BFH zur steuerrechtlichen Behandlung eines einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, soweit der darlehensgebende Gesellschafter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist (Az. I R 19/21).

BFH, Urteil I R 19/21 vom 27.11.2024

Leitsatz

Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung steuerrechtlich zuzurechnen ist. Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

Der BFH beantwortet die Frage, ob eine Personengesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt (Az. I R 23/21).

BFH, Urteil I R 23/21 vom 27.11.2024

Leitsatz

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten (Az. I R 21/22).

BFH, Urteil I R 21/22 vom 27.11.2024

Leitsatz

Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung (hier: Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung) tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin („zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG“), an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, nicht auf die Beteiligungsquote der KG, sondern jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung (Az. IX R 30/22).

BFH, Urteil IX R 30/22 vom 11.03.2025

Leitsatz

  1. Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.1990 – IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).
  2. Dies gilt auch, wenn die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in mehreren Bescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden erfolgt ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Reemtsma-Direktanspruch

Der BFH hat zur Leistungserbringung und zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung als Voraussetzungen eines Direktanspruchs gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 entschieden (Az. V R 11/23).

BFH, Beschluss V R 11/23 vom 05.12.2024

Leitsatz

Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 – C-35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine ‑‑bereits erbrachte oder noch zu erbringende‑‑ Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (Festhalten am BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

Der BFH hat sich mit Fragen der Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter antiker Waschkommoden zu neuwertigen Waschtischen auseinandergesetzt (Az. XI Rbe 9/23).

BFH, Urteil XI R 9/23 vom 11.12.2024

Leitsatz

Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 – C-160/11, EU:C:2012:492).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Außensteuergesetz europarechtswidrig

Der BFH hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az. IX R 32/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/25 vom 24.04.2025 zum Urteil IX R 32/22 vom 03.12.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22 entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt (FA) hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen (2012) beziehungsweise die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen beziehungsweise die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das FA, da diese nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.

Der BFH hat den Klägern nun Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Drittstaatensachverhalte und gebietet eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.)

Das BMF teilt mit, dass der Steueranspruch nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG nicht entfällt (Az. IV B 5 – S 1348/00008/001/224).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1348/00008/001/224 vom 22.04.2025

Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG gilt Folgendes:

Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024

Mit Urteil V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-515/20 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Das BMF hat daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu geregelt (Az. III C 2 – S 7221/00019/005/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7221/00019/005/013 vom 17.04.2025

I.

Mit Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) wurde klargestellt, dass die o. g. EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o. a. EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes:

Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist o. g. BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5. Dezember 2024 ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben vom 4. April 2023, BStBl I S. 733, und vom 29. September 2023, BStBl I S. 1702, hiermit aufgehoben.

Für vor dem 6. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben vom 4. April 2023 und vom 29. September 2023 unberührt.

Für im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – auf die Regelungen des o. a. BMF-Schreibens vom 4. April 2023 beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977, BStBl II 1978 S. 50 für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Änderung der Verwaltungsauffassung

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Laut BMF ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht mehr anzuwenden (Az. IV B 2 – S 1301/01408/007/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01408/007/001 vom 15.04.2025

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus insoweit nicht mehr anzuwenden, als dass für die Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – Schiffe auf hoher See abkommensrechtlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dar. Dies gilt nicht, wenn ein anzuwendendes DBA eine hiervon abweichende Bestimmung enthält, beispielsweise, wenn sich nach dem Wortlaut des anzuwendenden DBA der Geltungsbereich des DBA und des innerstaatlichen Steuerrechts entsprechen. Stellt ein DBA für die Definition des Vertragsstaats Bundesrepublik Deutschland in geographischer Hinsicht auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ ab, ist davon auszugehen, dass hiermit das Staatsgebiet gemeint ist.

Hiervon unberührt bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatsangehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung.

Enthält ein DBA eine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD-Musterabkommen 2014 (OECD-MA) entsprechende Bestimmung, können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Seeschiffen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schifffahrt betreibenden Unternehmens befindet. Enthält ein DBA eine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD MA 2017 entsprechende Bestimmung, steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Schiffen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.

Enthält ein DBA keine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014/2017 entsprechende oder vergleichbare Bestimmung, richtet sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus unselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Schiffen nach den allgemeinen Bestimmungen entsprechend Artikel 15 Absatz 1 und 2 OECD-MA (vgl. Textziffer 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179). Eine Arbeitsausübung an Bord eines Schiffes auf hoher See ist – abgesehen von Fällen, in denen das anzuwendende DBA eine insoweit abweichende Bestimmung enthält – nicht mehr als Arbeitsausübung in dem (Vertrags-)Staat anzusehen, dessen Flagge das Schiff führt. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird insoweit nicht eingeschränkt. Bezüglich der Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns wird auf Textziffer 5 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179 verwiesen, wobei Arbeitstage, an denen die Tätigkeit auf einem Schiff auf hoher See ausgeübt wird, keine Arbeitstage im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) darstellen. Gegebenenfalls kann in einem Sachverhalt, der mehr als ein DBA betrifft, das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats durch ein weiteres DBA beschränkt werden, welches eine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014 entsprechende oder vergleichbare Bestimmung enthält, und danach demjenigen Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zustehen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schifffahrt betreibenden Unternehmens befindet bzw. in dem dieses Unternehmen ansässig ist.

Um gegebenenfalls im Einzelfall eintretende Härten abzumildern, ist die geänderte Verwaltungsauffassung erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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