Vereinbarung von Schadensersatz für Schließung eines Bahnübergangs unterliegt der Umsatzsteuer

Das FG Münster entschied, dass ein Landwirt, der auf die Nutzung eines Bahnübergangs verzichtet, die hierfür erhaltene Schadensersatzzahlung im Jahr der Vereinbarung der Umsatzsteuer unterwerfen muss (Az. 5 K 1117/16).

Vereinbarung von Schadensersatz für Schließung eines Bahnübergangs unterliegt der Umsatzsteuer

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 5 K 1117/16 vom 28.09.2017 (nrkr – BFH-Az.: V R 47/17)

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 28. September 2017 (Az. 5 K 1117/16 U) entschieden, dass ein Landwirt, der auf die Nutzung eines Bahnübergangs verzichtet, die hierfür erhaltene Schadensersatzzahlung im Jahr der Vereinbarung der Umsatzsteuer unterwerfen muss.

Der Kläger unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterlagen. Durch seine betrieblich genutzten Flächen verlief eine Eisenbahnlinie, die der Kläger durch einen eigens hierfür geschaffenen Bahnübergang überqueren konnte. Auf Betreiben der DB Netz AG erging ein Planfeststellungsbeschluss, der die Schließung des Bahnübergangs gegen Zahlung einer Entschädigung feststellte. Im Rahmen eines hiergegen vom Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens kam es im Jahr 2005 zu einer Einigung, wonach sich die DB Netz AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags verpflichtete.

Das Finanzamt behandelte die im Streitjahr 2006 auf den Entschädigungsbetrag vom Kläger erhaltene Teilzahlung als umsatzsteuerpflichtig. Er habe an die DB Netz AG eine Leistung erbracht, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliege. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass die Schadensersatzleistung kein umsatzsteuerliches Entgelt darstelle und sie hilfsweise untrennbar mit landwirtschaftlichen Umsätzen i. S. v. § 24 UStG verbunden sei. Außerdem habe das Finanzamt einen falschen Leistungszeitpunkt angenommen, weil die Vereinbarung bereits 2005 abgeschlossen worden sei.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat ging zunächst – anders als der Kläger – davon aus, dass die Entschädigung ein umsatzsteuerliches Entgelt für eine Leistung des Klägers darstelle. Eine steuerbare Leistung könne auch in der Einwilligung eines Eingriffs in den Rechtskreis des Betroffenen liegen, der ohne diese Einwilligung einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hätte. Das Querungsrecht des Klägers sei zwar nicht vertraglich oder dinglich geregelt gewesen. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses habe die DB Netz AG ihm dieses Recht nicht entschädigungslos entziehen können.

Der Kläger habe seine Leistung aber bereits 2005, nicht erst im Streitjahr 2006 erbracht. Die Leistung habe in der schriftlichen Einwilligung zur Schließung des Bahnübergangs und der gleichzeitigen Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage bestanden. Für die DB Netz AG habe der Vorteil darin gelegen, ein zeitaufwändiges Enteignungsverfahren zu vermeiden. Die Leistung des Klägers könne nicht darin gesehen werden, dass er die Beendigung einer Duldungsleistung der DB Netz AG akzeptiert habe, da eine solche Duldungsleistung nicht bestanden habe. Der Kläger habe auch keine substanzüberlassende sonstige Leistung an die DB Netz AG erbracht, weil nicht ersichtlich sei, welches Recht er übertragen haben könne.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 47/17 anhängig.

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Kein Betriebsausgabenabzug eines Zahnarztes für Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels

Das FG Münster entschied, dass ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen kann (Az. 4 K 1891/14 F).

Kein Betriebsausgabenabzug eines Zahnarztes für Honorarzahlungen zur Erlangung eines Professorentitels

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 4 K 1891/14 vom 13.10.2017

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 4 K 1891/14 F) entschieden, dass ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Kläger ist als Zahnarzt selbständig tätig. Daneben veröffentlicht er Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. Im Jahr 2009 wurde der Kläger zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein „Wissenschaftsvertrag“ zu Grunde, wonach der Kläger ein Honorar in Höhe von insgesamt 47.600 Euro zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung.

Die in den Streitjahren geleisteten Teilzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, weil das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen sei.

Der Senat wies die Klage ab. Die Aufwendungen des Klägers stünden zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang. Die Bezeichnung als Professor werde in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen auch als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden. Allerdings berühre die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre. Der Kläger habe – anders als bei einer Habilitation – nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Mangels objektivierbarer Kriterien komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

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Umsätze eines Assekuradeurs sind steuerpflichtig

Das FG Münster hat entschieden, dass Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, umsatzsteuerpflichtig sind (Az. 15 K 3268/14 U).

Umsätze eines Assekuradeurs sind steuerpflichtig

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 15 K 3268/14 vom 17.10.2017

Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 (Az. 15 K 3268/14 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die als Assekuradeurin Versicherungsprodukte entwickelt und vermarktet. Im Streitjahr 2011 erzielte sie im Wesentlichen Umsätze aus einem Produkt, mit dem Schiffe und deren Besatzung gegen Piraterie versichert werden. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Versicherungsunternehmen vermittelte die Klägerin entsprechende Versicherungsverträge an Versicherungsnehmer, stellte die Versicherungsbedingungen zur Verfügung (sog. „Wording“), führte Risikoanalysen von Versicherungsnehmern vor Versicherungsabschluss durch und erbrachte weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Kontaktpflege und der Abwicklung der Versicherungsverträge. Die Gegenleistung wurde als Prozentsatz der Versicherungsbeiträge bemessen, wobei diese unabhängig davon anfiel, ob die Versicherungsabschlüsse durch die Klägerin vermittelt wurden oder nicht.

Während die Klägerin von einheitlichen umsatzsteuerfreien Leistungen an die Versicherungsunternehmen ausging, nahm das Finanzamt im Schätzungswege eine Aufteilung in steuerfreie Vermittlungsleistungen (82 %), ermäßigt zu besteuernde Lizenzüberlassungen für das Wording (8 %) und im Übrigen steuerpflichtige Tätigkeiten zum Regelsteuersatz (10 %) vor.

Die Klage hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der Senat folgte zunächst der Ansicht der Klägerin, dass sie gegenüber den Versicherungsunternehmen einheitlich zu beurteilende Leistungen erbringe. Diese Leistungen seien jedoch insgesamt steuerpflichtig. Zwar gehöre ein Teil der Leistungen zu typischen Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters i. S. v. § 4 Nr. 11 UStG, z. B. die Vermittlung der Versicherungen, die Kontaktpflege und die Vertragsverwaltung. Die Klägerin habe sich jedoch zu zahlreichen anderen Leistungen verpflichtet, wie etwa die Schadensregulierung im Namen und für Rechnung der Versicherung, den fortlaufenden Anpassungen des Produkts, der Schulung des Vertriebspersonals des Versicherers und der Suche von Mitversicherern bei sehr hohen Deckungssummen. Hierbei handele es sich nicht um Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege allerdings in der Entwicklung vollständig neuer Versicherungsprodukte. Dies entspreche zwar im Kern der Tätigkeit eines Versicherers, sei aber nicht nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei, weil die Klägerin selbst keinen Versicherungsschutz gewähre. Für diese Entwicklung enthalte die Klägerin ihre Gegenleistung, da die Courtage nach den vertraglichen Vereinbarungen auch für nicht von der Klägerin vermittelte Verträge zu entrichten ist.

Da die einheitliche Leistung in der Entwicklung und Nutzbarmachung eines Versicherungsprodukts bestehe, komme auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht.

Die sich daraus rechtlich ergebende Erhöhung der Umsatzsteuer konnte der Senat nicht ausurteilen, da im finanzgerichtlichen Verfahren das Verböserungsverbot gilt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Stellen Aufwendungen für eine Liposuktion außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Einkommensteuerrechts dar?

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für eine Liposuktion keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen (Az. 7 K 1940/17).

Stellen Aufwendungen für eine Liposuktion außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Einkommensteuerrechts dar?

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 7 K 1940/17 vom 27.09.2017

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte mit Urteil vom 27. September 2017 (Az. 7 K 1940/17) den Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden seien.

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“. Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte „auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden“. Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das FG stützte sich zum einen „auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015.“ Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode „reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe.“ Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik.

Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei „als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt“ und werde „aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen“.

Die Klägerin machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Das FG hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei.

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Beitrittsaufforderung des BFH an das BMF: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlagen „in letzter Minute“

Der BFH hat das BMF aufgefordert, einem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind, bei diesem in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu nachträglichen Anschaffungskosten führen und ob solche Zuzahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellen könnten (Az. IX R 5/15).

Beitrittsaufforderung des BFH an das BMF: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlagen „in letzter Minute“

BFH, Beschluss IX R 5/15 vom 11.10.2017

Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), bei diesem in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu – nachträglichen – Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB führen und mithin im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind und ob solche Zuzahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) darstellen könnten.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist die Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2010) vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war seit 2003 neben seinen drei Brüdern (L, D und F) mit einem Anteil von 12.782,30 € (25.000 DM) an der von seinem Vater im Jahr 1989 gegründeten A-GmbH beteiligt. Der Kläger und sein Bruder D waren als Geschäftsführer bestellt. Das Stammkapital der A-GmbH betrug 51.640,48 €. Der Vater des Klägers war zunächst noch mit einem Anteil von 511,28 € (1.000 DM) an der GmbH beteiligt. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2004 ging dessen Anteil auf die Mutter des Klägers über.

3

Bereits im Jahr 1999 hatte der Kläger eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber einer Bank übernommen. Zum 31. Dezember 2003 beliefen sich die Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber der Bank auf 207.921,83 €. Darüber hinaus stand der Bank eine Grundschuld auf einem der Mutter des Klägers gehörenden Grundstücks von 177.418,28 € als Sicherheit zur Verfügung. Die Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber der Bank waren bis zum 31. Dezember 2009 auf 348.786,43 € angestiegen. In den Jahren 2008 und 2009 hat die A-GmbH lediglich Verluste in Höhe von 308.425 € bzw. 91.989 € erzielt. Zum Ende des Jahres 2009 stellte die A-GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein und veräußerte ihr gesamtes Anlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse an die I-GmbH. An dieser waren neben dem Kläger sein Bruder D und ein Dritter zu gleichen Teilen beteiligt. Durch den Tod der Mutter im Februar 2010 gingen deren Anteil an der A-GmbH ebenso wie das Grundstück im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger und seine Brüder als Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen über.

4

Im Zeitraum zwischen Juni und November 2010 leisteten der Kläger und seine drei Brüder -jeweils in gleicher Höhe- Zuführungen in die Kapitalrücklage der A-GmbH in Höhe von insgesamt 281.800 €, um eine ansonsten drohende Liquidation der Gesellschaft zu vermeiden. Ein Teil der Einzahlung in Höhe von 222.000 € stammte aus der mit der Bank abgestimmten Veräußerung des Grundstücks an den Bruder F. Nachdem die Bank Ende 2010 einen Teilverzicht auf ihre gegenüber der A-GmbH bestehenden Forderungen in Aussicht gestellt hatte, zahlte die A-GmbH an die Bank einen Betrag von insgesamt 275.000 €. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Dezember 2010 veräußerten der Kläger und seine Brüder schließlich ihre Anteile an der A-GmbH zu einem Kaufpreis von 0 € an die I-GmbH. Die Grundschuld zugunsten der Bank wurde im Januar 2011 im Grundbuch gelöscht. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2010 wies die A-GmbH ein Stammkapital in Höhe von 51.640,48 €, einen Jahresüberschuss in Höhe von 72.199 €sowie einen Verlustvortrag in Höhe von ./. 404.030 € aus.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machten die Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 83.232,30 € geltend, den sie aus einem anteiligen Verlust der Stammeinlage in Höhe von 12.782,30 € und nachträglichen Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung in Höhe von 70.450 € errechneten. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das FA lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.

6

Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger erstmals, auch den auf den Kläger im Wege der Erbfolge übergegangenen Anteil der verstorbenen Mutter an der Stammeinlage in Höhe von 127,82 € im Rahmen der nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Im Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 9. August 2013 erkannte das FA nunmehr einen Veräußerungsverlust des Klägers in Höhe von 39.006 € an. Diesen ermittelte es, indem es die von allen Gesellschaftern geltend gemachten Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 333.440,48 € (281.800 € Kapitalrücklage zzgl. 51.640,48 € Stammkapital) um die zugunsten der Bank eingetragenen verzinslichen Grundschuld von 177.418,20 € minderte und die verbleibenden 156.022,19 € auf den Kläger und seine Brüder verteilte. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2013 wies das FA den gegen den Änderungsbescheid gerichteten Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

7

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat angenommen, dass dem Kläger aus den Einzahlungen in die Kapitalrücklage letztlich nur in Höhe von 1.700 € nachträgliche Anschaffungskosten entstanden seien. Denn die weitere Zuführung in die Kapitalrücklage in Höhe von insgesamt 275.000 € habe wirtschaftlich betrachtet der Ablösung der von Gesellschafterseite gewährten Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaften des Bruders D und des Klägers) gedient. Soweit die Zahlung der A-GmbH an die Bank der Ablösung der Grundschuld gedient habe, seien dem Kläger bereits deshalb keine nachträglichen Anschaffungskosten entstanden, weil ihm zu keinem Zeitpunkt ein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die A-GmbH zugestanden habe. Soweit die Zahlung an die Bank zur Ablösung der Bürgschaft erfolgt sei, seien im Streitfall die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts weiterhin anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die Bürgschaft des Klägers erst durch „Stehenlassen“ bei Kriseneintritt im Jahr 2008 eigenkapitalersetzend geworden sei und daher die Rückgriffsforderung mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen sei. Nach Auffassung des FG könne im Ergebnis offenbleiben, ob dieser Rückgriffsanspruch bei Kriseneintritt überhaupt noch werthaltig gewesen sei. Jedenfalls fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sich hieraus weitere nachträgliche Anschaffungskosten ergeben könnten, die die vom FA bereits anerkannten Anschaffungskosten übersteigen.

8

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 2 EStG). Die Einzahlungen in die Kapitalrücklage durch die Gesellschafter seien als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass die A-GmbH sie zur Tilgung ihrer Bankverbindlichkeiten und damit gleichzeitig zur Ablösung der Gesellschaftersicherheiten verwendet habe.

9

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG vom 18. Dezember 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 9. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zusätzlich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 44.354,40 € berücksichtigt werden.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs -HGB-), bei diesem in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu -nachträglichen- Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB führen und mithin im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind und ob solche Zuzahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 der Abgabenordnung -AO-) darstellen könnten. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).

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Stellen Aufwendungen für eine Liposuktion außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts dar?

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für eine Liposuktion keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen (Az. 7 K 1940/17).

Stellen Aufwendungen für eine Liposuktion außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Einkommensteuerrechts dar?

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.11.2017 zum Urteil 7 K 1940/17 vom 27.09.2017

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) versagte mit Urteil vom 27. September 2017 (Az. 7 K 1940/17) den Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden seien.

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“. Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gelte „auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden“. Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das FG stützte sich zum einen „auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015.“ Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode „reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe.“ Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik.

Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei „als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt“ und werde „aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen“.

Die Klägerin machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Das FG hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei.

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Kampf gegen Steuervermeidung: EU-Finanzkommissar macht Druck auf Mitgliedstaaten

EU-Finanzkommissar Pierre Moscovici hat im EU-Parlament ein konsequenteres Vorgehen gegen Steuervermeidung gefordert. Vor dem Hintergrund der Enthüllungen in den Paradise Papers rief er die Mitgliedstaaten dazu auf, die von der Kommission vorgelegten Vorschläge zum Kampf gegen aggressive Steuerplanung schnellstmöglich zu verabschieden.

Kampf gegen Steuervermeidung: EU-Finanzkommissar macht Druck auf Mitgliedstaaten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2017

EU-Finanzkommissar Pierre Moscovici hat am 14.11.2017 im Europäischen Parlament in Straßburg ein konsequenteres Vorgehen gegen Steuervermeidung gefordert. Vor dem Hintergrund der Enthüllungen in den Paradise Papers rief er die Mitgliedstaaten dazu auf, die von der Kommission vorgelegten Vorschläge zum Kampf gegen aggressive Steuerplanung schnellstmöglich zu verabschieden. Dazu zählen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, öffentliche länderspezifische Berichterstattung sowie Transparenzvorschriften für Intermediäre wie Steuerberater, Buchhalter, Banken und Anwälte. Auch die Einigung auf die neue EU-Liste der Länder, die sich einer Zusammenarbeit im Steuerbereich verschließen, steht noch aus.

Die stärkste Waffe in diesem Kampf gegen Steuervermeidung sei Transparenz so Moscovici. „Sie wird dazu beitragen, der Kultur der Geheimhaltung und der Straflosigkeit derjenigen, die Steuern hinterziehen und derjenigen, die davon profitieren, ein Ende zu setzen.“ Dazu fordert er von den europäischen Gesetzgebern die von der Kommission vorgelegten Gesetzesvorschläge endlich zu beschließen:

Erstens sollen die Mitgliedstaaten den Kommissionsvorschlag zu den neuen strengen Transparenzvorschriften für Intermediäre in den kommenden sechs Monaten annehmen. Die Vorschläge zu diesen neuen Regeln für beispielsweise Steuerberater, Buchhalter, Banken und Anwälte, die Steuerplanungsstrategien für Kunden ausarbeiten, hatte die EU-Kommission im Juni vorgelegt.

Gleiches gilt für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer, den die Kommission im Juni 2016 im Zuge der Änderung der vierten Geldwäscherichtlinie vorgelegt hatte. Auch dieser steckt noch im Gesetzgebungsprozess fest. „Ich bedauere dies zutiefst und fordere die Mitgesetzgeber auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit diese neuen Vorschriften so schnell wie möglich angewandt werden können. Die Bürger verstehen unsere Untätigkeit nicht.“, so der Finanzkommissar.

Der zweite Vorschlag betrifft eine obligatorische öffentliche Berichterstattung auf Länderebene für die Unternehmen. Dieser Vorschlag „würde jedem Bürger eine beispiellose Kontroll- und Druckkraft verleihen. Wir hätten eine Publikation, die für alle – Bürger, Medien, NRO – zugänglich ist und die Buchhaltungs- und Steuerdaten enthält, die jetzt nur den Steuerverwaltungen zur Verfügung steht.“

Und drittens sollen die Mitgliedstaaten die schwarze Liste der Steuerparadiese beim nächsten Treffen der Finanzminister am 5. Dezember annehmen. Bei der Arbeit dazu gäbe es bereits interessante Entwicklungen. 92 Drittstaaten haben mit den EU-Experten kooperiert und einige haben bereits begonnen, ihre Steuergesetzgebung zu reformieren. „Ich wünsche ich mir eine glaubwürdige, ehrgeizige Liste mit abschreckenden Sanktionen“, so Moscovici.

Parallel zur Transparenz brauche die EU jedoch auch eine Konvergenz der Steuerregeln. „Gerade das Fehlen gemeinsamer Regeln in Europa ermöglicht es den Unternehmen, eine aggressive Steueroptimierung durchzuführen. Dieses System gedeiht und gedeiht dank der Lücken in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und ihrer Unterschiede.“ Deshalb fordert er die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich eine europäische Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer zu verabschieden.

„Die Mitgliedstaaten müssen ihrer Verantwortung gerecht werden und die bereits getroffenen Maßnahmen so schnell wie möglich umsetzen. Warum sollte man bis zur letzten Minute warten, um diese Maßnahmen umzusetzen?“, so der Finanzkommissar.

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