellen. Die Beschränkung der Möglichkeiten von Kapitalbeteiligungen erfülle eine wichtige Funktion zum Schutz der Verbraucher, bei der Qualitätssicherung und bei der Sicherstellung einer funktionierenden Hilfeleistung in Steuersachen, so der DStV. Dies müsse umso mehr gelten, da Steuerberater im Gleichlauf zu den anwaltlichen Regelungen ebenfalls qua Gesetz als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege agieren (vgl. § 32 Abs. 2 StBerG).

In jüngerer Zeit argumentieren Befürworter einer Lockerung des Fremdbesitzverbots häufig mit den finanziellen Notwendigkeiten zur Bewältigung der digitalen Transformation in den Kanzleien. Der DStV ist überzeugt, dass der Berufsstand diese Transformation grundsätzlich ohne berufsfremde Geldgeber als Gesellschafter bewältigen kann. Denn die wenigsten Kanzleien benötigen in der Praxis völlig eigenständige digitale Lösungen. Sie können vielmehr auf branchenerfahrene IT-Dienstleister wie die DATEV eG als berufsständische Genossenschaft und viele weitere Anbieter zurückgreifen. Diese entwickeln bereits seit vielen Jahren zukunftsfähige Lösungen, die Steuerberatungskanzleien jeder Größenordnung befähigen, passgenaue Beratungsleistungen für ihren Mandantenkreis anzubieten. Wer darüber hinaus nach individuellen Lösungen strebe, könne nach Ansicht des DStV bereits heute außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft kreative IT-Lösungen entwickeln und dem Berufsstand zugänglich machen.

Für den DStV nahm der Leiter des Referats Recht und Berufsrecht, RA Christian Michel, an dem Fachgespräch teil. Der DStV wird sich berufspolitisch auch weiterhin für die Sicherung der Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs stark machen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Dringender Appell an die Bundesregierung – Unabhängigkeit der Steuerberatung schützen

Anlässlich des jüngst vorgelegten Referentenentwurfs zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG), beschlossen die Delegierten der 112. Bundeskammerversammlung am 23. September 2025 einstimmig die Resolution „Rechtsstaatliche Unabhängigkeit sichern – Umgehung des Fremdbesitzverbots beenden“.

BStBK, Pressemitteilung vom 26.09.2025

Anlässlich des jüngst vorgelegten Referentenentwurfs zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG), beschlossen die Delegierten der 112. Bundeskammerversammlung am 23. September 2025 einstimmig die Resolution „Rechtsstaatliche Unabhängigkeit sichern – Umgehung des Fremdbesitzverbots beenden“.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert hierin die Bundesregierung auf, die Umgehung des Fremdbesitzverbots durch ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im 9. StBÄndG klar und rechtssicher auszuschließen Es gilt die Unabhängigkeit, den Mandantenschutz und die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege zu sichern.

BStBK-Präsident Hartmut Schwab appelliert an die Bundesregierung „Die unabhängige Steuerberatung darf nicht zum Spielball von Private Equity werden. Wir wollen keine Monopolbildung in der Steuerberatung. Das widerspricht den Grundfesten des Freien Berufs. Unser Berufsstand ist so vielfältig wie seine Mandanten und Mitarbeiter. So sind wir mit unseren über 100.000 Mitgliedern auch in ländlichen Regionen wichtige Arbeitgeber. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Umgehung des Fremdbesitzverbots eindeutig und rechtssicher auszuschließen.“

Der Wortlaut der Resolution der 112. Bundeskammerversammlung:

„An die Bundesregierung

Die Bundeskammerversammlung der BStBK fordert die Bundesregierung auf, im Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBÄndG) die Umgehung des Fremdbesitzverbots durch ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eindeutig und rechtssicher auszuschließen.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind Organ der Steuerrechtspflege, wie auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Organ der Rechtspflege sind. Der Berufsstand steht für Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit. Er hat schon immer gezeigt, dass auf ihn auch in schweren Krisen (wie in der Corona-Pandemie) Verlass ist. Zudem ist er eine wichtige Stütze für den Mittelstand – das Rückgrat der deutschen Wirtschaft.

Doch all dies ist durch die Reform des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften im Jahr 2022 gefährdet. Denn weil in einigen Ländern Finanzinvestoren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erwerben können, wollen sie auch über solche Strukturen mittelbar Einfluss auf deutsche steuerberatende Berufsausübungs- bzw. Steuerberatungsgesellschaften nehmen.

Das steht im Gegensatz zur berufsrechtlichen Grundentscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2022, das Fremdbesitzverbot zu erhalten, und birgt erhebliche Risiken für Unabhängigkeit, Verbraucher- und Mandantenschutz sowie die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege.

Berlin, 23. September 2025“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 (Entwürfe)

Das BMF gibt die Entwürfe der Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026 bekannt. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und können noch Änderungen unterliegen. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2025

Hiermit wird der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und zum Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie zum Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 mit den entsprechenden Anlagen veröffentlicht.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die
  • Kirchenlohnsteuer für 2026 – Anlage 1 -,
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 – Anlage 3 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2 Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie
  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 %.

3 Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das BMF hat das Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren neu gefasst (Az. IV B 3 – S 1304/00418/007/003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlas) IV B 3 – S 1304/00418/007/003 vom 25.09.2025

Das Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren (Streitbeilegungsverfahren) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde neu gefasst.

Eine „track_changes“-Version des Merkblattes finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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