Zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Das FinMin Baden-Württemberg teil die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge mit (Az. 3 – S-062.5 / 6).

Zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. April 2018

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-062.5 / 6 vom 30.04.2018

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14 – (BStBl II 2016 S. 265),
  • der BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 – IX R 23/12 – (BFH/NV S. 912), – IX R 20/13 – (BFH/NV S. 1146) und – IX R 21/13 – (BFH/NV S. 1147), vom 17. Februar 2016 – X R 26/13 – (BStBl II S. 611) und – X R 32/11 – (BStBl II S. 708) sowie – X R 1/13 – (BFH/NV S. 913), vom 22. März 2016 – VIII R 10/12 – (BStBl II S. 881) und – VIII R 24/12 – (BStBl II S. 884) und vom 8. September 2016 – III R 62/11 – (BStBl II 2017 S. 163) sowie
  • des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2017 – 2 BvR 949/17 – (vorgehend BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 – X R 18/12 -, BStBl II 2017 S. 450)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b oder § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 30. April 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

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Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung

Das BMF macht mit dem Schreiben vom 1. Mai 2018 das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt (Az. IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21).

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 vom 01.05.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht (Anlage).

Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung – insbesondere den Finanzämtern – früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müssen und Erstattungen oder auch Kindergeld beanspruchen können. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die Informationen des Informationsschreibens betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken, soweit die Abgabenordnung unmittelbar oder mittelbar anzuwenden ist. Ausgenommen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zollbehörden (z. B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer).

Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z. B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.

Wenn Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet das, dass sie diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen.

Das Informationsschreiben informiert, welche personenbezogenen Daten von der Steuerverwaltung erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was die Steuerverwaltung mit diesen Daten macht. Außerdem informiert es über die Rechte in Datenschutzfragen und an wen man sich diesbezüglich wenden kann.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH: Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

Laut BFH ist ein (islamischer) Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes/eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht gemeinnützig (Az. V R 36/16).

BFH: Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

BFH, Pressemitteilung Nr. 22/18 vom 02.05.2018 zum Urteil V R 36/16 vom 14.03.2018

Ein (islamischer) Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes/eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 2018 V R 36/16 wird bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung). Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Finanzgericht (FG).

Im Streitfall billigte der BFH die Würdigung des FG, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass z. B. Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc.) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten.

Der BFH entschied weiter, dass die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (v. a. Integration von Zuwanderern) nicht im Wege einer „Gesamtschau“ gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen sind.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Anerkennung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als gemeinnütziger Verein für 2009 und 2010 (Streitjahre) zu Recht widerrufen hat.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in X. Er wurde 1997 gegründet.

3

In der Präambel der Satzung bekennen sich die Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger setzte sich laut § 3 der Satzung folgende Ziele:

„1. Die Förderung der Vermittlung und Wahrnehmung von richtigen und sachbezogenen Informationen über die Islamische Religion.

2. Die Förderung der deutschen Sprache und Kultur bei ausländischen Mitbürgern, um eine Integration und Akkulturation in die deutsche Gesellschaft zu fördern.

3. Die Schaffung von Möglichkeiten, einen Islamischen Religionsunterricht an deutschen Schulen einzuführen.

4. Die Bildung von friedlichen Beziehungen zu Mitbürgern zu fördern.

(…)“

4

In § 4 der Satzung verpflichtet sich der Kläger, ausschließlich und unmittelbar religiöse und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und keine politischen Ziele zu verfolgen.

5

Seine Aktivitäten übt der Kläger in dem Objekt Y-Str. aus, auf dem sich u.a. die von ihm unterhaltene Moschee befindet. Das Grundstück hat der Kläger von der … für einen Pachtzins in symbolischer Höhe von 1 €/Jahr gepachtet; außerdem hat er sämtliche Grundabgaben und Renovierungs- sowie Unterhaltskosten für das Grundstück zu tragen. Diese beliefen sich, da das auf dem Grundstück befindliche Gebäude noch aus der Jahrhundertwende stammt, in der Vergangenheit in einer Größenordnung von mehreren Hunderttausend €.

6

Nachdem das FA den Kläger mit Freistellungsbescheid vom 14. Dezember 2009 als gemeinnützig anerkannt hatte, wurde ihm bekannt, dass der Kläger in den Verfassungsschutzberichten des Bundes für 2009 und 2010 namentlich erwähnt und seine Stellung innerhalb des Islamismus erläutert wird. Hierauf widerrief es am 25. August 2011 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und führte eine Körperschaftsteuer- und eine Gewerbesteuerveranlagung für 2009 durch. Für 2010 erließ das FA am 10. August 2012 einen Körperschaftsteuerbescheid über …; dem Antrag des Klägers auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit folgte es nicht.

7

Gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 sowie gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 legte der Kläger Einspruch ein. Er erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Den Ausführungen der Verfassungsschutzbehörden sei nicht zu folgen.

8

Den Einspruch wies das FA am 21. Mai 2014 als unbegründet zurück. Der Kläger habe bei seiner tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S. des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) gefördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider gehandelt. Mit seinem Vorbringen widerlege der Kläger nicht die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme mit Urteil als unbegründet ab. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit scheitere daran, dass es sich beim Kläger um eine extremistische Organisation handele.

9

Der Kläger sei im Anhang der Verfassungsschutzberichte des Bundes (2009 und 2010) namentlich unter den Gruppierungen aufgeführt, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, sodass es sich auch beim Kläger um eine extremistische Gruppierung handele. Die wiederholte Benennung in Verfassungsschutzberichten habe der Kläger hingenommen, obwohl ihm hiergegen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen gestanden hätte.

10

Dem Kläger sei es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen. Er habe insbesondere nicht den Nachweis führen können, dass er sich in den Streitjahren hinreichend vom verfassungswidrigen Gedankengut der … distanziert habe.

11

Ein überragendes soziales Engagement des Klägers (Integration, soziale Jugendarbeit, kulturelle und überkonfessioneller Austausch) könne nicht dazu führen, dass im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden müsse.

12

Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

13

Das Urteil des FG widerspreche der Leitentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2012 I R 11/11 (BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146). Danach sei die gesetzliche Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht anwendbar, wenn der jeweilige Kläger im Bericht des Verfassungsschutzes nur in einer Liste der als extremistische eingeschätzten Gruppierungen im Anhang aufgeführt werde. Nicht anders verhalte es sich im Streitfall. Es sei in keiner Weise dargelegt worden, weshalb der Kläger extremistisch sei und gegen die Völkerverständigung agiere. Die summarische Aufzählung von Vereinen und Verbänden im Anhang genüge nicht den vom BFH aufgestellten Anforderungen.

14

Er habe zwar zugelassen, dass im Jahr 2009 ein Prediger in mehreren Ansprachen den Sieg der Muslime über ihre Feinde ersehnt habe, es bleibe aber im Dunkeln, was dieser damit gemeint habe. Soweit ein anderer Prediger anlässlich eines Unterrichts u.a. geäußert habe, man solle Kinder ab zehn Jahren schlagen, wenn sie nicht beten würden, aber nicht so stark, dass sie in ein Krankenhaus müssten, identifizierte er sich in keiner Weise mit diesen Äußerungen. Dasselbe gelte für dessen Aussage vom Dezember 2010, wonach es rechtens sei, wenn ein Muslim einen anderen Muslim töte, falls er Unzucht begehe oder wenn ein Muslim den Islam als Religion aufgebe. Das Auftreten dieser Prediger beruhe darauf, dass er, der Kläger, keinen für ihn finanzierbaren Imam habe beschäftigen können. Der Verfassungsschutz und die Ausländerbehörde hätten verhindert, dass ein qualifizierter Imam die religiöse Betreuung habe übernehmen können.

15

Das FA dürfe eine muslimische Gemeinde nicht anders behandeln als christliche Vereinigungen, das Religionsprivileg gelte für alle Religionsgemeinschaften. Die Pius-Bruderschaft als katholische Institution sei gemeinnützig, obwohl ihr Bischof wegen antisemitischer Äußerungen verurteilt worden sei. Wenn der Staat deren Gemeinnützigkeit bejahe, müsse er sich zurückhalten, wenn es um die Beurteilung von Äußerungen im Bereich des Islams gehe, die sich nicht gegen Christen oder Juden richteten, sondern interne Verhaltensregeln für Muslime beschrieben.

16

Von Kirchen, sozialen Verbänden sowie der Stadt X ernte er, der Kläger, höchste Anerkennung für seine Aktivitäten, die der Völkerverständigung und dem gedeihlichen Miteinander der Menschen dienten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Integration von Zuwanderern aus Afrika und arabischen Ländern. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müssten diese Umstände berücksichtigt werden, um zu einem abgewogenen Urteil über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit zu kommen.

17

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG sowie den Widerrufsbescheid des FA in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

18

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Es hält das Urteil des FG für zutreffend und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen für das Eingreifen der widerlegbaren Vermutung nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO lägen vor. Im BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 sei der fragliche Verfassungsschutzbericht, in dem der dortige Kläger im Anhang der als extremistisch eingeschätzten Gruppierungen aufgeführt war, nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil dieser aus dem auf das Streitjahr folgenden Jahr stammte; im Verfassungsschutzbericht des Streitjahres sei der damalige Kläger nur im Fließtext erwähnt worden.

20

Nach Überzeugung des FG sei es dem Kläger nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass er sich hinreichend vom verfassungswidrigen Gedankengut der … distanziert habe. Der Kläger habe überdies eingeräumt, dass er den Gegenbeweis nicht mehr erbringen könne.

21

Leistungen für das Gemeinwohl seien nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine in Teilen verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO („zudem“) ergebe sich, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Eine Körperschaft, die in ihrer Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke verfolge, könne somit dann nicht gemeinnützig sein, wenn sie die Voraussetzung des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erfülle. Die Anerkennung extremistischer Körperschaften als gemeinnützig wäre ein Widerspruch in sich und ein Verstoß gegen den Gedanken der Einheit der Rechtsordnung.

22

Das Urteil verstoße auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung von christlichen und nicht-christlichen Vereinigungen. Religionsgemeinschaften in Form von juristischen Personen des privaten Rechts könnten steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO oder nach § 54 AO verfolgen. § 51 Abs. 3 AO erstrecke sich sowohl auf gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO als auch auf kirchliche Zwecke nach § 54 AO. Durch die Ablehnung der Gemeinnützigkeit werde der Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt. Diese gewährleiste keine Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien.

Gründe:

II.

23

Die Revision des Klägers ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

24

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erfüllte und das FA daher die Anerkennung als gemeinnütziger Verein widerrufen durfte. Der Kläger fördert nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung zwar die Religion, im Streitfall greift jedoch die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO, die das FG ohne Rechtsfehler als nicht widerlegt erachtet hat. Leistungen für das Gemeinwohl sind nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine in Teilen verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen. Dieses Ergebnis verstößt weder gegen die Glaubens- oder Gewissensfreiheit des Klägers noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

25

1. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter diesen Voraussetzungen ist als Förderung der Allgemeinheit u.a. die Förderung der Religion anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Der Kläger betrieb in den Streitjahren nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Religion i.S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und verfolgte damit grundsätzlich einen gemeinnützigen Zweck.

26

2. Die Anerkennung scheitert im Streitfall jedoch an § 51 Abs. 1 und 3 AO. Danach setzt die Steuervergünstigung u.a. voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO).

27

Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen der widerlegbaren Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO vor.

28

a) Der Tatbestand setzt lediglich voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht „als extremistische Organisation aufgeführt“ ist. Nach der Rechtsprechung des I. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist dies nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 20; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3 AO). Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei dieser Auslegung der Norm, wie im Schrifttum vereinzelt vertreten wird (von Lersner, Deutsches Steuerrecht —(gesicherter Bereich)DStR– 2012, 1685 ff.), um eine unzulässige Erweiterung der Beweisreglung handelt. Denn nach den Ausführungen unter II.2.b liegt im Streitfall eine ausdrückliche Erwähnung in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten vor.

29

b) In den Verfassungsschutzberichten des Bundes und eines Bundeslandes für 2009 und 2010 wurde der Kläger ausdrücklich als extremistisch bezeichnet, ohne dass er verwaltungsgerichtlich gegen diese Benennung vorgegangen ist (zum einstweiligen Rechtsschutz vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2010 10 CE 10.1201, juris, Leitsatz in Die öffentliche Verwaltung 2012, 77).

30

aa) Für das Streitjahr 2009 ergibt sich dies, wie das FG zu Recht festgestellt hat, bereits aus der expliziten Erwähnung im Anhang des Verfassungsschutzberichts des Bundes. Dort sind nur die Gruppierungen aufgeführt, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass es sich um eine extremistische Gruppierung handelt. Dazu gehört auch der Kläger.

31

bb) Im Streitjahr 2010 wird der Kläger sowohl im Text als auch in einer Fußnote ausdrücklich genannt. Im Unterschied zum Streitjahr 2009 fehlt zwar eine ausdrückliche Bezeichnung des Klägers im Registeranhang, daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass über den Kläger nur als Verdachtsfall berichtet wurde. Denn die Berichterstattung bezieht sich nur ausnahmsweise auf Verdachtsfälle, die dann im Text ausdrücklich als Verdachtsfall kenntlich gemacht werden. Daran fehlt es bei der Berichterstattung über den Kläger. Abgesehen davon ergibt sich die ausdrückliche Bezeichnung des Klägers als extremistische Organisation auch aus dem Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes.

32

c) Soweit der Kläger behauptet, die Aufzählung von Vereinen und Verbänden im Anhang eines Verfassungsschutzberichts genüge nicht den höchstrichterlichen Anforderungen für das Eingreifen der widerlegbaren Vermutung, entspricht diese Auffassung nicht den Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146. Nach Rz 21 dieses Urteils liegt bei einer alphabetischen Aufzählung der als extremistisch eingeschätzten Gruppierungen eine ausdrückliche Bezeichnung vor. Diese Bezeichnung ergab sich allerdings für den seinerzeit vom BFH entschiedenen Fall erst für das Jahr 2009 und konnte daher für das Streitjahr 2008 nicht berücksichtigt werden.

33

3. Die Nennung des Klägers in den Verfassungsschutzberichten begründet die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass er extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwidergehandelt hat. Die gesetzliche Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO hat eine Umkehr der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zur Folge. Es liegt nun in der Sphäre der die Steuervergünstigung begehrenden Körperschaft nachzuweisen, dass sie gleichwohl keine extremistischen Ziele fördert und damit gemeinnützig ist (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 AO Rz 10 a.E.; vgl. auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., 3.13 sowie Martini in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, § 51 AO Rz 68).

34

a) Stellt das Gesetz –wie im Streitfall § 51 Abs. 3 Satz 2 AO– für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist nach der gemäß § 155 FGO entsprechend anwendbaren Regel des § 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung der Beweis des Gegenteils, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig. Hierfür ist allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 8 C 65/89, BVerwGE 85, 314 ff., Rz 19, m.w.N.).

35

b) Die Feststellung, ob eine Körperschaft den vollen Beweis dafür erbracht hat, dass sie im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine extremistischen oder sonstigen verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert, obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG als Tatsachengericht. Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2013 (gesicherter Bereich)XI R 7/11, (gesicherter Bereich)BFHE 241, 459, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 648, Rz 34; vom 19. März 2009 (gesicherter Bereich)IV R 45/06, (gesicherter Bereich)BFHE 225, 334, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 902; vom 20. November 2012 (gesicherter Bereich)VIII R 57/10, (gesicherter Bereich)BFHE 239, 422, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 56).

36

c) Ausgehend von diesen Maßstäben ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu der Auffassung gelangt ist, die gesetzliche Vermutung sei nicht widerlegt. Der Kläger habe insbesondere nicht nachgewiesen, dass er sich in den Streitjahren vom verfassungswidrigen Gedankengut … distanziert habe. Hierzu hat das FG zutreffend auf die –in den Streitjahren fortbestehenden– historischen und personellen Beziehungen des Klägers zur … abgestellt. Der Kläger habe auch nicht entkräften können, dass Äußerungen von seinen Beauftragten (Prediger, Gastimame) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten. Diese Äußerungen (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht, erstrebter Sieg des Islam über Ungläubige) stünden in Übereinstimmung mit dem von der … vertretenen Wertebild, nicht aber mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes (GG).

37

Zur wiederholten Äußerung von Vertretern der …, dass der Kläger bzw. dessen Organe in die Organisationsstrukturen der … eingebunden seien, habe der Kläger lediglich vorgetragen, gegen eine Vereinnahmung durch die … könne er sich nicht wehren. Dies hat das FA ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend erachtet, um die Ausführungen der Verfassungsschutzbehörden zu widerlegen. Schließlich sei auch nicht der Vorwurf widerlegt worden, der Kläger habe in den Streitjahren in seinen Räumlichkeiten den Zugang zu der Muslimbruderschaft nahestehenden Publikationen eröffnet.

38

d) Auf der Grundlage dieser Indizien konnte das FG zu der Überzeugung gelangen, der Kläger habe in den Streitjahren noch Verbindungen zur … gehabt und sei dessen verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht hinreichend entgegengetreten, sodass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist. Dieses Ergebnis beruht auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung des Sachverhalts, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Das FG hat sich mit allen Einwänden des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Kläger dagegen vorbringt, aus einem Pachtverhältnis könne keine inhaltliche Abhängigkeit von der … gefolgert werden, von den Aussagen der Prediger in der Moschee distanziere er sich teilweise, im Übrigen seien diese Aussagen zu relativieren und mit ähnlichen Aussagen in einer christlichen Kirche zu vergleichen, setzt er damit lediglich seine Würdigung an die Stelle des FG, ohne Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze geltend zu machen.

39

4. Entgegen der Auffassung des Klägers sind im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.

40

a) § 51 Abs. 1 AO regelt die allgemeinen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke). § 51 Abs. 3 Satz 1 AO erfordert zusätzlich („zudem“), dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Damit folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, dass es sich bei § 51 Abs. 3 Satz 1 AO um eine zusätzliche (kumulative) Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit handelt. Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass ein Handeln für das Gemeinwohl durch Förderung eines gemeinnützigen Zweckes i.S. von § 52 Abs. 2 AO zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit darstellt. Verwirklicht eine Körperschaft ihre satzungsmäßig festgelegten gemeinnützigen Ziele nicht, scheitert die Anerkennung bereits an der fehlenden Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1 AO).

41

Soweit im Schrifttum eine Abwägung zwischen förderndem und förderungsschädlichem Verhalten befürwortet wird (vgl. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52 AO Rz 47; Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 52 AO Rz 9; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 20 Rz 2), betrifft dies solche Fälle, in denen eine auf Förderung i.S. des § 52 AO gerichtete Tätigkeit (beispielsweise Motorsport) zugleich gegen andere, ebenfalls förderungswürdig anerkannte Zwecke (Umweltschutz) verstößt, nicht aber den Sonderfall einer (extremistischen) Organisation, die neben einem steuerbegünstigten Zweck auch Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO).

42

b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 AO deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 79) und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2017 (gesicherter Bereich)V R 52/15, (gesicherter Bereich)BFHE 258, 124, Rz 22). Fehlt es aber an einer Förderung der Allgemeinheit, hat dies im Rahmen einer gebundenen Entscheidung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. August 1984 (gesicherter Bereich)I R 215/81, (gesicherter Bereich)BFHE 142, 243, (gesicherter Bereich)BStBl II 1985, 106, unter II.5.c; Hüttemann, a.a.O., Rz 4.162; von Holt in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 59 AO Rz 20; Brill, Der Verlust der Gemeinnützigkeit, S. 250) den Ausschluss der Gemeinnützigkeit zur Folge. Die für eine Ermessensentscheidung typische Abwägung von gemeinwohlfördernden mit gemeinwohlschädigenden Auswirkungen des Handelns einer Körperschaft kann daher nicht erfolgen.

43

c) Im Übrigen widerspräche die vom Kläger vertretene Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig auch der Systematik des Gesetzes. Da die Förderung des Völkerverständigungsgedankens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO und die des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO als gemeinnützig angesehen werden, kann nicht zugleich das Gegenteil (Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung) gemeinnützig sein (zutreffend Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 52 AO Rz 10).

44

5. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit verstößt weder gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers noch gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

45

a) Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

46

aa) Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das auch die Religionsfreiheit der Korporationen umfasst (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 1. Dezember 2009 (gesicherter Bereich)1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, (gesicherter Bereich)BVerfGE 125, 39, Rz 137, m.w.N.). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2017 (gesicherter Bereich)2 BvR 1333/17, (gesicherter Bereich)Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2333, Rz 38, m.w.N.).

47

bb) Auch wenn der Kläger keine staatliche Unterstützung erhält und deshalb auf die Finanzierung durch Spenden angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass er durch die Ablehnung der Gemeinnützigkeit in seiner inneren oder äußeren Glaubensfreiheit beeinträchtigt wird. Dem Kläger bleibt es insbesondere unbenommen, seine Förderer weiterhin –wenn auch ohne steuerliche Begünstigung– um Spenden zu bitten. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009 (gesicherter Bereich)2 BvR 890/06, (gesicherter Bereich)BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 (gesicherter Bereich)II R 12/09, (gesicherter Bereich)BFHE 230, 93, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 48, Rz 47) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 (gesicherter Bereich)I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).

48

b) Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber der Pius-Bruderschaft behauptet, die als katholische Institution gemeinnützig sei, obwohl einer ihrer Vertreter wegen antisemitischer Äußerungen verurteilt wurde, führt dieses Vorbringen zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass die Pius-Bruderschaft in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes als extremistisch bezeichnet wurde, sodass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG bereits daran scheitert, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Es findet auch keine Ungleichbehandlung zwischen Körperschaften statt, die gemeinnützige (§ 52 AO) und solchen, die kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgen. Denn die Einschränkung der Gemeinnützigkeit für extremistische Organisationen ist in § 51 Abs. 3 AO geregelt und gilt daher gleichermaßen für alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

49

c) Am Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausführungen des Klägers zum Erfordernis einer Abwägung dahingehend verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip geltend macht.

50

aa) Im Schrifttum ist zwar anerkannt, dass die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 63 AO unter Anwendung des rechtsstaatlich fundierten Verhältnismäßigkeitsprinzips am Ausmaß und Gewicht der Pflichtverletzung auszurichten sind (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 63 AO Rz 12; Hüttemann, a.a.O., Rz 4.163; Becker, (gesicherter Bereich)DStR 2010, 953, unter 2.2.1; Jäschke, (gesicherter Bereich)DStR 2009, 1669, Rz 2.4; Bott in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 10 Rz 80). Dies kann dazu führen, dass bei kleineren, einmaligen Verstößen gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften eine Entziehung der Steuervergünstigung ausscheidet (Hüttemann, a.a.O., Rz 4.163).

51

bb) Vorliegend kann der Senat offen lassen, ob er sich der Auffassung des Schrifttums zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips anschließt, denn es liegt jedenfalls kein leichter, einmaliger, sondern ein gewichtiger Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften vor. Dies ergibt sich aus der im Streitfall einschlägigen Regelung des § 51 Abs. 3 AO für Steuervergünstigungen, die für eine Gewährung von Steuervergünstigungen voraussetzt, dass die Körperschaft bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert (zutreffend Jäschke, (gesicherter Bereich)DStR 2009, 1669, Rz 2.4).

52

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135Abs. 2 FGO.

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BFH zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob sich ein Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland bei Empfang von Reiseleistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer unmittelbar auf die Art. 306 bis 310 MwStSystRL berufen kann mit der Folge, dass die von ihm bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind (Az. XI R 4/16).

BFH zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

BFH, Urteil XI R 4/16 vom 13.12.2017

Leitsatz

Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) als Reiseveranstalterin unternehmerisch tätig.

2

Sie hatte in den Streitjahren bei der A mit Sitz in X (Österreich) Reisevorleistungen zur Durchführung von in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ausgeführten Radtouren bezogen. Die A rechnete über diese Leistungen, die die Unterbringung, Verpflegung und Beförderung der Reisenden sowie die Vermietung von Fahrrädern beinhalteten, gegenüber der Klägerin ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab.

3

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf die Klägerin, die gegenüber ihren Kunden als Reiseveranstalterin im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftrat, den Differenzbetrag zwischen Reisepreis und den Aufwendungen für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen gemäß § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer. In den Ausgangsrechnungen wies die Klägerin darauf hin, dass die Umsatzbesteuerung nach der gesetzlichen Margenbesteuerung erfolge. Umsatzsteuerrechtliche Folgerungen aus den von der A erbrachten Reisevorleistungen zog die Klägerin in den Streitjahren nicht.

4

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) dagegen davon aus, dass der Ort der von A erbrachten Reisevorleistungen im Inland liege und die Klägerin die Umsatzsteuer hierfür als Leistungsempfängerin schulde. Es setzte mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden vom 7. August 2014 die Umsatzsteuer für die Streitjahre dementsprechend fest.

5

Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015 als unbegründet zurück.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin, die sich auf Art. 306 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen hat, statt.

7

Es führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, die Klägerin könne sich auch als Leistungsempfängerin auf die für sie günstigeren Bestimmungen der Art. 306 ff. MwStSystRL berufen, die dazu führten, dass die von ihr bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar seien. Mangels Steuerbarkeit entfalle die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als Empfängerin der betreffenden Leistungen.

8

Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringe, könne sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (Urteile vom 21. November 2013 (gesicherter Bereich)V R 11/11, (gesicherter Bereich)BFHE 244, 111, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 803; vom 20. März 2014 (gesicherter Bereich)V R 25/11, (gesicherter Bereich)BFHE 245, 286, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 1173) unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil nach dem Unionsrecht diese auch dann anwendbar sei, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht werde.

9

Dies gelte auch für die Klägerin als Leistungsempfängerin, weil die nationalen Gerichte bei einem Widerspruch zwischen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und den Bestimmungen des Unionsrechts gehalten seien, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen. Maßgebend für den Anwendungsvorrang eines unionsrechtlichen Tatbestands sei allein die Steuerminderung für den Steuerpflichtigen, der sich auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufe. Die Rechtsfolgen des geltend gemachten Anwendungsvorrangs beschränkten sich auf den Steuerpflichtigen und wirkten sich nicht auf die Besteuerung des anderen am Leistungsaustausch Beteiligten aus. Steuerausfälle, die sich dadurch ergäben, dass der eine Teil des Leistungsaustauschs sich auf eine für ihn günstigere Bestimmung des Unionsrechts berufe, während der andere Teil an der für ihn günstigeren nationalen Regelung festhalte, seien notwendige Folge des Gebots, das Unionsrecht in jedem Falle gegenüber dem entgegenstehenden nationalen Recht durchzusetzen.

10

Es sei unschädlich, dass die Klägerin über keine Rechnung mit einem § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG i.d.F. des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809) entsprechenden Hinweis auf die Sonderregelung für Reisebüros verfüge. Die besondere Verpflichtung in § 14a Abs. 6 UStG betreffe die A als leistende Unternehmerin und gelte im Übrigen erst für Leistungen, die ab dem 30. Juni 2013 erbracht worden seien.

11

Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1307 veröffentlicht.

12

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

13

Zwar habe der BFH mit Urteilen in (gesicherter Bereich)BFHE 244, 111, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 803 und in (gesicherter Bereich)BFHE 245, 286, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 1173 entschieden, dass sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, unmittelbar auf Art. 306 MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen könne. Dem Leistungserbringer stehe insoweit ein Wahlrecht zu, die Margenbesteuerung anzuwenden. Dagegen habe der Leistungsempfänger unter Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität jedoch kein Wahlrecht, sich abweichend vom Leistungserbringer unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL zu berufen.

14

Die unmittelbare Berufung der Klägerin auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung hätte zur Folge, dass die in Deutschland erbrachten Reisevorleistungen nicht im Inland, sondern in Österreich zu besteuern wären.

15

Aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 (gesicherter Bereich)V R 17/13 ((gesicherter Bereich)BFHE 243, 456, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 513) folge nichts anderes. Zwar habe der BFH für den Bereich des Vorsteuerabzugs entschieden, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob die Berufung auf das Unionsrecht zu einer niedrigeren Steuerschuld des Steuerpflichtigen führe. Diese Entscheidung sei aber nicht auf den Streitfall übertragbar. Anders als hier habe bereits eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dazu vorgelegen, dass hinsichtlich des streitigen Steuersatzes das UStG nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe. Auch sei abweichend vom Streitfall die Steuerneutralität gewährleistet gewesen, weil der Leistungsempfänger eine den höheren Steuersatz ausweisende Rechnung habe besitzen müssen, um den Vorsteuerabzug unter Berufung auf das Unionsrecht geltend machen zu können.

16

Die Klägerin könne sich ferner auch deshalb nicht auf Art. 306 ff. MwStSystRL unmittelbar berufen, weil diese Bestimmungen anders als möglicherweise beim Leistungserbringer keinen positiven Anspruch für den Leistungsempfänger vermittelten. Der Klägerin gehe es nicht um die Margenbesteuerung nach Art. 306 MwStSystRL, sondern um die für sie günstigere Bestimmung des Leistungsorts gemäß Art. 307 MwStSystRL. Diese Bestimmung vermittele dem Leistungsempfänger jedoch keinen positiven Anspruch dergestalt, dass dieser sich abweichend vom Leistungserbringer isoliert auf die Vorschrift berufen könne.

17

Außerdem sei fraglich, ob die Berufung auf die Margenbesteuerung nach Art. 306 ff. MwStSystRL auf Teilumsätze beschränkt werden könne. Das Unionsrecht kenne eine § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift nicht, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht habe, die Margenbesteuerung statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden. Berufe sich ein Steuerpflichtiger auf die unmittelbare Anwendung der Art. 306 ff. MwStSystRL, müsse folgerichtig jeweils die Marge für jede einzelne Reiseleistung ermittelt werden und die Margenbesteuerung einheitlich für das ganze Unternehmen, nicht eingeschränkt für ausgewählte Umsätze, erfolgen.

18

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20

Sie tritt der Revision des FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung. Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass Österreich die unionsrechtlichen Vorgaben zur Margenbesteuerung für Reiseleistungen, die gegenüber anderen Unternehmern für deren Unternehmen erbracht würden, mit Wirkung vom 1. Januar 2017 umgesetzt habe.

Gründe:

II.

21

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

22

Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin hinsichtlich der von ihr für ihr Unternehmen als Reisevorleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG bezogenen sonstigen Leistungen, die die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ansässige A erbracht hat, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung der Art. 306 ff. MwStSystRL berufen kann. Dies hat zur Folge, dass diese Leistungen nicht steuerbar sind und die Klägerin hierfür entgegen dem nationalen Recht keine Steuer als Leistungsempfängerin schuldet.

23

1. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob –wovon sowohl die Beteiligten als auch das FG übereinstimmend ausgehen– die Klägerin dem nationalen Recht entsprechend als Leistungsempfängerin die Steuer für sämtliche von der A erbrachten Reisevorleistungen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung (a.F.) bzw. gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1, § 13b Abs. 1 UStG in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung schuldet, was voraussetzt, dass der Ort der jeweiligen Leistung nach §§ 3a ff. UStG im Inland liegt. Selbst wenn dementsprechend von einer Steuerschuldnerschaft der Klägerin auszugehen wäre, würde sie jedenfalls die betreffende Steuer nach den Bestimmungen des Unionsrechts über die Margenbesteuerung, Art. 306 ff. MwStSystRL, auf die sie sich unmittelbar berufen kann, nichtschulden.

24

2. Die fraglichen Reisevorleistungen sind nach Bestimmungen des Unionsrechts über die Margenbesteuerung abweichend von der nationalen Rechtslage im Inland nicht steuerbar.

25

a) Nach der nationalen Rechtslage gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, die besonderen Vorschriften zur Besteuerung von Reiseleistungen, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG). Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG).

26

Der von § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG in Bezug genommene § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG bestimmt, dass eine sonstige Leistung –vorbehaltlich weiterer für Reiseleistungen nicht einschlägigen besonderen Ortsbestimmungen– an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

27

b) Unionsrechtlich beruht § 25 UStG nunmehr auf Art. 306 ff. MwStSystRL. Art. 306 Abs. 1 Satz 1 MwStSystRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf Umsätze von Reisebüros die betreffende Mehrwertsteuer-Sonderregelung anwenden, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. Für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln, gilt diese Sonderregelung nicht (Art. 306 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL).

28

Bewirkte Reiseleistungen gelten als eine einheitliche Dienstleistung (Art. 307 Satz 1 MwStSystRL), die in dem Mitgliedstaat besteuert wird, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat (Art. 307 Satz 2 MwStSystRL).

29

aa) Die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 ff. MwStSystRL dient zum einen der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros. Zum anderen soll sie die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt (vgl. dazu EuGH-Urteil Kommission/Spanien vom 26. September 2013 (gesicherter Bereich)C-189/11, EU:C:2013:587, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2013, 835, Rz 59).

30

bb) Die Europäische Kommission hatte zunächst mehrere Mitgliedstaaten der EU verklagt, weil nach ihrer Auffassung die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 bis 310 MwStSystRL i.S. der „Reisendenmaxime“ auszulegen sei, wonach diese Sonderregelung für Reisebüros –was § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG entspricht–nur auf Leistungen an Reisende als Endverbraucher beschränkt sei (sog. B2C-Transaktionen). Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Art. 306 bis 310 MwStSystRL, die je nach Sprachfassung den Begriff „Kunde“ oder „Reisender“ verwenden, dagegen i.S. der „Kundenmaxime“ auszulegen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 26. September 2013 Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich (gesicherter Bereich)C-296/11, EU:C:2013:612; Kommission/ Polen C-193/11, EU:C:2013:608; Kommission/Finnland (gesicherter Bereich)C-309/11, EU:C:2013:610; Kommission/ Portugal (gesicherter Bereich)C-450/11, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik (gesicherter Bereich)C-269/11, EU:C:2013:602; Kommission/Italien (gesicherter Bereich)C-236/11, EU:C:2013:607; Kommission/Griechenland (gesicherter Bereich)C-293/11, EU:C:2013:609).

31

cc) Somit gilt die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros –entgegen der in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG getroffenen Regelung–auch für Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen (sog. B2B-Transaktionen). Da der nationale Gesetzgeber bisher auf die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH nicht reagiert hat, ist seit dem 8. Juli 2016 eine Klage der Europäischen Kommission nunmehr gegen Deutschland beim EuGH anhängig (Kommission/Deutschland, EuGH Az. C-380/16), die u.a.die mangelnde Umsetzung der unionsrechtlichen Sonderregelung für Reisebüros hinsichtlich der an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausgeführte Reiseleistungen betrifft.

32

c) Bezogen auf den Streitfall folgt daraus, dass die von A für das Unternehmen der Klägerin ausgeführten Reiseleistungen –der unionsrechtlich maßgebenden „Kundenmaxime“ entsprechend– unter die Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art. 306 ff. MwStSystRL fallen. Die von A erbrachten und jeweils als einheitliche Dienstleistung zu qualifizierenden Reiseleistungen sind in Höhe der von ihr nach Maßgabe des Art. 308 MwStSystRL erzielten Marge gemäß Art. 307 Satz 2 MwStSystRL allein in Österreich zu besteuern. Danach schuldet die Klägerin als Leistungsempfängerin die Steuer für die fraglichen Reiseleistungen, die sie als Reisevorleistungen von der A bezogen hat, nicht. Denn diese Leistungen sind gemessen am Unionsrecht in Deutschland nicht steuerbar.

33

3. Die Klägerin kann –anders als das FA meint– einen Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art. 306 ff. MwStSystRL gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG geltend machen.

34

a) Der BFH hat bereits entschieden, dass sich der Reiseleistungen ausführende Unternehmer hinsichtlich der von ihm an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten Reiseleistungen auf Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) nach Maßgabe der Auslegung des EuGH berufen kann (vgl. dazu BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 244, 111, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 803, Rz 9; in (gesicherter Bereich)BFHE 245, 286, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 1173, Rz 23). Für die Streitjahre sind unionsrechtlich Art. 306 ff. MwStSystRL ohne inhaltliche Änderung an die Stelle von Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG getreten (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2017 (gesicherter Bereich)V R 60/16, BFHE258, 558, BFH/NV 2017, 925, Rz 13), der entgegen der in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG getroffenen Regelung ebenso wenig darauf abstellte, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher erbracht worden ist.

35

b) Ferner hat der BFH entschieden, dass alles Erforderliche zu tun ist, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften „auszuschalten“, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 243, 456, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 513, Rz 13, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

36

aa) Für die Geltendmachung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist es deshalb unbeachtlich, dass der sich auf unionsrechtliche Bestimmungen berufende Steuerpflichtige selbst nicht Steuerschuldner, sondern (vorsteuerabzugsberechtigter) Abnehmer einer Lieferung ist, ohne die Steuer hierfür als Leistungsempfänger nach § 13b UStG zu schulden. In Bezug auf den Anwendungsvorrang ist (allein) die Minderung der den Unternehmer treffenden Steuerschuld maßgeblich (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 243, 456, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 513, Rz 18).

37

bb) Ebenso wenig ist es erheblich, welchen rechtlichen Interessen die Bestimmung des Unionsrechts dient, deren Anwendungsvorrang der Steuerpflichtige geltend macht, wenn die Berufung auf das Unionsrecht zu einer niedrigeren Steuerschuld des Steuerpflichtigen führt (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 243, 456, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 513, Rz 19). Deshalb kann sich auch der Steuerschuldner nach § 13b UStG auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

38

cc) Aufgrund des Erfordernisses, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, kann dem sich auf unionsrechtliche Bestimmungen berufenden Steuerpflichtigen auch nicht entgegengehalten werden, dass für seinen Lieferer die nach nationalem Recht bestehende Rechtslage günstiger als das Unionsrecht ist. Die Rechtsfolgen des vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Anwendungsvorrangs beschränken sich vielmehr auf seine eigene Person und wirken sich daher erst dann auf die Besteuerung seines Lieferers aus, wenn dieser gleichfalls einen Anwendungsvorrang geltend machen könnte (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 243, 456, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 513, Rz 21).

39

c) Danach kann sich die Klägerin, soweit sie als Leistungsempfängerin die Steuer für die von ihr von der A bezogenen Reisevorleistungen nach den Vorschriften des nationalen Rechts schuldet, hinsichtlich der Besteuerung dieser Leistungen unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen.

40

aa) Die von ihr als Reisevorleistungen bezogenen Leistungen der A sind in Deutschland nach unionsrechtlichen Bestimmungen mangels inländischem Leistungsort (im nationalen Recht gemäß § 3a ff. UStG) nicht steuerbar (dazu vorstehend unter II.2.c). Die Klägerin als Leistungsempfängerin kann somit mangels Steuerbarkeit nicht Steuerschuldnerin der von ihr bezogenen Leistungen sein (im nationalen Recht gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F. bzw. § 13b Abs. 5 Satz 1, § 13b Abs. 1 UStG). Dies bewirkt gegenüber den anzuwendenden nationalen Vorschriften eine Minderung ihrer Steuerschuld. Die Klägerin, die als Leistungsempfängerin die Steuer für die betreffenden Leistungen selbst schuldet, kann somit den Anwendungsvorrang des für sie günstigeren, weil zu einer niedrigeren Steuer führenden Unionsrechts geltend machen (dazu vorstehend unter II.3.b aa).

41

bb) Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt in der vom Leistungserbringer abweichenden Berufung auf das Unionsrecht kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

42

(1) Die unmittelbare Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht hängt nicht vom Verhalten der A ab, ihrer in Österreich ansässigen Leistungserbringerin. Denn die Rechtsfolgen des von der Klägerin geltend gemachten Anwendungsvorrangs beschränken sich auf ihre eigene Person. Auf die Besteuerung der A in Österreich wirkt sich das Unionsrecht erst dann aus, wenn diese gleichfalls einen Anwendungsvorrang geltend machen würde (dazu vorstehend unter II.3.b cc).

43

(2) Der Senat vermag in der Geltendmachung des Anwendungsvorrangs des Unionsrecht durch die Klägerin keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu erkennen, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27). Soweit in den Streitjahren die von A erbrachten Reisevorleistungen unbelastet von der Steuer bleiben, weil sie in Österreich entgegen den unionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 306 ff. MwStSystRL nicht der Margenbesteuerung unterworfen werden, ist dies –wie das FG in Bezug auf Steuerausfälle zu Recht erkannt hat– notwendige Folge des Gebots, das Unionsrecht in jedem Falle gegenüber dem entgegenstehenden nationalen Recht durchzusetzen. Es kann sich nicht zulasten der Klägerin auswirken, wenn sie sich auf eine für sie günstigere Bestimmung des Unionsrechts beruft, während die A an der für sie –zumindest in den Streitjahren– günstigeren nationalen Regelung in Österreich festhält, zumal eine Richtlinie keine Verpflichtungen eines Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich ist (vgl. EuGH-Urteil DNB Banka vom 21. September 2017 (gesicherter Bereich)C-326/15, EU:C:2017:719, Mehrwertsteuerrecht 2017, 823, Rz 41).

44

(3) Auch kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass –wie das FA meint– die Art. 306 ff. MwStSystRL ihr als Leistungsempfängerin keinen positiven Anspruch vermitteln würden.

45

Gäbe es im nationalen Recht die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F. bzw. § 13b Abs. 5 Satz 1, § 13b Abs. 1 UStG nicht, würde die A die Steuer für ihre ausgeführten Reiseleistungen, die die Klägerin als Reisevorleistungen bezogen hat, schulden, soweit der jeweilige Leistungsort nach §§ 3a ff. UStG im Inland wäre. In diesem Fall könnte sich die A als Leistungserbringerin auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung berufen.

46

Für die Klägerin, die als Leistungsempfängerin nach § 13b Abs. 2 Satz 1, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG a.F. bzw. § 13b Abs. 5 Satz 1, § 13b Abs. 1 UStG die Steuer anstelle der A schuldet, kann hinsichtlich der Berufung auf das Unionsrecht nichts anderes gelten. Sie kann sich hinsichtlich der von A erbrachten Reiseleistungen, für die sie die Steuer schuldet, in gleicher Weise auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts stützen, wie es die A ohne die Umkehr der Steuerschuldnerschaft könnte. Denn hinsichtlich der von einem Reiseveranstalter für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmten Reiseleistungen entspricht das nationale Recht in§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, das noch von der „Reisenden-„, nicht von der „Kundenmaxime“ ausgeht, nicht den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung nach Art. 306 Abs. 1 Satz 1 MwStSystRL.

47

d) Der unmittelbaren Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht steht –wie das FG zu Recht erkannt hat– ferner nicht entgegen, dass sie über keine Rechnung mit einem § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG entsprechenden Hinweis auf die Sonderregelung für Reisebüros verfügt. Die besondere Verpflichtung in § 14a Abs. 6 UStG betrifft zum einen nur die A als leistende Unternehmerin. Zum anderen findet sie auf –wie im Streitfall– vor dem 30. Juni 2013 ausgeführte Leistungen keine Anwendung. Die Klägerin begehrt außerdem keinen Vorsteuerabzug, sondern wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme als Steuerschuldnerin.

48

4. Die mit der Revision ferner geltend gemachten Einwendungen des FA greifen nicht durch.

49

a) Die Einwendung des FA, die in Deutschland erbrachten Reisevorleistungen seien bei unmittelbarer Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht nicht im Inland, sondern in Österreich zu besteuern, ist zutreffend. Denn nach dem Unionsrecht liegt der Leistungsort für die fraglichen Reiseleistungen nicht im Inland, sondern in Österreich (Art. 307 Satz 2 MwStSystRL), das dementsprechend auch das Recht hat, diese Leistungen zu besteuern.

50

b) Zwar liegt –worauf das FA zutreffend hinweist– noch keine Entscheidung dazu vor, ob Deutschland seine Verpflichtung aus den Art. 306 ff. MwStSystRL verletzt hat, indem es Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt. Diese Rechtsfrage ist u.a. Gegenstand des seit dem 8. Juli 2016 beim EuGH unter dem Az. C-380/16 geführten Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Deutschland. Eine Entscheidung des EuGH dazu steht noch aus.

51

aa) Auch wenn das FA der Ansicht ist, dass sich der EuGH mit wichtigen Gründen, die für eine Anwendung der Reisendenmaxime sprechen, nicht auseinandergesetzt hat, ist der Senat im Streitfall an einer Entscheidung nicht gehindert. Denn der BFH muss als Fachgericht einschlägige Rechtsprechung des EuGH auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren, um u.a. festzustellen, ob eine Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 8. April 2015 (gesicherter Bereich)2 BvR 35/12, juris, Rz 26; vom 15. Dezember 2016 (gesicherter Bereich)2 BvR 221/11, Zeitschrift fürdas gesamte Lebensmittelrecht 2017, 472, Rz 37; ferner BFH-Urteil vom 30. August 2017 (gesicherter Bereich)XI R 37/14, (gesicherter Bereich)BFHE 259, 175, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 1689, jeweils m.w.N.). Wollte der BFH von der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts durch den EuGH abweichen, müsste er ihn erneut um Vorabentscheidung ersuchen, um nicht den gesetzlichen Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu verletzen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 1987 (gesicherter Bereich)2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, unter B.1. ff., Rz 37 f.; vom 19. Juli 2011 (gesicherter Bereich)1 BvR 1916/09, (gesicherter Bereich)BVerfGE 129, 78, unter C.III.1., Rz 98; BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 259, 175, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 1689, Rz 26, m.w.N.). Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die EuGH-Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835; Kommission/Frankreich, EU:C:2013:612; Kommission/Polen, EU:C:2013:608; Kommission/ Finnland, EU:C:2013:610; Kommission/Portugal, EU:C:2013:611; Kommission/Tschechische Republik, EU:C:2013:602; Kommission/ Italien, EU:C:2013:607, und Kommission/Griechenland, EU:C:2013:609, vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des EuGH folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

52

bb) Im Übrigen ist auch die Finanzverwaltung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die Europäische Union gehalten, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten und Steuerrechtsnormen im Lichte dieser Urteile auszulegen (vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 4 Rz 17; vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 2001 (gesicherter Bereich)V R 106/98, (gesicherter Bereich)BFHE 196, 363, (gesicherter Bereich)BStBl II 2002, 551, unter I. am Ende und unter II.2., Rz 18, 25 f.; in (gesicherter Bereich)BFHE 259, 175, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 1689, Rz 27, m.w.N.).

53

c) Es ist zwar fraglich, ob die Berufung auf die Margenbesteuerung nach Art. 306 ff. MwStSystRL auf Teilumsätze beschränkt werden kann. Aber darauf kommt es im Streitfall nicht entscheidend an.

54

aa) Die unionsrechtliche Sonderregelung für Reisebüros in Art. 306 ff. MwStSystRL kennt eine § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG entsprechende Vorschrift nicht, wonach der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die Margenbesteuerung statt für jede einzelne Leistung für Gruppen von Leistungen oder für sämtliche Leistungen anzuwenden (vgl. hierzu EuGH-Urteil Kommission/ Spanien, EU:C:2013:587, UR 2013, 835, Rz 101 ff.). Gegenstand des beim EuGH unter dem Az. C-380/16 geführten vorgenannten Vertragsverletzungsverfahrens Kommission/Deutschland ist des Weiteren die Frage, ob Deutschland seine Verpflichtung aus den Art. 306 ff. MwStSystRL auch verletzt hat, indem es Reisebüros, soweit die Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln.

55

bb) Die Klägerin kann sich jedoch hinsichtlich der fraglichen Reisevorleistungen, die sie von A bezogen hat und für die sie die Steuer schulden würde, auf das Unionsrecht berufen, ohne zugleich einheitlich für alle (Ausgangs-)Umsätze ihres Unternehmens jeweils die Marge für jede einzelne Reiseleistung entsprechend dem Unionsrecht gemäß Art. 308 MwStSystRL ermitteln zu müssen. Sie kann transaktionsbezogen zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln. Denn die Berufung auf die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des Unionsrechts ist im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung zu versagen, dass sich der betreffende Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann,und die kumulative Anwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch das Richtlinienrecht bei jeweils separater Anwendung auf diese Umsätze führt oder führen soll (vgl. zu Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, EuGH-Urteil GMAC UK vom 3. September 2014 (gesicherter Bereich)C-589/12, EU:C:2014:2131, (gesicherter Bereich)UR 2014, 895, Rz 49).

56

cc) Bei den fraglichen Reisevorleistungen, die die Klägerin von der A bezogen hat, kommt es im Übrigen nicht auf die Frage an, ob die Steuerbemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung abweichend vom Unionsrecht auch gesamt- bzw. gruppenumsatzbezogen i.S. des § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG statt einzelumsatzbezogen gemäß Art. 308 MwStSystRL ermittelt werden darf. Denn das Besteuerungsrecht für diese Leistungen steht nach Berufung der Klägerin auf Art. 306 ff. MwStSystRL allein Österreich zu.

57

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO.

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Spanische Abgaben für große Einzelhandelsunternehmen mit EU-Recht vereinbar

Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben werden, sind mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Abgaben sollen zum Umweltschutz und zur Raumordnung beitragen, indem versucht wird, die Folgen der Tätigkeit großer Einzelhandelseinrichtungen zu korrigieren und auszugleichen. So entschied der EuGH (Rs. C-233/16 bis C-237/16).

Spanische Abgaben für große Einzelhandelsunternehmen mit EU-Recht vereinbar

EuGH, Pressemitteilung vom 26.04.2018 zu den Urteilen C-233/16 bis C-237/16 vom 26.04.2018

Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben werden, sind mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Abgaben sollen zum Umweltschutz und zur Raumordnung beitragen, indem versucht wird, die Folgen der Tätigkeit großer Einzelhandelseinrichtungen zu korrigieren und auszugleichen.

Drei spanische autonome Gemeinschaften, Katalonien (Rechtssache C-233/16), Asturien (Rechtssachen C-234/16 und C-235/16) und Aragon (Rechtssachen C-236/16 und C-237/16) erheben für große Einzelhandelseinrichtungen mit Sitz in ihren jeweiligen Gebieten regionale Abgaben. Mit diesen Abgaben sollen die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt ausgeglichen werden, die sich aus der Tätigkeit großer Einzelhandelseinrichtungen ergeben können. Die Einnahmen werden für Umweltaktionspläne und die Verbesserung der Infrastruktur verwendet.

Die Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED), eine nationale Vereinigung großer Vertriebseinrichtungen, hat die Rechtmäßigkeit der Abgaben vor den spanischen Gerichten und der Kommission angefochten. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), der über die Klagen von ANGED zu entscheiden hat, hegt Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit dieser regionalen Abgaben mit der Niederlassungsfreiheit. Es möchte außerdem wissen, ob die Befreiungen von den drei regionalen Abgaben nach dem AEU-Vertrag verbotene Beihilfen darstellen können. Es hat daher dem Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt.

In seinen Urteilen vom 26.04.2018 entscheidet der Gerichtshof, dass weder die Niederlassungsfreiheit noch das Beihilfenrecht Abgaben für große Einzelhandelseinrichtungen wie den fraglichen entgegenstehen.

Zur Niederlassungsfreiheit stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das an die Verkaufsfläche der Einrichtung anknüpfende Kriterium, das zur Bestimmung der der Abgabe unterliegenden Einrichtungen gewählt wurde, keine unmittelbare Diskriminierung begründet. Auch scheint es in den meisten Fällen Angehörige anderer Mitgliedstaaten oder Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen.

Anschließend prüft der Gerichtshof, ob die Befreiungen von den regionalen Abgaben Beihilfen im Sinne des AEU-Vertrags darstellen. Er stellt fest, dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das an die Verkaufsfläche anknüpfende Kriterium in der Praxis bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, indem es ihre Belastungen im Vergleich zu den der Abgabe unterworfenen Einrichtungen vermindert. Der Gerichtshof führt aus, dass folglich zu klären ist, ob sich die vom Geltungsbereich der Abgaben ausgenommenen Einzelhandelseinrichtungen in einer vergleichbaren Situation befinden wie die Einrichtungen, die darunter fallen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass mit den Abgaben ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Raumordnung geleistet werden soll, indem versucht wird, die Folgen der Tätigkeit der großen Einzelhandelseinrichtungen (die sich insbesondere aus dem verursachten Verkehrsaufkommen ergeben) dadurch zu korrigieren und auszugleichen, dass die Einrichtungen einen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der Umwelt und zur Verbesserung der Infrastruktur leisten müssen.

Zur Befreiung aufgrund der Größe der Einrichtungen (die abgabenrechtlichen Vorschriften legen einen Grenzwert fest, unterhalb dessen die Einrichtungen von der Zahlung der Abgabe befreit sind) stellt der Gerichtshof fest, dass die Umweltauswirkungen von Einzelhandelseinrichtungen unbestreitbar weitgehend von ihrer Größe abhängen. Je größer nämlich die Verkaufsfläche ist, desto größer ist der Andrang der Öffentlichkeit, wodurch vermehrt Umweltbeeinträchtigungen entstehen. Ein Kriterium, das an einen Grenzwert für die Verkaufsfläche anknüpft, um Unternehmen nach ihren mehr oder weniger großen Umweltauswirkungen zu unterscheiden, ist mit den angestrebten Zielen vereinbar. Es ist ebenfalls offensichtlich, dass die Ansiedlung solcher Einrichtungen unabhängig von ihrem Standort eine besondere Herausforderung für die Raumordnungspolitik ist. Ein Kriterium für die Abgabenpflicht, das wie das fragliche an die Verkaufsfläche anknüpft, führt dazu, dass Gruppen von Einrichtungen unterschieden werden, die sich im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Daher ist davon auszugehen, dass die Abgabenbefreiung für Einzelhandelseinrichtungen, deren Verkaufsfläche kleiner als der festgelegte Grenzwert ist, diesen Einrichtungen keinen selektiven Vorteil verschafft und somit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein kann.

Zu den Befreiungen für bestimmte Tätigkeiten der Einrichtungen wie z. B. die Tätigkeiten von Gartenpflegebetrieben oder den Verkauf von Fahrzeugen oder Baustoffen (sowie im Fall der katalanischen Abgabe der Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage ebenfalls für bestimmte Tätigkeiten) machen die Regionalregierungen geltend, dass die betreffenden Tätigkeiten naturgemäß große Verkaufsflächen erforderten, ohne dass solche Flächen dazu bestimmt seien, möglichst viele Verbraucher anzuziehen, und ohne dass sie den Zustrom an Kunden, die in privaten Fahrzeugen kämen, erhöhten. Diese Tätigkeiten beeinträchtigten somit die Umwelt und die Raumordnung weniger als die Tätigkeiten der Einrichtungen, die dieser Abgabe unterlägen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann ein solcher Gesichtspunkt die für die Abgaben getroffene Unterscheidung rechtfertigen, so dass sie möglicherweise nicht zu selektiven Vorteilen für die befreiten Einzelhandelseinrichtungen führen. Es ist jedoch Sache des Tribunal Supremo, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die an die Größe oder die Art der Tätigkeit der Einrichtung anknüpfenden Befreiungen von Abgaben wie den fraglichen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des AEU-Vertrags darstellen, sofern die befreiten Einrichtungen die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen.

Das in Katalonien geltende Kriterium für eine unterschiedliche abgabenrechtliche Behandlung, das an den individuellen Charakter der Einzelhandelseinrichtung anknüpft, führt jedoch zur Befreiung der großen kollektiven Einzelhandelseinrichtungen, deren Verkaufsfläche mindestens dem Grenzwert für die Abgabenpflicht entspricht. Mit diesem Kriterium werden zwei Gruppen von großen Einzelhandelseinrichtungen unterschieden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Raumordnung objektiv in einer vergleichbaren Situation befinden. Daher ist die Nichterhebung der Abgabe für große kollektive Einzelhandelseinrichtungen selektiv und stellt eine staatliche Beihilfe dar, da die übrigen im AEU-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Finanzamt unterliegt im Streit um Höhe der Grunderwerbsteuer im Baugebiet „Gonsbachterrassen“ (Mainz)

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für den Kauf eines Grundstücks im Baugebiet „Gonsbachterrassen“ in Mainz nur der Kaufpreis für das Grundstück und nicht auch die Baukosten für das errichtete Wohnhaus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen (Az. 4 K 2095/16, 4 K 2096/16).

Finanzamt unterliegt im Streit um Höhe der Grunderwerbsteuer im Baugebiet „Gonsbachterrassen“ (Mainz)

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.04.2018 zu den Urteilen 4 K 2095/16 und 4 K 2096/16 vom 10.04.2018 (nrkr)

Mit Urteilen vom 10. April 2018 (Az. 4 K 2095/16 und 4 K 2096/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass für den Kauf eines Grundstücks im Baugebiet „Gonsbachterrassen“ in Mainz nur der Kaufpreis für das Grundstück und nicht auch die Baukosten für das errichtete Wohnhaus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen.

Der Kläger des Verfahrens 4 K 2095/16 und die Klägerin des Verfahrens 4 K 2096/16 sind Eheleute und erwarben im Jahr 2009 zu je 1/2 von der Stadtwerke Mainz AG ein Grundstück im Baugebiet „Gonsbachterrassen“ in Mainz. Im Kaufvertrag wurde darauf hingewiesen, dass parallel zum Bebauungsplan ein „Gestaltungshandbuch Gonsbachterrassen“ geschaffen worden sei, das (neben den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes) „Leitlinien“ beinhalte, die verpflichtend umzusetzen seien. Die ebenfalls aufgeführten „Anregungen“ hätten nur „Empfehlungscharakter“. Die Umsetzung des Gestaltungshandbuchs werde durch eine Lenkungsgruppe gesteuert, die sich aus Vertretern des Entwicklungsträgers (der Gonsbachterrassen GmbH) und der Stadt Mainz zusammensetze. Um den Anliegen des Verkäufers Rechnung zu tragen, hätten die Käufer der Lenkungsgruppe vor dem Abschluss des Kaufvertrages Pläne nebst Flächenberechnungen vorgelegt, die von der Lenkungsgruppe geprüft und durch Erteilung eines Prüfvermerks freigegeben worden seien. Die Käufer verpflichten sich, das Bauwerk dementsprechend zu erstellen.

Weil das beklagte Finanzamt für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern auch die Baukosten für das errichtete Wohnhaus heranzog, legten die Kläger Einspruch ein (jeder gegen den an ihn allein gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid). Sie machten geltend, dass kein sog. „einheitliches Vertragswerk“ vorliege, denn es habe keinerlei Verbindung zwischen der Verkäuferin (Stadtwerke Mainz AG) und der bauausführenden Firma bestanden. Auch den Architekten hätten sie frei wählen können.

Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhoben die Kläger beim FG jeweils Klage, denen in vollem Umfang stattgegeben wurde. Das Gericht hat hierzu als Zeugen ein damaliges Vorstandsmitglied der Stadtwerke Mainz AG, die ehemaligen Geschäftsführer der Gonsbachterrassen GmbH als Vermarktungsunternehmen, deren frühere Pressesprecherin und den von den Klägern beauftragten Architekten vernommen, der zugleich Mitgesellschafter des bauausführenden Unternehmens war. Diese Beweisaufnahme – so das FG – habe ergeben, dass die Kläger von der Stadtwerke Mainz AG nicht ein in bestimmter Art und Weise zu bebauendes, sondern ein unbebautes Grundstück erworben hätten. Es habe kein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und der anschließenden Bebauung bestanden. Eine Verbindung oder ein wie auch immer geartetes Zusammenwirken zwischen dem Architekten bzw. der Baufirma einerseits und den auf der Verkäuferseite handelnden Personen andererseits sei nicht ersichtlich. Die Kläger hätten beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags über das „Ob“ und „Wie“ einer – den Leitlinien des Gestaltungshandbuchs entsprechenden – Baumaßnahme frei entscheiden können.

Insbesondere habe nicht festgestanden, dass sie das Grundstück nur in einem bestimmten (zu bebauenden) Zustand erhalten würden. Entsprechende Absprachen oder aufeinander abgestimmte Aktionen, die auf den Abschluss beider Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hingewirkt hätten, seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar. Der Architekt habe z. B. glaubhaft dargelegt, dass er das Exposé für den streitbefangenen Haustypus gänzlich eigenständig ohne Vermittlung oder Beauftragung durch die Stadtwerke AG bzw. die Gonsbachterrassen GmbH entworfen und vermarktet habe. Für Bauherren von benachbarten Anwesen hätten andere Architekten fast identische Planungen erstellt und auch realisiert. Ursache hierfür seien die strengen gestalterischen Vorgaben gewesen. Die Kläger seien auch nicht durch die Gonsbachterrassen GmbH oder die Stadtwerke Mainz AG, sondern aufgrund privater Empfehlungen auf ihren Architekten aufmerksam geworden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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BFH: Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Änderungsmöglichkeit wegen neuer Tatsachen verwirkt ist, weil das Finanzamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt hat und darüber hinaus ausdrücklich auf Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts verzichtet hat (Az. II R 52/15).

BFH: Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 25.04.2018 zum Urteil II R 52/15 vom 29.11.2017

Verzichtet das Finanzamt (FA) gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach „Treu und Glauben“ an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt. Damit grenzt der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit der steuererhöhenden Bescheidänderung, „soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden“, mit seinem Urteil vom 29. November 2017 II R 52/15 ein.Im Streitfall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben. Zum Erbe gehörten verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das für die Bewertung zuständige FA forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen sie umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos, anders die Revision.

Nach Auffassung des BFH durfte das FA den bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach „Treu und Glauben“ ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wie der BFH nun klarstellt, wenn das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, ist das FA an einer Änderung des Bescheids auch dann gehindert, wenn es zuvor falsche oder unzutreffende Fragen an den Steuerpflichtigen gestellt hat.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betraf die Frage, ob der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist überhaupt noch geändert werden durfte. Dies ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (s. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO), kann aber nicht auf einen „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 Abs. 2 AO) gestützt werden.

 

Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen


 

Leitsatz:

  1. Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt.

  2. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zu drei gleichen Teilen Erben der am 18. Januar 2003 verstorbenen Erblasserin. Zum Erbe gehören verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke. Am 27. April 2004 bat das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) um Feststellung des Grundbesitzwerts für die in dessen Zuständigkeitsbereich belegenen Grundstücke.

2

Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 forderte das FA den Kläger zu 1. auf, nähere Angaben zu den ererbten Grundstücken zu machen.

3

Wörtlich lautete die Aufforderung auszugsweise wie folgt:

„Aus Vereinfachungsgründen verzichte ich auf das Ausfüllen der ausführlichen Erklärungen und bitte Sie statt dessen in der Tabelle die Nettokaltmieten der letzten drei Jahre vom Sterbemonat an berechnet anzugeben. Geben Sie bitte gesondert an, ob und ggf. in welchem Zeitraum eine oder mehrere Wohnungen nicht vermietet oder an Angehörige überlassen waren.“

4

Es folgte eine Aufstellung der Grundstücke. Für ein Betriebsgrundstück der … KG, an der die Erblasserin beteiligt war, bat das FA um Mitteilung des Steuerbilanzwerts zum 18. Januar 2003. Der Kläger zu 1. folgte der Aufforderung, gab für die betroffenen Grundstücke entsprechende Erklärungen ab und teilte den Steuerbilanzwert für das Betriebsgrundstück mit.

5

Am 27. Dezember 2004 erließ das FA für das Betriebsgrundstück einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 18. Januar 2003 für Zwecke der Erbschaftsteuer. Dabei berücksichtigte es den vom Kläger zu 1. mitgeteilten Steuerbilanzwert und stellte einen Wert nach § 147 des Bewertungsgesetzes in der beim Eintritt des Erbfalls geltenden Fassung (BewG a.F.) in Höhe von 650.500 €(Bodenwert 531.506 € zuzüglich ertragsteuerlicher Gebäudewert 119.330 €, abgerundet auf volle 500 €) fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Das FA erließ am 4. Mai 2005 einen Änderungsbescheid, korrigierte den Grundbesitzwert auf (nach Rundung) 531.500 € (Bodenwert 531.506 € zuzüglich ertragsteuerlicher Gebäudewert 2 €) und rechnete das Grundstück der KG als bisheriger Eigentümerin zu. Nach erneutem Einspruch wurde die Zurechnung mit Bescheid vom 2. November 2005 nochmals korrigiert und das Grundstück der KG als bisheriger und neuer Eigentümerin zugerechnet. Der Bescheid erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

7

Im Rahmen einer Außenprüfung wegen Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde festgestellt, dass das Betriebsgrundstück vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2005 zu einem monatlichen Mietpreis von 16.898 € verpachtet war. Daraufhin änderte das FA seine Bewertungsmethode und erließ am 9. September 2009 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid. Es legte für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht mehr den Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte gemäß § 146 BewG a.F. ausgehend von einer erzielbaren Miete in Höhe von 14.000 € je Monat einen Grundbesitzwert auf den 18. Januar 2003 in Höhe von 1.627.500 € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

8

Dagegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Ihrer Auffassung nach war im Zeitpunkt des Erlasses des letzten Änderungsbescheids bereits Feststellungsverjährung eingetreten. Die vierjährige Feststellungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2003 zu laufen begonnen und folglich am 31. Dezember 2007 geendet. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 15. Dezember 2009 einen geänderten Feststellungsbescheid und wies im Erläuterungstext unter Bezugnahme auf § 181 Abs. 5 AO darauf hin, dass der Bescheid nur noch für die Steuerfestsetzungen, für die die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen sei, bedeutsam sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2010 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

9

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) durfte das FA die Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stützen. Die Vermietbarkeit sei im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung noch nicht bekannt und die Änderung des Bescheids auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen gewesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2006, 13 veröffentlicht.

10

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision. Sie rügen die unzutreffende Auslegung der §§ 88, 90 und 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sowie der §§ 146 und 147 BewG a.F.

11

Die Kläger beantragen,

die Vorentscheidung, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 18. Januar 2003 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 9. September 2009 und 15. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2010 aufzuheben.

12

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Bescheide (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Ablauf der Feststellungsfrist dem Erlass des unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 AO ergangenen Änderungsbescheids vom 15. Dezember 2009 nicht entgegenstand. Entgegen der Auffassung des FG durfte jedoch das FA den bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 2. November 2005 durch den Bescheid vom 15. Dezember 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht ändern.

14

1. Der Ablauf der Feststellungsfrist steht dem Erlass des Bescheids vom 9. September 2009, nicht aber dem Erlass des Bescheids vom 15. Dezember 2009 entgegen.

15

a) Nach § 138 ff. BewG a.F. sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Für den Erlass von Feststellungsbescheiden sieht die AO eine eigenständige Feststellungsfrist vor, die unabhängig von der Festsetzungsverjährung der Folgesteuern zu ermitteln ist (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. Juli 2005 (gesicherter Bereich)II R 9/04, (gesicherter Bereich)BFHE 210, 65, (gesicherter Bereich)BStBl II 2005, 780, unter II.2.a, m.w.N.). Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sinngemäß auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO).

16

b) Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO trägt dem Umstand Rechnung, dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur eine Vorstufe der Steuerfestsetzung ist, d.h. nur eine dienende Funktion hat. Aus der Technik der getrennten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sollen dem Steuerpflichtigen keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen (BFH-Urteile vom 11. Februar 2015 (gesicherter Bereich)I R 5/13, (gesicherter Bereich)BFHE 250, 172, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 353, Rz 11, m.w.N.; BTDrucks VI/1982, S. 157). Die Vorschrift gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass, sondern ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch für die Änderung oder Berichtigung von Feststellungsbescheiden (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (gesicherter Bereich)XI R 27/04, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2006, 16, unter II.2.c aa).

17

c) Das Finanzamt hat beim Erlass eines Feststellungsbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen nur noch für solche Steuerfestsetzungen Bedeutung haben sollen, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 Satz 2 AO).

18

d) Der Ablauf der Feststellungsfrist stand danach dem Erlass des Bescheids vom 9. September 2009, nicht aber dem Erlass des Bescheids vom 15. Dezember 2009 entgegen.

19

Die Feststellungsfrist begann mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und endete vier Jahre später mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Die beiden Feststellungsbescheide vom 9. September 2009 und vom 15. Dezember 2009 ergingen folglich nach Ablauf der Feststellungsfrist. Der Bescheid vom 15. Dezember 2009 durfte nach § 181 Abs. 5 AO gleichwohlergehen, weil die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung war, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war, und dieser Bescheid –anders als der Bescheid vom 9. September 2009– einen Hinweis auf seine einschränkende Wirkung enthält. Das FA und das FG mussten nicht prüfen, ob die gesonderte Feststellung tatsächlich noch für eine Besteuerung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war.

20

2. Das FA durfte den bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 2. November 2005 gleichwohl nicht ändern. Es fehlt an einer dafür erforderlichen Änderungsnorm.

21

a) Der Feststellungsbescheid konnte nicht nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden, obwohl der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben war.

22

aa) Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. Diese Vorschrift gilt gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO für die Feststellungsfrist sinngemäß (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 (gesicherter Bereich)VIII R 14/00, (gesicherter Bereich)BFHE 193, 392, (gesicherter Bereich)BStBl II 2001, 156). § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt kein „Wiederaufleben“ des entfallenen Nachprüfungsvorbehalts (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2014 (gesicherter Bereich)I R 46/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 353, Rz 27).

23

bb) Die nach §§ 172 ff. AO gebotenen Änderungen des Feststellungsbescheids können zwar unter den Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 AO trotz Ablaufs der Feststellungsfrist durchgeführt werden. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid kann aber nach Ablauf der Feststellungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 353, Rz 28, m.w.N.). § 181 Abs. 5 Satz 1 AO entbindet die Finanzbehörde nämlich nicht davon, die ihrer Ansicht nach erforderliche Nachprüfung innerhalb der Feststellungsfrist durchzuführen (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 353, Rz 29). Würde man einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist ändern können, würde die Erstfeststellung auf unabsehbare Zeit nicht nur punktuell, sondern umfassend nach allen Seiten offen bleiben. Dies wäre mit dem Zweck der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht zu vereinbaren und lässt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt, dass der gesonderten Feststellung gegenüber der Festsetzung eine rein dienende Funktion zukommt, rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 353, Rz 29).

24

b) An einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist das FA nach Treu und Glauben gehindert.

25

aa) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 (gesicherter Bereich)VIII R 46/13, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 198, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 745, Rz 34, m.w.N.). Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des geänderten Steuerbescheids noch nicht kannte (z.B. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 257, 198, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 745, Rz 35).

26

bb) Die Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Hierauf kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich aber nur dann berufen, wenn er seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 (gesicherter Bereich)X B 164/12, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2013, 694, und BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 257, 198, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 745, Rz 45, m.w.N.).

27

cc) Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO), wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 (gesicherter Bereich)X R 56/01, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2004, 1502, unter II.2.c aa, m.w.N.). Verzichtet das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Steuerfestsetzung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es auch später vor Erlass des Steuerbescheids keine weiteren Fragen stellt. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom Finanzamt gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das Finanzamt nach Treu und Glauben an einer Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die vom Finanzamt erbetenen Angaben eine zutreffende Steuerfestsetzung ermöglichen oder ob dazu weitere Angaben erforderlich wären. Es fällt vielmehr in den Verantwortungsbereich des Finanzamts, die entscheidungserheblichen Fragen zu stellen.

28

Entsprechendes gilt auch für Feststellungsbescheide.

29

dd) Das FA durfte danach den bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 2. November 2005 nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern.

30

Dem FA war zwar beim Erlass dieses Bescheids nicht bekannt, dass das Betriebsgrundstück vermietet worden war. Es war aber nach Treu und Glauben an einer Änderung des Bescheids gehindert. Es hatte seine Ermittlungspflichten verletzt. Für das Betriebsgrundstück hatte es mit dem Schreiben vom 8. Juli 2004 lediglich um die Angabe des Steuerbilanzwerts gebeten. Nur für die anderen in dem Schreiben genannten Grundstücke hatte es nach den Nettokaltmieten gefragt. Die Kläger haben ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Sie haben die vom FA geforderten Angaben zutreffend gemacht. Sie waren mangels einer entsprechenden Frage des FA nicht verpflichtet, auf die Vermietung des Betriebsgrundstücks hinzuweisen und die erzielten Mieten anzugeben. Eine Feststellungserklärung mussten sie nicht abgeben. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung bestand nach § 138 Abs. 6 Satz 1 BewG a.F. nur bei einem entsprechenden Verlangen des Finanzamts. Im Streitfall hatte das FA darauf aber ausdrücklich verzichtet.

31

3. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind daher ebenso wie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer Rückdeckungsforderung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Einmalzahlung für eine Rückdeckungsversicherung einer an einen Arbeitnehmer zeitgleich erteilten Pensionszusage bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder erst mit Rentenbeginn (Az. VIII R 9/14).

BFH zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer Rückdeckungsforderung

BFH, Urteil VIII R 9/14 vom 12.12.2017

Leitsatz

  1. Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des BFH).
  2. Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten allein noch darüber, ob ein Einmalbeitrag zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung auch in Höhe des sog. Sparanteils im Streitjahr (2007) als Betriebsausgabe abgezogen werden kann oder § 4 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) dem entgegensteht.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ermittelte den Gewinn aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin war als Arzthelferin und Praxisorganisatorin in der Praxis des Klägers tätig. Ein im Jahr 2006 durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren führte zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. November 2006 nicht als ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei. Die für diesen Zeitraum erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung wurden daraufhin antragsgemäß erstattet.

3

Am 1. Dezember 2007 erteilte der Kläger der Klägerin eine Versorgungszusage, nach der diese nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine lebenslange Altersrente in Höhe von jährlich 2.213,52 € erhalten sollte. Zur Absicherung dieser Zusage schloss der Kläger im Dezember 2007 gegen Zahlung eines einmaligen Versicherungsbeitrages in Höhe von 48.720 € eine Rückdeckungsversicherung in Form einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2007, Rentenbeginn der 1. Dezember 2023. Versicherungsnehmer war der Kläger, versicherte Person die Klägerin. Der Wert des Deckungskapitals betrug am 31. Dezember 2007 45.299,24 €.

4

Den im Dezember 2007 gezahlten Versicherungsbeitrag in Höhe von 48.720 € behandelte der Kläger im Streitjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe.

5

Die im Jahr 2009 von dem seinerzeit zuständigen Finanzamt X durchgeführte Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass lediglich der in dem Einmalbeitrag enthaltene Risikoanteil in Höhe von 3.420,76 € im Streitjahr als Betriebsausgabe abzuziehen sei. Ein weitergehender Betriebsausgabenabzug im Streitjahr sei gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen. Das Finanzamt X erließ am 26. Januar 2010 einen gemäß § 164 der Abgabenordnung entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2007.

6

Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der nachfolgenden Klage, die sich auch auf das Jahr 2008 sowie weitere Streitpunkte bezog, mit Urteil vom 23. Januar 2014 (gesicherter Bereich)6 K 2294/11 statt (Entscheidungen der Finanzgerichte —(gesicherter Bereich)EFG– 2014, 538).

7

Mit seiner allein das Streitjahr betreffenden Revision macht der im Laufe des Revisionsverfahrens anstelle des zunächst beklagten und revisionsführenden Finanzamts X für die Besteuerung der Kläger zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) geltend, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf den Abfluss der Beitragszahlung im Jahr 2007 abzustellen sei. Die Einmalzahlung stelle in Höhe des sog. Sparanteils Anschaffungskosten eines Wertpapiers des Umlaufvermögens oder auch eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens dar. Sie sei daher nicht im Streitjahr als Betriebsausgabe zu erfassen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

8

Das FA beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung 2007 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Rückdeckungsversicherung in Höhe von 45.299,24 € als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit stattgegeben hat und die Klage insoweit abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Beitrag des Klägers zur Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs auch in Höhe des sog. Sparanteils von 45.299,24 €im Streitjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

11

1. Das vormals zuständige Finanzamt X und das nunmehr zuständige FA wurden zum 1. Juli 2015 fusioniert. Die bisherigen Zuständigkeiten des Finanzamts X sind auf das FA übergegangen. Dieser während des Revisionsverfahrens eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH–vom 22. August 2007 (gesicherter Bereich)X R 2/04, (gesicherter Bereich)BFHE 218, 533, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 109, m.w.N.).

12

2. Der vom Kläger gezahlte Beitrag zur Anschaffung des unstreitig dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Rückdeckungsanspruchs ist im Zeitpunkt des Abflusses –und damit im Streitjahr– als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 11 Abs. 2 EStG). § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.

13

a) Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte wie im Streitfall nach § 4 Abs. 3 EStG, so werden die Ausgaben, die mit dem Erwerb von Umlaufvermögen verbunden sind, grundsätzlich im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam (§ 11 Abs. 2 EStG, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 (gesicherter Bereich)IV R 20/04, (gesicherter Bereich)BFHE 210, 313, (gesicherter Bereich)BStBl II 2005, 758; vom 12. Juli 1990 (gesicherter Bereich)IV R 137-138/89, (gesicherter Bereich)BFHE 162, 34, (gesicherter Bereich)BStBl II 1991, 13, und vom 26. Mai 1994 (gesicherter Bereich)IV R 101/93, (gesicherter Bereich)BFHE 174, 532, (gesicherter Bereich)BStBl II 1994, 750, m.w.N.).

14

Allerdings normiert § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG Ausnahmen hierzu. Nach dieser Vorschrift sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

15

b) Der vom Kläger für die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs geleistete Beitrag ist mit dem Abfluss im Streitjahr als Betriebsausgabe zu erfassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 11 Abs. 2 EStG).

16

Denn der streitige Beitrag gehört auch in Höhe des sog. Sparanteils weder zu den Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens noch stellt die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs eine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten dar.

17

aa) Der Rückdeckungsanspruch ist nicht dem (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen zuzuordnen.

18

Die Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers, die durch den Abschluss einer Lebensversicherung, deren Bezugsberechtigter der Arbeitgeber ist, erfolgen kann, dient der Sicherstellung der Erfüllbarkeit der gegebenen Pensionszusage bei Erreichen des Pensionsalters sowie bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Invalidität oder Tod des Aktiven. Hierzu sind in der Regel gleichbleibende Prämien pro Versicherungsjahr an den Versicherer zu leisten. Davon dient ein Teil der Deckung der Verwaltungskosten des Versicherers (zuzüglich Gewinnaufschlag) sowie der Abdeckung der vorzeitigen Versorgungsfälle im Kollektiv (Risikoprämie). Der im Versicherungsjahr nicht verbrauchte Teil der Versicherungsprämie dient der Sparkomponente der Versicherung (Sparanteil); er steht dem Versicherungsnehmer unmittelbar zur Finanzierung der auf Grund der erteilten Pensionszusage zu zahlenden Versorgungsrenten zur Verfügung und wird mit dem vertraglich garantierten (rechnungsmäßigen) Zinssatz verzinst (z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 (gesicherter Bereich)I R 54/02, (gesicherter Bereich)BFHE 205, 434, (gesicherter Bereich)BStBl II 2004, 654).

19

Der Anspruch auf Rückdeckung (Erstattung) der zu leistenden Versorgungsrenten stellt eine Forderung (§ 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) gegen den Versicherer dar, die nach der Rechtsprechung des I. Senates des BFH zum Umlaufvermögen (so für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EStG, Bilanzierung unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens i.S. des § 266 Abs. 2 B.II.4. des Handelsgesetzbuchs –HGB–: BFH-Urteile vom 10. Juni 2009 (gesicherter Bereich)I R 67/08, (gesicherter Bereich)BFHE 226, 43, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 32; in (gesicherter Bereich)BFHE 205, 434, (gesicherter Bereich)BStBl II 2004, 654; vom 25. Februar 2004 (gesicherter Bereich)I R 8/03, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2004, 1234; vom 9. August 2006 (gesicherter Bereich)I R 11/06, (gesicherter Bereich)BFHE 214, 513, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 762; vgl. auch Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 216; MünchKommHGB/ Reiner/Haußer, 3. Aufl., § 266 Rz 75; Marx/Dallmann in Baetge/ Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 84) und nicht zum (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen gehört (so aber Wichmann, (gesicherter Bereich)Betriebs-Berater 1989, 1228; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl., StR A Rz 59; Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht –BetrAVG–, Band II, Kap. 6 Rz 37; Dusemond/ Heusinger-Lange/Knop in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung-Einzelabschluss, 5. Aufl., § 266 HGB Rz 61;Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 629).

20

bb) Die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs des Klägers stellt keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens dar. Dies gilt unabhängig davon, wie der Begriff des Wertpapiers im Einzelnen zu verstehen und abzugrenzen ist.

21

(1) Versteht man den Wertpapierbegriff i.S. des§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dahin, dass er Urkunden erfasst, ohne deren Innehabung ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl., Einf. v. § 793 Rz 1 ff.), unterfallen der Regelung grundsätzlich auch qualifizierte Legitimationspapiere (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf. v. § 793 Rz 5) und damit auch ein Versicherungsschein mit Inhaberklausel (§ 808 BGB, § 4 des Versicherungsvertragsgesetzes, vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2009 (gesicherter Bereich)IV ZR 16/08, (gesicherter Bereich)Monatsschrift für deutsches Recht 2009, 1108).

22

(2) Die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfassten Wertpapiere sind allerdings nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass sie ein unkörperliches Recht verbriefen (vgl. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 178; Jennemann, (gesicherter Bereich)Finanz-Rundschau 2013, 253), sondern auch durch eine leichte Handelbarkeit (Übertragbarkeit) (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (gesicherter Bereich)IV R 10/14, (gesicherter Bereich)BFHE 256, 507, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 466).

23

Mit der Erweiterung des Tatbestandes des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG um die Fälle der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens –insbesondere der Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten– durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) wollte der Gesetzgeber Gestaltungen mit Steuerstundungseffekten insbesondere beim Wertpapier- und Grundstückshandel verhindern (BTDrucks 16/634, S. 10, 13 f.). Dabei hatte er vornehmlich ein „lukratives Steuersparmodell“ vor Augen, bei dem sich Kapitalanleger unter Ausnutzung der geltenden Regelungen für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG an einer sogenannten gewerblich geprägten Gesellschaft, die im Wertpapierhandel tätig ist, beteiligen und sich so das eingezahlte Kapital zur Betriebsausgabe wandelt und als Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann (BTDrucks 16/634, S. 1). Dies betraf Modelle, die auf kurzfristige Vermögensumschichtungen innerhalb von zwölf Monaten angelegt waren (vgl. BTDrucks 16/634, S. 10).

24

Demnach erfasst § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG nach seinem Sinn und Zweck Wertpapiergeschäfte, die auf kurzfristige Umschichtungen angelegt sind und mit denen der Steuerpflichtige sich die leichte Handelbarkeit eines Wertpapiers zur Erreichung eines Steuerstundungseffektes zu Nutze macht. Entsprechendes gilt für die den Wertpapiergeschäften in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gleichgestellten Geschäfte, d.h. in Bezug auf vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte des Umlaufvermögens.

25

(3) Diesem Normverständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sichergestellt sah, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese nunmehr im Gesetz genannten Wirtschaftsgüter (u.a. Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte) stets –und damit unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen– erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden (BTDrucks 16/634, S. 10). Zwar wollte der Gesetzgeber die Behandlung der Anschaffungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter unabhängig von einer Zuordnung zum (nicht abnutzbaren) Anlage- oder Umlaufvermögen regeln. Nach dem klar formulierten Gesetzeszweck wollte er damit aber nicht einschränkungslos auch Geschäfte erfassen, die weder ihrer Natur nach auf eine kurzfristige Vermögensumschichtung zielen noch erkennen lassen, dass sich der Steuerpflichtige die leichte Handelbarkeit des Wertpapiers bzw. vergleichbarer nicht verbriefter Forderungen oder Rechte zur Erreichung eines Steuerstundungseffektes zu Nutze machen will.

26

(4) Nach diesen Grundsätzen unterfällt der streitgegenständliche Erwerb der Rückdeckungsforderung nicht der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG.

27

Selbst wenn im Streitfall der Rückdeckungsanspruch in einem Wertpapier in Gestalt eines qualifizierten Legitimationspapiers verbrieft wäre, ist auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mit dessen Erwerb die leichte Handelbarkeit eines Wertpapiers zur Erreichung eines Steuerstundungseffektes zu Nutze machen wollte. Der Erwerb der Rückdeckungsforderung diente der Finanzierung der Versorgungszusage, die der Kläger der Klägerin im Rahmen des nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG steuerlich anzuerkennenden Beschäftigungsverhältnisses gegeben hatte. Ein solcher Erwerb ist bereits seiner Natur nach nicht auf eine kurzfristige Vermögensumschichtung angelegt. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund des die Pensionszusage veranlassenden Ergebnisses des Statusfeststellungsverfahrens nicht erkennbar, dass der Abschluss einer diese Zusage sichernden Rückdeckungsversicherung gegen Zahlung einer Einmalprämie darauf abzielte, einen Steuerstundungseffekt zu erreichen.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Der BFH hat entschieden, dass es für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG nicht ausreicht, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt (Az. VI R 25/16).

BFH zur Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen

BFH, Urteil VI R 25/16 vom 21.02.2018

Leitsatz

  1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
  2. Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.
  3. Für das Zusätzlichkeitserfordernis in § 37b EStG reicht es deshalb nicht aus, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt.

Tatbestand:

1

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. In den Jahren 2006 bis 2010 führte sie in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm „Bonussystem für Verkaufsprofis“ durch. Teilnahmeberechtigt waren beratende –nicht bei der Klägerin beschäftigte– Fachverkäufer im stationären Handel und damit selbständige Betriebsinhaber sowie deren Arbeitnehmer. Jeder Fachverkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte der Klägerin an Endverbraucher sogenannte Bonuspunkte sammeln. Hierzu musste er den unteren Teil der Garantiekarte des verkauften Produkts abtrennen und an die A-GmbH schicken. Nach einer Registrierung als „Clubmitglied“ konnte er die gesammelten Punkte dort „einlösen“ und aus einem Prämienkatalog verschiedene Sachprämien und Gutscheine kostenfrei bestellen. Hiervon machten überwiegend angestellte Fachverkäufer Gebrauch. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A-GmbH der Klägerin in Rechnung.

3

In den Lohnsteuer-Anmeldungen für die streitigen Lohnzahlungszeiträume (Dezember 2007, April 2008, Juni 2008, Dezember 2008, März 2009, Mai 2009, Juli 2009, November 2009, Dezember 2009, Januar 2010 und März 2010) unterwarf die Klägerin die ihr von der A-GmbH in Rechnung gestellten Prämien einer pauschalen Lohnbesteuerung mit 30 %.

4

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erging ein Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern hinsichtlich hier nicht in Streit stehender Sachverhalte. In diesem Bescheid wurde gleichzeitig der Vorbehalt der Nachprüfung für die streitigenLohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben. Ein auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gerichteter Einspruch war erfolglos.

5

Die daraufhin erhobene Klage, mit der sich die Klägerin erstmals gegen die Besteuerung der der Höhe nach unstreitigen Zuwendungen aus dem „Bonusprogramm“ nach § 37b EStG wandte, wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2016, 1705 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,

das Urteil des Hessischen FG vom 13. April 2016 (gesicherter Bereich)7 K 872/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) vom 28. März 2013 aufzuheben sowie

die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2007 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 43.939,91 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für April 2008 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 5.618,51 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für Juni 2008 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 3.888,75 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2008 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 14.389,18 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für März 2009 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 3.026,57 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für Mai 2009 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 931,82 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für Juli 2009 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 11.301,97 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für November 2009 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 1.950,62 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2009 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 3.986,21 €niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für Januar 2010 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 1.539,35 € niedriger festgesetzt wird,

die Lohnsteuer-Anmeldung für März 2010 insoweit zu ändern, als die pauschale Lohnsteuer um 2.712,33 € niedriger festgesetzt wird,

hilfsweise die streitigen Bruttobeträge aus dem Bonussystem in den angefochtenen Lohnsteuer-Anmeldungen pauschal nach § 37a EStG zu versteuern.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

9

II. Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

10

1. Das FG ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass sich die Klägerin erstmals im Klageverfahren gegen die Anwendung des § 37b EStG gewandt hat. Denn der Klageweg ist eröffnet, wenn –wie vorliegend– ein Einspruchsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 FGO i.V.m. § 347 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erfolglos durchgeführt worden ist (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 44 FGO Rz 195). Im Übrigen steht die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Damit ist gegen die Vorbehaltsaufhebung der Einspruch gegeben, mit dem sowohl die Aufhebung des Vorbehalts als auch die Steuerfestsetzung als solche angegriffen werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30. Juni 1997 (gesicherter Bereich)V B 131/96, (gesicherter Bereich)BFH/NV 1998, 817, m.w.N.).

11

Der Zulässigkeit der Klage steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin vorliegend gegen die selbst angemeldete Lohnsteuer vorgeht. Denn der Arbeitgeber kann nach allgemeiner Meinung gegen seine Lohnsteuer-Anmeldungen, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (§ 168 AO), Einspruch einlegen und Klage erheben (BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 (gesicherter Bereich)I R 72/96, (gesicherter Bereich)BFHE 183, 30, (gesicherter Bereich)BStBl II 1997, 660; Senatsurteil vom 7. Juli 2004 (gesicherter Bereich)VI R 171/00, (gesicherter Bereich)BFHE 206, 562, (gesicherter Bereich)BStBl II 2004, 1087; Schmidt/Küger, EStG, 36. Aufl., § 41a Rz 6, m.w.N.; Hummel, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 41a Rz A 38; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 41a Rz 5; Blümich/Heuermann, § 41a EStG Rz 23; Reuss in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 41a EStG Rz 11; Küttner/Seidel, Personalbuch 2017, Stichwort Lohnsteueranmeldung, Rz 14).

12

2. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 %erheben.

13

a) Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut des § 37b EStG sowie aus rechtssystematischen Gründen und aus der Einordnung des § 37b EStG in das Gesamtgefüge des Einkommensteuergesetzes. Gegenteiliges ergeben schließlich weder Entstehungsgeschichte noch Gesetzesmaterialien zu § 37b EStG (Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 (gesicherter Bereich)VI R 57/11, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 237, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 457; (gesicherter Bereich)VI R 78/12, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 242, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 495, und vom 12. Dezember 2013 (gesicherter Bereich)VI R 47/12, (gesicherter Bereich)BFHE 244, 29, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 490, sowie BFH-Urteil vom 30. März 2017 (gesicherter Bereich)IV R 13/14, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 315, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 892).

14

b) Weiter setzt § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzungen schränkenden Anwendungsbereich der Pauschalierungsnorm weiter ein. Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen Steuerpflichtigem und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind (Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 244, 29, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 490). Dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger (beispielsweise eines Kunden des Steuerpflichtigen) hinzutritt, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen dem Zuwendenden (Steuerpflichtigen) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, d.h. freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt (Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 23. Januar 2018 S 2297b A-1-St 222, juris).

15

3. Das Urteil der Vorinstanz entspricht diesen Grundsätzen nicht. Das FG hat zu Unrecht darauf erkannt, dass die Klägerin die streitbefangenen Prämien zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht hat.

16

a) Die von der Klägerin an die selbständigen wie angestellten Fachverkäufer ausgereichten Prämien sind durch die von der Klägerin aufgelegten Verkaufsförderprogramme und damit durch den Betrieb der Klägerin veranlasst. Insoweit handelt es sich mithin um „betrieblich veranlasste Zuwendungen“, was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht.

17

b) Auch hat das FG zu Recht angenommen, dass die vereinnahmten Prämien sowohl bei den selbständigen Fachverkäufern (Betriebsinhabern) als auch bei den angestellten Verkäufern zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Dabei kann der Senat offenlassen, welcher Einkunftsart diese Einnahmen zuzuordnen sind.

18

c) Entgegen der Auffassung des FG rechtfertigt allein der Umstand, dass die unstreitig betrieblichen Zuwendungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, die Anwendbarkeit des § 37b Abs. 1 EStG nicht. Vielmehr müssen diese Zuwendungen –wie zuvor dargelegt– zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden (Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 244, 29, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 490). Daran fehlt es im Streitfall. Denn sowohl der selbständige als auch der nichtselbständige Fachverkäufer erhielt die Prämie von der Klägerin nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung.

19

Die Prämie war vielmehr das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte der Klägerin. Erbrachte der Teilnehmer die Leistung –vorliegend den Verkaufserfolg– erwarb er den Prämienanspruch gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat die Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt. Sie sind nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellen die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar.

20

Auch gegenüber den selbständigen Betriebsinhabern wurden die Prämien nicht „zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung“ erbracht. Die Klägerin belieferte diese zwar mit ihren Waren. Die Prämien sind jedoch nicht als Dreingabe für die Abnahme der Waren, sondern unabhängig von deren Bezug –wie bei den angestellten Verkäufern– für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt worden.

21

4. Die Sache ist spruchreif. Über die Höhe der zugewandten Prämien und der pauschalen Einkommensteuer besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass der Klage in dem von der Klägerin beantragten Umfang stattzugeben ist. Über die von der Klägerin hilfsweise gestellten Anträge war damit nicht zu entscheiden.

22

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 – Fortbestehen der KMU-Eigenschaft während des Verbleibenszeitraums

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, wie der zu betrachtende Markt im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen abzugrenzen ist (Az. III R 14/16).

BFH: Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 – Fortbestehen der KMU-Eigenschaft während des Verbleibenszeitraums

BFH, Urteil III R 14/16 vom 21.12.2017

Leitsatz

Ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der Europäischen Kommission erfüllt (entgegen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006, BStBl I 2006, 119, Rz 128).

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der EU-Kommission einzuordnen ist und ihr deshalb die erhöhte Investitionszulage zusteht.

2

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in X. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von …systemen aus … und sonstigen Materialien. Die Geschäftsanteile werden zu gleichen Teilen von A, seinem Cousin B, C (Sohn von A) und D (Sohn von B) gehalten. Geschäftsführer sind C und D.

3

Die Gesellschafter sind auch die einzigen Kommanditisten der E GmbH & Co. KG (E-KG), die ihren Sitz in Y hat. Die E-KG beschäftigte im Jahr 2004 ca. 450 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von über 130 Mio. €. Geschäftsführer der E-KG sind die F-GmbH, deren Geschäftsanteile von der E-KG gehalten werden, und G.

4

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2005 ihren Umsatz fast ausschließlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von … Die Geschäftsleitung der Klägerin befindet sich in Räumen der E-KG in Y.

5

Im Jahr 2007 wurde die Klägerin in die H-Holding eingebracht. Infolge dessen erfüllte sie seitdem –das ist zwischen den Beteiligten unstreitig– nicht mehr die KMU-Eigenschaft.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2006 für das Kalenderjahr 2005 eine Investitionszulage in Höhe von … (… Bemessungsgrundlage x 25 % Investitionszulagensatz) fest. Dabei ging das FA von den in der KMU-Erklärung gemachten Angaben aus, dass die Klägerin ein eigenständiges Unternehmen mit 32 Mitarbeitern, einem Umsatz von 42 Mio. € und einer Bilanzsumme von 30 Mio. € im Wirtschaftsjahr 2004 ist.

7

Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein kleines und mittleres Unternehmen sei und minderte die Investitionszulage mit Bescheid vom 29. Januar 2009 auf … (… Bemessungsgrundlage x 12,5 %Investitionszulagensatz). Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010).

8

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte ((gesicherter Bereich)EFG) 2016, 1912 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

9

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin eine sich aus der unzutreffenden Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 ergebende Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Bescheid über die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2005 vom 29. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2010 dahingehend abzuändern, dass die Investitionszulage auf … festgesetzt wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für 2005 zusteht.

13

1. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 erhöht sich die Investitionszulage für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 entfällt, auf 25 %der Bemessungsgrundlage, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1996 Nr. L 107, S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der Europäischen Union 2003 Nr. L 124, S. 36), erfüllt.

14

2. Der Senat kann dahin gestellt sein lassen, ob der Betrieb der Klägerin zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses die KMU-Schwellenwerte erfüllte. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Betrieb jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung erfüllte, dass die KMU-Eigenschaft während der gesamten Bindungsfrist erhalten blieb. Insoweit erübrigt sich auch die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.

15

3. Im Streitfall wurde die Klägerin im Jahr 2007 in eine Holding eingebracht. Dadurch verlor sie die KMU-Eigenschaft. Nachdem die KMU-Eigenschaft nicht während des gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums vorlag, hatte die Klägerin keinen Anspruch auf eine nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 erhöhte Investitionszulage. Denn § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 setzt entgegen der Auffassung des FG und der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 20. Januar 2006, (gesicherter Bereich)BStBl I 2006, 119, Rz 125, 128) nicht nur voraus, dass der Betrieb die für einen KMU-Betrieb erforderlichen Größenmerkmale zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses einhält. Vielmehr müssen die Größenmerkmale auch während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums weiterhin erfüllt sein.

16

a) Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Danach bezieht sich der Relativsatz „der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen … erfüllt“ unmittelbar auf die im vorangehenden Teilsatz genannte Verbleibensvoraussetzung („…wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben…“). An eine zeitliche Komponente wird nur mit dem Ausdruck „während“ angeknüpft, der auf eine Zeitraumbetrachtung hinweist. Dagegen enthält der Wortlaut der Norm für die vom FG und der Finanzverwaltung vorgenommene Auslegung, wonach die Größenmerkmale nur zu einem bestimmten Stichtag erfüllt sein müssen, keinen Anhaltspunkt.

17

Auch aus der Verwendung des Begriffes „zusätzlich“ vermag der Senat –anders als die Klägerin– keinen Hinweis auf eine Stichtagsbetrachtung zu entnehmen. Vielmehr weist der Begriff nur auf eine weitere Anspruchsvoraussetzung hin, ohne den im vorherigen Halbsatz mit dem Begriff „während“ begründeten Zeitraumbezug aufzuheben.

18

Für die Auslegung des Senats spricht auch der Vergleich des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 mit dessen Nachfolgenorm. § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 bestimmt, dass sich die Investitionszulage erhöht, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für KMU erfüllt. Im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Fassung wurde daher in der Nachfolgeregelung ein Stichtag, nämlich der „Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens“, ausdrücklich benannt.

19

b) Eine entgegengesetzte Auslegung folgt auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum InvZulG 2005 (BTDrucks 15/2249, S. 16). Dort heißt es zwar, dass ausschlaggebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Einhaltung der Größenmerkmale grundsätzlich der Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses sei. Ferner soll es danach für die erhöhte Investitionszulage ohne Bedeutung sein, wenn der nutzende Betrieb mit Wirkung für einen Zeitpunkt nach dem Stichtag innerhalb der Verbleibensfrist den Status eines KMU verliere. Die Gesetzesmaterialien lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen eine entsprechende Stichtagsbetrachtung folgen sollte.

20

Ein Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Norm wäre aber insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgängernorm des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 zu erwarten gewesen. Denn § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 bestimmte –in einer dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 ähnlichen Weise–, dass sich die Investitionszulage erhöht, wenn die Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. Hierzu bringen die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/7792, S. 13) in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter „mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem kleinen oder mittleren Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben“.Daraus ergibt sich ein klarer Zusammenhang zwischen dem Verbleibenskriterium und dem Größenmerkmal.

21

c) Für die Auslegung des Senats spricht ferner der systematische Zusammenhang des KMU-Erfordernisses zu den übrigen Begünstigungsvoraussetzungen. Auch diese Begünstigungsvoraussetzungen müssen unabhängig davon, ob sie sich auf das Wirtschaftsgut selbst oder auf den Betrieb beziehen, nicht nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses, sondern während des gesamten Bindungszeitraums erfüllt sein (s. etwa Senatsurteile vom 7. Februar 2002 (gesicherter Bereich)III R 14/00, (gesicherter Bereich)BFHE 198, 164, (gesicherter Bereich)BStBl II 2002, 312, Rz 14 ff.; vom 19. Oktober 2006 (gesicherter Bereich)III R 52/05, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2007, 974, Rz 12 ff.; vom 14. November 2013 (gesicherter Bereich)III R 17/12, (gesicherter Bereich)BFHE 244, 462, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 335, Rz 9 ff.).

22

Deshalb muss der Zeitraumbezug (als Regel) entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht bei jeder einzelnen Begünstigungsvoraussetzung, wie hier der KMU-Eigenschaft, im Gesetzeswortlaut wiederholt werden, wenn für eine Stichtagsbetrachtung (als Ausnahme) jeglicher Bezugspunkt im Wortlaut fehlt.

23

d) Das Gesetz enthält auch keine Anhaltspunkte für einen von den übrigen Begünstigungsvoraussetzungen abweichenden Zweck des KMU-Erfordernisses. Die Begünstigungsvoraussetzungen bezwecken eine zielgenaue Förderung bestimmter Betriebe, um hierdurch die Wirtschaftstätigkeit und die Entstehung von Arbeitsplätzen in diesen Bereichen zu unterstützen. So reicht es für den Fortbestand des Anspruchs auf Investitionszulage nicht aus, dass ein gefördertes Wirtschaftsgut zu Beginn des Bindungszeitraums die Wirtschaftstätigkeit im Fördergebiet erheblich gefördert und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen hat, wenn es während des Bindungszeitraums in einen Betrieb außerhalb des Fördergebiets verlagert wird. Ebenso entfällt der Anspruch auf Investitionszulage, wenn ein Wirtschaftsgut während des gesamten Bindungszeitraums die Wirtschaftstätigkeit fördert und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt, der Betrieb aber noch während des Bindungszeitraums die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe einbüßt. Dem entspricht es, die erhöhte Investitionszulage entfallen zu lassen, wenn der Betrieb während des Bindungszeitraums seine KMU-Eigenschaft verliert. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der ebenfalls in den Gesetzesmaterialien zu § 2 InvZulG 2005 angeführte Fall, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der Verbleibensfrist aus dem nutzenden Betrieb ausscheidet (z.B. durch Veräußerung oder langfristige Nutzungsüberlassung) und in einem anderen Betrieb verbleibt, der kein KMU ist. Dies ist zulagenschädlich, obwohl die erhöhte Förderung zu Beginn des Bindungszeitraums ihren Zweck erfüllt hat (BTDrucks 15/2249, S. 16; ebenso BMF-Schreiben in (gesicherter Bereich)BStBl I 2006, 119, Rz 128).

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Zwar ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber sich mit einer bloßen Anschubwirkung einer erhöhten Förderung von KMU-Betrieben begnügt und das nachfolgende Größenwachstum des geförderten Betriebs unberücksichtigt lässt. Da man rechtspolitisch aber sowohl für eine solche Ausgestaltung als auch für eine entgegengesetzte Lösung gute Gründe zu finden vermag, muss der Gesetzgeber seine jeweilige Entscheidung hinreichend im Gesetz zum Ausdruck bringen, zumal dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen einer Zeitpunktbetrachtung und einer Zeitraumbetrachtung auch bewusst gewesen war. Denn die verschiedenen Fassungen des InvZulG unterscheiden teilweise schon innerhalb einer Norm zwischen Kriterien, die an einen Zeitpunkt und solchen, die an einen Zeitraum anknüpfen (s. z.B. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvZulG 1996). Ebenso sind –wie bereits ausgeführt (s.u. II.3.b)– beim Wechsel zu einer neueren Fassung des InvZulG Wortlautänderungen festzustellen, zu denen ohne eine entsprechende inhaltliche Änderung (Wechsel von Zeitpunkt- zu Zeitraumbetrachtung und umgekehrt) kein Anlass bestanden hätte.

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Die Klägerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2017 behauptet, dass der Gesetzgeber die Investitionsförderung insgesamt oder jedenfalls mit Blick auf das KMU-Erfordernis als reine Anschubförderung verstanden wissen wollte.Worin diese Zielsetzung im Gesetz ihren Niederschlag gefunden haben soll, wird jedoch nicht deutlich.

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e) Soweit die Klägerin darlegt, dass bei der Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 auch eine europarechtliche Komponente zu berücksichtigen sei, hat sie bereits nicht dargelegt, aus welchen europarechtlichen Bestimmungen sich Argumente für das von ihr vertretene Verständnis des KMU-Erfordernisses ergeben sollen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 2005 vorgesehene Abhängigkeit der Festsetzung bestimmter Investitionszulagen von der Genehmigung durch die Europäische Kommission Einfluss auf die zeitliche Komponente des KMU-Erfordernisses hat.

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Auch aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Antwortschreiben der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 2007 an den Bundesminister des Auswärtigen vermag der Senat keine europarechtlichen Vorgaben zu entnehmen, die für eine Zeitpunktbetrachtung des in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 verwendeten KMU-Erfordernisses sprechen. Der Umstand, dass dort auf die Erfüllung der Schwellenwerte zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird, lässt keinen Rückschluss auf die Frage zu, ob der nationale Gesetzgeber die Beihilfegewährung davon abhängig machen darf, dass die Schwellenwerte als Voraussetzung der Beihilfegewährung auch zu anderen Zeitpunkten oder in anderen Zeiträumen erfüllt sein müssen. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, woraus der von der Klägerin behauptete Zwang zu einer europaweiten Gleichförmigkeit der Beihilferegelungen folgen soll. Entsprechend schränkt die Kommission ihre am Ende des Antwortschreibens gezogenen Schlussfolgerung auch dahingehend ein, dass der Beihilfeempfänger berechtigt ist, den KMU-Aufschlag zu erhalten, „sofern alle übrigen Voraussetzungen der anwendbaren Beihilferegelung erfüllt sind“.

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f) An die abweichende Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 durch die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gebunden. Denn es handelt sich insoweit um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, welche die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern soll. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften haben nach ständiger BFH-Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 (gesicherter Bereich)GrS 1/15, (gesicherter Bereich)BFHE 255, 482, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 393, Rz 107).

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Im Übrigen gehen auch Literaturstimmen davon aus, dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht aus dem Gesetzeswortlaut folgt, sondern diesem zum Teil sogar widerspricht (Sönksen/Rosarius, Investitionsförderung Handbuch, § 2 InvZulG 2005 Rz 54 f.).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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