Umsatzsteuer, Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands

Mit den o. a. Urteilen wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch
dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen
hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen lt. BMF auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig (Az. III C 2 – S-7421 / 19 / 10003 :001).

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BFH: Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der BFH entschieden hat (Az. IX R 34/17)

BFH: Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

BFH, Pressemitteilung Nr. 45/19 vom 25.07.2019 zum Urteil IX R 34/17 vom 12.03.2019

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17 entschieden hat.Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i. H. v. 166.744 Euro mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.Einkommensteuerrechtlich ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung zu einem „Hinzurechnungsbetrag“ (§ 10 Abs. 4b EStG). Bislang ungeklärt war, ob der Hinzurechnungsbetrag – vergleichbar mit einer Einkunftsart – den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, ausgeglichen werden kann.

Der BFH begründet die Ablehnung einer dahin gehenden Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als – negative – Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher – wie im Streitfall – dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 Euro beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.

Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Leitsatz:

  1. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG).
  2. Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 2. Februar 2017 3 K 834/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

2

Nach einer Außenprüfung (Bericht vom 5. Mai 2011) änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuerbescheide der Kläger für die Jahre 2000, 2001, 2003, 2005, 2008, 2009 und 2010. Dadurch kam es im Streitjahr zu einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2011 betrug 13.251.836 €.

3

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger Kirchensteuererstattungsüberhänge von jeweils 84.217 € als sonstige Einnahmen. Das FA folgte dem nicht. Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 25. September 2014 ermittelte es einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ohne die erklärten sonstigen Einkünfte aus Kirchensteuererstattungen und nahm in gleicher Höhe den Verlustabzug vor. Danach rechnete es den Klägern einen positiven Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern (166.744 €) hinzu und reduzierte diesen um abziehbare Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Daraus ergab sich nach Abzug eines Kinderfreibetrags ein zu versteuerndes Einkommen von 148.717 €. Das FA setzte die Einkommensteuer für 2012 auf 61.686 € fest.

4

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies (Einspruchsentscheidung vom 2. März 2015).

5

Im Klageverfahren haben die Kläger argumentiert, die Hinzurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs erhöhe den Gesamtbetrag der Einkünfte und werde durch den anschließenden Verlustabzug neutralisiert, so dass im Streitjahr keine Einkommensteuer entstanden sei. Die davon abweichende Veranlagung widerspreche dem Ziel der gesetzlichen Regelung. Da sich die Kirchensteuer aufgrund von Verlustvorträgen in den Vorjahren nicht ausgewirkt habe, dürfe sich auch ein Erstattungsüberhang bei vorhandenem Verlustvortrag nicht steuererhöhend auswirken.

6

Auf Nachfrage teilte das FA dem Finanzgericht (FG) mit, es könne nicht (mehr) festgestellt werden, in welchen Jahren die Zahlungen geleistet worden seien, die zu den Erstattungen geführt hätten.

7

Während des Klageverfahrens änderte das FA den streitbefangenen Einkommensteuerbescheid am 23. Januar 2017 erneut und setzte den Hinzurechnungsbetrag wegen des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs um 85 € niedriger mit 166.659 €an. Die festgesetzte Einkommensteuer verminderte sich dadurch um 36 € auf 61.650 €.

8

Das FG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhe nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Das ergebe sich aus § 10d Abs. 1 und 2 EStG, wonach nicht ausgeglichene negative Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Daran habe der Gesetzgeber bei Einführung von § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nichts ändern wollen. Die Vorschrift sei auch nicht teleologisch auf Fälle zu reduzieren, in denen sich die Kirchensteuerzahlung steuermindernd ausgewirkt habe. Voraussetzung für die Hinzurechnung sei allein das Vorhandensein eines Erstattungsüberhangs. Außerdem sei die Hinzurechnung unter systematischen Gesichtspunkten belastungsneutral. So seien Fälle denkbar, in denen sich die Zahlung in vollem Umfang ausgewirkt habe und die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs keine Steuererhöhung auslöse.

9

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie rügen die Verletzung von § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG.

10

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheids vom 23. Januar 2017 auf 0 € festzusetzen.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

13

1. Nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist ein Erstattungsüberhang bei der gezahlten Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

14

a) Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) eingeführte Vorschrift ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und mithin im Streitfall anwendbar. Es kommt insofern auf den Zufluss (§ 11 EStG) der Erstattung an.

15

b) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht -wie das FG zutreffend angenommen hat- nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Insbesondere eine Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach ein Erstattungsüberhang „bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte“ hinzuzurechnen sei (BTDrucks 17/5125, S. 37), deutet scheinbar in eine andere Richtung. Vordergründig ergibt sich die Antwort auch nicht aus § 2 EStG. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist dort nicht ausdrücklich erwähnt. Und auch aus § 10d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich nur, dass der Verlustabzug vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vorzunehmen ist. An welcher Stelle der Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist, ergibt sich daraus ebenfalls nicht, denn der Hinzurechnungsbetrag gehört weder zu den Sonderausgaben noch zu den außergewöhnlichen Belastungen oder sonstigen Abzugsbeträgen.

16

Dem Zweck der Vorschrift entspricht es jedoch, dass Kirchensteuererstattungen, die im Erstattungsjahr nicht mit gleichartigen Zahlungen ausgeglichen werden können, quasi wie negative Sonderausgaben zu behandeln sind (so Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl. (2012), § 10 Rz 9). Erstattungsüberhänge bei Kirchensteuern sollten nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur noch im Jahr der Erstattung berücksichtigt werden, um ein „Wiederaufrollen der Steuerfestsetzungen“der Vorjahre zu vermeiden (BTDrucks 17/5125, S. 21). Der Hinzurechnungsbetrag ist deshalb im Berechnungsschema an der Stelle zu berücksichtigen, an der die vorrangige Verrechnung eingreift und an der die Sonderausgaben zu berücksichtigen wären. Für eine davon abweichende Behandlung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 10 EStG Rz 413; BeckOK EStG/Fissenewert, 3. Ed [01.02.2019], EStG § 10 Rz 545.1; Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 10 Rz 8, der die bis zur 35. Aufl. a.a.O. vertretene Gegenauffassung offenbar aufgegeben hat; a.A., jedoch ohne Begründung: Scharfenberg/Marbes, Der Betrieb 2011, 2282, 2283 und Gebhardt, Der Ertrag-Steuer-Berater 2012, 30, 31).

17

c) Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Die Vorschrift enthält eine zulässige Typisierung; sie dient der Vereinfachung des Steuervollzugs. Zwar erachtet der Gesetzgeber die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs bei Basiskrankenversicherungsbeiträgen und Kirchensteuern deshalb für geboten, weil sich die gezahlten Beträge in der Vergangenheit (in voller Höhe) ausgewirkt haben (BTDrucks 17/5125, S. 37). Das bedeutet aber nicht, dass sie sich im Einzelfall tatsächlich ausgewirkt haben müssen. Müsste in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob (und ggf. in welcher Höhe) sich die erstattete Zahlung steuerlich ausgewirkt hat, würde der Vereinfachungszweck verfehlt. Die Annahme, dass sich die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und die gezahlten Kirchensteuern steuerlich in voller Höhe auswirken, entspricht indes dem Regelfall. Etwas anderes kann aus Gründen der formellen Gleichbehandlung auch dann nicht gelten, wenn (ohne weiteres) feststeht, dass sich eine Zahlung nicht ausgewirkt hat.

18

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Zur früheren Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Gegenrechnung der Erstattung nicht darauf ankommt, ob sich die erstatteten Beträge im Zahlungsjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933). Zwar könne es dazu kommen, dass sich Kirchensteuerzahlungen steuerlich nicht auswirken, obwohl eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung vorliege. Die Verrechnungsmethode sei jedoch unter systematischen Gesichtspunkten belastungsneutral, denn sie könne auch zu dem entgegen gesetzten Ergebnis führen. Diese Erwägungen sind auf die neue Rechtslage übertragbar (ebenso HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 413).

19

Im Streitfall steht nach Aktenlage nicht fest, dass sich die erstatteten Zahlungen in den jeweiligen Zahlungsjahren steuerlich nicht ausgewirkt haben. Das FG hat dazu keine Feststellungen getroffen. Aber selbst wenn dies so wäre, müssten die Kläger das Ergebnis nach geltender Rechtslage hinnehmen, denn ebenso gut hätte der Fall eintreten können, dass sich eine Kirchensteuerzahlung in voller Höhe ausgewirkt hat, während der Hinzurechnungsbetrag im Erstattungsjahr eine Erhöhung der Einkommensteuer nicht auslöst (bei hohem negativem Gesamtbetrag der Einkünfte). Ein übergeordnetes Gebot der steuerlichen Berücksichtigung von Privataufwendungen besteht nicht. Die Regelung in § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen deshalb schon dann genügen, wenn sie nicht willkürlich differenziert. Dafür sind Anhaltspunkte indes nicht ersichtlich.

20

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim. Dies entschied der BFH (Az. II R 37/16).

BFH: Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim

BFH, Pressemitteilung Nr. 44/19 vom 25.07.2019 zum Urteil II R 37/16 vom 28.05.2019

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16 entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5. Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20. Februar 2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2. September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb als steuerpflichtig an.

Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das geerbte Haus eingezogen war.

Steuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung

Leitsatz:

  1. Unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.
  2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2016 – 3 K 3793/15 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist neben seinem unter Betreuung stehenden Bruder (B) Miterbe seines am 5. Januar 2014 verstorbenen Vaters (V).

2

Zum Nachlass gehörte ein von V bis zu seinem Ableben vollständig selbst genutztes Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 120 qm. Gemäß dem gemeinschaftlichen Testament des V und seiner vorverstorbenen Ehefrau sollte der Kläger Alleineigentümer des Hauses werden. Mit notariell beurkundetem Vermächtniserfüllungsvertrag vom 20. Februar 2015 hoben der Kläger und B die Erbengemeinschaft an dem Grundbesitz in der Weise auf, dass der Kläger Alleineigentum erhielt. Der Vertrag bedurfte der Genehmigung durch die Ergänzungsbetreuerin und das Betreuungsgericht. Die Eintragung des Klägers als Alleineigentümer im Grundbuch erfolgte am 2. September 2015.

3

Angebote von Handwerkern für eine Renovierung des Hauses holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten im Haus begannen im Juni 2016.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 27. Juni 2014 Erbschaftsteuer in Höhe von 77.835 € fest. Der Grundbesitzwert des Zweifamilienhauses wurde geschätzt.

5

Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für den Erwerb der Immobilie. Er gab an, das Haus renovieren und -zunächst als Zweitwohnsitz, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Hauptwohnsitz- selbst nutzen zu wollen.

6

Nachdem der Grundbesitzwert niedriger festgestellt wurde, änderte das FA die ursprünglich festgesetzte Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 17. September 2015 entsprechend ab. Den Einspruch wies es mit der Begründung zurück, der Kläger habe das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt.

7

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gestand dem Kläger in Hinblick auf die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung in zeitlicher Hinsicht zu, zunächst seine Eigentümerposition mit B, dem diesen unterstützenden Sozialamt, der Ergänzungsbetreuerin und dem Betreuungsgericht klären zu müssen. Seit der Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch seien aber mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass der Kläger Maßnahmen ergriffen habe, die auf eine unverzügliche Bestimmung des Hauses zur Selbstnutzung schließen lassen würden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 2079 veröffentlicht.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

9

In einem während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 10. Januar 2017 setzte das FA die Erbschaftsteuer wegen einer Änderung des Grundbesitzwerts auf 71.745 € herab.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 10. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). An die Stelle des im Klageverfahren angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids vom 17. September 2015, über den das FG entschieden hat, ist während des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 10. Januar 2017 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. November 2018 – II R 34/15, BFHE 263, 273, Rz 12, m.w.N.).

13

Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des Änderungsbescheids an dem zwischen den Beteiligten streitigen Punkt nichts geändert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 263, 273, Rz 13). Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 263, 273, Rz 13, m.w.N.).

III.

14

Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Erwerb des Zweifamilienhauses ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit.

15

1. Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der ab 2009 geltenden Fassung durch Kinder i.S. der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) oder durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB).

16

2. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eine auf einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG gelegene Wohnung, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

17

a) Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung der Wohnung lässt sich als eine innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände feststellen. Dies erfordert, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung -beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung- reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2016 – II R 32/15, BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130, Rz 10).

18

Der Begriff des Familienheims setzt zudem voraus, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130, Rz 10). Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051, Rz 9). Unschädlich ist es, wenn das Kind, z.B. als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, solange das Familienheim seinen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. BTDrucks 16/11107, S. 8 f.).

19

b) Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.

20

aa) Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen muss (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 24).

21

bb) Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt. Den durch § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG begünstigten Erwerbern ist eine gewisse Zeit einzuräumen, damit sie prüfen können, ob sie in die Wohnung einziehen. Hat der Erwerber nach der ihm zuzubilligenden Bedenkzeit den Entschluss zum Einzug gefasst, benötigt er weitere Zeit für eine eventuelle Renovierung bzw. Gestaltung der Wohnung für eigene Wohnzwecke sowie für die notwendige Durchführung des Umzugs. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände erscheint ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall als erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 25).

22

cc) Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Solche Gründe können z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall und zu den begünstigten Erwerbern über den Sechsmonatszeitraum hinaus um einige weitere Monate verzögert. Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers, die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen (wie z.B. eine Renovierung der Wohnung), sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen sind an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke zu stellen (BFH-Urteil in BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 26).

23

3. Eine eng am Wortlaut vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130, Rz 17, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, und vom 29. November 2017 – II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 27, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

24

4. Im Streitfall ist die Würdigung des FG, der Kläger habe das Zweifamilienhaus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. V ist am 5. Januar 2014 verstorben. Es kann dahinstehen, inwieweit das Zuwarten auf das Wirksamwerden des Vermächtniserfüllungsvertrags oder auch auf die Eintragung des Klägers im Grundbuch einer unverzüglichen Bestimmung des Hauses zur Selbstnutzung als Familienheim nicht entgegenstanden. Jedenfalls hat der Kläger auch nach Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich das Haus des V zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, hat der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Die Arbeiten am Haus haben erst im Juni 2016 begonnen. Der Kläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat. Schließlich war der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG, dem 28. September 2016, -mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall- noch immer nicht in das geerbte Haus eingezogen.

25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.

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BFH: Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung

Der BFH hat bezüglich einer Steuerbefreiung bei mittelbarer Schenkung von Betriebsvermögen (Stand 2003) zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG auch in Anspruch genommen werden können, wenn im Wege einer mittelbaren Schenkung Geldmittel zum Erwerb von Betriebsvermögen Dritter zugewendet werden (Az. II R 18/16).

BFH: Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung

BFH, Urteil II R 18/16 vom 08.05.2019

Leitsatz

  1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen.
  2. Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.03.2016 – 1 K 2014/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ersteigerte durch Zuschlagbeschluss vom 30. Oktober 2006 von einem Dritten ein Grundstück, auf dem ein Reiterhof betrieben wurde, für einen Betrag in Höhe von 420.000 €. Für diesen Zweck hatte er u.a. von seiner Mutter 205.000 € erhalten.

2

Am 15. September 2010 übertrug die Mutter dem Kläger ein anderes Grundstück nebst Hof- und Gebäudefläche. Der Grundbesitzwert für dieses Grundstück wurde durch Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamts vom 25. März 2011 in Höhe von 424.222 € festgestellt.

3

Die vorherige Geldzuwendung zum Erwerb des Reiterhofs werteten sowohl der Kläger als auch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) als mittelbare Betriebsschenkung. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 stellte das örtlich zuständige Finanzamt für das Grundstück, auf dem der Reiterhof betrieben wurde, den Grundbesitzwert in Höhe von 434.000 € fest. Der Bescheid enthält zugleich die Feststellung, dass das Grundstück im Besteuerungszeitpunkt als Betriebsgrundstück zu dem Gewerbebetrieb des bisherigen Eigentümers gehörte, sowie die -unzutreffende- Feststellung, dass der Grundbesitz bislang der Mutter des Klägers zuzurechnen war.

4

Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 setzte das FA die Schenkungsteuer für diesen Erwerb (Vorerwerb) in Höhe von 0 € fest. Es vertrat die Auffassung, die Zuwendung in Höhe von 205.000 € im Zusammenhang mit dem Erwerb des Reiterhofs sei nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der damals gültigen Fassung vom 29. Dezember 2003 -ErbStG vor 2009- (BGBl I 2003, 3076) begünstigt.

5

Für die schenkweise Übertragung der Hof- und Gebäudefläche vom 15. September 2010 (Letzterwerb) setzte das FA mit Bescheid vom 23. Juni 2011 Schenkungsteuer in Höhe von 994 €fest. Dabei berücksichtigte es einen Grundbesitzwert in Höhe von 414.222 € statt des für dieses Grundstück festgestellten Werts in Höhe von 424.222 € und den Vorerwerb vom 30. Oktober 2006 mit einem Erinnerungswert von 1 €. Dieser Steuerbescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Am 12. Juni 2014 erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid und setzte die Schenkungsteuer für den Letzterwerb auf 25.212 € fest. Den Wert des Grundvermögens korrigierte es auf 424.222 €. Die Zuwendung vom 30. Oktober 2006 berücksichtigte das FA als Vorerwerb in Höhe von 205.000 €, ohne die Begünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren.

7

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat das FA bei der Festsetzung der Schenkungsteuer den Vorerwerb vom 30. Oktober 2006 in zutreffender Höhe berücksichtigt. Der Freibetrag für den Erwerb von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG sei nicht zu gewähren. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1277 veröffentlicht.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom 12. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2014 dahingehend zu ändern, dass die Schenkungsteuer auf 1.694 € festgesetzt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung-FGO-). Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA den Vorerwerb des Klägers bei der Festsetzung der Schenkungsteuer im angefochtenen Bescheid in materiell zutreffender Höhe berücksichtigen durfte. Dabei ist die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nicht zu gewähren.

11

1. Der Vorerwerb vom 30. Oktober 2006 war bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die Schenkung vom 15. September 2010 hinzuzurechnen.

12

a) Gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass mehrere Teilerwerbe durch Kumulation von Freibeträgen (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und/oder Vermeidung der Progression (§ 19 Abs. 1 ErbStG) gegenüber einem einheitlichen Erwerb steuerlich begünstigt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. August 1988 – II B 17/88, BFH/NV 1990, 53; BFH-Urteil vom 22. August 2018 – II R 51/15, BFHE 262, 448, Rz 26).

13

b) Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ergibt sich nicht, dass die verschiedenen Erwerbsvorgänge „wie ein Erwerb zu behandeln“ sind. Die Vorschrift ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Weder werden die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1989 – II R 110/87, BFHE 156, 566, BStBl II 1989, 733; vom 17. April 1991 – II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522, und in BFHE 262, 448, Rz 27).

14

c) Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 – II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 19, m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ein materiell-rechtlich unzutreffender Wert berücksichtigt wurde (BFH-Urteil in BFHE 262, 448, Rz 29). Beruht der unzutreffende Wert darauf, dass eine sachliche Steuerbefreiung gewährt wurde, die materiell-rechtlich nicht hätte gewährt werden dürfen, kann und muss dies ebenfalls im Rahmen der Berücksichtigung des Vorerwerbs korrigiert werden.Eine fehlerhafte Steuerfestsetzung kann erst für den Abzug nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine Rolle spielen.

15

d) Ausgehend davon musste das FA nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG den Vorerwerb vom 30. Oktober 2006 in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die Schenkung vom 15. September 2010 hinzurechnen. Dem steht der Bescheid vom 15. Juni 2011 über die Festsetzung der Schenkungsteuer auf 0 € für den Vorerwerb nicht entgegen, selbst wenn in diesem Bescheid die Zuwendung eines Geldbetrags von 205.000 € für den Erwerb des Reiterhofs als steuerbegünstigt i.S. von § 13a ErbStG vor 2009 behandelt wurde und sich deshalb schon aus diesem Grund keine steuerpflichtige Bereicherung des Klägers ergeben hat.

16

2. Bei der Besteuerung des Letzterwerbs und der hierzu erfolgten Hinzurechnung des Vorerwerbs im Rahmen des§ 14 Abs. 1 ErbStG hat das FA den Freibetrag für den Erwerb von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG vor 2009 zutreffend nicht berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuervergünstigung lagen nicht vor. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.

17

a) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vor 2009 gelten für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG vor 2009) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran (§ 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009).

18

b) Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift ist (zu der im Wesentlichen gleichen Vorläufervorschrift BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 – II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 – II B 109/06, BFH/NV 2008, 1163). Dies ergibt sich für die Erwerberseite bereits aus dem Begünstigungszweck der Norm in Verbindung mit den Nachversteuerungstatbeständen des Abs. 5 der Vorschrift und für die Seite des Erblassers oder Schenkers aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- (BFH-Urteil in BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443, unter II.2.b).

19

Die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedarf im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einer Rechtfertigung, wie sie der Gesetzgeber dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.b bb) entnommen hat (BRDrucks 390/96, 67 f.). Das BVerfG hat aber die Milderung des Steuerzugriffs bei Betriebsvermögen ausdrücklich auf solche Erwerber beschränkt, die den Betrieb „weiterführen“, „aufrechterhalten“ und „fortführen“. Diese Wortwahl zeigt, dass das BVerfG den Betrieb des Erblassers oder Schenkers im Blick hatte (BFH-Urteil in BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443, unter II.2.b).

20

c) An dieser zu § 13a ErbStG i.d.F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 -StÄndG 2001- (BGBl I 2001, 3794) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat auch für den Streitfall fest. Zwar wurde durch das StÄndG 2001 der Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG insoweit geändert, als die Formulierung „beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ ersetzt wurde durch „beim Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden“. Gleichwohl dient § 13a ErbStG auch in der geänderten Fassung dazu, bestehende Betriebe aufgrund ihrer verminderten Leistungsfähigkeit durch gebundenes Vermögen zu begünstigen.

21

Zweck der Vorschrift ist es, mittels Begünstigung des Erwerbs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen bestehenden Betrieb des Erblassers oder Schenkers und dessen Arbeitsplätze zu erhalten. Diese sollen davor geschützt werden, dass der Erwerber zur Begleichung seiner persönlichen Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld auf die Vermögenswerte des Betriebs zurückgreifen muss. Die Vorschrift dient dagegen nicht allgemein dazu, die Gründung oder den Erwerb eines Betriebs durch den Erwerber mit finanziellen Mitteln des Zuwendenden zu begünstigen. Letzteres wäre mit der Begründung des verminderten Steuerzugriffs bei Betriebsvermögen aufgrund der „Weiterführung“, der „Aufrechterhaltung“ und „Fortführung“ des Betriebs des Erblassers oder Schenkers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443, unter II.2.b) nicht vereinbar.

22

d) Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der zu § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG vor 2009 ergangenen Rechtsprechung. Danach kommt es -ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift- darauf an, dass der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 – II R 6/02, BFHE 208, 444, BStBl II 2005, 411).

23

e) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass im Streitfall der Vorerwerb im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG ohne Abzug des Freibetrags für den Erwerb von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG vor 2009 zu berücksichtigen ist.

24

Der Vorerwerb ist auch mit 205.000 € in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe angesetzt worden. Das gilt auch dann, wenn man im Streitfall nicht von einer reinen Geldschenkung, sondern -wie das FG im Rahmen einer im Revisionsverfahren nicht zu beanstandenden Gesamtwürdigung der Tatsachen- von einer mittelbaren Schenkung eines Betriebsgrundstücks ausgeht. Das für die Wertfeststellung zuständige Finanzamt hat den Wert des Grundstücks in Höhe von 434.000 € gesondert festgestellt. Da der Kläger für den Erwerb einen Betrag von 205.000 € u.a. von seiner Mutter erhalten hat, ist der Ansatz von 205.000 €im Ergebnis nicht zu beanstanden.

25

An die -unzutreffende- Feststellung, dass es sich bei dem Grundstück um ein Betriebsgrundstück handele, das ursprünglich dem Gewerbebetrieb der Mutter des Klägers zuzurechnen gewesen sei, ist das FA nicht gebunden. Die Feststellung über die Zurechnung des Betriebsgrundstücks entfaltet keine Bindungswirkung für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer und die dabei zu treffende Entscheidung über die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vor 2009 (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 2006 – II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, unter II.2.a, und vom 18. Mai 2011 – II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, Rz 16).

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Dauer der betrieblichen Förderung, das Vorhandensein eines eigenen Geschäftsbetriebs und die Intention beim Beteiligungserwerb Einfluss auf eine zunächst im Privatvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens haben (Az. X R 38/17).

BFH zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

BFH, Urteil X R 38/17 vom 12.06.2019

Leitsatz

  1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
  2. Eine Förderung in der ersten Alternative erfordert, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Kapitalbeteiligung erst recht zum Zwecke der Förderung des Einzelgewerbebetriebs eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.07.2017 – 1 K 1266/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

2

Die Kläger gründeten im Jahr 1991 die H-GmbH, deren Geschäftsanteile der Kläger zu 45 % und die Klägerin zunächst zu 55 % hielten. Zu späterer Zeit übertrug die Klägerin eine 10-prozentige Beteiligung auf die gemeinsame Tochter. Der Kläger war auch Geschäftsführer der H-GmbH.

3

Die H-GmbH betreibt an mehreren Standorten Einzelhandels-Fachmärkte. Die hierfür genutzten Immobilien vermietet der Kläger an die H-GmbH.

4

Im Jahr 2001 errichtete die H-GmbH einen Online-Shop, da sie beabsichtigte, ihre Produkte auch über das Internet zu verkaufen. Eine Umsetzung dieses Projekts scheiterte allerdings, da der Einkaufsverband, dem die H-GmbH seinerzeit angehörte, einen Internet-Produktabsatz nicht gestattete und ein Ende der Lieferbeziehung androhte.

5

In Anbetracht dessen gründete der Kläger im September 2003 ein Einzelunternehmen (X e.K.). Unternehmensgegenstand des X e.K. war der Handel mit und der Versand von … Geräten.

6

Der X e.K. führte den von der H-GmbH aufgebauten Online-Shop fort. Das hierfür erforderliche Personal überließ die H-GmbH an den X e.K. gegen Entgelt.

7

Von September 2003 bis Juli 2004 bezog der X e.K.seine Waren nahezu ausschließlich über die H-GmbH, zunächst zum Selbstkostenpreis, ab Anfang des Jahres 2004 mit einem Aufschlag von 5 %. Bis zur Fertigstellung eigener Betriebsräume und Lagerhallen im Juli 2004 wickelte der X e.K. zudem die gesamte Warenlogistik (Bestellung, Anlieferung, Lagerung und Versand) über die Räumlichkeiten der H-GmbH ab.

8

Im Sommer 2004 trat die H-GmbH dem Einkaufsverband Y bei. Der X e.K. wurde als Filialbetrieb der H-GmbH in den neuen Verband einbezogen. Auf diese Weise konnte der X e.K. seine Wareneinkäufe hierüber fortan unmittelbar selbst abwickeln. Die H-GmbH und der X e.K. bildeten für ihre Einkäufe eine Bonusgemeinschaft.

9

Der Anteil des Wareneinkaufs des X e.K. über die H-GmbH bzw. Y entwickelte sich wie folgt:

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
über H-GmbH 100 % 51 % 4 % 3 % 11 % 43 % 25 % 28 %
über Y 0 % 45 % 89 % 72 % 66 % 4 % 0 % 0 %

10

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wies der X e.K. zum 31. Dezember 2004 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der H-GmbH von mehr als 1 Mio. € aus.

11

Der Kläger ordnete die Beteiligung an der H-GmbH zunächst seinem Privatvermögen zu. Im Zuge einer für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Beteiligung gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens X e.K. Zur Begründung führte er insbesondere den bis Juli 2004 zu verzeichnenden nahezu ausschließlichen Warenbezug von der H-GmbH, die Vorbereitung des Geschäftsmodells (Internet-Versandhandel) durch die H-GmbH, die Nutzung ihrer Warenlogistik und Räumlichkeiten bis Sommer 2004 sowie die Kreditbeziehungen und wechselseitigen Personalgestellungen an. Demzufolge aktivierte der Prüfer die GmbH-Beteiligung zum 31. Dezember 2003 mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von umgerechnet 11.600 €.

12

Der Kläger führte diese Bilanzierung in den der Prüfung nachfolgenden Jahren ab 2007 fort. Zum 31. Dezember 2008 korrigierte er den Bilanzansatz infolge einer berichtigten DM-Euro-Umrechnung auf 11.504,07 €.

13

Mit Vertrag vom 15. Dezember 2010 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der H-GmbH unentgeltlich auf die Klägerin sowie die Tochter und den Sohn. Ertragsteuerliche Folgerungen zog er hieraus nicht.

14

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ging nach einer weiteren Außenprüfung von einer Entnahme der GmbH-Beteiligung zum 15. Dezember 2010 aus. Hierbei legte das FA einen nach Maßgabe des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 199 ff. des Bewertungsgesetzes -BewG-) ermittelten Unternehmenswert der H-GmbH zum Übertragungsstichtag von abgerundet … € zugrunde. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) setzte es für den Kläger einen Entnahmegewinn von … € an.

15

Im Einspruchsverfahren gegen die dementsprechend geänderten Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide für das Jahr 2010 wandten sich die Kläger zum einen gegen die Zuordnung der Beteiligung an der H-GmbH zum Betriebsvermögen. Zum anderen beanstandeten sie die Höhe des Entnahmewerts. Unter Bezugnahme auf ein nach den „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer Standard 1 (IDW S 1) erstelltes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vom 30. April 2013 sollte der Unternehmenswert auf den 31. Dezember 2010 lediglich (abgerundet) … € betragen. Ausgehend von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der H-GmbH für die Jahre 2007 bis 2010 (sog. Vergangenheitsanalyse) erstellte der Gutachter für die nachfolgenden Jahre 2011 bis 2013 eine Detailplananalyse, in deren Aufwandsstruktur er -jeweils bemessen am bereinigten Umsatz- einen Materialaufwand von 70 % bzw. 71 % (2012 und 2013) sowie einen Personalaufwand von durchgängig 18 % ansetzte. Für die Jahre ab 2014 (sog. ewige Rente) legte er das Prognoseergebnis des Jahres 2013 zugrunde. Der auf diese Weise ermittelte Ertragswert der H-GmbH betrug … €. Hinzu kam der Ansatz für sog. nicht betriebsnotwendiges Vermögen von … €. Zu späterer Zeit erhöhte der Gutachter den Unternehmenswert aufgrund eines Berechnungsfehlers um … €.

16

Der Einspruch war nur insoweit erfolgreich, als das FA -in grundsätzlicher Anerkennung der Methodik des Gutachtens- den Unternehmenswert der H-GmbH auf abgerundet … € und folglich dessen den Entnahmegewinn auf … € herabsetzte.

17

Die Klage hatte lediglich hinsichtlich der Höhe des Entnahmegewinns teilweisen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2018, 649). Auch das FG ordnete die GmbH-Beteiligung dem Betriebsvermögen des Klägers zu. Für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens sprach nach seiner Ansicht, dass die H-GmbH den X e.K. in dessen Gründungs- und Anlaufphase in den Jahren 2003 und 2004 in wirtschaftlicher, finanzieller und logistischer Hinsicht intensiv und nachhaltig in verschiedenen Bereichen gefördert habe. Nur hierdurch habe der X e.K. seine von Beginn an erfolgreiche Geschäftstätigkeit entwickeln können. Fremden Dritten wären solche „massiven und intensiven“ Förderungen nicht gewährt worden. Dies belege, dass der Kläger seine jedenfalls faktisch bestehende Machtstellung in der H-GmbH in den Dienst des X e.K. gestellt habe. Unerheblich sei, dass der X e.K. eine spätere wirtschaftliche und personelle Entkoppelung von der H-GmbH angestrebt habe; maßgebend sei vielmehr die „sehr intensive Starthilfe“.

18

Jedenfalls sei die GmbH-Beteiligung -so das FG weiter- aber als gewillkürtes Betriebsvermögen zu qualifizieren. Der Kläger habe die Beteiligung in den der Vorprüfung nachfolgenden Jahren selbst als Betriebsvermögen ausgewiesen. Die vorherige Aktivierung der Beteiligung durch den Außenprüfer sei auch nicht irrtümlich oder versehentlich erfolgt. Ferner habe der Kläger den Ansatz des Prüfers nicht nur unverändert beibehalten, sondern zu späterer Zeit aufgrund einer zuvor fehlerhaften DM-Euro-Umrechnung sogar der Höhe nach verändert.

19

Das FG setzte den Unternehmenswert der H-GmbH auf … €und folglich den Entnahmegewinn auf … € herab. Hierbei orientierte es sich methodisch an dem von den Klägern vorgelegten Gutachten. Abweichungen nahm es -ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen- im Wesentlichen bei den Berechnungsparametern Materialeinsatz und Personalaufwand vor.

20

Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger zunächst gegen die Zuordnung der Beteiligung an der H-GmbH zum Betriebsvermögen des Klägers. Das FG habe nicht abschließend festgestellt, ob es sich insoweit um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Die Voraussetzungen hierfür lägen zudem nicht vor. Der Kläger habe seine Beteiligung an der H-GmbH nicht in den Dienst seines Einzelunternehmens X e.K. gestellt. Der Beteiligungserwerb sei ursprünglich privat veranlasst gewesen; hieran habe sich durch die Gründung des X e.K. im Hinblick auf den unveränderten Geschäftsbetrieb der H-GmbH nichts geändert. Der Kläger habe mit der GmbH-Beteiligung in erheblichem Umfang private Interessen verfolgt; dies werde u.a. durch die Vermietung von Grundbesitz an die H-GmbH belegt. Dem Kläger habe auch keine Machtposition zugestanden, kraft derer er die H-GmbH hätte organisatorisch und finanziell beherrschen können. Die vom FG unterstellte faktische Machtposition des Klägers innerhalb der H-GmbH beruhe auf einem denklogischen Fehler; allein wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den beiden Unternehmen könnten diese nicht begründen. Die Zusammenarbeit zwischen der H-GmbH und dem X e.K. enthalte keine fremdunüblichen Elemente, insbesondere keine solchen zum Nachteil der H-GmbH. Vielmehr profitierten beide Unternehmen. Das FG habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die H-GmbH über einen eigenen -erheblichen- Geschäftsbetrieb verfüge, der die Annahme notwendigen Betriebsvermögens hinsichtlich der Beteiligung hieran ausschlösse. Schließlich sei die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit erforderliche Branchengleichheit beider Unternehmen nicht gegeben.

21

Auch die Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen lägen nicht vor. Es fehle an dem hierfür erforderlichen Widmungsakt des Klägers, der durch die „Zwangseinbuchung“ des Außenprüfers nicht habe ersetzt werden können.

22

Sollte entgegen dem Vorstehenden angenommen werden, dass die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH zu seinem Betriebsvermögen gehört habe, wäre dennoch eine Entnahmebesteuerung nicht geboten. Vielmehr sei die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG vor dem Hintergrund teleologisch zu reduzieren, dass die Beteiligung auch nach der Schenkung steuerlich nach § 17 EStG verstrickt geblieben sei und es daher zu einer Doppelerfassung von stillen Reserven kommen könne.

23

Ferner vertreten die Kläger die Ansicht, das vom FG als sachgerecht und nachvollziehbar angesehene IDW S 1-Gutachten sei sowohl hinsichtlich der Methodenwahl als auch der vertretbaren Berechnungsparameter bindend; der Kläger habe die entsprechende Prognosekompetenz. Das FG sei daher nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme befugt gewesen, die plausiblen Wertansätze des Gutachtens durch eigene Werte zu ersetzen.

24

Schließlich rügen die Kläger Verfahrensfehler des FG.

25

Die Kläger beantragen,

das FG-Urteil hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2015 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers der bisher in Höhe von … € angesetzte Gewinn aus der Entnahme der Beteiligung an der H-GmbH außer Ansatz bleibt.

26

Der Kläger beantragt zudem,

das FG-Urteil auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2010 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2010 vom 11. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2015 dahingehend abzuändern, dass beim Gewerbeertrag der bisher in Höhe von … € angesetzte Gewinn aus der Entnahme der Beteiligung an der H-GmbH außer Ansatz bleibt.

27

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

28

Das FA hält die angefochtene Entscheidung in verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

Gründe:

II.

29

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

30

Die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH gehörte im Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung zum Betriebsvermögen seines Einzelgewerbebetriebs X e.K. Die Feststellungen des FG erlauben dem Senat die eigene Würdigung, dass die GmbH-Beteiligung jedenfalls in der Gründungs- und Anlaufphase des X e.K. zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte. Bis zur Übertragung im Streitjahr 2010 blieb die Beteiligung Betriebsvermögen, da sie vorher weder ausdrücklich entnommen wurde noch wegen veränderter tatsächlicher Umstände dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen war (unter 1.). Der Entnahmegewinn ist nicht aus teleologischen Erwägungen außer Ansatz zu lassen (unter 2.). Dem Senat ist es nach den bisherigen Feststellungen des FG allerdings verwehrt, über die Höhe des Teilwerts der entnommenen Beteiligung an der H-GmbH und demnach über die Höhe des Entnahmegewinns abschließend zu entscheiden, sodass die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (unter 3.).

31

1. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Übertragung der Anteile des Klägers an der H-GmbH auf seine Ehefrau und die beiden Kinder am 15. Dezember 2010 zu ihrer Entnahme aus dem Betriebsvermögen des Klägers beim X e.K. geführt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Beteiligung, die zwar bei Erwerb im Jahr 1991 und in den nachfolgenden Jahren zum Privatvermögen des Klägers gehört hatte, war mit der Gründung des X e.K. im Jahr 2003 dem dortigen notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen (unter a). Bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung im Streitjahr verlor die Beteiligung ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht (unter b).

32

a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH-Urteile vom 4. Februar 1998 – XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.1., m.w.N.; vom 31. Mai 2001 – IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1. vor a; vom 26. Januar 2011 – VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz 18, und vom 27. Juni 2018 – X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 28).

33

aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen BFH-Senate den Rechtssatz entwickelt, die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stelle dann notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Entscheidungen vom 20. September 1995 – X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 – XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 – III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 – X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12. Juni 2013 – X R 2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz 18).

34

Die Formulierung dieses Rechtssatzes belegt, dass notwendiges Betriebsvermögen nicht nur in Betracht kommt, wenn über die Kapitalgesellschaft der Produktabsatz des Steuerpflichtigen gewährleistet werden soll. Durch das Wort „oder“ ergibt sich notwendiges Betriebsvermögen ebenso, wenn die Beteiligung dazu bestimmt ist, die branchengleiche gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen „entscheidend zu fördern“.

35

(1) Während die Rechtsprechung der für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen BFH-Senate mehrfach Sachverhalte zu entscheiden hatte, in denen über die Kapitalgesellschaft Produkte oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen vertrieben wurden (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 9. September 1986 – VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257; in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658; vom 31. Mai 2005 – X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707; vom 2. September 2008 – X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634; vom 25. November 2008 – X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, sowie vom 5. Mai 2015 – X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358), fehlen bislang -soweit ersichtlich- Konkretisierungen zu der vom Definitionsansatz weiter gefassten Förderungsalternative.

36

Bereits die Abgrenzung zum gewillkürten Betriebsvermögen, das ebenfalls eine gewisse betriebliche Förderung durch das Wirtschaftsgut voraussetzt (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – X R 1/16, BFHE 259, 511, BStBl II 2018, 181, Rz 31, m.w.N.), gebietet es, dass sich die von der Kapitalgesellschaft ausgehende Förderung des Einzelgewerbetreibenden im Falle notwendigen Betriebsvermögens nicht in einer auch zwischen fremden Dritten üblichen Geschäftsbeziehung erschöpft, sondern deutlich intensiver ist. Eine „entscheidende Förderung“ i.S. des oben genannten Rechtssatzes setzt daher voraus, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelgewerbetreibenden eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbetreibenden als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird die Kapitalbeteiligung erst Recht zum Zwecke der Förderung des Einzelgewerbetreibenden eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.

37

(2) Die Zuordnung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen und die hierbei zu treffende Feststellung, ob der Steuerpflichtige die Beteiligung in den Dienst seines Einzelgewerbebetriebs stellt, setzt weder eine rechtliche noch faktische Beherrschung der Kapitalgesellschaft voraus. Die für die Besteuerung von Einzelunternehmen zuständigen BFH-Senate haben Beteiligungen seit jeher losgelöst von der Beteiligungshöhe des Steuerpflichtigen dessen notwendigem Betriebsvermögen zugeordnet, sofern die Beteiligung nach Maßgabe des oben genannten Rechtssatzes bestimmende bzw. dienende Funktion für das Einzelunternehmen hatte (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 – XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, unter II.1. [ca. 5 % Beteiligung]; in BFH/NV 1996, 393, unter 1.a [3,3 %]; in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828 [16 %]; in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b [49 %]; in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.a und b aa [50 %], sowie vom 12. Januar 2010 – VIII R 34/07, BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612 [12,5 %]), wobei sämtliche der genannten Entscheidungen zur „Produktabsatzalternative“ ergingen. Nichts anderes kann nach Auffassung des erkennenden Senats für die vorliegend relevante „Förderungsalternative“ gelten. Ebenso wenig ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen davon abhängig zu machen, dass die Kapitalgesellschaft keinen über die Geschäftsbeziehung zum Einzelgewerbetreibenden hinausgehenden erheblichen Geschäftsbetrieb unterhält (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 10. April 2019 – X R 28/16, www.bundesfinanzhof.de/Entscheidungen online).

38

Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang anführen, eben diese beiden Erfordernisse würden von den für die Besteuerung der Personengesellschaften zuständigen BFH-Senatenaufgestellt, ist zu bedenken, dass dies ausschließlich für die Zuordnung der Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen II entschieden worden ist (BFH-Urteile vom 16. April 2015 -IV R 1/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, Rz 11 ff.; vom 17. November 2011 – IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723, Rz 18 ff., sowie vom 23. Januar 2001 – VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825, unter 1.a aa). Insoweit sind bereits die steuerrechtlichen Ausgangslagen nicht vergleichbar. Während für die Bestimmung des Umfangs des (notwendigen) Betriebsvermögens eines Einzelgewerbetreibenden auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgegriffen werden kann, gilt dies nicht für Wirtschaftsgüter, die nicht zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft zählen, sondern im Eigentum eines Mitunternehmers stehen. Wirtschaftsgüter, die nicht der Gesamthand zur Nutzung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen I), sind durch richterliche Rechtsfortbildung und Auslegung von § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 4 ff. und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dann -erweiternd- als Sonderbetriebsvermögen II Bestandteil des steuerlichen Betriebsvermögens der Gesellschaft, wenn sie zur Begründung oder Stärkung der Mitunternehmerstellung eingesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, Rz 10 f., m.w.N.).

39

Gerade deshalb müssen die Voraussetzungen für die Annahme, ob das Wirtschaftsgut eines Mitunternehmers dessen Beteiligung an der Personengesellschaft stärkt, nicht zwingend gleichlaufen mit denen für die Beurteilung, ob ein solches Wirtschaftsgut unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke eines Einzelgewerbetreibenden genutzt wird. Handelt es sich hierbei um die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, mit der die Personengesellschaft zu ihrem Vorteil eng wirtschaftlich verflochten ist, ist ein anderer Maßstab für eine Zuordnung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II anzulegen. Denn die Stärkung der Mitunternehmerstellung ist u.a. abhängig von den gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Mitunternehmerschaft und der Kapitalgesellschaft, deren Anteil der Mitunternehmer hält.

40

bb) Ob die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden darstellt, ist im Wesentlichen Tatfrage und somit in erster Linie vom FG festzustellen. Dessen Tatsachenwürdigung ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2013 – VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 14, m.w.N.). Fehlt es dagegen an einer Würdigung des FG, ist der BFH grundsätzlich daran gehindert, die festgestellten Tatsachen selbst zu würdigen. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn das FG alle für die Würdigung erforderlichen Tatsachen festgestellt hat und diese -verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen- Feststellungen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung sprechen, die das FG jedoch nicht gezogen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 16; ebenso Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 57).

41

cc) Im Streitfall fehlt -worauf die Kläger zu Recht hinweisen- eine abschließende Würdigung des FG, ob die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH notwendiges Betriebsvermögen des Einzelgewerbebetriebs X e.K. darstellte. Zwar mag die einführende Formulierung unter 1. der Gründe (Bl. 15 des Urteils) noch dahingehend verstanden werden können, das FG habe lediglich für den Zeitpunkt des Übertragungsstichtags (15. Dezember 2010) die Zuordnung der Beteiligung zum notwendigen oder aber gewillkürten Betriebsvermögen offenlassen wollen. Allerdings zeigen die nachfolgenden Ausführungen -eingeleitet mit der Formulierung „Nach Ansicht des Gerichts spricht vieles dafür …“ (vgl. 1.1. der Gründe)-, dass das FG auch für die Gründungs- und Anlaufphase des X e.K. in den Jahren 2003 und 2004 zwar (wenn auch deutlich) zur Annahme notwendigen Betriebsvermögens tendierte (Bl. 16 ff. des Urteils), sich aber auch insoweit nicht abschließend festlegen wollte. Belegt wird dies zum einen dadurch, dass es unter 1.2. der Gründe dahinstehen ließ, ob die Beteiligung dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen gewesen sei, da zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen vorgelegen habe (Bl. 22 des Urteils). Zum anderen ergibt sich dieser Befund aus der Formulierung unter 1.2.1., es könne dahinstehen, ob die Aktivierung der GmbH-Beteiligung durch den vorherigen Außenprüfer unrichtig gewesen sei; irrtümlich oder versehentlich sei sie jedenfalls nicht erfolgt (Bl. 23 des Urteils).

42

dd) Das FG hat alle erforderlichen Tatsachen festgestellt, die dem Senat ausnahmsweise selbst die Würdigung erlauben, dass jedenfalls in der Gründungs- und Anlaufphase des Einzelgewerbebetriebs X e.K. die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH unter Berücksichtigung oben genannter Rechtsgrundsätze dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen war.

43

(1) Das FG hat zum einen festgestellt, die H-GmbH habe dem X e.K. für den Zeitraum zwischen der Betriebseröffnung (September 2003) und der Fertigstellung eigener Lagerhallen im Sommer 2004 die gesamte Warenlogistik (Einkauf, Lagerung, Versand) zur Verfügung gestellt. Hierbei handelte es sich um eine elementare, nachhaltige und für den Geschäftsbetrieb des X e.K. erheblich vorteilhafte Förderung, die in Anbetracht des beträchtlichen Umschlagvolumens und der Dauer von etwa einem 3/4-Jahr ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis zum Kläger hatte. Zudem behaupten selbst die Kläger in diesem Zusammenhang nicht, dass der X e.K. hierfür ein Entgelt zu entrichten hatte, sodass sich diese Art der Förderung als fremdunüblich erwies. Allein aus dieser -in der Gründungs- und Anlaufphase äußerst intensiven- Fördermaßnahme rechtfertigt sich der Schluss, dass der Kläger seine Beteiligung an der H-GmbH in den Dienst des X e.K. gestellt hat. Unerheblich ist, dass diese Unterstützung im Hinblick auf die von Anfang an beabsichtigte Errichtung eigener Betriebsräume und Lagerhallen nicht von Dauer war.

44

(2) Zum anderen erwarb der X e.K. nach den Feststellungen des FG jedenfalls bis Ende des Jahres 2003 die Waren für seinen eigenen Geschäftsbetrieb aufschlagsfrei von der H-GmbH. Auch diese Förderung wäre ohne die Gesellschafterstellung des Klägers nicht vorstellbar gewesen; sie stellte sich insbesondere wegen der Unentgeltlichkeit zudem als nicht fremdüblich dar. Auch der ab Anfang des Jahres 2004 vereinbarte Aufschlag von 5 % auf den Wareneinkaufspreis der H-GmbH lässt nicht auf eine zwischen fremden Dritten gewöhnliche Geschäftsbeziehung schließen. Andernfalls bliebe -unabhängig von der Frage der Marktüblichkeit einer Marge von nur 5 %- der Umstand unberücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb der H-GmbH auf den Warenverkauf gegenüber Endverbrauchern ausgerichtet war, nicht aber auf den Weiterverkauf an branchengleiche Händler. Gegen die seinerzeitige Fremdüblichkeit der Ausgestaltung des Warenbezugs sprechen zudem die vom FG festgestellten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf den 31. Dezember 2004 gegenüber der H-GmbH von mehr als 1 Mio. €. Der Warenbezug über die H-GmbH endete bereits Mitte des Jahres 2004 (Aufnahme in den Einkaufsverband Y); ein derart langfristiges Zahlungsziel für den Wareneinkauf wäre einem gesellschaftsfremden Dritten nicht gewährt worden.

45

(3) Darüber hinaus trägt auch die Feststellung des FG, die H-GmbH habe dem X e.K. den Online-Shop „…“ zur Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb überlassen, die Annahme, dass die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelgewerbebetriebs war. Der X e.K. wurde hierdurch und ebenso durch die -wenn auch entgeltliche- Überlassung des hiermit betrauten Personals in die Lage versetzt, ohne weitere Vorlaufzeiten seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Eine solche Unterstützung in der Start- und Anlaufphase wäre zwischen Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, nicht denkbar.

46

ee) Die von den Klägern gegen die Feststellungen des FG erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

47

(1) Soweit die Kläger anführen, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) deshalb verletzt, da es die angebotenen Beweise zum Bestehen einer fremdüblichen Geschäftsbeziehung zwischen der H-GmbH und dem X e.K. nicht erhoben hat (vgl. Bl. 33 der Revisionsbegründung), fehlt es bereits an der Erheblichkeit dieser Beweisanträge. Die für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens erforderlichen Feststellungen ergeben sich nicht vordergründig aus den engen und langfristigen wirtschaftlichen Verflechtungen beider Unternehmen, sondern aus den oben dargelegten intensiven Förderungen des X e.K. seitens der H-GmbH in der Gründungs- und Anlaufphase der Jahre 2003 und 2004. Nicht entscheidungserheblich und damit nicht beweiserheblich ist dagegen die Frage, ob die Geschäftsbeziehung zu späterer Zeit fremdüblich und für beide Unternehmen vorteilhaft ausgestaltet war (s. dazu auch unten unter II.1.b).

48

(2) Die von den Klägern gerügte unterbliebene Sachaufklärung des FG zu der Frage, ob die Aufnahme in den Einkaufsverband Y überhaupt mit wirtschaftlichen Vorteilen für den X e.K. verbunden gewesen sei oder ob nicht vielmehr die H-GmbH hiervon profitiert habe (Bl. 33 f. der Revisionsbegründung), erweist sich ebenfalls als nicht entscheidungserheblich. Zwar hat das FG auch diesen Umstand in seine Würdigung einbezogen, die H-GmbH habe den X e.K. in der Gründungs- und Anlaufphase intensiv und nachhaltig in wirtschaftlicher, finanzieller und logistischer Hinsicht gefördert (vgl. 1.1.1.4. der Urteilsgründe). Selbst wenn aber eine Sachaufklärung und Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen wären, dass die Verschaffung des Beitritts zum Einkaufsverband kein geeignetes Kriterium für die Förderung des Geschäftsbetriebs des X e.K. gewesen wäre, ließe allein dies die Annahme notwendigen Betriebsvermögens in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH aus den oben genannten Gründen nicht entfallen. Unabhängig hiervon gibt der Senat allerdings zu bedenken, dass der X e.K. nach den Feststellungen des FG seine Waren in den Jahren 2004 bis 2006 in erheblichem Umfang tatsächlich über den Einkaufsverband Y bezog und die Mitgliedschaft infolgedessen jedenfalls nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen sein dürfte.

49

(3) Verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist die Feststellung des FG, die H-GmbH habe dem X e.K. mit der Überlassung des Online-Shops „…“ nebst Personal einen wirtschaftlichen Vorteil übertragen. Eine Beweisaufnahme zur Frage des „know-how“-Transfers sowie zur Werthaltigkeit der aus der Nutzung des Online-Shops herrührenden Geschäftschance (vgl. Bl. 35 f. der Revisionsbegründung), bedurfte es nicht. Der Einwand der Kläger, die H-GmbH sei aufgrund des angedrohten Belieferungsstopps durch den vorherigen Einkaufsverband letztlich gezwungen gewesen, das Online-Geschäftsmodell aufzugeben, mag zutreffen, belegt aber nicht, dass die hierin enthaltene Geschäftschance -unabhängig von der Höhe deren damaligen wirtschaftlichen Werts-ohne Gegenleistung auf einen fremden Dritten übertragen worden wäre. Bereits der Umstand, dass der Kläger ein auf den Online-Handel ausgerichtetes Einzelunternehmen gründete und insoweit erheblichen Investitionsaufwand betrieb (u.a. Errichtung von Lagerhallen), zeigt, dass er dieses Vertriebsmodell zumindest als Geschäftschance qualifizierte und für sich nutzen wollte. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang hervorgehobene Vorteil für die H-GmbH, die Personalüberlassung an den X e.K. habe betriebsbedingte Kündigungen und Abfindungszahlungen erspart, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher -im Übrigen nicht belegter- Vorteil wäre als bloßer positiver Begleiteffekt zu werten.

50

(4) Soweit die Kläger schließlich rügen, die Feststellung einer faktischen Beherrschung der H-GmbH durch den Kläger sei eine gemäß § 96 Abs. 2 FGO unzulässige Überraschungsentscheidung und beruhe zudem auf einem Sachaufklärungsdefizit, wären diese Verfahrensfehler -lägen sie denn vor- für die vom erkennenden Senat zu treffende Würdigung aus den unter II.1.a aa (2) dargelegten Erwägungen nicht erheblich.

51

ff) Auch die weiteren, von den Klägern gegen die Zuordnung der Beteiligung an der H-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen vorgebrachten Erwägungen greifen nicht durch.

52

(1) Das Argument der Kläger, die Zuordnung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden setze voraus, dass die Beteiligung ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich in den Dienst des Einzelgewerbetreibenden gestellt werde und dies im Streitfall aufgrund der Nutzung der Beteiligung für weitere Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, nichtselbständige Arbeit) nicht erfüllt sei, teilt der Senat nicht. Ob eine derartige Beteiligung ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens darstellt, beurteilt sich nach dessen konkreter Verwendung und dem sich hieraus ergebenden betrieblichen Nutzen. Maßgebend ist insoweit die Perspektive des Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Einzelgewerbetreibender und nicht diejenige als Anteilseigner der Kapitalgesellschaft. Es kommt auf die tatsächliche Zweckbestimmung und damit auf den Umstand an, ob die Beteiligung eine konkrete betriebliche Funktion im Einzelgewerbebetrieb hat(vgl. Senatsurteil in BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, unter II.2.). Bringt die Beteiligung -wie im Streitfall zumindest in der Gründungs- und Anlaufphase- für den Einzelgewerbetreibenden erhebliche und im Übrigen fremdunübliche Vorteile mit sich, werden die weiteren Motive für den Erwerb und das Halten der Beteiligung -jedenfalls in dieser Phase- durch die betriebliche Nützlichkeit überlagert. Unerheblich ist hierbei, dass die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH vor der Gründung des X e.K. eine ausschließlich dem Privatvermögen dienende Funktion hatte und nach Ende der Gründungs- und Anlaufphase an betrieblicher Förderungsintensität verlor. Letzteres hätte den Kläger lediglich berechtigt, die Beteiligung ab jenem Zeitpunkt zu entnehmen.

53

(2) Der weitere Einwand der Kläger, die Förderung des Einzelgewerbebetriebs müsse sich zwingend zum Nachteil der fördernden Kapitalgesellschaft auswirken, was vorliegend wegen gegenseitigen Profits aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgeschlossen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Auch insoweit ist ausschließlich auf die Binnensicht des Einzelgewerbebetriebs abzustellen. Etwaige Positiv(-begleit-)effekte für die Kapitalgesellschaft sind hierbei ohne Belang. Unabhängig hiervon bestehen erhebliche Zweifel, dass die Gesamtheit der in der Gründungs- und Anlaufphase des X e.K. gewährten Unterstützungen für die H-GmbH wirtschaftlich profitabel war.

54

(3) Deutlich zu hohe Anforderungen stellt die Revision an die Branchengleichheit zwischen Kapitalgesellschaft und Einzelgewerbebetrieb. Maßgebend ist -wie das FG zu Recht anführt- der vorliegend im weitesten Sinne identische Handelsgegenstand beider Unternehmen. Die Unterschiede im Warenvertriebsweg sind unerheblich.

55

(4) Zweifel an der Nachhaltigkeit der Förderung des Einzelgewerbebetriebs X e.K. durch die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH bestehen für den Senat nicht. Soweit der BFH die Zuordnung einer Beteiligung einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen verneint hat, sofern diese nur für einen einzigen Geschäftsvorfall für den Einzelgewerbebetrieb nützlich war (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2003 – XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622, unter II.2.a), ist dies auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar. Die vorgenannten Förderungsmaßnahmen zu Gunsten des X e.K. erschöpften sich keinesfalls in einem einzigen Geschäftsvorfall, sondern erstreckten sich auf dessen gesamte Gründungs- und Anlaufphase.

56

b) Gehörte die Beteiligung des Klägers an der H-GmbH demnach in der Gründungs- und Anlaufphase des X e.K. zum notwendigen Betriebsvermögen, blieb sie es bis zum Zeitpunkt der schenkungsbedingten Entnahme (unten aa und bb). Insofern bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die vom Kläger ab dem Jahr 2007 fortgeführte Aktivierung der Beteiligung den Anforderungen an die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens genügte, insbesondere ob -wie zwischen den Beteiligten streitig beurteilt- ein hierfür erforderlicher Widmungsakt des Klägers vorlag (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 259, 511, BStBl II 2018, 181, Rz 32).

57

aa) Nach der Rechtsprechung des BFH verliert ein Wirtschaftsgut, das im Zeitpunkt seines Erwerbs zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte, diese Eigenschaft nicht durch eine Änderung in den Umständen, die die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben, sondern erst durch eine Entnahme (BFH-Urteil vom 20. März 1980 – IV R 22/77, BFHE 130, 312, BStBl II 1980, 439, unter a). Gleiches gilt, wenn -wie im Streitfall- das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt seines Erwerbs (noch) Privatvermögen und erst zu späterer Zeit dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen war. Einer Entnahme gleichgestellt wäre zudem der Eintritt tatsächlicher Umstände, aufgrund derer das Wirtschaftsgut fortan zwingend zum notwendigen Privatvermögen gehörte.

58

bb) Eine zeitlich vor der Übertragung am 15. Dezember 2010 vollzogene Zuordnung der Beteiligung des Klägers an der H-GmbH zum notwendigen Privatvermögen ist im Streitfall ausgeschlossen. Weder wurde vorgetragen, der Kläger habe die Beteiligung zuvor ausdrücklich entnommen noch sind Umstände ersichtlich, denen zufolge die GmbH-Beteiligung bereits vor der Übertragung zwingend endgültig aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst worden wäre. Hiergegen sprechen die vom FG festgestellten und zwischen den Beteiligten zudem unstreitigen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der H-GmbH und dem X e.K., die bis ins Streitjahr hineinreichten.

59

2. Die Entnahme der Beteiligung des Klägers an der H-GmbH aus dem Betriebsvermögen ist nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die von den Klägern im Wege teleologischer Reduktion erwogene Nichtanwendbarkeit der Vorschrift in den Fällen, in denen die Beteiligung nach der Überführung ins Privatvermögen nach § 17 EStG steuerverhaftet bleibt, wird vom Senat nicht geteilt. Zum einen besteht hierfür kein praktisches Bedürfnis. Zum anderen führte dies zu ertragsteuerlichen Systeminkonsequenzen.

60

a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten. Die Vorschrift trifft keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer vorherigen Entnahme der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen. Allerdings entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Entnahme einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft insoweit als anschaffungsähnlicher Vorgang zu werten ist (vgl. statt vieler Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 17 Rz 179, m.w.N.). Für Zwecke der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG tritt folglich an die Stelle der „historischen“ Anschaffungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in Ansatz gebrachte Entnahmewert (Teilwert); eine doppelte Versteuerung der im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven ist daher ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2010 – IX R 22/09, BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790, Rz 15; vom 24. Juni 2008 – IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter II.3.c; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 179; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 EStG Rz 207; Gosch/Oertel in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 17 Rz 89; Blümich/Vogt, § 17 EStG Rz 732). Dies gilt gleichermaßen in Fällen der Rechtsnachfolge (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG). Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung ist die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG jedoch dann nicht als anschaffungsähnlicher Vorgang zu werten, wenn hierdurch -aus welchem Grund auch immer- die stillen Reserven tatsächlich nicht aufgedeckt wurden (BFH-Urteil in BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790, Rz 16 f.; vgl. auch Heuermann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 928).

61

b) Eine Fortführung des bisherigen Buchwertansatzes trotz Wechsels eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebs- ins Privatvermögen widerspräche zudem allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen, wonach die stillen Reserven grundsätzlich immer dann aufzudecken sind, wenn das Wirtschaftsgut seine betriebliche Zugehörigkeit verliert; die Entnahme ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ein Gewinnrealisierungstatbestand (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschluss vom 2. Juli 1992 – IX B 169/91, BFHE 168, 298, BStBl II 1992, 909, unter 1.b; Schmidt/Loschelder, EStG, 38. Aufl., § 4 Rz 89; Kirchhof/Bode, EStG, 18. Aufl., § 4 Rz 31). Dies gilt unabhängig davon, ob das ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte genutzt wird.

62

c) Ferner führte die von den Klägern vertretene teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zu einer interpersonellen Übertragung stiller Reserven auf den Rechtsnachfolger und wäre ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung hierfür -wie z.B. in § 6 Abs. 3 und 5 EStG vorgesehen- mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 – GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.a bb).

63

d) Darüber hinaus würden Wertungswidersprüche ausgelöst zu der Konstellation, in der die entnommene Beteiligung an der Kapitalgesellschaft die Relevanzgrenze von 1 % des Nennkapitals nicht erreichte und eine spätere -aus dem Privatvermögen vorgenommene- Veräußerung zur Steuerbarkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG führte. In diesem Fall träte gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG für die Gewinnermittlung der angesetzte Entnahmewert an die Stelle der Anschaffungskosten, was wiederum voraussetzte, dass die Entnahme aus dem Betriebsvermögen auch tatsächlich mit dem Teilwert berücksichtigt worden wäre. Nichts anderes kann gelten, wenn -wie im Streitfall- die relevante Beteiligungsgrenze des § 17 EStG erreicht wird und gewährleistet ist, dass über den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungsbereich des § 17 Abs. 2 EStG hinaus die bereits über die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht nochmals im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG der Besteuerung zugeführt werden.

64

e) Schließlich hätte der Verzicht auf die Aufdeckung der im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven zur Folge, dass diese auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes unberücksichtigt blieben. Gehörte die übertragene Beteiligung beim Rechtsnachfolger nicht zu einem Betriebsvermögen, führte dies zum endgültigen Verlust des gewerbesteuerlichen Zugriffs auf die stillen Reserven.

65

3. Der Senat kann nicht abschließend über die Höhe des Teilwerts der entnommenen Beteiligung an der H-GmbH und demzufolge auch nicht über die Höhe des im Streitjahr bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. dem Gewerbeertrag des Klägers zu berücksichtigenden Entnahmegewinns entscheiden. Der vom FG zugrunde gelegte Unternehmenswert der H-GmbH auf den 31. Dezember 2010 in Höhe von … € ist nicht durch hinreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt. Das FG hat -wie von den Klägern mit der Revision auch gerügt- seine Sachaufklärungspflicht i.S. von § 76 Abs. 1 FGO dadurch verletzt, dass es ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen von einzelnen im Gutachten des Wirtschaftsprüfers vom 30. April 2013 angesetzten Berechnungsparametern für den Unternehmenswert abgewichen ist.

66

a) Der gemeine Wert nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften, der sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt, ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Die Schätzung des Werts der Beteiligung kann u.a. -wie im Streitfall-durch eine individuelle Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen, insbesondere aus einer solchen nach IDW S 1 (vgl. statt vieler Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 548, 550).

67

b) Ein Sachverständigengutachten, das von einem Beteiligten außergerichtlich eingeholt und in das finanzgerichtliche Verfahren als urkundlich belegter Beteiligtenvortrag eingebracht wird, bindet das FG nicht (BFH-Urteile vom 6. Februar 2014 – VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, Rz 25, sowie vom 21. September 2016 – X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 39). Allerdings kann es vom FG seiner Entscheidung unter der Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 – I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, Rz 15, m.w.N.). Besteht dagegen Streit über die Richtigkeit der Methodik eines (Unternehmensbewertungs-)Gutachtens oder streiten sich die Beteiligten -wie vorliegend- über den Ansatz einzelner Berechnungsparameter eines ansonsten methodisch beanstandungsfreien Gutachtens, bedarf dies der Sachaufklärung durch das FG gemäß § 76 Abs. 1 FGO.

68

aa) Fehlt dem FG für eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung die eigene Sachkunde, ist es grundsätzlich gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2, § 82 FGO i.V.m. §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bewertung eines Unternehmens streitig ist und sich daher die Notwendigkeit einer solchen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2018 – IX B 48/18, BFH/NV 2019, 39, Rz 4, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Rz 56). Entscheidet das FG dagegen aufgrund eigener Sachkunde, muss es im Urteil darlegen, worauf diese Sachkunde beruht (BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 1976 – VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474, unter 3., sowie vom 21. Dezember 2011 – VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600, Rz 4, m.w.N.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 82 FGO Rz 143).

69

bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Vorgehen des FG, einzelne Wertansätze des eingereichten -und von ihm als methodisch ordnungsgemäß angesehenen- Unternehmensbewertungsgutachtens ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen und ohne Darlegung eigener Sachkunde durch eigene Werte zu ersetzen, als verfahrensfehlerhaft.

70

(1) Dies gilt zwar nicht hinsichtlich des rein rechnerischen -und offenbar auch unstreitigen-Irrtums im Gutachten, wonach bei der Ermittlung des Ertragswerts der Barwert des letzten Jahres der Detailplanphase (Jahr 2013) nicht berücksichtigt wurde und sich hierdurch -gemessen an den dort zugrunde gelegten Parametern- ein um … €zu geringer Unternehmenswert der H-GmbH ergab. Ebenso wenig bedurfte es für die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens eines Sachverständigenbeweises. Dieses Vermögen wurde vom Gutachter mit einem Gesamtwert von … € erfasst, wobei er für das Grundstück … einen Wert von … € veranschlagte. Zutreffend war dagegen der Wertansatz von … €, der dem Ergebnis der tatsächlichen Verständigung im parallel geführten FG-Klageverfahren … entspricht.

71

(2) Soweit das FG dagegen für die Detailplanphase der Jahre 2011 bis 2013 eine vom bereinigten Umsatz abzuziehende Materialaufwandsquote von lediglich 69,5 % (2011), 70 % (2012) bzw. 70,5 % (2013) berücksichtigte und hierbei 0,5 Prozentpunkte (2011 und 2013) bzw. einen Prozentpunkt unter den Wertansätzen des Gutachters blieb, war diese Abweichung ohne Sachverständigenbeweis oder Darlegung eigener Sachkunde nicht möglich. Trotz der nur geringfügigen Abweichungen von den relativen Werten des Gutachtens zeigen sich im absoluten Bereich erhebliche Auswirkungen. Denn sowohl die Höhe der Umsätze, die Bemessungsgrundlage für den Abzug des quotalen Materialaufwands ist, als auch die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen führen selbst bei geringfügigsten Relativabweichungen zu beträchtlichen Hebelwirkungen bei der Ermittlung der (absoluten) Höhe des Ertragswerts.

72

Die Ermittlung der Materialaufwandsquote durch den Gutachter beruhte -aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse- auf Rohgewinnprognosen der Geschäftsführung der H-GmbH für die Jahre ab 2011, die sowohl den Verkauf von … als auch denjenigen von … betrafen (Bl. 19 des Gutachtens). Zwar mag die jeweilige Aufwandsquote aus den in der Stellungnahme der Finanzverwaltung vom 4. Mai 2015 genannten Gründen nicht hinreichend belegt und folglich unvertretbar gewesen sein. Dies berechtigte das FG allerdings nicht dazu, ohne weitere Sachaufklärung und insbesondere ohne Sachverständigenbeweis im Wege „sachgerechter“ Schätzung abweichende (letztlich zwischen den Beteiligten vermittelnde) Quoten anzusetzen. Eine eigene diesbezügliche Sachkunde hat das FG nicht dargelegt. Unzutreffend war es in jedem Fall, für diese Werte die „historische Unternehmensentwicklung“ der H-GmbH anzuführen, da das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 -anders als das vereinfachte Verfahren nach §§ 199 ff. BewG-zukunftsbezogen ausgestaltet ist (zur Abgrenzung vgl. Kohl in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch der Unternehmensbewertung, 2015, § 26 Rz 46, 50 f., 171). Die Prognosebetrachtung umfasst insbesondere die leistungs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen (vgl. IDW S 1, Rz 75).

73

(3) Mangels dargelegter eigener Sachkunde war es dem FG zudem verwehrt, ohne Sachverständigenbeweis über die zwischen den Beteiligten streitige Höhe der Personaleinsatzquote (vermittelnd) zu befinden. Maßgebend sind auch insoweit die Prognosebeurteilungen der H-GmbH auf den Bewertungsstichtag des 31. Dezember 2010, die das FG nicht ohne die entsprechende Sachaufklärung als noch zu unkonkret („vage“) zurückweisen durfte. Hinzu kommt, dass die vom FG angesetzten Schätzwerte für die Jahre 2011 und 2012 mit jeweils 17,5 % noch unter dem belegbaren Wert des Jahres 2010 von 17,67 % liegen, sich für den Rückgang der Personaleinsatzquote aber keine Begründung in der Entscheidung findet. Nicht ausreichend ist es, dass sich das FG für die eigenen Schätzwerte auf den -geringeren- Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 von 17,23 % bezieht. Dies berücksichtigt insbesondere den Umstand nicht, dass sich die Personalkosten im …bereich vom Jahr 2009 zum Jahr 2010 um … € erhöhten.

74

cc) Das FG wird im zweiten Rechtsgang den Teilwert der zum 15. Dezember 2010 aus dem Betriebsvermögen entnommenen Beteiligung des Klägers an der H-GmbH unter Berücksichtigung vorgenannter Erwägungen erneut festzustellen haben. Bleibt das FG dabei, den Unternehmenswert der H-GmbH nach den Grundsätzen von IDW S 1 zu bestimmen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich die nachzuholende Sachaufklärung nicht isoliert auf die beiden streitigen Parameter „Materialaufwand“ und „Personalaufwand“ beschränken darf. Ebenso sind mögliche Wechselwirkungen zu anderen Größen, die nach der IDW S 1-Methodik relevant sind bzw. sein können, einzubeziehen.

75

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

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BFH zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob aus Guthaben bei Prepaid-Verträgen Umsatzsteuer abzuführen ist, soweit der Kunde die Guthaben während der Vertragsdauer nicht nutzt oder genutzt hat und der Provider sie nicht zurückerstattet hat, wenn der Kunde die Guthaben während der Vertragsdauer für verschiedene Leistungen seines Providers und von Drittanbietern hätte einsetzen können (Az. XI R 4/17).

BFH zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben

BFH, Urteil XI R 4/17 vom 10.04.2019

Leitsatz

Die dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben sind nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.
Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben

Leitsatz:

Die dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben sind nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts XXX vom XX.XX.2016 – X K XXXX/XX wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbrachte im Jahr 2007 (Streitjahr) u.a. Telekommunikationsdienstleistungen auf der Grundlage von sog. Prepaid-Verträgen (Zugang zu ihrem Mobilfunknetz). Nach Aktivierung des Mobilfunkanschlusses konnte der Kunde sein Prepaid-Guthaben mittels verschiedener Bezahlsysteme jederzeit wieder aufladen. Dieses Guthaben konnte er für Leistungen der Klägerin (z.B. Telefonie, Short-Message-Service -SMS-, mobiles Internet) oder für Leistungen von Drittanbietern (z.B. Klingeltöne, Fahrkarten, Getränkeautomaten) einsetzen. Für die Leistungserbringung eines Drittanbieters an den Kunden belastete die Klägerin das Prepaid-Guthaben mit dem entsprechenden Bruttoentgelt, das sie an den Drittanbieter weiterleitete.

2

Im Rahmen eines „aktivitätsorientierten Deaktivierungsverfahrens“ machte die Klägerin von ihrem Recht Gebrauch, die grundsätzlich zeitlich unbefristet geschlossenen Prepaid-Verträge zu kündigen. In diesem Falle konnte sich der Kunde, nachdem die Klägerin die betreffende Subscriber-Identity-Module-Karte (SIM-Karte) deaktiviert hatte, das Restguthaben erstatten lassen oder eine neue SIM-Karte beantragen, auf welche die Klägerin das Restguthaben umbuchte. Erfolgte weder eine Erstattung noch eine Umbuchung des Restguthabens, buchte die Klägerin dieses Guthaben des Kunden in ihrer Handels- und Steuerbilanz erfolgswirksam aus.

3

Die Klägerin, die bei der Umsatzbesteuerung der aufgeladenen Guthaben ab dem Besteuerungszeitraum 2003 -dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2001 – IV B 7 – S 7100 – 292/01 (BStBl I 2001, 1010) folgend- von der „Anzahlungsbesteuerung“ auf die „nachträgliche Verbrauchsbesteuerung“ übergegangen war, hat die erfolgswirksam ausgebuchten Restguthaben (im Streitjahr: €) nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) vertrat die Auffassung, dass sich ein im Zeitpunkt der Deaktivierung noch vorhandenes Restguthaben, das weder erstattet noch umgebucht werde, von einer Vorauszahlung in eine Überzahlung wandele, die die Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin ausgeführten Leistungen nachträglich erhöhe. Er setzte dementsprechend die Umsatzsteuer für das Streitjahr fest (Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom XX. X 2013) und wies den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom XX. X 2013).

5

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) XXX führte im Urteil vom XX. X 2016 – X K XXXX/XX im Wesentlichen aus, es stelle eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbare sonstige Leistung der Klägerin gegen Entgelt dar, dass die Prepaid-Kunden über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die Restguthaben auch für Lieferungen oder sonstige Leistungen von Drittanbietern hätten abgerufen werden können; für die Kunden sei allein bedeutend gewesen, infolge der unterlassenen Deaktivierung ihrer SIM-Karten mobil erreichbar zu sein.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

7

Sie bringt im Wesentlichen vor, das Urteil der Vorinstanz verstoße gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wonach nur Leistungen gegen Entgelt steuerbar seien. Die Restguthaben seien weder Entgelt für die telefonische Erreichbarkeit der Kunden noch Entgelt für die Möglichkeit zur Nutzung der technischen Infrastruktur (Plattformleistung).

8

Eine Anzahlungsbesteuerung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG komme nur für sog. monofunktionale Guthaben in Betracht. Im Streitfall seien die aufgeladenen Prepaid-Guthaben dagegen multifunktional; die Aktivierung des Guthabens sei daher nicht als Anzahlung zu besteuern.

9

Die Restguthaben seien ebenso wenig zusätzliches Entgelt für bepreiste Telekommunikationsdienste, soweit der Kunde solche bezogen habe. Für diese seien fixe Tarife vereinbart gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Fällen, bei denen der Leistungsempfänger auf eine konkrete, bereits ausgeführte Leistung einen Mehrbetrag zahle, müsse anders als im Streitfall ein unmittelbarer Zusammenhang mit der konkreten Leistung bestehen und ein anderer Zuwendungsgrund ausscheiden.

10

Die Klägerin rügt ferner, das FG habe gegen die Sachaufklärungs- und Beweiserhebungspflicht i.S. von § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen und sich entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, dass Prepaid-Kunden die Guthaben nur erworben hätten, um bepreiste Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

11

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom XX. X 2013 aufzuheben und den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom X. XX 2013 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um € herabgesetzt wird, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

13

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

14

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass bei Prepaid-Verträgen aus endgültig nicht zurückgeforderten Restguthaben Umsatzsteuer abzuführen ist. Insoweit liegt ein nachträgliches Entgelt für die von der Klägerin erbrachte Möglichkeit zur Nutzung ihrer technischen Infrastruktur (Plattformleistung) vor.

15

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

16

a) Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Société thermale d‘ Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 – C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Air France-KLM u.a. vom 23. Dezember 2015 – C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau –UR- 2016, 93, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 – C-11/15, EU:C:2016:470, UR 2016, 632, Rz 21; SAWP vom 18. Januar 2017 – C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz 25; Meo – Serviços de Comunicações e Multim´dia vom 22. November 2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 – XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 12; vom 20. März 2013 – XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24; vom 21. Dezember 2016 – XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16; jeweils m.w.N.; vom 13. Februar 2019 – XI R 1/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, UR 2019, 413, Rz 16). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. z.B. EuGH-Urteile Air France-KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz 23; Meo – Serviços de Comunicações e Multim´dia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; BFH-Urteile vom 16. Januar 2014 – V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20; in UR 2019, 413, Rz 17; jeweils m.w.N.). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 – V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., Rz 14; in BFH/NV 2014, 736, Rz 20).

17

b) Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21. März 2002 – C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz 39; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 – V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, Rz 33; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13; in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 25; in BFH/NV 2014, 736, Rz 21; in BFHE 257, 154, Rz 17; in UR 2019, 413, Rz 17). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee, Rz 34; in BFH/NV 2014, 736, Rz 21; vom 13. Dezember 2017 – XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 35; jeweils m.w.N.).

18

c) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 736, Rz 22; in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.). Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Meo – Serviços de Comunicações e Multim´dia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 68; BFH-Urteile in BFHE 257, 154, Rz 29; jeweils m.w.N.; in UR 2019, 413, Rz 18).

19

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin durch die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Plattform ihren Prepaid-Kunden gegenüber Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht hat.

20

a) Die Klägerin kann als Plattformbetreiberin angesehen werden, die ihren Kunden auch im Rahmen der hier in Rede stehenden Prepaid-Verträge u.a. eine technische Infrastruktur (insbesondere in Gestalt eines Mobilfunkanschlusses und einer Rufnummer) zur Verfügung stellt und den Kunden damit einen wirtschaftlichen Vorteil (Leistung) erbringt. Insbesondere waren die Kunden der Klägerin hierdurch mobil erreichbar. Diese Leistung war Teil des aus einem Leistungsbündel bestehenden Prepaid-Vertrages.

21

b) Dieser Leistungsbestandteil wurde zwar zunächst nicht „gegen Entgelt“ erbracht.

22

aa) Die Kunden zahlten im Rahmen ihrer Prepaid-Verträge kein gesondertes Entgelt für die Möglichkeit zur Nutzung der technischen Infrastruktur. Diese von der Klägerin erbrachte Leistung war nicht gesondert bepreist. Nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Vereinbarungen wurden nur die im einzelnen bepreisten (aktiven) Telekommunikationsleistungen ( z.B. Telefonie, SMS und mobiles Internet) gegen Entgelt von der Klägerin erbracht. Die Abbuchung vom Prepaid-Guthaben stellte als geleistetes Entgelt den Gegenwert der jeweils in Anspruch genommenen Dienstleistung dar. Dasselbe gilt für die von Drittanbietern auf der Grundlage separater Verträge in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Gestalt von z.B. an Automaten gekauften Getränken bzw. heruntergeladenen Klingeltönen oder bezogenen Fahrkarten.

23

bb) Die Annahme einer von Anfang an entgeltlichen „Plattformleistung“bei Prepaid-Verträgen würde vor diesem Hintergrund der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Newey vom 20. Juni 2013 – C-653/11, EU:C:2013:409, UR 2013, 628, Rz 42, m.w.N.; Marcandi vom 5. Juli 2018 – C-544/16, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 45), widersprechen. Diese Verträge zeichnen sich anders als sog. Postpaid-Verträge gerade dadurch aus, dass der Kunde -wie die Klägerin zu Recht vorbringt- nur für die konkret in Anspruch genommene, bepreiste Leistung des Anbieters ein genau beziffertes Entgelt zahlen möchte.

24

cc) Auch kann der Ansicht des FG nicht gefolgt werden, dass die Guthaben die Gegenleistung für eine steuerbare sonstige Leistung der Klägerin, die SIM-Karten nicht zu deaktivieren, seien.

25

(1) Das FG hat die erworbenen und aufgeladenen Guthaben als Entgelt für die unterlassene Deaktivierung der SIM-Karte gewürdigt. Daran ist der Senat nicht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Bindungswirkung entfällt insbesondere dann, wenn -wie hier-die Auslegung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise die für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 2000 – IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II.2.a [3]; vom 11. Januar 2005 – IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, unter II.2.b aa; vom 10. Februar 2010 – XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33; vom 1. Februar 2012 – I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, Rz 22; jeweils m.w.N.; vom 28. August 2018 – XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282).

26

(2) Im Streitfall hat das FG die Interessenlage der Vertragsparteien nicht berücksichtigt. Sinn des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages mit Prepaid-Karte ist es nicht, ein Entgelt für die Nutzung einer Plattform zu entrichten. Den Kunden steht insoweit ein Anspruch auf Rückzahlung der nicht verbrauchten Guthaben zu (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 – III ZR 157/10, Monatsschrift für Deutsches Recht 2011, 834, Rz 47 ff., 51, 53). Dies schließt es aus, den Betrag bei Aufladung als Entgelt für eine Plattformleistung oder „Nicht-Deaktivierung“ anzusehen.

27

dd) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Vorauszahlungsbesteuerung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vor.

28

Auch wenn der Kunde „vorauszahlt“, liegt bei sog. Multifunktionskarten (Mehrzweckguthabenkarten) für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen von verschiedenen Anbietern im Zeitpunkt des Erwerbs der Karte gegen eine Geldzahlung sowie im Zeitpunkt der nachfolgenden Aufladung des erworbenen Guthabens noch keine steuerbare Vereinnahmung durch die jeweiligen Leistungsträger vor. Denn es fehlt zu beiden Zeitpunkten an einer bereits genau bestimmten, erst noch zu erbringenden Leistung eines bestimmten Anbieters, der ein für den Erwerb der Karte aufgewendetes Entgelt, das als Guthaben aufgeladen worden ist, bereits ganz oder teilweise zugeordnet werden könnte. Die Zuordnung zu bestimmten noch zu erbringenden Leistungen der Leistungsanbieter ist vielmehr erst dann möglich, wenn und soweit die Leistungen der jeweiligen Anbieter tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt lediglich ein nicht steuerbarer Zahlungsmitteltausch: Der Kunde erlangt für seine Zahlung ein anderes Zahlungsmittel in Form eines elektronischen Guthabens (vgl. z.B. Bunjes/Korn, UStG, 17. Aufl., § 2 Rz 75, m.w.N.). Im Streitfall konnten die Guthaben für verschiedene, im Zeitpunkt der Aufladung noch nicht genau bestimmte Dienstleistungen der Klägerin sowie für Leistungen von Drittanbietern verwendet werden. Eine Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG kommt danach nicht in Betracht.

29

c) Die endgültig nicht zurückgeforderten Restguthaben aus den Prepaid-Verträgen führen jedoch zu einem nachträglichen Entgelt für die eröffnete Nutzung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.

30

aa) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. § 17 Abs. 1 UStG beruht auf Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach wird die Steuerbemessungsgrundlage im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweise Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach Bewirken des Umsatzes unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.

31

(1) § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist nicht nur auf den Fall der Minderung, sondern auch auf eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage anwendbar, obwohl das Unionsrecht (Art. 90 Abs. 1 und 2 MwStSystRL) nur Minderungsfälle bezeichnet. Die Deutung, dass auch nachträgliche Erhöhungen der Bemessungsgrundlage zu besteuern sind, folgt aus der Grundregel des Art. 73 MwStSystRL, wonach die Bemessungsgrundlage „alles“ umfasst, was letztlich den Wert für die Gegenleistung bildet. Dann wirken aber sowohl nachträgliche Minderungen als auch Erhöhungen der Bemessungsgrundlage auf die Höhe des Steuerbetrages ein. Denn nach der Konzeption des Unionsrechts und des nationalen Umsatzsteuerrechts ist der Steuerbetrag zu erklären, den der Unternehmer tatsächlich vereinnahmt hat. Danach ist nicht davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur deshalb nicht zu erfassen wäre, weil der Richtliniengeber für diesen Fall keine klarstellende Vorschrift erlassen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Juni 2002 – V R 59/00, BFHE 199, 45, BStBl II 2003, 214, unter II.2.d, Rz 16 zur nachträglichen Gewährung von Rückvergütungen durch eine Genossenschaft an ihre Mitglieder; vom 11. Februar 2010 – V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 18 zur nachträglichen Minderung durch Vergleich; jeweils m.w.N.).

32

(2) Der Anwendungsbereich der Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfasst auch unentgeltliche Wertabgaben, da diese nach § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2009 – V R 41/08, BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562, Rz 25, m.w.N.).

33

bb) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung des UStG durch Bekanntmachung vom 21. Februar 2005, BGBl I 2005, 386; -a.F.-). § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. beruht auf Art. 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern bzw. Art. 73 MwStSystRL, wonach zur Steuerbemessungsgrundlage für entgeltliche Leistungen alles gehört, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende vom Abnehmer erhält oder erhalten soll.

34

Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist Besteuerungsgrundlage für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert (vgl. z.B. EuGH-Urteile Hotel Scandic Gasabäck vom 20. Januar 2005 – C-412/03, EU:C:2005:47, UR 2005, 194, Rz 21; Campsa Estaciones de Servicio vom 9. Juni 2011 – C-285/10, EU:C:2011:381, UR 2012, 440, Rz 28; BFH-Urteil in BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 18; jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. September 2015 – XI B 87/14, BFH/NV 2016, 78, Rz 13).

35

cc) Sowohl Über- bzw. Doppelzahlungen als auch Münzrestbeträge bei Telefonautomatenbenutzung sind daher Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F.

36

(1) Im Urteil vom 13. Dezember 1995 – XI R 16/95 (BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208) hat der Senat entschieden, dass der Gesamtbetrag als Entgelt anzusehen ist, wenn der Kunde eines Versandhandelsunternehmens die ihm gelieferte Ware irrtümlich doppelt zahlt. Danach gehören über den vertraglich vereinbarten Preis hinausgehende Aufwendungen (Mehraufwendungen) des Leistungsempfängers dann zum Entgelt für eine Leistung, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem der Leistung zugrunde liegenden erbracht werden (s. a. BFH-Urteile vom 17. Februar 1972 – V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405; vom 13. Dezember 1973 – V R 57/72, BFHE 111, 191, BStBl II 1974, 191; vom 25. November 1986 – V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, unter II.1.; vom 15. Dezember 1988 – V R 24/84, BFHE 155, 431, BStBl II 1989, 252, unter II.1.; vom 31. August 1992 – V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, unter II.2.a; vom 11. Mai 1995 – V R 86/93, BFHE 177, 563, BStBl II 1995, 613, unter II.1.). Im entschiedenen Fall ging der Senat davon aus, dass die Versandhandelskunden die streitigen Zahlungen allein deshalb erbracht hatten, um ihre Leistung für die Lieferung der von ihnen bestellten Waren zu bewirken; ein anderer Zuwendungsgrund -insbesondere eine Schenkung- scheidet aus. Dies gilt auch dann, wenn eine Zahlung aufgrund einer bloßen Auftragsbestätigung zivilrechtlich als Zahlung ohne jeglichen Rechtsgrund zu werten wäre.

37

(2) Im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung entschied der V. Senat des BFH mit Urteil vom 19. Juli 2007 – V R 11/05 (BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966) in einem ähnlich gelagerten Fall, dass der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. ist, wenn der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder versehentlich zu viel zahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, unter II.1.b, Rz 14).

38

(3) Nach dem Beschluss des V. Senats des BFH vom 18. Januar 2007 – V B 39/05 (BFH/NV 2007, 1200) gehören im Falle eines Münztelefonautomaten, der Restbeträge in bestimmten Fällen nicht erstattet, auch die nicht erstatteten Restbeträge zum Entgelt, wenn sich aus den Nutzungsbedingungen der Leistenden ergibt, dass sie einen Anspruch darauf hat, die nicht genutzten Restbeträge zu behalten. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt ergibt sich dann daraus, dass die Restbeträge nur entstehen können, wenn die von der Leistenden erbrachte Dienstleistung vom Kunden in Anspruch genommen wird.

39

dd) Im Streitfall folgt aus diesen Grundsätzen, dass sich die Bemessungsgrundlage für den zunächst „unbepreisten“ -von der Klägerin mithin zunächst unentgeltlich erbrachten Leistungsbestandteil (der eröffneten Nutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte)- zum Zeitpunkt der erfolgswirksamen Ausbuchung der in Rede stehenden endgültig nicht zurückgeforderten Restguthaben nachträglich erhöht hat.

40

(1) Die der Klägerin verbliebenen Restguthaben stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prepaid-Vertrag und seinen während der Vertragslaufzeit erbrachten sonstigen Leistungsbestandteilen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass sowohl die von der Klägerin erbrachten sonstigen Leistungen als auch die ihr verbliebenen Restguthaben nicht auf einem bloß zufälligen Ereignis außerhalb der Leistungsbeziehung, sondern auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhen.

41

Die der Klägerin verbliebenen Restguthaben stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine „Überzahlung“auf die bisher unentgeltlich in Anspruch genommene Leistung, die von ihr zur Verfügung gestellte Infrastruktur nutzen zu können, dar. Ein anderer Rechtsgrund für diese Überzahlungen ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem jeweiligen Kunden, der sowohl auf eine Umbuchung als auch Rückforderung der verbliebenen Restguthaben verzichtet hat, bewusst gewesen sein sollte, dass sein Restguthaben der Klägerin endgültig verbleibt, entspricht es in einem solchen Fall nicht der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers, diesen Betrag der Klägerin schenkweise zuwenden zu wollen. Die Klägerin weist in anderem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Entgelte für die anderen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Preisliste klar definiert wurden, sodass sich das Entgelt zunächst (nur) auf diese Preise bezog. Nur der Prepaid-Vertrag kann mithin Rechtsgrund für die geleistete Überzahlung sein. War jedoch das Restguthaben weder durch Umbuchung noch Erstattung aufgebraucht, verblieb es endgültig bei der Klägerin. Ebenso wie bei den verfallenen Münzbeträgen handelt es sich bei den der Klägerin endgültig verbliebenen Restbeträgen um zusätzliche Aufwendungen und damit Bestandteil des Entgelts, da sie wegen des Anspruchsgrundes, der der Leistung zugrunde liegt, gezahlt werden (vgl. allgemein BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1200, unter II.1., Rz 16). Dieses kann, da das Entgelt für die anderen Telekommunikationsdienstleistungen fest vereinbart war (und teilweise rechtlich bestimmt ist), nur dem bisher unentgeltlichen Zurverfügungstellen der Infrastruktur zugerechnet werden. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem bestimmten Telefonat, einem bestimmten Klingelton oder einer anderen Leistung besteht nicht.

42

(2) Die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt im Übrigen keine vertragliche Vereinbarung voraus. Die Steuerbemessungsgrundlage ist vielmehr jedes Mal dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (vgl. zu Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20. Dezember 2017 – C-462/16, EU:C:2017:1006, UR 2018, 166, Rz 39, m.w.N.). Setzt die Minderung der Bemessungsgrundlage keine Änderung der Vertragsbeziehungen voraus, gilt dies entsprechend für die im Streitfall bejahte Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die (zunächst unentgeltliche) sonstige Leistung, die die Klägerin erbracht hat.

43

(3) Ebenso wenig kommt es auf das Zahlungsmotiv an. Eine Leistung gegen Entgelt setzt keine Finalität in dem Sinne voraus, dass der Leistende leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rz 15). Danach ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger irrtümlich meint, er müsse für die von der Klägerin zunächst unentgeltlich erbrachte Leistung, ihre Infrastruktur nutzen zu können, nachträglich in Höhe des verbliebenen Restguthabens ein Entgelt entrichten.

44

(4) Schließlich steht der nachträglichen Erhöhung des Entgelts nicht entgegen, dass das tatsächlich Aufgewendete möglicherweise dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insbesondere im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 – V B 158-159/00, BFH/NV 2001, 1616, unter II.3.b, Rz 20 f.).

45

3. Auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen, die sich im Kern auf die Verwendungsabsicht der von den Kunden erworbenen und aufgeladenen Guthaben beziehen, kommt es mithin nicht an (vgl. die Ausführungen unter II.2.c dd). Es kann vorliegend dahinstehen, ob das FG -wie die Klägerin meint- nicht ohne weiteres hätte unterstellen dürfen, dass die Kunden die Guthaben allein erwerben, um die weitere Erreichbarkeit sicherzustellen.

46

4. Die vom FA für das Streitjahr festgesetzte Umsatzsteuer ist auch hinsichtlich ihrer Höhe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

47

Zwar richtet sich die Besteuerung des i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigten Umsatzes nach dem materiellen Recht, das für den leistenden Unternehmer bzw. Leistungsempfänger zu der Zeit galt, als der Umsatz getätigt wurde. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn sich -wie im Streitfall zum 1. Januar 2007 mit der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 16 % auf 19 %- die Steuersätze geändert haben (vgl. Bunjes/ Korn, a.a.O., § 17 Rz 88, m.w.N.). Nach den vom FG getroffenen Feststellungen, hatten sich die Beteiligten jedoch bereits am XX. X 2015 in tatsächlicher Hinsicht darauf verständigt, dass sich bei Anwendung der Anzahlungsbesteuerung (zu 16 %) gegenüber der bisher angewandten Verbrauchsbesteuerung (diese einschließlich der Besteuerung der „nicht verbrauchten Guthaben“ zu 19 %) lediglich eine unwesentliche Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage für das Streitjahr ergäbe und auf eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr verzichtet werden könne. Im Hinblick auf die i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigenden Umsätze, die noch einem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 16 % unterfallen, soweit die Klägerin ihre Leistung in Gestalt der zur Verfügung gestellten Infrastruktur bereits vor dem 1. Januar 2007 erbracht hat, kann nichts anderes gelten.

48

5. Nach Auffassung des Senats bestehen keine Zweifel i.S. des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an der Auslegung der im Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH-Urteile CILFIT vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15. September 2005 – C-495/03, EU:C:2005:552, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 1236; Ferreira da Silva e Brito u.a. vom 9. September 2015 – C-160/14, EU:C:2015:565, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, 111, Rz 38 ff.). Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht demnach nicht (vgl. dazu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 – 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016 – 1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6. Oktober 2017 – 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; BFH-Urteile vom 13. Juni 2018 – XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 79, m.w.N.; in UR 2019, 413, Rz 50).

49

Die unionsrechtlichen Grundsätze für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, geklärt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 23; in UR 2019, 413, Rz 16). Diese Klärung betrifft auch die Grundsätze der Steuerbarkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt -auch bei Ungewissheit einer Zahlung- (vgl. zur EuGH-Rechtsprechung BFH-Urteil in UR 2019, 413, Rz 52, m.w.N.). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweiligen Einzelfall ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH-Urteile Saudaçor vom 29. Oktober 2015 – C-174/14, EU:C:2015:733, UR 2015, 901, Rz 33; Bastova vom 10. November 2016 – C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 30). Soweit die Klägerin -zudem nicht substantiiert- auf eine in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mögliche abweichende Verwaltungspraxis hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von verbliebenen Restguthaben bei Prepaid-Verträgen hinweist, begründet dies allein jedenfalls keine Vorlagepflicht.

50

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das bei der Herstellung von Tierfett zwangsläufig anfallende Tiermehl ein sog. „Kuppelprodukt“ ist, welches bei der Berechnung des Umfangs der Steuerbefreiung gem. § 26 EnergieStG außer Acht zu lassen ist (Az. VII R 13/18).

BFH: Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

BFH, Urteil VII R 13/18 vom 19.03.2019

Leitsatz

  1. Eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Rohstoffe u. a. zu Tierfett verarbeitet werden, kann die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Verwendung des Tierfetts als Heizstoff der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, nicht aber insoweit, als durch eine solche Verwendung andere Erzeugnisse hergestellt werden, die keine Energieerzeugnisse sind.
  2. Sog. Kuppelprodukte, die zwangsläufig mit der Herstellung von Energieerzeugnissen anfallen, ohne solche zu sein, bleiben bei der Ermittlung des Umfangs der Steuerbefreiung unberücksichtigt.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.02.2018 – 4 K 1172/17 VE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaberin einer Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung und betrieb eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Nebenprodukte zu Tiermehl und Tierfett verarbeitet wurden. Tiermehl verkaufte sie als Brennstoff. Tierfett verkaufte sie zum Teil als Energieerzeugnis bzw. an Unternehmen der Oleochemie, zum Teil verwendete sie es selbst als Heizstoff für die Erzeugung von Prozessdampf im eigenen Unternehmen. Der erzeugte Dampf wurde bei der Sterilisation und der Trocknung der Masse tierischen Ursprungs eingesetzt. Erst nach der Trocknung der gesamten Masse erfolgte eine mechanische Trennung in Tierfett einerseits und in ein Vorprodukt des Tiermehls, das dann zu Tiermehl verarbeitet wurde, andererseits.

2

Im Jahr 2009 stellte die Klägerin kg Tiermehl und kg Tierfett her. Von dem Tierfett waren kg zum Verheizen bestimmt, davon kg in den Anlagen der Klägerin zur Dampferzeugung. kg verkaufte die Klägerin an Unternehmen der Oleochemie. Im Jahr 2010 stellte die Klägerin kg Tiermehl und kg Tierfett her. Von dem Tierfett waren kg zum Verheizen bestimmt, davon kg in den Anlagen der Klägerin zur Dampferzeugung. kg verkaufte die Klägerin wiederum an Unternehmen der Oleochemie.

3

Für das verkaufte Tierfett erzielte die Klägerin im Jahr 2009 einen Erlös von € oder € je Tonne und im Jahr 2010 € oder € je Tonne. Tiermehl konnte sie im Jahr 2010 für € je Tonne verkaufen; im Jahr 2009 ergaben sich allerdings Kosten in Höhe von € je Tonne.

4

Für das von ihr zur Verwendung als Heizstoff bestimmte und für die eigene Dampferzeugung verwendete Tierfett gab die Klägerin keine Steueranmeldung ab, da dieses Tierfett der Herstellung von Energieerzeugnissen gedient habe (§ 26 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung -EnergieStG-).

5

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 und 2010 gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) zu der Ansicht, das Tierfett habe mit dem Einsatz oder dem Verkauf zum Verheizen die Zweckbestimmung Heizstoff erhalten und sei dadurch zu einem Energieerzeugnis i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 EnergieStG geworden. Es könne daher nur insoweit steuerfrei gestellt werden, als es zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden sei, d.h. für 2009 in Höhe von 30,59 % und für 2010 in Höhe von 18,09 %. Für den insoweit nicht begünstigten Teil des Tierfetts sei für 2009 und 2010 Energiesteuer entstanden und noch zu erheben. Das HZA setzte mit Steueränderungsbescheid vom 15. August 2011 Energiesteuer entsprechend fest, wobei eine Nachforderung wegen der Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager unter Steuerentstehung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 EnergieStG in Höhe von 519,50 € zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht.

6

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) teilweise stattgegeben.

7

Das Tierfett, das die Klägerin in ihrem Betrieb als Heizstoff eingesetzt habe, sei nicht gänzlich nach § 26 Abs. 1 EnergieStG von der Energiesteuer befreit. Die Begünstigung sei verwendungsbezogen dahingehend zu verstehen, dass der Einsatz als Heizstoff die Herstellung eines Energieerzeugnisses fördern müsse. Das FG folgte der Ansicht der Klägerin nicht, wonach es sich bei dem Tiermehl um ein „Kuppelprodukt“ handele, welches bei der Berechnung des Umfangs der Steuerbefreiung außer Acht zu lassen sei. Allein weil Produkte zwangsläufig anfielen, müssten sie nicht bei Ermittlung der Gesamtmenge unberücksichtigt bleiben. Das sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Kuppelprodukt nicht und auch nicht zu einem geringen Preis verkauft werden könne, mithin Abfall sei. Das sei nur für das Streitjahr 2009 der Fall, weil die Klägerin in diesem Jahr das Tiermehl nicht habe verkaufen können, sondern Entsorgungskosten habe tragen müssen.

8

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Das FG dürfe nicht auf die Handelbarkeit eines „Kuppelproduktes“ abstellen. Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -EnergieStRL- (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283/51) verlange nicht, dass die Energieerzeugnisse ausschließlich und unmittelbar zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt werden. Ein „Kuppelprodukt“ könne nicht von einem Konkurrenten isoliert hergestellt werden. Wenn es auf das Vorliegen von Abfallprodukten ankommen sollte, dann seien jedenfalls bei der Feststellung, ob Abfall vorliege, auch die anteiligen Produktionskosten einzubeziehen. In den vom FG festgestellten Gesamterlösen für Tierfett und Tiermehl seien dagegen keine Produktionskosten enthalten. Sie habe das Tiermehl insgesamt nicht mit Gewinn verkaufen können.

9

Die Klägerin beantragt, den Steueränderungsbescheid vom 15. August 2011 aufzuheben, soweit damit ein 519,50 € übersteigender Betrag an Energiesteuer festgesetzt wurde, sowie die Einspruchsentscheidung vom 19. April 2017und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

10

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist unbegründet und wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Zwar hat das FG zu Unrecht darauf abgestellt, dass es sich bei den erzeugten Tiermehlen um „Kuppelprodukte“ handelt, die im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 26 EnergieStG nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie Abfall darstellten. Soweit das HZA in der ersten Instanz unterlag, hat die Vorentscheidung aber deshalb Bestand, weil das HZA selbst keine Revision eingelegt hat.

12

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 EnergieStG entsteht die Energiesteuer dadurch, dass Energieerzeugnisse i.S. des § 4 EnergieStG zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.Das von der Klägerin zur Dampferzeugung eingesetzte Tierfett ist eine Ware der Position 1518 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 1 EnergieStG, das dazu bestimmt war, als Heizstoff verwendet zu werden, und tatsächlich als solcher verwendet worden ist.

13

2. Tierfette können jedoch gemäß § 26 Abs. 1 EnergieStG steuerfrei verwendet werden zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebs i.S. des § 6 EnergieStG. Herstellungsbetriebe sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG Betriebe, in denen Energieerzeugnisse i.S. des § 4 EnergieStG hergestellt werden. Ein Herstellungsbetrieb liegt nur dann vor, wenn in den Anlagen Herstellungshandlungen vorgenommen werden (Jatzke in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Kommentar zum Energiesteuerrecht, § 6 EnergieStG Rz 11). Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und u.a. im Fall des § 4 Nr. 1 EnergieStG das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG). Das Bestimmen setzt eine innere Willensbildung und eine nach außen erkennbare Manifestation dieses inneren Willens voraus (Jatzke in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, a.a.O., § 6 EnergieStG Rz 33). Die verschiedenen Herstellungshandlungen stehen gleichberechtigt nebeneinander und müssen auf dem Betriebsgelände erfolgen (§ 26 Abs. 1 EnergieStG).

14

Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin das Tierfett zur Erzeugung von Prozessdampf verheizt und dieses damit zur Verwendung als Heizstoff bestimmt. Wann diese Entscheidung getroffen wurde -technisch vor der Erzeugung des Tierfetts aus den tierischen Nebenprodukten oder erst nachträglich- hat das FG nicht festgestellt. Hierauf kommt es auch nicht an. Maßgeblich ist allein, dass die Energieerzeugnisse zur Herstellung gedient haben. Es ist dabei von einer verwendungsbezogenen und nicht von einer anlagenbezogenen Begünstigung auszugehen (Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 – VII R 26/12, BFHE 242, 454, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2014, 50; zustimmend Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, § 26 EnergieStG Rz 9; Bender in Friedrich/Soyk, Energiesteuern Kommentar, § 26 EnergieStG Rz 55; Pohl, eKomm Ab 01.01.2016, § 26 EnergieStG, Rz 9).

15

3. Der Klägerin steht jedoch keine Steuerfreiheit zu, soweit mit dem als Heizstoff verwendeten Tierfett Tiermehl hergestellt wurde.

16

a) Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 3 EnergieStRL ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, eine Steuerbegünstigung auch für solche Energieerzeugnisse zu gewähren, deren Verwendung nicht mit dem eigentlichen Herstellungsprozess zusammenhängt. Einer restriktiven Auslegung der Begünstigungsnorm folgt auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Er hat in seinem Urteil Koppers Denmark vom 6. Juni 2018 – C-49/17 (EU:C:2018:395, ZfZ 2018, 182) klargestellt, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, der sie hergestellt hat, zum Zweck der Herstellung anderer Energieerzeugnisse nicht unter die in Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL vorgesehene Ausnahme in Bezug auf den Steuerentstehungstatbestand fällt, wenn die im Rahmen der Haupttätigkeit dieses Betriebs hergestellten Energieerzeugnisse dazu bestimmt sind, für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet zu werden. Nicht ausreichend ist danach, dass überhaupt Energieerzeugnisse i.S. von Art. 2 Abs. 1 EnergieStRL hergestellt werden. Anderenfalls würde die fehlende Besteuerung dieser Erzeugnisse nicht durch die anschließende Besteuerung der hergestellten Energieerzeugnisse ausgeglichen, weil diese nicht zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind (EuGH-Urteil Koppers Denmark, EU:C:2018:395, Rz 30, ZfZ 2018, 182).

17

b) Durch den Einsatz des Energieerzeugnisses muss vielmehr der Hauptzweck des Herstellungsbetriebs erfüllt werden, d.h. der Verbrauch muss die Herstellung von Energieerzeugnissen zumindest fördern (Senatsurteil in BFHE 242, 454, ZfZ 2014, 50, m.w.N.).

18

Die Steuerbefreiung kann demnach nur für die Herstellung von Energieerzeugnissen in Anspruch genommen werden (Senatsurteil in BFHE 242, 454, ZfZ 2014, 50, Rz 11). Anderenfalls könnte durch eine verhältnismäßig geringe Produktion von Energieerzeugnissen eine Steuerbegünstigung auch für die Herstellung anderer Produkte erlangt werden (Senatsurteil in BFHE 242, 454, ZfZ 2014, 50). Zudem widerspräche eine weiter gehende Steuerbefreiung dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes), weil andere Herstellungsbetriebe ohne Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Energieerzeugnisse ohne rechtfertigenden Grund nicht begünstigt wären.

19

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

20

Davon ausgehend kann die Klägerin das Herstellerprivileg nach § 26 Abs. 1 EnergieStG nicht in Anspruch nehmen, soweit sie Tierfett zur Erzeugung von Tiermehl eingesetzt hat. Denn bei diesem handelt es sich nicht um ein Energieerzeugnis i.S. von § 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 EnergieStG.

21

c) Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Tiermehl um ein „Kuppelprodukt“ handeln soll. Unter Kuppelprodukte versteht die Klägerin Produkte, die technisch nicht unabhängig voneinander produziert werden können, mithin zwangsläufig bei der Herstellung von Energieerzeugnissen (im Streitfall Tierfett) anfallen.

22

Nach der Entscheidung der Vorinstanz sollen solche „Kuppelprodukte“ nur dann vom Herstellerprivileg erfasst werden -und nicht anteilig zu einer Kürzung der Steuerfreiheit führen-, wenn sie Abfall darstellen, wovon das FG ausgeht, wenn sie nicht, auch nicht zu einem geringen Preis, verkauft werden können. Erzielt das Unternehmen dagegen ein (auch geringes) Entgelt, soll eine Quotelung erfolgen.

23

Weder der Begriff des „Kuppelproduktes“ noch die vom FG zur Abgrenzung gestellte Frage, ob das „Kuppelprodukt“ verkauft werden kann, finden in der EnergieStRL oder im EnergieStG eine Stütze. Das Gesetz stellt wie oben dargestellt allein auf die Aufrechterhaltung des (Herstellungs-)Betriebs ab.

24

§ 26 Abs. 1 EnergieStG ist unter Berücksichtigung der EnergieStRL auszulegen. Nach Art. 21 Abs. 3 Satz 3 EnergieStRL gilt es als einen Steueranspruch begründender Steuerentstehungstatbestand, wenn der Verbrauch zu Zwecken erfolgt, die nicht mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im Zusammenhang stehen, und zwar insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen. Dabei versteht der EuGH -wie bereits dargelegt-unter Energieerzeugnissen nur solche, die von der EnergieStRL erfasst, mithin als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt oder verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 EnergieStRL) und die nicht aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL). Der EuGH weist in der zitierten Entscheidung darüber hinaus darauf hin, dass eine andere Auslegung zu einer Lücke in den Besteuerungsregeln führen würde (EuGH-Urteil Koppers Denmark, EU:C:2018:395, Rz 29, ZfZ 2018, 182). Wenn das für Energieerzeugnisse gilt, die nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, muss es erst recht für andere Produkte gelten, auch wenn diese zwangsläufig bei der Produktion entstehen. Maßgebend ist allein, in welchem (anteiligen) Umfang Energieerzeugnisse hergestellt werden.

25

4. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zwar von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen, die Entscheidung erweist sich jedoch bezüglich 2010 aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG war davon ausgegangen, dass es sich bei dem Tiermehl nicht um Abfälle gehandelt habe, weil die Klägerin dieses habe verkaufen können. Im Ergebnis hat das FG diese Mengen -ebenso wie das HZA- zutreffend nicht als Energieerzeugnisse angesehen, die bei der Bestimmung des Umfangs der zu gewährenden Steuerbefreiung zum Vorteil der Klägerin zu berücksichtigen sind.

26

Soweit das FG den streitgegenständlichen Bescheid bezüglich 2009 teilweise aufgehoben hat, kann der Senat die Entscheidung nicht aufheben, weil das HZA selbst keine Revision eingelegt hat (s.o.). Der Revisionsbeklagte muss selbst Revision einlegen, wenn er mehr erreichen will als die Zurückweisung der Revision des Klägers (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 77).

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Dies entschied der BFH (Az. I R 21/17).

BFH: Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

BFH, Urteil I R 21/17 vom 13.02.2019

Leitsatz

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2017 – 9 K 3180/14 K,F aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend geändert, dass a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 1 im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten … € hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von … € sowie b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 2 im Jahr 2005 in Höhe von … € nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu 95 % als steuerfrei behandelt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat die Klägerin zu 28 % und der Beklagte zu 72 %, die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 5 %und der Beklagte zu 95 % zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG und war alleinige Anteilseignerin mehrerer Spezialinvestmentfonds i.S. des § 15 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr (2005) geltenden Fassung (InvStG), zu denen u.a. der PKM 1-Fonds (PKM 1) und der PKM 2-Fonds (PKM 2) gehörten.

2

Die Klägerin erklärte in ihrer geänderten Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr inländische Gewinne i.S. des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) aus Wertaufholungen ihrer Fondsanteile in Höhe von … €, zog davon nicht abziehbare Ausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 % (= … €) ab und minderte den Steuerbilanzgewinn sonach um … €. Dazu erläuterte sie, dass die steuerlichen Abschreibungen auf die Fonds PKM 1 und PKM 2 für die Jahre 2002 und 2003 insgesamt … € betragen hätten und der Gesamtbetrag bei der Einkommensermittlung gemäß § 8b Abs. 3 KStG wieder hinzugerechnet worden sei.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 8. September bzw. 10. Dezember 2008 erklärungsgemäß (Körperschaftsteuer 2005: 0 €; geänderter verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005: … €).

4

Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass die Abschreibungen der Jahre 2002 und 2003 entsprechend der damaligen Gesetzeslage bei der Ermittlung des Einkommens wieder hinzugerechnet worden seien. Die Abschreibungen des Jahres 2004 in Höhe von … € in der Steuerbilanz hätten aufgrund der Gesetzesänderung (§ 8b Abs. 8 Satz 1 KStG) hingegen den Gewinn mindern dürfen. Der Prüfer vertrat aber die Auffassung, dass nach dem Senatsurteil vom 19. August 2009 – I R 2/09 (BFHE 226, 235, BStBl II 2010, 760) die Wertaufstockungen zunächst die letzten Teilwertabschreibungen rückgängig machen müssten. Dementsprechend seien die Wertaufstockungen des Jahres 2005 zunächst mit den steuerwirksam gewordenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 zu verrechnen und damit Wertaufstockungen in Höhe von … € ihrerseits ebenfalls steuerwirksam (gewinnerhöhend) zu erfassen.

5

Das FA folgte dem und erließ gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung am 28. November 2012 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember des Streitjahres.

6

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Die Beteiligten erzielten im Verlaufe des Klageverfahrens zunächst Einigkeit über die sich in den Jahren 2002 bis 2005 ergebenden Teilwertabschreibungen/ Wertaufholungen.

7

Das FG gab der Klage mit Urteil vom 23. Januar 2017 – 9 K 3180/14 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2017, 756) nur teilweise statt. Die angefochtenen Bescheide seien lediglich rechtswidrig, soweit das FA nicht zwischen den Fonds PKM 1 und PKM 2 differenziert und deshalb einen Teil der auf PKM 1 entfallenden Wertaufholung (… €)nicht gemäß § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 2, 3 KStG zu 95 % steuerfrei belassen habe.

8

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.

9

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 23. Januar 2017 – 9 K 3180/14 K,F aufzuheben und

1. den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 28. November 2012 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. September 2014 dahingehend zu ändern, dass

a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 1 im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten … € hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von … € sowie

b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 2 im Jahr 2005 in Höhe von … € als steuerfrei behandelt und sämtliche genannten Beträge uneingeschränkt nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden sowie

2. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des auf den 31. Dezember 2005 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 28. November 2012 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. September 2014 entsprechend zu ändern.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Änderung der angefochtenen Bescheide nach Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG (i.V.m. § 8 InvStG) dahingehend auszulegen sei, dass Teilwertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen seien; vielmehr sind die Zuschreibungen vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen und damit die Wertaufholungen im Streitjahr nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG steuerfrei zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind allerdings nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusehen.

12

1. Nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG ist § 8b Abs. 1 bis 7 KStG nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Dies gilt nach § 8bAbs. 8 Satz 2 KStG allerdings nicht für Gewinne i.S. des Abs. 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Für die Ermittlung des Einkommens sind nach § 8b Abs. 8 Satz 4 KStG die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 KStG abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 5 KStG für Pensionsfonds.

13

2. § 8b Abs. 8 KStG ist im Streitjahr anzuwenden. Die Norm gilt ausweislich § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 1 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005. Das in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG eingeräumte sog. Blockwahlrecht hat die Klägerin nicht ausgeübt.

14

3. Nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG kommt es insoweit allein darauf an, ob eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren „nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben“ ist. Diese Formulierung ist mit dem FG dahingehend zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu Recht angewendet worden ist (so bereits Urteil des FG Münster vom 17. März 2009 – 9 K 1105/08 K,G, EFG 2009, 1051; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 27. November 2007 – 6 K 3380/00 K,F, EFG 2008, 980).

15

4. Das FG ist indessen zu Unrecht davon ausgegangen, dass steuerpflichtige Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG zunächst mit der letzten Teilwertabschreibung und danach erst mit den jeweils vorhergehenden Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien. Vielmehr ist eine (vorrangige) Verrechnung mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen geboten.

16

a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG. Danach gilt der Satz 1 der Vorschrift, welcher die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG auf Anteile sperrt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht -und kommt es folglich zur Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG- für Gewinne i.S. des Abs. 2 der Vorschrift, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Das Gesetz verlangt mit dieser Formulierung lediglich, dass eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren -d.h. in irgendeinem der früheren Jahre- nach Abs. 3 unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Mit dem Wort „soweit“ beschreibt es dabei keinen zeitlichen, sondern einen quantitativ-sachlichen Zusammenhang.

17

b) Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesgeschichte und das Normtelos.

18

aa) Hintergrund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz -sog. Korb II-Gesetz- (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) in das Gesetz gelangten Regelung des § 8b Abs. 8 KStG war die Börsenkrise Ende 2002, die wegen § 8b Abs. 3 KStG dazu führte, dass sich die aufgrund der stark rückläufigen Kurse notwendig gewordenen Teilwertabschreibungen auf die umfänglichen Beteiligungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds steuerlich nicht auswirken konnten (vgl. Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 235; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 553, alle m.w.N.). Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 15/1684, S. 9) blieben im damaligen Halbeinkünfteverfahren Dividendenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns unberücksichtigt (§ 8b Abs. 1 und 2 KStG). Diese steuerlich außer Ansatz bleibenden Einkünfte erhöhten im Ergebnis den handelsrechtlichen Jahresüberschuss und damit den Umfang der möglichen Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG (RfB) der Lebensversicherungen, der Krankenversicherungen sowie der Pensionsfonds. Die RfB minderten ihrerseits den steuerlichen Gewinn. Die doppelte steuerliche Begünstigung führte regelmäßig zu steuerlichen Verlusten. Im Falle erheblicher Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Aktienbesitz ergaben sich gegenläufige steuerliche Wirkungen.

19

bb) Die Neuregelung in § 8b Abs. 8 KStG diente nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 15/1684, S. 9) der Vermeidung bzw. Abmilderung dieser Effekte und sollte gleichzeitig bewirken, dass sich die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie die Pensionsfonds auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen. Mit der Vorschrift sollten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vollständig in die Steuerpflicht einbezogen werden, Beteiligungsverluste (insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste) sollten dann aber steuerlich abziehbar sein.

20

cc) Soweit eine Teilwertabschreibung auf Anteile vorzunehmen war, welche nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell korrigiert und nicht bereits in Folge von steuerpflichtigen Wertzuschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG wieder ausgeglichen wurde, regelt § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG, dass ein auf diese Anteile entfallender Gewinn i.S. des § 8b Abs. 2 KStG weiterhin steuerfrei bleibt. Dadurch soll nicht nur eine korrespondierende Steuerbefreiung gewährleistet werden, soweit -i.S. eines quantitativen Zusammenhangs- frühere Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht wirksam waren (vgl. Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 751). Folge dieses Verständnisses ist darüber hinaus, dass die Rechtsfolgen vor dem Systemwechsel des § 8b Abs. 8 KStG möglichst zeitnah im Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden. Auch diesem Verständnis der Übergangsbestimmung des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG widerspräche es, die Wertaufholungen zunächst mit Teilwertabschreibungen innerhalb des neuen Systems des § 8b Abs. 8 KStG zu verrechnen, d.h. die Verrechnung an einer zeitlichen Reihenfolge zu orientieren und dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen anzusehen (offen gelassen bei Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 462).

21

c) Der Senat braucht im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht dazu Stellung zu nehmen, ob sich aus den vorstehenden Erwägungen Auswirkungen auf § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG sowie das hierzu ergangene Senatsurteil in BFHE 226, 235, BStBl II 2010, 760 ergeben.

22

5. Die vorstehenden Ausführungen gelten nach § 8 InvStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung auch für Anleger, die -wie die Klägerin- Anteile an Investmentfonds (hier zum 31. Dezember 2005 am PKM 1 und PKM 2) hielten. Es steht nach den Ausführungen unter II.3. außer Zweifel, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die ursprünglich vor den Verschmelzungen bestehenden fünf Spezialfonds zu Unrecht als steuerunwirksam behandelt worden sind, denn insoweit reicht die vom FG getroffene Feststellung, dass die Teilwertabschreibungen im Hinblick auf § 8b Abs. 3 KStG nicht steuerwirksam geworden sind. Das FG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass auch für Zwecke des § 8 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG ausschließlich auf die tatsächliche Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG bei der Besteuerung abzustellen ist.

23

6. Da nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 InvStG eine (vorrangige) Verrechnung mit dem Gesamtvolumen der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu erfolgen hat und die Wertaufholungen im Streitjahr deshalb steuerfrei zu belassen sind, kann dahinstehen, ob es das FA zu Recht unterlassen hat, zwischen den Fonds PKM 1 und PKM 2 zu differenzieren, und deshalb einen Teil der auf den PKM 1 entfallenden Wertaufholung nicht außerbilanziell neutralisiert hat.

24

7. Die Revision hat indessen keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG begehrt. Soweit die Wertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 KStG i.V.m. § 8 InvStG den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen, sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG i.V.m. § 8 InvStG nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der genannten Beträge zu berücksichtigen.

25

a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten u.a. von dem Gewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 5 %als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es ist zwar zutreffend, dass es aufgrund von Wertschwankungen während der Investitionsdauer ggf. mehrfach zu Teilwertabschreibungen und nachfolgenden Wertaufholungen und damit zu einer mehrfachen Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG kommen kann. Der Wortlaut der Norm ist insoweit allerdings eindeutig.

26

b) § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist, auch soweit die Norm Gewinne aus Teilwertaufholungen umfasst, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224). Zwar hat das BVerfG offen gelassen, ob mögliche Kaskadeneffekte in mehrfach gestaffelten Beteiligungsstrukturen „im Extremfall“ eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung verlangen könnten. Ein derartiger Extremfall, in welchem eine Mehrfachbelastung i.S. eines Kaskadeneffekts eintreten könnte, ist im Streitfall indessen weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG beruhe auf einem gesetzgeberischen Irrtum und dies werde noch dadurch verstärkt, dass der Gesetzgeber die Wirkung des § 8b Abs. 3 KStG auch auf Investmentvermögen nach § 40a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften angeordnet habe, dringt sie schon deshalb nicht durch, weil sie selbst vom sog. Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG, wonach die gesetzliche Neuregelung auf Antrag und unter Inkaufnahme gewisser Einschränkungen bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 hätten angewendet werden können, keinen Gebrauch gemacht hat. Ebenso wenig hat sie Rechtsmittel gegen die einschlägigen Steuerbescheide eingelegt (s. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2014 – I R 33/09, BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699).

27

8. Das FG ist zur Anwendung des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 InvStG von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die streitbefangenen Wertaufholungen sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG steuerfrei zu lassen, allerdings sind nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusehen. Die Berechnung der festzusetzenden Körperschaftsteuer 2005 und des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 wird dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Gegenläufig zum Saldo der Gewinnänderungen ist die Gewerbesteuerrückstellung entsprechend anzupassen.

28

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u. a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt (Az. 10 K 3317/18).

Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Gerichtsbescheid 10 K 3317/18 vom 14.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 36/19)

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u. a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, Az. 10 K 3317/18 AO).

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

Das Finanzgericht hat dem Kläger teilweise Recht gegeben und den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben. Das Gericht führt aus, dass diese Behörde für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen sei. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Klägers nun „seine“ Familienkasse in D zu entscheiden.

Die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 36/19 anhängig.

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Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

Schließt ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft ab, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt ist und durchgeführt wird, die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, so unterfallen Gewinne aus diesem Geschäft lt. FG Schleswig-Holstein nicht der Tonnagebesteuerung (Az. 4 K 19/19).

Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 4 K 19/19 vom 26.03.2019 (rkr)

Mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 4 K 19/19) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, nicht der Besteuerung nach § 5a EStG unterfallen.

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Sie ermittelte ihren Gewinn seit dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG. Im Emissionsprospekt hieß es u. a.:

„… Ein Wechselkursrisiko besteht daher nur im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen an die Gesellschafter, einen Teil der Schiffbetriebskosten sowie die Gesellschaftskosten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die gesamte Laufzeit des Fonds mit einem Wechselkurs von … USD/EUR gerechnet. (…) Es besteht das Risiko, dass ein höherer Euro-Kurs als USD … pro EUR nur Auszahlungen an die Gesellschafter in einer gegenüber den Prospektangaben verminderten Höhe zulässt. Bis zum Jahr … wurde ein großer Teil der Auszahlungen durch USD-Terminverkäufe wie folgt gesichert: …“

Im Rahmen einer BP wurde ein Gewinn aus einem Termingeschäft – dessen Mittel für eine Ausschüttung verwendet worden waren – festgestellt. Das Finanzamt setzte daher nicht durch die Tonnagebesteuerung abgegoltene Einnahmen aus Devisentermingeschäften in entsprechender Höhe an.

Das Gericht entschied, dass dies zu Recht erfolgt sei. Denn sofern ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft abschließe, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt sei und durchgeführt werde, um die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, dann stehe diese Sicherung in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen diene jedoch nicht in einem hinreichenden unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen i. S. d. § 5a EStG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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