Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist. Das entschied das FG Köln (Az. 10 K 2732/17).

Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

FG Köln, Pressemitteilung vom 03.04.2018 zum Urteil 10 K 2732/17 vom 25.01.2018 (nrkr – BFH-Az.: VI B 14/18)

Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 03.04.2018 veröffentlichten Urteil vom 25.01.2018 (Az. 10 K 2732/17) entschieden.

Der Kläger hatte beim Finanzgericht Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im Finanzgericht wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine „schriftliche“ Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei. Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.

Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

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Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

Laut FG Hamburg erfolgen Kundenberatungen einer Verbraucherzentrale, die als gemeinnütziger Verein eingetragen ist, im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs. Denn sie dienten in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen (Az. 1 K 2/16).

Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 29.03.2018 zum Urteil 1 K 2/16 vom 15.11.2017 (Revision eingelegt, BFH-Az. V R 4/18)

Mit Urteil vom 15. November 2017 hat der 1. Senat der Klage einer Verbraucherzentrale stattgegeben, mit der diese die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf ihre gegen Entgelt ausgeführten Beratungsleistungen begehrte.

Die Verbraucherzentrale hatte als eingetragener, gemeinnütziger Verein zunächst Einkünfte aus einem von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 AO und Einkünfte aus entgeltlichen Einzelberatungen als Zweckbetrieb gem. § 65 AO erklärt. Nach Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene teilte die Finanzbehörde der Klägerin mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen einschließlich der individuellen Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb gehöre und entsprechende Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz unterlägen. Verstöße gegen die Trennung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen von der steuerbegünstigten Tätigkeit könnten zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Nach Ablauf einer seitens der Behörde gewährten Übergangsfrist stellte die Klägerin ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % in Rechnung und gab entsprechende Voranmeldungen ab.

Die hiergegen eingereichte, zunächst auf Anfechtung gerichtete und später auf Feststellung umgestellte Klage hatte Erfolg: Das Gericht hat die entgeltlichen Beratungsleistungen als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen. Sie dienten in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. Nur durch die Erbringung von Einzelberatungen könne die Klägerin ihren begünstigten Zweck der Verbraucherberatung erfüllen. Daher sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sich die interessante Frage, ob die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise im Wege der -grundsätzlich subsidiären- Feststellungsklage (anstatt einer Anfechtung) geltend machen kann. Dies hat das Gericht bejaht. Ausnahmsweise gewähre die Feststellungklage weitergehenden Rechtsschutz hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes und der Frage des möglichen Verlustes der Gemeinnützigkeit.

Weil auch die anderen bundesweit existierenden 16 als gemeinnützig anerkannten Verbraucherzentralen entsprechenden Aufforderungen der für sie zuständigen Finanzbehörden gefolgt sind, ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

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Kindergeldzahlungen ins Ausland

Der Deutsche Bundestag berichtet, dass sich laut der Bundesregierung die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten seit 2010 fast verzehnfacht hat.

Kindergeldzahlungen ins Ausland

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.03.2018

Die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten haben sich seit 2010 fast verzehnfacht. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/1275 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/1003 ) mitteilt, wurden im vergangenen Jahr von der Bundesagentur für Arbeit rund 343 Millionen Euro Kindergeld auf Konten im Ausland überwiesen. Im Jahr 2010 waren es rund 35,9 Millionen Euro gewesen. Insgesamt betrugen die Zahlungen von Kindergeld auf ausländische Konten seit 2010 rund 1,48 Milliarden Euro.

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Ausländische Direktinvestitionen

Die Bundesregierung sieht das deutsche Wirtschafts- und Steuersystem als solide genug an, um gegen missbräuchliche Übernahmen aus dem Ausland gewappnet zu sein. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Ausländische Direktinvestitionen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.03.2018

Die Bundesregierung sieht das deutsche Wirtschafts- und Steuersystem als solide genug an, um gegen missbräuchliche Übernahmen aus dem Ausland gewappnet zu sein. Deutschland verfüge über ein robustes Unternehmenssteuerrecht, das durch eine Reihe von Maßnahmen verhindere, dass nach einer Übernahme Steuerregelungen und -bemessungsgrundlagen geschädigt werden könnten, erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/1103 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/737 ) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Zugleich bekennt sie, dass sich Zahl und Komplexität ausländischer Direktinvestitionen in den vergangenen Jahren verstärkt hätten – auch deswegen seien Prüfmöglichkeiten und Meldepflichten Mitte 2017 verschärft worden. Zu Zahlen zu ausländischen Direktinvestitionen verweist die Bundesregierung auf Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank. Sie selbst habe lediglich Daten zu Neu-Ansiedlungen, so genannten Greenfield Investitionen. Sie kamen demzufolge in den vergangenen Jahren vor allem aus China, den USA und der Schweiz.

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GoBD: AWV-Praxisleitfaden veröffentlicht

Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) hat einen umfangreichen Praxisleitfaden zur GoBD zur Orientierungshilfe und für ein besseres Verständnis der GoBD entwickelt. Das berichtet der DStV.

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

GoBD: AWV-Praxisleitfaden veröffentlicht

DStV, Pressemitteilung vom 28.03.2018

Seit dem 01.01.2015 gilt das BMF-Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ ( LEXinform 5235281 ). Noch immer bestehen in der Praxis große Unsicherheiten bei der Anwendung der Regeln.

GoBD-Hilfestellungen für die Praxis

Angesichts der Bedenken aus der Praxis hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) auf Initiative und in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen Wirtschaftskammern und -verbänden, wie auch dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), in ihrem Arbeitskreis „Auslegung der GoB beim Einsatz neuer Organisationstechnologien“ einen umfangreichen Praxisleitfaden entwickelt. Dieser soll Unternehmen und deren steuerlichen Beratern als Orientierungshilfe dienen und zu einem besseren Verständnis der GoBD beitragen.

Der Leitfaden wendet sich vor allem an kleine und mittelständische Unternehmen. Er soll den Leser unterstützen, qualifizierte Entscheidungen zur Organisation der elektronischen Buchführung zu treffen. Insbesondere werden das notwendige Hintergrundwissen, konkrete Anwendungshinweise zu Schwerpunktthemen und eine Darstellung der umstrittenen Punkte praxisnah vermittelt.

Zielgerichtet, kostenfrei und aktuell

Die Kapitel des Praxisleitfadens sind einheitlich gegliedert und enthalten u. a. folgende Abschnitte:

  • Praxisfragen,
  • Umsetzungsempfehlungen,
  • kritische Würdigung und
  • wesentliche GoBD-Passagen.

Sie können die Publikation kostenfrei über die Internetseite der AWV bestellen und herunterladen. Den Leitfaden finden Sie unter www.awv-net.de/gobd-praxisleitfaden .

Der AWV-Arbeitskreis plant, den GoBD-Leitfaden auch zukünftig an aktuelle Entwicklungen anzupassen und weiterzuentwickeln. Als nächsten wichtigen Schritt gilt es daher, der Praxis ein ausführliches Kapitel zum Thema „Verfahren und Verfahrensdokumentation“ zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird der Leitfaden vom Einsatz und Feedback seiner Anwender leben.

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BFH zu Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau einer zeitlichen Begrenzung unterliegen, daher als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind und welche Nutzungsdauer dann der AfA zugrunde zu legen ist (Az. VI R 65/15).

BFH zu Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau

BFH, Urteil VI R 65/15 vom 06.12.2017

Leitsatz

  1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen.
  2. Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar.

 

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter – keine Abschreibung


Leitsatz:

  1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen.

  2. Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar.

Tatbestand:

1

I. Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzusetzen sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die einen Weinbaubetrieb führt. Den für das Streitjahr (2010) erklärten Gewinn stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zunächst erklärungsgemäß fest. Der Bescheid stand nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

3

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Prüfer fest, dass dies ein den Jahren 1999 bis 2004 verschiedene Rebpflanzungsrechte entgeltlich erworben und die Anschaffungskosten -erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003- auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren gleichmäßig verteilt hatte. Sämtliche Wiederbepflanzungsrechte wurden aufgrund von entsprechenden bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Landwirtschaftskammer) gestellten Anträgen und von dieser erteilten Bescheiden zeitnah zum jeweiligen entgeltlichen Erwerb auf von der Klägerin bewirtschaftete Flächen übertragen. Der Betriebsprüfer beurteilte die Rebpflanzungsrechte als nicht abschreibungsfähig. Rebpflanzungsrechte seien zwar immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie könnten jedoch zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung rechtfertigender Wertverschleiß scheide daher aus. Die sich daraus ergebende Gewinnänderung nahm der Prüfer in der Bilanz zum 30. Juni 2011 vor.

4

Das FA änderte daraufhin den bisherigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und erhöhte den Gewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend.

5

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1349 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015 5 K 2429/12 sowie den Änderungsbescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 5. Juli 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin hinsichtlich der Wiederbepflanzungsrechte begehrte Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht in Betracht kommt.

10

1. AfA in gleichen Jahresbeträgen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).

11

2. Die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein (GMO) mit Art. 30a der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. L 57, S. 7) eingeführten und in Umsetzung der europäischen Richtlinien in § 6 Abs. 1 des Weingesetzes (WeinG) geregelten weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des „Wirtschaftsguts“ in Anlehnung an den Begriff „Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. März 2016 (gesicherter Bereich)IV R 41/13, (gesicherter Bereich)BFHE 253, 337, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 984; vom 21. Oktober 2015 (gesicherter Bereich)IV R 6/12, (gesicherter Bereich)BFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45, und vom 12. Februar 2015 (gesicherter Bereich)IV R 29/12, (gesicherter Bereich)BFHE 249, 177, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 668; jeweils m.w.N.).

13

b) Danach handelt es sich bei den streitbefangenen Wiederbepflanzungsrechten um immaterielle Wirtschaftsgüter (Krumm, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13 Rz B 225; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 55 EStG Rz 43; HHR/Anzinger, § 5 EStG Rz 1790, Stichwort „Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau“; HHR/Paul,§ 13 EStG Rz 66; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a, Rz 135; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rz A 20m; von Schönberg, Deutsche Steuer-Zeitung –(gesicherter Bereich)DStZ- 2001, 145, 154; Bayerisches Landesamt für Steuern S 2149.2.1-20/1 St 32, juris, sowie FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2007 (gesicherter Bereich)4 K 2827/04, (gesicherter Bereich)EFG 2007, 1066). Denn sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen (Rathke/Boch, Weinrecht, 2012, § 6 Rz 5). Damit verkörpern sie letztlich das Recht auf Weinerzeugung. Ein gedachter Erwerber wäre bereit, für diesen (dauerhaften) Vorteil ein besonderes Entgelt zu entrichten. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

14

c) Ebenfalls nicht streitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin die entgeltlich erworbenen Wiederbepflanzungsrechte im Jahr der Anschaffung in Höhe der Anschaffungskosten und damit zutreffend in der für ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgestellten Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG aktiviert hat. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.

15

3. Mit dem FG geht der erkennende Senat jedoch davon aus, dass die streitbefangenen weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte zum maßgeblichen Bilanzstichtag -dem 30. Juni 2011- keine abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgüter waren.

16

a) Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn seine Nutzung unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 2017 (gesicherter Bereich)VIII R 56/14, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 112, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 694, wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung; inBFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45, Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003; vom 16. Oktober 2008 (gesicherter Bereich)IV R 1/06, (gesicherter Bereich)BFHE 226, 37, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 28,betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 19. Oktober 2006 (gesicherter Bereich)III R 6/05, (gesicherter Bereich)BFHE 215, 222, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 301, Domain-Name; vom 28. Mai 1998 (gesicherter Bereich)IV R 48/97, (gesicherter Bereich)BFHE 186, 268, (gesicherter Bereich)BStBl II 1998, 775, Belieferungsrecht; vom 29. April 2009 (gesicherter Bereich)IX R 33/08, (gesicherter Bereich)BFHE 225, 361, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 958, Milchlieferrecht, und vom 17. März 2010 (gesicherter Bereich)IV R 3/08, (gesicherter Bereich)BFHE 229, 159, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 512, Zuckerrübenlieferrecht). Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist. Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (vgl. BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 252, 267, BStBl II 2017, 45, und in (gesicherter Bereich)BFHE 226, 37, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 28, m.w.N.).

17

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die streitbefangenen weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte am maßgeblichen Bilanzstichtag als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen (Krumm, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13 Rz B 225; HHR/Paul, § 13 EStG Rz 66; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24, Rz 49; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 20n, B 576f; von Schönberg, (gesicherter Bereich)DStZ 2001, 145, 154; Bayerisches Landesamt für Steuern S 2149.2.1-20/1 St 32, juris).

18

aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob er der Auffassung des FG folgt, nach der Wiederbepflanzungsrechte, die -wie vorliegend- zeitnah zum Anschaffungs- und Übertragungszeitraum ausgeübt werden, weinrechtlich erlöschen (Rathke/ Boch, Weinrecht, 2012, § 6 Rz 15; HHR/Anzinger, § 5 EStG Rz 1790, Stichwort „Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau“; Krumm, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13 Rz B 225; Kirsch, Wiederbepflanzungsrecht in der Zwangsversteigerung, Der Deutsche Rechtspfleger 1998, 192; anderer AnsichtFelsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 20q f.), mit dem neu bestockten Grundstück verschmelzen (Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 55 Rz G 12; HHR/Kanzler, § 55 EStG Rz 43; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24, Rz 49; von Schönberg, (gesicherter Bereich)DStZ 2001, 145, 154) und auf diesem Grundstück eine zeitlich unbeschränkte weinbauliche Nutzungsmöglichkeit vermitteln, so dass ein die Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß schon deshalb ausscheidet.

19

bb) Auch wenn ein weinbauliches Wiederbepflanzungsrecht nach seiner Ausübung als Voll- oder Anwartschaftsrecht bestehen bliebe, kommt die von der Klägerin begehrte AfA nicht in Betracht. Denn die Pflanzungsrechte sind Ausfluss des in der Europäischen Union (EU) geltenden Neuanpflanzungsverbots von Reben, dessen Ende zum maßgeblichen Bilanzstichtag (30. Juni 2011) nicht abzusehen war.

20

(1) Seit dem 27. Mai 1976 ist der Anbau von Wein auf dem Gebiet der EU beschränkt. Er ist nur in ausgewiesenen Anbaugebieten und auch dort nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Anpflanzungsrechte möglich (Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 des Rates vom 17. Mai 1976, ABlEG Nr. L 135, S. 32; Art. 30a der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980, ABlEG Nr. L 57, S. 7). Die Einführung eines generellen Neuanpflanzungsverbots sollte der zunehmenden Überproduktion (insbesondere von Tafelweinen geringer Qualität) entgegenwirken und ursprünglich nur für den Zeitraum vom 1. Dezember 1976 bis zum 30. November 1978 gelten. Der Anbaustopp wurde allerdings stets verlängert (z.B. durch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987, ABlEG Nr. L 84, S. 1, bis zum 31. August 1990, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999, ABlEG Nr. L 179, S. 1, bis zum 31. Juli 2010 und durch Art. 85f und 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009, Amtblatt der Europäischen Union -ABlEU- L 154, S. 1,bis zum 31. Dezember 2015 mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2018). Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABlEU L 347, S. 671) änderte sich die unionsrechtliche Rechtslage insofern, als das bisherige System der Pflanzungsrechte zum 1. Januar 2016 durch ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen abgelöst wurde und das leicht modifizierte Weinanbauverbot im Jahr 2030 auslaufen soll (Art. 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABlEU L 347, S. 671). Mit dem Weingesetz i.d.F. vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1207) hat der nationale Gesetzgeber diese Vorgaben umgesetzt und u.a. in § 6a WeinG i.d.F. vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1207) die Voraussetzung dafür geschaffen, dass alte Wiederanpflanzungsrechte ab dem 15. September 2015 auf Antrag bei den zuständigen Landesstellen in entsprechende Genehmigungen (Wiederbepflanzungsgenehmigungen) umgewandelt werden können. Allerdings ist deren Verkehrsfähigkeit durch den Systemwechsel eingeschränkt worden. Sie sind nicht mehr flächen-, sondern ab dem 1. Januar 2016 betriebsgebunden (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 WeinG i.d.F. vom 16. Juli 2015, BGBl I 2015, 1207) und konnten deshalb nur noch bis zum 31. Dezember 2015 auf einen anderen Betrieb übertragen werden.

21

(2) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil Liselotte Hauer/Land Rheinland Pfalz vom 13. Dezember 1979 C-44/79 (EU:C:1979:290) entschieden, dass das Neuanpflanzungsverbot in die Vorrechte des Eigentümers eingreift und nur deshalb gerechtfertigt sei, weil es dem allgemeinen Wohl diene und vorübergehend ausgestaltet sei.

22

Auch hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Datum 22. Juni 2006 dem Rat und dem Europäischen Parlament ihre Auffassung mitgeteilt, dass die GMO für Wein grundlegend reformiert werden müsse und deshalb u.a. das Anpflanzungsverbot aufgehoben werden solle (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor {SEK(2006) 770 SEK(2006) 780}, KOM(2006)319 endgültig, Celex-Nr. 52006DC0319). Sodann hat die Kommission unter dem Datum 4. Juli 2007 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen vorgelegt, nach der zwar das System der Beschränkung der Pflanzungsrechte von 2010 bis 2013 verlängert, ab 1. Januar 2014 das Anpflanzen von Reben jedoch uneingeschränkt zugelassen werden sollte (Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen {SEK(2007) 893} {SEK(2007) 894}, KOM(2007) 372 endgültig 2007/0138(CNS), Celex-Nr. 52007PC0372). Gleichwohl wurde das Neuanpflanzungsverbot in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABlEU L 148, S. 1) bis zum 31. Dezember 2015 fortgeschrieben. Zwar findet sich eine Absichtserklärung dahingehend, dass das Verbot von Neuanpflanzungen dann endgültig aufgehoben werden soll, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren (Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008, ABlEU L 148, S. 1, Erwägung 59). Zugleich wurde den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt, das Verbot für ihr Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern, wenn sie dies für erforderlich halten (Art. 90 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008des Rates vom 29. April 2008, ABlEU L 148, S. 1).

23

Aufgrund der stetigen Verlängerung des Anbaustopps in der Vergangenheit war deshalb zum maßgeblichen Bilanzstichtag -dem 30. Juni 2011- ein Ende der Beschränkung des Weinanbaus nicht abzusehen. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch davon auszugehen, dass die Zulässigkeit von Rebanpflanzungen zur Weinerzeugung aus Gründen der Marktordnung innerhalb der EU beschränkt blieb und damit Wiederbepflanzungsrechte auf Dauer angelegt und von unbegrenzter Nutzungsdauer waren.

24

(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Teilwert der streitbefangenen Wiederbepflanzungsrechte zum 30. Juni 2011 unter deren Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) gesunken war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

25

(4) Soweit sich die Klägerin auf die Rechtslage nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABlEU L 347, S. 671), insbesondere den Wechsel von dem bisherigen System der Pflanzungsrechte zu einem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und die damit einhergehende Beschränkung der Verkehrsfähigkeit von Wiederbepflanzungsrechten bzw. Genehmigungen, beruft, kann dies schon deshalb nicht für ihr Klagebegehren streiten, weil es sich insoweit um Erkenntnisse nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag handelt.

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

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Aufwendungen für einen „Schulhund“ sind nicht als Werbungskosten einer Lehrerin steuerlich abzugsfähig

Laut FG Rheinland-Pfalz kann eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Az. 5 K 2345/15).

Aufwendungen für einen „Schulhund“ sind nicht als Werbungskosten einer Lehrerin steuerlich abzugsfähig

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.03.2018 zum Urteil 5 K 2345/15 vom 12.03.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 12. März 2018 (5 K 2345/15) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die Klägerin Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 Euro, Hundegeschirr 40 Euro, Hundespielzeug 41 Euro, Hundesteuer 30 Euro, Tierhalterhaftpflicht 74 Euro und pauschale Futterkosten 600 Euro) zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ihr Hund habe die Funktion eines „Schulhundes“. Sie legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v. a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.

Die dagegen beim FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z. B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei.

Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Ein Festival für elektronische Musik unterfällt nicht der Vergnügungssteuerpflicht

Das VG Koblenz hat einem Eilantrag gegen Einordnung eines Festivals für elektronische Musik als Tanzveranstaltung und deren Veranlagung zur Vergnügungssteuer stattgegeben. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein (Az. 2 L 111/18.KO).

Ein Festival für elektronische Musik unterfällt nicht der Vergnügungssteuerpflicht

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.03.2018 zum Beschluss 2 L 111/18.KO vom 20.03.2018

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einem Eilantrag der Antragstellerin, einer Veranstaltungsagentur, gegen die Veranlagung zur Vergnügungssteuer stattgegeben. Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival „World of Elements“ im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintrittsentgelte zugrunde gelegt und mit dem Steuersatz von 20 v. H. belegt. Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.

In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide und ist der Auffassung, es habe sich um Musikveranstaltungen und damit nicht um steuerpflichtige Tanzveranstaltungen gehandelt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals nicht auf den Künstlern, sondern auf dem Tanzen zu der abgespielten, vorgefertigten Musik („Tracks“) und dem Vergnügen am Tanzen gelegen habe.

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin, so die Koblenzer Richter, seien nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Die von den Künstlern bei den Veranstaltungen dargebotene Musik sei zwar untrennbar als „Electronic Dance Music“ bzw. als Techno mit dem Tanz verbunden. Der Besteuerungsgegenstand in der Satzung müsse jedoch unmissverständlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollten. Der Satzungsgeber sei gehalten, die steuerbegründenden Tatbestände so zu umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen könne, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert. Selbst wenn die Satzungsregelung für bestimmt genug gehalten würde, sei das Festival im Lichte der Kunstfreiheit des Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung. Dies folge aus der auch für die Besucher erkennbaren Schwerpunktsetzung des Veranstalters, der ausführlich und prominent die Künstler und die jeweiligen Musikrichtungen beworben habe, Tanzmöglichkeiten jedoch nur in einer im Internet veröffentlichten „Story“ erwähnt würden. Es fehlten auch zum Tanz hergerichtete Flächen. Auch der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den Künstlern ausgerichtete Gliederung sowie die Höhe der Eintrittspreise (bis zu ca. 90 Euro) sprächen gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

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Baukindergeld kostet vier Milliarden

Laut der Bundesregierung wird das laut Koalitionsvertrag vom Februar 2018 geplante Baukindergeld in 10 Jahren ein Fördervolumen von ca. vier Mrd. Euro haben und für ca. 200.000 Familien mit rund 300.000 Kindern zur Verfügung stehen.

Baukindergeld kostet vier Milliarden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.03.2018

Die Bundesregierung geht davon aus, dass 200.000 Familien mit rund 300.000 Kindern das geplante Baukindergeld in Anspruch nehmen können. Wie es in einer Antwort der Regierung ( 19/1276 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/1022 ) heißt, entstehe damit ein direktes Fördervolumen von rund 400 Millionen Euro pro Jahr und Förderjahrgang. „Unter Berücksichtigung eines unterstellten Förderzeitraums von zehn Jahren wäre damit im Jahr der vollen Wirksamkeit von jährlichen Gesamtausgaben für den Bund von bis zu vier Milliarden Euro auszugehen“, heißt es in der Antwort weiter. Auf die Frage, wie viele zusätzliche Wohnungen durch die Zahlung von Baukindergeld entstehen könnten, heißt es in der Antwort, mit dem Baukindergeld könne die Anzahl der Baugenehmigungen von selbstgenutztem Wohneigentum verstetigt und damit eine Trendumkehr bei den Baugenehmigungen für Ein- und Zweifamilienhäuser ermöglicht werden.

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Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 16. März 2018 ergangen sind

Das BMF hat eine Positivliste der gültigen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder und eine Negativliste der nicht mehr gültigen Erlasse herausgegeben (Az. IV A 2 – O-2000 / 17 / 10001 // 3 – O-2000/99).

Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – Gleich lautende Erlasse, die bis zum 16. März 2018 ergangen sind

BMF Schreiben IV A 2 – O-2000 / 17 / 10001 vom 19.03.2018

FinMin BW, Erlass 3 – O-2000/99 vom 19.03.2018

(Anmerkung des BMF: Hiermit übersende ich die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben herausgegeben.)

• Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018

• Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – Gleich lautende Erlasse, die bis zum 16. März 2018 ergangen sind

• Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. März 2017 (BStBl I S. 487)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2016 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2017 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. März 2017 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 21. März 2017 (BStBl I S. 486) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. März 2017 (BStBl I S. 487) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.

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