Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Der 8. Senat des FG Niedersachsen hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (Az. 8 K 169/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 8 K 169/23 vom 11.02.2025

Der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31. März 2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31. März 2018 festgeschrieben.

Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen.

Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab.

Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.

Demgegenüber entschied der Senat, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG greife.

Denn die Klägerin habe damit ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fällen sei die Klägerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap für die Klägerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäftes entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrages auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2025

Powered by WPeMatico

Rat erlässt Vorschriften zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen

Der Rat der Europäischen Union hat eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.04.2025

Der Rat hat heute eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.

Ziel dieser Richtlinie ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde.

Diese internationale Vereinbarung wurde getroffen, um den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen zu begrenzen, die Gefahr der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass die größten multinationalen Gruppen den vereinbarten globalen Mindestsatz der Körperschaftsteuer zahlen.

Mit der Säule-2-Richtlinie wird sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden.

Mehr Transparenz und vereinfachte Berichterstattung

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirkt eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, d. h. ein Unternehmen gibt die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab, anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen. Mit der Richtlinie wird ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular steht.

Mit der DAC 9 wird außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet.

Nächste Schritte

Die DAC-Richtlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuer-Erklärung ist der 30. Juni 2026.

Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. So das FG Münster (Az. 3 K 99/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 3 K 99/23 F vom 25.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 21/25)

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 3 K 99/23 F) entschieden.

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Für jeden Gesellschafter wurde neben dem Kommanditeinlagekonto auch ein Darlehenskonto geführt. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin wurde auf diesem Darlehenskonto eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der Erblasserin korrespondierend dazu eine Forderung gegen die Klägerin ausgewiesen. Mit dem Tod der Erblasserin ging die Kommanditbeteiligung auf den Beigeladenen über.

Mit einem gesonderten Feststellungsbescheid i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG stellte der Beklagte für Zwecke der Erbschaftsteuer u. a. die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG) des Anteils der Erblasserin fest. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Herabsetzung dieser Feststellung um die Höhe der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Forderung der Erblasserin. Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft seien mit der in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft zu verrechnen und könnten daher nicht in die Berechnung der Finanzmittel einfließen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehört gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu dem von dieser Begünstigung ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehört gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG der gemeine Wert des nach Abzugs des gemeinen Werts der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens der Gesellschaft übersteigt. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen würden zu den Geldforderungen gehören.

Wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften gehören, sind nach § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG für Zwecke der Ermittlung des begünstigten Vermögens die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände mit dem jeweiligen Anteil einzubeziehen, mit dem die mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung besteht. Hierbei sind u. a. die unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel sowie die Schulden nach § 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG jeweils zusammenzufassen (Verbundvermögensaufstellung). Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung u. a. Forderungen und Verbindlichkeiten im Verhältnis zu der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG).

Eine solche Verbundvermögensaufstellung – die Voraussetzung einer Saldierung sei – sei bei Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung jedoch nicht stets erforderlich. Eine Verbundvermögensaufstellung samt Saldierung sei vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn im begünstigungsfähigen Vermögen – im Streitfall also dem aus Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen bestehenden Mitunternehmeranteil – Beteiligungen an weiteren Gesellschaften enthalten seien. Dies folge aus der Gesetzesauslegung: Der Wortlaut des § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG differenziere zwischen dem „begünstigungsfähigen Vermögen“ der zugewandten wirtschaftlichen Einheit und den in diesem begünstigungsfähigen Vermögen befindlichen Beteiligungen an weiteren Gesellschaften, erfordere sprachlich also das Vorliegen einer Beteiligung im erworbenen Betriebsvermögen. Anteiliges Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen stünden zueinander hingegen in keinem „Verbund“. Nach der Gesetzessystematik könne eine Saldierung jedoch nicht ohne einen solchen Verbund vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Sinn und Zweck der Norm, eine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen mit korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen abzulehnen. Ferner lasse sich der im Rahmen der Gesetzgebung geäußerten Zielvorstellung entnehmen, dass ein Verbund (mindestens) eine zweistufige Gesellschaftsstruktur erfordere. Nach Auffassung des 3. Senats seien daher Sonderbetriebsvermögen – jedenfalls, wenn in diesen keine weitere Beteiligung gehalten werde – bei den Grundsätzen der Verbundvermögensaufstellung nicht mit einzubeziehen.

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 21/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2025

Powered by WPeMatico

Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen sind bei Fremdüblichkeit abzugsfähig

Das FG Münster hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war (Az. 10 K 764/22 K).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 10 K 764/22 K vom 20.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: I R 6/25)

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. 10 K 764/22 K) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war.

Die Klägerin, eine inländische AG, gewährte ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 Prozentpunkte über dem „Londoner Interbanken-Angebotszins“ (LIBOR). Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. Micro Hedge. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden.

Das Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. (jetzt Satz 7) eingreife.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Währungskursverluste fielen zwar unter die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte aber nach der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 a. F. KStG (jetzt Satz 7) nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, seien vorliegend erfüllt.

Zunächst spreche der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die Klägerin die Darlehen in Schweizer Franken gewährt hat, stehe dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig war. Das Fehlen von Sicherheiten spreche ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen habe, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden sei.

Schließlich entspreche auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richte. Dabei hat der Senat zunächst einen Vergleich mit zwei Bankdarlehen durchgeführt, die die Tochtergesellschaft nur ein Jahr früher erhalten hatte. Die fehlende Besicherung ihrer Darlehen habe die Klägerin durch einen angemessenen Aufschlag auf den marktüblichen Zins kompensiert. Zusätzlich habe die Klägerin die Fremdüblichkeit durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse ihrer Tochtergesellschaft nachgewiesen. Bei dem angewandten Ratinginstrument (Moody’s RiskCalcTM) handele es sich um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen. Die Analyse sei auch zutreffend angewandt worden und aussagekräftig, sodass der Senat von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

Da danach bereits die Escape-Klausel eingreife, könne die noch nicht geklärte Frage offenbleiben, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.

Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 6/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2025

Powered by WPeMatico

Keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer

Das FG Düsseldorf hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden (Az. 11 K 2309/23 BG).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Gerichtsbescheid 11 K 2309/23 BG vom 26.02.2025 (nrkr)

Der 11. Senat hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden.

Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Sie gab für die beiden wirtschaftlichen Einheiten je eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ab. Das beklagte Finanzamt erließ Bescheide auf den 01.01.2022 über die Feststellung der Grundsteuerwerte entsprechend den eingereichten Erklärungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bewertungsvorschriften. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.

Die Klägerin begehrte gleichwohl die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Sie verwies dabei auf ein Gutachten eines namhaften Rechtsprofessors sowie eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz von November 2023.

Der Senat wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 ab (Az. 11 K 2309/23 BG). Er sah keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Von der Verfassungswidrigkeit der Gesetze, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lagen, war er nicht überzeugt.

Der Senat begründet seine Auffassung ausgehend von der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die er bejaht. Mögliche Ungleichbehandlungen durch die angegriffenen Bewertungsvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG seien nach seiner Auffassung gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in die Freiheitsrechte der Klägerin nach den Artikeln 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG vermochte der Senat nicht zu erkennen.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2025

Powered by WPeMatico

Der Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses steht § 8b KStG nicht entgegen

Das FG Düsseldorf hatte über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu entscheiden (Az. 7 K 1811/21 K).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 7 K 1811/21 K vom 26.02.2025 (nrkr)

Der 7. Senat hatte über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu entscheiden.

Die Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen (z. B. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.

Das beklagte Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.

Der Senat gab der Klage in seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (Az. 7 K 1811/21 K) statt und ließ die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zu. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht.

Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch – etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag – verzichtet habe.

Eine Anwendung von § 8b KStG scheide aus. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG sei trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin habe keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft seien die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Auch die Annahme eines sog. abgekürzten Vertragsweges lehnte der Senat ab, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend ist. Der Senat betonte, dass eine fingierte Zuwendung – anders als ggf. im Bereich von Vermietungseinkünften – nicht in Betracht komme.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision wurde eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2025

Powered by WPeMatico

Berichtsentwurf fordert digitales, einfacheres und wettbewerbsfähigeres Steuerrecht

In einem Initiativberichtsentwurf fordert der Berichterstatter im ECON-Ausschuss des EU-Parlaments eine konsequente Ausrichtung der EU-Steuerpolitik auf Vereinfachung, Digitalisierung und verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines wettbewerbsfähigeren Steuerumfelds in Europa. Dazu nimmt der DStV Stellung.

DStV, Mitteilung vom 14.04.2025

In einem Initiativberichtsentwurf fordert der Berichterstatter im ECON-Ausschuss des EU-Parlaments eine konsequente Ausrichtung der EU-Steuerpolitik auf Vereinfachung, Digitalisierung und verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines wettbewerbsfähigeren Steuerumfelds in Europa.

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas ist eines der wichtigsten Ziele dieser Legislaturperiode. Bürokratieabbau, Vereinfachung und Digitalisierung stehen in Brüssel ganz oben auf der politischen Agenda. Auch der für Steuern zuständige EU-Kommissar Wopke Hoekstra betont, dass der Abbau steuerlicher Komplexität ein wichtiges Vorhaben sei. Der zypriotische Berichterstatter des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des EU-Parlaments, Michalis Hadjipantela von der Europäischen Volkspartei (EVP), leistet nun mit seinem Initiativbericht einen Beitrag zur geplanten Initiative zur Vereinfachung des EU-Steuerrechts (engl. decluttering EU tax law).

Ein zentrales Anliegen ist dabei, den Verwaltungsaufwand zu verringern und steuerliche Maßnahmen besser auf die wirtschaftspolitischen Ziele der Union auszurichten. Gleichzeitig wird das Potenzial der Digitalisierung betont, insbesondere durch den Einsatz künstlicher Intelligenz. Diese könne administrative Komplexität und die Befolgungskosten insbesondere für KMU deutlich reduzieren und die Steuerverwaltung in Richtung mehr Effizienz und Nutzerfreundlichkeit weiterentwickeln.

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (EU 2011/16 DAC) wird als Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung und für mehr Transparenz in der EU gewürdigt. Gleichzeitig weist der Berichterstatter auf den hohen Verwaltungsaufwand und die zunehmende Komplexität hin, insbesondere im Zusammenhang mit DAC6. In der Praxis ist DAC6 mit erheblichem Interpretationsaufwand verbunden, da unklare Rechtsbegriffe, unterschiedliche nationale Auslegungen und umfangreiche Meldepflichten eine hohe rechtliche und organisatorische Belastung mit sich bringen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte im Rahmen der Evaluierung bereits auf das unverhältnismäßige Verhältnis von Aufwand und Nutzen bei der Anzeigepflicht für Intermediäre und Finanzverwaltungen bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hingewiesen. Die kritische Einordnung durch den Abgeordneten ist daher aus Sicht des DStV ausdrücklich zu begrüßen.

Der Berichterstatter spricht sich auch für den gezielten Abbau steuerlicher Hindernisse im Binnenmarkt aus. Er greift damit eine zentrale Empfehlung des Berichts des ehemaligen italienischen Ministerpräsidenten Mario Draghi auf.

Das EU-Parlament wird den Fortgang der Initiative zur Vereinfachung des EU-Steuerrechts aufmerksam begleiten. Der Initiativberichtsentwurf setzt hierfür erste inhaltliche Leitplanken. Der ECON will im Juli darüber abstimmen. Die Abstimmung im Plenum ist für September vorgesehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

DStV-Forderung erfolgreich: EU-Kommission vereinfacht Berichtspflichten

Mit ihrem 1. Omnibus-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung von Berichtspflichten vor, die im Wege des sog. Green Deals eingeführt wurden. Damit kommt die EU-Kommission den Forderungen des DStV nach, der sich im Vorfeld für wesentliche Erleichterungen zugunsten von KMU stark gemacht hatte.

DStV, Mitteilung vom 14.04.2025

Mit ihrem 1. Omnibus-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung von Berichtspflichten vor, die im Wege des sog. Green Deals eingeführt wurden. Damit kommt die EU-Kommission den Forderungen des DStV nach, der sich im Vorfeld für wesentliche Erleichterungen zugunsten von KMU stark gemacht hatte.

Mit ihrem Vorschlag für ein Gesetzgebungspaket (Omnibus 1) will die EU-Kommission Berichtspflichten aus einem Bündel von Rechtsakten vereinfachen, die Unternehmen zu nachhaltigerem Wirtschaften anhalten sollen.

In den Expertengruppen der EFAA werden die Folgen des Vorschlag der EU-Kommission für den Berufsstand diskutiert.

Insbesondere hat die EU-Kommission Erleichterungen bei Berichtspflichten der Richtlinie zum Nachhaltigkeits-Reporting (CSRD), der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Taxonomie-Verordnung in ihren Omnibus gepackt.

Bei der CSRD soll die Verpflichtung zum Reporting künftig auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro anstelle von bisher 500 Mitarbeitern beschränkt werden. Zudem sollen die Berichtspflichten für börsennotierte KMU entfallen.

KMU sind bisher vom unmittelbaren Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen. In der Wertschöpfungskette gilt für sie dennoch die indirekte Berichtspflicht mit unterschiedlichsten Berichtsanforderungen. Diese Rechtslage hatte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) als unhaltbar kritisiert.

Im Vorfeld des Vorschlags war dem DStV der sog. Trickle-Down-Effekt, also das Durchsickern der Berichtspflichten auf KMU, ein Dorn im Auge. Über verschiedene Kanäle und Partnerorganisationen hatte er diese Verpflichtungen kritisiert.

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission soll nun eine Obergrenze für Berichtspflichten eingeführt werden (Value Chain Cap). Der DStV hatte als Obergrenze die freiwilligen Standards der KMU gefordert. Die EU-Kommission schlägt nun die Einführung eines neuen Standards für Unternehmen vor, die nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen. Diese sollen sich an den freiwilligen Standards der KMU orientieren und die Obergrenze an Berichtspflichten für KMU bilden.

Zudem will die EU-Kommission die Einführung sektorspezifischer Standards streichen und das erste Bündel an Standards vereinfachen.

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteter Unternehmen soll zudem dauerhaft nur noch mit dem einer sog. begrenzten Sicherheit und nicht, wie bisher geregelt, mit hinreichender Sicherheit erfolgen. Diese Beschränkung dürfte die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung praxisgerechter gestalten.

Es sind überwiegend gute Vorschläge für Mandanten, die aus Brüssel kommen. Sie zeigen, dass das Leiden der europäischen Wirtschaft mit der Überdosis an Bürokratie richtig diagnostiziert und ein passendes Rezept ausgestellt wurde. Nun ist der EU-Gesetzgeber gefordert, die Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren schnell und vollumfänglich zu verabschieden. Denn Wirtschaft und Berufsstand brauchen nach dem Zick-Zack-Kurs vor allem baldige Rechtssicherheit.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

BFH: Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer

Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebsstätten (hier: Offshore-Windpark) in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen. Dies entschied der BFH (Az. IV R 5/22).

BFH, Urteil IV R 5/22 vom 03.12.2024

Leitsatz

  1. Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
  2. Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der Überprüfung durch den Bundesfinanzhof unterliegt.
  3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes darf für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen.

Powered by WPeMatico

Bundesrat unterstützt EU-Pläne zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Der Bundesrat hat zu einem Vorschlag Stellung genommen, mit dem die EU-Kommission aktuelle Anforderungen an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten modifizieren möchte.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.04.2025

Der Bundesrat hat zu einem Vorschlag Stellung genommen, mit dem die EU-Kommission aktuelle Anforderungen an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten modifizieren möchte.

Zustimmung zum Bürokratieabbau

Die Länder begrüßen die Bemühungen der Kommission, bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Ein beschleunigter Bürokratieabbau stärke die EU und Deutschland als Wirtschaftsstandorte sowie deren Wettbewerbsfähigkeit und sichere zudem Arbeitsplätze.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in seiner Stellungnahme unter anderem auf, sich für eine zügige Umsetzung der Änderungsrichtlinie einzusetzen. Außerdem bittet er die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass im EU-Gesetzgebungsverfahren zu den einzelnen Gesetzespaketen der Anwendungszeitraum entsprechend angepasst wird. Solange die entsprechenden Gesetze nicht verabschiedet sind, sei für die Unternehmen nicht klar, welche Regelungen im Einzelnen ab dem 1. Januar 2027 für sie gelten.

Änderungen zweier Richtlinien

Der Vorschlag der Kommission sieht unter anderem vor, den Geltungsbeginn einiger Bestimmungen in zwei Richtlinien zu verschieben, die bereits in Kraft getreten sind. Dabei handelt es sich um die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung („CSRD“) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („CSDDD“), auch bekannt als Lieferkettenrichtlinie.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD soll sicherstellen, dass Anleger über die erforderlichen Informationen verfügen, um Risiken zu verstehen, denen Unternehmen durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden rund 80 Prozent der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen. Für Unternehmen, die nach wie vor in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, soll die Meldepflicht um zwei Jahre bis ins Jahr 2028 verschoben werden. Zudem soll die Pflicht zur Berichterstattung einfacher und effizienter gestaltet werden.

Lieferkettenrichtlinie

Die CSDDD verpflichtet etwa 6.000 große EU-Unternehmen und etwa 900 Nicht-EU-Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Die Pflicht gilt auch für Tochterunternehmen und Aktivitätsketten. Der Änderungsvorschlag sieht unter anderem vor, die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 zu verschieben. Zudem sollen die Anforderungen vereinfacht werden.

Stellungnahme an Bundesregierung und Kommission

Die Stellungnahme geht an die Bundesregierung, die sie bei der Ausarbeitung ihrer Position berücksichtigt. Der Bundesrat hat zudem beschlossen, die Stellungnahme direkt an die Kommission zu senden.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico