BFH zum Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es im Zusammenhang mit dem Erlass von Säumniszuschlägen im Hinblick auf die Frage, ob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Antrag auf AdV bei der Finanzbehörde „alles getan hat“, erforderlich ist, dass er auch einen erfolglosen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG gestellt hat und ggf. sogar eine erfolglose Beschwerde beim BFH eingelegt haben muss (Az. VIII R 2/23).

BFH, Urteil VIII R 2/23 vom 25.02.2025

Leitsatz

Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die ‑ tatsächlich nicht erwirkte ‑ Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.11.2022 – 5 K 5146/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erließ am 03.12.2018 gegenüber den zusammenveranlagten Klägern und Revisionsklägern (Kläger) einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 (Streitjahr). Beim Kläger wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 4.083.888 €, bei der Klägerin eine vGA in Höhe von 212.022 € erfasst und ohne Abzug eines Sparer-Pauschbetrags nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besteuert. Nach den Erläuterungen im Bescheid beruhten die Änderungen auf Prüfungsfeststellungen bei zwei Unternehmen, an denen die Klägerin beteiligt war (A Ltd. und B GmbH). Die vGA in Höhe von 4.083.888 € beruhte auf der Annahme, die A Ltd. habe gegenüber ihrer Gesellschafterin, der Klägerin, stillschweigend auf eine Darlehensrückforderung verzichtet. Die sich aus diesem Änderungsbescheid ergebende Nachzahlung (Einkommensteuer: 1.051.510 €, Solidaritätszuschlag: 57.833,05 €) wurde zum 07.01.2019 fällig gestellt.

3

Die Kläger legten gegen den Bescheid am 04.01.2019 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Bescheid vom 15.02.2019 lehnte das FA die beantragte AdV ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 02.10.2019). Gleichzeitig wurden ein Betrag zur Einkommensteuer 2012 in Höhe von 1.679 € und ein Betrag zum Solidaritätszuschlag in Höhe von 92,34 € von der Vollziehung ab Fälligkeit ausgesetzt.

4

Am 18.10.2019 beantragten die Kläger erneut die AdV, da sie sich mit dem für die zwei Unternehmen zuständigen Finanzamt in engem Austausch befänden. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29.10.2019 ab.

5

Am 27.12.2019 wurde dem FA die berichtigte Bilanz der A Ltd. zum 31.12.2012 über das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt übermittelt. Diese Bilanz wies –anders als die ursprüngliche Bilanz– die Darlehensforderung gegen die Klägerin aus.

6

Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde mit Bescheid vom 03.02.2020 erneut geändert und die Einkommensteuer zuzüglich Folgesteuern wegen vorliegender Grundlagenbescheide zur Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erhöht. Die Erhöhungsbeträge wurden zum 06.03.2020 fällig gestellt. In diesem Bescheid wurde der Klägerin die zuvor dem Kläger zugerechnete vGA in Höhe von 4.083.888 € wegen des angenommenen Forderungsverzichts der A Ltd. zugerechnet. In den Erläuterungstexten des Einkommensteuerbescheids ist vermerkt, hinsichtlich der vGA aus dem Gesellschafterdarlehen über 4.083.888 € werde aufgrund des Eingangs der berichtigten Bilanz der A Ltd. zum 31.12.2012 von Amts wegen die AdV gewährt. Die Gewährung erfolge in einem gesonderten Verwaltungsakt. Der Bescheid weist für die zum 07.01.2019 fälligen Beträge bereits entstandene Säumniszuschläge für den Zeitraum ab dem 07.01.2019 für Einkommensteuer in Höhe von 132.839,50 € und für Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.496 € aus (Summe: 140.335,50 €).

7

Das FA setzte mit Bescheid vom 03.02.2020 von Amts wegen die Vollziehung der Einkommensteuer 2012 in Höhe von 1.020.972 € und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 56.153,46 € unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung ab dem 27.12.2019 aus. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die AdV erfolge aufgrund der eingereichten berichtigten Bilanz der A Ltd. Gleichzeitig endete die am 02.10.2019 angeordnete AdV.

8

Mit Bescheid vom 19.02.2020 setzte das FA die zum 06.03.2020 fälligen Beträge, die auf der Umsetzung der Grundlagenbescheide durch den Bescheid vom 03.02.2020 beruhten, mit Wirkung ab Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung aus.

9

Mit Schreiben vom 30.03.2020 beantragten die Kläger den Erlass der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Streitjahr in Höhe von 143.783,67 € aus sachlichen Billigkeitsgründen. Die Festsetzung sei nachträglich aufgehoben worden. Die angesetzte vGA habe auf einer Fehlbuchung in der Bilanz der A Ltd. beruht. Diese Fehlbuchung sei berichtigt und dem zuständigen Körperschaftsteuer-Finanzamt zur Verfügung gestellt worden.

10

Den Erlassantrag lehnte das FA mit Bescheid vom 06.11.2020 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 01.09.2021) hat das Finanzgericht (FG) die Klage durch Urteil vom 22.11.2022 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1121) als unbegründet abgewiesen. Die Kläger hätten im Streitfall nicht alles getan, um eine AdV des Einkommensteuerbescheids des Streitjahres zu erreichen. Hierfür wäre jedenfalls auch ein gerichtlicher Antrag auf AdV erforderlich gewesen.

11

Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 227 der Abgabenordnung (AO).

12

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen vom 06.11.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 01.09.2021 das FA zu verpflichten, die ab dem 07.01.2019 verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

1. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Säumniszuschläge (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 26, m.w.N.).

16

a) Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Nach § 102 FGO ist die gerichtliche Überprüfung des den Erlass ablehnenden Bescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

17

b) Sachlich unbillig ist die Einziehung einer Steuer oder steuerlichen Nebenleistung, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall zuwiderläuft.

18

aa) So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage –wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 28 f., unter Verweis auf BFH-Urteile vom 20.09.2012 –  IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 24.04.2014 –  V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 10, vom 10.03.2016 –  III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 28, jeweils m.w.N.).

19

bb) Bei der Billigkeitsprüfung müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme; insbesondere kann § 227 AO nicht als Rechtsgrundlage für eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift dienen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 30, m.w.N.).

20

c) Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt. Der Gesetzgeber durchbricht damit bewusst den Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind (vgl. BTDrucks 7/4292, S. 39). Die darin liegende Härte war dem Gesetzgeber bewusst und rechtfertigt daher regelmäßig nicht den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 31 ff., unter Verweis auf BFH-Urteile vom 30.03.2006 –  V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612; vom 20.05.2010 –  V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 20 f.).

21

d) Allerdings sind Säumniszuschläge nach der Rechtsprechung des BFH wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt oder das FG aber die Aussetzung, obwohl möglich und geboten, abgelehnt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 36, unter Verweis auf BFH-Urteile vom 29.08.1991 –  V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 20.05.2010 –  V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22; vom 24.04.2014 –  V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 12; vom 10.03.2016 –  III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31). Unter diesen Umständen wären Säumniszuschläge nicht entstanden. Deshalb kann das Ermessen unter Umständen so reduziert sein, dass in einem solchen Fall nur der Erlass der Säumniszuschläge ermessensfehlerfrei ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 37, m.w.N.).

22

aa) Der Steuerpflichtige muss sich substantiiert um einstweiligen Rechtsschutz bemüht haben, sodass sich bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung hätten ergeben können. Insofern genügt auch eine Begründung des Einspruchs, da nach § 357 Abs. 3 Satz 3 AO mit Einspruchseinlegung auch die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden sollen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt aber nicht in Betracht, wenn Anträge auf AdV nicht „ernsthaft“ beziehungsweise nachvollziehbar begründet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 39 ff., m.w.N.).

23

bb) Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden AdV-Entscheidung wird im Erlassverfahren nicht inzident überprüft. Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide im Sinne von § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgelegen haben, das heißt, ob die ablehnende Entscheidung bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag des Klägers und der Aktenlage ergab, rechtmäßig war, ist nicht erheblich (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 53, m.w.N.).

24

e) Die sachliche Billigkeit ist immer einzelfallbezogen zu beurteilen („nach Lage des einzelnen Falls“; vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 –  X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, unter B.I.2.b cc; BFH-Beschluss vom 17.12.1999 –  V B 147/99, BFH/NV 2000, 821, unter 2.a). Sachliche Billigkeitsmaßnahmen sind deshalb grundsätzlich atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn man die hier vorliegende Fallkonstellation (Erlassbegehren nach erfolgreichem Rechtsmittel) als eine einheitliche Gruppe ansehen wollte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393). Auch dann müssten in jedem Einzelfall die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit vorliegen. Typisierende Billigkeitsregelungen in Gestalt subsumierbarer Tatbestände kommen deshalb nicht in Betracht; sie könnten nur Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sein (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 112, m.w.N.).

25

2. Nach diesen Grundsätzen hängt es ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Steuerpflichtige nach der Ablehnung seines AdV-Antrags durch das Finanzamt auch noch bei Gericht AdV beantragt haben muss, um den Erlass von Säumniszuschlägen beanspruchen zu können („alles getan“).

26

a) Dies erscheint zum Beispiel denkbar, wenn die Ablehnung der AdV darauf beruht, dass das Finanzamt an Richtlinien oder andere Verwaltungsanweisungen gebunden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 04.07.2023 –  VIII R 29/20, BFHE 281, 1, BStBl II 2023, 1005, Rz 18). In einem solchen Fall kann es erfolgversprechend sein, einstweiligen Rechtsschutz auch noch beim FG zu beantragen. Dafür müssen aber besondere Umstände vorliegen.

27

b) Fehlt es daran, kann der begehrte Erlass von Säumniszuschlägen nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Steuerpflichtige habe es versäumt, AdV auch noch bei Gericht zu beantragen. Eine dahin gehende starre Obliegenheit lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Hat der Steuerpflichtige seinen AdV-Antrag beim Finanzamt ausreichend substantiiert, hat er grundsätzlich alles Erforderliche getan, um AdV zu erlangen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Finanzbehörde im AdV-Verfahren zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verpflichtet bleibt (§ 88 AO). Auch das Finanzamt darf die Zweifelsprüfung auf die vom Antragsteller dargelegten Umstände begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 40, m.w.N.).

28

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat in tragender Weise angenommen, dass ein Steuerpflichtiger –unabhängig von den Umständen des Einzelfalls– stets nur dann alles Erforderliche getan hat, wenn er nach der Ablehnung seines AdV-Antrags durch das Finanzamt auch noch einen Antrag auf AdV beim FG gestellt hat. Es hat damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen in unzulässiger Weise typisiert. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

29

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht selbst entscheiden, ob ein Anspruch der Kläger auf Billigkeitserlass bestand. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

30

5. Zur Straffung des weiteren Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:

31

Das FG hat zunächst Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die streitbefangenen Säumniszuschläge auf Besteuerungsgrundlagen zurückzuführen sind, bezüglich derer die Kläger letztlich erfolgreich Rechtsmittel eingelegt haben. Denn nur in diesem Umfang kommt ein Erlass dem Grunde nach in Betracht.

32

Ob die Kläger vor der erfolgreichen Minderung der Steuerfestsetzungen im Sinne der Rechtsprechung „alles getan“ haben, um im Hinblick auf diese Besteuerungsgrundlagen die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, hängt vor allem vom Inhalt der beiden AdV-Anträge ab, die die Kläger mit Schreiben vom 04.01.2019 und vom 18.10.2019 gestellt haben. In den vom FG beigezogenen Akten fehlen diese Schreiben. Soweit die Rechtsmittel der Kläger bezüglich der vGA erfolgreich waren, wird das FG des Weiteren auch zu berücksichtigen haben, inwieweit die Kläger über Kenntnisse und Unterlagen verfügten, die die gesellschaftsinterne Behandlung des Darlehens der A Ltd. an die Klägerin betreffen, und inwieweit ihnen ein substantiierter Vortrag dazu möglich und zumutbar war. Gegebenenfalls wird das FG auch zu beurteilen haben, ob besondere Umstände vorlagen, aufgrund derer zum Zeitpunkt der Ablehnung der AdV durch das FA ein beim FG gestellter Antrag auf AdV erfolgversprechend gewesen wäre.

33

6. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da alle Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

34

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Kann ein Wurstproduzent jederzeit gerichtlich klären lassen, ob er dem sog. Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 der GSA Fleisch unterliegt? Der BFH hat entschieden, dass eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage zumindest dann unzulässig ist, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat (Az. VII R 3/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/25 vom 22.05.2025 zum Urteil VII R 3/23 vom 14.01.2025

Kann ein Wurstproduzent jederzeit gerichtlich klären lassen, ob er dem sog. Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterliegt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.01.2025 – VII R 3/23 – entschieden, dass eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage zumindest dann unzulässig ist, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1, § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch in der seit dem 01.04.2021 geltenden Fassung darf der Inhaber eines Betriebs der Fleischwirtschaft u. a. im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch). In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Wurstproduzentin, die gerichtliche Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhalte und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliege. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Allerdings hatte das zuständige Hauptzollamt (HZA) zuvor keine Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet.

Der BFH hielt die Klage für unzulässig. Gemäß § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Der BFH erklärte, es fehle bereits das für eine Feststellungsklage erforderliche hinreichend konkretisierte Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Denn das HZA habe keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet, die darauf abzielten zu prüfen, ob die Klägerin dem Regelungsbereich des Fremdpersonalverbots unterliege. Es sei ungeklärt, ob die Klägerin Inhaberin eines Betriebs der Fleischwirtschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 GSA Fleisch sei. Die Klägerin sei daher lediglich potenzielle Adressatin einer abstrakt-generellen Norm. Zudem fehle es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Denn die Klägerin habe lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt, nicht dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu unterliegen. Nichts anderes folge aus der sog. Damokles-Rechtsprechung, wonach es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der „Anklagebank“ erleben zu müssen, weil es sich um ein bußgeldbewehrtes Verbot (hier § 6a Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 GSA Fleisch) handelt. Denn im Streitfall war nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch verstoßen hatte. Es war schließlich auch nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das HZA bevorstand oder zu befürchten war.

Leitsatz

  1. Für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Behörde, wenn unklar ist, ob der Kläger Adressat einer abstrakt-generellen Norm ist, und die Behörde auch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet hat, die darauf abzielen zu prüfen, ob der Kläger dem Regelungsbereich der abstrakt-generellen Norm unterliegt.
  2. Für eine Feststellungsklage fehlt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, wenn lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt wird, nicht in den Anwendungsbereich einer abstrakt-generellen Norm zu fallen.
  3. Hat das Finanzgericht in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht und ist die Sache entscheidungsreif, kann der Bundesfinanzhof in einem Endurteil die Klage als unzulässig abweisen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Zwischengerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 12.12.2022 – 4 K 17/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten unter anderem darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) dem Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) i.d.F. des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3334) –ASKG– unterliegt.

2

Die Klägerin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von abgepackten Wurstprodukten, insbesondere von Brüh- und Räucherwürsten sowie von Schinken und Bacon. Ihre einzige Betriebsstätte … umfasst in einem Gebäudekomplex den Verwaltungsbereich, den Wareneingang, einen Kutterraum, ein Fleischkühlhaus, ein Kesselhaus, einen Pökelraum, einen Produktionsraum, ein Produktionslager, mehrere Verpackungsabteilungen und Kühlräume, eine Werkstatt und einen Reinigungsbereich. Ein eigenes Restaurant und ein Werksverkauf liegen etwa … Meter vom Hauptgebäude entfernt. Die Klägerin beschäftigte im Jahr 2020 insgesamt etwa … Mitarbeiter, darunter neben eigenen Angestellten auch … Werkvertragsbeschäftigte. Letztere beschäftigte sie ab dem 01.01.2021 als von Personaldienstleistern überlassene Zeitarbeiter und ab dem 01.04.2021 als eigene Arbeitnehmer. Sie unterliegt keinem Tarifvertrag im Sinne des § 6a Abs. 3 GSA Fleisch.

3

Am 05.02.2021 erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt –HZA–). Das HZA hatte nach den Feststellungen des FG zuvor keine Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet. Die Klägerin beantragte die Feststellung, dass sie an ihrem Standort … keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterhalte und deshalb nicht dem Verbot der Beschäftigung von „Leiharbeitern und Werkvertragsbeschäftigten“ gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterliege. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des ersten Antrags, beantragte sie die Feststellung, dass die folgenden Betriebsbereiche am Standort … nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfielen: „Füllerei“; „Räucherei/Kesselhaus“; „Nachreife“; „Slicer und Verpackung im weißen Bereich“; „Verpackung im schwarzen Bereich“; „Konfektionierung/Kommissionierung, Versand“; „Reinigung, Werkstatt“; „Qualitätsmanagement bzw. -sicherheit“; „Verwaltung und Vertrieb“.

4

Nachdem das FG den Rechtsweg zu den Finanzgerichten für eröffnet erklärt hatte, entschied es durch Zwischengerichtsbescheid, dass die Klage zulässig sei, und ließ die Revision zu. Die Feststellungsklage sei statthaft, weil ein Rechtsverhältnis vorliege. Dafür genüge es, dass die Klägerin die negative Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses begehre, das zwischen ihr und dem HZA bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da sie die Feststellung begehre, keinen Betrieb oder Betriebsteil der Fleischwirtschaft zu unterhalten und deshalb nicht dem selbstvollziehenden, also keines Vollzugsakts bedürfenden und bußgeldbewehrten Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu unterliegen.

5

Die Klägerin habe auch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse, weil das HZA ausdrücklich angekündigt habe, eine Verletzung des Fremdpersonalverbots zu prüfen und im Bejahungsfalle entsprechend den Bußgeldvorschriften zu ahnden. Dass das HZA bislang noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet habe, sei unschädlich, da der Klägerin ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden könne. Es sei gerichtsbekannt, dass die Zollverwaltung solche Prüfungen unangekündigt durchgeführt habe. Zudem sei die Feststellungsklage nicht subsidiär, weil sich die Klägerin durch die Anfechtung einer Prüfungsverfügung nicht effektiv gegen die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestands beziehungsweise gegen eine Bußgeldfestsetzung wehren könne. Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich in einem Bußgeldverfahren, gleichsam von der „Anklagebank“ aus, gegen das Fremdpersonalverbot zu verteidigen, und könne nicht auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden.

6

Seine dagegen gerichtete Revision begründet das HZA damit, die Feststellungsklage müsse als unzulässig abgewiesen werden. Es fehle an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, weil das HZA in Bezug auf die Anwendung des GSA Fleisch noch in keiner Form an die Klägerin herangetreten sei und keine Prüfungsmaßnahmen durchgeführt habe. Das HZA habe sich erstmalig im erstinstanzlichen Verfahren hierzu gegenüber der Klägerin geäußert und sich –mangels Prüfungsfeststellungen– bislang kein abschließendes Bild dazu verschaffen können, ob die Klägerin in den Anwendungsbereich des GSA Fleisch falle. Ein konkretes Rechtsverhältnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin im …2018 vom HZA geprüft worden sei, da ein zeitlicher Zusammenhang fehle. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Klägerin lediglich potentielle Adressatin eines abstrakt-generellen Gesetzes. Mit der begehrten Feststellung gehe es der Klägerin lediglich darum, das Ergebnis einer Subsumtion festzuschreiben, was unzulässig sei.

7

Anders als es das FG meine, müsse die Klägerin daher nicht eine Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ befürchten, da im Streitfall weder das HZA bekräftigt habe, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, noch solche Maßnahmen unmittelbar bevorstünden. Zudem stehe auch der Subsidiaritätsgrundsatz einer Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen, da eine etwaige spätere Prüfungsverfügung angefochten werden könne.

8

Das HZA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, die Vorentscheidung sei nicht zu beanstanden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei für das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses maßgeblich, ob der Betrieb bereits einmal vom HZA im Zusammenhang mit den Pflichten aus dem GSA Fleisch geprüft worden sei. Dies sei hier der Fall, und zwar im Zeitraum vom xx.xx.2018 bis zum xx.xx.2018. Aus dem Prüfungsbericht vom xx.xx.2018 ergebe sich, dass das HZA angenommen habe, der Betrieb der Klägerin gehöre zu der Branche der Fleischwirtschaft. Das HZA habe auch die damit zusammenhängenden Arbeitgeberpflichten kontrolliert. Die Behauptung des HZA, es sei in keiner Form an die Klägerin hinsichtlich der Anwendung des GSA Fleisch herangetreten, erweise sich als unwahr. Die seinerzeitige Prüfung wirke insofern fort, als ein konkretes Rechtsverhältnis im Streitfall zu bejahen sei.

11

Zudem habe die Klägerin das HZA noch im Jahr 2021 anwaltlich auffordern lassen zu erklären, dass es bis zur gerichtlichen Klärung jegliche Kontroll- und Vollstreckungsmaßnahmen unterlasse, die auf eine Verhinderung der Beschäftigung von Fremdpersonal gerichtet sei. Das HZA habe eine Erklärung abgelehnt. Stattdessen habe es im finanzgerichtlichen Erörterungstermin vom 18.03.2021 erklärt, es sehe keine Möglichkeit für eine Zusage, Prüfungen in der Fleischwirtschaft während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht durchzuführen.

12

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II.

13

Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision, die aufgrund der Revisionszulassung durch das FG im Zwischengerichtsbescheid nach § 97 i.V.m. § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO statthaft ist, ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

15

Da das FG die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht hat und die Sache entscheidungsreif ist, kann der erkennende Senat selbst ein klageabweisendes Endurteil erlassen (BFH-Urteil vom 07.07.2004 –  X R 33/02, BFH/NV 2005, 66; Rauda in Hübschmann/Hepp/ Spitaler –HHSp–, § 97 FGO Rz 39; Brandis in Tipke/Kruse, § 97 FGO Rz 7).

16

1. Die Feststellungsklage ist in Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie an ihrem Standort … keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG unterhält und deshalb nicht dem Verbot der Beschäftigung von „Leiharbeitern und Werkvertragsbeschäftigten“ gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterliegt, unzulässig.

17

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch i.d.F. des ASKG gilt das GSA Fleisch für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch Betriebe im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG. Diese Vorschrift wiederum benennt Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen.

18

Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 GSA Fleisch in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung des Art. 2 ASKG darf der Inhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen. Durch Art. 3 ASKG wurden in § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch die Wörter „und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung“ mit Wirkung ab dem 01.04.2021 gestrichen. Das Fremdpersonalverbot erstreckt sich seit dem 01.04.2021 also auch auf die Arbeitnehmerüberlassung.

19

Was als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG und als Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch anzusehen ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 01.06.2022 – 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1152/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1156/21, Rz 22 und vom 29.12.2020 – 1 BvQ 165-167/20, Rz 19). Diese Frage kann hier aber dahinstehen, da die Klage bereits unzulässig ist.

20

b) Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO).

21

c) Vorliegend fehlt es an einem Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO sein kann.

22

aa) Rechtsverhältnis im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.07.2003 – VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.03.2011 –  XI R 5/09; Senatsbeschluss vom 10.02.2022 –  VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rz 35). Zwar sind an den Begriff des Rechtsverhältnisses im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage –unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes– grundsätzlich keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 107). Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen verdichten sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aber erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist; dies setzt die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraus (BVerwG-Urteile vom 23.01.1992 – 3 C 50.89, BVerwGE 89, 327, m.w.N. und vom 28.05.2014 – 6 A 1.13, BVerwGE 149, 359, Rz 21).

23

bb) Im Streitfall besteht kein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis in diesem Sinne zwischen der Klägerin und dem HZA.

24

(1) Nach den Feststellungen des FG hat das HZA keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet. Diese sind auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Es bleibt ungeklärt, ob die Klägerin im Zeitraum des Rechtsstreits, beginnend mit der Klageerhebung am 05.02.2021, dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG unterfällt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Klägerin daher lediglich potentielle Adressatin einer abstrakt-generellen Norm, was für die Annahme eines Rechtsverhältnisses nach der Senatsrechtsprechung nicht genügt (Senatsbeschlüsse vom 10.02.2022 –  VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rz 36 und vom 03.05.2023 –  VII B 1/22, nicht veröffentlicht; vgl. auch Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 81).

25

Allein die Existenz dieser abstrakt-generellen Norm führt –entgegen der Auffassung des FG– nicht zur Annahme eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem HZA. Wäre allein aus der Existenz einer Rechtsnorm ein zwischen beiden bestehendes Rechtsverhältnis abzuleiten, würde diese Sichtweise zu der Möglichkeit einer abstrakten –gleichsam rechtstheoretischen– Normenkontrolle im Wege der Feststellungsklage führen. Damit würde der Auffangcharakter dieser Klageart (dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz 1) überdehnt.

26

(2) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es sich bei dem Fremdpersonalverbot gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch um eine sogenannte „self-executing“-Norm handelt, die von dem Normadressaten unmittelbar beachtet werden muss und nicht auf eine Vollziehung durch die Verwaltung angewiesen ist. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbstvollziehende („self-executing“-)Normen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können, wenn aus ihnen unmittelbar bestimmte Verhaltenspflichten folgen, die nicht eines behördlichen Vollzugsakts bedürfen (z.B. BVerwG-Urteile vom 14.08.2023 – 6 C 6.22, BVerwGE 179, 379, Rz 14 und vom 14.08.2023 – 6 C 7.22, Rz 14; Senatsurteil vom 22.04.1986 –  VII R 184/85, BFHE 146, 302, unter II.1.b der Gründe). Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass nicht geklärt ist, ob die Klägerin überhaupt als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist. Ebenfalls ungeklärt ist, welche Bereiche des Betriebs der Klägerin als Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch anzusehen sind und daher dem Fremdpersonalverbot unterfallen. Die Klägerin begehrt nämlich nicht die Feststellung, dass sie als Adressatin einer selbstvollziehenden Norm diese nicht zu befolgen habe, sondern vielmehr die Feststellung, nicht Adressatin dieser Norm zu sein. Dies genügt nicht zur Annahme eines hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses (a.A. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 – 11 V 1731/21, juris, Rz 67). Denn anderenfalls könnte jedes bußgeldbewährte Ge- oder Verbot (zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer öffentlichen Straße) Gegenstand einer Feststellungsklage sein, auch wenn noch nicht feststeht, ob der jeweilige Kläger in den Anwendungsbereich des Ge- oder Verbots fällt.

27

(3) Daran ändert nichts, dass nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und nach der Aktenlage das HZA den Betrieb der Klägerin im …2018 geprüft und angenommen hat, der Betrieb gehöre zu der Branche der Fleischwirtschaft. Denn diese Prüfung fand vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 zum 01.01.2021 statt. Zudem wirkt die damalige Prüfung zeitlich nicht bis zum vorliegenden Rechtsstreit fort, da sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben können. Aus der Prüfung können daher keine rechtlichen Schlussfolgerungen für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden.

28

Dabei ist der Umstand, dass das FG das Ergebnis der damaligen Prüfung des HZA in seinem Urteil nicht festgestellt hat, nicht von Bedeutung, da das Revisionsgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat und eigene Feststellungen treffen kann (BFH-Urteil vom 20.12.2012 –  III R 59/12, Rz 15; Werth in Gosch, FGO § 118 Rz 81).

29

(4) Ebenso ist für das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses nicht relevant, dass das HZA im finanzgerichtlichen Verfahren wiederholt vorgebracht hat, die Klägerin unterliege als fleischverarbeitender Betrieb materiell-rechtlich dem Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung im gerichtlichen Verfahren, an welche das HZA bislang keine Konsequenzen geknüpft hat. Hierdurch steht auch nicht fest, dass die Klägerin tatsächlich als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist.

30

d) Die Klägerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO im Umfang ihres Hauptantrags nicht dargelegt. Ebenso hat sie nicht dargelegt, ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen zu können (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO).

31

aa) Soll ein künftiger nachteiliger Verwaltungsakt oder ein sonstiges nachteiliges Verwaltungshandeln mit Hilfe einer sogenannten vorbeugenden Feststellungsklage vermieden werden, ist dies nur dann zulässig, wenn mit einem nachträglichen Rechtsschutz im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht mehr korrigierbare Rechtsverluste verbunden sind, wenn also die vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist (Senatsurteil vom 11.12.2012 –  VII R 69/11, Rz 15, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 30.09.2020 –  VII B 96/19, Rz 11; vom 10.02.2022 –  VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rz 39; vom 22.09.2022 –  VII B 183/21, Rz 32 und vom 22.09.2022 –  VII B 184/21, Rz 32; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 23.06.2016 – 2 C 18.15, Rz 19; Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 157, m.w.N.; von Beckerath in Gosch, FGO § 41 Rz 74, m.w.N.). Dies wird auch als qualifiziertes Feststellungsinteresse bezeichnet (Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz 16).

32

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz in Betracht, wenn der Steuerpflichtige substantiiert und in sich schlüssig Umstände vorträgt, wonach ein weiteres Abwarten unzumutbar ist, weil ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln der Behörde zu einer nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachenden Rechtsverletzung führen würde. Das ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliche Nachteile drohen, die seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz gefährden und die sich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder korrigieren ließen. Unzulässig ist eine solche Feststellungsklage hingegen insbesondere dann, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde in einem bestimmten Fall tätig werden muss, oder wenn lediglich die hypothetische Möglichkeit einer späteren Rechtsverletzung oder eines späteren Schadens geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 28.11.2017 –  VII R 30/15, Rz 14, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 10.02.2022 –  VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rz 40; vgl. auch Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 157; von Beckerath in Gosch, FGO § 41 Rz 74; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 41 Rz 20). Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.09.2020 –  VII B 96/19 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Beteiligter im Rahmen einer sogenannten „Tax Law Clinic“ unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf, verneint (Senatsbeschluss vom 30.09.2020 –  VII B 96/19, Rz 13; a.A. Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz 17).

33

bb) Im Streitfall hat die Klägerin keine Umstände substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen, aufgrund derer ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz besteht.

34

(1) Denn eine vorbeugende Feststellungsklage ist zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes nicht unumgänglich, weil die Klägerin ihre Rechte durch eine spätere Gestaltungsklage verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO subsidiär. Bei einer (etwaigen) Prüfungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 6b Abs. 2 GSA Fleisch i.V.m. § 22 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 118 der Abgabenordnung analog), der mit dem Einspruch beziehungsweise der Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2022 –  VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rz 42).

35

(2) Darüber hinaus hat das HZA keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet. Die Klägerin strebt also lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung an, indem sie im Wesentlichen festgestellt haben will, dass sie kein Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterliege. Die auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme gerichtete Klage ist nach der zitierten Rechtsprechung aber unzulässig (Senatsurteil vom 28.11.2017 –  VII R 30/15, Rz 14). Insoweit liegt ein wesentlich anderer Sachverhalt vor als in der Konstellation, in der der Senat nach –kurz zuvor– durchgeführten Prüfungsmaßnahmen ein berechtigtes Feststellungsinteresse anerkannt und eine Feststellungsklage für zulässig erachtet hat (Senatsbeschlüsse vom 03.05.2023 –  VII B 9/22, Rz 28; vom 22.09.2022 –  VII B 183/21, Rz 33 und vom 22.09.2022 –  VII B 184/21, Rz 33; ebenso FG Münster, Beschluss vom 19.01.2022 – 8 V 3108/21 F, Rz 63 ff.).

36

(3) Zudem hat die Klägerin eine Unzumutbarkeit des weiteren Abwartens oder eine existentielle Bedrohung nicht dargelegt. Prüfungen oder Bußgeldforderungen des HZA stehen nicht im Raum. Vielmehr sieht die Klägerin lediglich eine hypothetische Möglichkeit, bei etwaigen Verstößen mit Bußgeldern belegt zu werden. Diese sind derzeit aber nicht zu erwarten, da die Klägerin die Vorgaben des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch seit dessen Inkrafttreten durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz beachtet, indem sie ihre Mitarbeiter ab dem 01.01.2021 als von Personaldienstleistern überlassene Zeitarbeiter und ab dem 01.04.2021 als eigene Arbeitnehmer beschäftigt.

37

cc) Weiterhin hat die Klägerin nicht dargelegt, warum im Streitfall ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung bestehen sollte, obwohl mit der negativen Feststellungsklage lediglich eine Momentaufnahme hinsichtlich der Einstufung des klägerischen Betriebs als Betrieb oder selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG erfolgen könnte. Für diese Momentaufnahme kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an, da die Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage spätestens in diesem Zeitpunkt vorliegen müssen (vgl. BVerwG-Urteil vom 23.08.2007 – 7 C 2.07, BVerwGE 129, 199, unter 1. der Gründe; Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 542). Mit der Feststellungsklage könnten zukünftige Prüfungs- oder Bußgeldmaßnahmen also nicht verhindert werden. Warum im Streitfall ein Interesse an einem solch eingeschränkten Rechtsschutz bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.

38

dd) Nichts anderes folgt aus der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, wonach es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der „Anklagebank“ erleben zu müssen. Der Betroffene hat hiernach ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den fachgerichtlichen Rechtsweg als „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn dem Betroffenen andernfalls ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (BVerwG-Urteile vom 13.01.1969 –  I C 86.64, BVerwGE 31, 177; vom 09.10.2002 – 6 C 1.02, unter 2.a der Gründe; vom 23.06.2016 – 2 C 18.15, Rz 20 und vom 16.12.2016 – 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, Rz 15; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 07.04.2003 – 1 BvR 2129/02, unter II.2.b der Gründe; vom 29.12.2020 – 1 BvQ 165-167/20, Rz 18 und vom 01.06.2022 – 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1152/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1156/21, Rz 21; Senatsbeschluss vom 22.09.2022 –  VII B 183/21, Rz 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2017 – 13 B 762/17, Rz 17; Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 248; Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz 17).

39

Zwar ist im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte –und auch von der Vorinstanz– aus dieser sogenannten „Damokles-Rechtsprechung“ die Zulässigkeit einer Feststellungsklage abgeleitet worden, weil die bußgeldbewehrten Verbote nach § 6a Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 GSA Fleisch selbstvollziehend seien und der Rechtsmittelführer –auch ohne Ankündigung von Prüfungsmaßnahmen– die Einleitung eines Bußgeldverfahrens fürchten müsse, wenn er gegen das Fremdpersonalverbot verstoße (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 – 11 V 1731/21, juris, Rz 66; ablehnend FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021 – 1 K 382/21, Rz 73, rechtskräftig; ebenso Möller, juris PraxisReport Steuerrecht 7/2023, Anm. 6; Lindwurm, AO-Steuerberater 2022, 153). Im Streitfall ist jedoch nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch i.d.F. des ASKG verstößt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das HZA bevorstünde oder zu befürchten wäre. Konkret absehbare Nachteile drohen der Klägerin nicht. Es besteht kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu unterliegen.

40

2. Ebenso ist die Klage mit ihrem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag, wonach die Klägerin die Feststellung begehrt, dass bestimmte Betriebsbereiche am Standort … nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen, unzulässig.

41

Aus denselben wie unter 1. ausgeführten Gründen fehlt es an dem für eine Feststellung erforderlichen konkreten Rechtsverhältnis, und es besteht auch kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO.

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat, obwohl es sich bei der Vorentscheidung um einen Zwischengerichtsbescheid (§ 97 i.V.m. § 90a FGO) handelt, über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden, da der Prozess in vollem Umfang entschieden worden ist (Brandis in Tipke/Kruse, § 97 FGO Rz 7).

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BFH: Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 2014

Ist die gesetzliche Regelung zu den Kinderfreibeträgen im Streitjahr 2014 verfassungsgemäß? Verstößt die Versagung des Splittingtarifs für verwitwete Alleinerziehende gegen Verfassungsrecht und sind Aufwendungen für ein Kinderferienlager als Kinderbetreuungskosten abziehbar? Diese Fragen hatte der BFH zu klären (Az. III R 33/24 (III R 50/17)).

BFH, Urteil III R 33/24 (III R 50/17) vom 23.01.2025

Leitsatz

  1. Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.06.2024 – VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  2. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
  3. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der im Veranlagungszeitraum 2014 gewährten kindbedingten Freibeträge liegt nicht vor.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2017 – 2 K 1429/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist der Abzug von Kosten für eine Ferienreise als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten, […], die Behandlung von Fährkosten im Zusammenhang mit der Besteuerung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Personenkraftwagens (Pkw) sowie die Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2014 (Streitjahr) zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge und der Besteuerung Alleinerziehender (Anwendung des Splitting-Verfahrens). Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater zweier in den Jahren 1999 und 2001 geborener Kinder. Er war im Streitjahr seit über zwei Jahren verwitwet. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus selbständiger Tätigkeit als Dozent und als Autor. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw versteuerte der Kläger nach der 1 %-Regelung. Die Einnahmen aus der Dozententätigkeit behandelte er als steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Für den Transport des Dienstfahrzeugs auf einer Fähre während einer Urlaubsreise fielen im Streitjahr Kosten in Höhe von x € an, die der Kläger getragen hat. Für das jüngere Kind bezahlte er x € für eine einwöchige Reise während der Sommerferien. […]

3

Mit Bescheid vom 22.07.2015 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer nach dem Grundtarif fest. Dabei brachte das FA bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Ansatz und berücksichtigte erklärungsgemäß die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit ./. x € sowie unter anderem Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten in Höhe von x € (2/3 von x €). Außerdem zog es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € sowie für jedes Kind die (doppelten) Freibeträge für Kinder in Höhe von 7.008 € ab. Die Festsetzung erfolgte unter anderem bezüglich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder der Bundesfinanzhof (BFH) die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet.

4

Die vom Kläger erhobene Sprungklage behandelte das FA als Einspruch. Es setzte nach vorheriger Anhörung des Klägers die Einkommensteuer in der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2015 herauf. Es ging nunmehr von Einkünften aus selbständiger Arbeit von ./. x € aus. Die Kinderbetreuungskosten berücksichtigte es nicht mehr.

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Die am 19.11.2015 eingegangene Klage wies das Finanzgericht (FG) am 24.02.2016 ab. Der BFH hob dieses Urteil mit Beschluss vom 30.08.2016 –  VIII B 30/16 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das FG zurück. Im zweiten Rechtsgang machte der Kläger weiterhin geltend, der Kinderfreibetrag sei zu gering bemessen. Außerdem begehrte er nach wie vor die Anwendung des Splitting-Verfahrens einschließlich der höheren Freibeträge sowie die Berücksichtigung von x € als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten. Zusätzlich verlangte der Kläger die Berücksichtigung der Fährkosten in Höhe von x € sowie von […]. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 15.03.2017 erneut ab.

6

Mit der vom BFH zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Nichtberücksichtigung der Vorteilsminderung), […] und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Versagung des Sonderausgabenabzugs für die Ferienreise). Außerdem macht er geltend, die Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und die Besteuerung Alleinerziehender verstießen im Streitjahr gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

7

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil vom 15.03.2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 22.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um xx € herabgesetzt wird,

hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zu den Fragen einzuholen,

  1. ob die gesetzliche Regelung zu den Kinderfreibeträgen verfassungswidrig ist, weil damit indisponibles Existenzminimum der Familie der Besteuerung unterworfen wird und
  2. ob die gesetzliche Regelung des Steuertarifs für die Alleinerziehendenfamilie des Klägers verfassungswidrig ist, da die Alleinerziehendenfamilie höher als eine eheliche Vergleichsfamilie besteuert wird, obwohl keine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 09.12.2020 –  III R 50/17 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 ausgesetzt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat am 05.09.2024 entschieden, dass die Vorlage des Niedersächsischen FG vom 02.12.2016 – 7 K 83/16 unzulässig ist (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht —FamRZ– 2024, 1868). Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 33/24 (III R 50/17) fortgeführt.

II.

10

1. Der Senat kann in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Richterin am Bundesfinanzhof X ist nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) von der Mitwirkung ausgeschlossen.

11

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO gelten für die Ausschließung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO sinngemäß. Gemäß § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter unter anderem ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Regelung betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer früheren (unteren) Instanz (BFH-Urteile vom 04.07.2013 –  V R 8/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz 23 und vom 10.05.2023 –  V R 16/21, BFHE 280, 357, BStBl II 2023, 1023, Rz 14 sowie BFH-Beschlüsse vom 06.02.1996 –  X B 95/95, BFH/NV 1996, 752, unter 2. und vom 31.01.2001 –  II R 49/00, BFH/NV 2001, 931, unter II.a). Deswegen ist ein Richter, der bei einer im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, in einem erneuten Verfahren vor dem BFH, in dem die nach Zurückverweisung der Sache erlassene, zweite erstinstanzliche Entscheidung angefochten wird, nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 22.02.2000 –  II B 132/99, BFH/NV 2000, 1108, unter II.; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.1974 –  VII B 9.74, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1241).

12

b) Richterin am Bundesfinanzhof X hat zwar in dieser Sache im ersten Rechtsgang beim Erlass des FG-Urteils vom 24.02.2016 mitgewirkt. Dieses Urteil wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben (BFH-Beschluss vom 30.08.2016 –  VIII B 30/16). An dem nach der Zurückverweisung im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr mit der Revision angefochtenen FG-Urteil vom 15.03.2017 war die Richterin nicht beteiligt.

13

2. Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insgesamt unbegründet ist. Die Klageabweisung durch das FG erweist sich –jedenfalls im Ergebnis– als zutreffend (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO).

14

a) Das FG hat zu Recht weder die geltend gemachten Fähr- und […]kosten bei den einzelnen Einkunftsarten berücksichtigt (aa und bb) noch die Aufwendungen für das Ferienlager als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (cc).

15

aa) Die vom Kläger getragenen, anlässlich einer Urlaubsreise entstandenen Fährkosten für den Pkw mindern den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs nicht (1). Ein Abzug als Betriebs- oder Werbungskosten kommt nicht in Betracht (2).

16

(1) Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist er nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (BFH-Urteil vom 30.11.2016 –  VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 11).

17

(a) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlt (BFH-Urteile vom 30.11.2016 –  VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 12 und vom 30.11.2016 –  VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz 26). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) trägt (BFH-Beschluss vom 16.12.2020 –  VI R 19/18, BFHE 271, 536, BStBl II 2021, 761, Rz 22, 24) oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (zum Beispiel Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw übernimmt (BFH-Urteile vom 30.11.2016 –  VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 14, 15 und vom 04.07.2023 –  VIII R 29/20, BFHE 281, 1, BStBl 2023, 1005, Rz 30).

18

Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbereites Fahrzeug nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Zu den abgegoltenen Aufwendungen zählen neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (BFH-Urteile vom 14.09.2005 –  VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72, unter II.1.c aa und vom 18.06.2024 –  VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 24). Dazu gehören jedoch Kosten nicht, die –wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten– ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen; die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil (BFH-Urteil vom 18.06.2024 –  VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23 ff., m.w.N.).

19

(b) Da sich die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen sich der Senat anschließt, nicht auf anlässlich einer Urlaubsreise angefallene Fährkosten für das Dienstfahrzeug erstreckt, führt der Umstand, dass der Kläger solche Kosten getragen hat, nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs.

20

(2) Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist gemäß § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen, da die Fährkosten als Kosten der Urlaubsreise ausschließlich durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2024 –  VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27).

21

bb) […]

22

cc) Auch die Versagung des Sonderausgabenabzugs für die Kosten des Ferienlagers ist nicht zu beanstanden.

23

(1) Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben zu behandeln (Senatsurteil vom 01.09.2021 –  III R 54/20, BFH/NV 2022, 225, Rz 8, m.w.N.).

24

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können unter anderem zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Er umfasst die behütende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden sowie die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes im Sinne der Personensorge des § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und damit auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit (Senatsurteil vom 19.04.2012 –  III R 29/11, BFHE 238, 30, BStBl II 2012, 862, Rz 10).

25

Vom Abzug ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Diese sind –in existenzsichernder Höhe- ebenso wie Verpflegungskosten (Senatsurteile vom 28.11.1986 –  III R 1/86, BFHE 149, 211, BStBl II 1987, 490, unter 1.b und vom 19.04.2012 –  III R 29/11, BFHE 238, 30, BStBl II 2012, 862, Rz 10) durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 145). Nach der Gesetzesbegründung zu § 4f Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) –als einer der Vorgängervorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG– sollten als Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen zum Beispiel Kosten für Mitgliedschaften in Sportvereinen oder für Tennis- und Reitunterricht unberücksichtigt bleiben (BTDrucks 16/643, S. 9).

26

Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die –behütende– Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt (Senatsurteil vom 19.04.2012 –  III R 29/11, BFHE 238, 30, BStBl II 2012, 862, Rz 11). Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.

27

(2) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen. Nach der auf tatsächlichem Gebiet liegenden und damit grundsätzlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Würdigung des FG handelte es sich um eine Ferienreise, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbetätigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG erfüllt. Das FG hat dabei das Alter des Kindes, den Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick genommen. Es hat berücksichtigt, dass außerdem auch Betreuungsleistungen geschuldet waren und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die darauf entfallenden Kosten angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen allenfalls einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen können, der mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht geschätzt werden könne. Durchgreifende Verfahrensrügen hinsichtlich der Feststellungen zum Inhalt der Reise hat der Kläger nicht erhoben. Die den Charakter der Reise betreffende Würdigung des FG ist nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst und jedenfalls möglich. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten entgegen der Annahme des FG nicht von untergeordneter Bedeutung waren.

28

b) Das FA hat die Freibeträge für die Kinder des Klägers im angefochtenen Bescheid zutreffend in der gesetzlich vorgesehenen Höhe in Ansatz gebracht.

29

aa) Das FG ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klage insoweit wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (1). Der Aufhebung des FG-Urteils und der Zurückverweisung bedarf es dennoch nicht (2).

30

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss ein Steuerpflichtiger im Allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden. Eine weitere verfassungsrechtliche Klärung in eigener Sache kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls später durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu treffende Entscheidung herbeiführen, wenn ihm nach Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheint (BFH-Urteile vom 26.09.2023 –  IX R 9/22, BFHE 281, 527, BStBl II 2024, 282, Rz 18 und vom 18.06.2024 –  VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 43 f.; Senatsbeschluss vom 22.03.1996 –  III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Urteile vom 16.02.2005 –  VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und vom 26.09.2023 –  IX R 9/22, BFHE 281, 527, BStBl II 2024, 282, Rz 21; Senatsbeschlüsse vom 22.03.1996 –  III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b und vom 30.11.2007 –  III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a). Dem Steuerpflichtigen darf dann nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, die verfassungsrechtlichen Bedenken in einem eigenen Verfahren zu verfolgen (BFH-Urteil vom 26.09.2023 –  IX R 9/22, BFHE 281, 527, BStBl II 2024, 282, Rz 21, unter Hinweis auf Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 18; Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 1, 4).

31

Daran gemessen lag das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung (19.11.2015) und der FG-Entscheidung im zweiten Rechtsgang (15.03.2017) war beim BFH zwar das Verfahren  III R 1/09 anhängig, welches unter anderem die Höhe der Kinderfreibeträge in den Jahren 2000 bis 2004 betraf. Da sich im Jahr 2011 die Art und Weise geändert hatte, mit der der Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ermittelt wurde, anhand derer der Kinderfreibetrag bemessen wurde, war jedoch nicht sicher damit zu rechnen, dass dieses Verfahren zur Klärung der Frage beitragen würde, ob die Höhe des Kinderfreibetrags im Streitjahr verfassungsgemäß ist.

32

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war beim BVerfG noch kein Musterverfahren anhängig, das die Höhe des Kinderfreibetrags im Streitjahr betraf. Das Niedersächsische FG hat dem BVerfG erst mit Beschluss vom 02.12.2016 ( 7 K 83/16) die Frage vorgelegt, ob § 32 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG in der für das Jahr 2014 geltenden Fassung verfassungswidrig ist. Dieser Beschluss ließ das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Andernfalls würde der Rechtsschutz gegen Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk erschwert, denn der Steuerpflichtige liefe Gefahr, um die Früchte seiner Mühen gebracht zu werden, wenn seine zunächst zulässige Klage allein dadurch nachträglich unzulässig würde, dass später –und vom Kläger nicht zu beeinflussen– ein Musterverfahren beim BVerfG anhängig wird. Das FG kann in einer solchen Situation die Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO in Betracht ziehen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Aussetzung unter anderem dann geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.04.2015 –  III B 127/14, BFHE 249, 519, BStBl II 2015, 901, Rz 7; BFH-Beschluss vom 14.04.2020 –  VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177, Rz 24; jeweils m.w.N.).

33

(2) Nach § 126 Abs. 4 FGO kann der BFH in der Sache selbst entscheiden und die Revision zurückweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn das FG eine Klage als unzulässig angesehen hat, aber vollständig ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen könnte (BFH-Urteile vom 04.07.2007 –  VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II.3.b und vom 22.06.2016 –  V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754, Rz 23).

34

So liegt der Fall hier. Das FG hat die für den Ansatz der Kinderfreibeträge maßgeblichen Tatsachen (Familienstand des Klägers, Anzahl und Alter der Kinder, Inhalt des angegriffenen Steuerbescheids) festgestellt, sich aber inhaltlich mit den vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen und den dazu umfangreich vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, an welcher Stelle der Sachverhalt in einem weiteren (dritten) Rechtsgang weiter aufgeklärt werden könnte oder dass der Kläger in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte in die Diskussion einbringen wollte.

35

bb) Das FA hat im angefochtenen Bescheid zutreffend für jedes Kind 7.008 € für die Freibeträge für Kinder abgezogen. Dem verwitweten Kläger standen für seine (im Streitjahr) minderjährigen Kinder die in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelten Freibeträge in Höhe von 2.184 € für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 EStG jeweils in doppelter Höhe zu.

36

c) Das FG hat zu Recht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Ansatz gebracht und die festzusetzende Einkommensteuer nach dem in § 32a Abs. 1 EStG geregelten Tarif bemessen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens bei Ehegatten gemäß § 32a Abs. 5 EStG beziehungsweise bei verwitweten Steuerpflichtigen gemäß § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG lagen im Streitjahr nicht vor. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

37

d) Das Verfahren war nicht auszusetzen, um eine Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950) und des § 32a EStG (in der für den Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.2013, BGBl I 2013, 283) überzeugt.

38

aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Staat gemäß dem –aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden– Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.2.; vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter B.I.3.a; vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.I. und vom 13.10.2009 – 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, unter B.I.1.). Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet, die Unterhaltsleistungen für Kinder in voller Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C.III.3.d). Die Untergrenze des anzusetzenden Bedarfs ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, welche das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.3.). Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind realitätsgerecht zu bemessen; bei der Ordnung der steuerlichen Massenverfahren darf der Gesetzgeber die Vielzahl der Einzelfälle aber in einem Gesamtbild erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen treffen. Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.I., m.w.N.).

39

Diesen Zweck erfüllten im Streitjahr die in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelten Freibeträge für Kinder. Der Senat hält die vom Kläger in Bezug auf die Höhe des Kinderfreibetrags vorgebrachten Argumente nicht für durchgreifend.

40

(1) Aus der Differenz zwischen dem im Neunten Existenzminimumbericht (BTDrucks 17/11425, S. 7, Übersicht 5) ausgewiesenen Betrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern (4.440 €) und dem Kinderfreibetrag (4.368 €) in Höhe von 72 € ist nicht abzuleiten, dass im Streitjahr ein entsprechender Einkommensbetrag besteuert wurde, den Steuerpflichtige zur Deckung des Kinderexistenzminimums benötigten.

41

Allein die Abweichung vom Neunten Existenzminimumbericht –als einer (bloßen) Erkenntnisquelle in tatsächlicher Hinsicht– lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.1.c; BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C.II.1.d) verstoßen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 – 2 BvL 3/17, FamRZ 2024, 1868, Rz 40 und 41).

42

Bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern ausreichend hoch ist, sind alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen (Senatsurteil vom 25.11.2010 –  III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, unter II.3.d, zur steuerlichen Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern; vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 – 2 BvL 3/17, FamRZ 2024, 1868, Rz 60). Daher ist auch der BEA-Freibetrag in Höhe von (im Streitfall) 2.640 € zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 1 EStG).

43

Anders als beim Kinderfreibetrag, der das sächliche Existenzminimum umfasst, ist für den BEA-Freibetrag kein (verfassungsrechtlicher) Maßstab definiert, nach dem sich die Höhe des Bedarfs bestimmen lässt. Ein Freibetrag, der den –nach dem BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C.II.)– vom Gesetzgeber steuerlich zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungsbedarf abdeckt, der allen Eltern unabhängig vom Familienstand entsteht, wurde durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) eingeführt. Er hatte die Höhe von 1.512 DM je Elternteil für jedes Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit dem –aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung– einheitlichen Freibetrag von 3.024 DM pro Kind sollte erreicht werden, dass einer Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern der gleiche Abzugsbetrag als Freibetrag zur Verfügung stand, den bis dahin Alleinerziehende mit zwei Kindern im Rahmen des § 33c EStG als Höchstbetrag geltend machen konnten (BTDrucks 14/6170, S. 4; BTDrucks 14/1513, S. 14). Durch das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) wurde der Freibetrag zum BEA-Freibetrag erweitert und auf 1.080 € je Elternteil erhöht. Die Altersgrenze entfiel. In den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2020 hatte der (einfache) BEA-Freibetrag eine Höhe von 1.320 € je Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950). Bei der ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltenden Anpassung wurden der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag nahezu im selben Umfang (um 252 € bzw. 240 € je Elternteil) erhöht. Dadurch sollte eine bessere steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Familien für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder gewährleistet werden (BTDrucks 17/15, S. 18). Nicht ersichtlich ist, dass die Anpassung des BEA-Freibetrags einer (durch Inflation oder sonstige Ursachen bedingten) Erhöhung des abzugeltenden Bedarfs geschuldet war.

44

Zudem ist bei den im Rahmen des Neunten Existenzminimumberichts vorgenommenen Berechnungen im Streitjahr ein Betrag von 228 € für den Bildungs- und Teilhabebedarf –namentlich zur Teilnahme an Freizeitgestaltungen wie der Mitgliedschaft in Vereinen– in das sächliche Existenzminimum eingeflossen (BTDrucks 17/11425, S. 5, Übersicht 4). Damit wird beim sächlichen Existenzminimum ein Bedarf berücksichtigt, der steuerlich auch durch den BEA-Freibetrag abgegolten wird (Senatsbeschluss vom 19.03.2014 –  III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032, Rz 24; vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 – 2 BvL 3/17, FamRZ 2024, 1868, Rz 57 bis 59).

45

Bei einer Gesamtbetrachtung der Freibeträge für Kinder ist eine unzureichende Freistellung des Kinderexistenzminimums im Streitjahr daher nicht zu erkennen.

46

(2) Soweit der Kläger beanstandet, die fehlende Staffelung des Kinderfreibetrags nach Altersgruppen führe dazu, dass das steuerlich freigestellte Existenzminimum seines älteren Kindes hinter dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf (in Höhe von 295 € monatlich) zurückbleibe, berücksichtigt er nicht, dass dies eine Folge der Durchschnittsberechnung des Bedarfs des Kindes über 18 Lebensjahre hinweg ist. Die Durchschnittsberechnung führt auch dazu, dass in den ersten Lebensjahren des Kindes ein über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf liegender Betrag des Einkommens von der Besteuerung freigestellt wird. Diese Berechnungsmethode hat das BVerfG auch unter Berücksichtigung der Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für Teilgruppen gebilligt (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.09.2024 – 2 BvL 3/17, FamRZ 2024, 1868, Rz 44 bis 46 und 51, m.w.N.). Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die Typisierung dem insoweit anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstab genügt.

47

(3) Die Höhe des Kinderfreibetrags begegnet auch hinsichtlich des darin erfassten Wohnraumbedarfs keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

48

Der Wohnbedarf von Alleinstehenden und Ehepaaren ohne Kinder wurde im Streitjahr nach der Pro-Kopf-Methode bemessen, die grundsätzlich von einer proportionalen Erweiterung des Wohnbedarfs mit jeder weiteren Person ausgeht und bei der für jede Person ein gleicher Anteil am Gesamtwohnraum angesetzt wird. Das BVerfG hat jedoch die Mehrbedarfsrechnung für die Bemessung des Wohnbedarfs von Kindern ausdrücklich gebilligt, namentlich, weil eine zusätzliche Person in einem bestehenden Haushalt jedenfalls keinen proportionalen Mehrbedarf an Gemeinschaftsräumen wie Küche, Bad oder Flur verursache (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.5.a).

49

Der Kläger zeigt keine Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass diese Erwägung unzutreffend (geworden) ist. Er verweist lediglich darauf, dass der existenznotwendige Wohnbedarf einer erwachsenen (Ehe-)Frau nach der Lebenserfahrung nicht größer sei als der eines 15-jährigen Kindes. Damit blendet er aber den maßgeblichen Aspekt aus, dass im Haushalt typischerweise bereits Gemeinschaftsräume vorhanden sind und die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt den Bedarf an diesen Räumen nicht erhöht. Der Kläger kann –wie ausgeführt– nicht verlangen, dass der von ihm nach seiner Lebensstellung geschuldete beziehungsweise tatsächlich geleistete Unterhalt (Bereitstellung der Unterkunft) berücksichtigt wird. Einwände gegen die Richtigkeit der zur Ermittlung des Wohnbedarfs für Kinder herangezogenen statistischen Daten hat der Kläger nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

50

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich –nach wie vor– weder aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch Alleinerziehender auf Anwendung des Splitting-Verfahrens gemäß § 32a Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2024 –  VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 40 f., dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 16.12.2024 – 2 BvR 1418/24: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen) einschließlich der diesem Verfahren immanenten Berücksichtigung zweier Grundfreibeträge.

51

Das Splitting-Verfahren knüpft schon nicht an einen kindbedingten Bedarf von Ehepaaren an. Für den zusätzlichen Bedarf von Kindern sind vielmehr gesonderte steuerrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeiten (z.B. §§ 32, 33a EStG) vorgesehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, unter C.II.3.b bb (1) sowie Senatsbeschluss vom 29.09.2016 –  III R 62/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259, Rz 25).

52

Zudem unterscheidet sich die Ehe, die (wie die Lebenspartnerschaft) als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft ausgestaltet ist, von ungebundenen Paarbeziehungen ebenso wie von Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten (BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, unter C.II.3.a).

53

Außerdem differiert die Lebenssituation eines verwitweten Alleinerziehenden sowohl von der eines in intakter Ehe lebenden Ehepaares als auch von der eines Geschiedenen, bei dem nacheheliche Unterhaltszahlungen (vgl. §§ 1569 ff. BGB) an den früheren Ehegatten eine wirtschaftliche Belastung darstellen, welche seine steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2002 –  III B 40/02, BFH/NV 2003, 157, dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 26.02.2004 – 2 BvR 1933/02: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Senatsbeschluss vom 27.05.2013 –  III B 2/13, BFH/NV 2013, 1406, dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 16.07.2015 – 2 BvR 1519/13: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Senatsbeschluss vom 29.09.2016 –  III R 62/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259, Rz 18 ff., dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 18.09.2018 – 2 BvR 221/17: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und Senatsbeschluss vom 17.01.2017 –  III B 20/16, BFH/NV 2017, 740, Rz 30 ff., dazu BVerfG-Kammerbeschluss vom 18.09.2018 – 2 BvR 754/17: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen).

54

Auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 (BVerfGE 19, 268) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die zitierten Ausführungen des BVerfG beziehen sich auf den Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, welcher vorsah, bei glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer Kirche angehörenden Ehegatten (selbst im Fall der getrennten Veranlagung) nach der Hälfte der (zusammengerechneten) Einkommensteuer der Ehegatten zu bemessen. Das BVerfG hat sich in diesem Urteil unter anderem mit dem Splitting-Verfahren auseinandergesetzt und die dabei vorgenommene Halbierung der Einkünfte lediglich als Methode zur Berechnung der Einkommensteuer ohne steuerbegründende Wirkung charakterisiert (BVerfG-Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, unter C.I.2.a). Aus dem Verweis auf das zur steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen ergangene BVerfG-Urteil vom 24.01.1962 – 1 BvL 32/57 (BVerfGE 13, 290) wird zudem deutlich, dass das BVerfG (allein) das eheliche Güterrecht in den Blick genommen hat, als es ausführte, dass die Ehe über die Unterhaltsgemeinschaft hinaus keine enge Wirtschaftsgemeinschaft begründe. Der Güterstand ist jedoch für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nicht von Bedeutung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, unter C.II.3.b aa sowie BFH-Urteil vom 15.11.2005 –  VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, unter II.). Der vom Kläger ausgemachte Widerspruch ist daher nicht zu erkennen.

55

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG

Der BFH entschied u. a., dass sonstige Rücklagen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG alle Rücklagen sind, die nicht im steuerlichen Einlagekonto i. S. v. § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind (Az. VIII R 41/23).

BFH, Urteil VIII R 41/23 vom 25.02.2025

Leitsatz

  1. Sonstige Rücklagen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind.
  2. Eine vom Sonderausweis auszunehmende „Einlage der Anteilseigner“ setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.10.2023 – 6 K 2838/20 und die Einspruchsentscheidung vom 30.11.2020 aufgehoben.

Der Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes vom 04.12.2018 wird dahingehend geändert, dass die Feststellung des Sonderausweises in Höhe von 10 Mio. € ersatzlos entfällt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen, ist.

3

Im Jahr 2009 leisteten die Anteilseigner eine Einlage von 10 Mio. €. Die Klägerin gab die Einlage in ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 KStG nicht an. Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin wurde deshalb zum 31.12.2009 –erklärungsgemäß– in Höhe von 0 € festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Ein Antrag der Klägerin auf Änderung des Feststellungsbescheids gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) wurde abgelehnt. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die im Anschluss erhobene Klage. Auch ein auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützter Änderungsantrag der Klägerin führte nicht zum Erfolg.

4

Ein Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2011 mit dem Antrag, das steuerliche Einlagekonto in Höhe von 10 Mio. € festzustellen, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

5

Im Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 13.04.2018 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) das steuerliche Einlagekonto und das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital auf jeweils 0 € fest. In der Bilanz der Klägerin auf den 31.12.2016 sind ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000 € und eine Kapitalrücklage in Höhe von 10 Mio. € ausgewiesen.

6

Am 17.07.2017 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Das Stammkapital erhöhte sich durch Umwandlung der Kapitalrücklage von 25.000 € auf 10.025.000 €.

7

Am 04.09.2018 setzte die Gesellschafterversammlung der Klägerin das Stammkapital wieder um 10 Mio. € auf 25.000 € herab. Der Herabsetzungsbetrag wurde vom Stammkapital in die Kapitalrücklage umgebucht.

8

In ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.2017 nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 14.09.2018 erklärte die Klägerin den Endbestand des steuerlichen Einlagekontos mit 10 Mio. €.

9

Das FA wich, nach vorheriger Ankündigung, von den erklärten Angaben ab und stellte das steuerliche Einlagekonto im Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG in Höhe von 0 € fest. Das FA stellte außerdem einen Sonderausweis in Höhe von 10 Mio. € aufgrund einer Kapitalerhöhung aus sonstigen Rücklagen fest. Der Feststellungsbescheid erging am 04.12.2018.

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2020 wies das FA den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG als unbegründet zurück.

11

Die hiergegen erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 319 mitgeteilten Gründen keinen Erfolg. Der Begriff der Einlage in § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sei nicht materiell auszulegen. „Vergessene“ Einlagen könnten im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach der Systematik der §§ 27, 28 KStG vom Sonderausweis nicht ausgenommen werden.

12

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG.

13

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24.10.2023 – 6 K 2838/20 aufzuheben,

  1. das FA zu verpflichten, den Bestand des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2017 ohne Erfassung der im Jahr 2017 (Streitjahr) umgesetzten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln mit 0 € festzusetzen.

14

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

16

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12. des Streitjahrs in Höhe von 10 Mio. € als erfüllt angesehen. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellung des Sonderausweises in Höhe von 10 Mio. € ist aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

17

1. Der Revisionsantrag ist unter Berücksichtigung seiner Begründung rechtsschutzgewährend dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht die Verpflichtung des FA begehrt, den Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG mit 0 € festzustellen, sondern die Aufhebung der Feststellung des Sonderausweises in Höhe von 10 Mio. €. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision dem Grunde nach gegen das Entstehen eines Sonderausweises mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG seien nicht erfüllt. Diesem Begehren entspricht die ersatzlose Aufhebung der Feststellung des Sonderausweises, denn anders als beim steuerlichen Einlagekonto, das zwingend festzustellen ist, wird ein Sonderausweis von 0 € nicht festgestellt (vgl. Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 28 Rz 51; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 28 KStG Rz 21).

18

In dem so verstandenen Revisionsantrag liegt weder eine Beschränkung noch eine unzulässige Erweiterung des Klagebegehrens gegenüber dem finanzgerichtlichen Verfahren. Zwar hatte die Klägerin vor dem FG einen Verpflichtungsantrag gestellt. Auch dieser ist aber rechtsschutzgewährend als Antrag auf Aufhebung der Feststellung des Sonderausweises auszulegen. Das Revisionsgericht ist in der Auslegung prozessualer Willenserklärungen frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.06.2024 –  VIII R 16/21, BFH/NV 2024, 1415, Rz 26, m.w.N.).

19

2. a) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG fingiert eine Verwendungsreihenfolge. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird danach vorrangig aus dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos und erst nach dessen vollständigem Verbrauch durch sonstige Rücklagen finanziert. Für den Bestand des steuerlichen Einlagekontos kommt es auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung an, nicht auf den gesondert festgestellten Bestand zum Schluss des vorangegangenen Jahrs (§ 28 Abs. 1 Satz 2 KStG). Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis).

20

b) Sonstige Rücklagen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind.

21

Darunter fallen nicht nur Gewinn-, sondern auch Kapitalrücklagen (vgl. Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 28 Rz 32). § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 KStG knüpft nicht an die handelsbilanzielle Unterscheidung zwischen Kapital- und Gewinnrücklagen an, sondern definiert den Begriff der „sonstigen Rücklagen“ in Abgrenzung zum steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 Abs. 1 KStG. Der Begriff der sonstigen Rücklagen bildet mithin die Summe aller Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst sind (Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 28 Rz 33; Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 28 Rz 32).

22

Dies zugrunde gelegt, ist das Nennkapital der Klägerin im Streitjahr um 10 Mio. € durch die Umwandlung von sonstigen Rücklagen erhöht worden. Das steuerliche Einlagekonto wurde nicht verwendet. Sein festgestellter Bestand zum 31.12.2016 betrug 0 €; eine unterjährige Erhöhung durch Einlagen hat im Streitjahr unstreitig nicht stattgefunden.

23

c) Eine nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom Sonderausweis auszunehmende „Einlage der Anteilseigner“ setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.

24

aa) Es ist umstritten, ob das Tatbestandsmerkmal „aus Einlagen der Anteilseigner“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG materiell-rechtlich verstanden werden kann. Nach wohl überwiegender Auffassung im Schrifttum ist der Ausdruck im Kontext so zu verstehen, dass er –trotz abweichender Formulierung– abschließend auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos verweist. Dies schließt die Berücksichtigung „vergessener“ Einlagen aus (Brandis/Heuermann/Oellerich, § 28 KStG Rz 15; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock –D/P/M–, Die Körperschaftsteuer, § 28 KStG Rz 41; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 28 Rz 37a; HHR/Berninghaus, § 28 KStG Rz 20; Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 28 KStG Rz 21; Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 28 Rz 44). Nach der Gegenansicht muss der Wortlaut der Vorschrift ernstgenommen werden mit der Folge, dass „vergessene“ Einlagen vom Sonderausweis ausgenommen sind (Streck/Binnewies, KStG, 10. Aufl., § 28 Rz 23; Binnewies, GmbH-Rundschau 2015, 1065, 1069; Ott, Deutsche Steuer-Zeitung 2016, 227, 232; derselbe, Deutsches Steuerrecht 2014, 673, 675). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Für diese Auffassung streitet der klare Wortlaut der Norm. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch der Sinn und Zweck des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG oder binnensystematische Erwägungen gebieten es, das steuerliche Einlagekonto bei der Nennkapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausnahmslos zugrunde zu legen.

25

bb) Seinem Wortlaut nach stellt § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG allgemein auf „Einlagen“ der Anteilseigner oder auf die „festgestellten Einlagen“ ab und nimmt auch keine Eingrenzung nach dem Zeitpunkt der Einlageleistung vor. Der Wortlaut der Regelung legt damit ein Verständnis nahe, wonach es auf die Erfassung dieser Einlagen im steuerlichen Einlagekonto nicht ankommt.

26

cc) Unergiebig sind die Gesetzesmaterialien zwar in Bezug auf die hier zu beurteilende Umwandlung einer „vergessenen“ Einlage. Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt aber, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal „aus Einlagen der Anteilseigner“ zumindest bewusst formuliert hat. Ursprünglich sollte § 28 KStG wie folgt lauten: „Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind, und waren die Rücklagen aus dem Gewinn gebildet worden, so ist dieser Teil des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen“ (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 80). Auf Empfehlung des Finanzausschusses vom 16.05.2000 (BTDrucks 14/3366) ist dann die im Wesentlichen geltende Fassung Gesetz geworden, in der nicht mehr die Umwandlung von Gewinnrücklagen vorausgesetzt wird, sondern die Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen stammenden Beträgen. Zur Begründung der geänderten Formulierung heißt es lediglich, es solle eine Reihenfolge bei der Umwandlung von Rücklagen in gezeichnetes Kapital festgelegt werden (BTDrucks 14/3366, S. 124). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung war damit offenbar nicht beabsichtigt.

27

dd) Auch der Sinn und Zweck des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG spricht dafür, Einlagen der Anteilseigner unabhängig von ihrer Feststellung im steuerlichen Einlagekonto vom Sonderausweis auszunehmen. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG soll Besteuerungslücken schließen, die bei der Umwandlung von Gewinnrücklagen in Nennkapital und späterer Kapitalherabsetzung entstehen würden (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 126). Der Sonderausweis soll verhindern, dass Gewinne, die im Fall der Ausschüttung zu versteuern wären, nach Umwandlung in Nennkapital und Kapitalherabsetzung oder im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft steuerfrei ausgeschüttet werden. Durch den Sonderausweis entsteht „unechtes“, nicht durch Einlagen gebildetes, Nennkapital, für das § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gilt. Rückzahlungen von Nennkapital, die den Sonderausweis mindern, gelten als Gewinnausschüttungen und führen beim Anteilseigner zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Damit sichert der Sonderausweis die Ausschüttungsbesteuerung von in Nennkapital umgewandelten Gewinnrücklagen. Bei der Umwandlung von Kapitalrücklagen, die aus „vergessenen“, also nicht im Einlagekonto erfassten, Einlagen gebildet werden, ist diese Rechtsfolge der Sache nach nicht gerechtfertigt, sondern widerspricht der sich aus der Zusammenschau von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 EStG ergebenden Grundannahme, dass Einlagen –vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen– steuerfrei zurückgezahlt werden können (vgl. Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 18).

28

ee) Es ist schließlich auch nicht aus systematischen Gründen geboten, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG dahin auszulegen, dass die Umwandlung sonstiger, nicht im Einlagekonto erfasster Rücklagen ausnahmslos zur Bildung eines Sonderausweises führt.

29

Für ihre gegenteilige Auffassung bemühen das FG und Stimmen im Schrifttum vor allem die innere Systematik des § 28 Abs. 1 KStG, die Bindung auch der Gesellschaft an den (festgestellten) Bestand des steuerlichen Einlagekontos (Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 28 KStG Rz 21) und den Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Diese Gründe verfangen indes nicht.

30

Die innere Systematik der §§ 27, 28 KStG gebietet diese enge Auffassung nicht. Dagegen spricht insbesondere, dass die Formulierung „mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen“ sonst keine eigene Bedeutung hätte und überflüssig wäre (so Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 28 Rz 33; Dötsch/Werner in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 28 KStG Rz 40). Denn das Merkmal „sonstige Rücklagen“ meint bereits alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst sind. Eine vom Gesetz vorausgesetzte Ausnahme gäbe es dann nicht. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass jede Erhöhung des Nennkapitals, die nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden kann, zum Sonderausweis führt, hätte er die zitierte Formulierung weglassen müssen.

31

Aus der Bindungswirkung des festgestellten Bestands des steuerlichen Einlagekontos für die Gesellschaft ergibt sich nichts anderes. Die Verwendungsreihenfolge von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG schließt einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto und damit die steuerfreie Rückzahlung von Einlagen aus (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.2013 –  I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, Rz 22; vom 11.02.2015 –  I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, Rz 8). Nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasste Einlagen können nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei zurückgezahlt werden. Ihre Rückzahlung führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung, dass solche Einlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wie Gewinnrücklagen den Sonderausweis erhöhen müssen (s. II.2.c dd), lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen.

32

Schließlich schlägt auch der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht durch. Zwar kann sich die Berücksichtigung „vergessener“ Einlagen für die Gesellschaft als schwierig darstellen. Diese Schwierigkeiten würden vermieden, wenn lediglich auf das steuerliche Einlagekonto abgestellt würde. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verfügt allerdings die Körperschaft regelmäßig über die für einen Einlagenachweis erforderlichen Unterlagen. Zudem liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Einlageleistung bei der Körperschaft. Etwaige praktische Schwierigkeiten sprechen deshalb nicht dagegen, aus (nicht im steuerlichen Einlagekonto erfassten) Einlagen stammende Kapitalrücklagen vom Sonderausweis auszunehmen.

33

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG stammen die 10 Mio. €, die vor der Kapitalerhöhung in der Kapitalrücklage der Klägerin erfasst waren, aus einer Einlage der Anteilseigner. Die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG lagen vor. Der Senat gibt deshalb der Klage statt und hebt die gesonderte Feststellung des Sonderausweises ersatzlos auf.

34

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

35

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit über die örtliche Zuständigkeit von Hauptzollämtern für Steuerentlastungsanträge im Rahmen der Strom- und Energiesteuer und über den maßgeblichen Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 26 AO (Az. VII R 23/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 33/25 vom 22.05.2025 zum Urteil VII R 23/22 vom 19.12.2024

Das zuständige Hauptzollamt (HZA) für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dieser satzungsmäßige Sitz kann sich vor der Gewährung der Steuerentlastung ändern. Die örtliche Zuständigkeit geht nach § 26 der Abgabenordnung (AO), der den Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde für den Fall regelt, dass sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, aber nur über, wenn die bisher zuständige Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens begonnen hat. Die bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit reicht dafür nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2024 – VII R 23/22 – entschieden. Die Entscheidung schafft Klarheit über die örtliche Zuständigkeit von Hauptzollämtern für Steuerentlastungsanträge im Rahmen der Strom- und Energiesteuer und über den maßgeblichen Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 26 AO.

Im Streitfall beantragte die Klägerin, die Strom und Energieerzeugnisse verwendet und im Streitjahr 2018 bereits drei Betriebsstätten an verschiedenen Standorten hatte, Steuerentlastungen auch für eine vierte Betriebsstätte, deren Rechtsnachfolgerin sie im Jahr 2019 wurde. Anders als bei den anderen drei Betriebstätten stellte sie die Steuerentlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte Ende 2019 jedoch nicht beim HZA an ihrem satzungsmäßigen Sitz, sondern bei dem bislang für diese – im Jahr 2018 noch selbstständige – Betriebsstätte zuständigen HZA. Letzteres hielt sich nach Vorprüfung der Anträge für unzuständig und übermittelte die Anträge an das HZA des satzungsmäßigen Sitzes der Klägerin, dem die Anträge erst im Februar 2020 und damit nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zugingen. Es versagte daher die Steuerentlastung für die vierte Betriebsstätte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH entschied, dass die Klägerin wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer hat. Nach den entsprechenden Durchführungsverordnungen ist für die Strom- bzw. Energiesteuerentlastung das Hauptzollamt für Entlastungsanträge örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbstständige Einheit abzustellen. Betrieben im Sinne des Strom- und Energiesteuerrechts wird ein Unternehmen grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz. In diesen nationalen Vorschriften liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn die nach nationalem Recht bestehende Notwendigkeit, Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde einzureichen, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Entlastungen sicherzustellen, da nur das zuständige HZA in der Lage ist, alle notwendigen Prüfungen – gegebenenfalls auch vor Ort – vorzunehmen. Schließlich klärte der BFH, dass § 26 AO nur eingreift, wenn die bisher zuständige Behörde erst nach Bearbeitungsbeginn des konkreten Verfahrens von dieser Änderung Kenntnis nimmt. Die bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist hierfür allerdings nicht ausreichend.

Leitsatz

  1. Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen.
  2. § 26 der Abgabenordnung setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar.
  3. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung, strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde zu stellen, verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
  4. Die Versagung einer Steuerentlastung verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn mit dem Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintritt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2022 – 1 K 1149/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist der fristgerechte Eingang von Entlastungsanträgen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Kalenderjahr 2018 (Streitjahr) beim örtlich zuständigen Hauptzollamt.

2

ie Klägerin entnimmt Strom und verwendet Energieerzeugnisse als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, vorrangig für die Entwicklung und Herstellung von Kabeln und Leitungen. Dafür stellt sie regelmäßig Steuerentlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (StromStG) sowie für im Jahr verwendete Energieerzeugnisse nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStG). Für die bisherigen, in C, B und D belegenen Betriebsstätten der Klägerin, die ihren Sitz in C hat, reichte die Klägerin die Entlastungsanträge stets beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt –HZA–) ein.

3

Seit 2019 ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der E-GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.xx.2019 wurde die E-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin, bezeichnet als E-GmbH c/o Rechtsnachfolger …, reichte zunächst per E-Mail vom 20.12.2019 die fünf streitgegenständlichen Entlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte F für das Jahr 2018 beim Hauptzollamt … (Hauptzollamt G) ein. Die Entlastungsanträge enthielten die bisherige Unternehmensnummer der E-GmbH. In der E-Mail vom 20.12.2019 führte die Klägerin aus: „(…) für unsere im Betreff genannte Konzerngesellschaft, die bisherige E-GmbH (Rechtsnachfolger …), erhalten Sie beigefügt und vorab Entlastungsanträge für 2018. (…) Bitte beachten Sie, dass die E-GmbH im Wege der Verschmelzung inzwischen auf die … übertragen wurde (…).“ Der E-Mail vom 20.12.2019 fügte die Klägerin zwei Handelsregisterauszüge bei, von denen aus einem (Abruf vom xx.xx.2019) die Verschmelzung hervorging. Für die Tätigkeiten der weiteren klägerischen Betriebsstätten in C, B und D reichte die Klägerin die Entlastungsanträge für das Streitjahr –wie bisher auch– beim HZA ein. Postalisch gingen alle Entlastungsanträge der Klägerin jeweils am 31.12.2019 beim Hauptzollamt G beziehungsweise beim HZA ein. Auf dem Briefumschlag für die übersandten Anträge der Betriebsstätte F war die Klägerin als Absenderin bezeichnet.

4

Das Hauptzollamt G hielt sich nach der Vorprüfung der klägerischen Anträge für den Standort F aufgrund der Verschmelzung für unzuständig und übermittelte die Anträge dem HZA. Das HZA erhielt die Anträge am 24.01.2020 in postalischer Form. Mit Bescheid vom 19.02.2020 lehnte es die streitgegenständlichen Anträge ab, da diese verspätet bei ihm als zuständigem Hauptzollamt eingetroffen seien. Das Hauptzollamt G sei aufgrund der Verschmelzung wegen § 45 der Abgabenordnung (AO) unzuständig gewesen. Die Übermittlung der Anträge an das Hauptzollamt G habe die Festsetzungsverjährung zum 01.01.2020 nicht hemmen können. Die Anträge hätten für eine rechtzeitige Antragstellung zum 31.12.2019 bei ihm, dem HZA, eingehen müssen. Es könne die Anträge auch nicht als Korrekturanträge werten, da die Anträge erstmalig für die Betriebsstätte F gestellt worden seien. Ein Neuantrag sei wegen der am 01.01.2020 eingetretenen Festsetzungsverjährung verspätet.

5

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Steuerentlastung sei bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz habe. Eine örtliche Zuständigkeit mehrerer Hauptzollämter sei ausgeschlossen. Da es beim strom- und energiesteuerrechtlichen Unternehmensbegriff auf die kleinste formal rechtliche Einheit ankomme, entspreche die Begründung mehrerer örtlicher Zuständigkeiten aufgrund von mehreren Betriebsstätten gemäß § 12 AO nicht dem Zweck der strom- und energiesteuerrechtlichen Vorschriften und sei auf diese nicht übertragbar. Dass nur ein Hauptzollamt örtlich zuständig sein könne, folge auch daraus, dass die Begünstigung davon abhänge, dass der Antragsteller ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sei; durch eine Verschmelzung könne sich aber der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit verschieben. Bei einer mehrfachen örtlichen Zuständigkeit wäre eine derartige Prüfung durch diverse zuständige Hauptzollämter ohne entsprechenden Informationsaustausch zwischen ihnen nicht mehr möglich.

6

Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit hänge nicht von der Kenntnis der Finanzbehörden ab. Denn § 26 AO finde im Rahmen der Verbrauchsteuern nach § 23 AO, bei denen es auf den Ort der Tatbestandsverwirklichung ankomme, keine Anwendung. Ein Antrag bei einem unzuständigen Hauptzollamt könne die Frist nicht hemmen.

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, das FG gehe zu Unrecht davon aus, dass die örtliche Zuständigkeit nach § 1 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (StromStV) bzw. § 1a Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStV) nur an dem Ort begründet sei, an dem die Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen ihren Sitz habe. Die Regelungen seien fast wortgleich zu der grundsätzlichen Regelung für Verbrauchsteuern in § 23 Abs. 2 Satz 1 AO, sodass eine anders-lautende Auslegung einer entsprechenden systematischen oder teleologischen Begründung bedürfe. Dafür seien keine tragfähigen Gründe ersichtlich. Im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 1 AO werde für die Frage, „wo der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt“, nicht darauf abgestellt, wo die Geschäftsleitung ihren Sitz habe, sondern darauf, wo der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalte. Der Verweis auf das Senatsurteil vom 06.10.2015 –  VII R 16/14 gehe insoweit ins Leere, da die örtliche Zuständigkeit im dortigen Fall unstreitig gewesen sei.

8

Die formale Betrachtungsweise des § 2 Nr. 4 StromStG betreffe die Abgrenzung des Steuerpflichtigen und damit auch des Antragsberechtigten im Falle einer Steuerentlastung. Vorliegend stehe nicht in Frage, dass die Anlagen, bezüglich derer die streitrelevanten Entlastungsanträge gestellt worden seien, durch die Klägerin betrieben würden. Nicht die Betriebsstätte F als betriebsorganisatorische Untereinheit habe die Anträge gestellt, sondern die Klägerin. Der Verweis des FG auf die Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG gehe daher fehl. Zudem bestehe keine argumentative Grundlage dafür, anhand der Unternehmensdefinition des § 2 Nr. 4 StromStG die Möglichkeit einer Mehrfachzuständigkeit im Sinne des § 25 AO auszuschließen.

9

Rechtsfehlerhaft habe das FG zudem nicht § 26 AO auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit angewendet. Zwar sei zutreffend, dass § 26 AO in Fällen des § 23 Abs. 1 AO keine Anwendung finde. Bei den in Frage stehenden Strom- und Energiesteuern gehe es aber um dasselbe zuständigkeitsbegründende Merkmal wie in § 23 Abs. 2 Satz 1 AO. Die grundsätzliche Zuständigkeitsregelung des § 23 AO werde durch § 1 Satz 1 StromStV und § 1a Satz 1 EnergieStV auf die Zuständigkeit des sogenannten Betriebshauptzollamts entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 1 AO beschränkt.

10

Auch wende das FG § 26 AO rechtsfehlerhaft an. Nach dem FG stelle § 9b StromStG nicht darauf ab, ob bei der Finanzbehörde ein positives Wissen im Hinblick auf die Verschmelzung vorliege. Daraus folgere es, dass § 26 AO nicht anwendbar sein könne, da diese Vorschrift eben auf die positive Kenntnis der Finanzbehörde abstelle. Jedoch gehe es bei § 26 AO –anders als bei § 9b StromStG– nicht um die Voraussetzungen für die Entlastung selbst, sondern um die Voraussetzungen für den Wechsel der Zuständigkeit. Insoweit komme es zwar ebenfalls auf die positive Kenntnis an. Die Frage betreffe insoweit aber nicht die Begründetheit des Antrags, sondern die vorgelagerte Frage der Begründung der örtlichen Zuständigkeit. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die beteiligten Hauptzollämter im Streitfall noch keine Kenntnis von der Verschmelzung gehabt. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei das Hauptzollamt G das zuständige Hauptzollamt gewesen. Erst mit positiver Kenntnis ändere sich die örtliche Zuständigkeit nach § 26 AO.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2020 zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich ihrer Anträge vom 16.12.2019 nach den §§ 9a, 9b, 10 StromStG und den §§ 54, 55 EnergieStG bezüglich ihrer Fabrikationsstätte F im Streitjahr neu zu bescheiden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Nach Ansicht des HZA hätte die Klägerin ihm die Verschmelzung spätestens in dem Moment bekanntgeben müssen, in dem sie die Entlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte gestellt habe. Allein das HZA sei für die Bearbeitung der Anträge zuständig gewesen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann das Hauptzollamt G die klägerischen Unterlagen zur Kenntnis genommen habe. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verschmelzung durch die Behörde komme es nicht an.

14

Eine andere Zuständigkeit ergebe sich nicht aus der Abgabenordnung. § 21 AO sei nicht anwendbar, da diese Norm die Umsatzsteuer betreffe. Zudem seien die verschiedenen Standorte der Klägerin vorliegend nicht als gleichartig zu betrachten. Mit § 25 AO seien Zuständigkeiten der Finanzbehörde gemeint, deren Notwendigkeit sich aus dem individuellen Einzelfall heraus zwangsläufig ergäben, nicht aber durch das bewusste Handeln des Entlastungsberechtigten steuerbar seien. Ein anderes Verständnis würde im Massengeschäft dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie einem effektiven Verwaltungshandeln bei der Umsetzung der –im Streitfall noch gültigen– Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2009, Nr. L 9, 12) zuwiderlaufen.

15

Auch § 26 AO greife nicht ein, da diese Norm nur dann gelte, wenn eine Behörde bereits mit einem konkreten Verfahren mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsakts begonnen habe. Die unaufgeforderte Einreichung der Entlastungsanträge für die Betriebsstätte F führe jedoch nicht dazu, dass die adressierte Behörde das Verwaltungsverfahren bereits eröffnet habe.

16

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

II.

17

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des FG ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG-Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat die Anträge auf Steuerentlastung für das Streitjahr –Kalenderjahr 2018– nach den §§ 9a, 9b und 10 StromStG und nach den §§ 54 und 55 EnergieStG für die in F belegene Betriebsstätte zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer. Die Entlastungsanträge sind nicht innerhalb der Antragsfristen beim zuständigen HZA eingegangen und etwaige Entlastungsansprüche infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen (§ 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 155 Abs. 5 i.V.m. § 47 AO).

18

1. Die Klägerin hat innerhalb der Antragsfristen keine Anträge auf Strom- und Energiesteuerentlastung nach den §§ 9a, 9b und 10 StromStG und den §§ 54 und 55 EnergieStG für ihre Betriebsstätte F beim örtlich zuständigen Hauptzollamt gestellt.

19

a) Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StromStV ist der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a StromStG bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nach § 17a Abs. 1 Satz 3 StromStV nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.

20

Entsprechende Tatbestandsvoraussetzungen enthalten § 17b Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StromStV hinsichtlich der Entlastungsanträge nach §§ 9b und 10 StromStG sowie § 100 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 EnergieStV für die Anträge auf Steuerentlastung nach §§ 54 und 55 EnergieStG.

21

b) Das für den Antragsteller zuständige Hauptzollamt wird in § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV genauer bestimmt. Demzufolge ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Es kommt somit einerseits darauf an, dass es sich um eines der in den Entlastungsnormen genannten Unternehmen handelt, sowie andererseits darauf, an welchem Ort das Unternehmen betrieben wird. Wie bereits die Formulierung im Präsens zeigt, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit das Unternehmen in seiner jetzigen Gestalt –im Streitfall nach der Verschmelzung– maßgeblich. Denn der frühere Rechtsträger existiert nicht mehr und kann somit keinen Antrag mehr stellen.

22

aa) Die Entlastungsansprüche nach §§ 9a, 9b und 10 StromStG und nach §§ 54 und 55 EnergieStG gelten für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (bei § 9b StromStG und § 54 EnergieStG daneben auch für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft). Auf ein solches Unternehmen ist folglich im Rahmen des § 1 StromStV und § 1a EnergieStV bei der Frage, welches Hauptzollamt örtlich zuständig ist, abzustellen. Der Begriff „Unternehmen des Produzierenden Gewerbes“ ist in § 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 StromStG legaldefiniert.

23

(1) Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes liegt gemäß § 2 Nr. 3 StromStG unter anderem vor, wenn es den enumerativ in dieser Norm aufgezählten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige –durch das Statistische Bundesamt– zuzuordnen ist. § 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 StromStG stellt dabei auf das Unternehmen als die kleinste rechtlich selbständige Einheit ab. Ein Unternehmen –und damit stromsteuerrechtlich begünstigt– ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbständige Einheit (Senatsurteil vom 24.04.2018 –  VII R 21/17, Rz 14).

24

(2) Diese Legaldefinition hat auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des örtlich zuständigen Hauptzollamts Bedeutung. Denn nach § 9a Abs. 1 StromStG wird auf Antrag „die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (…) entnommen hat“; entlastungsberechtigt ist gemäß § 9a Abs. 2 StromStG das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Somit stellt dieses Unternehmen den Antrag auf Steuerentlastung. Damit folgt aus dem Zusammenhang von § 2 Nr. 4 StromStG mit § 9a StromStG, dass nur die kleinste rechtlich selbständige Einheit diesen Antrag stellen kann.

25

Zum Antrag selbst heißt es in § 17a Abs. 1 Satz 1 StromStV, dass der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a StromStG bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist. Da Antragsteller die kleinste rechtlich selbständige Einheit ist, muss sich die Bestimmung des zuständigen Hauptzollamts nach dieser Einheit richten. Gemäß § 1 Satz 1 StromStV richtet sich das nach dem Bezirk, von dem aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt.

26

Entsprechendes gilt für die weiteren hier streitgegenständlichen Entlastungstatbestände.

27

bb) Ein Unternehmen wird im Sinne von § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz betrieben.

28

(1) Dafür spricht bereits die Verordnungshistorie. Denn nach der BRDrucks 682/09, S. 295 zu § 1a EnergieStV heißt es: „Ziel dieser Neuregelung ist insbesondere, dass ein Unternehmen sich künftig nur noch an ein und ggf. nicht an mehrere Hauptzollämter wenden muss.“ Mithin war Zweck dieser Norm, dass der Entlastungsantrag nicht von jeder Betriebsstätte aus gestellt werden kann (s. auch BRDrucks 682/09, S. 165, Art. 6 Nr. 3).

29

(2) Zudem dient die Zuständigkeit des HZA am satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens auch der Durchführung des Entlastungsverfahrens und der Umsetzung der gesetzgeberischen Intention. Der Antragsteller hat unter anderem gemäß § 17a Abs. 4 StromStV einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Das Hauptzollamt muss prüfen können, ob die Voraussetzungen der Entlastungsnormen vorliegen, also beispielsweise, ob es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt, für welchen Zweck und welche Menge es Strom entnommen oder wofür es ein Energieerzeugnis verwendet hat. Dafür ist es notwendig, auf Unterlagen des Antragstellers wie zum Beispiel Rechnungen oder Buchungsunterlagen zugreifen zu können. Diese Dokumente befinden sich regelmäßig am Geschäftssitz eines Unternehmens.

30

(3) Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06.10.2015 –  VII R 16/14 (Rz 10) zum Energiesteuerrecht ausgeführt, dass die Steuerentlastung bei dem Hauptzollamt zu beantragen ist, „in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat“. Zu derselben Einschätzung kam er im Senatsurteil vom 10.11.2015 – VII R 35, 37/14 (Rz 11 i.V.m. Rz 3), ebenfalls zum Energiesteuerrecht. Obwohl die Frage der zuständigen Behörde in den dortigen Revisionsverfahren nicht streitig war, handelte es sich bei den Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde nicht lediglich um obiter dicta. Vielmehr konnten die sich daran anschließenden Rechtsausführungen nur erfolgen, weil der Senat die finanzgerichtliche Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde als zutreffend ansah. Denn der Senat ist gehalten, das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts zu prüfen und insoweit gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO –im Rahmen des Revisionsantrags (§ 121 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO)– an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden, wenn mit der Revision nicht ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22.12.2010 –  I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 34, m.w.N.).

31

Da die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung identisch sind, sind die zitierten Senatsurteile –wie das FG zutreffend entschieden hat-auf die entsprechenden stromsteuerrechtlichen Entlastungsanträge übertragbar.

32

(4) Soweit die Klägerin auf verschiedene Stimmen in der Literatur zu § 23 Abs. 2 Satz 1 AO, der die örtlich zuständige Finanzbehörde unter anderem für Verbrauchsteuern regelt und das Hauptzollamt für örtlich zuständig erklärt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt, verweist, können diese zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

33

Nach diesen Literaturmeinungen wird ein Unternehmen am Ort seiner Betriebsstätte im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AO betrieben (Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 23 AO Rz 30; Koenig/Pätz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 23 Rz 14; BeckOK AO/Steinke, 30. Ed. 01.10.2024, AO § 23 Rz 41). Dies ist jedoch nicht einhellige Meinung (a.A. z.B. Schoenfeld in Gosch, AO § 23 Rz 24, der den Sitz der Geschäftsleitung als maßgeblich ansieht). Zudem wird diese Auslegung nicht überzeugend begründet, sofern sie überhaupt begründet wird. Nach Wackerbeck ist beim Vorliegen einer Betriebsstätte jedenfalls ein Unternehmen existent und die Zuständigkeit nach § 23 Abs. 2 AO gegeben (Wackerbeck in HHSp, § 23 AO Rz 30). Da Verbrauchsteuern regelmäßig am Ort der Betriebsstätte entstehen, weil hier der steuerlich relevante Tatbestand verwirklicht wird, stellte § 23 Abs. 2 Satz 1 AO somit letztlich auf dasselbe Kriterium ab wie § 23 Abs. 1 AO. Nach einer anderen Auffassung kann für den Ort des Betriebs eines Unternehmens für den Regelfall auf § 21 Abs. 1 Satz 1 AO (örtliche Zuständigkeit bei der Umsatzsteuer) zurückgegriffen werden, allerdings ohne die Einschränkung, dass es darauf ankomme, wo der Unternehmer seinen Betrieb ganz oder vorwiegend betreibe (Koenig/Pätz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 23 Rz 14). Dies ist jedoch insofern nicht überzeugend, als eine Begründung, wieso diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Formulierung nur teilweise bei § 23 Abs. 2 Satz 1 AO gelten sollte und aus welchem Grund die Begrifflichkeiten in § 21 Abs. 1 Satz 1 AO und § 23 Abs. 2 Satz 1 AO überhaupt gleich laufen sollten, nicht gegeben wird.

34

(5) Die Klägerin selbst trägt vor, der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 Satz 1 AO („ganz oder vorwiegend betreibt“) bewusst eine andere Formulierung als in § 23 Abs. 2 Satz 1 AO („betreibt“) gewählt habe, könne nicht ohne Weiteres durch eine gleichlaufende Auslegung des abweichenden Wortlautes übergangen werden. Eine gleichlaufende Auslegung wäre jedoch nach der Senatsrechtsprechung nicht gegeben. Denn während § 21 Abs. 1 Satz 1 AO deutlich macht, dass es auf den Ort der hauptsächlichen Willensbildung ankommt, der sich vom Unternehmenssitz unterscheiden kann (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2000 –  VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742, unter II.1.), ist nach der Senatsrechtsprechung bei § 23 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich der Unternehmenssitz maßgeblich.

35

cc) Da demzufolge auf die juristische oder natürliche Person abzustellen ist, besteht für Betriebsstätten (§ 12 AO) nicht nur kein eigenes Antragsrecht (ebenso Pohl/Tervooren, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ-2008, 89, m.w.N.). Vielmehr bleiben diese –wie das FG richtig ausführt– bei der Bestimmung der örtlich zuständigen Finanzbehörde im Rahmen der strom- und energiesteuerrechtlichen Regelungen unberücksichtigt, weil einer Betriebsstätte die rechtliche Selbständigkeit fehlt. Es handelt sich bei Betriebsstätten lediglich um unselbständige Betriebsteile (vgl. Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 2 StromStG Rz 67; Jansen in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 2 StromStG Rz 81; Kalker/Khazzoum in StromStG – eKomm, § 2 StromStG Rz 24, Stand: 02.05.2024). Soweit in anderen rechtlichen Regelungen der Unternehmensbegriff anders als in § 2 Nr. 4 StromStG definiert wird (z.B. § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes), ist dies nicht auf das Strom- und Energiesteuerrecht übertragbar (Senatsurteil vom 24.04.2018 –  VII R 21/17, Rz 15).

36

dd) Eine weitere örtliche Zuständigkeit aufgrund der §§ 18 AO ff. kann sich neben den spezialgesetzlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV nicht ergeben.

37

(1) Nach § 17 AO sind aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen die Normen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 18 ff. AO im Strom- und Energiesteuerrecht nicht anwendbar (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 4; Schoenfeld in Gosch, AO § 23 Rz 10). Damit wird auch § 23 AO durch die Sonderregelungen des § 1 StromStV und § 1a EnergieStV verdrängt (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2019 – 4 K 379/18 VSt, Rz 19; ebenso Drüen in Tipke/Kruse, § 23 AO Rz 5).

38

Eine mehrfache örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO kommt nicht in Betracht, da es bei den spezialgesetzlichen Regelungen des § 1 Satz 1 StromStG bzw. § 1a Satz 1 EnergieStG lediglich einen möglichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit gibt. Das ist –wie gesehen– der Unternehmenssitz.

39

Dass es im Rahmen der genannten spezialgesetzlichen Verbrauchsteuerregelungen zu keiner Mehrfachzuständigkeit kommen kann, überzeugt, weil die hier streitigen Steuerentlastungen davon abhängen, dass es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt, was die Finanzbehörde zu prüfen hat. Durch eine Verschmelzung kann sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zum Produzierenden Gewerbe nicht mehr möglich ist. Diese Prüfung in die Hand nur eines örtlich zuständigen Hauptzollamts zu geben, ist sinnvoll und effizient (vgl. Senatsurteile vom 22.11.2011 –  VII R 22/11, BFHE 235, 95, Rz 11 und vom 07.07.2020 –  VII R 6/19, Rz 23; ebenso Drüen in Tipke/Kruse, § 23 AO Rz 5, § 25 AO Rz 2; ferner Schmieszek in Gosch, AO § 25 Rz 5; Schmieszek in AO – eKomm, § 25 AO Rz 1, Stand: 18.09.2024; Koenig/Pätz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 25 Rz 5; Wackerbeck in HHSp, § 25 AO Rz 7; Krömker in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 11.2024, § 17 AO Rz 2).

40

(2) Inwieweit die Subsidiarität nach § 17 AO auch für die weiteren, für alle Steuerarten allgemein geltenden §§ 24 bis 29 AO eingreift, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden (offen gelassen in Senatsurteil vom 05.03.1985 –  VII R 146/84, BFHE 143, 294, BStBl II 1985, 377, für das Kraftfahrzeugsteuerrecht; zur Literatur vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 4; Klein/Rätke, AO, 18. Aufl., § 17 Rz 2).

41

(a) Im Streitfall kann allein die Anwendbarkeit des § 26 AO im Falle eines Zuständigkeitswechsels in Frage kommen. Maßgeblich ist, ob die Zuständigkeitsregelung an ein unveränderbares und zeitpunktbezogenes Merkmal wie zum Beispiel die Tatbestandsverwirklichung anknüpft oder an ein beim Steuerpflichtigen vorliegendes Merkmal wie beispielsweise den Unternehmenssitz (Wackerbeck in HHSp, § 26 AO Rz 11). Bei letzterem ist ein Zuständigkeitswechsel aufgrund von sich ändernden zuständigkeitsbegründenden Umständen möglich, sodass § 26 AO grundsätzlich anwendbar wäre (Drüen in Tipke/Kruse, § 26 AO Rz 1, m.w.N.).

42

Die hier einschlägigen Zuständigkeitsnormen § 1 Satz 1 StromStV und § 1a Satz 1 EnergieStV stellen auf ein an dem Steuerpflichtigen anknüpfendes Merkmal ab, nämlich auf den Unternehmenssitz. Anders als es das FG eingeordnet hat, kann sich daher grundsätzlich ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO ergeben.

43

(b) Bei einer Gesamtrechtsnachfolge wie der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind für die Frage der örtlichen Zuständigkeit die räumlichen Verhältnisse des Gesamtrechtsnachfolgers maßgebend. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich mithin nach den Verhältnissen des Rechtsnachfolgers, und zwar auch für die Zeiträume, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge liegen (vgl. Wackerbeck in HHSp, § 26 AO Rz 58; Schmieszek in AO – eKomm, § 26 AO Rz 3, Stand: 18.09.2024).

44

(c) § 26 AO regelt den Übergang der örtlichen Zuständigkeit für den Fall, dass sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände verändern. Maßgeblich für den Übergang ist nicht der Zeitpunkt der Änderung der objektiven Umstände, sondern die subjektive Kenntnisnahme der betroffenen Behörden von dieser Änderung (Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 4, § 26 AO Rz 3; Schmieszek in AO – eKomm, § 26 AO Rz 1, Stand: 18.09.2024; Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 7).

45

(d) Die Regelung des § 26 AO greift nur ein, wenn bereits eine inländische Finanzbehörde tätig geworden ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 06.02.2020 – 5 K 2531/17 F, Rz 63; Wackerbeck in HHSp, § 26 AO Rz 22; Schmieszek in AO – eKomm, § 26 AO Rz 1, 18.09.2024; Drüen in Tipke/Kruse, § 26 AO Rz 1; Klein/Rätke, AO, 18. Aufl., § 26 Rz 1). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war diese Rechtsfrage bisher nicht zu klären. Jedoch ist sich die Kommentarliteratur diesbezüglich einig. Wechselt die örtliche Zuständigkeit, tritt die nunmehr zuständige Finanzbehörde an die Stelle der bisher zuständigen Finanzbehörde und übernimmt das laufende Verwaltungsverfahren in dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Verfahrensstand (Schmieszek in Gosch, AO § 26 Rz 9). Das überzeugt, denn solange keine Finanzbehörde tätig geworden ist, besteht kein Bedarf, den Wechsel der Zuständigkeit zu klären. Vielmehr beginnt die dann zuständige Behörde unmittelbar mit der Fallbearbeitung. Dies bestätigt auch § 26 Satz 2 AO, denn die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens nach Abstimmung mit der nunmehr zuständigen Finanzbehörde ist nur dann denkbar, wenn die ehemals zuständige Finanzbehörde bereits tätig geworden war.

46

(e) Begonnen ist ein Verfahren, wenn –entsprechend § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes– eine erste Maßnahme einer Behörde mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsakts getroffen worden ist (Wackerbeck in HHSp, § 26 AO Rz 25; Horn in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 26 AO Rz 8). Ein bei einer Behörde eingereichter Antrag genügt nicht, damit ein laufendes Verfahren vorliegt. Wird in dem Antrag deutlich, dass die im Antrag adressierte Behörde –aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden geänderten Umstands– nicht (mehr) zuständig ist, war sie in dem aktuellen Verfahren noch nicht tätig; die Prüfung ihrer Zuständigkeit geht vielmehr der eigentlichen Bearbeitung voraus. Allein dadurch liegt kein laufendes Verfahren vor. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 16.12.2003 –  IV B 69/02, BFH/NV 2004, 608) und Literatur (vgl. BeckOK AO/Steinke, 30. Ed. 01.10.2024, AO § 26 Rz 35; Wackerbeck in HHSp, § 26 AO Rz 18) betrafen andere Sachverhaltskonstellationen.

47

c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Anträge für die Betriebsstätte F zwar innerhalb der Antragsfrist, aber bei dem örtlich unzuständigen Hauptzollamt eingereicht. Das örtlich zuständige HZA erhielt die Anträge erst nach Ablauf der Antragsfrist.

48

aa) Das örtlich zuständige Hauptzollamt für die Entlastungsanträge betreffend die Betriebsstätte F war das HZA.

49

(1) Die nach § 2 Nr. 4 StromStG kleinste rechtlich selbständige Einheit ist die Klägerin selbst. Ihr Sitz liegt in C.

50

(2) Die weiteren, von der Klägerin angeführten Vorschriften der Abgabenordnung zur örtlich zuständigen Behörde sind für die streitgegenständlichen Entlastungsanträge nicht anwendbar. Eine Mehrfachzuständigkeit kann sich bei § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV nicht ergeben. § 23 AO gilt gemäß § 17 AO nur subsidiär.

51

Auch die Vorschrift des § 26 AO zum Zuständigkeitswechsel ist –anders als die Klägerin meint– auf den hiesigen Fall nicht anwendbar. Denn das bislang für die –zuvor selbständige Einheit– in F zuständige Hauptzollamt G war hinsichtlich der Entlastungsanträge für das Jahr 2018 noch nicht tätig geworden. Vielmehr hatte es die Anträge zunächst auf seine Zuständigkeit hin geprüft und nach Erkennen seiner Unzuständigkeit an das HZA weitergeleitet. Damit hatte es sich, wie dargelegt, noch nicht im „laufenden Verfahren“ für die streitgegenständlichen Anträge befunden.

52

bb) Die Antragsfrist für das Streitjahr 2018 begann mit Ablauf des 31.12.2018 und endete mit Ablauf des 31.12.2019. Nach den bindenden Feststellungen des FG sind die Anträge für die Betriebsstätte F bis zum 31.12.2019 beim Hauptzollamt G eingegangen. Beim zuständigen HZA gingen die Anträge für die … weiteren Betriebsstätten am 31.12.2019, die Anträge für die Betriebsstätte F jedoch erst am 24.01.2020 ein.

53

(1) Die beim HZA fristgerecht eingegangenen Anträge beziehen sich nicht auf die Betriebsstätte F.

54

Ein Antrag nach den §§ 9a, 9b und 10 StromStG sowie den §§ 54 und 55 EnergieStG für den Standort F war im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin bereits solche Anträge für andere Standorte gestellt hatte. Denn in ihnen war die Menge des entnommenen Stroms beziehungsweise der verwendeten Energieerzeugnisse für die Betriebsstätte F nicht enthalten.

55

(2) Die am 24.01.2020 beim HZA eingegangenen Anträge für die Betriebsstätte F können auch nicht als Korrektur der anderen, beim HZA innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Anträge angesehen werden. Es ist nicht möglich, die Mengen für die Betriebsstätte F in die anderen Anträge hineinzulesen oder diese nachträglich zu ergänzen.

56

Nach dem Wortlaut der Entlastungsnormen wird nicht das antragstellende Unternehmen als Ganzes entlastet, sondern die Entlastung wird für bestimmte Verwendungen gewährt, die der Antragsteller nachzuweisen hat. Daher reicht es nicht aus, dass für das Unternehmen als solches ein Entlastungsantrag „auf Vorrat“ ohne konkrete Angaben über die Art und Menge sowie den Verwendungszweck des entnommenen Stroms beziehungsweise der eingesetzten Energieerzeugnisse und über die Verwendungsorte gestellt wird. Vielmehr ist erforderlich, in den Entlastungsanträgen die geforderten Angaben zu machen, die den Finanzbehörden eine Prüfung der Entlastungsvoraussetzungen ermöglichen. Folglich ist in den Anträgen nach §§ 9a, 9b und 10 StromStG sowie §§ 54 und 55 EnergieStG regelmäßig neben der entnommenen Strommenge beziehungsweise der Art und der Menge der eingesetzten Energieerzeugnisse sowohl der Entlastungszeitraum als auch ein bestimmter Ort anzugeben, auf den sich die beantragte Entlastung bezieht. Daher kann ein Antrag, der für einen bestimmten Standort unter Angabe der an diesem Standort eingesetzten Art und Menge an Energieerzeugnissen beziehungsweise des entnommenen Stroms gestellt worden ist, nach Ablauf der Antragsfrist nicht nachträglich um eine weitere Anlage an einem anderen Standort ergänzt werden (vgl. Senatsurteil vom 06.10.2015 –  VII R 16/14, Rz 17; a.A. Peterka, ZfZ 2023, 110).

57

(3) Der Eingang bei einer unzuständigen Behörde kann nur dann als unschädlich behandelt werden, wenn diese den Antrag innerhalb der Frist an die zur Entscheidung berufene Stelle weiterleitet (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020 –  VI R 37/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, Rz 24). Dies war im Streitfall nicht erfolgt.

58

d) Der die Anträge ablehnende Bescheid des HZA vom 19.02.2020 verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

59

aa) Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000 – C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rz 54 und Collée vom 27.09.2007 – C-146/05, EU:C:2007:549, Rz 26; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004 – C-395/02, EU:C:2004:118, Rz 29). So verstößt es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 – C-68/18, EU:C:2019:933 und Turbogás vom 27.06.2018 – C-90/17, EU:C:2018:498, Rz 43 f.) gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEU 2003, Nr. L 283, 51) –Energiesteuerrichtlinie– verweigert wird. Denn damit gingen die nationalen Regelungen über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH-Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016 – C-355/14, EU:C:2016:403, Rz 62).

60

bb) Die nach nationalem Recht bestehende Notwendigkeit, Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde einzureichen, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Entlastungen sicherzustellen. Denn nur das zuständige Hauptzollamt ist in der Lage, alle notwendigen Prüfungen –gegebenenfalls auch vor Ort– vorzunehmen. Es handelt sich bei der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit zwar um ein formelles Erfordernis, das aber nicht eine bloße Formalität im Verfahrensrecht darstellt, sondern die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsverfahrens bezweckt.

61

cc) Eine Verletzung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt auch nicht darin, dass das HZA die Entlastungsanträge wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt hat.

62

Zwar zählt der EuGH die Verweigerung einer Entlastung wegen Verletzung der formellen Anforderung, innerhalb der Antragsfrist die Entlastung zu beantragen, zu den Sanktionen, die über das genannte erforderliche Maß hinausgehen.

63

Jedoch war im Streitfall mit Ablauf der Antragsfrist gleichzeitig die Festsetzungsverjährung eingetreten. Damit sind die Entlastungsansprüche gemäß § 47 AO erloschen (vgl. Senatsurteil vom 07.07.2020 –  VII R 6/19, Rz 14).

64

(1) Unabhängig davon, ob es sich bei den beantragten Steuerentlastungen um Steuervergütungen, Steuererstattungen oder um einen Steuererlass handelt, finden auf die Festsetzung einer Steuerentlastung –bei Steuervergütungen über § 155 Abs. 5 AO– die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften (sinngemäße) Anwendung (zur Steuervergütung Senatsurteil vom 07.07.2020 –  VII R 6/19, Rz 15).

65

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt für Verbrauchsteuern und deren Vergütungen ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die einjährige Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuer entstanden ist. Im Streitfall ist die Festsetzungsfrist mithin am 31.12.2019 abgelaufen.

66

Die Festsetzungsverjährung wird zwar gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt, wenn der Antrag auf Steuerentlastung vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Voraussetzung der Hemmung ist aber, dass der Entlastungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020 –  VI R 37/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, Rz 22; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 34). Dies ist –wie gesehen– nicht der Fall.

67

(2) Anders als die Antragsfrist handelt es sich bei der Festsetzungsfrist nicht um eine formelle Anforderung des nationalen Rechts.

68

Der EuGH hat in seiner Entscheidung Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 – C-553/21, EU:C:2022:1030, Rz 31 ff. den Unterschied zwischen der Antragsfrist und der Festsetzungsfrist betont. Unter Anerkennung der Festsetzungsfrist führt er aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Zulassung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung, der nach Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Antrags, aber innerhalb der Frist für die Festsetzung der fraglichen Steuer gestellt wurde, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre (EuGH-Urteil Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 – C-553/21, EU:C:2022:1030, Rz 34).

69

Aus der genannten Entscheidung darf mithin nicht geschlossen werden, der EuGH sehe jedwedes Antragserfordernis mit der Folge als formelle Voraussetzung an, dass fehlende Anträge der Anwendung von Begünstigungen nicht entgegenstehen könnten. Denn Anträge und Antragsfristen sind dem Unionsrecht nicht fremd, grundsätzlich auch nicht Ausschlussfristen, das heißt Fristen, deren Nichteinhaltung zum Erlöschen eines Entlastungsanspruchs führt. Da auch der EuGH in mehreren Entscheidungen die Existenz von Ausschlussfristen für eine rechtzeitige Antragstellung anerkannt und deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile INEOS vom 22.02.2018 – C-572/16, EU:C:2018:100, Rz 46, 53, m.w.N.; Cargill Deutschland vom 19.12.2019 – C-360/18, EU:C:2019:1124, Rz 52 und Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 – C-553/21, EU:C:2022:1030, Rz 26, m.w.N.), kann das Fehlen eines rechtzeitigen Entlastungsantrags auch nach Ansicht des EuGH der Anwendung einer Begünstigung entgegenstehen.

70

e) Auch der nationale Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Bezug auf die Festsetzungsfrist der Entlastungsansprüche von einem Jahr gewahrt.

71

Eine staatliche Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Proportionalität setzt voraus, dass Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen, dass sie bei einer Gesamtbewertung angemessen und deshalb für den Betroffenen zumutbar sind. Ausgehend von dem Zweck der Antragsfrist, Rechtsfrieden zu schaffen und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich, dass eine einjährige Antragsfrist im engeren Sinne unzumutbar ist. Im Gegenteil spricht für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, dass die Versteuerung der Energieerzeugnisse innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt sein dürfte und die Verwendung der Energieerzeugnisse ebenfalls abgeschlossen ist (Senatsurteil vom 29.08.2023 –  VII R 1/23 (VII R 44/19), BFHE 282, 332, Rz 52, m.w.N.).

72

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt nicht in Betracht.

73

a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist gemäß § 110 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

74

aa) Unter § 110 AO fallen nur –verfahrensrechtliche und materielle– Fristen, die „einzuhalten“ sind, das heißt solche, die dem Steuerpflichtigen ein Verhalten innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber der Finanzverwaltung gebieten (Handlungs- oder Erklärungsfristen).

75

Von der Vorschrift nicht erfasst werden dagegen die von den Finanzbehörden als Verfahrensträgern im Verwaltungsverfahren zu beachtenden gesetzlichen Fristen wie die Festsetzungsfrist. Diese können nicht von dem Steuerpflichtigen eingehalten und daher auch nicht ohne Verschulden versäumt werden. Die Festsetzungsfrist ist somit keine wiedereinsetzungsfähige Frist (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1996 –  VI R 4/94, BFH/NV 1997, 330, unter 2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

76

bb) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kommt folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine abgelaufene Festsetzungsfrist nicht in Betracht, weil der Entlastungsanspruch gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. Senatsurteile vom 12.05.2009 –  VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602, unter 2.a der Entscheidungsgründe, m.w.N. und vom 29.08.2023 –  VII R 1/23 (VII R 44/19), BFHE 282, 332, Rz 34). Der Ablauf der Festsetzungsfrist und das damit verbundene Erlöschen eines etwaigen Anspruchs sind nicht disponibel (Senatsurteil vom 07.07.2020 –  VII R 6/19, Rz 17).

77

cc) Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Normierung einer nicht wiedereinsetzungsfähigen Festsetzungsfrist der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient. Sie dient dabei sowohl dem Interesse des Steuerpflichtigen als auch den Belangen der Finanzverwaltung (Senatsurteil vom 12.05.2009 –  VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602, unter 3. der Entscheidungsgründe, m.w.N.; ferner Falkenberg, ZfZ 2020, 322, m.w.N.).

78

b) Im Übrigen besteht bei dem gegebenen Geschehensablauf kein Hinweis darauf, dass die Klägerin schuldlos die Frist versäumt haben könnte.

79

aa) Ob der Beteiligte die Frist schuldlos versäumt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden –auch einfache Fahrlässigkeit– die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 –  II R 8/21, Rz 7; Senatsbeschluss vom 13.12.2023 –  VII B 188/22, Rz 12, m.w.N.).

80

Beantragt ein Steuerpflichtiger die Steuerentlastung bei einem unzuständigen Hauptzollamt, so trägt der Antragsteller grundsätzlich das Risiko der rechtzeitigen Weiterleitung. Allerdings kommt bei einer wiedereinsetzbaren Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn sich eine offensichtliche Pflichtverletzung der Behörde, die eine Übermittlung von Unterlagen zu veranlassen hat, feststellen lässt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden. So besteht für Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitet und fristwahrend erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens der Behörde kommt dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 476/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 74, BStBl II 2002, 835, unter II.1.b).

81

bb) Danach hätte sich die Klägerin auch bei einer wiedereinsetzbaren Frist nicht auf eine schnellere Bearbeitung berufen können. Denn der 20.12.2019, an dem die E-Mail beim Hauptzollamt G einging, war ein Freitag. Weitere Arbeitstage bis zum 31.12.2019 waren Montag, 23.12.2019, Freitag, 27.12.2019, und Montag, 30.12.2019, also drei volle Arbeitstage (vgl. z.B. § 6 der Arbeitszeitverordnung). Zudem handelt es sich bei der Weihnachtswoche um die Haupturlaubszeit, im Jahr 2019 mit einer idealen Lage der Feiertage, bei der zahlreiche Mitarbeiter nicht anwesend gewesen sein werden. Dem Antrag war die Unzuständigkeit auch nicht –ohne weitere Prüfung der Sachlage– auf die Stirn geschrieben. Schließlich traf der Stichtag 31.12.2019 alle Unternehmen, die Entlastungsanträge für 2018 abgeben wollten, sodass von einem erhöhten Aufkommen solcher Anträge zum Jahresende auszugehen ist. Aus diesen Umständen herzuleiten, dass das Hauptzollamt G den Antrag der Betriebsstätte F willkürlich nicht bis zum Jahresende an das HZA weitergeleitet hat, wäre für den Senat selbst bei Vorliegen einer wiedereinsetzbaren Frist fernliegend und wurde von der Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen, obwohl sich das HZA in der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2020 mit dieser Frage befasst hatte.

82

3. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

83

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

84

5. Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig. Für die Entscheidung des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist das FG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.07.2024 –  I R 4/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 33, m.w.N.).

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BFH: Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind

Sind Zeiten, die zum Zwecke der Vorbereitung des Studiums im Ausland verbracht werden, bei der Berechnung der ausbildungsfreien Zeiten zu berücksichtigen? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. III R 32/23).

BFH, Urteil III R 32/23 vom 20.02.2025

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 21.06.2023 – III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023 S. 970).
  2. Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr gehören, sind jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.12.2022 – 8 K 1775/19 aufgehoben.

Der Ablehnungsbescheid vom 28.08.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 werden aufgehoben, soweit sie den Monat August 2019 betreffen.

Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers Kindergeld für den Monat August 2019 in der gesetzlich vorgesehenen Höhe für seine Tochter … festzusetzen.

Im Übrigen wird die Sache an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für die Monate August bis November 2019 (Streitzeitraum).

2

Der Kläger ist Vater einer am xx.xx.1999 geborenen Tochter (T). T absolvierte vom 01.09.2018 bis 30.06.2019 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in B und studierte dort ab dem 24.10.2019. Die Zusage für den Studienplatz an der Universität in B hatte T bereits am 19.03.2019 erhalten.

3

T hielt sich in der Zeit vom 06.07.2019 bis 21.08.2019 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) im elterlichen Haus auf, wo ihr ein Zimmer zur Verfügung stand. Nach ihrer Rückkehr nach B wohnte sie bei ihrem Freund und suchte mit diesem gemeinsam eine Wohnung. Mit Vertrag vom 27.08.2019 mietete dieser für die Zeit vom 13.09.2019 bis 12.09.2020 (mit Verlängerungsoption) eine Wohnung an.

4

Der Kläger bezog zunächst Kindergeld für T. Mit Bescheid vom 12.07.2019 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf. Am 29.07.2019 reichte der Kläger eine Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes ein. Die Familienkasse lehnte daraufhin mit Bescheid vom 28.08.2019 die Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung ab, T habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 als unbegründet zurück. Die anschließende Klage blieb erfolglos.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 8 der Abgabenordnung (AO).

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 19.12.2022 und den Bescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für die Monate August bis November 2019 für T festzusetzen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils. Aufgehoben werden außerdem der Bescheid vom 28.08.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019, soweit sie die Festsetzung des Kindergelds für den Monat August 2019 betreffen. Die Familienkasse wird verpflichtet, Kindergeld für T für August 2019 in der gesetzlich vorgesehenen Höhe festzusetzen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Im Übrigen (hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für September bis November 2019) führt die Revision gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

9

Das FG hat im gesamten Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch des Klägers abgelehnt, da T keinen Wohnsitz im Inland habe. In Bezug auf den Monat August 2019 verstößt diese Entscheidung gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hinsichtlich der Monate September bis November 2019 reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob T ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben oder beibehalten hat.

10

1. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt (Senatsurteile vom 25.09.2014 –  III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 12 und vom 28.04.2022 –  III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 13).

11

Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (z.B. Senatsurteile vom 20.11.2008 –  III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b; vom 25.09.2014 –  III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 13 ff. und vom 28.04.2022 –  III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 14; Senatsbeschluss vom 19.09.2013 –  III B 53/13, BFH/NV 2014, 38, Rz 10 ff.). Auf die in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Rechtsgrundsätze wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit Urteil vom 21.06.2023 –  III R 11/21 (BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970), welches das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, hat der Senat diese Grundsätze für mehrjährige Auslandsaufenthalte von Kindern zu Ausbildungszwecken präzisiert. Danach behält ein Kind bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen, wobei für die Berechnung der Aufenthaltszeiten regelmäßig auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen ist (Senatsurteil vom 21.06.2023 –  III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz 21, 23). Steht bereits während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres (Senatsurteil vom 21.06.2023 –  III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz 25). Der Tag, an dem feststeht, dass das Kind die ausbildungsfreie Zeit nicht mehr überwiegend in der elterlichen Wohnung verbringen wird, kann nicht in der Zeit eines Inlandsaufenthalts des Kindes angenommen werden, selbst wenn sich dies bei einer rein rechnerischen Betrachtung so ergeben sollte. Denn auch in den Fällen, in denen der Entschluss zur Aufgabe der inländischen Wohnung bewusst gefasst wird, wird diese nicht im Zeitpunkt der Entschlussfassung während des Aufenthalts in der elterlichen Wohnung, sondern erst mit dem Auszug oder der Abreise aufgegeben.

12

In Fällen, in denen das Kind vor Beginn des Studiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Auslandsstudium entschlossen hat, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen. Ebenso sind Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr gehören, jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.

13

2. Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, obliegt zwar im Wesentlichen dem FG, weshalb seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; Senatsurteile vom 25.09.2014 –  III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 27 und vom 28.04.2022 –  III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 15). Die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung, wonach ein Kindergeldanspruch im Streitzeitraum nicht bestehe, weil T ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben habe, ist aber auch unter Berücksichtigung des lediglich eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden.

14

Das FG hat bei seiner Betrachtung des Verhältnisses der Zeiten von Inlands- und Auslandsaufenthalt der T auf den Zeitabschnitt zwischen dem Ende des Freiwilligendienstes (30.06.2019) und dem Beginn des Studiums (24.10.2019) abgestellt, aber das erste Studienjahr (2019/2020) nicht mit in den Blick genommen und auch keine Gesamtschau vorgenommen (Senatsurteil vom 21.06.2023 –  III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz 37). Es hat damit nicht die gesamten für die Entscheidung erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat von Amts wegen zu beachten hat (Senatsurteil vom 28.04.2022 –  III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 16).

15

3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 FGO).

16

Der Entschluss der T, ihren Auslandsaufenthalt für das mehrjährige Studium zu verlängern, erlaubt für sich genommen nicht den Schluss, dass T ihren Wohnsitz im Elternhaus in Deutschland aufgegeben hat. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt oder für eine Verlängerung eines zunächst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird (Senatsurteil vom 21.06.2023 –  III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz 16, m.w.N.).

17

Zwar ermöglichen unter anderem die voraussichtliche Dauer der auswärtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und am Ausbildungsort Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines Wohnsitzes; bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt kommt jedoch auch den Aufenthaltszeiten in der inländischen Wohnung eine besondere Bedeutung zu (Senatsurteil vom 21.06.2023 –  III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970, Rz 18, m.w.N.). Aber selbst wenn T lediglich die Hälfte oder weniger als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit des folgenden, um die Übergangszeit (vom 01.07.2019 bis zum Beginn des Studienjahres) verlängerten ersten Studienjahres in Deutschland verbracht haben sollte, käme die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes nicht vor ihrer Abreise aus der elterlichen Wohnung, also frühestens zum 21.08.2019, und –falls die erforderliche Gesamtschau keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes zu diesem oder einem anderen Zeitpunkt ergibt– erst zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem feststeht, dass T die nötige Anzahl der Aufenthaltstage in Deutschland nicht mehr erreichen wird. Die Aufgabe des Inlandswohnsitzes kann damit jedenfalls nicht rückwirkend im Juli 2019 eingetreten sein.

18

4. In Bezug auf den Kindergeldanspruch des Klägers für den Monat August 2019 ist eine Zurückverweisung nicht erforderlich, da der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG selbst entscheiden kann.

19

T war als volljähriges Kind des nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigten Klägers zu berücksichtigen, da sie sich in einer höchstens vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen FSJ und Studium befand (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Ihre Berücksichtigung ist auch nicht nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG ausgeschlossen, weil T ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung jedenfalls bis zu ihrer Abreise aus Deutschland am 21.08.2019 beibehalten hat. Da das Kindergeld nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich bis zum Ende des Monats gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip, vgl. dazu Senatsurteil vom 22.02.2017 –  III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz 15), steht dem Kläger das Kindergeld für August 2019 selbst dann zu, wenn die vom FG nachzuholende Gesamtschau der Umstände des Streitfalls ergeben sollte, dass die T ihren inländischen Wohnsitz etwa bereits mit ihrer Rückkehr nach X und dem Abschluss des Mietvertrags am 27.08.2019 verloren haben sollte.

20

5. Ob der Kläger auch in den Monaten September, Oktober und November 2019 Anspruch auf Kindergeld für T hat, hängt im Rahmen der Gesamtwürdigung gegebenenfalls auch davon ab, ob T ab dem 01.07.2019 und unter Berücksichtigung des gesamten Studienjahres 2019/2020 mehr als die Hälfte der (zum ersten Studienjahr gehörenden beziehungsweise als zum ersten Studienjahr gehörend zu behandelnden) ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat und von welchem Zeitpunkt an dies feststand. Das FG wird bei der Bestimmung des ausbildungsfreien Zeitraums zugunsten des Klägers etwaige (beispielsweise auf der Anfertigung von Seminar- oder Hausarbeiten oder auf Prüfungsvorbereitungen beruhende) Anwesenheitsobliegenheiten am Studienort (vgl. Senatsurteil vom 25.09.2014 –  III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 22) berücksichtigen müssen. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang ebenso wie die bisher unterbliebene Gesamtschau nachzuholen haben.

21

Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird das FG unter anderem bei den Erwägungen zur Art der Unterbringung der T am (künftigen) Ausbildungsort auch zu bedenken haben, dass T selbst nicht Mieterin der Wohnung war und dass ihr Freund die Wohnung erst ab 13.09.2019 für ein Jahr (mit Verlängerungsoption) angemietet hatte. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass im Einzelfall zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen können (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.08.1983 –  I R 241/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11, unter a; vom 19.03.1997 –  I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.; vom 23.11.2000 –  VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.c und vom 10.04.2013 –  I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, Rz 13). Sofern es bei der Gesamtwürdigung maßgeblich auf die unter II.1. dargestellte, typisierende Rechtsprechung zu den Aufenthaltszeiten im In- und Ausland während der ausbildungsfreien Zeiten ankommen sollte, würde dieses Kriterium dafür sprechen, dass T ihren inländischen Wohnsitz bis Anfang Oktober 2019 schon deshalb nicht aufgegeben hat, weil rein rechnerisch erst am 02.10.2019 ein Gleichstand der Zahl der im Inland verbrachten Tage (06.07.2019 bis 21.08.2019) und der nach dem Ende des FSJ im Ausland verbrachten Tage (01.07.2019 bis 05.07.2019, 22.08.2019 bis 02.10.2019) eingetreten ist.

22

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Das FG hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des durch dieses Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2020 –  III R 31/19, BFH/NV 2021, 38, Rz 29, m.w.N.).

Quelle: Bundesfinanzhof

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Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft

Das FG Niedersachsen hatte über die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug einen Pkw zu entscheiden, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte (Az. 5 K 111/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 5 K 111/24 vom 03.04.2025

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte über die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug auf einen Pkw zu entscheiden, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte.

Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin – eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person – die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen Pkw und brachte diesen wie zuvor festgelegt im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den Pkw mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts im Streitfall habe der Gesellschafterin kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Das Gericht berücksichtigte dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einem Fall in Polen (EuGH-Urteil vom 1. März 2012 Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 6/2025

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EFAA nimmt Stellung zu Omnibus-Entlastungsvorschlägen

Die europäische Partnerorganisation des DStV, die EFAA, hat eine Stellungnahme zu den Omnibus-Vorschlägen der EU-Kommission vorgelegt. Im Fokus stehen die Auswirkungen auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU.

DStV, Mitteilung vom 20.05.2025

Die europäische Partnerorganisation des DStV, die EFAA, hat eine Stellungnahme zu den Omnibus-Vorschlägen der EU-Kommission vorgelegt. Im Fokus stehen die Auswirkungen auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU.

Die europäische Wirtschaft leidet immer mehr unter überbordender Bürokratie und den damit verbundenen administrativen Belastungen für Unternehmen. Ein Sinnbild dafür ist die komplexe Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die EU-Kommission nun mit dem Omnibus 1-Paket entschlacken will.

Darauf aufbauend nimmt die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) in ihrer Stellungnahme eine detaillierte Bewertung der Vorschläge unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU und kleine und mittlere Kanzleien (engl. SMPS) vor. Sie begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen, die KMU vor übermäßigen Berichtspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung schützen sollen. Gleichzeitig betont sie, dass nachhaltiges Wirtschaften zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beiträgt, wenn KMU dabei qualifiziert unterstützt werden. Kleine und mittlere Kanzleien spielen dabei als vertrauenswürdige Berater eine zentrale Rolle.

Ein zentrales Thema der Stellungnahme sind die freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards für KMU (VSME). Diese werden von der EFAA als wichtiges Instrument zur Begrenzung der Informationsanforderungen an KMU ausdrücklich begrüßt. Die EFAA weist jedoch darauf hin, dass die VSME in Übereinstimmung mit dem EFRAG-Entwurf vom Dezember 2024 verständlich bleiben müssen. Dabei verweist sie auf das Prinzip „Think Small First“ und einen Bottom-up-Ansatz, der die Bedürfnisse kleinerer KMU und kleiner und mittlerer Kanzleien von Beginn an berücksichtigt.

Auf der Grundlage der VSME fordert die EFAA für größere Mittelständler mit 250 bis 1000 Mitarbeitern einen eigenen Standard, der der abweichenden Unternehmensstruktur gerecht wird und der geplanten Ausweitung des freiwilligen Anwendungsbereichs im Rahmen des Omnibus-Pakets Rechnung trägt.

Kritisch merkt die EFAA zudem an, dass die geplanten Änderungen zu einer uneinheitlichen Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten in den Mitgliedstaaten führen könnten. Außerdem kritisiert sie, dass die sog. Stop the Clock-Richtlinie nicht zum Vorwand genommen werden dürfe, die selbst gesteckten Nachhaltigkeitsziele zu verschieben oder aufzugeben. Unternehmen und auch kleine und mittlere Kanzleien bräuchten jetzt vor allem Rechts- und Planungssicherheit. Mit der Richtlinie werden den Unternehmen im Rahmen des Omnibuspakets längere Fristen zur Umsetzung von Nachhaltigkeitsrechtsakten eingeräumt.

Die vollständige Stellungnahme der EFAA mit einer ausführlichen Bewertung der veröffentlichten Omnibus-Vorschläge finden Sie im englischen Original und in deutscher Autoübersetzung auf unserer Homepage.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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DStV zum Koalitionsvertrag: Arbeitstage- und Pendlerpauschale

Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.

DStV, Mitteilung vom 20.05.2025

Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.

Die Pläne sind teils allgemein, teils schon sehr klar: Während die Koalitionäre eine Arbeitstagepauschale zur Zusammenfassung der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „prüfen“ wollen, werden sie bei der Pendlerpauschale konkret. Zum 01.01.2026 „wird“ diese Pauschale ab dem ersten Kilometer dauerhaft auf 38 Cent erhöht, wie der Koalitionsvertrag ausführt.

DStV Forderung aufgegriffen

Die Überlegungen zur Arbeitstagepauschale begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sehr. Bereits im Rahmen seiner Forderungen zur Bundestagswahl 2025 hatte er angeregt, eine Arbeitstagepauschale einzuführen, um das häusliche Arbeiten und die Fahrtwege steuerlich zu berücksichtigen (vgl. DStV-Info vom 17.12.2024). Diese Forderung knüpfte an die Überlegungen der BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ an, die hierin ebenfalls gute Anknüpfungspunkte zur Steuervereinfachung sieht (vgl. DStV-Info vom 16.07.2024).

Der Ansatz: Pauschalieren statt kleinteiliger Ermittlung der Werbungskosten

Die Idee der Expertenkommission: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer werden in einer Pauschale mit fixem Euro-Betrag pro Arbeitstag abgegolten. Auf die Unterscheidung zwischen den Kategorien „häusliches Arbeitszimmer“ und „Homeoffice“ soll verzichtet werden. Der Vorteil: der Kontrollaufwand für die Finanzverwaltung fällt hier weg und die Steuerpflichtigen müssen weniger dokumentieren. Damit die Pauschalierung Fernpendler nicht zu sehr benachteiligt, sollen sie die gefahrenen Kilometer, die nicht über die Arbeitstagepauschale abgedeckt sind, mit einer fixen Cent-Pauschale/km geltend machen können.

Arbeitstagepauschale = Vereinfachung des Steuerrechts

Für StB Torsten Lüth, DStV-Präsident, steht fest: „Eine Arbeitstagepauschale für häusliches Arbeiten und die Fahrten zur Arbeit würde eine spürbare Vereinfachung darstellen – für die Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die steuerlichen Berater. Die Veranlagungsfälle könnten reduziert werden. Fernpendler dürfen hierdurch allerdings nicht benachteiligt werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Kapitalertragsteuer: Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Das BMF hat das Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2401/00008/014/051).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2401/00008/014/051 vom 16.05.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt das neue Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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