BFH: Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Tilgung eines Darlehens des Ehegatten

Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals. Dies entschied der BFH (Az. X R 6/22).

BFH, Urteil X R 6/22 vom 02.04.2025

Leitsatz

Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2022 – 15 K 15132/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist verheiratet. Sie erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann im September 1998 ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück zum Preis von 558.000 DM. Beide Eheleute sind als jeweils hälftige Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen und bewohnen die Immobilie gemeinsam. Zuvor hatten die Eheleute in einer ihnen ebenfalls zu gleichen Teilen gehörenden Immobilie gewohnt, die sie im September 2000 verkauft haben.

2

Zur Finanzierung der 1998 erworbenen Immobilie hatte der Ehemann der damals nicht berufstätigen Klägerin mehrere Darlehen bei der X-Bank aufgenommen. Diese dienten dem Finanzgericht (FG) zufolge „zugleich“ der Umfinanzierung für die im Zuge der ersten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Die Klägerin wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Zur weiteren Sicherung der Darlehen wurden zugunsten der Bank Grundschulden auf die Immobilie eingetragen.

3

Im August 2020 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann nach §§ 92a, 92b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgeverträgen bei der Y GmbH zur Sondertilgung der Darlehen. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen –ZfA–) lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, so dass für sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei.

4

Im Mai 2021 wurde die Klägerin im Zuge einer Anschlussfinanzierung als Darlehensnehmerin in die Verträge mit aufgenommen.

5

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 401).

6

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Gericht verkenne grundlegend, dass sie im Rahmen der von ihr übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft direkt und unmittelbar für die gesicherte Forderung in Anspruch genommen werden könne, so dass ihre rechtliche Position der eines Darlehensnehmers entspreche. Der Begriff des Darlehens in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm extensiv auszulegen, vor allem dann, wenn eine mittelbare Zulageberechtigung in Frage stehe und es um Ehegatten gehe, welche dinglich gesehen für die Darlehensschuld gesamtschuldnerisch einstünden. Die Vorschrift verlange schon ihrem Wortlaut nach nur die Tilgung eines entsprechenden Darlehens, aber nicht, dass der Berechtigte auch selbst Darlehensnehmer sei. Jedenfalls habe die Klägerin an der Tilgung ein eigenes, berechtigtes Interesse, zumal sie dem Ehemann auch die Hälfte des Darlehens schulde.

7

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 30.09.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2021 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, einen Bescheid nach § 92b EStG zu erlassen, mit dem ihr die wohnungswirtschaftliche Verwendung ihres bei der Y GmbH zur Vertrags-Nr. … angesparten Altersvorsorgevermögens in Höhe von 9.000 € gestattet wird.

8

Die ZfA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Zur Begründung trägt die ZfA im Wesentlichen vor, § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eng auszulegen. Um das mit der Regelung angestrebte „mietfreie Wohnen im Alter“ zu erreichen, müsse sichergestellt sein, dass das entnehmbare geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet verwendet werde; etwaige „Mitnahmeeffekte“ müssten vermieden werden. Die Tilgung fremder Darlehen sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt; sie käme einem zu unterbindenden Mitnahmeeffekt gleich, da in einem solchen Fall das Altersvorsorgevermögen nicht dem primären Zweck der eigenen Sicherung im Alter zur Verfügung stehe.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

11

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Tilgung des von ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehens keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung darstellt.

12

1. Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital –unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen– bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (Alternative 2, sogenannte Entschuldungsalternative).

13

Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern dass auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das geförderte Kapital „unmittelbar“ für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss (Senatsurteile vom 16.02.2022 –  X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 15 ff., und vom 16.02.2022 –  X R 20/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz 28).

14

2. Nicht geklärt war hingegen bislang, ob der Zulageberechtigte selbst Schuldner des für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens sein muss. Zwar ist der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG insoweit offen (unter a). Allerdings folgt aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen (unter b) und aus ihrem Sinn und Zweck (unter c), dass nur die Tilgung eines eigenen Darlehens gefördert werden soll. Ein solches Darlehen liegt im Streitfall auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin im Rahmen der Anschlussfinanzierung Schuldnerin der Finanzierungsdarlehen geworden wäre (unter d).

15

a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein eigenes Darlehen des Zulageberechtigten verlangt.

16

Die Formulierung „unmittelbar … zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens“ schafft zwar eine funktionale Verbindung zwischen dem „Darlehen“ einerseits und der „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“ andererseits. Sie verlangt jedoch nicht notwendig, dass der Zulageberechtigte selbst als Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet sein muss. Das wäre nur dann der Fall, wenn die gesetzliche Regelung so formuliert wäre, dass der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital „unmittelbar … zur Tilgung eines von ihm selbst zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens“ verwenden muss.

17

b) Allerdings folgt aus der Systematik der §§ 79 ff. EStG und dem Zusammenhang mit § 10a EStG, dass die Tilgung eines nicht vom Zulageberechtigten selbst aufgenommenen Darlehens keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung sein kann. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer der Ehegatte ist.

18

aa) Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage als unmittelbar Zulageberechtigte. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor und ist nur ein Ehegatte nach § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG begünstigt, ist gemäß § 79 Satz 2 EStG grundsätzlich auch der andere Ehegatte (mittelbar) zulageberechtigt. Das setzt allerdings gemäß § 79 Satz 2 Nr. 3 EStG voraus, dass ein auf seinen Namen –also den Namen dieses nur mittelbar begünstigten Ehegatten– lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

19

Weder die unmittelbare Zulageberechtigung beider Ehegatten nach § 79 Satz 1 EStG noch die mittelbare Zulageberechtigung nach Satz 2 verbindet den jeweiligen Zulageanspruch oder das aufgrund der jeweiligen Altersvorsorgeverträge beider Ehegatten gebildete Kapital. Jeder Ehegatte bleibt allein Träger der diesbezüglichen Rechte und Pflichten.

20

(1) Ursprünglich hätte die mittelbare Zulageberechtigung nach dem Entwurf des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz –AVmG–) der damaligen Regierungsfraktionen vom 14.11.2000 in § 10a Abs. 4 Satz 5 EStG geregelt werden sollen, und zwar mit folgendem Wortlaut: „Ist nur ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert, so gilt auch der andere Ehegatte für die Zulagengewährung als Begünstigter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ (BTDrucks 14/4595, S. 24).

21

In der Begründung zu diesem Entwurf heißt es dazu (BTDrucks 14/4595, S. 65): „Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden beide zum begünstigten Personenkreis gerechnet, auch wenn nur einer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Rentenniveauabsenkung des Pflichtversicherten betroffen ist. Es wird somit beiden Ehegatten ermöglicht, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.“

22

(2) Aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 09.05.2001 (BTDrucks 14/5970, S. 4) wurde die Regelung im Entwurf zu § 10a Abs. 4 EStG gestrichen. Dafür wurde in einem neuen § 79 Satz 2 EStG die folgende Regelung geschaffen: „Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht“ (§ 79 Satz 2 EStG i.d.F. des AVmG vom 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310). Die heutige Fassung des § 79 Satz 2 EStG, die diesen Inhalt aufnimmt, ist durch das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz) vom 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) eingeführt worden.

23

(3) Die eingangs zitierte Gesetzesbegründung zu § 10a Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Entwurfs zum AVmG beschreibt folglich zutreffend auch den Sinn und Zweck von § 79 Satz 2 Nr. 3 EStG in seiner aktuellen Fassung. Es geht bei der Einbeziehung des Ehegatten ausdrücklich um den Aufbau einer „eigenständigen zusätzlichen“ Altersvorsorge. Gerade der Umstand, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das ausdrückliche Erfordernis eines eigenen Altersvorsorgevertrags aufgenommen wurde, zeigt, dass die individualisierte Vorsorge ein wesentliches Ziel der Neuregelung war. Dies spricht für eine klare Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten. Eine Verbindung der Altersvorsorge beider Ehegatten und eine zwischen den Ehegatten beliebige Verwendung des angesparten Altersvorsorgevermögens war und ist dagegen nicht vorgesehen.

24

bb) Die Gewährung der Altersvorsorgezulage setzt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG voraus, dass der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge „zugunsten eines auf seinen Namen“ lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags leisten muss. Die Förderfähigkeit der Beiträge ist damit an die Person des Zulageberechtigten gebunden.

25

cc) Dasselbe ergibt sich aus den Regeln über die schädliche Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens gemäß § 93 EStG, die grundsätzlich bereits dann zur Rückzahlung der Zulagen verpflichten, wenn eine Auszahlung den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beschriebenen Maßgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes widerspricht.

26

(1) Nach § 93 Abs. 1a EStG stellt die Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens jedoch dann keine schädliche Verwendung dar, wenn sie im Rahmen eines Versorgungsausgleichs aufgrund einer internen (§ 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes –VersAusglG–) oder externen (§ 14 VersAusglG) Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile, § 1 Abs. 1 VersAusglG) erfolgt. Da die im Streitfall von der Klägerin beantragte Entnahme von Kapital aus ihrem eigenen Altersvorsorgevermögen zur Tilgung des auf ihren Ehemann lautenden Darlehens im Ergebnis einer Übertragung von Altersvorsorgevermögen gleichkäme, hätte es, wollte man in einem solchen Fall von einer nicht schädlichen Verwendung ausgehen, einer § 93 Abs. 1a EStG entsprechenden Regelung bedurft.

27

(2) Dasselbe gilt in Bezug auf die Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens eines verstorbenen Ehegatten auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten. Auch für diesen Fall enthält § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG eine besondere Regelung, der zufolge der überlebende Ehegatte –erst– mit dem Todesfall in die Position des Verstorbenen als Zulageberechtigten eintritt (vgl. auch Senatsurteil vom 15.01.2019 –  X R 11/18, BFH/NV 2019, 683, Rz 22, zu § 93 EStG a.F.). Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Auszahlung nur an den jeweiligen Zulageberechtigten und nicht an dessen Ehegatten erfolgen.

28

(3) Weitere Ausnahmen von der schädlichen Verwendung ergeben sich im Fall der Hinterbliebenenversorgung nach § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a EStG.

29

(4) Auch diese Regelungen legen somit den Schluss nahe, dass die Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens aus dem Altersvorsorgevertrag des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten jenseits der im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmen eine schädliche Verwendung darstellt.

30

dd) Verweisen lässt sich hier auch auf die Regelungen zum Sonderausgabenabzug in § 10a Abs. 3 und 4 EStG.

31

Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG steht der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG gesondert zu. Im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung gemäß § 79 Satz 2 EStG sind bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG (unmittelbar) abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung von § 10a Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen. Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 3 EStG erhöht sich in diesen Fällen der Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG um 60 €. Dies bedeutet nach § 10a Abs. 4 Satz 4 EStG für Altersvorsorgebeiträge, die der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags geleistet hat, dass die darauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen ist, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.

32

Auch insoweit hat der Gesetzgeber die Zurechnung des einen Altersvorsorgevertrags (des mittelbar Zulageberechtigten) zu der steuerlichen Sphäre des anderen Ehegatten eigens geregelt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Übrigen muss es folglich bei der bereits oben (unter II.2.b aa (3)) angesprochenen klaren Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten bleiben.

33

ee) Greift man nun in Anbetracht der sich aus der Systematik der Regelungen über die Altersvorsorgezulage ergebenden Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten auf das Unmittelbarkeitserfordernis zurück, das nach der Senatsrechtsprechung (s. oben, unter II.1.) auch für die Entschuldungsalternative des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG gilt, so folgt daraus, dass das geförderte Kapital auch im Fall von Ehegatten nur dann „unmittelbar“ für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet wird, wenn ein eigenes Darlehen des Zulageberechtigten getilgt werden soll.

34

c) Der Sinn und Zweck des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG schließlich kann nicht losgelöst von dieser systematischen Trennung verstanden werden.

35

Mit der Möglichkeit, alternativ zur Kapitalverwendung für die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums ein zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenes Darlehen zu tilgen, wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. Durch die Ablösung von Darlehen, deren Mittel der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, soll ein Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ geleistet werden (s. Senatsurteil vom 16.02.2022 –  X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 22, m.w.N.). Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt.

36

Das gilt auch dann, wenn –wie im Streitfall– der Zulageberechtigte eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das von seinem Ehegatten zur Finanzierung einer von beiden gemeinsam genutzten Wohnimmobilie aufgenommene Darlehen übernommen hat. Denn auch als Bürge haftet der Zulageberechtigte gemäß § 765 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine fremde Schuld. Bürge und Schuldner haften gerade nicht als Gesamtschuldner (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 –  IX ZR 36/22, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, 258, Rz 17, m.w.N.).

37

d) Soweit die Klägerin im Mai 2021 im Zuge einer Anschlussfinanzierung neben ihrem Ehemann Darlehensnehmerin geworden sein sollte, diente dies nicht mehr unmittelbar der Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung. Ein persönliches und wirtschaftliches Interesse an der Tilgung des von ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehens reicht angesichts der differenzierenden Regelungen der §§ 79 ff. EStG für die Begünstigung nicht aus.

38

3. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

39

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Der BFH entschied, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll (Az. VI R 11/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/25 vom 20.06.2025 zum Urteil VI R 11/22 vom 10.04.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 – VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Der Kläger plante, das von ihm erfolgreich geführte Weingut umfangreich zu expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive und zu diesem Zeitpunkt noch nicht planreife Betriebserweiterung zu sichern, schloss der Kläger in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei sogenannte (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Kläger) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Aufgrund nicht von dem Kläger zu vertretener Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst in 2015 begonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der bisherigen Prognose abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge – durch Inanspruchnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Aufwendungen (Verluste) im Streitjahr steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können, welche indes nicht angefallen waren.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht und auch die Revision beim BFH hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat zunächst klargestellt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Stehen –wie im Streitfall– Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Denn in einem solchen Fall lassen sich – anders als bei zeitgleich abgeschlossenen Verträgen – das (gegenwärtige) Zinssicherungsgeschäft und das (spätere) Darlehen naturgemäß nicht ohne Weiteres inhaltlich genau aufeinander abstimmen. So kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Ausgangslage ebenso wie der Finanzierungsbedarf nach dem Abschluss des Swap-Geschäfts durch nicht beeinflussbare Umstände bis zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses ändern. Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH darüber hinaus, dass es vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH die Entscheidung des FG im Ergebnis bestätigt. Dabei konnte der BFH im Streitfall offenlassen, ob die vom Kläger geschilderten Umstände die Beurteilung hätten rechtfertigen können, die Zinsswap-Verträge seien ungeachtet der fehlenden Konnexität mit den Darlehensverträgen gleichwohl betrieblich veranlasst gewesen, da sie ausschließlich zur Sicherung des Zinsniveaus des für die Betriebserweiterung erforderlichen Fremdkapitals abgeschlossen worden seien. Denn der Betriebsausgabenabzug der Ausgleichszahlungen war vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht von vorherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten betrieblich verbucht hatte. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation („Zinswette“) dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der „Steueroptimierung“ in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.

Leitsatz

  1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
  2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind.
  3. Zudem ist das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2021 – 1 K 1410/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte mit dem Betrieb eines Weinguts in … (T) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

2

Unter dem 16.02.2011 schloss der Kläger auf Grundlage eines im Jahr 2007 geschlossenen Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte einen Zinsswap-Vertrag mit der … (X-Bank) über einen Bezugsanfangsbetrag in Höhe von … € mit einer Laufzeit vom 18.02.2013 bis 18.02.2021. Für den Kläger betrug der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 3,78 % per annum –p.a.-(beginnend ab dem 18.05.2013), während die –ebenfalls vierteljährlich fälligen– variablen Beträge für die X-Bank sich nach dem Drei-Monats-EURIBOR richteten (beginnend ab dem 18.05.2013).

3

Am 05.09.2012 ging der Kläger auf Grundlage eines kurz zuvor geschlossenen weiteren Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte mit der … (Y-Bank) einen zweiten Zinsswap-Vertrag über einen Bezugsanfangsbetrag in Höhe von … € mit einer Laufzeit vom 30.06.2013 bis 30.06.2023 ein. Die Antragstellung mit der Y-Bank erfolgte hierbei über die … (A-Bank). Für den Kläger betrug der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 1,65 % p.a. (beginnend ab dem 30.09.2013), während die variablen Beträge für die Y-Bank sich wiederum nach dem Drei-Monats-EURIBOR richteten (beginnend ab dem 30.09.2013). Zur Absicherung dieses Finanztermingeschäfts übernahm die A-Bank für den Kläger eine Bürgschaft in Höhe von … €, wofür der Kläger vierteljährliche Provisionszahlungen an diese in Höhe von … € zu zahlen hatte.

4

Mit den Swap-Geschäften wollte sich der Kläger das bestehende Zinsniveau für eine geplante Betriebserweiterung mit einem Investitionsvolumen von bis zu … € sichern. Diese war bei Abschluss der Zinsswap-Verträge Gegenstand der Vertragshandlungen mit den ausgebenden Banken.

5

Im Folgenden verzögerte sich der Erwerb einer ausreichenden Fläche in räumlicher Nähe zu dem Standort T. Zwischenzeitlich ging der Kläger von einem Gesamtinvestitionsvolumen von … € bis … € aus. In 2015 konnte er von den bisherigen Vermietern den im Laufe des Jahres 2012 angemieteten Weinkeller und ein für die Erweiterung des Betriebs ausreichend großes Grundstück erwerben.

6

Nach dem Erwerb des Grundstücks nahm der Kläger bei der A-Bank mit Vertrag vom 01./23.12.2015 ein Darlehen aus dem Kreditprogramm „…“ über … € mit 1,4 % p.a. Zinsen (vierteljährlich bis 30.09.2025 festgeschrieben) und mit Vertrag vom 17./18.02.2016 ein weiteres Darlehen für den „Neubau eines Weingutes unter Einbeziehung der vorhandenen Kellerräume“ über … € mit 2,25 % p.a. Zinsen (monatlich bis 30.01.2036 festgeschrieben) auf.

7

Anfang 2016 begann der Kläger mit dem Bau der Produktions- und Lagerhalle. Im Sommer 2019 erfolgte die Eröffnung.

8

Die Aufwendungen aus den Swap-Verträgen leistete der Kläger von seinem Privatkonto. In der laufenden Buchhaltung hatte er die vierteljährlich anfallenden Aufwendungen aus den Swap-Verträgen (Ausgleichszahlungen) und die Aval-Provisionen aus der Bürgschaft nicht abgebildet. Die entsprechenden Zahlungen wurden erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (Erstellung der Bilanz auf den 30.06.2013 am 19.12.2013 und der Bilanz auf den 30.06.2014 am 21.04.2015) betrieblich als Einlage gebucht.

9

Für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 machte der Kläger Aufwendungen aus den Swap-Verträgen in Höhe von … € sowie Aval-Provisionen aus der Bürgschaft in Höhe von … € (insgesamt … €) als Betriebsausgaben geltend.

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) vertrat nach einer beim Kläger unter anderem für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, bei den Swap-Verträgen handele es sich um Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, denen die erforderliche Konnexität mit den vom Kläger abgeschlossenen (betrieblichen) Darlehensverträgen fehle. Verluste aus diesen Termingeschäften seien nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen, sie dürften auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden, sondern seien nach § 20 Abs. 6 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Er kürzte deshalb die Betriebsausgaben des Klägers bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr um … € und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid.

11

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

12

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

13

Sie beantragen, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 02.02.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft weitere Betriebsausgaben in Höhe von … € berücksichtigt werden.

14

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Zahlungen des Klägers aus den Zinsswap-Verträgen und die Aval-Provisionen aus der Bürgschaft im Ergebnis zu Recht nicht als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zum Abzug zugelassen.

16

1. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Vorschrift gilt im Fall einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG.

17

a) Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.07.2020 –  VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 14, m.w.N.). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 15.12.2016 –  IV R 22/14, Rz 12).

18

b) Dabei kann der Steuerpflichtige grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen (BFH-Urteil vom 18.09.1984 –  VIII R 324/82, BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92). Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.06.1978 – GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; Senatsurteil vom 28.11.1980 –  VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzeichen dafür sein, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen getätigt wurden (BFH-Urteile vom 19.08.2015 –  X R 30/12, Rz 31 und vom 14.07.2020 –  VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 15).

19

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze können auch Schuldzinsen zu den Betriebsausgaben zählen.

20

a) Die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.1.). Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt damit allein von der Verwendung des Darlehensbetrags ab (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.).

21

b) Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern wirtschaftlich –und somit weit– auszulegen. Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, das heißt Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (BFH-Urteil vom 31.08.2022 –  X R 15/21, BFHE 278, 135, BStBl II 2023, 116, Rz 17, m.w.N.).

22

c) Demgemäß können auch laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sein.

23

aa) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren, und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28).

24

bb) Aufgrund dessen kann sich der an den Darlehenszinsen haftende betriebliche Veranlassungszusammenhang auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps erstrecken, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll (vgl. BFH-Urteile vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16 und vom 19.11.2024 –  VIII R 26/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 153, Rz 20).

25

cc) Da Zinsswap- und Darlehensvereinbarung grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt der Betriebsausgabenabzug von laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps jedoch voraus, dass Betriebskredit einerseits und zinssicherndes Swap-Geschäft andererseits hinreichend miteinander verknüpft sind. Nur dann setzt sich der betriebliche Veranlassungszusammenhang der Darlehenszinsen an den Differenzausgleichszahlungen fort (BFH-Urteile vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16 und vom 19.11.2024 –  VIII R 26/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 153, Rz 20). Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die die Tatsacheninstanz entsprechend ihrer Bedeutung zu würdigen hat.

26

(1) Von einer (objektiven) Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft ist insbesondere auszugehen, wenn beide Verträge zeitgleich mit (zumindest annähernd) übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander verknüpft sind sowie der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsanfangsbetrag fortlaufend den (sich laufend reduzierenden) Restschuldbeträgen des Darlehens entspricht (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.2020 – 6 K 271/18 mit Verweis auf FG Köln, Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 2736/17). Fallen die Geschäfte zeitlich auseinander, kann ein (objektiver) Veranlassungszusammenhang vorliegen, wenn beide Geschäfte inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2019 –  XI ZR 38/17, Rz 10, m.w.N.) oder zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen (FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 – 7 K 1746/16 F).

27

(2) Dies gilt auch, wenn –wie vorliegend– ein Forward-Swap, der das bestehende Zinsniveau für ein späteres Darlehen sichern soll und bei dem die am Abschlusstag festgelegten Konditionen erst zu einem späteren Termin in Kraft treten, in Rede steht (s. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.01.2015 – I- 6 U 48/14, Rz 69 f.). Denn ohne ein (zumindest in Aussicht genommenes) zugehöriges (Darlehens-)Grundgeschäft fehlt einem zukunftsgerichteten Finanzprodukt regelmäßig der betriebsausgabenabzugsbegründende Zinssicherungscharakter.

28

dd) Neben der objektiven Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft (unmittelbarer enger wirtschaftlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang) verlangt der Betriebsausgabenabzug von dahingehenden Differenzausgleichszahlungen weiter, dass das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009 –  IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II.1.c aa, m.w.N.). Der Steuerpflichtige muss daher die laufenden Swap-Zahlungen zeitnah –das heißt nicht erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, sondern bereits (unterjährig)– in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand/Ertrag abbilden. Dies gilt insbesondere, wenn –wie vorliegend– das Darlehensgrundgeschäft dem Zinssicherungsgeschäft zeitlich nachfolgt. Denn nur dann lässt sich von Anbeginn erkennen, ob der Steuerpflichtige das zukunftsgerichtete Risikogeschäft (zum Beispiel Termingeschäft) tatsächlich aus Erwerbsgründen eingegangen ist (BFH-Urteile vom 11.07.1996 –  IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114, unter 2.b der Gründe, betreffend einen Gewerbebetrieb und vom 23.09.2009 –  IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II.1.c aa, betreffend einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb).

29

ee) Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft (BFH-Urteile vom 20.08.2014 –  X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 22 und vom 09.02.2023 –  IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 33). Die Ausgleichszahlungen sind in einem solchen Fall aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG einer dort genannten Einkunftsart zuzurechnen. Sie gehören vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltungsteuersatz. Verluste dürfen mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht verrechnet werden und werden zum Zwecke der zukünftigen Verrechenbarkeit mit gleichartigen Einkünften gemäß § 10d Abs. 4, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG gesondert festgestellt.

30

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die laufenden Aufwendungen des Klägers aus den Zinsswap-Verträgen –jedenfalls– im Ergebnis zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.

31

a) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Würdigung des FG, dass vorliegend wegen des zeitlichen Abstands und der mangelnden bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßigen Übereinstimmung der (Forward-)Swap-Verträge und den später aufgenommenen Darlehen, die betriebliche Veranlassung der Differenzausgleichszahlungen nicht zweifelsfrei festzustellen sei, den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet oder ob das FG die dahingehenden Anforderungen rechtsfehlerhaft überspannt hat.

32

aa) Entgegen der Auffassung des FG muss das zeitliche Auseinanderfallen von Zinssicherungsgeschäft und Darlehen nicht zwingend durch einen enge(re)n unmittelbareren wirtschaftlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang kompensiert werden, um einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Swap-Zahlungen gleichwohl annehmen zu können. Insbesondere wenn –wie im Streitfall– ein (Forward-)Swap in Rede steht, ist hierfür vielmehr ausreichend, dass das zukunftsgerichtete Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Dies gilt insbesondere, wenn das Zinssicherungsgeschäft einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll. In einem solchen Fall lassen sich (gegenwärtiges) Zinssicherungsgeschäft und (späteres) Darlehen naturgemäß nicht ohne weiteres inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abstimmen. Denn die wirtschaftliche Ausgangslage kann sich zwischen Abschluss des Swap-Geschäfts und dem Eingehen des Darlehens unter anderem im Hinblick auf den dann erforderlichen Finanzierungsbedarf ändern.

33

bb) Im Streitfall kann allerdings offenbleiben, ob der (insoweit letztlich unbestrittene) Vortrag des Klägers, dass die geplante Betriebserweiterung und der damit einhergehende Finanzbedarf bei Abschluss der Zinsswap-Verträge von den Banken zum Gegenstand der Vertragshandlungen gemacht worden sei, dass er sich mit dem spekulativen Termingeschäft das damals bestehende günstige Zinsniveau für spätere betriebliche Darlehen habe sichern wollen und dass der verzögerte und nicht auf die Swap-Geschäfte abgestimmte Abschluss der Darlehensverträge auf Schwierigkeiten bei der geplanten Betriebserweiterung, insbesondere bei der Suche entsprechender Flächen zurückzuführen sei, das Fehlen der grundsätzlich erforderlichen engen inhaltlichen Konnexität der beiden Finanzierungsgeschäfte aufzuwiegen vermag.

34

b) Denn der Betriebsausgabenabzug der streitigen Aufwendungen ist vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Swap-Geschäfte nicht von vornherein als betriebliche Geschäfte behandelt hat. Er hat die streitigen Swap-Zahlungen nicht –wie erforderlich– in der laufenden Buchhaltung (vierteljährlich) abgebildet, sondern diese erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (die Bilanz auf den 30.06.2013 wurde am 19.12.2013 und die Bilanz auf den 30.06.2014 am 21.04.2015 erstellt) als Einlage betrieblich verbucht und damit erst nachträglich zu erkennen gegeben, dass das Risikogeschäft betrieblichen Zwecken und nicht der privaten Spekulation dienen sollte.

35

c) Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die fehlende Identität der Vertragspartner schädlich ist (vgl. hierzu Podewils, juris PraxisReport Steuerrecht 25/2015 Anm. 4).

36

4. Die geleisteten Aval-Provisionen an die A-Bank dienten vorliegend der Sicherung des Finanztermingeschäfts mit der Y-Bank. Sie sind damit gleichermaßen wie die laufenden Zinsswap-Zahlungen nicht betrieblich veranlasst und deshalb im Streitfall ebenfalls nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen.

37

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Keine Verpflichtung des Betriebsstätten-Finanzamts zur sog. Schattenveranlagung bei fehlerhafter Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige

Das Niedersächsische FG entschied, dass der Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld (Az. 9 K 155/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 9 K 155/22 vom 16.04.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 8/25)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 16.04.2025 (Az. 9 K 155/22) entschieden, dass der Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, für zwei ihrer beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (Ehepaar aus den Niederlanden) die Lohnsteuer fehlerhaft nach Lohnsteuerklasse I anstatt nach Lohnsteuerklasse VI einbehalten und an das beklagte Finanzamt abgeführt. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ der Beklagte (Betriebsstätten-Finanzamt) einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2019. Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte die Klägerin die Aufhebung dieses Haftungsbescheides u. a. mit der Begründung, dass die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer niedriger sei und eine Haftung aufgrund der Akzessorietät und des Fehlens eines Strafcharakters auszuscheiden habe. Zur Begründung legte die Klägerin die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2019 sowie die Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 für die Arbeitnehmerin vor. Für den Arbeitnehmer fügte die Klägerin lediglich Berechnungen über die sich ergebende Einkommensteuerschuld sowie niederländische Steuerbescheide zum Nachweis der niederländischen Einkünfte bei. Das Finanzamt reduzierte daraufhin die Haftungsbeträge lediglich bezüglich der Arbeitnehmerin für 2016 und 2019, da sich aus den Einkommensteuerbescheiden eine gegenüber den Lohnsteuerbeträgen geringere Einkommensteuerschuld ergab. Im Übrigen lehnte das Finanzamt eine weitere Reduzierung der Haftungsbeträge ab. Wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung seien keine Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 erlassen worden. Das Betriebsstätten-Finanzamt sei nicht verpflichtet, insoweit sog. Schattenveranlagungen aufgrund von Einkommensteuererklärungen oder – wie im Falle des anderen Arbeitnehmers – vorgelegten Steuerberechnungen durchzuführen.

Der 9. Senat folgte im Ergebnis dieser Auffassung und wies die Klage als unbegründet ab. Der Wortlaut des § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG („Jahreslohnsteuer“) und § 42d Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG sprächen dafür, dass sich die Haftung nach Ablauf des Kalenderjahres auf diese Jahreslohnsteuer beziehe und nicht auf eine zu diesem Zeitpunkt entstehende Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Auch steuersystematisch sei diese Auslegung geboten. § 42d EStG sei Teil der Steuererhebungsvorschriften. Das EStG trenne streng nach Lohnsteuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren (§ 46 EStG). Das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränke sich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und habe keine Bindungswirkung für ein späteres Veranlagungsverfahren. Aus den gleichen Gründen ist nach Auffassung des NFG auch nicht von Belang, ob eine abgegebene Einkommensteuererklärung wie im Streitfall infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht in einen Einkommensteuerbescheid mündet oder sich aufgrund von vorgelegten Berechnungen ggf. eine geringere Einkommensteuerschuld ergibt. Alles andere würde aus Sicht des Gerichts dazu führen, dass das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers in solchen Fällen sog. Schattenveranlagungen durchführen und die Aufgaben des Veranlagungsfinanzamts übernehmen müsste. Eine derartige Vermischung von Lohnsteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren sei aber steuersystematisch verfehlt und verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn die Haftung für die Jahreslohnsteuer – ohne Betrachtung der tatsächlichen Einkommensteuerschuld – stelle keine Strafsteuer dar. Eine solche Haftung entspreche vielmehr den gesetzlichen Vorschriften.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2025

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Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt DStV Anregungen

Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom DStV geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2025

Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom DStV geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte die Regelung bereits im Entwurf. Unmittelbar nach dem sie beschlossen wurde, wandte er sich mit notwendigen Klarstellungen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF sagte daraufhin Nachbesserungen im Rahmen der neu zu veröffentlichenden Taxonomien zu (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025 und vom 04.02.2025).

Neue Taxonomien ab 2026

Mit Schreiben vom 06.06.2025 veröffentlichte das BMF die angekündigten neuen Taxonomien. Die Version 6.9 ist grundsätzlich für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Das BMF weist darauf hin, dass die Übertragung von Testfällen nach den neuen Taxonomien voraussichtlich ab November 2025 zur Verfügung steht. Echtfälle können voraussichtlich ab Mai 2026 übermittelt werden.

DStV-Erfolg: Klarstellung der Anforderungen an Kontennachweise ab 2025

Im Gegensatz zu den neuen Taxonomien gilt die verpflichtende Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. In seinem BMF-Schreiben zu den neuen Taxonomien stellt das Ministerium nun klar, dass ein Kontennachweis den Namen der Position, die Kontonummer und -beschreibung sowie den Kontosaldo umfassen muss. Damit setzt es die Forderungen des DStV um.

Besonders positiv ist hervorzuheben, dass eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher (z. B. Personenkonten) nicht zu erfolgen hat. Ebenso stellt das BMF klar, dass keine Einzelbuchungen und Buchungsjournale des Jahres zu übermitteln sind. Auch hierfür hatte sich der DStV ausdrücklich eingesetzt.

BMF schafft Härtefallregelung

Das Schreiben enthält zusätzlich eine Härtefallregelung. Übermitteln Steuerpflichtige E-Bilanzen mit der Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz, so wird dies durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet. Die Kontennachweise sind dann jedoch auf anderem Wege beim Finanzamt einzureichen. Zusätzlich sind in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ die Gründe offen zu legen, warum die Übermittlung nicht mittels Datensatz erfolgte. Das BMF federt damit den Aufwand umfangreicher Softwareanpassungen und Verfahrensumstellungen in der Praxis ab. Der DStV unterstützt die Härtefallregelung ausdrücklich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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DStV zum Koalitionsvertrag: Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Dt. Rentenversicherung soll Klarheit schaffen, ob im Einzelfall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag die Reform des Verfahrens auf die Fahne geschrieben. Selbstständige und ihre Auftraggeber sollen Rechtssicherheit erhalten. Der DStV macht konkrete Umsetzungsvorschläge.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2025

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Dt. Rentenversicherung soll Klarheit schaffen, ob im Einzelfall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag die Reform des Verfahrens auf die Fahne geschrieben. Selbstständige und ihre Auftraggeber sollen Rechtssicherheit erhalten. Der DStV macht konkrete Umsetzungsvorschläge.

Gesetzliche Klarstellung zu Befugnissen rasch geboten

Aus Sicht des Berufsstands ist eine Reform Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dringend erforderlich. Dazu gehört zwingend eine gesetzliche Klarstellung zu den Befugnissen der Steuerberater. DStV-Präsident StB Torsten Lüth kritisiert: „Die derzeitige rechtliche Situation ist unbefriedigend und mit Blick auf die tatsächliche Arbeit in den Steuerkanzleien in keiner Weise praxisgerecht. Viele Mandanten erwarten heute von ihrem Steuerberater auch die Beantwortung von Fragen aus dem Beitragsrecht der Sozialversicherung. Dazu gehört auch die Klärung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Scheinselbstständigkeit sowie daraus folgend die Antragstellung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.“ Dies gelte umso mehr, da Steuerberater etwa im Bereich der Lohnbuchhaltung ohnehin bereits eine Vielzahl von Aufgaben mit Bezügen zum Sozialversicherungsrecht wahrnehmen, so Lüth weiter.

Die Liste der Aufgaben ist lang und fordernd

Zu den beschriebenen Tätigkeiten zählt etwa die Vertretung gegenüber den Krankenkassen und der Minijob-Zentrale als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Neben der Beitragsberechnung übernehmen Steuerberater auch das gesamte Meldewesen zur Sozialversicherung wie An- und Abmeldungen, Sofortmeldungen, Meldungen zum Kurzarbeitergeld, aber auch Fragen des Mutterschutzes und der Berufsgenossenschaften. Außerdem gehört zu ihren Aufgaben neben der Erstellung der Abrechnungen auch die kontinuierliche Betreuung der hinterlegten Personalstammdaten und der Jahreslohnkonten sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Meldeerfordernisse gegenüber Krankenkassen (Beitragsnachweise) und Finanzämtern (Lohnsteueranmeldungen).

Der Umfang der Aufgabenerledigung durch Steuerberater in diesem Bereich ist in ihrer Gesamtheit nicht zu unterschätzen. Allein die Zahl von mehr als 14 Mio. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die monatlich allein über das berufsständische Rechenzentrum der DATEV eG durch Steuerberater erstellt werden, macht deutlich, dass heute ein erheblicher Anteil der Lohnbuchhaltung für die insgesamt rund 30 Mio. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland durch die Berufsangehörigen abgewickelt wird.

Das fordert unser Verband

Der DStV wird sich für gesetzliche Anpassungen im Bereich des Statusfeststellungsverfahrens stark machen. Wir wollen einen praxisgerechten Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag zu Recht geforderte Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber zu erreichen. Die gesetzliche Klarstellung der Befugnisse der Steuerberater ist dafür ein wichtiger Baustein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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DStV zum Koalitionsvertrag: Einführung einer Registrierkassenpflicht

Der Koalitionsvertrag sieht für bestimmte Unternehmen eine verpflichtende Nutzung von Registrierkassen vor. An anderer Stelle weisen die Koalitionäre auf eine Evaluierung der bestehenden Pflichten hin, um im Anschluss daran weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der DStV unterstützt das Ziel, Steuerhinterziehung einzudämmen – die bisherigen Aussagen lassen jedoch viele Frage offen.

DStV, Mitteilung vom 12.06.2025

Der Koalitionsvertrag sieht für bestimmte Unternehmen eine verpflichtende Nutzung von Registrierkassen vor. An anderer Stelle weisen die Koalitionäre auf eine Evaluierung der bestehenden Pflichten hin, um im Anschluss daran weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der DStV unterstützt das Ziel, Steuerhinterziehung einzudämmen – die bisherigen Aussagen lassen jedoch viele Fragen offen.

Fundierte Erkenntnisse vor Schnellschüssen geboten

Statt – wie angekündigt – die bestehende Rechtslage und deren Wirkung in der Praxis zunächst zu analysieren, zieht die Koalition bereits jetzt Konsequenzen. Die Koalitionspartner wollen eine neue Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2027 einführen – für alle Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro. Das ist widersprüchlich und sorgt für Verunsicherung. Denn eine Maßnahme sollte auf Erkenntnissen basieren – nicht auf Vermutungen. Deshalb mahnt der DStV: Ohne fundierte Grundlage drohen Fehlentscheidungen. Erst die Ergebnisse der Evaluation sollten über den weiteren Regelungsbedarf entscheiden.

Klare Vorgaben und sinnvolle Ausnahmen benötigt

Durch die Formulierung im Koalitionsvertrag bleibt offen, wer genau sich schon auf die ab dem 01.01.2027 in Kraft tretende Pflicht vorbereiten sollte. Wen oder was meinen die Koalitionäre mit „Geschäfte“? Bezieht sich die angedachte Umsatzgrenze auf die jährlichen Barumsätze oder den Gesamtumsatz (also alle unbaren und baren Umsätze) eines Unternehmens pro Jahr? Hier sollte schnell Klarheit geschaffen werden. Die Pflicht zur Nutzung von Registrierkassen sollte – wenn überhaupt – nur dort greifen, wo das Betrugsrisiko grundsätzlich und in größerem Umfang gegeben ist.

Nicht alle Geschäftstätigkeiten lassen sich in ein digitales Kassensystem überführen. Hier ist auf die Besonderheiten bestimmter Branchen, Geschäftsmodelle oder Tätigkeiten Rücksicht zu nehmen. Andere Mitgliedstaaten der EU, in denen eine Registrierkassenpflicht besteht, haben das erkannt. In Österreich wurden u. a. Ausnahmen für Verkaufsstellen ohne Stromversorgung oder mobile Verkaufsformen in das Gesetz aufgenommen. Auch in Deutschland müssen solche Ausnahmen möglich sein – damit traditionelle oder kleinteilige Geschäftsmodelle nicht unverhältnismäßig belastet oder gefährdet werden.

Zeit, Technik, Aufwand – das muss einkalkuliert werden

Eine Registrierkassenpflicht bedeutet mehr Technik, mehr Bürokratie, mehr Kosten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind davon am stärksten betroffen. Sie brauchen Vorbereitungszeit. Der DStV fordert daher eine ausreichende Übergangsfrist bis zur verpflichtenden Umsetzung. Nur so lässt sich vermeiden, dass Betriebe – in mitunter wirtschaftlich ohnehin schwieriger Lage – überfordert werden.

Fazit

Der DStV unterstützt das Anliegen, Steuerhinterziehung einzudämmen und einen wirksamen Steuervollzug zu gewährleisten. Die geplante Einführung der Registrierkassenpflicht sollte die Evaluation bestehender Regeln jedoch nicht überholen.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth stellt klar: „Ein wirksamer Steuervollzug ist unerlässlich für die Handlungsfähigkeit des Staates. Doch neue Pflichten müssen maßvoll und zielgerichtet erfolgen. Sie dürfen gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern, sondern müssen praktikabel und wirtschaftlich leistbar sein.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Dies entschied das FG Münster (Az. 13 K 391/23 G).

FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 13 K 391/23 G vom 26.03.2025

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 13 K 391/23 G) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, verwaltet überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin in ihren Gewerbesteuererklärungen geltend gemachte erweiterte Kürzung nach einer Betriebsprüfung unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u.a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug).

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass ihre Tätigkeit rein vermögensverwaltend sei, da die Zwischenvermietung nicht auf Gewinnerzielungsabsicht beruhe. Hierzu bringt sie von dem aus der Verpachtung erzielten Überschuss noch anteilige Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten, Rechtsberatung etc.) in Abzug.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung nur für Unternehmen erlaube, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, weshalb die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung ausschließe.

Anders als bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblich gelte. Bereits deshalb verfange die Argumentation der Klägerin mit Bezug auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht. Nicht überzeugend sei es auch, die Betätigung des einheitlichen Gewerbebetriebs einer Kapitalgesellschaft zu atomisieren und hinsichtlich des Teils der Verwaltung fremden Grundbesitzes nach einer Gewinnerzielungsabsicht zu fragen.

Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel.

Schließlich wäre der Klägerin die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn man der Gewinnerzielungsabsicht eine Bedeutung beimessen wollte. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025

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Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme (§ 13a ErbStG) zu berücksichtigen

Das FG Münster entschied, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG i. d. F. vom 22.12.2009 (a. F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind (Az. 3 K 483/24 F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 3 K 483/24 F vom 14.04.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 28/25)

Mit Urteil vom 14. April 2025 (Az. 3 K 483/24 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a. F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind.

Die Klägerin (eine Kommanditgesellschaft) bestellte den beigeladenen Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Der Beklagte berücksichtigte diese Vergütungen mit Hinweis auf die Erbschaftsteuerhinweise (nunmehr H E 13a.5 ErbStH 2020) bei der Lohnsumme nicht. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vergütungen einzubeziehen seien und die Lohnsumme erhöhen.

Der 3. Senat hat der Klage stattgegeben. Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen seien die an die Gesellschafter im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.5 ErbStH 2020 folgte der Senat nicht.

Zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehören nach Auffassung des Senats alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand sei maßgeblich. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) komme es nicht an. Zwar sei der Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. nicht eindeutig. Jedenfalls aber lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Begriffe „Löhne und Gehälter“ und „Lohn- und Gehaltslisten“ auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG Bezug nähmen. Andere Normen hingegen, beispielsweise § 31 Abs. 1 GewStG, würden Arbeitslöhne explizit als die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG definieren und nähmen damit Bezug auf die ertragsteuerliche Qualifikation.

Der Senat griff deshalb auf zivilrechtliche Regelungen und Begrifflichkeiten zurück. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB berücksichtige unter dem Bilanzposten „Löhne und Gehälter“ sämtliche Löhne und Gehälter. Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies deshalb auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche auch den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorsahen. Überdies entspreche dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Norm, dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025

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E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025

Mit dem BMF-Schreiben wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006).

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006 vom 10.06.2025

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2025 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden § 5b Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1b und § 52 Absatz 11 EStG geändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten. Dies sind im Einzelnen:

  • Jahresabschluss
  • Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss
  • Eröffnungsbilanz
  • Zwischenbilanz
  • Umwandlungsbilanz
  • Liquidationsanfangsbilanz
  • Liquidationszwischenbilanz
  • Liquidationsschlussbilanz
  • Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG)

Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.

Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
  • Kontonummer
  • Kontobeschreibung
  • Kontosaldo

Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.

Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig. Beispiele:

  • Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht in einer Gruppe „Fuhrpark“ zusammengefasst übermittelt werden.
  • Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Bank 1“, „Bank 2“ und „Bank 3“ dürfen nicht in einer Gruppe „Bank“ zusammengefasst übermittelt werden.

Im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.

Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten – Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) – hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.

Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie-Version 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.

Der Anlagenspiegel ist entsprechend des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2016, BStBl I S. 500, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften

Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 6 K 608/22 E).

FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 6 K 608/22 E vom 14.05.2025

Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. 6 K 608/22 E) entschieden.

Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Hierbei erwarb der Kläger die Container und überließ diese für fünf Jahre für einen garantierten Mietzins an die jeweilige Verkäuferin (A&B Gesellschaften) zurück. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurden dem Kläger die sog. Eigentümerzertifikate nicht ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die A&B Gesellschaften. Aufgrund der späteren Insolvenz der A&B Gesellschaften wurden die Veräußerungserlöse jedoch nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens bekannt, dass ca. 2/3 der von den A&B Gesellschaften veräußerten Container tatsächlich gar nicht existierten.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger für sein Containergeschäft einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der u. a. auf der Geltendmachung von Sonderabschreibungen beruhte. Demgegenüber qualifizierte der Beklagte die Tätigkeit als sonstige Einkünfte und berücksichtigte nur planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Der 6. Senat hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass der Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (Vermietung beweglicher Gegenstände) und nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) erzielt habe. Zwar sei an nichtexistierenden Containern weder der zivilrechtliche Erwerb von Eigentum noch der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum möglich, sodass bei objektiver Betrachtung keine Vermietung beweglicher Gegenstände i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern eine reine Kapitalüberlassung i. S. d. § 20 EStG stattgefunden habe. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Bei Abschluss der Verträge sei der Kläger noch davon ausgegangen, tatsächlich existierende Container zu erwerben und diese an die A&B Gesellschaften gegen Entgelt zu überlassen. Dass zahlreiche vermarktete Container gar nicht im Bestand der A&B Gesellschaften gewesen seien, sei erst im Zuge des späteren Insolvenzverfahrens bekannt geworden. Dementsprechend sei der Kläger von Umständen ausgegangen, die die Tatbestände der § 22 Nr. 3 EStG und § 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.

Der Kläger habe unter Berücksichtigung seiner Vorstellung zudem weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch gewerbliche Einkünfte erzielt. So habe er subjektiv nicht unmittelbar sein eigenes Kapitalvermögen, sondern (von ihm erworbene) Container eingesetzt. Aus diesen Wirtschaftsgütern sei die Fruchtziehung in Form der Nutzungsüberlassung und somit die Einnahmenerzielung erfolgt. Die Container seien nach den konkreten Umständen des Streitfalls auch dem Kläger und nicht den A&B Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnen gewesen.

Zwar könne die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände nach der sog. Verklammerungsrechtsprechung ausnahmsweise eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Hierfür sei es jedoch erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Gegenstände und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich sei, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept müsse darauf gerichtet sein, dass sich erst durch einen Veräußerungserlös ein Totalgewinn erzielen lasse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende AfA berücksichtigt werden könne. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2024 (Az. III R 35/22) sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Investors Voraussetzung für die AfA. Auch könnten nur tatsächlich existierende Wirtschaftsgüter einer Abnutzung unterliegen. Dementsprechend sei keine AfA zu berücksichtigen, da die Container tatsächlich nicht existiert haben. Da der Bundesfinanzhof im Rahmen der Verklammerungsrechtsprechung eindeutig nicht auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen in Bezug auf eine Gewinnerzielung, sondern auf die objektiven Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit abstelle, könne es für die Abgrenzung zwischen sonstigen und gewerblichen Einkünften auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger nach seiner individuellen Vorstellung davon ausgegangen sei, AfA geltend machen zu können.

Der 6. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025

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