Kein Kindergeld für „AOK-Betriebswirt“

Das FG Münster entschied, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist (Az. 3 K 577/18).

Kein Kindergeld für „AOK-Betriebswirt“

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 3 K 577/18 vom 13.12.2018

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. 3 K 577/18 Kg) entschieden, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist.

Der volljährige Sohn der Klägerin bestand im Juni 2013 die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Im Folgemonat nahm er erfolgreich an einem Potenzialanalyseverfahren der AOK teil, woraufhin er im Oktober 2014 den betriebsinternen Studiengang zum AOK-Betriebswirt neben einer Vollzeitbeschäftigung bei der AOK aufnahm. Nach den Zulassungsrichtlinien kann hiermit frühestens ein Jahr nach der Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten begonnen werden. Der Studiengang ist staatlich nicht anerkannt und kann auch nicht im Rahmen anderer staatlich anerkannter Studiengänge angerechnet werden.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin ab Oktober 2014 ab, weil der Sohn bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass bereits das zeitnah durchgeführte Potenzialanalyseverfahren als Teil des Studiums anzusehen sei und deshalb ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehe.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Kindergeldanspruch bestehe nicht, weil der Sohn der Klägerin einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei und eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe. Der AOK-interne Studiengang zum AOK-Betriebswirt sei bereits deshalb nicht Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung, weil er nicht staatlich anerkannt und ohne die Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert worden sei. Bei einer mehraktigen Berufsausbildung sei es erforderlich, dass der zweite Abschnitt nach Abschluss einer öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildung ebenfalls im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges stattfinde. Da die Leistungsnachweise auch nicht in staatlich anerkannten Studiengängen angerechnet werden können, ließ der Senat offen, ob im Falle einer solchen Anrechnungsmöglichkeit auch interne Fortbildungen Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung sein können. Der Senat ließ auch dahinstehen, ob der enge zeitliche Zusammenhang daran scheitere, dass der Studiengang erst ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten begonnen werden könne.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung für Grundstücksunternehmen

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für ein schädliches Nebengeschäft zur Grundstücksverwaltung Stellung genommen (Az. 8 K 3685/17).

Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher Kürzung für Grundstücksunternehmen

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 8 K 3685/17 vom 06.12.2018

Nach der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Im Ergebnis werden damit Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt.

Dabei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob Nebentätigkeiten des Unternehmens – wie z. B. die Mitvermietung fremden Grundbesitzes – Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung oder eine wirtschaftlich eigenständige und damit für die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Betätigungen sind.

Hierzu hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 6. Dezember 2018 (Az. 8 K 3685/17 G) entschieden, dass bei der Beurteilung dieser Frage dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zukommt und die Nebentätigkeit nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sein muss.

Zum Vermögen der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, das zum Teil im Wege einer Anwachsung auf sie übergegangen war, gehörten im Streitzeitraum verschiedene Grundstücke, die an Dritte vermietet wurden. Im Streitfall ging es um die Überlassung eines eigenen Grundstücks (Flurstück 1) und eines Teils des Nachbargrundstücks (Flurstück 2). Die Grundstücke waren mit Erbbaurechten und diese mit Untererbbaurechten belastet. Untererbbauberechtigte des Flurstücks 1 waren die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin, Untererbbauberechtigte des Flurstücks 2 eine KG. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche des Flurstücks 2 bestand eine Grunddienstbarkeit über ein ausschließliches Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin. Daneben bestand eine schuldrechtliche Abrede, wonach bei Nutzung der auf der Teilfläche errichteten Halle zur Warenannahme (Lieferschlauch) ein Entgelt geschuldet wurde. Die Klägerin vermietete beide Flurstücke in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH und zahlte ein Nutzungsentgelt an die KG. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung versagte das beklagte Finanzamt die beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten ausschließlich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet. Die Überlassung des Lieferschlauchs sowie der dazugehörigen Grundstücksfläche gehöre als unschädliche Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Maßnahmen, die in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stünden und dazu dienten, die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes mit seinen Besonderheiten zu ermöglichen und von naheliegenden Risiken freizuhalten, seien als unternehmerisch sinnvolle Nutzung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen. Im Übrigen sei die Nebentätigkeit angesichts der verhältnismäßig geringen Einnahmen aus der Überlassung des Lieferschlauchs auch in quantitativer Hinsicht als geringfügig anzusehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar. So entschied das FG Münster (Az. 5 K 2031/18).

Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 5 K 2031/18 vom 20.12.2018

Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. 5 K 2031/18 E) entschieden.

Die Klägerin war als Landschaftsökologin tätig. Im Streitjahr legte sie die Jägerprüfung ab. Die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit u. a. einen faunistischen Spürhund einsetze.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Jägerprüfung ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe. Darüber hinaus sei der Jagdschein für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster folgte der Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe. Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin derzeit privat nicht der Jagd nachgehe. Mangels objektiven Ausbildungsmaßstabs komme auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

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Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig

Im Jahre 2004 vorgenommene Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie 1999 vorgenommene Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Grund sind in beiden Fällen den Vermittlungsausschuss betreffende Mängel im Gesetzgebungsverfahren. Dies entschied das BVerfG (Az. 2 BvL 4/11 u. a.).

Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zu den Beschlüssen 2 BvL 4/11, 2 BvL 4/13, 2 BvL 5/11 vom 11.12.2018 und 2 BvL 1/09 vom 15.01.2019

Im Jahre 2004 vorgenommene Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie 1999 vorgenommene Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Grund sind in beiden Fällen den Vermittlungsausschuss betreffende Mängel im Gesetzgebungsverfahren. Dies hat der Zweite Senat mit am 14. Februar 2019 veröffentlichten Beschlüssen entschieden.Zur Begründung hat er angeführt, dass der Vermittlungsausschuss, auf dessen Vorschlag die betreffenden Änderungen vorgenommen wurden, seine ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenzen überschritten hat. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss zudem die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen.

In dem die Vorlagen 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11 und 2 BvL 4/13 betreffenden Gesetzgebungsverfahren konnte das sog. Koch/Steinbrück-Papier aufgrund der Art seiner Einführung und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang keine Grundlage für die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sein. Bei der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes betreffend umwandlungssteuerrechtliche Übernahmegewinne (Az. 2 BvL 1/09) überschritt der Vermittlungsvorschlag sowohl den Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch die Grenzen des Anrufungsbegehrens, das nur die Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen betraf.

Sachverhalt

I. Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der vor allem wesentliche Elemente des Haushaltsstabilisierungskonzeptes 2003 der Bundesregierung, unter anderem den Abbau von Subventionen, umsetzen sollte. Der Entwurf wurde im ersten Durchgang vom Bundesrat abgelehnt. Zeitgleich erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Ministerpräsidenten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen, Roland Koch und Peer Steinbrück, das sog. Koch/Steinbrück-Papier, das einen umfassenden Subventionsabbau vorsah und am 30. September 2003 veröffentlicht wurde. Das 61 Seiten sowie einen Anhang von weiteren 52 Seiten umfassende Papier enthielt im Wesentlichen Listen von – im Einzelnen nach den gesetzlichen Vorschriften benannten – Steuervergünstigungen und von Finanzhilfen, die grundsätzlich pauschal um jeweils 12 % gekürzt werden sollten. Zu den Vorschlägen zählte die Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG sowie die (weitere) Begrenzung des Betriebskostenabzugs von Bewirtungsaufwendungen durch Herabsenkung der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geregelten Quote von 80 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen auf 70 %. In der ersten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 9. September 2003 wurden die Vorschläge des Koch/Steinbrück-Papiers in abstrakter Form angesprochen, ohne dass das Biersteuergesetz oder Änderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen erwähnt wurden. Die Gesetzesvorlage wurde federführend dem Haushaltsausschuss und mitberatend dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zugewiesen. In den Sitzungen sowohl des Haushaltsausschusses als auch des Finanzausschusses am 15. Oktober 2003 stellten Minister der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen die Vorschläge der Arbeitsgruppe Koch/Steinbrück teilweise vor; sie baten darum, diese in die Beratungen des Gesetzentwurfs miteinzubeziehen. Beide Ausschüsse sprachen sich dafür aus, den Gesetzentwurf in zum Teil geänderter Fassung, jedoch ohne Berücksichtigung des Koch/Steinbrück-Papiers anzunehmen. In der zweiten und dritten Beratung des Deutschen Bundestages zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 am 17. Oktober 2003 wurden die Vorschläge zum Subventionsabbau der Ministerpräsidenten von Hessen und Nordrhein-Westfalen zwar erwähnt, einzelne Punkte des Papiers aber nicht erörtert. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung sowie in der Schlussabstimmung in der Ausschussfassung angenommen. Der Bundesrat verlangte im zweiten Durchgang die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück in den Gesetzentwurf einzubeziehen. Der Vermittlungsausschuss einigte sich am 16. Dezember 2003 unter anderem auf einen dem Koch/Steinbrück-Papier entsprechenden Vorschlag zu Änderungen der Biersteuersätze sowie der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen; die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. Dezember 2003 angenommen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 29. Dezember 2003 zu. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 2004 in Kraft.

II. Das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (StBereinG 1999) geht auf inhaltsgleiche Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung zurück, die in insgesamt 25 Artikeln Änderungen diverser steuerlicher Vorschriften enthielten. Der federführende Finanzausschuss des Bundestages empfahl, die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1999 einzufügen. Dadurch sollte verhindert werden, dass über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, an der Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligt sind, eine nicht gewollte Steuerentlastung dadurch eintritt, dass die Muttergesellschaft die mit dem Steuersatz von 45 % bereits von der Tochtergesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer anrechnen kann, obwohl sie den mit dem Formwechsel erzielten Gewinn nur mit dem niedrigeren Steuersatz von 40 % versteuern muss (sog. „Herabschleusen“ der Körperschaftsteuerbelastung). Eine besondere Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Ergänzung empfahl der Finanzausschuss nicht. Nach dem Gesetzentwurf sollte die Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 gelten. Damit verblieb eine zeitliche Lücke, da der Körperschaftsteuersatz bereits zum 1. Januar 1999 von 45 % auf 40 % gesenkt worden war und damit die Möglichkeit des Herabschleusens der Körperschaftsteuerbelastung ab diesem Zeitpunkt bestanden hätte, der von dem Finanzausschuss vorgeschlagene § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 aber erst ein Jahr später gelten sollte. Der Bundestag verabschiedete das Steuerbereinigungsgesetz 1999 in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung, ohne dass die Ergänzung von § 23 Abs. 2 KStG 1999 um einen neuen Satz 5 in den umfangreichen parlamentarischen Debatten ausdrücklich angesprochen wurde. Der Bundesrat behandelte das Steuerbereinigungsgesetz 1999 im zweiten Durchgang ebenfalls ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorgesehenen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes. Er verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, in Art. 1 StBereinG 1999 die Nr. 6, 10, 15a und 30 Buchstabe f – hierbei handelte es sich um Änderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Besteuerung der Erträge von Kapitallebensversicherungen – zu streichen.

Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses sah zum einen die Streichung der Vorschriften zur Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen vor, wegen derer der Vermittlungsausschuss einberufen worden war. Zum anderen fanden sich darin zahlreiche weitere Änderungen und Ergänzungen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999, die unterschiedliche Regelungsbereiche betrafen und keinen sachlichen Bezug zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen aufwiesen. In den Erörterungen des Vermittlungsausschusses waren sie als „technische Änderungen“ bezeichnet worden, auf die man sich in nicht protokollierten Gesprächen geeinigt habe. Hierzu zählte die Einfügung der Vorschrift des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999, nach dessen Regelung § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 bereits für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden war. Der Bundestag nahm die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 16. Dezember 1999 an. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in der geänderten Fassung zu. Das Gesetz wurde am 29. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt verkündet.

III. Den Verfahren liegen Klagen von Steuerpflichtigen zugrunde, die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 beziehungsweise das Haushaltsbegleitgesetz 2004 belastetet wurden. Eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (2 BvL 1/09) betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des StBereinG 1999 in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Zwei weitere Vorlagen des Bundesfinanzhofs (Az. 2 BvL 4/11 und 2 BvL 5/11) haben die Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien zum Gegenstand. Die Vorlage des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 2 BvL 4/13) betrifft die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, durch den der Betriebskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen weiter begrenzt wurde.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG) und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

1. Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Seine Einrichtung zielt auf die Aushandlung von Kompromissen zwischen den gesetzgebenden Körperschaften, indem die für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben maßgeblichen politischen Meinungen zum Ausgleich gebracht werden. Er ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens und zugleich innerhalb der durch das Anrufungsbegehren gesteckten Grenzen bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen. Es geht dagegen nicht um eine nochmalige freie Beratung des Gesetzgebungsvorschlages, zu dem diese unterschiedliche Positionen eingenommen haben.

2. Die Kompetenzverteilung im Verhältnis zwischen den Gesetzgebungsorganen weist dem Deutschen Bundestag die entscheidende Funktion im Gesetzgebungsverfahren zu: Die Bundesgesetze werden nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat ist demgegenüber auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes beschränkt (Art. 50 GG); er kann durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Deutschen Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden. Der Vorschlag muss dem Bundestag aufgrund der dort geführten Debatte zurechenbar sein; dieser muss den Vorschlag auf der Grundlage seiner Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen als ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen können. Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen. Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren. Auch wenn diese Einführung in das Verfahren nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgt sein muss, so muss der Regelungsgegenstand, der zur Grundlage eines Vorschlags im Vermittlungsausschuss werden kann, doch in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar war.

3. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten, die aus ihrem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Status folgen, umfassen nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information des Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein. Voraussetzung für das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist daher, dass die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und grundsätzlich alle Abgeordneten die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden.

4. Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus. Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus. Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger. Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären. Könnte sich der Vermittlungsausschuss von der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens lösen, so würde der von Verfassungs wegen gebotene Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen zulasten der öffentlichen Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens aufgelöst. Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten.

5. Durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb des Rahmens des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens weiter eingeschränkt werden. Das Grundgesetz verhält sich nicht zum zulässigen Inhalt eines Anrufungsbegehrens; es lässt auch weite Anrufungsbegehren zu, die ein heterogenes Artikelgesetz insgesamt in Bezug nehmen. Wird der Anrufungsauftrag indes präzise gefasst und auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen. Dem Vermittlungsausschuss ist der eigenständige Zugriff auf Gesetzesteile, auf die sich das Anrufungsbegehren nicht erstreckt, verwehrt. Er wird nicht kraft einer autonomen Stellung im Gesetzgebungsverfahren tätig, sondern empfängt seinen Auftrag im Rahmen des Legitimationsgrundes und der Grenzen des Anrufungsbegehrens.

6. Die aufgezeigten Schranken schließen die Korrektur von im Gesetzesbeschluss enthaltenen offensichtlichen Unrichtigkeiten jenseits der dem Vermittlungsausschuss dadurch gesteckten Grenzen nicht aus. Allerdings ist eine solche Korrektur wegen des den gesetzgebenden Körperschaften zukommenden Anspruchs auf Achtung und Wahrung der allein ihnen zustehenden Kompetenz, den Inhalt von Gesetzen zu bestimmen, nur in sehr engen Grenzen zulässig. Sie beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Dabei kann sich eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. Maßgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche Gehalt der Norm und mit ihm seine Identität angetastet wird.

II. Nach diesen Maßstäben sind die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgenommenen Änderungen von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.

1. Die Art und Weise der Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages und seine Behandlung in dessen Ausschüssen sowie im Plenum eröffneten dem Vermittlungsausschuss nicht die Kompetenz, die in Rede stehenden Änderungen in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses, die Ermäßigung der Biersteuer für kleinere Brauereien zu kürzen (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG 1993) und die Quote der steuerlichen Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen zu reduzieren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG), kann dem Bundestag nicht aufgrund einer dort geführten Debatte zugerechnet werden. Die Änderung der Biersteuersätze und die Absenkung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen sind im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages nicht in einer Weise bekannt gegeben worden, die den Abgeordneten in Wahrnehmung ihrer ihnen aufgrund ihres freien Mandats obliegenden Verantwortung die Möglichkeit gegeben hätte, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür in dem öffentlichen parlamentarischen Verfahren eine Mehrheit zu suchen. Das Koch/Steinbrück-Papier war – nicht nur in Bezug auf die vorgeschlagene Kürzung von Finanzhilfen (vergleiche dazu BVerfGE 125, 104 <124>), sondern auch in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorschläge zum Abbau von Steuervergünstigungen – nach der Art seiner Einbringung und Behandlung im Bundestag nicht auf parlamentarische Beratung angelegt, sondern hatte das Ziel, ohne die Öffentlichkeit einer parlamentarischen Debatte und eine hinreichende Information der Mitglieder des Deutschen Bundestages den als notwendig erkannten politischen Kompromiss erst im Vermittlungsausschuss herbeizuführen. Ein für die einzelnen Abgeordneten und für die Öffentlichkeit erkennbarer, hinreichend konkreter Hinweis darauf, dass unmittelbar durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 der vorgeschlagene Abbau von Steuervergünstigungen vorgenommen, also auch die Ermäßigung der Biersteuer für kleinere Brauereien gekürzt und die Quote der steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungsaufwendungen reduziert werden sollte, ergab sich weder aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung noch aus der Behandlung des Koch/Steinbrück-Papiers in den Ausschüssen oder im Plenum des Bundestages. Die gleichzeitige Presseberichterstattung über das Koch/Steinbrück-Papier sowie dessen Verfügbarkeit im Internet sind dafür ohne Belang.

2. Das Koch/Steinbrück-Papier wurde auch nicht förmlich als Bundesratsinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

3. Die Einbeziehung des Inhalts des Koch/Steinbrück-Papiers in den Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass der Bundesrat in seinem Anrufungsbegehren verlangte, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück zum Abbau von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen. Hielte man den Vermittlungsausschuss allein aufgrund des weit gefassten Anrufungsbegehrens für berechtigt, die im Koch/Steinbrück-Papier vorgeschlagenen Kürzungen von Steuervergünstigungen in seinen Beschlussvorschlag einzubeziehen, so würde das vom Grundgesetz vorgegebene Rollenverhältnis des Bundestages und des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren in sein Gegenteil verkehrt: Die Anrufung käme dann einer Gesetzesinitiative des Bundesrates gleich, die nur auf dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Weg zulässig ist. Dem Bundestag würde auf diese Weise eine Veto-Position zugeordnet, die gerade ein kennzeichnendes Merkmal der Stellung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ist.

4. Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen. Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist, auf sich beruhen. Daran, dass die Art und Weise der Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages und seine Behandlung in dessen Ausschüssen sowie im Plenum dem Vermittlungsausschuss nicht die Kompetenz eröffneten, die in Rede stehenden Änderungen in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen, konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen. Für die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war im Jahr 2003 bei verständiger Würdigung erkennbar, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entsprach. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe waren durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt.

5. Materiell sind die zur Prüfung vorgelegten Vorschriften allerdings mit der Verfassung vereinbar.

6. Unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit der Finanz- und Haushaltsplanung für weitgehend schon abgeschlossene Zeiträume hat der Senat lediglich die Unvereinbarkeit der angegriffenen Normen mit dem Grundgesetz festgestellt. Sie bleiben für den Zeitraum bis zu ihrer – bereits erfolgten – Bestätigung beziehungsweise Neuregelung anwendbar.

III. Nach den oben dargelegten Maßstäben ist auch § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.

1. Der Vermittlungsausschuss hat eine Bestimmung in seinen Einigungsvorschlag aufgenommen, die den Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens überschreitet. Die zeitliche Anwendungsregel des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 war bis zu dem Gesetzesbeschluss des Bundestags nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Ihr Normgehalt ist dem Bundestag nicht aufgrund der dort geführten Debatte zurechenbar. Der Gesetzentwurf wurde zwar im Bundestag auf Vorschlag des Finanzausschusses um die Regelung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 ergänzt, durch den bestimmte Übernahmegewinne einem Steuersatz von 45 % unterworfen werden sollten. Damit sollte eine Herabschleusung der Steuerbelastung innerhalb eines Konzerns auf den allgemeinen Steuersatz von 40 % für Gewinne einer Körperschaft nicht nur – wie bereits seit dem 1. Januar 1999 – durch Gewinnausschüttung, sondern auch durch Umwandlung verhindert werden. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise eine Lücke schließen, die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 entstanden war. Jedoch sah der Vorschlag des Finanzausschusses eine Lückenschließung erst ab dem Veranlagungsjahr 2000 vor, weil die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes nach der in dem Gesetzentwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vorgesehenen Fassung von § 54 Abs. 1 KStG 1999 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 gelten sollten. Das Vorziehen der Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 auf den 1. Januar 1999 ist erst vom Vermittlungsausschuss empfohlen worden. Die erstmalige Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1999 war dem Vorschlag des Finanzausschusses auch nicht inhärent. Die gesetzgeberischen Erwägungen dazu, dass überhaupt eine Lückenschließung erfolgen soll, tragen nicht ohne weiteres auch eine rückwirkende Schließung.

2. Unabhängig davon ist die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift auch deshalb nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen, weil der Vermittlungsausschuss den ihm durch das Anrufungsbegehren eingeräumten Spielraum überschritten hat. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss lediglich zu Art. 1 Nr. 6, 10, 15a und 30 Buchstabe f StBereinG 1999 angerufen. Diese Bestimmungen regeln verschiedene Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die sich ausnahmslos zur Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen verhalten. Auch aus der Begründung des Anrufungsbegehrens ergibt sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat nur im Hinblick auf die Frage, ob die Erträge von Kapitallebensversicherungen besteuert werden sollen. Durch das auf einzelne Bestimmungen beschränkte und auf eine konkrete Fragestellung gerichtete Anrufungsbegehren war der Vermittlungsausschuss beauftragt, in der Frage der Einführung einer Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat zu vermitteln. Für die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Besteuerung bestimmter Übernahmegewinne im Körperschaftsteuergesetz fehlte ihm dagegen die Kompetenz. Diese lag außerhalb der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat, zu deren Ausgleich der Vermittlungsausschuss berufen ist.

3. Mit dem Vorschlag, in § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 die rückwirkende Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 ab dem Veranlagungsjahr 1999 vorzusehen, hat der Vermittlungsausschuss nicht lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit korrigiert. Auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ist nicht eindeutig erkennbar, dass der Bundestag eine rückwirkende Lückenschließung beabsichtigte. Mit der Bestimmung der rückwirkenden Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 wird der rechtlich erhebliche Gehalt der Norm verändert. Deshalb handelt es sich nicht um eine Unrichtigkeit, die der Vermittlungsausschuss hätte korrigieren dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bundestag die Regelungsbedürftigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens zur vollständigen Lückenschließung übersehen haben sollte.

4. Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm. Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist, auch in diesem Fall auf sich beruhen. Für die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war bei verständiger Würdigung erkennbar, dass das Verfahren der Einfügung des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entsprach. Im Hinblick auf die Bedeutung der Reichweite des Anrufungsbegehrens war die Verfassungsrechtslage bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt. Im Übrigen hätte der Vermittlungsausschuss ebenso wie Bundestag und Bundesrat auch die Maßgaben dieses Urteils bei ihren erst nach der Verkündung des Urteils gefassten Beschlüssen berücksichtigen können und müssen.

5. Der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit von § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999. Es bestehen keine zwingenden oder auch nur überwiegenden Gründe dafür, vom gesetzlichen Regelfall des § 78 Satz 1 BVerfGG abzuweichen und von einer Nichtigerklärung abzusehen. Dass im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung oder eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen werden müsste, ist angesichts des kurzen Zeitraums, für den sich die Nichtigerklärung auswirkt, nicht ersichtlich.

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Share-Deals-Änderungen umstritten

Die Koalition stößt mit den von ihr angestrebten Änderungen bei der Grunderwerbsteuer auf Widerstand von Immobilienwirtschaft und börsennotierten Unternehmen. Der Eigentümerverband Haus & Grund signalisierte Zustimmung. Das hat ein Fachgespräch mit Experten im Bundestags-Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen ergeben.

Share-Deals-Änderungen umstritten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.02.2019

Die Koalition stößt mit den von ihr angestrebten Änderungen bei der Grunderwerbsteuer auf Widerstand von Immobilienwirtschaft und börsennotierten Unternehmen. Der Eigentümerverband Haus & Grund signalisierte Zustimmung. Das hat am 13.02.2019 ein Fachgespräch mit Experten im Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen unter dem Vorsitz von Mechthild Heil (CDU) ergeben. Die Bundesländer nahmen bei unterschiedlichen Hebesätzen 2016 bundesweit 12,4 Milliarden Euro durch die Grunderwerbsteuer ein.

Die Rahmenbedingungen für die Steuer setzt der Bund. Ins Visier genommen hat die Koalition die „Share Deals“. Dabei werden nicht Grund und gegebenenfalls Gebäude verkauft, sondern Anteile („shares“) an einer Gesellschaft, die über den Besitz verfügt. In diesem Fall kann bei bestimmten Voraussetzungen die Grunderwerbsteuer entfallen. Dann nämlich, wenn keiner der Gesellschafter mehr als 95 Prozent der Anteile erwirbt. Bei einem Verkauf müssten mithin mindestens fünf Prozent beim Verkäufer verbleiben oder von Dritten erworben werden.

Das hessische Finanzministerium schätzt den Ausfall an Steuermitteln durch Share Deals auf eine Milliarde Euro jährlich. Die Finanzminister der Länder haben Ende November beschlossen, sich für Gesetzesänderungen einzusetzen. Danach soll die Schwelle künftig bei 90 Prozent liegen. Zudem soll der Rest der Anteile frühestens nach zehn Jahren, bisher fünf Jahre, erworben werden können. CDU, CSU und SPD wollen laut Koalitionsvertrag Regelungen finden, die eine Steuergestaltung mittels Shares Deals beenden.

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BFH: Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

Der BFH hat bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei den Garantiezusagen um unselbständige Nebenleistungen zum Gebrauchtwagenkauf handelt oder ob eine selbständige Leistung vorliegt, die als Versicherungsleistung steuerfrei ist (Az. XI R 16/17).

BFH: Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

BFH, Urteil XI R 16/17 vom 14.11.2018

Leitsatz

  1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.
  2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2017 11 K 134/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Mai 2016 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten vom 5. Januar 2016 für 2012 auf … € und für 2013 auf … € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, betreibt ein Autohaus. Beim Verkauf von Kfz bot sie den Käufern an, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Diese Garantiezusage war rückversichert über die X-S.A., Niederlassung Deutschland, die unter der Marke X-Warranty agierte.

2

Sowohl das Garantiezertifikat als auch die Garantievereinbarung weisen die Klägerin als Garantiegeberin und den Käufer des Kfz als Garantienehmer aus.

3

In den Garantiebedingungen der Garantie „…“ ist u.a. geregelt:

„Art. 1 Gegenstand Der Garantiegeber/Händler gibt Ihnen als Garantienehmer/Käufer für das in der Garantievereinbarung bezeichnete Fahrzeug eine Gebrauchtwagen-Garantie, die von der Versicherungsgesellschaft X, Niederlassung Deutschland versichert ist. X ist auch mit der Abwicklung im Garantiefall beauftragt.

Art. 6 Gesetzliche Sachmängelansprüche Diese Garantie soll weder die gesetzlichen Rechte des Fahrzeugkäufers einschränken, die Herstellergarantie oder die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungspflichten des Fahrzeugverkäufers ersetzen, noch andere Bestimmungen, welche diese Rechte ersetzen, ergänzen oder abändern.

Art. 7 Abwicklung im Garantiefall 1. Melden Sie bitte einen Schadenfall unverzüglich […] jedenfalls aber vor Beginn der Reparaturarbeiten bei Ihrem Händler oder bei X unter der Telefonnummer […] und folgen Sie deren Weisungen. […] Verletzen Sie diese Obliegenheit grob fahrlässig, ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistung […] zu kürzen […].

2. Die Reparatur wird durch den Garantiegeber oder einen anderen KFZ-Meisterbetrieb durchgeführt, vorrangig durch einen geeigneten Reparaturbetrieb aus X Service Netzwerk.

Art. 9 Reparaturumfang 1. Im Garantiefall wird Ersatz für die erforderlichen Kosten einer Reparatur geleistet. Die garantiebedingten Materialkosten werden im Höchstfall […] wie folgt bezahlt (Selbstbehalt): […]

4. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Garantiefall auf den Zeitwert (Händler-Einkaufswert) des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.“

4

Die Klägerin stellte gegenüber ihren Käufern als Garantienehmern über die Zusatzgarantie eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit 19 % Versicherungsteuer aus, die von diesen ihr gegenüber beglichen wurde.

5

In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte die Klägerin die Entgelte für Garantiezusagen als steuerfrei.

6

Aufgrund einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Ansicht, die Garantiezusage gewähre dem Kunden ein Wahlrecht zwischen Reparatur durch die Klägerin oder Reparaturkostenersatz und stelle eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf dar. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien nicht gegeben.

7

Die Einsprüche gegen die entsprechenden Änderungsbescheide über Umsatzsteuer für die Streitjahre vom 5. Januar 2016 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2016 als unbegründet zurück, da die Garantiezusage der Klägerin eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art darstelle, die durch das Versprechen der Einstandspflicht der Klägerin geprägt sei.

8

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Finanzgericht (FG) die anschließende Klage ab.

9

Es ging davon aus, dass der Garantienehmer wählen könne, ob er die Reparatur durch seinen Händler ausführen lässt (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine andere Werkstatt vornehmen lässt (Reparaturkostenersatzanspruch). Das FG stufte die von der Klägerin gewährten Garantien als unselbständige Nebenleistungen zum Gebrauchtwagenkauf ein. Bei einer Gesamtbetrachtung der Garantiezusage sei festzustellen, dass diese eine untrennbare wirtschaftliche Leistung darstelle. Diese einheitliche Leistung sei aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt.

10

Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 875.

11

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die Vorentscheidung und macht die Verletzung materiellen Rechts geltend.

12

Es bestehe rein faktisch kein Wahlrecht des Kunden, sein Kfz durch die Klägerin reparieren zu lassen, da diese keine Werkstatt betreibe. Die den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16. Juli 2015 C-584/13 (EU:C:2015:488, Umsatzsteuer-Rundschau–UR– 2015, 714, Rz 52 ff.) und BGZ Leasing vom 17. Januar 2013 C-224/11 (EU:C:2013:15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR–2013, 270) zu Grunde liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden vergleichbar und das Ergebnis dementsprechend übertragbar.

13

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2016 aufzuheben und unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2012 und 2013 vom 5. Januar 2016 die Umsatzsteuer für 2012 auf … € und für 2013 auf … € festzusetzen.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das FA geht zwar –wie die Klägerin– hinsichtlich Kfz-Verkauf und Garantiezusage von zwei selbständigen Leistungen aus. Es verteidigt aber die angefochtene Vorentscheidung, soweit die Garantiezusage aufgrund einer darin enthaltenen Sachleistungspflicht nicht als steuerfrei beurteilt wurde,und hält insbesondere die angeführten EuGH-Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß dem Revisionsbegehren der Klägerin (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

17

Die Umsätze aus den Garantiezusagen der Klägerin sind umsatzsteuerfrei.

18

1. Die entgeltliche Garantiezusage der Klägerin stellt keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung dar.

19

a) Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile CPP vom 25. Februar 1999 C-349/96, EU:C:1999:93, HFR 1999, 421, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 54; Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 61; vom 27. Februar 2014 V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, Rz 20; jeweils m.w.N.; vom 1. März 2016 XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753, Rz 20).

20

Jeder Versicherungsumsatz weist naturgemäß eine Verbindung zu dem Gegenstand auf, der damit versichert wird. Diese Verbindung kann jedoch für sich genommen nicht zur Klärung der Frage ausreichen, obumsatzsteuerrechtlich eine einheitliche zusammengesetzte Leistung vorliegt. Wäre für die Umsatzsteuerpflicht jedes Versicherungsumsatzes maßgebend, ob Leistungen, die sich auf den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen, würde nämlich der Zweck von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; ehemals: Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), die Befreiung der Versicherungsumsätze, in Frage gestellt (vgl. EuGH-Urteile BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 36; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 51).

21

b) Im vorliegenden Fall ist die Garantiezusage nicht lediglich eine Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf; vielmehr hat die rückversicherte Garantieleistung des Verkäufers neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck, so dass es sich um jeweils selbständige Leistungen handelt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, unter II.2., Rz 32 ff.; vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445; vom 30. Januar 2003 V R 13/02, BFH/NV 2003, 669; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 17; Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

22

2. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz handelt es sich bei der im Streitfall vorliegenden selbständigen Garantiezusage nicht um ein Leistungsbündel, das durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt ist, sondern lediglich um das Versprechen der Kostenübernahme im Garantiefall.

23

a) Zwar ist das FG davon ausgegangen, dass der Garantienehmer aufgrund der Garantiezusage wählen könne, ob er die Reparatur durch seinen Händler ausführen lässt (Reparaturanspruch) oder ob er den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine andere Werkstatt vornehmen lässt (Reparaturkostenersatzanspruch). Dies ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

24

aa) Zum Bereich der tatsächlichen Würdigung des FG, an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist, gehört auch die Auslegung von Verträgen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394; in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33; vom 28. August 2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282; vom 10. August 2016 XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 38).

25

Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung bindet den BFH jedoch nur, wenn sie frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält und die Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zumindest möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33; in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34; jeweils m.w.N.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, Rz 26, 27; vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, Rz 38).

26

bb) Im vorliegenden Fall ist die Sachverhaltswürdigung des FG insoweit widersprüchlich und verstößt gegen Denkgesetze, als es zunächst feststellt, dass es sich bei der von der Klägerin gewährten Garantie um eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf handele, im Folgenden jedoch feststellt, dass es sich bei der Garantiezusage um eine (selbständige) sonstige Leistung eigener Art handele.

27

cc) Unabhängig davon widerspricht die vom FG vorgenommene Auslegung dem Vertragswortlaut und ist auch nicht durch weitere Begleitumstände gerechtfertigt.

28

(1) Was Leistungsgegenstand der Garantie ist, ist Art. 9 der Garantiebedingungen („Reparaturumfang“) zu entnehmen. Danach wird im Garantiefall Ersatz für die erforderlichen Kosten einer Reparatur geleistet und im Weiteren die Höhe der Kostenerstattung eingeschränkt. Eine Sachleistungspflicht des Händlers ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr würde bei Abwicklung über den Händler (vgl. Art. 7 der Garantiebedingungen) der Zahlungsanspruch des Händlers aufgrund der Reparatur mit dem Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers –unter Berücksichtigung etwaiger Selbstbehalte– aufgerechnet.

29

(2) Etwas anderes folgt nicht aus Art. 7 Nr. 2 der Garantiebedingungen. Unter der Überschrift: „Abwicklung im Garantiefall“ war in Art. 7 Nr. 1 der Garantiebedingungen geregelt, dass nach Meldung des Schadensfalls den Weisungen des Händlers (der Klägerin) bzw. des mit der Abwicklung beauftragten Rückversicherers zu folgen war. In diesem Zusammenhang steht die Regelung in Art. 7 Nr. 2 der Garantiebedingungen, wonach die Reparatur durch den Garantiegeber oder einen anderen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt wird, wobei vorrangig ein geeigneter Reparaturbetrieb aus dem X-Service Netzwerk gewählt werden sollte.

30

(3) Zwar besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs im Ergebnis für den Kunden ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung/Reparatur durch den Verkäufer und Inanspruchnahme der Reparaturkostenerstattung.

31

Beide Ansprüche ergeben sich jedoch aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: Der Mängelbeseitigungsanspruch ergibt sich aus der Pflicht zur Sachmängelgewährleistung nach §§ 437, 434 BGB aufgrund des (selbständigen) Kaufvertrags. Voraussetzung ist, dass der Mangel bei Übergabe vorlag (auch wenn dies innerhalb der ersten sechs Monate gemäß § 476 BGB beim hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf vermutet wird), es sich insofern nicht um einen Verschleißschaden handelt und dem Verkäufer grundsätzlich nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde. Dagegen ergibt sich der Anspruch auf Reparaturkostenerstattung (eingeschränkt durch einen etwaigen Selbstbehalt)aus dem Garantievertrag immer, wenn der Mangel in der Garantiezeit auftritt. Ohne vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung (nach Anzeige des Schadens und ggf. Einholung eines Kostenvoranschlags) kann eine Werkstatt –nach den Weisungen des Garantiegebers–mit der Reparatur beauftragt werden.

32

b) Da Inhalt der Garantie somit ausschließlich die Leistung von Kostenersatz durch den Garantiegeber ist, kommt es auf die Bestimmung eines prägenden Leistungsbestandteils im vorliegenden Fall mangels Leistungsbündels nicht an. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem Fall, der der Entscheidung des Senats in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 zu Grunde lag. Denn danach hatte der Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder Geldleistung direkt gegenüber der Versicherung (BFH-Urteil in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 30).

33

3. Die Steuerfreiheit der mit der Garantiezusage gewährten Leistung der Klägerin ergibt sich zumindest nach § 4 Nr. 10 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

34

a) Nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) steuerfrei; das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt.

35

Unter dem Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG ist das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen. Wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060, Rz 12; vom 11. Dezember 2013 II R 53/11, BFHE 244, 56, BStBl II 2014, 352, Rz 16; jeweils m.w.N.; vom 7. Dezember 2016 II R 1/15, BFHE 256, 534, BStBl II 2017, 360, Rz 12; BFH-Beschluss vom 30. März 2015 II B 79/14, BFH/NV 2015, 1013, Rz 4).

36

b) Grundlage der in § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG normierten Befreiung ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer.

37

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL definiert den Begriff „Versicherungsumsätze“ nicht. Jedoch besteht das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteile Taksatorringen vom 20. November 2003 C-8/01, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 39; Kommission/Griechenland vom 7. Dezember 2006 C-13/06, EU:C:2006:765, HFR 2007, 178, Rz 10; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 28, 42; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 53).

38

c) Ein Versicherungsumsatz setzt demnach sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus (EuGH-Urteile Skandia vom 8. März 2001 C-240/99, EU:C:2001:140, UR 2001, 157, Rz 41; Taksatorringen, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 41; Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559, Rz 36; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 54). Die Leistung, zu deren Erbringung im Versicherungsfall der Versicherer sich verpflichtet, braucht nicht in der Zahlung eines Geldbetrags, sondern kann auch in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen bestehen (EuGH-Urteile CPP, EU:C:1999:93, HFR 1999, 421, Rz 18; Kommission/Griechenland, EU:C:2006:765, HFR 2007, 178, Rz 11; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 10 Rz 10; Burgmaier in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 24; Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 38, 47 ff.).

39

d) Mit der Garantiezusage, durch die die Klägerin im Garantiefall eine Geldleistung versprochen hat, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG vor.

40

aa) Versicherter und gleichzeitig Versicherungsnehmer ist der Käufer des Fahrzeugs.

41

bb) Versicherer ist hier der Gebrauchtwagenverkäufer, die Klägerin, mit der der Versicherte eine direkte Vertragsbeziehung hat. Denn anders als nach dem Sachverhalt in der Entscheidung Mapfre asistencia und Mapfre warranty (EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 39) und den durch BFH-Urteile in BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, in BFH/NV 2003, 669 und in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 entschiedenen Fällen, wurde durch die vorliegende Garantiezusage nach den Feststellungen des FG dem Garantienehmer kein direkter Anspruch gegenüber dem (Rück-)Versicherer, X, eingeräumt.

42

Dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin bei einem Versicherer rückversichert war. Denn der Umsatz zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden beurteilt sich nach dem Rechtsgeschäft, das zwischen diesen abgeschlossen worden ist, und nicht danach, ob der Unternehmer für seine Verpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft –wie hier– eine Rückversicherung abgeschlossen hat (BFH-Urteil in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 53).

43

cc) Das übernommene fremde Risiko bzw. Wagnis besteht in den dem Käufer im Fall eines von der Garantie erfassten Defekts entstehenden Reparaturkosten. Dieses Risiko hat die Klägerin insoweit übernommen, als sie aufgrund der Garantie zu Kostenersatz verpflichtet ist.

44

dd) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin als Gebrauchtwagenhändlerin kein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen ist.

45

Versicherer im Sinne der Versicherungsteuer sind zwar in erster Linie die der Versicherungsaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen. Für die Steuerfreiheit ist aber unerheblich, ob der Versicherer die nach nationalem Recht erforderliche Zulassung besitzt (EuGH-Urteil CPP, EU:C:1999:93, HFR 1999, 421, Rz 33; BFH-Urteil vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513, unter II.1., Rz 10; Klenk in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 29).

46

e) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Normzweck. Durch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 UStG soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer vermieden werden (EuGH-Urteil CPP, EU:C:1999:93, HFR 1999, 421, Rz 23; BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 669, unter II.2., Rz 24; vom 13. Juli 2006 V R 24/02, BFHE 213, 430, BStBl II 2006, 935, unter II.2.c bb, Rz 35).

47

Die von der Klägerin erhaltenen Entgelte umfassen die Versicherungsprämie und damit auch die darin enthaltene Versicherungsteuer. Damit sind die Kunden (Versicherungsnehmer) mit der Versicherungsteuer belastet. Es würde deshalb dem Sinn des § 4 Nr. 10 UStG widersprechen, wenn die Verschaffung des Versicherungsschutzes zusätzlich umsatzsteuerpflichtig wäre. Dies gilt umso mehr, als die Reparaturleistungen im Versicherungsfall, die von der Klägerin bezahlt werden, ihrerseits umsatzsteuerpflichtig sind (BFH-Urteil in BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, unter II.2., Rz 37).

48

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer gleichzeitigen (und einheitlichen) Einbringung zweier Mitunternehmeranteile, mit negativem und positivem Kapitalkonto, ein Ausgleich zwischen den Kapitalkonten erfolgen darf, mit der Folge, dass im Rahmen der Einbringung des Mitunternehmeranteils mit negativem Kapital die Aufdeckung der stillen Reserven bis zur Höhe des negativen Kapitals entfällt (Az. I R 19/16).

BFH: Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto

Keine Saldierung bei mehreren Sacheinlagegegenständen

BFH, Urteil I R 19/16 vom 13.09.2018

Leitsatz:

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2016 11 K 12073/15 aufgehoben, soweit es zur Körperschaftsteuer 2010 ergangen ist, und insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der mit Gesellschaftsverträgen vom 28. Dezember 2001 errichteten A-GbR sowie der B-GbR. Zweck dieser Gesellschaften war die Fortführung der Unternehmen C einerseits und D andererseits, die die Kläger von ihrem Vater erworben hatten.

2

Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Mai 2010 errichteten die Kläger die E-GmbH (Beigeladene). An deren Stammkapital (25.000 €) sind die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Stammeinlagen sollten im Wege der Sacheinlage der von den Klägern „als Gesellschafter der Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter den Firmen

1. (F-GbR)

2. (G-GbR)

zu gleichen Anteilen betriebenen Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva“ aufgebracht werden. Steuerrechtlich sollte die Einbringung zu Buchwerten auf den 1. Januar 2010 zurückbezogen werden. Ausweislich des Sachgründungsberichts betrug der Wert der Sacheinlage per 31. Dezember 2009 für die A-GbR … € und für die B-GbR … €. Die Beigeladene stellte zum 1. Januar 2010 eine Eröffnungsbilanz auf und gab Steuererklärungen erstmals für das Jahr 2010 ab.

3

In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2009 wies die A-GbR ein negatives Kapital und unter dem Konto 1461 („Verr.Kto. Organgesellschaft“) als sonstige Verbindlichkeiten einen Betrag in Höhe von … € aus. Das Kapital der B-GbR war zum 31. Dezember 2009 positiv; hierzu gehörte als sonstiger Vermögensgegenstand ein Betrag in Höhe von … € (Konto 1461 „Verr.Kto. Organträger“).

4

Nach Ansicht der Kläger war das negative Kapitalkonto der A-GbR mit dem positiven Kapitalkonto der B-GbR zu saldieren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Saldierung ausgeschlossen und die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter der A-GbR auf 0 € aufzustocken seien. Dementsprechend ergebe sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt … €. Das FA erließ gegen die Beigeladene entsprechende -geänderte- Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 6. Februar 2015, Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 vom 6. Februar 2015 sowie einen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2012.

5

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Finanzgericht -FG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2016 11 K 12073/15, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2016, 954).

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts und beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die jeweils gegen die Beigeladene ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012, Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2012 dahingehend abzuändern, dass die Buchwerte nicht um insgesamt … € aufgestockt werden.

7

Das FA beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen.

8

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids 2010 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

10

1. Die Klagen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012, die Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2012 sind unzulässig, da die Kläger nicht dartun können, durch die angefochtenen Bescheide beschwert zu sein.

11

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung liegt grundsätzlich nur vor, wenn geltend gemacht wird, der Gewinn sei zu hoch oder der Verlust zu niedrig festgestellt worden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. November 2009 IV R 40/07, BFHE 227, 354, BStBl II 2010, 720, m.w.N.).

12

a) Hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012, des Gewerbesteuermessbescheids 2011 sowie der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2012 können die Kläger nicht geltend machen, dass diese sie in ihren Rechten verletzen.

13

In diesen Bescheiden wird das von den Klägern zum 1. Januar 2010 eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem Buchwert, sondern mit einem höheren Wert angesetzt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass auch für die Beigeladene selbst in den Veranlagungszeiträumen 2011 und 2012 keine steuerliche Mehrbelastung eintritt, sondern ein höheres Abschreibungsvolumen zur Verfügung steht.

14

b) Auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids 2010 ist keine Verletzung der klägerischen Rechte erkennbar.

15

Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht -wie im Streitfall- auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Da die Einbringung ihrer Mitunternehmeranteile nicht der Gewerbesteuer unterlag, ist es bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, dass der gegen die Beigeladene erlassene Gewerbesteuermessbescheid 2010 die Rechte der Kläger verletzt (vgl. Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 20 Rz 214c; Blümich/Nitzschke, § 20 UmwStG 2006 Rz 105).

16

2. Die Revision gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2010 ist begründet.

17

a) Die Klage gegen den die Beigeladene betreffenden Körperschaftsteuerbescheid 2010 ist als Drittanfechtungsklage der Kläger zulässig, weil auch deren Rechtsposition von dem Bescheid betroffen wird und sie dadurch beschwert sind.

18

Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421, und vom 25. April 2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 I B 168/13, BFH/NV 2014, 921; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 2016 I R 69/15, BFHE 254, 299, BStBl II 2017, 75). Hiernach haben die Kläger im Streitfall die Befugnis, im Wege der Drittanfechtung geltend zu machen, dass das FA bei der Besteuerung der Beigeladenen im Einbringungsjahr einen zu hohen Wert für die eingebrachten Mitunternehmeranteile an der A-GbR angesetzt habe.

19

b) In der Sache hat das FG zwar zu Recht entschieden, dass die Wertansätze der beiden von den Klägern eingebrachten Mitunternehmeranteile an der A-GbR aufgrund deren negativen Kapitals aufzustocken waren. Das FG hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem Verrechnungskonto der A-GbR um eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit handelte oder ob dieses Konto durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einlagen ausweist und somit als Unterkonto des Kapitalkontos das bisher angesetzte negative Kapital mindert.

20

aa) Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht, und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen, soweit die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Übersteigen demgegenüber die Passivposten die Aktivposten, sind die im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven soweit aufzudecken, als dies zum Ausgleich des auf die jeweilige Sacheinlage bezogenen Negativkapitals erforderlich ist (Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 162: „Wertaufstockung des steuerlichen Eigenkapitals auf Null“).

21

bb) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind hinsichtlich der beiden eingebrachten Mitunternehmeranteile der Kläger an der A-GbR erfüllt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist unstreitig, dass diese Voraussetzungen für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen sind (z.B. Sächsisches FG, Urteil vom 28. Juli 2010 2 K 322/10, EFG 2011, 2027; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 164; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 20 UmwStG Rz 333). Umstritten ist indes, ob auch bei Einbringung mehrerer Sacheinlagegegenstände durch dieselbe Person die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 für jeden Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen sind (so z.B. Bäuml in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, § 20 Rz 261; Graw, EFG 2016, 954; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 162a; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 20 Rz 331, 335; Mutscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 20 UmwStG Rz 210, 211; Patt in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 7. Aufl., § 20 Rz 216 ff.; Schloßmacher, Neues Umwandlungssteuergesetz, S. 69) oder ob insoweit eine Gesamtbetrachtung bzw. Saldierung erfolgen kann (so z.B. Sächsisches FG, Urteil in EFG 2011, 2027; Koch, Betriebs-Berater 2016, 2603, 2607; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 20 UmwStG Rz 333; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz R 561; wohl auch Breuninger, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2009/2010, 355, 358, sowie Littmann, Deutsches Steuerrecht 1969, 521, 588, für § 17 Abs. 2 UmwStG 1969).

22

cc) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für die beiden Kläger als auch für die insgesamt vier eingebrachten Mitunternehmeranteile gesondert zu prüfen.

23

(1) Eine Gesamtbetrachtung bzw. Saldierung der jeweils eingebrachten Mitunternehmeranteile an der A-GbR und B-GbR ist nicht im Gesetzeswortlaut angelegt.

24

Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 bezieht sich -ebenso wie § 20 Abs. 1 a.E. UmwStG 2006-auf das „eingebrachte Betriebsvermögen“sowie auf das „übernommene Betriebsvermögen“. Eingebrachtes Betriebsvermögen ist nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2006 „ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil“. Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt somit die Prüfung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 auf den einzelnen -konkreten- Sacheinlagegegenstand (hier: „ein Mitunternehmeranteil“). Auf die Person des Einbringenden kommt es insoweit nicht an. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand und im Streitfall somit für jeden einzelnen der insgesamt vier eingebrachten Mitunternehmeranteile eigenständig zu würdigen (vgl. Patt in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 20 Rz 218).

25

(2) Anderes ergibt sich nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Nach Auffassung des Gesetzgebers war die Gewinnverwirklichung bei Einbringung von negativen Sacheinlagegegenständen dadurch gerechtfertigt, dass der Einbringende neben den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch den Ausgleich seines negativen Kapitals erhielt (BTDrucks V/3186, S. 15). Der Wert dieser neuen Anteile könne nur die Gegenleistung für die eingebrachten stillen Reserven abzüglich des bilanzmäßig ausgewiesenen negativen Kapitals sein (BTDrucks V/3186, S. 15). Auch diese Ausführungen des Gesetzgebers beziehen sich auf den konkreten einzelnen Sacheinlagegegenstand und lassen sich demgemäß nicht als Begründung für die Verrechnung mehrerer Sacheinlagegegenstände anführen (a.A. Sächsiches FG in EFG 2011, 2027; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 20 UmwStG Rz 333). Vielmehr liegt auch nach Ansicht des Gesetzgebers „hinsichtlich eines jeden Mitunternehmeranteils ein gesonderter Einbringungsvorgang vor“ (BTDrucks 16/2710, S. 43).

26

dd) Die Feststellungen des FG sind jedoch unzureichend, um entscheiden zu können, ob die negativen Kapitalkonten der Gesellschafter der A-GbR um den Bestand des Kontos 1461 („Verr.Kto. Organgesellschaft“) in Höhe von … € zu mindern sind. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei diesem Konto um ein Unterkonto zum Kapitalkonto handeln würde und nicht um eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit gegenüber der B-GbR.

27

(1) Zur Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung ist die Ausgestaltung der Darlehensverträge zwischen der A-GbR und der B-GbR insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs zu würdigen. Zwar sind die beiden Gesellschaften steuerrechtlich selbständig und daher die Rechtsgeschäfte zwischen ihnen grundsätzlich bei der jeweiligen Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Dies setzt aber voraus, dass die Geschäfte der betrieblichen Betätigung der Gesellschaften zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6). Da im Streitfall aber die Kläger an beiden Gesellschaften jeweils hälftig beteiligt waren, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Darlehenshingaben ausschließlich der Finanzierung der unternehmerischen Aktivitäten der A-GbR dienten und ihre Ursache damit in der wirtschaftlichen Betätigung der Kläger und der Beteiligung an beiden Gesellschaften hatten (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).

28

(2) Ob ein Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber beherrschenden Gesellschaftern und zu den Verträgen zwischen Angehörigen können die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs dabei nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden. Sie sind vielmehr indiziell dahin zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, sowie BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152, jeweils m.w.N.). Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die betriebliche Veranlassung aus. Je mehr Umstände auf eine gesellschaftliche Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, m.w.N.).

29

(3) Im Streitfall hat das FG diese Grundsätze nicht beachtet. Es hat allein aus dem tatsächlichen Ausweis des Darlehens in der Bilanz der A-GbR geschlossen, dass es sich hierbei um eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit gegenüber der B-GbR handelt. Das Urteil enthält jedoch keinerlei Ausführungen dazu, ob das Darlehen einem Fremdvergleich standhält.

30

Das FG wird die fehlende Würdigung nachzuholen haben, da es Aufgabe des Tatrichters ist, zu beurteilen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754). Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Vorsorglich weist der Senat auf die ständige Rechtsprechung zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung von Darlehen hin (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572; vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267; in BFH/NV 2003, 1542; sowie FG München, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877/10, juris, jeweils m.w.N.).

31

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beigeladene keine Rechtsmittel eingelegt und keine Anträge gestellt hat; sie ist daher weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihr ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 135 FGO Rz 19, m.w.N.).

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BFH: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben. Dies entschied der BFH (Az. IV R 35/16).

BFH: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags

BFH, Urteil IV R 35/16 vom 25.10.2018

Leitsatz:

  1. Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  2. Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015 S. 300).

Tenor:

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2016 6 K 78/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer KG. Sie wurde während des Revisionsverfahrens aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. Als Liquidatoren sind ausweislich des in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Handelsregisterauszugs die A-GmbH und die B-GmbH bestellt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Bau und der Betrieb des Containerfrachtschiffs MS „…“ (im Weiteren Handelsschiff). Das Handelsschiff wurde im März 1998 von der chinesischen Werft an eine sog. Bestellergesellschaft abgeliefert und erst nach einem ca. sechswöchigen Betrieb von der Klägerin erworben. Die Anschaffungskosten der Klägerin betrugen … €.

2

Die Klägerin ermittelte ihren steuerlichen Gewinn in den Jahren 1998 und 1999 durch Betriebsvermögensvergleich nach den §§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei schrieb sie das Handelsschiff ausgehend von einer elfjährigen Nutzungsdauer degressiv ab.

3

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgte der steuerlichen Gewinnermittlung der Klägerin. Die daraufhin erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide 1998 und 1999 sind bestandskräftig.

4

In ihrer Handelsbilanz schrieb die Klägerin das Handelsschiff basierend auf einer Nutzungsdauer von elf Jahren bis zum Kalenderjahr 2008 vollständig bis auf einen Schrottwert in Höhe von … € ab.

5

Ab dem Wirtschaftsjahr 2000 bis einschließlich 2011 optierte die Klägerin zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a EStG. Auch im Rahmen der Schattenberechnungen für Zwecke des § 15a EStG schrieb sie das Handelsschiff degressiv ab. Ein Bescheid über die Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG erging letztmalig zum 31. Dezember 2006.

6

Auf Grund der Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage stellte das FA gemäß § 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 1999 u.a. einen Unterschiedsbetrag für das Handelsschiff in Höhe von … DM (… €) fest.

7

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 (Streitjahr) nahm die Klägerin den Antrag zur Gewinnermittlung nach der Tonnage zurück und ermittelte den Gewinn wieder durch Betriebsvermögensvergleich. In der Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2011 setzte sie das Handelsschiff gemäß § 5a Abs. 6 EStG mit dem Teilwert in Höhe von … € an, auf dessen Höhe sich die Beteiligten tatsächlich verständigt hatten.

8

In dem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 setzte die Klägerin das Handelsschiff mit einem Buchwert in Höhe des Schrottwerts von … € an. Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns rechnete die Klägerin dem handelsbilanziellen Gewinn 1/5 des für das Handelsschiff festgestellten Unterschiedsbetrags in Höhe von … €, begründet durch den Rückwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG), sowie in Höhe von … €, begründet durch das Ausscheiden von Gesellschaftern (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG), hinzu. Unter Minderung des handelsrechtlichen Gewinns berücksichtigte die Klägerin eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Handelsschiff in Höhe von … €. Die AfA ermittelte sie aus der Differenz des Teilwerts und des Schrottwerts des Handelsschiffs sowie einer Restnutzungsdauer von fünf Jahren.

9

Mit der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr begehrte die Klägerin, als Gewerbeertrag den steuerlich ermittelten Gewinn zu berücksichtigen. Zudem begehrte sie, den so ermittelten Gewerbeertrag in Höhe von 80 % des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags gemäß § 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen.

10

Dem Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 7. August 2014 legte das FA bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags den Gewerbeertrag ohne Berücksichtigung der AfA für das Handelsschiff zugrunde. Auch nahm es die begehrte Kürzung des Unterschiedsbetrags gemäß § 9 Nr. 3 GewStG nicht vor.

11

Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2015 zurück.

12

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hielt die Klägerin an ihrem Begehren fest. Während des Klageverfahrens änderte das FA unter dem 23. Juli 2015 und nochmals unter dem 16. September 2015 aus hier nicht streitigen Gründen den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid 2012.

13

Im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) am 3. Mai 2016 verständigten sich die Beteiligten darüber, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff 24 Jahre betrage und diese im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht neu zu schätzen sei.

14

Ferner verständigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 darüber, dass sich der Schrottwert für das Handelsschiff zum 31. Dezember 2011 auf 270 €/t belaufe.

15

Davon ausgehend begehrte die Klägerin, den Gewerbeertrag um AfA für das Handelsschiff in Höhe von … € zu mindern. Dabei ging sie von einer Restnutzungsdauer des Handelsschiffs von zehn Jahren aus. Bemessungsgrundlage sei der zum 31. Dezember 2011 ermittelte Teilwert von … € abzüglich des bisher angesetzten Schrottwerts von … €. Letzterer sei betragsmäßig abweichend von der tatsächlichen Verständigung zugrunde zu legen, denn entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne das Schiff sogar bis auf einen Erinnerungswert von 1 € abgeschrieben werden.

16

Um eine doppelte Abschreibung in Gesamthandsbilanz und Ergänzungsbilanzen zu vermeiden, sei der Gewerbeertrag allerdings nicht wie bisher um negative Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von … € zu mindern, sondern um positive Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von … € zu erhöhen.

17

Im Übrigen hielt sie an ihrem Begehren fest, den Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in Höhe von 80 % des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags zu kürzen.

18

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG den Gewerbesteuermessbescheid dahin änderte, dass der Gewerbeertrag um AfA für das Handelsschiff gekürzt wurde. Bei der Ermittlung der Höhe der Abschreibung ging es von einer zehnjährigen Restnutzungsdauer und einer AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe der Differenz des gemäß§ 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden Teilwerts und des auf den 31. Dezember 2011 ermittelten Schrottwerts, auf dessen Höhe sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich verständigt hatten, aus. Zugleich rechnete es dem Gewerbeertrag positive Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von … € statt der bisher berücksichtigten negativen Einkünfte aus den Ergänzungsbilanzen in Höhe von … € zu. Im Übrigen wies das FG die Klage, insbesondere im Hinblick auf die begehrte Kürzung des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, als unbegründet ab.

19

Gegen die Vorentscheidung haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.

20

Die Klägerin rügt die Verletzung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG.

21

Sie beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid vom 16. September 2015 dahin zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag ausgehend von einem Gewerbeertrag in Höhe von … € festgesetzt wird,

und

die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

22

Das FA rügt die Verletzung des § 5a Abs. 6 EStG.

23

Es beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen,

und

die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

24

Sowohl die Revision des FA als auch die Revision der Klägerin sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

25

Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Gewerbeertrag um AfA für das Handelsschiff zu kürzen ist, die ausgehend von einer AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe der Differenz des gemäß § 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden Teilwerts für das Handelsschiff und des auf den 31. Dezember 2011 ermittelten Schrottwerts, auf dessen Höhe sich die Beteiligten tatsächlich verständigt hatten, sowie ausgehend von einer zehnjährigen Restnutzungsdauer des Handelsschiffs (dazu unter 1.) zu ermitteln ist. Zutreffend ist das FG zudem davon ausgegangen, dass die in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Verluste, soweit diese auf der Abschreibung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhten, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen sind. Es fehlt aber an Feststellungen des FG, auf Grund derer die von der Klägerin ermittelten positiven Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen nachvollzogen werden können (dazu unter 2.).

26

Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG einer Kürzung des Gewinns aus der Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegensteht.Das FG hat daher, aus seiner Sicht zu Recht, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 3 GewStG im Jahr der Bildung des Unterschiedsbetrags erfüllt hat (dazu unter 3.).

27

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass im Rahmen der Gewinnermittlung der Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG AfA auf das Handelsschiff in Höhe von 10 % des Betrags zu berücksichtigen ist, der sich aus dem Teilwert auf den 31. Dezember 2011 abzüglich des Schrottwerts zum Ende der Nutzungsdauer ergibt.

28

a) Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach Auslaufen der Option zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG für das Streitjahr erstmals wieder nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG.

29

aa) Für die Frage, mit welchen Werten die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs nach Ende der Tonnagebesteuerung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Wirtschaftsgütern, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, und den übrigen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden. Die erstgenannten Wirtschaftsgüter, zu denen insbesondere das im internationalen Verkehr eingesetzte Schiff gehört, sind nach § 5a Abs. 6 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, für die übrigen Wirtschaftsgüter sind die während der pauschalen Gewinnermittlung im Rahmen von Schattenbilanzen fortgeführten Werte zu übernehmen.Der Teilwert nach § 5a Abs. 6 EStG ist identisch mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (so bereits für den Teilwert nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG BFH-Urteil vom 17. August 2017 IV R 3/14, BFHE 259, 111, Rz 20).

30

Die mit dem Teilwert anzusetzenden Wirtschaftsgüter werden wie Wirtschaftsgüter im Fall einer Betriebseröffnung behandelt, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten sind. Der Senat versteht die Regelungen des § 5a EStG dahin, dass die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, im Zeitpunkt des Übergangs von der Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen zur Tonnagebesteuerung, wie sie bis zur Änderung des § 5a Abs. 3 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076) möglich war, steuerlich so zu behandeln sind, als wären sie Gegenstand einer Betriebseinstellung, und beim Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung zur allgemeinen Gewinnermittlung, als wären sie Gegenstand einer Betriebseröffnung. Deshalb werden die betreffenden Wirtschaftsgüter beim Übergang zur pauschalen Gewinnermittlung wie entnommen behandelt mit der Folge, dass die stillen Reserven in Gestalt des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG aufgedeckt und (später) der Besteuerung unterworfen werden. Im Zeitpunkt des Wechsels zur allgemeinen Gewinnermittlung werden die Wirtschaftsgüter als eingelegt behandelt. Dass Wertveränderungen in der Zeit zwischen einer Entnahme und einer späteren Einlage stattfinden können, ändert nichts daran, dass auch bei Rückkehr zur allgemeinen Gewinnermittlung als Einlagewert der in diesem Zeitpunkt geltende Teilwert anzusetzen ist.

31

Der Senat geht danach davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt, Letztere also nicht, wie das FA meint, nur überlagert. Der Wechsel des Besteuerungsregimes stellt eine Zäsur dar, die wie eine fiktive Entnahme der von dem Wechsel betroffenen Wirtschaftsgüter, hier u.a. des Handelsschiffs, wirkt. Die dadurch grundsätzlich bedingte sofortige Gewinnrealisierung wird durch die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG normierte Gewinnhinzurechnung vergleichbar einer Stundung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Eine weitere Zäsur bildet der Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, wodurch das Besteuerungsregime des § 5a EStG verlassen wird. Soweit der Senat bisher dem Bild von „eingefrorenen“ stillen Reserven für die Dauer der Tonnagebesteuerung gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest. Die stillen Reserven werden vielmehr bei Übergang zur pauschalen Gewinnermittlung endgültig aufgedeckt und lediglich zeitversetzt besteuert.

32

bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungshistorie belegt.

33

Nach dem ursprünglichen Entwurf des § 5a Abs. 6 EStG sollte zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht mehr angewendet wird, § 13 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entsprechend anzuwenden sein (Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, BTDrucks 13/10271, S. 5). Danach wäre eine Anfangsbilanz zu erstellen gewesen, in der die Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Abs. 3 KStG mit dem Teilwert hätten erfasst werden müssen. Die jetzige Gesetzesfassung beruht auf einer Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrats, die keine materiell-rechtliche Änderung bedeuten, sondern nur der Anpassung an die Systematik der während der Anwendung der Tonnagebesteuerung grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften fortzuführenden, aber für die Gewinnermittlung nicht maßgeblichen Steuerbilanzen dienen sollte (BRDrucks 342/1/98, S. 7 und 8). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Teilwertansatz in der später Gesetz gewordenen Fassung des § 5a Abs. 6 EStG dieselbe Rechtsfolge beimessen wollte, wie sie sich aus der ursprünglich vorgeschlagenen Gesetzesfassung ergeben hätte. Insoweit ist dem FA, wie bereits dargelegt, nicht darin zu folgen, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lediglich überlagern sollte. Auch daraus folgt, dass der Teilwertansatz nach § 5a Abs. 6 EStG im Zeitpunkt des Wechsels des Besteuerungsregimes als eine fiktive Einlage zu verstehen ist.

34

cc) Der Teilwertansatz ermöglicht zudem eine sachgerechte Ermittlung der verrechenbaren Verluste gemäß § 15a EStG. Diese sind gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG auch während der Zeit der Gewinnermittlung nach der Tonnage unverändert auf Grund einer fiktiven Schattengewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG festzustellen. Durch den Ansatz der Wirtschaftsgüter, hier des Handelsschiffs, mit dem Teilwert in der Schattenbilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG letztmalig angewendet wird, hat die dadurch bedingte Gewinnerhöhung bzw. die Gewinnherabsetzung ungeachtet der Abgeltung durch den nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Tonnagegewinn Auswirkungen auf den verrechenbaren Verlust beschränkt haftender Gesellschafter. Denn ein durch den Teilwertansatz entstehender Gewinn ist mit einem festgestellten verrechenbaren Verlust gemäß § 15a Abs. 2 EStG zu verrechnen. Insoweit unterscheidet sich der Gewinn, der aus dem Teilwertansatz gemäß § 5a Abs. 6 EStG folgt, von dem Hinzurechnungsgewinn eines Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG, der gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nicht mit einem verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG verrechnet werden kann (BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 IV R 14/09, BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673, Rz 27 ff.). Durch den Teilwertansatz wird sichergestellt, dass verrechenbare Verluste, die auf Grund überhöhter AfA des Wirtschaftsguts in der Schattengewinnermittlung bis zum Zeitpunkt des Rückwechsels gemäß § 15a Abs. 2 EStG festzustellen waren, nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden können, die nach der Rückkehr zum Betriebsvermögensvergleich erzielt werden. Im Ergebnis ist demnach auch, anders als das FA meint, unerheblich, ob im Zeitpunkt des Rückwechsels ein verrechenbarer Verlust gemäß § 15a Abs. 4 EStG festgestellt worden ist. Entscheidend ist allein, dass durch die Bewertung des Wirtschaftsguts, hier das Handelsschiff, mit dem Teilwert in der letzten Bilanz, die der weiteren Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG nach dem Rückwechsel zugrunde zu legen ist, die während der Schattengewinnermittlung gebildeten stillen Reserven bzw. die stillen Lasten neutralisiert worden sind.

35

b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert abzüglich der AfA sowie weiterer Abschreibungen und Abzüge anzusetzen.

36

aa) Im Fall der Einlage tritt der Einlagewert an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ist die Einlage mit dem Teilwert zu bewerten, ergibt sich aus diesem der an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten tretende Betrag.

37

bb) Von diesem Betrag ist die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG abzuziehen. Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bemessungsgrundlage für die AfA sind danach grundsätzlich die An-schaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Im Fall der Einlage tritt deren Wert auch für die Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten (BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617; vom 24. Januar 2008 IV R 66/05, BFH/NV 2008, 1301; vom 18. August 2009 X R 40/06, BFHE 226, 504, BStBl II 2010, 961). Das gilt selbst dann, wenn die der Einlage vorhergehende Entnahme aus einem anderen Betriebsvermögen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht der Besteuerung unterworfen wird (BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 53/04,BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698, unter II.3.b). Lediglich bei Wirtschaftsgütern, die -woran es im Streitfall fehlt- nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, kommt es unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu einer Verminderung der AfA-Bemessungsgrundlage.

38

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich auch im Fall des Übergangs von der pauschalen Gewinnermittlung zur Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen die AfA-Bemessungsgrundlage aus dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG anzusetzenden Teilwert für das Handelsschiff.

39

Bereits der Wortlaut des § 5a Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG spricht dafür, dass der in der Steuerbilanz anzusetzende Teilwert nunmehr die Bemessungsgrundlage für die AfA bildet. Dem Gesetzgeber war, wie sich insbesondere der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG entnehmen lässt, bewusst, dass der auf Grund gesetzlicher Regelung in der Steuerbilanz anzusetzende Teilwert regelmäßig die Bemessungsgrundlage für die AfA bildet. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis bedurfte es mithin, anders als das FA meint, in § 5a Abs. 6 EStG keiner Regelung dahin, dass der Teilwert nunmehr die Bemessungsgrundlage für die AfA bildet. Im Gegenteil hätte es nahegelegen, eine dem § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vergleichbare Regelung zu treffen, wenn es Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, wie das FA meint, dass die AfA abweichend von dem Teilwertansatz in der Steuerbilanz nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen werden sollte. Im Übrigen wäre auch nach dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag bei auf § 13 Abs. 3 KStG gestütztem Teilwertansatz davon auszugehen gewesen, dass dieser Wert zugleich die Bemessungsgrundlage der AfA ist. Denn die nach § 13 Abs. 3 KStG in der Anfangsbilanz anzusetzenden Teilwerte bilden nach einhelliger Auffassung die Bemessungsgrundlage für die AfA (u.a. Blümich/Pfirrmann, § 13 KStG, Rz 38; Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 KStG Rz 32; Lenz in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 13 Rz 29).

40

Die Verwendung des Teilwerts als AfA-Bemessungsgrundlage führt auch entgegen der Meinung des FA nicht zu einer Doppelbegünstigung in Höhe des den Buchwert in der Schattenbilanz übersteigenden Betrags, indem dieser im Ergebnis doppelt abgeschrieben werden kann. Denn die AfA in der Schattenbilanz während der Zeit der Tonnagegewinnermittlung hat sich nicht auf den der Besteuerung unterliegenden Gewinn auswirkt. Soweit in dem Aufstockungsbetrag stille Reserven abgebildet werden, die sich auf Grund überhöhter AfA in den Jahren vor dem Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage gebildet haben, ist dieser Aufwand durch den Ansatz des Unterschiedsbetrags bereits neutralisiert worden.

41

c) Zutreffend hat das FG den Teilwert um den auf den 31. Dezember 2011 ermittelten Schrottwert gekürzt. Diese Kürzung der Bemessungsgrundlage steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67 (BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) verweist.

42

d) Der Senat hat auch keine Bedenken, die zwischen den Beteiligten im Rahmen der tatsächlichen Verständigung vereinbarte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Handelsschiffs von 24 Jahren für die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach dem Rück-wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugrunde zu legen (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 33 ff.). Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG im Zeitpunkt des Rückwechsels von einer betriebsgewöhnlichen Restnutzungsdauer von zehn Jahren ausgegangen ist. Den dagegen vorgebrachten Argumenten des FA, die sich nicht auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer, sondern auf die AfA-Befugnis dem Grunde nach beziehen,folgt der Senat nicht.

43

aa) Die AfA ist nicht auf Grund eingetretener Festsetzungsverjährung verbraucht. Dem steht bereits entgegen, dass die AfA, soweit sie während der Gewinnermittlung nach der Tonnage in der fortgeführten Schattenbilanz von den ursprünglichen An-schaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen worden ist, wie bereits dargelegt, nicht in den der Besteuerung unterliegenden Gewinn eingeflossen und daher nicht Gegenstand einer Steuerfestsetzung gewesen ist. Nichts anderes gilt, soweit die AfA bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 2 EStG berücksichtigt worden ist, denn die Feststellung nach § 15a Abs. 2 EStG hat keinerlei Auswirkung auf den der Besteuerung unterliegenden Gewinn gehabt. Zudem ist, wie oben dargelegt, die überhöhte AfA durch den gewinnerhöhenden Teilwertansatz in der letzten Schattenbilanz wieder neutralisiert worden und hat sich daher im Ergebnis im Bescheid gemäß § 15aAbs. 2 EStG nicht ausgewirkt.

44

bb) Der Klägerin kann auch kein treuwidriges Verhalten unter-stellt werden, wenn sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff nach der damals einschlägigen AfA-Tabelle ermittelt hat, die erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Rechtsprechung als unanwendbar für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eingestuft worden ist, weil deren Anwendung bei den hier streitigen Handelsschiffen im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 38 ff.).

45

2. Zutreffend hat das FG die in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Verluste, soweit diese auf der Abschreibung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhten, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt. Die Mehrwerte für das Handelsschiff waren nämlich auf Grund des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und des damit verbundenen Ansatzes des Handelsschiffs mit dem Teilwert in der Gesamthandsbilanz gewinnwirksam aufzulösen. Die Ergänzungsbilanzen waren insoweit in dem Zeitpunkt aufzulösen, zu dem die letzte Schattenbilanzunter Ansatz des mit dem Teilwert nach § 5a Abs. 6 EStG zu bewertenden Schiffs aufzustellen war.

46

a) Nach § 5a Abs. 6 EStG ist in der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen. Bestandteil der Bilanz i.S. des § 5a Abs. 6 EStG sind bei Personengesellschaften neben der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft auch die Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter.

47

Der Teilwertansatz gemäß § 5a Abs. 6 EStG beruht, wie oben dargelegt, auf einer Einlagefiktion. Er spiegelt mithin für alle Gesellschafter den steuerbilanziell maßgeblichen Wert des Schiffs wider. Dies führt dazu, dass durch den Teilwertansatz nicht nur der bisherige Buchwert des Schiffs in der letzten (Schatten-)Gesamthandsbilanz, sondern auch die in den (Schatten-)Ergänzungsbilanzen für das Handelsschiff (noch) ausgewiesenen Mehrwerte -hier die zum 31. Dezember 2011- ersetzt werden. Mit dem Ansatz des Teilwerts für das Handelsschiff in der Gesamthandsbilanz entfällt die Rechtfertigung für die Fortführung der in den positiven Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff. Denn die Mehrwerte bildenanteilige Anschaffungskosten der Gesellschafter ab, die den ihnen anteilig zuzurechnenden Anteil am in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Buchwert übersteigen. Ersetzt der Ansatz des Teilwerts in der Gesamthandsbilanz die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft, entfällt auch die Grundlage für die Bilanzierung von Mehr- oder Minderanschaffungskosten einzelner Gesellschafter. Die Ergänzungsbilanzen, die Teil der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft sind, sind daher im Rahmen der letzten (Schatten-)Bilanzierung insoweit aufzulösen.

48

b) Dem steht nicht entgegen, dass sich die Ergebnisse aus der Auflösung der Ergänzungsbilanzen nicht auf die Höhe des festzustellenden Gesamthandsgewinns auswirken, weil sie noch im letzten Jahr der Tonnagebesteuerung „realisiert“ werden. Hierin liegt insbesondere keine Benachteiligung jener Gesellschafter, die höhere Anschaffungskosten getragen haben, als ihnen nunmehr über den Teilwertansatz in der Gesamthandsbilanz als Abschreibungspotenzial zusteht.

49

Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich Verluste aus der Auflösung positiver Ergänzungsbilanzen im Rahmen der Verlustfeststellung nach § 15a EStG auswirken (vgl. § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG); die aus der Auflösung resultierenden Verluste sind daher nicht dauerhaft verloren. Abgesehen davon werden die Ergänzungsbilanzen auch sonst während der Tonnagebesteuerung fortgeführt, so dass Verluste aus der ratierlichen Auflösung nur im Rahmen des § 15a EStG zum Tragen kommen und sich nicht auf die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns auswirken. Zum anderen spiegelt die Gesamthandsbilanz nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung alle Gesellschafter (nur) entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben.

50

c) Die Feststellungen des FG lassen aber eine Beurteilung nicht zu, ob der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen zutreffend ermittelt worden ist. Das FG hat bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den laufenden Gesamthandsgewinn nicht um Verluste aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von … € gekürzt, sondern diesen um positive Einkünfte in Höhe von … € erhöht. Dabei ist das FG zwar offensichtlich davon ausgegangen, dass die bisher in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Verluste ausschließlich auf der Abschreibung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für das Handelsschiff beruhten. Feststellungen dazu hat es aber nicht getroffen. Der Ansatz der Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen beruhte auf der Berechnung der Klägerin, die dem Schriftsatz vom 14. Juni 2016 beigefügt war (siehe Anlagenband in FG-Akte 6 K 78/15). Diese Berechnung ist für den Senat aber nicht nachvollziehbar und konnte von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutert werden. Das FG erhält mit der Zurückverweisung daher Gelegenheit, die Einkünfte aus den Ergänzungsbilanzen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu ermitteln.

51

3. Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG einer Kürzung des Gewinns aus der Auflösung des streitigen Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegensteht.

52

a) Gemäß § 7 Satz 3 GewStG gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag nach Satz 1. Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Aus dem Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG ergibt sich damit eindeutig, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach§ 9 GewStG als Gewerbeertrag fingiert wird und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist. § 7 Satz 3 GewStG verweist aber lediglich auf den Gewinn, der gemäß § 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage ermittelt worden ist. Demgegenüber unterfallen die Gewinne aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG.

53

b) Wie oben dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt. Der Wechsel des Besteuerungsregimes wirkt wie eine fiktive Entnahme der von dem Wechsel betroffenen Wirtschaftsgüter, hier des Handelsschiffs. Durch die Feststellung des Unterschiedsbetrags werden die stillen Reserven aufgedeckt, die sich während der Zeit der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die Gewinnermittlung nach der Tonnage gebildet haben. Die Gewinnrealisierung wird lediglich auf die in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Zeitpunkte verschoben. Rechtsfolge dieser Betrachtung ist zugleich, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nicht (schon) der Gewinnermittlung nach der Tonnage, sondern (noch) der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zuzurechnen ist.

54

Dieses Verständnis muss auch für die Auslegung des § 7 Satz 3 GewStG maßgeblich sein. „Nach § 5a EStG ermittelter Gewinn“i.S. des § 7 Satz 3 GewStG ist daher nur der Gewinn, der nach § 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage berechnet wird. Ungeachtet der Verortung der Hinzurechnungsregelung in § 5a Abs. 4 EStG wird dieser Gewinn nicht der Gewinnermittlung nach der Tonnage, sondern der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugeordnet. Dieser Gewinn unterfällt daher dem Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG mit der weiteren Folge, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG zu beachten ist.

55

c) Allerdings hatte der Senat für den Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG entschieden, dass dieser nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG unterliege(BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300). Dieser Entscheidung lag die Auffassung zugrunde, dass § 5a EStG als ein in sich geschlossenes System einer besonderen Gewinnermittlung zu betrachten sei und diesem System neben dem Gewinn, der gemäß § 5a Abs. 1 EStG ermittelt werde, auch alle Gewinnhinzurechnungen zuzuordnen seien, unabhängig von dem Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr fest.

56

Mit der Entscheidung weicht er nicht von dem BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02 (BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828) ab. Denn dieses betraf die gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG hinzuzurechnenden Sondervergütungen.

57

d) Das FG ist, der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend, von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat dementsprechend keine Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 3 GewStG getroffen. Die Vorentscheidung war daher auch aufzuheben, um dem FG Gelegenheit zu geben, die diesbezüglich erforderlichen Feststellungen noch zu treffen.

58

Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat -allerdings ohne Rechtsbindung- darauf hin, dass für die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 3 GewStG auf den Zeitpunkt der Bildung des Unterschiedsbetrags und nicht auf den Zeitpunkt seiner Auflösung abzustellen ist.

59

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Bescheidänderungen nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Änderung eines Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters nur wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides nach § 32a Abs. 2 KStG rechtfertigt (Az. I R 59/16).

BFH: Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

BFH, Urteil I R 59/16 vom 11.09.2018

Leitsatz:

§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 1 K 1303/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH; Gesellschafter war bis zu seinem Tod M. Zwischen der Klägerin als Betriebsunternehmen und dem Einzelunternehmen des M bestand eine Betriebsaufspaltung. Die Anteile an der Klägerin wurden als Betriebsvermögen des Besitzunternehmens bilanziert. Sowohl die Gesellschaftsanteile an der Klägerin als auch das Besitzunternehmen gingen nach dem Tod des M im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine Witwe (W), über, die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin wurde.

2

Im Rahmen einer u.a. für die Jahre 1999 bis 2005 (Streitjahre) durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellte der Prüfer in den Buchführungen und Steuererklärungen der Unternehmen nicht erfasste Vorgänge fest („Schwarzeinnahmen“), die einerseits aus nicht fakturierten Leistungen und andererseits aus nicht abgerechneten Veräußerungen des Anlagevermögens bei dem jeweiligen Besitzunternehmen stammten.

3

Den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung folgend (Erhöhung der Gewinne um die festgestellten „Schwarzeinnahmen“) erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter dem 10. bzw. 11. Dezember 2008 für die Eheleute M und W geänderte und inzwischen bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

4

Bereits am 5. Dezember 2008 beantragte die Klägerin, die bestandskräftigen Körperschaftsteuerfestsetzungen und Feststellungen nach § 47 Abs. 1 (bis 2001) bzw. § 27 Abs. 2 (ab 2002) des Körperschaftsteuergesetzes in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung (KStG) gemäß § 32a Abs. 2 KStG zu ändern. Betriebseinnahmen der Besitzunternehmen seien zur Bestreitung von Betriebsausgaben der Klägerin (Personalkosten) verwendet worden. Dabei handele es sich um verdeckte Einlagen, die zum Teilwert den Anschaffungskosten der Beteiligung hinzuzurechnen seien. In Höhe der verdeckten Einlagen sei ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug und damit eine entsprechende Minderung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin angezeigt.

5

Am 23. August 2010 lehnte das FA den Änderungsantrag der Klägerin ab. Gegenstand der Änderung der Bescheide gegenüber dem Gesellschafter sei nicht die Erfassung einer verdeckten Einlage, sondern die Erfassung der nicht erklärten betrieblichen Erträge gewesen.

6

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19. November 2014 1 K 2416/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2015, 331) abgewiesen. Der Senat hat dieses Urteil jedoch wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben (Urteil vom 2. Dezember 2015 I R 3/15, BFH/NV 2016, 939).

7

Die Klage blieb auch im zweiten Rechtsgang ohne Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 2016 1 K 1303/16, EFG 2016, 1552), weil -so die Vorinstanz- eine Änderung eines Steuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen keine Änderung des entsprechenden Körperschaftsteuerbescheids nach § 32a Abs. 2 KStG rechtfertige.

8

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 1 K 1303/16 (EFG 2016, 1552) sowie der Einspruchsentscheidung des FA vom 13. September 2012

1. die Bescheide

über Körperschaftsteuer 1999 vom 17. November 2000 unter Berücksichtigung einer Einkommensminderung in Höhe von … DM,

über Körperschaftsteuer 2000 vom 6. Dezember 2001 unter Berücksichtigung einer Einkommensminderung in Höhe von … DM,

über Körperschaftsteuer 2001 vom 10. März 2003 unter Berücksichtigung einer Einkommensminderung in Höhe von … €,

über Körperschaftsteuer 2002 vom 4. April 2006 unter Berücksichtigung einer Einkommensminderung in Höhe von … €,

über Körperschaftsteuer 2003 vom 4. April 2006 unter Berücksichtigung einer Einkommensminderung in Höhe von … €,

über Körperschaftsteuer 2004 vom 4. April 2006 unter Berücksichtigung einer Einkommensminderung in Höhe von … €

und über Körperschaftsteuer 2005 vom 10. Oktober 2006 unter Berücksichtigung einer Einkommensminderung in Höhe von … €

zu ändern

sowie

2. die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 2 KStG

zum 30. September 1999 vom 17. November 2000 zu ändern und eine verdeckte Einlage in Höhe von … DM festzustellen,

zum 30. September 2000 vom 6. Dezember 2001 zu ändern und eine weitere verdeckte Einlage in Höhe von … DM festzustellen,

zum 30. September 2001 vom 10. März 2003 zu ändern und eine weitere verdeckte Einlage in Höhe von … € festzustellen,

zum 30. September 2002 vom 4. April 2006 zu ändern und eine weitere verdeckte Einlage in Höhe von … € festzustellen,

zum 30. September 2003 vom 4. April 2006 zu ändern und eine weitere verdeckte Einlage in Höhe von … € festzustellen,

zum 30. September 2004 vom 4. April 2006 zu ändern und eine weitere verdeckte Einlage in Höhe von … € festzustellen

und zum 30. September 2005 vom 10. Oktober 2006 zu ändern und eine weitere verdeckte Einlage in Höhe von … € festzustellen.

9

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die von der Klägerin begehrte Änderung kann allenfalls auf § 32a Abs. 2 KStG gestützt werden. Das FG ist indessen zutreffend davon ausgegangen, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

11

1. Nach dem mit dem Jahressteuergesetz 2007 -JStG 2007- (vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) eingeführten § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG kann, soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Das Gesetz verlangt insoweit, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen (ebenso Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 32a KStG Rz 47; Schnitger in Schnitger/ Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 32a Rz 52; Kroschel in Ernst & Young, KStG, § 32a Rz 52; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/ GewStG/UmwStG, § 32a KStG Rz 51; Tiedchen, EFG 2016, 1556, 1557; a.A. wohl Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32a KStG Rz 21).

12

a) Dass der gegenüber dem Gesellschafter ergangene Bescheid auf dem Ansatz einer verdeckten Einlage beruhen muss, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG, nach dem der Steuer- oder Feststellungsbescheid „hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen wird“. Das Gesetz bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass zum einen Anlass für die Aufhebung, den Erlass oder die Änderung des an den Gesellschafter gerichteten Steuer- oder Feststellungsbescheids eine verdeckte Einlage sein muss („… hinsichtlich …“), dass diese aber zum anderen auch im nämlichen Bescheid „berücksichtigt“ worden sein muss. Der Bescheid muss also entweder eine verdeckte Einlage enthalten, eine frühere Berücksichtigung einer verdeckten Einlage ändern oder die Folgen einer früher berücksichtigten verdeckten Einlage rückgängig machen (Intemann in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 32a KStG, Rz 20; Gosch/Bauschatz, KStG, 3. Aufl., § 32a Rz 40; Blümich/Rengers, § 32a KStG Rz 47).

13

b) Die vorgenannte Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass die Rechtsfolge (Aufhebung, Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids gegenüber der Körperschaft) des § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG nur eine Körperschaft erfasst, welcher „der Vermögensvorteil“ zugewendet wurde. Diese Formulierung bezieht sich erkennbar auf die Tatbestandsseite des § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG, die -wie ausgeführt-die Aufhebung, den Erlass oder die Änderung eines gegenüber dem Gesellschafter ergangenen Steuer- oder Feststellungsbescheids hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erfordert. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass mit dem der Körperschaft zugewendeten Vermögensvorteil nur die auf der Tatbestandsseite angesprochene verdeckte Einlage gemeint sein kann.

14

c) Diese Interpretation steht ferner im Einklang mit der Gesetzeshistorie. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/2712, S. 72) handelt es sich bei § 32a Abs. 2 KStG um eine eigenständige Änderungsvorschrift für den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gegenüber der Kapitalgesellschaft, soweit bei einem Gesellschafter ein Steuerbescheid „mit Feststellungen über eine verdeckte Einlage“ erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

15

d) Dem entspricht -entgegen der Vorstellung der Klägerin- schließlich auch das Normtelos. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 I R 25/16 (BFH/NV 2018, 838) ausgeführt, dass § 32a Abs. 2 KStG verfahrensrechtlich sicherstellen soll, dass die Steuerbefreiung einer verdeckten Einlage (außerbilanzielle Korrektur) bei der Körperschaft auch dann erfolgen kann, wenn ihr Bescheid bereits bestandskräftig oder festsetzungsverjährt ist, soweit beim Anteilseigner nachträglich eine verdeckte Einlage festgestellt wird. Der Gesetzgeber hat demnach die Besteuerungsebenen der Körperschaft und ihrer Gesellschafter durch das in § 32a KStG verankerte formelle Korrespondenzprinzip verfahrensrechtlich miteinander verbunden, um auf beiden Ebenen eine abgestimmte Besteuerung sicherzustellen. Insoweit gibt § 32a Abs. 2 KStG die Möglichkeit zur Folgeänderung bei der Gesellschaft als Empfängerin einer verdeckten Einlage (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 838). Es ist daher unzutreffend, wenn die Klägerin meint, die Anwendung des § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG setze unter Berücksichtigung des Normtelos und entgegen dem Normwortlaut „nicht unbedingt eine Änderung von Bescheiden beim Gesellschafter“ voraus. Die vom Gesetzgeber angeordnete Durchbrechung der Bestandskraft der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheide ist vielmehr Folge einer auf die Gesellschafter- und Gesellschaftsseite abgestimmten Besteuerung in dem in § 32a Abs. 2 KStG explizit genannten Fall. Enthält der an den Gesellschafter ergangene Steuer- oder Feststellungsbescheid keine Feststellungen hinsichtlich einer verdeckten Einlage, ist eine abgestimmte Besteuerung gerade nicht angezeigt.

16

2. Das Gesetz enthält keine planwidrige Lücke, die im Streitfall zu einer analogen Normanwendung berechtigen könnte.

17

a) Der Gesetzgeber hat die von ihm intendierte Abstimmung der Besteuerungsebenen in § 32a Abs. 2 KStG nur bezogen auf die Feststellung einer verdeckten Einlage, nicht aber bezogen auf anderweitige steuererhöhende Feststellungen beim Gesellschafter (hier: die Erfassung von Schwarzeinnahmen) in den Blick genommen. Es gibt insoweit keinen sachlichen Grund, die Regelung auf andere Fälle zu erstrecken. Die Norm gewinnt ihre Legitimation vielmehr alleine aus der systematischen Nähe zu den von § 32a Abs. 1 KStG erfassten Sachverhalten, will aber nicht „in jedem Fall“ eine Korrespondenz zwischen Körperschaft- und Einkommensteuerbescheid herstellen (zutreffend Oellerich in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 32a Rz 121a; a.A. Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32a KStG, Rz 21; generell kritisch zur analogen Anwendung des § 32a KStG Pohl, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2007, 1336, 1337; Kohlhepp, DStR 2007, 1502, 1504; für eine analoge Anwendung zugunsten des Steuerpflichtigen bei verdeckten Einlagen, die sich nicht im Steuer- oder Feststellungsbescheid an den Gesellschafter ausgewirkt haben, Pohl/Raupach, Finanz-Rundschau –FR- 2007, 210, 211; Stöber, FR 2013, 448, 452).

18

b) Dem steht die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung nicht entgegen.

19

aa) Soweit sich die Klägerin auf den Beschlussdes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2009 VIII B 170/08 (BFHE 224, 439) berufen hat, hat der BFH dort in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu § 32a Abs. 1 KStG lediglich ausgeführt, dass in einem Fall, in dem sich die Beteiligten im Insolvenz-Feststellungsverfahren über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einigen, das FA seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache dann in der Hauptsache für erledigt erklären, einiges dafür spreche, dass die geänderten Körperschaftsteuerberechnungen, die zu einer Verminderung der angemeldeten Körperschaftsteuerforderungen geführt haben, im Ergebnis einer Änderung der Körperschaftsteuerbescheide gleichkommen. Der BFH hat in diesem Fall und lediglich im AdV-Verfahren (offen gelassen hingegen in der Hauptsache, vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501) eine sinngemäße Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG erwogen, weil jedenfalls eine vGA im Rahmen geänderter Steuerberechnungen vermindert worden ist. Im Streitfall fehlt es dagegen an einer tatbestandsmäßig mit § 32a Abs. 2 KStG vergleichbaren Situation, weil die Änderung der Steuerbescheide gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin sich gerade nicht auf eine verdeckte Einlage bezog (vgl. Tiedchen, a.a.O.).

20

bb) Nichts anderes folgt aus dem BFH-Beschluss vom 21. April 2009 VIII B 18/08 (juris) sowie dem BFH-Urteil vom 6. September 2011 VIII R 55/10 (BFH/NV 2012, 269). Dort hat der BFH ausgeführt, dass erst mit § 32a (Abs. 1) KStG das Korrespondenzprinzip für vGA eingeführt worden sei, während zuvor keine rechtliche Bindung zwischen Einkommensteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid bestanden habe. Aus dieser Formulierung folgt gerade nicht, dass der BFH eine über den Anwendungsbereich des § 32a KStG hinaus gehende Korrespondenz befürwortet hätte. Entsprechendes gilt auch, soweit der BFH im Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 31/12 (GmbH-Rundschau 2015, 772) von der „Schaffung der Korrespondenzregelungen in § 32a, § 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Sätze 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. des JStG 2007“ gesprochen hat.

21

cc) Nichts anderes gilt schließlich, soweit das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Februar 2012 4 K 4769/10 (juris) ausgeführt hat, es halte den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheids auch in den Fällen für zulässig und für erforderlich, in denen die Berücksichtigung einer vGA nicht zu einer Änderung der Körperschaftsteuer führe, um auf diese Weise die Berücksichtigung der vGA zu dokumentieren, weil so dem Sinn und Zweck des § 32a Abs. 1 KStG Rechnung getragen, zum anderen aber -durch den Erlass eines Steuerbescheids- auch ein Anknüpfungspunkt für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geschaffen werde. Auch aus dieser Formulierung ergibt sich nicht, dass das FG§ 32a KStG auch auf Fälle anwenden hätte wollen, in denen gar keine vGA in Rede steht.

22

3. Die Vorinstanz ist -jedenfalls im Ergebnis- von den vorstehenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sie hat zudem festgestellt, dass im Rahmen der u.a. bei der Klägerin durchgeführten Prüfung nicht in den Buchführungen und Steuererklärungen der betroffenen Unternehmen erfasste Vorgänge („Schwarzeinnahmen“) vorlagen, welche aufgrund der um die festgestellten „Schwarzeinnahmen“ erhöhten Gewinne für die Eheleute M und W zu geänderten und inzwischen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre geführt haben. Der daraus vom FG abgeleitete rechtliche Schluss, dass eine Änderung eines Steuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen nicht unter § 32a Abs. 2 KStG fällt, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Darauf, ob es sich bei der Begleichung der Verbindlichkeiten der Klägerin durch die Gesellschafter M bzw. W überhaupt um verdeckte Einlagen gehandelt haben kann, kommt es folglich ebenso wenig an wie darauf, ob auf Ebene des Gesellschafters eine verdeckte Einlage auch dann i.S. des § 32a Abs. 2 KStG „berücksichtigt“ wird, wenn sich nur die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen, und ob § 32a Abs. 2 KStG bezogen auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu einer unzulässigen echten Rückwirkung führt.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

24

5. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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Zur Aussetzung der Vollziehung: Keine Anwendung der Konzernklausel – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG

Das FG Düsseldorf hat in einem Aussetzungsverfahren zur Reichweite der sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG Stellung genommen und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG geäußert (Az. 12 V 1531/18 A).

Zur Aussetzung der Vollziehung: Keine Anwendung der Konzernklausel – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.02.2019 zum Beschluss 12 V 1531/18 A vom 15.10.2018

Aussetzung der Vollziehung: Keine Anwendung der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG

In einem Aussetzungsverfahren hat das Finanzgericht Düsseldorf zu der Reichweite der sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG Stellung genommen. Zudem haben die Richter in dem Beschluss vom 15.10.2018 (Az. 12 V 1531/18 A(G,F)) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG geäußert.

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein gewerbesteuerlicher Verlust einer GmbH aufgrund einer Anteilsveräußerung untergegangen ist. Die Anteile an der betreffenden GmbH wurden mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften von einem Ehepaar zu gleichen Teilen gehalten. Die Anteile an dieser GmbH wurden an eine andere GmbH veräußert. Die Eheleute waren auch an der erwerbenden GmbH zu gleichen Teilen beteiligt. Das Finanzamt sah in dieser Veräußerung einen schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und nahm einen Verlustuntergang an.

In seiner Entscheidung über den Aussetzungsantrag verneinte der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheides. § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gelte nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Eine ergänzende Auslegung der Vorschrift lehnte der Senat ab, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen.

Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2017 (Az. 2 K 245/17) und das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren (Az. 2 BvL 19/17) äußerten die Richter zwar ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Dennoch lehnten sie eine Aussetzung ab. In dem Streitfall überwiege das öffentliche Interesse an dem Steuervollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Das Gericht hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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