BFH zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten sowie der Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen Trägers

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob eine Rehabilitationskliniken unterhaltende Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegenüber Begleitpersonen von Patienten und der Verpflegung von Mitarbeitern in ihren Kliniken unternehmerisch tätig wird und ob sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt (Az. XI R 52/13).

 

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BFH zur verbilligten Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Überlassung von Parkraum gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt ein umsatzsteuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 UStG ist, dessen Leistungscharakter weder dadurch entfällt, dass die Leistung von einem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer erbracht wird, noch dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist (Az. V R 63/14).

 

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BFH: § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob die Veräußerung eines großen Aktienpakets durch eine oHG an ihre zu 99,98 % beteiligte Gesellschafterin zu fremdüblichen Bedingungen erfolgte, sodass der aus dem Geschäft erlittene Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist und ob das Finanzgericht von dem zum Nachweis der Fremdüblichkeit erstellten Wertgutachten durch Ansatz eines Wachstumsabschlags abweichen durfte (Az. IV R 18/12).

 

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BFH zur Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige – Verfahrensmangel i. S. von § 119 Nr. 6 FGO

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Verjährung des Steueranspruchs gemäß § 171 Abs. 5 AO nur insoweit gehemmt ist, als sich die Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber der Selbstanzeige auf die Besteuerungsgrundlagen und auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt haben oder ob die Festsetzungsfrist in Höhe des gesamten nacherklärten Betrags gehemmt ist, weil die neue Erkenntnis darin besteht, dass die hinterzogene Steuer richtig erklärt wurde (Az. VIII R 68/13).

 

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