BFH: Kein Anspruch auf Information über die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen

Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. So entschied der BFH (Az. IX R 1/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 43/25 vom 10.07.2025 zum Urteil IX R 1/24 vom 09.05.2025

Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 – IX R 1/24 – entschieden.

Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.

In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte ein Antragsteller unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nähere Informationen über das Zustandekommen der steuerlichen Richtsatzsammlung. So wollte er unter anderem vom zuständigen Finanzministerium wissen, wie viele Betriebe einer Außenprüfung unterzogen worden seien, um die Prüfungsdaten als Grundlage für die Richtsatzsammlung zu verwenden, und nach welchen Gesichtspunkten diese Betriebe ausgewählt werden. Zudem bat er um die Überlassung der jeweiligen Prüfungsauswertungen.

Das beklagte Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilte dem Antragsteller daraufhin Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung. Weitere Informationen könnten wegen der Vertraulichkeit der Beratungen der für die Erstellung der Richtsatzsammlungen zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht erteilt werden.

Der BFH hat einen Anspruch auf Offenlegung der der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Statistiken und Unterlagen ebenfalls verneint. Im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) bestehe mit § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG eine spezialgesetzliche Regelung, die eine Vertraulichkeit hinsichtlich des Zustandekommens von Schreiben des BMF und damit auch der Richtsatzsammlung anordne. Denn die Sitzungen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien erforderten einen allein an der Sache orientierten freien und vertrauensvollen Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung. Die Sitzungsinhalte und zugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Protokolle, Entwürfe) seien daher grundsätzlich vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Damit sei ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2023 – 2 K 349/21 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen zu 1. und zu 2. verurteilt worden ist.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz MV –IFG MV– vom 10.07.2006, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2006, 556).

2

Der Kläger beantragte beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes als oberste Behörde bei den Landesfinanzbehörden, § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes [FVG] –Beklagter–) die Beantwortung von Fragen hinsichtlich der Erstellung der steuerlichen Richtsatzsammlung. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Fragen:

  1. Wie viele Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern (MV) wurden in MV in den Jahren 2016 bis 2020 einer Außenprüfung unterzogen mit dem Ziel, die Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen?
  2. Nach welchen Kriterien werden diese Betriebe ausgewählt und gibt es dazu Vorgaben, zum Beispiel nach Branche, Betriebsgröße und Finanzamtszuständigkeit? Wer entscheidet letztlich, welche Betriebsprüfung in die Richtsatzsammlung eingebracht wird?
  3. Werden die Prüfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt, wenn die Ergebnisse ganz oder zum Teil auf Schätzungen beruhen?
  4. Welche Prüfungsjahre sind jeweils in die Richtsatzsammlung 2016 bis 2020 eingeflossen?
3

Zudem bat der Kläger um die Überlassung der Prüfungsauswertung für die Jahre 2016 und 2019.

4

Der Beklagte erteilte dem Kläger unter anderem mit Schreiben vom 22.04.2021 und vom 05.08.2021 Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der Richtsatzsammlung. Unter anderem wurde auch ausgeführt, dass Hinzuschätzungen aufgrund von Nachkalkulationen und aufgrund betriebsinterner Daten im Rahmen der Richtsatzermittlungen berücksichtigt werden. Weitere Informationen seien gemäß § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG vertraulich und nicht zur Weitergabe an Dritte außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt.

5

Einer Aufhebung der Vertraulichkeit und damit einer Offenlegung hatte die für die Richtsatzsammlung zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht zugestimmt.

6

Der Beklagte lehnte daher mit Bescheid vom 05.08.2021 die Erteilung weiterer Informationen ab. Ein dagegen angestrengtes Widerspruchsverfahren blieb mit Widerspruchsentscheidung vom 23.11.2021 ohne Erfolg.

7

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) wies mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1449 veröffentlichten Entscheidung vom 23.11.2023 – 2 K 349/21 die dagegen erhobene Klage teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet ab. Im Übrigen gab es der Klage statt. Die Klage sei unzulässig hinsichtlich der unter 4. aufgeworfenen Frage, welche Prüfungsjahre jeweils in die Richtsatzsammlung 2016 bis 2020 eingeflossen seien. Denn insoweit habe der Kläger sein Ziel bereits erreicht. Soweit der Kläger mit seiner Frage unter 1. die Information begehre, wie viele Betriebe in den Jahren 2016 bis 2020 einer Außenprüfung unterzogen worden seien, mit dem Ziel, die Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen (sogenannte Richtsatzprüfung), sei die Klage begründet. Dies gelte auch für die unter 2. angesprochenen weiteren Fragen, nach welchen Kriterien diese Betriebe ausgewählt werden, ob es Vorgaben dazu gebe und wer entscheide, welche Betriebsprüfung zur Grundlage gemacht werde. Die begehrten Informationen unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG. Durch diese Regelungen werde ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz MV nicht ausgeschlossen. Die Klage sei aber unbegründet, soweit der Kläger die Information begehre, ob die Prüfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt würden, wenn die Ergebnisse ganz oder teilweise auf Schätzungen beruhten. Auch eine Überlassung der Prüfungsauswertung für die Jahre 2016 und 2019 scheide aus.

8

Gegen das Urteil des FG haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Revision eingelegt.

9

Mit seiner Revision hält der Kläger daran fest, dass ihm auch die Frage unter 3., ob die Prüfungsergebnisse in Schätzungsfällen in die Richtsatzsammlung eingepflegt würden, zu beantworten sei. Zudem sei ihm entgegen der Entscheidung des FG die Prüfungsauswertung für die Jahre 2016 und 2019 zu überlassen. Des Weiteren bringt der Kläger vor, die Ermittlung der Daten für die Richtsatzsammlung sei nicht ausreichend. Die Daten seien nicht repräsentativ. Wie die Richtsatzsammlung zustande komme, sei nicht bekannt. Das Informationsfreiheitsgesetz MV gewährleiste jedoch einen möglichst umfassenden und voraussetzungslosen Informationszugang. Entziehe man die mit der Richtsatzsammlung gewonnenen Daten einer gerichtlichen Kontrolle, werde gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Es gehe zudem nicht um personenbezogene, sondern um allgemeine, von der Finanzverwaltung verarbeitete Daten. Sollten sich Hinweise auf Datenherkunft, Namen oder Steuernummern ergeben, könnten diese geschwärzt werden.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,das  Urteil des FG vom 23.11.2023 – 2 K 349/21 und den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2021 aufzuheben, soweit die Beantwortung der unter 3. aufgeworfenen Frage und die Überlassung der Prüfungsauswertung für die Jahre 2016 und 2019 abgelehnt worden war sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

11

Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 23.11.2023 – 2 K 349/21 hinsichtlich der Verpflichtung zur Beantwortung der unter 1. und 2. gestellten Fragen aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

12

Der Beklagte hält daran fest, dass kein Anspruch auf den geltend gemachten Zugang zu Informationen zur Erstellung der Richtsatzsammlung bestehe. Er weist darauf hin, dass er die unter 2. gestellten Fragen bereits teilweise beantwortet habe. Zudem habe der Kläger die Verletzung von Bundesrecht nicht geltend gemacht. Das FG habe die Anwendbarkeit und die Voraussetzung der Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG verkannt. Die Regelung gehe der landesrechtlichen Regelung nach dem Informationsfreiheitsgesetz MV vor. Das FG habe die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes MV nicht zutreffend angewandt. Das FG habe bei der Anwendung des § 32e der Abgabenordnung (AO) Bundesrecht verletzt. Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes MV würden durch § 32e AO bereichsspezifisch verdrängt. Es handele sich bei § 32e AO um eine Rechtsgrundverweisung und nicht –wie das FG annehme– um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Kläger sei jedoch kein Betroffener im datenschutzrechtlichen Sinn. Ihm stehe kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu, so dass er nach § 32e Satz 2 AO auch keinen darüber hinausgehenden Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz MV herleiten könne. Das FG betrachte schließlich die Ablehnungsgründe der §§ 32a bis 32d AO rechtsfehlerhaft als nicht einschlägig. Denn durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben.

II.

13

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des FG ist daher im Umfang der Klagestattgabe aufzuheben (dazu unter 1.). Die Revision des Klägers ist unbegründet (dazu unter 2.). Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen (dazu unter 3.).

14

1. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das FG hat Bundesrecht verletzt, indem es den Beklagten verpflichtet hat, die zu 1. und 2. vom Kläger gestellten Fragen zu beantworten. Denn insoweit steht § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG einem Auskunftsanspruch des Klägers nach § 32e AO i.V.m. dem Informationsfreiheitsgesetz MV entgegen.

15

a) Die Revision kann dabei nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). An die Feststellung und Auslegung von Landesrecht durch das FG ist der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Bei der Auslegung von Landesrecht durch das FG hat das Revisionsgericht lediglich zu überprüfen, ob diese Auslegung mit (höherrangigem) Bundesrecht übereinstimmt und ob die Auslegung durch das FG bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspricht, also insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2003 –  I B 97/02, BFH/NV 2003, 1190, m.w.N.; BFH-Urteile vom 10.07.2002 –  X R 89/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72, unter II.3.b; vom 25.01.2005 –  I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, unter II.3. und 4. und vom 12.10.2022 –  II R 7/20, BFHE 277, 489, BStBl II 2023, 402, Rz 26).

16

b) § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG schließt ein Auskunftsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz MV aus.

17

aa) Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG können zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder unter anderem einheitliche Verwaltungsgrundsätze bestimmt werden. Damit soll der bundeseinheitliche Verwaltungsvollzug bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern und bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern im Landeseigenvollzug geregelt werden (vgl. BTDrucks 16/814, S. 19; BTDrucks 19/13436, S. 183; vgl. auch Heller/Kniel, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2019, 935, 937; Nonnenmacher, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2023, 1984, 1985). Nach § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG ist die Vertraulichkeit zugehöriger Sitzungen zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Entsprechendes gilt nach § 21a Abs. 1 Satz 5 FVG für Beratungen im schriftlichen Verfahren.

18

Das Informationsfreiheitsgesetz MV wird nur durch bundesrechtliche Normen verdrängt, die einen mit ihm identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 03.11.2011 – 7 C 4.11, Rz 9). Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließen soll (vgl. Schmieszek in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 21a FVG Rz 6 und 10a; Krumm in Tipke/Kruse, § 21a FVG Rz 4b; Nonnenmacher, DStR 2023, 1984, 1986; offengelassen in Gutachten „Informationsfreiheitsgesetz: Sitzungen der Finanzverwaltung“ des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 18.12.2019 – WD 3 – 3000 – 281/19, S. 5 f.).

19

Der Ausschluss landesrechtlicher Ansprüche auf Informationszugang folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG. Die Sitzungen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien erfordern den freien, vertrauensvollen Austausch aller Beteiligten. Die Sitzungen sind daher ebenso wie vorbereitende und nachbereitende Sitzungsunterlagen (zum Beispiel Protokolle, Konzepte) grundsätzlich vertraulich und die Unterlagen sind nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der (Finanz-)Verwaltung bestimmt. Dies dient dazu, dass in den vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne Zwang zur Berücksichtigung von außen eingebrachter Interessen oder Rechtfertigungsforderungen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können (vgl. BTDrucks 19/13436, S. 183 f.).

20

Dies deckt sich mit der Vorschrift des § 6 Abs. 3 IFG MV, wonach Protokolle vertraulicher Beratungen nicht zugänglich sind. Geschützt werden soll der Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber der Beratungsgegenstand oder das Beratungsergebnis selbst. Die offene Meinungsbildung sowie die effektive und neutrale Entscheidungsfindung sollen nicht gefährdet werden (vgl. die im Zeitpunkt der Entscheidung über www.datenschutz-mv.de abrufbaren Erläuterungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zum Informationsfreiheitsgesetz MV, S. 59 von 120 als PDF-Datei „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz – IFG M-V) mit Erläuterungen“). Dies wäre nicht der Fall, wenn die Unterlagen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien einem Auskunftsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz MV unterliegen.

21

bb) Bei der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung handelt es sich um Verwaltungsgrundsätze, die der Verbesserung und Erleichterung des Steuervollzugs dienen und auch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen. Die Richtsatzsammlung, die das BMF jährlich in Form eines BMF-Schreibens im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder herausgibt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht, enthält statistische Kennzahlen zum Rohgewinnaufschlagsatz, zum Rohgewinn I und II, zum Halbreingewinn und zum Reingewinn hinsichtlich verschiedener Branchen (Gewerbeklassen) (vgl. Klein, DStR 2024, 1335 f.; BTDrucks 19/4238, S. 1). Sie ist ein Hilfsmittel zur Verprobung und Schätzung der Umsätze und Gewinne von Steuerpflichtigen und hat bundesweite Geltung. Die Richtsatzsammlung fällt daher unter den Begriff der „einheitlichen Verwaltungsgrundsätze“ im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 108 Rz 1; a.A. wohl Bilsdorfer/Heintz/Sutor, Steuer und Studium 2011, 497, 498).

22

Die Richtsatzsammlung wird von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf der Grundlage von § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG erarbeitet. Für die Ermittlung der amtlichen Richtsatzsammlung gilt daher die Regelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG. Diese schließt als speziellere (bundesrechtliche) Norm (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 IFG MV) die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz MV aus, sofern nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Dies gilt für alle vorbereitenden Unterlagen, Ergebnisse und nachbereitenden Unterlagen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erstellung von Richtsatzsammlungen und damit auch für die Zulieferungen, die der Beklagte mittels seiner nachgeordneten Finanzbehörden für das Land MV erbringt. Nach den Feststellungen des FG ist auch kein einstimmiger Beschluss zur Offenlegung der Daten und Unterlagen für die Erstellung der Richtsatzsammlung gefasst worden.

23

c) Der Bundesgesetzgeber ist dazu ermächtigt, mittels der Regelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG Auskunftsansprüche nicht nur nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, sondern auch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer auszuschließen.

24

aa) Verfassungsrechtliche Grundlage für § 21a FVG ist die Regelung des Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 GG (vgl. BTDrucks 19/13436, S. 72; Krumm in Tipke/Kruse, Kommentierung des FVG, Einführung, Rz 2b und 4; Schmieszek in HHSp, Gesetz über die Finanzverwaltung, Rz 27; BeckOK GG/Kube, 61. Ed. 15.03.2025, GG Art. 108 Rz 4.1). Danach kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei der Verwaltung von Steuern unter anderem ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird.

25

Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG betrifft als verfassungsrechtliche Kompetenzregelung die Ermächtigung für den Bund, Regelungen zur Verbesserung oder Erleichterung des Vollzugs der Steuergesetze zu erlassen. Die Regelung erlaubt als Ausprägung des kooperativen Föderalismus ein Zusammenwirken von Bund und Ländern (vgl. u.a. F. Kirchhof in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 108 Rz 65; Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 108 Rz 44; Seer in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 108 Rz 130; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl., Kap. 2 Rz 2.78; Krumm in Tipke/Kruse, Kommentierung des FVG, Einführung, Rz 2). Art. 108 GG ermächtigt nur zur Regelung des auf die Steuerverwaltung bezogenen Organisations- und Verfahrensrechts (vgl. Schmieszek in HHSp, Gesetz über die Finanzverwaltung, Rz 12). Eine Ermächtigung, Informationsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen von Bund und Ländern auszuschließen, ist in Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG unmittelbar nicht geregelt (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 21a FVG Rz 4d). Denn bei den Vorschriften zu den Informationszugangsansprüchen nach Landesrecht handelt es sich nicht um Regelungen zum Vollzug der Steuergesetze.

26

Die Ermächtigung, zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des Vollzugs der Steuergesetze Informationsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Bundesländer auszuschließen, ist jedoch als Annexkompetenz in Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 GG enthalten. Eine Annexkompetenz liegt vor, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie die Inanspruchnahme vorbereitender, unterstützender oder flankierender Aufgaben und Befugnisse erfordert und beide Sachgebiete damit nicht anders als im Zusammenhang geregelt werden können (vgl. Bundesverfassungsgericht –BVerfG–, Beschluss vom 29.04.1958 – 2 BvO 3/56, BVerfGE 8, 143, unter B.III.1.a; Urteil vom 18.07.1967 – 2 BvF 3/62, 2 BvF 4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR 139/62, 2 BvR 140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62, BVerfGE 22, 180, unter C.II.1.; Beschlüsse vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, unter C.I.1.a dd (1) f [Rz 207] und vom 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1, Rz 17; F. Kirchhof in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 108 Rz 65; Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 70 Rz 71; Heintzen in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 70 Rz 178; BeckOK GG/Seiler, 61. Ed. 15.03.2025, GG Art. 70 Rz 23; Degenhart in Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 70 Rz 36). Die Annexkompetenz zeichnet sich durch einen dienenden Charakter aus. Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist, dass der Bund von einer ihm ausdrücklich zugewiesenen Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht, dass der Regelungsschwerpunkt des betreffenden Bundesgesetzes auf dem Gebiet eines ausdrücklich dem Bund unterstellten Kompetenzgegenstandes liegt und dass die kraft Annexes dem ausdrücklich normierten Kompetenztitel zugeschlagene Materie nicht den Hauptregelungsgegenstand darstellt. Notwendig ist ferner, dass die Annexmaterie in einem funktionalen Zusammenhang zur Inanspruchnahme der ausdrücklich normierten Bundeskompetenz steht (vgl. Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 70 Rz 71; Heintzen in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 70 Rz 178). Die Annexkompetenz ermächtigt daher insbesondere zum Erlass von ergänzenden verfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 70 Rz 73). Es muss sich jedoch um eine punktuelle Annexregelung zu einer dem Bundesgesetzgeber zugewiesenen materiellen Regelung handeln (vgl. BVerfG-Urteil vom 18.07.1967 – 2 BvF 3/62, 2 BvF 4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR 139/62, 2 BvR 140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62, BVerfGE 22, 180, unter C.II.1.; Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z. GG, Art. 70 Rz 72).

27

bb) Die Vertraulichkeitsregelung im § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG kann als den Steuervollzug punktuell unterstützende und flankierende Regelung auf Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 GG gestützt werden. Die Vorschrift dient der Verbesserung oder Erleichterung des Steuervollzugs (vgl. BTDrucks 19/13436, S. 72) und steht mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang. Bei beiden Sätzen der Norm handelt es sich um Verfahrensregelungen, die sich –wie aus § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG folgt– auf den Steuervollzug beziehen und dessen Effektivität und Wirksamkeit im Rahmen der Abstimmung zwischen Bund und Ländern sicherstellen und erheblich fördern sollen. Die Regelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG sichert mit der Vertraulichkeit der Beratungen in den Bund-Länder-Arbeitsgruppen den an der Sache orientierten Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung. Sie sichert damit die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der entsprechenden Gremien. Stünde dem Bund nicht die Kompetenz zur Regelung der Vertraulichkeit zu, besteht die Gefahr, dass in den Bund-Länder-Gremien sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden oder in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden (vgl. BTDrucks 19/13436, S. 184). Die von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 GG umfasste Ermächtigung zur Verbesserung oder Erleichterung des Steuervollzugs durch ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bliebe daher unvollständig, wenn sie nicht gleichzeitig durch Vertraulichkeitsregelungen auf Informationszugangsansprüche nach Landesrecht gestützte Begehren auf Informationen aus gemeinsamen Bund-Länder-Gremien ausschließen könnte. Ansonsten wäre es dem Bundesgesetzgeber nicht möglich, eine für ihn mit Blick auf den Steuervollzug sinnvolle oder sogar gebotene Vertraulichkeit von Informationen aus den Bund-Länder-Arbeitsgruppen auch im Verhältnis zum jeweiligen Landesrecht zu regeln (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich von Informationsansprüchen von Insolvenzverwaltern BVerwG-Urteil vom 25.02.2022 – 10 C 4.20, BVerwGE 175, 62, Rz 15).

28

cc) Die Vertraulichkeitsregelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG bewirkt auch keine Verkürzung des dem Steuerpflichtigen zustehenden gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Steuerbescheide, die Besteuerungsgrundlagen enthalten, die mittels Schätzung (§ 162 AO) auf der Grundlage der Richtsatzsammlung ermittelt worden sind, können vom Adressaten mit Einspruch und finanzgerichtlicher Klage angefochten werden. Die Schätzung anhand der Werte der Richtsatzsammlung unterliegt in vollem Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. u.a. Klein, DStR 2024, 1335, 1338).

29

d) Das FG hat daher rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG verneint und auf der Grundlage des § 32e AO i.V.m. den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes MV einen Auskunftsanspruch des Klägers bejaht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Bezugnahme in § 32e AO auf die Art. 12 bis 15 DSGVO um eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt (für Rechtsfolgenverweisung: BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 – 7 C 31.17, Rz 15 und BVerwG-Urteile vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rz 31 und vom 25.02.2022 – 10 C 4.20, BVerwGE 175, 62, Rz 17; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rz 311; BeckOK AO/Rosenke, 31. Ed. 01.01.2025, AO § 32e Rz 27; für Rechtsgrundverweisung: Drüen in Tipke/Kruse, § 32e AO Rz 10; Tormöhlen in HHSp, § 32e AO Rz 8; Schober in Gosch, AO § 32e Rz 9). Einem Auskunftsanspruch stehen jedenfalls insoweit die Regelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG als spezielle Vertraulichkeitsvorschrift des Bundesrechts entgegen.

30

Ob die vom FG ausgesprochene Auskunftserteilung gegen § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO (Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben), § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Geheimhaltungspflicht) oder gegen § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 2 und § 32a Abs. 2 AO (die betroffene Person wird in die Lage versetzt, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern, steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder sich bei Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzverwaltung einzustellen) verstößt, ist daher ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

31

2. Die Revision des Klägers, die sich gegen die Nichtbeantwortung der Frage 3 sowie auf die Überlassung der Prüfungsauswertung für die Jahre 2016 und 2019 bezieht, ist unbegründet. Die Klage war bereits unzulässig (dazu unter a) beziehungsweise steht die Regelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG der vom Kläger begehrten Auskunftserteilung entgegen (dazu unter b).

32

a) Soweit der Kläger mit seiner Frage 3 Informationen darüber erhalten will, ob Prüfungsergebnisse auch dann in die Richtsatzsammlung eingepflegt werden, wenn die Ergebnisse ganz oder zum Teil auf Schätzungen beruhen, war die Klage bereits unzulässig. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Frage bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben des Beklagten vom 22.04.2021 beantwortet worden war.

33

b) Des Weiteren steht die Regelung in § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG der vom Kläger geltend gemachten Auskunftserteilung entgegen.

34

Auch eine teilweise Informationsgewährung zum Beispiel unter Schwärzung von Passagen scheidet aus. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG schließt die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes MV und des § 32e AO in vollem Umfang aus und sieht keine nur teilweise Informationsgewährung vor. Eine Einschränkung der Vertraulichkeit in Bezug auf bestimmte Themen oder Dokumente ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Eine Beschränkung der Informationsgewährung auf den Beitrag zur Entscheidungsfindung, den das Land MV über den Beklagten zwecks Ermittlung der Werte für die Richtsatzsammlung weitergegeben hat, scheidet daher ebenfalls aus.

35

3. Soweit das FG einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Fragen 1 und 2 bejaht hat, ist die Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist hinsichtlich der zu den Fragen 1 und 2 geltend gemachten Auskunftsansprüche abzuweisen. Dem Kläger stehen zudem der geltend gemachte Auskunftsanspruch in Bezug auf die Frage 3 und der Anspruch auf die Überlassung der Prüfungsauswertungen 2016 und 2019 ebenfalls nicht zu. Zwar hätte das FG die Klage richtigerweise zu der Frage 3 als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers aber insoweit nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist. Die Klage ist insoweit vom FG zu Recht abgewiesen worden.

36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 2 FGO. Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Umfassende Möglichkeit zur späteren Änderung von Steuerbescheiden bei den Finanzämtern elektronisch übermittelten Daten

Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war (Az. X R 25/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 44/25 vom 10.07.2025 zum Urteil X R 25/22 vom 27.11.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22 – entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das FA erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt das FA auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Kläger und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Sowohl das Finanzgericht als auch nun der BFH haben diese Handhabung bestätigt.

In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids -sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen – nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das FA die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das FA übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem FA oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des FA ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2022 – 2 K 123/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben weiteren Einkünften bezogen sie auch Renteneinkünfte, der Kläger unter anderem X € aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte hatten die Kläger zutreffend in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2017 angegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) berücksichtigte sie gleichwohl nicht, weil ihm hierzu im Zeitpunkt der Veranlagung, im März 2019, noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Dementsprechend erließ das FA am 02.04.2019 einen Einkommensteuerbescheid, in dem diese Einkünfte nicht erfasst waren. Der Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung –AO–).

2

Am 06.05.2019 übermittelte der Rentenversicherungsträger die Informationen über die Bezüge des Klägers aus der Leibrente an das FA in elektronischer Form (Rentenbezugsmitteilung).

3

Mit Bescheid vom 16.12.2020 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 2017 unter Berufung auf § 175b AO und unterwarf nunmehr auch die Renteneinkünfte des Klägers in Höhe von X € als sonstige Einkünfte der Besteuerung. Den dagegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das FA zurück.

4

Die Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1589). Das Finanzgericht (FG) entschied, § 175b AO sei unter Berücksichtigung seines Sinn und Zwecks sowie der Gesetzeshistorie dahingehend auszulegen, dass von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelte Daten auch dann „nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden“, wenn eine entsprechende Datenübermittlung im Zeitpunkt der Veranlagung noch gar nicht vorgelegen habe, die Daten aber zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt würden.

5

Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 02.04.2019 hätte nicht nach § 175b AO geändert werden dürfen. Denn das FA habe nicht etwa eine vom Rentenversicherungsträger übermittelte Rentenbezugsmitteilung nicht oder unrichtig verarbeitet; vielmehr hätten die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung mit der Erklärung der Kläger zu den Einnahmen aus der Leibrente übereingestimmt und das FA habe diese Daten, als sie dann tatsächlich vorgelegen hätten, inhaltlich korrekt verarbeitet. Allerdings hätten die Einnahmen zu diesem Zeitpunkt wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 02.04.2019 nicht mehr berücksichtigt werden können.

6

Die Kläger beantragen (sinngemäß), das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 19.05.2022 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 16.12.2020 aufzuheben.

7

Das FA hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, schließt sich aber dem FG an.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der geänderte Bescheid über Einkommensteuer für 2017 vom 16.12.2020 rechtmäßig ist.

9

Das FA war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den materiell-rechtlich fehlerhaften Bescheid vom 02.04.2019 nach § 175b Abs. 1 AO zu ändern.

10

1. Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

11

a) § 175b AO ist gemäß Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

12

b) Die Regelung begründet nicht nur eine Befugnis der Finanzbehörde, den betreffenden Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, sondern eine Verpflichtung (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz 25).

13

Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass übermittelte Daten im Sinne von § 175b Abs. 1 AO „nicht berücksichtigt“ sind, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben. „Nicht zutreffend berücksichtigt“ sind die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Ein danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, soweit die Verwendung der übermittelten Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Wirkt sich die unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und an einer Korrekturmöglichkeit (BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz 20).

14

Ebenfalls geklärt ist, dass es unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an (BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BStBl II 2024, 587, Rz 21).

15

c) Unerheblich ist im Übrigen auch, zu welchem Zeitpunkt die Daten, die gemäß § 175b Abs. 1 AO berücksichtigt werden sollen, im Sinne des § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind.

16

Insbesondere ist nicht erforderlich, dass diese Daten beim Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids bereits vorgelegen haben. Eine Änderung ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 175b Abs. 1 AO (unter aa), seiner Entstehungsgeschichte (unter bb), seines systematischen Zusammenhangs (unter cc) und seines Sinn und Zwecks (unter dd) auch dann zulässig, wenn die Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt –erstmalig– an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, und zwar auch dann, wenn dem FA die Daten dem Inhalt nach zuvor bereits bekannt waren (unter ee).

17

aa) Bereits der Wortlaut des § 175b Abs. 1 AO legt ein solches Ergebnis nahe.

18

Danach muss das FA, das eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO vornehmen möchte, lediglich prüfen, ob zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Änderung die „übermittelten Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden“. Diese Voraussetzung ist auch und insbesondere dann erfüllt, wenn die betreffenden Daten dem FA erstmals nach Ergehen des zu ändernden Bescheids übermittelt worden sind. Eine Einschränkung, die einem solchen Verständnis entgegenstünde, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.

19

bb) Die Entstehungsgeschichte des § 175b Abs. 1 AO spricht ebenfalls für ein solches Verständnis der Regelung.

20

(1) § 175b AO hat mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2017 die bis dahin in § 10 Abs. 2a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Änderungsvorschrift im Zusammenhang mit der Datenübermittlung bei Vorsorgeaufwendungen ersetzt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 03.02.2016, BTDrucks 18/7457, S. 88).

21

§ 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz –BeitrRLUmsG–) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) lautete:

„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit

1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vorliegen oder

2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt

und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt.“

22

Mit dieser Formulierung, die auf eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 26.10.2011 zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes zurückging (BTDrucks 17/7469, S. 25), sollte „klargestellt“ werden, dass es für die Korrektur des Steuerbescheids nicht darauf ankomme, „zu welchem Zeitpunkt die Datenübermittlung erfolgt“ (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BTDrucks 17/7524, S. 10; Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz 31). Die Möglichkeit einer Änderung sollte also unabhängig davon eröffnet werden, ob die Datenübermittlung dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid nachfolgte oder ihm voranging (s.a. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG [Stand: Lfg. 260, November 2013] Rz 322). Eine Beschränkung der Änderungsmöglichkeit auf Fälle, in denen dem FA ein Korrekturdatensatz übermittelt worden ist, lässt sich den Materialien zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz somit nicht entnehmen.

23

(2) Die in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG enthaltene Regelung sollte „im Grundsatz“ nach § 175b AO übernommen werden und „künftig für alle Fälle gelten, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Absatz 1 AO richtet“ (s. BTDrucks 18/7457, S. 88, drittletzter Absatz). Dass dabei der Anwendungsbereich der neuen Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Datenübermittlung hinter dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. hätte zurückbleiben sollen, lässt sich den Gesetzesmaterialien zu § 175b AO ebenfalls nicht entnehmen.

24

cc) Vor allem aber bestätigen die Systematik der Änderungsvorschriften im Allgemeinen und der systematische Zusammenhang zwischen § 175b Abs. 1 AO einerseits und § 93c AO sowie § 171 Abs. 10a AO andererseits im Besonderen diesen Befund.

25

(1) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es der Gesetzgeber im Rahmen der Änderungsvorschriften regelmäßig zum Ausdruck bringt, wenn er die Anwendbarkeit einer Änderungsnorm von einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Ereignisse abhängig machen will.

26

So können beispielsweise nach § 129 Satz 1 AO nur solche Fehler berichtigt werden, die „beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen“ sind. § 173 Abs. 1 AO stellt ausdrücklich darauf ab, dass Tatsachen oder Beweismittel „nachträglich“ bekannt werden. Nach § 173a AO kommt es darauf an, ob dem Steuerpflichtigen „bei Erstellung seiner Steuererklärung“ ein Fehler unterlaufen ist. Und auch nach § 90 Abs. 3 EStG hat die zentrale Stelle zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, wenn sie „nachträglich“ erkennt, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist (s.a. Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz 18 f., mit weiteren Beispielen).

27

(2) In § 175b Abs. 1 AO fehlt eine entsprechende zeitbezogene Formulierung. Das legt bereits den Schluss nahe, dass es hier auf eine bestimmte Abfolge der Ereignisse nicht ankommt.

28

Zudem wäre es unter systematischen Gesichtspunkten kaum nachvollziehbar, wenn § 175b Abs. 1 AO eine Änderung des Bescheids durch Anpassung an übermittelte Datensätze zwar dann zuließe, wenn diese Daten bei Erlass des Bescheids bereits übermittelt waren und folglich hätten berücksichtigt werden können und müssen, nicht aber dann, wenn die Daten bei Erlass des Bescheids noch nicht übermittelt waren und deshalb regelmäßig noch gar nicht hätten berücksichtigt werden können. Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14 (BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375) in Bezug auf die damalige Regelung in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des BeitrRLUmsG ohne Weiteres davon ausgegangen, dass eine Änderung jedenfalls dann möglich ist, wenn die Daten nach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt worden sind (ebenso BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587). Im Streit stand in der zuletzt genannten Rechtssache dagegen –umgekehrt– die Frage, ob die Änderungsvorschrift auch anwendbar ist, wenn die Daten tatsächlich schon vor Bekanntgabe des Steuerbescheids elektronisch übermittelt worden waren.

29

(3) Bestätigt wird dieser Schluss durch den systematischen Zusammenhang von § 175b Abs. 1 AO mit § 93c AO und § 171 Abs. 10a AO.

30

Sowohl § 175b Abs. 1 AO als auch § 93c AO gehen auf den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016 zurück (BTDrucks 18/7457, S. 15 f. und 23 f.). Sie fassen verschiedene Vorschriften zu den Datenübermittlungspflichten Dritter und die damit im Zusammenhang stehenden Änderungsvorschriften zusammen und ersetzen diese (§ 10 Abs. 2a Satz 8 und Abs. 4b Satz 5 EStG sowie § 24 Satz 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung; s. BTDrucks 18/7457, S. 95 f. und 109). Dabei soll mit § 175b AO der Finanzverwaltung in steuerlichen Massenverfahren eine Änderungsbefugnis eingeräumt werden –zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen–, auch wenn dem von einem Dritten übermittelten Datensatz nicht die Qualität eines (verbindlichen) Grundlagenbescheids zukommt und die bereits geltenden Änderungsnormen nicht einschlägig sind (BTDrucks 18/7457, S. 88 f.).

31

Gemäß § 171 Abs. 10a AO endet die Festsetzungsfrist, soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. Für den damit vorgegebenen Zeitraum, der sich immerhin über die beachtliche Spanne von insgesamt neun Jahren nach Abschluss des betroffenen Besteuerungszeitraums erstrecken kann, soll folglich die Möglichkeit einer Änderung nach § 175b AO offen gehalten werden.

32

Es wäre in Anbetracht dessen widersprüchlich, auf der einen Seite –explizit-eine so weitreichende Änderungsmöglichkeit zu schaffen, mit der den Gegebenheiten eines zunehmend automatisierten Besteuerungsverfahrens unter Beteiligung Dritter Rechnung getragen werden soll, die Anwendung der Änderungsvorschrift aber auf der anderen Seite –implizit– von einer ganz bestimmten zeitlichen Abfolge der Ereignisse abhängig zu machen (Eingang der Datensätze vor Erlass des Bescheids), die aufgrund eben dieser Automatisierung und gerade wegen der Beteiligung Dritter nicht in der Hand der Finanzverwaltung liegt. Überdies wäre bei diesem Verständnis die lange Ablaufhemmung weitgehend funktionslos.

33

(4) Auch die in § 175b Abs. 4 AO in der Fassung des Streitjahres enthaltene eigene Regelung für nachträglich übermittelte Daten legt nahe, dass diese dem Grunde nach erfasst sein müssen.

34

dd) Auf der Grundlage dieser Systematik lässt sich schließlich auch der Sinn und Zweck des § 175b Abs. 1 AO beschreiben.

35

Die Regelung dient der Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer innerhalb der durch § 171 Abs. 10a AO vorgegebenen zeitlichen Grenzen. In diesen Grenzen soll der materiell richtigen Steuerfestsetzung Vorrang vor der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids eingeräumt werden. Dieses Vorrangverhältnis hat der erkennende Senat bereits in Bezug auf § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG als konsequente Folge der fortschreitenden Automatisierung des Besteuerungsverfahrens bezeichnet (Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz 26). Für § 175b Abs. 1 AO gilt dies gleichermaßen.

36

ee) In Anbetracht dessen ist es im Rahmen von § 175b AO unerheblich, ob dem FA der Inhalt der übermittelten Daten bei Erlass des Bescheids bereits bekannt war. Kenntnis oder Nichtkenntnis des FA von dem in Gestalt der Daten mitgeteilten Sachverhalt ist kein Tatbestandsmerkmal der Norm. § 175b AO ist daher selbst dann anwendbar, wenn bei Erlass des Bescheids die Daten elektronisch übermittelt waren, das FA sie jedoch nicht ausgewertet hatte (vgl. Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375; BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587). Erst recht steht es der Anwendung von § 175b AO nicht entgegen, wenn nur der Dateninhalt dem FA anderweit bekannt war, ohne dass eine elektronische Übermittlung stattgefunden hätte.

37

2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war das FA im Streitfall nach § 175b Abs. 1 AO verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 02.04.2019 zu ändern.

38

Bei der Rentenbezugsmitteilung vom 06.05.2019 handelt es sich gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG um nach Maßgabe des § 93c AO übermittelte Daten, die einen Besteuerungszeitraum nach 2016 betreffen. Diese Daten sind bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden. Der Tatbestand des § 175b Abs. 1 AO ist somit erfüllt.

39

Auf die Gründe der Nichtberücksichtigung, insbesondere auf den Umstand, dass die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung zutreffende Angaben zu den Renteneinkünften des Klägers gemacht haben und das FA diese Angaben bei der Veranlagung im März 2019 nicht berücksichtigt hat, obwohl es sie hätte berücksichtigen können, kommt es –wie dargelegt– nicht an. Die Änderungsbefugnis beziehungsweise -pflicht knüpft allein an die Tatsache der Nichtberücksichtigung beziehungsweise der nicht zutreffenden Berücksichtigung an.

40

Auch der Umstand, dass das FA erst anderthalb Jahre nach Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung den Änderungsbescheid erlassen hat, macht diesen nicht rechtswidrig. § 175b AO enthält keine Frist, binnen derer die Änderung vorzunehmen gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Änderungsbescheids war auch die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, noch nicht einmal die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und erst recht nicht die Sieben-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10a AO.

41

3. Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).

42

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Maßnahmen wie die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro sowie die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung sollen lt. Bundesregierung insbesondere kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen, aber auch Impulse für den Gebrauchtwagenmarkt setzen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2025

Die Bundesregierung hat zur steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen keine konkreten Daten über begünstigte Einkommensgruppen, Haushaltskonstellationen oder Branchen vorliegen. Das geht aus der Antwort (21/753) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/511) hervor. Die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Maßnahmen wie die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro sowie die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung sollen laut Bundesregierung insbesondere kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen, aber auch Impulse für den Gebrauchtwagenmarkt setzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 292/2025

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BMF zu Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 – Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF hat auf Grund der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7295/00005/003/080).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7295/00005/003/080 vom 08.07.2025

I. Gesetzliche Änderungen

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nr. 108, wurde u. a. die folgende Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:

  • Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).

Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV), BGBl. I Nr. 323, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG).
  • Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 Euro auf 750 Euro erhöht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Absatz 2 UStG fallen.
  • Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.

II. Änderung der Verwaltungsauffassung

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der o. a. Änderungen des UStG Folgendes:

1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Absatz 40 Satz 1 UStG regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem 1. Januar 2017 (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in diesen Fällen: 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016) ausgestellt worden sind. Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Absatz 40 Satz 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.

Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG wurde auch § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG angepasst. Die Ausführungen zu Rn. 5 gelten analog für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG.

Nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 147 Absatz 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist.

Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG) wurden nicht verkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.

2. Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument

Durch die Neufassung von § 14c Absatz 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Nummer 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nummer 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG.

Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Absatz 2 UStG a. F. Nach der Gesetzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2025- III C 3 – S 7134/00025/002/012 (COO.7005.100.2.12275453), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (…)

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich der Rn. 14 ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Die Grundsätze der Rn. 9 bis 11 und Rn. 12 Nr. 4, 6 und 8 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.

Das BMF-Schreiben vom 19. August 2021, BStBl I S. 1087, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Das BMF hat am 07.07.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.07.2025

Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung bekanntgegeben.

Nachdem in der vergangenen 20. Wahlperiode der Gesetzesentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/13956 der Diskontinuität unterlag, wurde dieser entsprechend des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode (dort insbesondere die Rz. 524 ff., 1519 ff. und 1693 zur Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS -) aktualisiert, ist aber in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten geblieben.

Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden, womit alle Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Einigung der Ressorts stehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EU-Kommission veröffentlicht Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU 2025

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat am 24.06.2025 ihren aktuellen Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU vorgelegt. Der Bericht analysiert umfassend die Steuer- und Abgabenstruktur der EU-Mitgliedstaaten, aktuelle Reformbestrebungen sowie steuerpolitische Herausforderungen auf europäischer Ebene.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.07.2025

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat am 24.06.2025 ihren aktuellen Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU vorgelegt. Der Bericht analysiert umfassend die Steuer- und Abgabenstruktur der EU-Mitgliedstaaten, aktuelle Reformbestrebungen sowie steuerpolitische Herausforderungen auf europäischer Ebene.

Körperschaftsteuerlücke: Deutschland unter dem EU-Durchschnitt.

Der Bericht führt erstmals eine EU-weite Quantifizierung der sogenannten Körperschaftsteuerlücke auf Basis eines neuen Schätzverfahrens ein. Diese sog. CIT gap erfasst die Differenz zwischen dem steuerlich relevanten Unternehmensgewinn, der deklariert wird, und dem potenziellen Gesamtniveau, das sich aus wirtschaftlicher Aktivität ableiten lässt. Im EU-Durchschnitt beläuft sich die CIT-Lücke laut Bericht auf rund 10,9 % des steuerlich relevanten Gewinns. Deutschland liegt mit einem geschätzten Wert von 7,9 % unter dem Durchschnitt, was auf eine höhere Steuercompliance schließen lässt. Die Lücke sei laut EU-Kommission eng mit der Schattenwirtschaft verknüpft und betrifft vor allem Nichtregistrierung und fehlende Meldung wirtschaftlicher Aktivitäten – Branchen mit erhöhtem Risiko seien insbesondere Bauwirtschaft und Gastgewerbe.

Gewinnverlagerung und aggressive Steuerplanung

Schätzungen des European Tax Observatory zufolge wurden im Jahr 2022 weltweit etwa 1 Billion US-Dollar an Gewinnen multinationaler Konzerne in Steueroasen verschoben. Für die EU werden daraus resultierende Steuerausfälle von 36 Milliarden bis 100 Milliarden Euro – je nach Modellansatz – jährlich abgeleitet. Jedoch ist eine klare Abgrenzung zwischen legaler Steuervermeidung und missbräuchlicher Steuerumgehung oftmals nicht möglich. Hinzu kommt, dass politisch gewollte Steuerinstrumente fälschlich als „Lücke“ erscheinen können.

Die EU-Kommission betont darüber hinaus, dass viele der bestehenden Steuerlücken nicht durch bessere Steuerverwaltung allein geschlossen werden können, sondern strukturelle und koordinierte Maßnahmen erforderlich sind. Konkrete Impulse seien daher weiterhin:

  • Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) mit einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 %.
  • Weiterentwicklung des geplanten BEFIT-Rahmens zur gemeinsamen Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer in der EU.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie wird noch beraten

Die genaue Umsetzung der Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung beraten (BT-Drs. 21/687).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2025

Die genaue Umsetzung der Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung beraten. Das geht aus ihrer Antwort (21/687) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen (21/471) hervor. Ferner schreibt die Bundesregierung, dass die Senkung von 19 auf sieben Prozent Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie der wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche diene.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 282/2025

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Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben mit diesem Schreiben festgelegt,
wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten DBA-Japan vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist (Az. IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007 vom 01.07.2025

Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Japan)

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 17. Dezember 2015 haben die zuständigen Behörden beschlossen:

„Absprache zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben hiermit festgelegt, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist.

Die zuständigen Behörden werden in dieser Absprache die Verfahren im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Abkommens (im Folgenden als „Verständigungsverfahren“ bezeichnet) nach Treu und Glauben einhalten.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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BFH zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen – Erstmalige Anwendung des § 4f EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 4f EStG entgegen Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden (Az. IV R 27/22).

BFH, Urteil IV R 27/22 vom 20.03.2025

Leitsatz

§ 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. I 2013, 4318) ‑ AIFM-StAnpG ‑ findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG ‑ seit dem 31.07.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG ‑ erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat den Beschluss des FG Nürnberg aufgehoben, da bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im Streitfall erfüllt ist (Az. II B 43/24).

BFH, Beschluss II B 43/24 (AdV) vom 06.06.2025

Leitsatz

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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