Der BFH hat zur Neubestimmung der Vorläufigkeit im Rahmen eines geänderten Steuerbescheids Stellung genommen (Az. VIII R 21/13).
Steuern
Der BFH hat zur Neubestimmung der Vorläufigkeit im Rahmen eines geänderten Steuerbescheids Stellung genommen (Az. VIII R 21/13).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zuschüsse des Landes und der Hochschule zum Betrieb einer Mensa auch dann nach EU-Recht steuerbefreit sein können, wenn die Mensa nicht von einem Studentenwerk, sondern von einer GmbH betrieben wird (Az. V R 46/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, nach welchem Maßstab der Gewerbesteuermessbetrag einer Personengesellschaft aufzuteilen ist, wenn innerhalb eines Wirtschaftsjahres zunächst einzelne Mitunternehmer durch gewerbesteuerpflichtige Anteilsveräußerungen ausscheiden und später die Personengesellschaft auf die Erwerberin dieser Mitunternehmeranteile verschmolzen wird (Az. IV R 5/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Instandhaltungsrücklage Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist, wenn das Objekt bei einer Zwangsversteigerung erworben wurde (Az. II R 27/14).
Laut BFH ist die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß (Az. VIII R 39/12).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein ausgesprochener Teilerlass von Säumniszuschlägen im Rahmen einer Verböserung im Einspruchsverfahren (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) rückgängig gemacht werden oder dieser nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann (Az. III R 2/15).
Das BMF hat sein Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung“ vom 11. März 2010 aufgrund des BFH-Urteils IX R 32/14 vom 12. Mai 2015 aktualisiert (Az. IV C 3 – S-2221 / 15 / 10011 :004).
Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesrats nach einer steuerlichen Regelung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz zurückgewiesen, da sie sich verpflichtet habe, keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen.
Bei einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung haben sich die Sachverständigen sehr differenziert zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen geäußert.
Begeht ein Arbeitnehmer gemeinschaftlich mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte, kann das Finanzamt laut Hessischem Finanzgericht hierfür keine Umsatzsteuer festsetzen (Az. 1 K 2513/12).
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