Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist (Az. 10 K 10002/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.08.2025 zum Urteil 10 K 10002/25 vom 11.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 21/25)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.06.2025 (Az. 10 K 10002/25) entschieden, dass gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist.

Die Kinder des Klägers lebten seit der Trennung von seiner Frau bei ihm. Die Kindesmutter stellte im Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag. Daraufhin setzte die Beklagte die Zahlung an den Kläger ab November 2024 vorläufig aus, um den Sachverhalt zu klären. Da der Kläger nachwies, dass die Kinder weiterhin bei ihm lebten, nahm die Beklagte die Zahlung im November 2024 wieder auf.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Kläger bei der vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung ein Feststellungsinteresse habe. Es würden zwar keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen vorliegen, da die Zahlung schnell wiederaufgenommen worden sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe aber auch bei Grundrechtsverletzungen oder zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger habe keine andere Möglichkeit gehabt, die Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen, da es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Feststellung diene auch der rechtlichen Anerkennung erlittenen Unrechts.

Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Festsetzungen hätten nicht vorgelegen und die Beklagte habe die Gründe für die Zahlungseinstellung nicht gemäß § 71 Abs. 2 EStG ordnungsgemäß mitgeteilt und dem Kläger so Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die in der Einspruchsentscheidung beiläufig erwähnten Gründe seien nicht mehr unverzüglich. Außerdem seien die nach § 71 Abs. 1 EStG notwendigen Ermessenerwägungen nicht erkennbar.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 21/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – Einzelfragen zu § 35c EStG

Das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 zur Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) wird ersetzt und neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050 vom 21.08.2025

Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Zu den Anwendungsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern im Januar 2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das zum 21. August 2025 in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. Es beantwortet den Bearbeitenden in den Finanzämtern und den Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl rechtlicher Fragen zur Anwendung und Geltendmachung des § 35c Einkommensteuergesetz. Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme stehen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103) zur Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) ersetzt und neu gefasst.

Das neugefasste BMF-Schreiben tritt neben das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 zu dem mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, der sog. Musterbescheinigung.

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung neu veröffentlicht (Az. III C 3 – S 7352-a/00004/003/061).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7352-a/00004/003/061 vom 25.08.2025

I. Allgemeines

1 Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) sind Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2309) wurde im § 18 Absatz 5a UStG die Möglichkeit geschaffen, die Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln.

2 Im Zusammenhang mit erforderlichen Anpassungen in den bisherigen Vordrucken wurde eine neue Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung konzipiert.

II. Regelungen

3 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

4 Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben, bzw. neu eingeführt:

  • USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B
  • Anleitung USt 1 B Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

5 Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

6 Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

7 Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

8 Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ist seit dem 1. Januar 2022 das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuerklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung.

9 Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nummer 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in dem Vordruckmuster Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der internationalen Organisation oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

10 Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

11 Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 5a Satz 1 UStG i. V. m. §87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Anwendungsregelung

12 Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 26. Januar 2022 – III C 3 – S 7352-a/20/10002 :002 (2022/0075235) – (BStBl I, S. 166).

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.08.2025

Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, in Umsetzung des Koalitionsvertrags private Investitionen insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Der Gesetzentwurf ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28. Mai 2025 verständigt hat.

Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:

  • Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
  • Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
  • Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
  • standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KMU-Standards für Nachhaltigkeits-Reporting verabschiedet

Die EU-Kommission hat ihre Empfehlung über die freiwilligen Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting (VSME) verabschiedet. Die Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Deshalb möchte die EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit KMU in der Wertschöpfungskette, soweit möglich, nur die Daten der VSME übermitteln müssen. Hierauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 25.08.2025

Die EU-Kommission hat ihre Empfehlung über die freiwilligen Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting (VSME) verabschiedet. Die Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Deshalb möchte die EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit KMU in der Wertschöpfungskette, soweit möglich, nur die Daten der VSME übermitteln müssen.

Die EU-Kommission hat eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten und an Unternehmen verabschiedet, in der die freiwilligen Standards für das Nachhaltigkeits-Reporting von kleinen- und mittleren Unternehmen (VSME) festgezurrt wurden.

Wesen

Die VSME sollen einerseits Leitlinien für alle KMU bilden, die freiwillig Nachhaltigkeitsberichte anfertigen wollen, etwa um entsprechende Informationen für Kreditinstitute und Investoren bereitzustellen und damit den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern.

Zugleich sollen sie den Verwaltungsaufwand für KMU in der Wertschöpfungskette begrenzen. KMU in der Wertschöpfungskette sind gehalten Informationen über die Nachhaltigkeit ihres Wirtschaftens an große Unternehmen und Finanzinstitute zu übermitteln, die gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind.

Module

Die VSME gliedern sich in zwei Module:

  • Das Basismodul richtet sich insbesondere an Kleinstunternehmen und umfasst elf Bereiche mit den wichtigsten Nachhaltigkeitsindikatoren, die häufig von verpflichteten Unternehmen in der Wertschöpfungskette abgefragt werden. Es enthält etwa Kernangaben zu Treibhausemissionen und Umweltkennzahlen.
  • Das Zusatzmodul erweitert das Basismodul und enthält neun zusätzliche Bereiche, die oftmals von Banken und Investoren verlangt werden.

Keine Wesentlichkeitsprüfung

Im Gegensatz zu den verpflichtenden Standards ist für die Anwendung der VSME keine Wesentlichkeitsprüfung erforderlich. Vielmehr können KMU die Bereiche anwenden, die für ihre Geschäftstätigkeit relevant sind.

Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte

Die Empfehlung zu den VSME soll zudem als Grundlage für die künftigen freiwilligen Standards für Unternehmen dienen, die durch das Omnibus-1-Vereinfachungspaket nicht mehr verpflichtet sind. Dies betrifft Unternehmen, die keine KMU sind, aber nicht den Schwellenwert des „Omnibus 1-Pakets“ erreichen werden.

Fehlende Verbindlichkeit

Im Gegensatz zu den verpflichteten Standards von Großunternehmen, die mittels delegiertem Rechtsakt verbindlich verabschiedet wurden, konnte die EU-Kommission für die VSME aus rechtlichen Gründen lediglich eine unverbindliche Empfehlung veröffentlichen. Darum appelliert sie an verpflichtete Großunternehmen und Finanzinstitute, die Einholung von Nachhaltigkeitsinformationen, soweit möglich, auf die VSME zu beschränken.

Zugleich empfiehlt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, damit verpflichtete Unternehmen und Finanzinstitute die Datenabfrage gegenüber KMU so weit wie möglich auf Nachhaltigkeitsinformationen nach den VSME beschränken.

Wie alle Nachhaltigkeits-Standards, wurden auch die freiwilligen KMU-Standards von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Das BMF veröffentlicht den Referentenentwurf.

BMF, Mitteilung vom 22.08.2025

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Dies zielt darauf ab, Banken krisenfester zu machen und gleichzeitig die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumsaussichten zu stärken und erforderliche Investitionen zu erleichtern.

Das EU-Bankenpaket besteht aus der seit 1. Januar 2025 anwendbaren Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR III) und der in nationales Recht umzusetzenden Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI).

Wesentliche Ziele des Entwurfs sind:

  • Zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der CRD VI unter Berücksichtigung der Belange kleinerer Banken und Sparkassen.
  • Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachung regulatorischer Anforderungen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Ziel ist es dabei, die Kreditvergabe durch Banken zu erleichtern und von formalen Anforderungen zu entlasten. Davon profitieren gerade kleine und mittlere Unternehmen für notwendige Investitionen.

Durch die Umsetzung der CRD VI stärken wir die Krisenfestigkeit von Banken beispielsweise durch Berücksichtigung von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsrisiken (sog. ESG-Risiken) im Risikomanagement. Es ist ein wesentlicher Aspekt einer guten Unternehmenssteuerung, dass künftig auch ESG-Risiken im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigt werden, da sich diese über Kredite oder andere Verbindlichkeiten auf die Bank auswirken können. Die Vorgaben werden effektiv, gleichzeitig aber auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der Belange kleinerer Banken und Sparkassen gestaltet.

Der Entwurf sorgt außerdem für eine Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): In Deutschland sind wachsende Kriminalität in neuen Erscheinungsformen (Geldwäschenetze, schwarzer Kapitalmarkt, kriminelle oder terroristische Vereinigungen u. ä.) sowie technische Neuerungen wie beispielsweise unerlaubte Geschäfte, die zu einem großen Teil auch über das Internet beworben werden, zu beobachten. Diese Entwicklungen erfordern es, die Befugnisse der BaFin in den Aufsichtsgesetzen auf diese neuen Herausforderungen anzupassen und gezielt zu stärken.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV zur neuen KassenSichV: Klarer, einfacher, umsetzbar?

Die technischen Vorgaben in der Kassensicherungsverordnung sollen klarer, ihre Anwendung einfacher werden. Doch die ein oder andere Hürde ist noch zu nehmen. Der DStV fordert vor allem, keine neuen Rechtsunsicherheiten zu schaffen, Kostenexplosionen zu vermeiden und mögliche zeitliche Engstellen im Blick zu behalten.

DStV, Mitteilung vom 21.08.2025

Die technischen Vorgaben in der Kassensicherungsverordnung sollen klarer, ihre Anwendung einfacher werden. Doch die ein oder andere Hürde ist noch zu nehmen. Der DStV fordert vor allem, keine neuen Rechtsunsicherheiten zu schaffen, Kostenexplosionen zu vermeiden und mögliche zeitliche Engstellen im Blick zu behalten.

Am 24.07.2025 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung zur Verbandsanhörung veröffentlicht. In der DStV-Stellungnahme S 07/25 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) stehen u. a. folgende Punkte im Fokus:

E-Rechnung kann Belegfunktion übernehmen

Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können, sollen bald weniger „rattern“ müssen. Denn die E-Rechnung soll künftig die Belegfunktion nach § 6 KassenSichV übernehmen können. Die zusätzliche Ausgabe eines Belegs entfällt in diesen Fällen. Einzig das Zusammenspiel von KassenSichV und E-Rechnung funktioniert hierfür noch nicht optimal. Denn der europäische Standard für die elektronische Rechnungsstellung, die CEN-Norm EN 16931, sieht bislang keine entsprechende Feldbelegung für die geforderten Kassendaten vor. Auch in puncto Rundungsdifferenzen stehen noch dicke Fragezeichen im Raum. Der DStV empfiehlt daher dringend, die noch offenen Punkte zu klären und eine Synchronisation der Anforderungen von KassenSichV und E-Rechnung zu schaffen.

Übergangsregelung zum Zertifizierungsverfahren

Der neuerliche Änderungsentwurf zur KassenSichV beinhaltet eine Verlängerungsoption zur Zertifizierung bestehender Schutzprofile bis zum 26.02.2027. Diese Übergangsfrist ist aus Sicht des DStV grundsätzlich sinnvoll. Fraglich bleibt, ob sie ausreicht, um etwaige Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe aller Beteiligten – auch der betroffenen Unternehmen und Steuerkanzleien – abzufedern. Denn, eines steht fest: Kann die technische Implementierung erst Anfang 2027 realisiert werden, wäre dies zwar fristgerecht. Die weitere Umsetzung in den Unternehmen und Kanzleien träfe dann jedoch genau mit dem Ende der Abgabefrist für die Erstellung der Steuererklärungen 2025 von beratenen Steuerpflichtigen zusammen. Der DStV mahnt insofern zur Obacht und empfiehlt, bereits jetzt möglich Handlungsalternativen zu prüfen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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BFH: Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Gesellschafter einen im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung einer KG hin zu einer GmbH für ihn bestehenden verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG bei der Jahre später erfolgten Veräußerung seiner GmbH-Anteile vom dortigen Veräußerungserlös zum Abzug bringen kann (Az. X R 5/22).

BFH, Urteil X R 5/22 vom 19.03.2025

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt.
  2. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde.
  3. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a des Einkommensteuergesetzes mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.01.2022 – 9 K 844/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der Kläger war an einer GmbH & Co. KG beteiligt, die im Jahr 2001 durch Formwechsel zu Buchwerten in eine GmbH umgewandelt worden war. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der KG war mit Bescheid vom 13.11.2007 für 2001 ein verrechenbarer Verlust des Klägers in Höhe von … DM (= … €) festgestellt worden, der in der Folgezeit unverändert bestehen blieb.

3

Im Streitjahr 2017 veräußerte der Kläger seine Anteile an der GmbH. Dabei gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass es sich um einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) handelte.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) ging zuletzt mit Bescheid vom 27.04.2020 von einem Veräußerungsgewinn von … € aus.

5

Mit Einspruch und Klage machten die Kläger geltend, dass von dem Veräußerungsgewinn der festgestellte verrechenbare Verlust abzuziehen sei. Der zutreffende Wertansatz betrage daher … €. Die Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte in seinem Urteil (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 944) die Ansicht des FA. Dieses sei zu Recht von einem Veräußerungsgewinn ohne Berücksichtigung des für den Kläger als ehemaligem Kommanditisten der GmbH & Co. KG festgestellten verrechenbaren Verlustes ausgegangen. § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG eröffne schon dem Wortlaut nach nur die Minderung des Gewinns des Kommanditisten aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Nach der Umwandlung fehle es bereits an der Anteilsidentität. Auch habe sich die für eine Anwendung des § 15a EStG erforderliche Einkunftsquelle von gewerblichen Einkünften in Kapitaleinkünfte geändert. Da der verrechenbare Verlust nach § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 nicht auf die Kapitalgesellschaft übergegangen sei, habe der Kläger ihn im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile nicht nutzen können. Er hätte allenfalls mit einem Umwandlungs- beziehungsweise Einbringungsgewinn saldiert werden können.

6

Die Kläger bringen mit ihrer Revision vor, die festgestellten verrechenbaren Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG seien insbesondere mit Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verrechenbar. Vorliegend sei nicht nur die Subjektidentität, sondern auch die Anteilsidentität, auf die es entscheidend ankomme, schon deshalb gegeben, weil die Beteiligung des Klägers an ein und derselben Gesellschaft fortbestanden habe. Aufgrund des Formwechsels habe diese lediglich ihr Rechtskleid gewechselt. Zwar möge ein Formwechsel unter Buchwertfortführung ein tauschähnlicher Übertragungsvorgang und damit entgeltlich sein. Im Fall von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne des § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Anteilsidentität über die Zäsur des entgeltlichen Übertragungsvorgangs hinaus fortbestehe. Schließlich regele § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 ausdrücklich, dass der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile unter § 16 EStG falle und damit auch so zu berechnen sei, wie es dieser Vorschrift entspreche, nämlich anerkanntermaßen unter Abzug von Verlusten nach § 15a Abs. 2 EStG. Dabei komme es nicht darauf an, welche Rechtsposition der Steuerpflichtige nach der Umwandlung innehabe. Eine Verlustverrechnung könne nicht von der Existenz eines Einbringungsgewinns abhängig gemacht werden. Wenn im Übrigen selbst im Falle eines Rechtsträgerwechsels ein Übergang von Verlusten stattfinde (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995), müsse dies erst recht bei einem Formwechsel möglich sein, der nicht zu einem Rechtsträgerwechsel führt.

7

Sollte eine Verlustverrechnung im Fall der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht möglich sein, wäre das objektive Nettoprinzip verletzt.

8

Schließlich hätten sie bei ihrer Berechnung im Vertrauen darauf gehandelt, dass ein Jahre nach dem Formwechsel festgestellter Verlust von späteren Gewinnen aus dem Verkauf des Anteils auch abgesetzt werden könne. Darauf habe bereits der Prüfungsbericht vom 13.11.2006 hingewiesen, woran das FA gebunden sei. Vertrauensschutz sei nicht auf verbindliche Zusagen beschränkt.

9

Die Kläger beantragen sinngemäß, das FG-Urteil vom 26.01.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 16.06.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.04.2020 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um … € reduziert werden.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Entgegen der Ansicht der Kläger bestehe auch aufgrund des Betriebsprüfungsberichts keine Bindung des FA, den festgestellten verrechenbaren Verlust im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile des Klägers zu berücksichtigen. Klar und unmissverständlich habe der Prüfer in Tz. 17 des Berichts lediglich der Vollständigkeit halber auf eine von seiner Ansicht abweichende Literaturstimme hingewiesen. Eine verbindliche Zusage sei nicht erteilt worden.

12

Eine Anteilsidentität der Beteiligung des Klägers habe nach dem Formwechsel nicht mehr bestanden, da seine Rechtsposition als Kommanditist nicht mit seiner nachfolgenden als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft gleichzusetzen sei. Insoweit unterscheide sich der verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG von einem verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d EStG. Das objektive Nettoprinzip sei nicht verletzt.

II.

13

Die Revision ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger durch die Veräußerung seines Geschäftsanteils an der GmbH im Streitjahr einen steuerbaren Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erzielt hat (unten 1.). Die festgestellten verrechenbaren Verluste nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG können bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt werden (unten 2.). Eine anderweitige verbindliche Zusage hat das FA nicht erteilt (unten 3.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG bestehen nicht (unter 4.).

14

1. Durch den Verkauf seines Anteils an der GmbH hat der Kläger dem Grunde nach einen Gewinn aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erzielt.

15

a) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG 1995) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 UmwStG 1995) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG. Sacheinlage im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ist die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft gegen den Erhalt neuer Anteile an Letzterer.

16

§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 stellt somit den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG gleich (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24.06.2008 –  IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter II.3.a bb). Diese Regelung führt folglich dazu, dass die stillen Reserven bei Anteilen, bei denen die zugrundeliegende Sacheinlage unter dem Teilwert angesetzt wurde, der Besteuerung unterliegen, und zwar –anders als nach § 17 EStG– ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung des Gesellschafters (Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 21 Rz 7). In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) gelten §§ 20 bis 23 UmwStG 1995 entsprechend (§ 25 Satz 1 UmwStG 1995).

17

b) Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) –UmwStG 2006– ist auf den Veräußerungsvorgang § 21 UmwStG 1995 auch im Streitjahr 2017 weiterhin anwendbar.

18

Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl I 2024, Nr. 387) ist § 21 UmwStG in der am 21.05.2003 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den § 27 Abs. 2 UmwStG 2006 anwendbar war, letztmals anzuwenden, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 01.01.2025 eintritt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 ist das UmwStG 1995 in der zuletzt durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660) geänderten Fassung letztmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register bis zum 12.12.2006 erfolgt ist.

19

c) Vorliegend ist der Formwechsel der KG in die GmbH bereits im Jahr 2001 erfolgt, so dass durch die Veräußerung der Anteile an der GmbH durch den Kläger im Streitjahr 2017 ein Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 i.V.m. § 27 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2006 realisiert worden ist. Somit ist das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 01.01.2025 eingetreten. Da dies und der unter Beachtung des Teileinkünfteverfahrens ermittelte Veräußerungsgewinn des Klägers ohne Berücksichtigung der nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG als verrechenbar festgestellten Verluste zwischen den Beteiligten in Höhe von … € zu Recht unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

20

2. Zutreffend hat das FA den Veräußerungsgewinn nicht um die festgestellten verrechenbaren Verluste in Höhe von … € reduziert. Das Berechnungsschema in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 sieht die Berücksichtigung des Verlustes nicht vor (unten a). Auch § 15a EStG eröffnet den Abzug des Verlustes nicht, da Gegenstand der Veräußerung kein Kommanditanteil war (unten b). Eine Gleichstellung des GmbH-Anteils mit der früheren Kommanditbeteiligung ist weder nach der Gesetzessystematik (unten c) noch nach dem Sinn und Zweck der beiden Vorschriften geboten (unten d). Ob die verrechenbaren Verluste des Klägers mit dem Formwechsel auf die GmbH übergegangen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (unten e).

21

a) Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ist der auf den Zeitpunkt der Umwandlung nach § 15a Abs. 2, 4 EStG festgestellte verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 2, 4 EStG nicht in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen. Die Norm enthält eine Berechnungsvorschrift, die an den Veräußerungspreis auf der einen Seite und Veräußerungs- sowie Anschaffungskosten auf der anderen Seite anknüpft. Als Anschaffungskosten wiederum gilt nach § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft, hier die GmbH, das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Der Ansatz verrechenbarer Verluste ist darin nicht vorgesehen.

22

b) Auch § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG ermöglicht den Abzug des festgestellten Verlustes nicht.

23

aa) § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

24

(1) Der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Abs. 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs. 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG jährlich gesondert festzustellen. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 EStG ist dabei der verrechenbare Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzuzurechnen (vgl. insoweit und weiterführend auch BFH-Urteil vom 24.04.2024 –  IV R 27/21, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2024, 1291, Rz 31). Vorliegend ist dieser verrechenbare Verlust für 2001 auf … DM, umgerechnet … €, festgestellt worden.

25

(2) Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG mindert der Verlust, der nach § 15a Abs. 1 und Abs. 1a EStG nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Diese umfassen neben den Gewinnen aus dem Gesellschaftsvermögen einschließlich etwaiger Ergänzungsbilanzen auch die Realisierung von Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils des Kommanditisten. In diesem Fall kommt es zur Aufdeckung und Besteuerung der anteiligen stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens, so dass insoweit ein Gewinn aus der Beteiligung an der KG erzielt wird. Wird ein Veräußerungsgewinn dieser Art in einem Veranlagungszeitraum nach dem Entstehen des nicht ausgleichsfähigen Verlustes erzielt, ist er gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG mit verrechenbaren Verlusten der Vorjahre zu saldieren (BFH-Urteil vom 26.01.1995 –  IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV.5.).

26

bb) Im Streitfall existierte im Streitjahr 2017 aufgrund des im Jahr 2001 vollzogenen Formwechsels der GmbH & Co. KG in eine GmbH keine KG mehr, so dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung kein Kommanditist mehr war und daher auch keinen Gewinn aus einer Beteiligung an einer KG erzielen konnte.

27

cc) Ungeachtet der Frage, inwieweit dies mit dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG noch vereinbar wäre, kann die Veräußerung des GmbH-Anteils auch nicht wegen des Formwechsels der Veräußerung eines KG-Anteils gleichgestellt werden. Der frühere Kommanditanteil des Klägers ist nicht mit dem durch den Formwechsel entstandenen GmbH-Anteil identisch.

28

(1) Im Fall des Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 190 Abs. 1 UmwG wird die Umwandlung unter Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Identität des Rechtsträgers vollzogen, was zur wirtschaftlichen Kontinuität des Rechtsträgers führt (vgl. nur Hoger in Lutter, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 190 Rz 1, m.w.N.). Gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 2 UmwG sind die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (hier eine KG, § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) mit der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register grundsätzlich an dem Rechtsträger neuer Rechtsform (hier eine Kapitalgesellschaft, § 191 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) beteiligt.

29

(2) Die Beteiligung folgt den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Ihre Grenze findet die rechtliche Identität des Rechtsträgers bei der auf den Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwendenden Rechtsordnung. Die Änderung der Rechtsform hat die Diskontinuität der Rechtsordnung zur Folge. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern und der Gesellschafter untereinander folgen neuen Regeln, die sich sehr erheblich von den bisherigen Regeln unterscheiden können (Hoger in Lutter, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 190 Rz 2). So hat das UmwStG 1995 zwar den Grundsatz der Wahrung der wirtschaftlichen und rechtlichen Identität des Rechtsträgers übernommen, ihn aber den ertragsteuerrechtlichen Gegebenheiten angepasst. Denn die Kapitalgesellschaft unterliegt als selbständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuer, wohingegen bei der –ertragsteuerrechtlich transparenten– Personengesellschaft der Gewinn erst bei den einzelnen Gesellschaftern der Ertragsbesteuerung unterworfen wird. Schon aus diesem Grunde hat der BFH für den Fall eines Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG 1995 entschieden, dass nach der Regelungskonzeption des Umwandlungssteuergesetzes aus steuerlicher Sicht –abweichend vom Handelsrecht– ein tauschähnlicher entgeltlicher Rechtsträgerwechsel stattfindet (BFH-Urteil vom 19.10.2005 –  I R 38/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568, unter II.2.b). Nachfolgend hat der BFH aus den gleichen Gründen auch diese ertragsteuerliche Abweichung vom Handelsrecht für den Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft betont und darauf hingewiesen, dass § 14 UmwStG 1995 ebenso wie § 25 UmwStG 1995 umwandlungssteuerrechtlich einen Vermögensübergang fingiert (BFH-Urteil vom 25.11.2014 –  I R 78/12, BFH/NV 2015, 523, Rz 20, m.w.N.).

30

(3) Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat ausdrücklich bereits im Urteil vom 27.11.2024 –  X R 26/22 (DStR 2025, 821, Rz 34, 35) angeschlossen hat, scheidet ertragsteuerrechtlich eine Anteilsidentität in Bezug auf § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG aus (so auch v. Beckerath in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 15a Rz E 66; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 15a Rz 54m; Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl., § 15a Rz 171). Wenn schon aufgrund der Fiktion des § 25 Satz 1 UmwStG 1995 steuerrechtlich ein Rechtsträgerwechsel gegeben ist, folgt daraus zugleich, dass die bisherige Beteiligung an der KG durch einen Kapitalgesellschaftsanteil ersetzt wird. Das ist ein anderer Anteil, der einem anderen Regelwerk unterliegt.

31

c) Eine Verlustverrechnung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG scheidet auch aus systematischen Gründen aus.

32

aa) Die Unterschiede zwischen den Rechtsformen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft haben zur Folge, dass dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verrechenbare Verluste auf der Gesellschafterebene nicht zugerechnet werden können.

33

(1) Der Gesellschafter der KG unterliegt mit seinem Anteil am Gewinn der KG oder, woran § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG anknüpft, am Verlust der KG der Besteuerung. Der Gewinnanteil der Personengesellschaft wird dem Gesellschafter zugerechnet, sei es unmittelbar nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sei es über die Verweisungen in § 13 Abs. 7, § 18 Abs. 4 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG. Auch die Nutzung von verrechenbaren Verlusten im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt allein auf der Ebene der Gesellschaft, indem der dem Kommanditisten zugerechnete Anteil am Gewinn der Gesellschaft um die –nunmehr in ausgleichsfähige Verluste gewandelten, bisher nur verrechenbaren– Verluste gemindert wird (so ausdrücklich jüngst BFH-Urteil vom 24.04.2024 –  IV R 27/21, DStR 2024, 1291, Rz 40). Eine Verlustverrechnung auf der Ebene des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist daher ausgeschlossen.

34

(2) Hingegen hat der Gesellschafter der GmbH seine Gewinnanteile aus den GmbH-Anteilen zu versteuern, und zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. So erklärt etwa § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG im Falle der Option der Personengesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einnahmen ausdrücklich zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. zu der Behandlung der Verluste nach § 15a EStG im Optionsfall Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1a KStG Rz 76). Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft versteuert nicht etwa einen Anteil am Gewinn oder Verlust der Kapitalgesellschaft selbst. Das bedeutet, dass der Anteil am Verlust der Gesellschaft, den § 15a EStG erfasst, bei der Kapitalgesellschaft nicht mehr existiert.

35

bb) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 der fragliche Differenzbetrag „als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes“ „gilt“. § 16 EStG nimmt zwar eine Zuordnung bestimmter Veräußerungsgewinne zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb vor. Diese Fiktion führt aber nicht dazu, dass das Halten und Verwalten von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 als gewerbliche Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden kann.

36

Folglich ist das Ergebnis auch nicht nach § 4 und § 5 EStG zu ermitteln. Vielmehr erzielt der Anteilseigner aus den einbringungsgeborenen Anteilen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Lediglich im Fall der Veräußerung soll diese auf § 16 EStG beschränkte Fiktion dazu führen, dass die Anteile an den Vergünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG teilhaben (so schon für die im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängervorschriften des § 18 UmwStG 1969 und des § 21 UmwStG 1977 BFH-Urteil vom 28.04.1988 –  IV R 52/87, BFHE 153, 562, BStBl II 1988, 829, unter 1.b; ähnlich BFH-Urteil vom 24.06.2008 –  IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter II.3.a bb).

37

cc) Dieses Ergebnis ist auch deshalb systemgerecht, weil es grundsätzlich mit dem Formwechsel zu einem Abzug des nach § 15a EStG festgestellten Verlustes kommt. Wäre bei dem Formwechsel für den Kläger ein Veräußerungsgewinn entstanden, hätte der Kläger den Verlust abziehen können. Das wäre der Fall gewesen, wenn die GmbH nach § 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 das Betriebsvermögen mit einem Wert oberhalb des Buchwertes angesetzt hätte. Dazu ist sie nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 verpflichtet, soweit andernfalls negative Kapitalkonten entstünden. Die GmbH hat aber eine solche Bewertung zu Zwischen- oder Teilwerten nicht vorgenommen, sondern weiterhin das Betriebsvermögen zu Buchwerten angesetzt. Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, wird nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile verbindlich festgeschrieben. Er geht somit in die Berechnung des Gewinns des Einbringenden aus dem Umwandlungsvorgang ein, und zwar auch dann, wenn der Wert zu niedrig ist (vgl. zu den Vorläufervorschriften des UmwStG 1977 BFH-Urteil vom 17.10.2001 –  I R 111/00, BFH/NV 2002, 628, unter II.3.b).

38

d) Weder der Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995, die Besteuerung der stillen Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen sicherzustellen (unten aa), noch derjenige des § 15a EStG, die Verlustverrechnung zu beschränken (unten bb), rechtfertigt ein anderes Ergebnis.

39

aa) Beginnend mit dem Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 14.08.1969 (BGBl I 1969, 1163) –UmwStG 1969–, dort § 18 Abs. 1 UmwStG 1969, hatte der Gesetzgeber die Belastungsgrundentscheidung getroffen, dass im Fall der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft die stillen Reserven des Betriebsvermögens steuerverhaftet bleiben. Erstmals im Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3267 –UmwStG 1995–) wurde dabei in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 die Legaldefinition „einbringungsgeborene Anteile“ eingefügt.

40

Diese Belastungsgrundentscheidung hat der Gesetzgeber erst durch die in dem UmwStG 2006 (enthalten in Art. 6 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006, BGBl I 2006, 2782) enthaltene Neukonzeption in der Weise geändert, dass nunmehr in Fällen späterer Anteilsveräußerung rückwirkend ein Einbringungsgewinn entsteht (§ 22 UmwStG 2006; vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 15.04.2015 –  I R 54/13, BFHE 254, 519, BStBl II 2017, 136, Rz 20, m.w.N.). Eine darüber hinaus wirkende Gleichstellung der einbringungsgeborenen Anteile mit Anteilen im Betriebsvermögen hat der Gesetzgeber nicht bezweckt.

41

bb) Das Ziel des § 15a EStG wiederum, die Verlustverrechnung zu beschränken, verlangt nicht danach, Verluste dort zu verrechnen, wo das Gesetz keine Verlustverrechnung vorsieht.

42

e) Ob es denkbar ist, dass die verrechenbaren Verluste aufgrund des Formwechsels auf die Kapitalgesellschaft übergehen (so Patt in Dötsch/Pung/Mühlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG Rz 66; a.A. etwa Schmidt/Wacker, 44. Aufl., § 15a Rz 171), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da hier lediglich über die Berücksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf Ebene des Gesellschafters nach § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 zu befinden ist.

43

3. Aus dem Bericht vom 13.11.2006 über die für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführte Außenprüfung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine Zusage im Sinne von § 204 Abs. 1 der Abgabenordnung ist nicht erteilt worden. Im Übrigen kann dahinstehen, welche Auffassung das Prüfungsfinanzamt in dieser Außenprüfung vertreten hatte. Dies kann keinen Einfluss mehr auf die deutlich zurückliegenden Bilanzansätze bei der GmbH gehabt haben.

44

4. Der Ausschluss der Verlustverrechnung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen der Veräußerungsgewinnberechnung des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 i.V.m. § 27 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2006 ist verfassungsgemäß. Dies gilt erst recht, sollte der festgestellte verrechenbare Verlust im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG aufgrund des Formwechsels auf die Kapitalgesellschaft übergegangen sein.

45

a) Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Dies gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 64 ff., m.w.N.). Der einfache Gesetzgeber bemisst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem (die betriebliche/berufliche Sphäre betreffenden) objektiven und dem (die private Sphäre betreffenden) subjektiven Nettoprinzip. Der Einkommensteuer unterliegt grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u.a., BVerfGE 152, 274, Rz 94, 108, 109).

46

Der gänzliche Ausschluss des Verlustausgleichs in der Totalperiode kann zwar möglicherweise in den Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung übergreifen (vgl. auch Vorlagebeschluss des BFH vom 26.02.2014 –  I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 30). Eine Verfassungswidrigkeit liegt aber nicht vor, wenn der Verlustausgleich mit einer anderweitigen Gestaltung erhalten geblieben wäre. Hat der Gesetzgeber seiner Belastungsentscheidung das objektive Nettoprinzip zugrunde gelegt, bedürfen Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, unter B.I.1.c). Als besondere sachliche Gründe kommen unter anderem außerfiskalische Lenkungszwecke oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, wobei der Gesetzgeber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen muss (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 148, 152, m.w.N.). Dabei muss der Gesetzgeber die Grenzen verhältnismäßiger, insbesondere zumutbarer Belastung der Betroffenen wahren. Für die gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei insbesondere auch ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (BVerfG-Beschluss vom 26.10.2004 – 2 BvR 246/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 56, unter II., m.w.N.).

47

b) Nach diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist ein Übergang der festgestellten verrechenbaren Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG auf die aufgrund eines Formwechsels der KG entstandene Beteiligung des Klägers an der GmbH oder jedenfalls eine Verrechnungsmöglichkeit im Falle der Veräußerung der GmbH-Anteile nicht geboten. Vielmehr genügt es, dass es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die keine bloßen Ausweichgestaltungen sind und die die Verlustnutzung erhalten.

48

aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 i.V.m. § 25 Satz 1 UmwStG 1995 stand es der GmbH als Kapitalgesellschaft, in welche die KG formwechselnd umgewandelt worden ist, frei, das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem höheren Wert anzusetzen (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 28.05.2008 –  I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916, unter II.4.). Hätte die GmbH entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschriften das Vermögen der KG nicht zum Buchwert, sondern zu einem höheren Wert angesetzt, wäre unter anderem beim Kläger ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 25 Satz 1 UmwStG 1995 entstanden, der gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG mit den festgestellten Verlusten hätte verrechnet werden können. Folglich kommt es von Gesetzes wegen schon nicht zwingend zu einem Ausschluss des Verlustausgleichs, sondern im Streitfall erst wegen der Entscheidung der GmbH, an der der Kläger infolge des Umwandlungsvorgangs beteiligt war.

49

bb) Darüber hinaus sieht § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.V.m. § 25 Satz 1 UmwStG 1995 auch im Fall eines Formwechsels eine Zwangsaufstockung zumindest auf Zwischenwerte vor, wenn die KG bilanziell überschuldet ist. Wird die Aufstockung korrekt durchgeführt, führt das zur Nutzung der verrechenbaren Verluste im Sinne des § 15a Abs. 2 EStG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verlust allein deshalb untergeht, weil die Aufstockung versäumt wurde.

50

cc) Etwas anderes ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht schon deshalb, weil der Umwandlungssteuererlass 1998 (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.26, 20.30) –UmwStE 1998– im Fall eines Formwechsels handelsrechtlich (ausdrücklich) nur eine Buchwertfortführung für zulässig erachtet hätte.

51

(1) Das BMF geht davon aus, dass im Fall des Formwechsels § 24 UmwG keine Anwendung finde und deshalb infolge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102 –EStG a.F.–) in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft auch steuerlich zwingend die Buchwerte fortzuführen gewesen wären. Einen Ausschluss der Zwangsaufdeckung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 enthielt aber Tz. 20.26, 20.30 UmwStE 1998 nicht. Vielmehr ging Tz. 20.25 UmwStE 1998 ausdrücklich von einer steuerlichen Zwangsaufstockung beim Formwechsel aus (ebenso etwa Dötsch/van Lishaut/Wochinger, Der Betrieb, Beilage 1998, Nr. 07-1, 100).

52

(2) Im Übrigen handelte es sich bei Tz. 20.26, 20.30 UmwStE 1998 lediglich um eine Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Bereits seit Ende der 1990er Jahre wurde teilweise einer Geltung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 aus systematischen und teleologischen Gründen widersprochen und davon ausgegangen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. sei. Dies gelte auch für § 25 Satz 1 UmwStG 1995, der vorbehaltslos auf § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 verweise (vgl. Rödder, DStR 1997, 1353; Weber-Grellet, Betriebs-Berater 1997, 653; zusammenfassend Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, 3. Aufl. 2019, § 20 UmwStG Rz 263, m.w.N.).

53

Der Kritik hatte sich der BFH im Ergebnis angeschlossen. Dass bis zum hier relevanten Jahr 2001 noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorlag, die sich mit der Frage befasste, ob für die Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 ergebenden Wahlrechts eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des Betriebsvermögens bestand, änderte an der Gesetzeslage nichts.

54

(3) Entscheidend und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung des objektiven Nettoprinzips ausreichend bleibt, dass der Gesetzgeber aufgrund eines Bewertungswahlrechts der Kapitalgesellschaft einen Ausschluss der Verlustverrechnung nach § 15a EStG beim Formwechsel von einer KG in eine Kapitalgesellschaft nicht zwingend vorsah. Schon aus diesem Grunde kann das objektive Nettoprinzip nicht verletzt sein.

55

c) An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil nicht der Kläger, sondern die GmbH das Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 hätte (zutreffend) ausüben müssen. Auch als Minderheitsgesellschafter hätte der Kläger im vorliegenden Fall genügend Reaktionsmöglichkeiten gehabt, um eine Verlustverrechnung sicherzustellen.

56

aa) Sofern nicht ohnehin der Umwandlungsbeschluss nach § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG einstimmig ergehen musste, hätte der Kläger zumindest gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 UmwG dem Umwandlungsbeschluss widersprechen und gegen eine angemessene Barabfindung seine Beteiligung vor dem erfolgten Formwechsel an den formwechselnden Rechtsträger, die KG, veräußern können. Diese gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 UmwG zwingende Regelung (vgl. statt vieler nur Berger in Kallmeyer, § 207 UmwG 1995, Rz 4) hätte dazu geführt, dass ein (angemessener) Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entstanden wäre, der mit dem Verlust im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG zu verrechnen gewesen wäre. Diese Verrechnung wäre auf Ebene der Personengesellschaft vorgenommen und das Ergebnis dem Kläger zugerechnet worden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.04.2024 –  IV R 27/21, DStR 2024, 1291, Rz 40, m.w.N.).

57

bb) Alternativ hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, seinen KG-Anteil vor der Umwandlung „freihändig“ zu veräußern und anschließend einen Geschäftsanteil an der formwechselnd entstandenen GmbH zu erwerben (vgl., wenn auch zum Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, BFH-Urteil vom 22.10.2015 –  IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz 46 sowie schon zuvor BFH-Urteil vom 12.07.2012 –  IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728, Rz 31, m.w.N.).

58

cc) Angesichts dieser zivilrechtlichen Möglichkeiten fehlt es bereits an einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und folglich an einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich nicht um sogenannte Ausweichoptionen gegenüber einem belastenden Steuergesetz, sondern um die Reaktionsmöglichkeiten des Klägers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auf die Anwendung von Bewertungswahlrechten durch die Gesellschaft, die der steuerrechtlichen Beurteilung des Vorgangs vorgelagert sind. Folglich sind die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der 2. Senat des BVerfG in seinem Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 (BVerfGE 168, 1, Rz 160) gegenüber der verfassungsrechtlichen Relevanz von Ausweichgestaltungen geäußert hat, für die vorliegende Problematik nicht relevant. Das BVerfG hatte in dem genannten Beschluss klargestellt, dass Ausweichoptionen gegenüber einem belastenden Steuergesetz, die ein bestimmtes steuerlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen voraussetzen, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieses Steuergesetzes aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann als belastungsmindernd berücksichtigt werden, wenn das betreffende Verhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand für den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt. Vorliegend fehlt es schon aufgrund des vom Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 vorgesehenen Bewertungswahlrechts an einem solchermaßen belastenden Gesetz.

59

d) Im Übrigen erscheint aufgrund der dargestellten, dem Kläger zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, trotz der Umwandlung eine Verlustverrechnung im Sinne des § 15a Abs. 2 EStG herbeiführen und damit auf die Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die GmbH reagieren zu können, ein im Einzelfall etwa vorliegender Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht von einem derartigen Gewicht, dass Verfassungswidrigkeit anzunehmen wäre (vgl. insoweit auch zum Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft BFH-Urteil vom 12.07.2012 –  IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728, Rz 32, m.w.N.).

60

e) Erst recht keine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ergäbe sich, sollten die festgestellten verrechenbaren Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG auf die GmbH übergegangen sein. Denn in diesem Fall wäre schon nicht erkennbar, warum entgegen der Systematik des § 15a EStG eine Übertragung auf den Gesellschafter und damit auf die Anteile an der Gesellschaft nötig wäre, obwohl bislang die mögliche Verlustnutzung im Sinne des § 15a EStG auf der Ebene der Gesellschaft erfolgte und lediglich der dem Kommanditisten zugerechnete Anteil am Gewinn der KG um die nunmehr in ausgleichsfähige Verluste gewandelten, bisher nur verrechenbaren Verluste gemindert worden wäre (so BFH-Urteil vom 24.04.2024 –  IV R 27/21, DStR 2024, 1291, Rz 40, m.w.N.).

61

5. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

62

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst

Der BFH nimmt Stellung zur Frage des Besteuerungsrechts von Lohneinkünften eines bei einem Staatsorchester tätigen Musikers mit deutschem Wohnsitz nach dem DBA Luxemburg (Az. VI R 25/23).

BFH, Urteil VI R 25/23 vom 20.03.2025

Leitsatz

Der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.09.2023 – 1 K 1470/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Der Kläger war im Streitjahr (2015) beim staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) beschäftigt und erzielte als Musiker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lohnsteuerlicher Arbeitgeber war das Établissement Public „Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte“. Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Kultusministerium des Großherzogtums subventioniert und von der Stadt Luxemburg unterstützt wird. Weder das Orchestre Philharmonique du Luxembourg noch das Établissement Public „Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte“ sind nach ihrem staatlichen Kulturauftrag auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) besteuerte die Einkünfte des Klägers im Streitjahr unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer.

3

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Sie beantragen, das Urteil der Vorinstanz sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.03.2023 auf 0 € herabzusetzen.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

7

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der luxemburgische Arbeitslohn des Klägers in Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) –DBA-Luxemburg 2012– i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ff DBA-Luxemburg 2012 unter Anrechnung der bereits in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer zu versteuern ist.

8

1. Die im Inland wohnhaften Kläger sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Dies umfasst auch die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG aus ausländischen Quellen –hier die Vergütungen, die der Kläger im Streitjahr als angestellter Musiker in Luxemburg erhalten hat–.

9

2. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht ist nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 ausgeschlossen.

10

a) Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

11

b) Zwar ist der hier streitgegenständliche Arbeitslohn dem Kläger von einer luxemburgischen Körperschaft des öffentlichen Rechts für die dieser geleisteten Dienste gezahlt worden. Der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 steht aber Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 entgegen, wonach auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, die Art. 14, 15, 16 oder 17 DBA-Luxemburg 2012 anzuwenden sind.

12

aa) Eine dahingehende Geschäftstätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn sich die öffentliche Hand mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nachhaltig wirtschaftlich betätigt und sich diese Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung des Vertragsstaats beziehungsweise der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt. Ausreichend ist das Vorliegen einer auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichteten Tätigkeit (vgl. Wassermeyer/Siegers/Steichen, DBA Luxemburg Art. 18 Rz 38, unter Verweis auf Wassermeyer/Wassermeyer/Drüen, MA Art. 19 Rz 168 f.), die zu einem nennenswerten Wettbewerb der Einrichtung mit privaten Unternehmen führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.01.1979 –  V R 26/74, BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746). Denn Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 ist von dem Grundsatz geprägt, dass Vertragsstaaten und ihre Einrichtungen sich wie alle anderen Marktteilnehmer behandeln lassen müssen, wenn sie am Markt in einen nennenswerten Wettbewerb zu privaten Unternehmen treten (Wassermeyer/Siegers/Steichen, DBA Luxemburg Art. 18 Rz 38, unter Verweis auf Wassermeyer/Wassermeyer/Drüen, MA Art. 19 Rz 168 f.; Martini in: Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, Art. 19 OECD-MA Rz 101; Lampert in Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Art. 19 Rz 53; Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 19 Rz 26).

13

bb) Ob sich die Körperschaft des öffentlichen Rechts hierbei mit Gewinnerzielungsabsicht betätigt, ist –wie das FG zutreffend entschieden hat– deshalb unerheblich (Wassermeyer/Siegers/Steichen, DBA Luxemburg Art. 18 Rz 38, unter Verweis auf Wassermeyer/Wassermeyer/Drüen, MA Art. 19 Rz 168 f.; Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 19 Rz 84; Martini in: Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, Art. 19 OECD-MA Rz 102; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 19 Rz 26); zumal in Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012, anders noch als in der Vorgängernorm des Art. 11 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) –DBA-Luxemburg 1958–, dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr erwähnt wird.

14

cc) Anderes folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Luxemburg 2012. Der dort verwendete Begriff „Unternehmen“ bezieht sich auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit, welche auch freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeiten erfasst. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Geschäftstätigkeit der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 ein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht erfordert. Art. 5, 9 DBA-Luxemburg 1958 und Art. 7 DBA-Luxemburg 2012 streiten ebenfalls nicht für ein dahingehendes Auslegungsergebnis.

15

c) Nach diesen Maßstäben übt das Établissement Public „Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte“ mit dem Orchestre Philharmonique du Luxembourg eine Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 aus.

16

Zwar ist die Philharmonie mit einem staatlichen Kulturauftrag versehen und soll das kulturelle Ansehen Luxemburgs fördern. Auch erweist sich das Betreiben des Orchesters als unwirtschaftlich und bedarf der staatlichen Förderung. Gleichwohl verfolgt die Philharmonie neben der Förderung der Kultur zumindest auch den Zweck, Einnahmen zu erzielen. Dabei hebt sich die Veranstaltung kostenpflichtiger Konzerte innerhalb der Gesamtbetätigung des Établissement Public „Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte“ wirtschaftlich hervor.

17

Das Établissement Public „Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte“ tritt zudem mit der Veranstaltung kostenpflichtiger Konzerte in nennenswerten Wettbewerb zu privaten Anbietern musikalischer Unterhaltung, und zwar ungeachtet des staatlichen Kulturauftrags und des Alleinstellungsmerkmals als „Staatsorchester“. Denn insoweit kommt es nicht auf den Status des staatlichen Wettbewerbers an, sondern auf den Inhalt der jeweiligen Tätigkeit (BFH-Urteil vom 18.04.2024 –  V R 50/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 693, Rz 17). Dabei gründet die Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern vorliegend insbesondere auf dem Umstand, dass eine staatlich geförderte Kultureinrichtung nicht gewinnorientiert wirtschaften und deshalb in besonderem Maße wettbewerbsrelevante (Dienst-)Leistungen nicht kostendeckend anbieten muss.

18

3. Damit richtet sich die Besteuerung des luxemburgischen Arbeitslohns des Klägers, den er im Streitjahr als Musiker des Orchestre Philharmonique du Luxembourg erzielte, gemäß Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 nach den Art. 14, 15, 16 oder 17 DBA-Luxemburg 2012.

19

a) Gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 können vorbehaltlich der Art. 15 bis 19 DBA-Luxemburg 2012 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt (Satz 1). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden (Satz 2). In dem letztgenannten Fall wird die Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen durch Freistellung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vermieden (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012).

20

b) Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 kommt jedoch im Streitfall nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen der gegenüber dieser Bestimmung vorrangigen Regelung des Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 erfüllt sind, der als lex specialis vorgeht. Nach seinem Wortlaut ist Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 „ungeachtet der Artikel 7 und 14 …“ anzuwenden. Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 enthält entsprechend einen Anwendungsvorbehalt hinsichtlich der Art. 15 bis 19 DBA-Luxemburg 2012. Im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 wird die Doppelbesteuerung in diesem Fall nicht durch Ausnahme der Vergütung von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vermieden, sondern durch Anrechnung der in Luxemburg erhobenen Steuer auf die deutsche Steuer nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ff DBA-Luxemburg 2012 i.V.m. § 34c EStG.

21

aa) Gemäß Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person unter anderem als Künstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

22

bb) Die Vorschrift gilt –entgegen der Auffassung der Kläger– nicht nur für selbständig tätige und/oder reisende Personen, sondern –wie im Fall des Klägers– auch für nichtselbständig tätige, ortsgebundene Künstler und Sportler (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018 –  I R 62/16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 23, zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) im Hinblick auf einen Opernchorsänger und des Weiteren mit Verweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 06.05.2008 – 2C_276/2007, abgedruckt in Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland 1971 und 1978, B 17.1 Nr. 60 zu einem angestellten Radsportler; Wassermeyer/Wassermeyer/Drüen, MA Art. 19 Rz 155).

23

(1) Weder der Wortlaut von Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 noch sein systematischer Kontext lassen erkennen, dass von der Regelung nur selbständig tätige Künstler erfasst werden. Vielmehr streiten die Verweisklausel in Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 und der Vorrang des Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 vor Art. 14 DBA-Luxemburg 2012 dafür, dass von Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 auch die nichtselbständig tätigen Künstler erfasst werden (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 30.05.2018 –  I R 62/16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 23).

24

(2) Ebenso wenig lässt sich der Regelung eine Beschränkung auf reisende Künstler entnehmen. Denn den Vertragsstaaten standen bei Abschluss des DBA-Luxemburg 2012 bereits moderne Technologien und Informationsquellen im Hinblick auf eine Erfassung ausländischer Künstlereinkünfte zur Verfügung. Mithin bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Luxemburg 2012 bezüglich reisenden Künstlern und ortsgebundenen Künstlern kein wesentlicher Unterschied mehr. Gleichwohl hielten die Vertragsparteien an der Einfügung der Sondervorschrift im DBA-Luxemburg 2012 für Künstler fest, ohne –was im Falle des Wunsches einer unterschiedlichen Behandlung von reisenden und ortsgebundenen Künstlern nahegelegen hätte– eine Einschränkung auf reisende Künstler vorzunehmen.

25

(3) Anlass für eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 auf selbständig tätige und/oder reisende Künstler zu beschränken ist, besteht vor diesem Hintergrund nicht (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 30.05.2018 –  I R 62/16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 23).

26

cc) Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 findet zudem auch Anwendung auf Künstler, die als Ensemble auftreten. Tritt eine Personengruppe (beispielsweise ein Orchester oder ein Chor) gemeinsam auf, sind sämtliche Mitglieder der Gruppe und nicht nur deren Leiter oder Dirigent als Künstler im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen, und zwar unabhängig von den individuellen künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten des einzelnen Ensemblemitglieds (s. BFH-Urteil vom 30.05.2018 –  I R 62/16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 25, betreffend das Mitglied eines Opernchors).

27

dd) Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 erfasst Vergütungen von Künstlern schließlich auch insoweit, als damit neben dem künstlerischen Auftritt (vertraglich geschuldete) Probenzeiten des Künstlers entgolten werden (BFH-Urteil vom 30.05.2018 –  I R 62/16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 28 f.). Unerheblich ist insoweit, ob die Proben einen konkreten Auftrittsbezug aufweisen oder lediglich allgemein der Erhaltung und Verbesserung der künstlerischen Betätigung dienen (so auch Rz 9.1 zu Art. 17 des OECD-Musterabkommens 2017, s. Wassermeyer/Schwenke/Wassermeyer, MA Art. 17 MK 9.1).

28

4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor.

29

a) Zwar wird der Kläger als Künstler zum einen im Vergleich zu nichtkünstlerisch tätigen Arbeitnehmern (im Kunstbetrieb zum Beispiel Bühnenarbeiter oder angestellte Mitarbeiter hinter den Kulissen) unterschiedlich behandelt. Denn letztere nehmen in der Regel –anders als der künstlerisch tätige Kläger– regelmäßig an der Freistellungs- und nicht „lediglich“ an der Anrechnungsmethode teil. Zum anderen wird der Kläger im Hinblick auf diese wie ein selbständiger Künstler behandelt, obwohl zwischen angestellten und freischaffenden Künstlern Unterschiede betreffend das Anstellungsverhältnis und damit einhergehend der Art der erzielten Einkünfte bestehen.

30

b) Ein Gleichheitsverstoß ist darin jedoch nicht zu erblicken.

31

aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die unterschiedliche Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften nach Maßgabe der Freistellungs- oder Anrechnungsmethode überhaupt einen gleichheitsrechtlichen Bezug aufweisen kann. Denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die zusätzliche Belastung ausländischer Einkünfte mit ausländischen Steuern in jedem Fall vollständig auszuschließen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 07.06.2023 – 2 BvL 6/14, Rz 57).

32

bb) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur solche Differenzierungen, die nicht von einem sachlichen Grund getragen sind. Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Person den Schutz eines Doppelbesteuerungsabkommens genießt oder nicht, ist indessen ein sachlicher Grund in diesem Sinne (BFH-Urteile vom 24.01.2001 –  I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402 und vom 12.04.2023 –  I R 44/22 (I R 49/19,  I R 17/16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, zur Nichtberücksichtigung „finaler“ Verluste einer italienischen Betriebsstätte). Jede andere Betrachtung müsste in letzter Konsequenz dazu führen, dass ein jeder unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedes beliebige Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen oder inhaltlich überschreiben könnte. Auch wenn sich der Kläger besser stünde, wenn in seinem Fall die Doppelbesteuerung seiner luxemburgischen Einkünfte durch deren Freistellung in Deutschland vermieden werden würde, kann dies nicht dazu führen, dass die Sondervorschrift für Künstler und Sportler im DBA-Luxemburg 2012 aus Gleichbehandlungsgründen entgegen dem dort von den Vertragsstaaten vorgesehenen Geltungsbereich nicht anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2001 –  I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402). Dem würde die vielschichtige Problematik der internationalen Doppelbesteuerung betreffend die zwischenstaatliche Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse nicht gerecht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.06.2023 – 2 BvL 6/14, Rz 57). Zumal Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig –und vorliegend ist nichts anderes ersichtlich– nicht gegen tragende Grundsätze der Verfassung verstoßen (BVerfG-Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1, Rz 75, m.w.N.) und überdies im Bereich des internationalen Steuerrechts das Fundamentalprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch das Prinzip der zwischenstaatlichen Verteilungsgerechtigkeit (Quellen- oder Territorialitätsprinzip), das der Aufteilung von Steuersubstrat auf mehrere Staaten dient, eingeschränkt wird (BFH-Urteil vom 12.04.2023 –  I R 44/22 (I R 49/19,  I R 17/16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, Rz 34, betreffend die Nichtberücksichtigung „finaler“ Verluste einer italienischen Betriebsstätte).

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

Ein Zwischenurteil gem. § 99 Abs. 2 FGO über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen. Dies entschied der BFH (Az. II R 39/21).

BFH, Urteil II R 39/21 vom 09.04.2025

Leitsatz

Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17.06.2021 – 4 K 1444/18 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau (Erblasserin) setzten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 22.07.1991 wechselseitig zu Alleinerben ein. Die Erblasserin war zu Lebzeiten alleinige Erstbegünstigte einer von ihr errichteten Stiftung mit der dazugehörigen Kundenverbindung bei der … (V-Bank). Sie konnte jederzeit unbeschränkt über die Vermögenswerte der Stiftung verfügen. Am 22.02.2007 brachte die Erblasserin den Großteil der Wertpapiere aus der Kundenverbindung zur V-Bank in eine gemeinsam mit ihrem Ehemann abgeschlossene Lebensversicherung ein.

2

Die Erblasserin verstarb am 25.02.2007.

3

Mit Schreiben vom 15.03.2007 bat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) das Nachlassgericht Amtsgericht … (Nachlassgericht) um Amtshilfe und unter anderem um Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses. Das Testament wurde am 27.03.2007 vor einem deutschen Gericht eröffnet.

4

Der Kläger reichte auf Veranlassung des Nachlassgerichts ein auf den 18.04.2007 datiertes Nachlassverzeichnis mit einem geschätzten Verkehrswert des Nachlasses in Höhe von … € und einem geschätzten Reinnachlass in Höhe von … € ein. Das Nachlassverzeichnis enthielt weder das nach der Übertragung des Großteils der Wertpapiere auf die Lebensversicherung verbliebene Vermögen bei der V-Bank (Stiftungsvermögen) noch Ansprüche aus der Lebensversicherung.

5

Das Nachlassgericht übersandte am 09.07.2007 dem FA die Kopie des gemeinschaftlichen Testaments sowie das vom Kläger unterschriebene Nachlassverzeichnis.

6

Das FA ging nach Abzug von Darlehensverbindlichkeiten und Erbfallkosten bei einem überschlägigen Ansatz des Grundbesitzes von einem zu erfassenden Erwerb unter dem Freibetrag in Höhe von 307.000 € aus, forderte aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt keine Erbschaftsteuererklärung an und setzte auch keine Erbschaftsteuer fest.

7

Mit Schreiben vom 30.12.2014 setzte der Kläger das FA erstmals von der Übertragung der Wertpapiere von der Erblasserin auf die gemeinsame Lebensversicherung in Kenntnis. Er ging insoweit von einer hälftigen Schenkung von seiner Ehefrau an ihn aus und gab den tatsächlichen Wert des Nachlasses nunmehr mit … € ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 30 %, also insgesamt mit … € an.

8

Unter Zugrundelegung der im oben genannten Schreiben erklärten Werte erließ das FA einen mittlerweile bestandskräftigen und hier nicht streitigen Schenkungsteuerbescheid sowie einen Erbschaftsteuerbescheid vom 12.01.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Schätzwege, mit dem es Erbschaftsteuer in Höhe von … € festsetzte. Es berücksichtigte hierbei einen entsprechenden schenkweise erhaltenen Vorerwerb in Höhe von … €. Zudem forderte es den Kläger zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf.

9

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte den Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend. Während des Einspruchsverfahrens setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 02.03.2015 zuletzt Erbschaftsteuer in Höhe von … € fest. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2018 zurück. Es hielt die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung auch in Bezug auf die Erbschaftsteuer für einschlägig. Zum einen habe der Kläger eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die verschwiegene Vorschenkung begangen, was kausal dazu geführt habe, dass keine Erbschaftsteuererklärung angefordert worden sei. Zum anderen habe der Kläger durch das fehlerhafte Nachlassverzeichnis eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in mittelbarer Täterschaft begangen.

10

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren der Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids wegen eingetretener Festsetzungsverjährung weiterverfolgte. Das Finanzgericht (FG) hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass bei Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids vom 12.01.2015 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Kläger habe eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer dadurch begangen, dass er die Anzeige des Vorerwerbs vom 22.02.2007 unterlassen habe. Eine Steuerhinterziehung des Klägers durch unrichtige Angaben gegenüber dem Nachlassgericht hat das FG sowohl in unmittelbarer als auch mittelbarer Täterschaft für nicht gegeben angesehen. Das Zwischenurteil war nach Auffassung des FG angesichts der noch streitigen Höhe der einzelnen Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten sachdienlich.

11

Das Zwischenurteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1108 veröffentlicht.

12

Mit der hiergegen gerichteten Revision macht der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Annahme des FG, der Tatbestand der Steuerhinterziehung sei erfüllt, weil die unterlassene Anzeige der Vorschenkung zu einer zweiten Steuerhinterziehung hinsichtlich der Erbschaftsteuer geführt habe, verletze Bundes- und Verfassungsrecht.

13

Das FG nehme ohne genaue Prüfung an, dass aufgrund der unterlassenen Anzeige der Vorschenkung eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Schenkungsteuer vorgelegen habe. Hieraus schließe das FG dann rechtsfehlerhaft auf eine weitere Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer. Selbst wenn man eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Schenkungsteuer annähme, würde das Unterlassen der Anzeige der Vorschenkung nicht den Tatbestand einer späteren Hinterziehung der Erbschaftsteuer erfüllen.

14

Das Unterlassen der Anzeige einer Vorschenkung könne nicht als Anknüpfungspunkt für eine Steuerhinterziehung im Hinblick auf einen zeitlich später eintretenden Erwerbstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) herangezogen werden. Erforderlich sei vielmehr ein pflichtwidriges Unterlassen im Hinblick auf den Erwerb von Todes wegen, woran es im vorliegenden Fall jedoch fehle. Auch ein Vorsatz sei nicht gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Hinterziehung einer Vorschenkung noch nicht habe wissen können, ob es überhaupt zu nachgelagerten Erwerben kommen werde. Auch im Übrigen habe der Kläger keine Tathandlung im Sinne des § 370 AO begangen. Das Nachlassgericht sei keine andere Behörde im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Insofern könne er auch keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht haben. Dies gelte auch, soweit der Kläger gegenüber dem Nachlassgericht den Wert des Nachlasses unrichtig angegeben habe.

15

Eine Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG im Hinblick auf die Erbschaft habe er nicht zu erstatten gehabt. Das Gesetzlichkeitsprinzip sowie der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 1 des Strafgesetzbuchs –StGB–) verbiete es, eine nicht bestehende Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbschaftsteuer auf anderem Wege herzuleiten.

16

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, den Erbschaftsteuerbescheid vom 12.01.2015, den Änderungsbescheid vom 02.03.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2018 aufzuheben.

17

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

18

Im Hinblick auf die Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer schließt sich das FA der Begründung des FG vollumfänglich an. Der Kläger verkenne, dass das FG die Strafbarkeit nicht auf jede zukünftige Tathandlung ausweite, sondern für diesen konkreten Einzelfall die Kausalität zwischen Nichtanzeige der Vorschenkung und Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer angenommen habe. Die Schenkung habe nur drei Tage vor dem Eintritt des Erbfalls gelegen und die Anzeigepflicht damit erst drei Monate nach dem Erbfall geendet. Bei gesetzeskonformer Anzeige der Vorschenkung wäre diese im EDV-Verfahren automatisch dem Erbfall als sogenannter Vorerwerbstreffer zugeordnet worden und hätte zu einer Anforderung einer Erbschaftsteuererklärung geführt. Der klägerische Vortrag zum fehlenden Vorsatz sei nicht nachvollziehbar. Es habe insgesamt ein geplantes Vorgehen in Bezug auf die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Folgen vorgelegen.

II.

19

Die Revision ist aus anderen als den vom Kläger vorgebrachten Gründen begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das FG hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen, verfahrensfehlerhaft durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Frage entschieden, ob bei Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids vom 12.01.2015 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Das FG hat im Hauptsacheverfahren festzustellen, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der weitergehende Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist danach unbegründet.

20

1. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Ob das FG in dieser Form entscheiden will, beurteilt es zwar nach eigenem Ermessen. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft aber, ob die Voraussetzungen eines Zwischenurteils vorgelegen haben. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BFH-Urteil vom 14.12.2023 –  V R 30/21, BFHE 282, 548, Rz 12, m.w.N.), ohne an die vorgebrachten Revisionsgründe insoweit gebunden zu sein (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO).

21

Sachdienlich ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage den Rechtsstreit rasch beilegen werden. Es kann aber auch andere Gründe für die Sachdienlichkeit geben. Nicht sachdienlich ist die Entscheidung über eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn noch nicht alle für ihre abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (BFH-Urteil vom 02.06.2016 –  IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433, Rz 25). Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 14.12.2023 –  V R 30/21, BFHE 282, 548, Rz 13, m.w.N.).

22

2. Diese Anforderungen an die Sachdienlichkeit eines Zwischenurteils sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar kann über die Frage des Ablaufs der Festsetzungsfrist grundsätzlich durch Zwischenurteil entschieden werden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017 –  VI R 43/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz 9, m.w.N.; vom 13.02.2003 –  IV R 31/01, BFHE 202, 7, BStBl II 2003, 552, unter II.2.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 99 Rz 13; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 27). Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO, in dem das FG über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO entscheidet, darf allerdings nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen hinterzogenen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.

23

Das FG hat im Streitfall nicht alle tatsächlichen Feststellungen getroffen, um die Vorfrage, ob die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO für die Erbschaftsteuer noch nicht abgelaufen war, entscheiden zu können. Es fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe unter Berücksichtigung des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO der jeweilige Steueranspruch besteht, um prüfen zu können, ob und in welcher Höhe eine Steuerhinterziehung, insbesondere eine Steuerverkürzung und der darauf bezogene Vorsatz des Klägers vorliegt.

24

a) Die Festsetzungsfrist von zehn Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO greift ein, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Ob eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO vorliegt, bestimmt sich bei Prüfung der Festsetzungsverjährung nach § 370 AO (Steuerhinterziehung), da § 169 AO diesbezüglich keine Legaldefinition enthält. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids von der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO) und somit vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ab, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids –wie das FG zunächst richtig erkannt hat– die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 AO erfüllt sein. Der Steuerschuldner muss eine der in § 370 Abs. 1 AO beschriebenen Tathandlungen mit Vorsatz begangen und dadurch Steuern verkürzt haben. Die im Steuerrecht vorkommenden Begriffe des Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrechts sind materiell-rechtlich wie im Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrecht zu beurteilen, jedoch nach den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu prüfen (BFH-Urteil vom 16.05.2023 –  II R 35/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz 18, m.w.N.). Das FG hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, das heißt eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Feststellungslast trifft das FA (BFH-Urteil vom 11.12.2012 –  IX R 33/11, BFH/NV 2013, 1057, Rz 30, m.w.N.).

25

b) Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfordert bereits bei Prüfung des Ablaufs der Festsetzungsfrist Feststellungen zu Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs.

26

aa) Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine der in § 370 Abs. 1 AO normierten Tathandlungen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben beziehungsweise pflichtgemäßem Verhalten von Gesetzes wegen angefallene Steuer (Soll-Steuer) mit der tatsächlich –infolge der wahrheitswidrigen Angaben beziehungsweise pflichtwidrigen Unterlassens zu niedrig– festgesetzten Steuer (Ist-Steuer) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 08.05.2019 – 1 StR 242/18, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht –wistra– 2019, 427, Rz 8, m.w.N.). Dies erfordert Feststellungen zu Grund und Höhe des Steueranspruchs. Dabei ist das Vorliegen einer Steuerhinterziehung nach dem Wortlaut des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO („soweit“) in der Regel für jeden einzelnen Steueranspruch und jeden einzelnen Teilbetrag des Steueranspruchs getrennt festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2011 –  X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz 87).

27

bb) Auch die Prüfung des subjektiven Tatbestandes setzt die Feststellung des Steueranspruchs dem Grunde und der Höhe nach voraus. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will beziehungsweise die Verkürzung billigend in Kauf nimmt; bedingter Vorsatz genügt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH-Beschluss vom 04.09.2019 – 1 StR 579/18, wistra 2021, 76, Rz 21, m.w.N.). Der Hinterziehungsvorsatz setzt zwar keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (BGH-Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 347/18, wistra 2019, 374, Rz 20, m.w.N.). Das heißt, dass der Täter den Steuerschaden nicht genau beziffern können muss (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO, Rz 661; MüKoStGB, 4. Aufl., § 370 AO Rz 426 f.). Auch einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht (BGH-Urteil vom 24.10.2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, Rz 67). Der Täter muss allerdings im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen, dass er durch seine wahrheitswidrigen Angaben beziehungsweise unterlassene Anzeige eine Steuerverkürzung bestimmten Umfangs bewirken kann (BFH-Urteil vom 16.12.2008 – I R 23/07, juris, m.w.N.; BGH-Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 347/18, wistra 2019, 374, Rz 20, m.w.N.).

28

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das Zwischenurteil ist daher aufzuheben. Das FG hat rechtsfehlerhaft die Sachdienlichkeit des Zwischenurteils angenommen. Es hat ohne Feststellungen zu Grund und Höhe der jeweiligen Steueransprüche in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu treffen, die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO bejaht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteil vom 14.12.2023 –  V R 30/21, BFHE 282, 548, Rz 19, m.w.N.). Über den weitergehenden Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung war daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, sodass er als unbegründet zurückzuweisen ist.

29

4. Im weiteren Rechtsgang wird das FG die fehlenden Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Steuerhinterziehung nachzuholen haben. Dabei weist der Senat ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin:

30

a) Die Besteuerung des nach Übertragung des Großteils der Wertpapiere verbliebenen Guthabens bei der V-Bank zugunsten der Stiftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG hängt davon ab, ob die Stiftung bei Tod der Erblasserin weiterhin als transparent zu betrachten ist. Waren die Herrschaftsbefugnisse vererblich, tritt der Erbe damit auch bezüglich des Stiftungsvermögens in die Rechtsstellung des Stifters ein. Das Stiftungsvermögen gehört in einem solchen Fall grundsätzlich zum Nachlassvermögen des Stifters im Sinne des § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sind die Herrschaftsbefugnisse des Stifters dagegen nicht vererblich, erlöschen sie mit dem Tod des Stifters ersatzlos. Damit entfällt zugleich die Zurechnung des Stiftungsvermögens beim Stifter beziehungsweise dessen Erben. Rechtsnachfolger hinsichtlich des Stiftungsvermögens ist in diesem Fall die Stiftung selbst (BFH-Urteil vom 05.12.2018 –  II R 9/15, BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655, Rz 24 f.).

31

b) Ob Ansprüche aus der Lebensversicherung in den Nachlass gefallen sind und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob die Ansprüche aus der Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zustanden, sodass der Kläger mit dem Tod der Erblasserin die Ansprüche als Erbe erworben hat. Hat der Kläger etwaige Ansprüche hingegen als Bezugsberechtigter aufgrund eines von der Erblasserin geschlossenen Vertrags unmittelbar von dem Versicherungsunternehmen erworben, unterliegen die Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer (vgl. Gebel, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2005, 236; Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rz 291; Leitzen, Rheinische Notar-Zeitschrift 2009, 129, 154 f.; Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 3 ErbStG Rz 205). Handelt es sich um eine sogenannte verbundene Lebensversicherung unterliegt der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die über den Anteil an der Gemeinschaft hinausgehende Leistung (Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 3 ErbStG Rz 207). Besteht eine Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wäre zu prüfen, ob insoweit eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG bestanden hat und eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht kommt. Ein Wegfall der Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG aufgrund der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Nachlassgericht scheidet in diesem Fall mangels testamentarischen Erwerbs aus.

32

c) Das FG wird eine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Nachlassgericht (vgl. dazu Joecks/Jäger/Randt/Grötsch, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 370 Rz 201) erneut zu prüfen haben, falls weitere Vermögensgegenstände in den Nachlass gefallen sein sollten. Für eine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Handeln des Nachlassgerichts in Ausübung steuerlicher Pflichten für den Kläger nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2015 –  II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 50, m.w.N.). Aus dem Senatsurteil vom 30.01.2002 –  II R 52/99 (BFH/NV 2002, 917) ergibt sich insoweit nichts anderes. Es enthält lediglich Aussagen zur unmittelbaren Täterschaft einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und zur Steuererheblichkeit des Geschäftswerts des Nachlasses nach §§ 18 ff. der Kostenordnung, jedoch keine Aussagen zu einer Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie zur Steuererheblichkeit eines Nachlassverzeichnisses und den Verkehrswerten der Nachlassgegenstände. Für die Vorsatzprüfung kann in diesem Zusammenhang unter anderem bedeutsam sein, inwieweit auf eine Weiterleitung an die Finanzbehörden in dem Vordruckformular für das Nachlassgericht hingewiesen wurde.

33

d) Sollte das FG hingegen für eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer weiterhin an die unterlassene Anzeige der Übertragung des Großteils der Wertpapiere auf die Lebensversicherung anknüpfen wollen, kann das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in Bezug auf die Schenkungsteuer dahinstehen. Das Vorliegen einer Hinterziehung der Schenkungsteuer ist für die Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist für eine Steuerhinterziehung der Erbschaftsteuer allein, ob der Kläger das FA pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat und dies unter Berücksichtigung des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO kausal zu einer Steuerverkürzung in Bezug auf die Erbschaftsteuer geführt hat. Dabei ist objektiv nicht ausgeschlossen, dass der Steuerverkürzungserfolg in Bezug auf die Erbschaftsteuer auch durch eine pflichtwidrig unterlassene Anzeige der Vorschenkung herbeigeführt werden kann. Für die erneute Vorsatzprüfung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Vorsatz auch auf den Kausalverlauf beziehen muss. Hierfür ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Bedeutung der Anzeige des Vorerwerbs für die Erbschaftsteuer, insbesondere für die Anforderung einer Erbschaftsteuererklärung im konkreten Einzelfall jedenfalls laienhaft erfasst hat, er also bei Anzeige des Vorerwerbs auch von einer Besteuerung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs ausgegangen ist und sich mit der Möglichkeit einer daraus resultierenden Steuerverkürzung abgefunden hat (vgl. BGH-Urteil vom 08.09.2011 – 1 StR 38/11, wistra 2011, 465, Rz 21). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass bei einer Anzeige des Vorerwerbs jedenfalls die Existenz der Lebensversicherung offenbart worden wäre.

34

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (BFH-Urteil vom 20.11.2013 –  II R 64/11, BFH/NV 2014, 716, Rz 40, m.w.N.).

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