BFH: Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Der BFH entschied, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG – ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist (Az. I R 16/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 13/25 vom 13.03.2025 zum Urteil I R 16/20 vom 16.10.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2024 – I R 16/20 – entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.

Die AG bezog im Streitjahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils einem Quellensteuerabzug. Das Finanzamt (FA) erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der klagenden Holdinggesellschaft wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.

Im Urteilsfall geht es darum, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber der Holdinggesellschaft festzusetzenden Gewerbeertrag abgezogen werden können. Einen solchen Abzug lehnten sowohl das FA und als auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft mit Wirkung auf den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme von § 7 des Gewerbesteuergesetzes auf den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ entgegen. Außerdem kommt es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den begehrten Abzug ausschließt. Diesem Ergebnis steht nach Darstellung des BFH auch Unionsrecht nicht entgegen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob eine Aufwandsentschädigung ausnahmsweise nicht steuerfrei ist, wenn ihr keine entsprechenden Aufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gegenüberstehen (Az. VIII R 29/23).

BFH, Urteil VIII R 29/23 vom 19.11.2024

Leitsatz

  1. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.
  2. Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.
  3. § 48 der Finanzgerichtsordnung i. d. F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.01.2024 bereits anhängige Klageverfahren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024 – IV R 1/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

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BFH: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

Der BFH entschied, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer vGA in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (Az. I R 36/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 12/25 vom 13.03.2025 zum Urteil I R 36/22 vom 24.10.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).

Im Streitfall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht. Das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht (FG) behandelten die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA. Das führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Zwar seien insbesondere umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer Gewinnabsaugung nur ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen. Jedoch habe das FG nicht beachtet, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betroffen habe. Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders. Hier handele für die AG ein Aufsichtsrat, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet sei, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG zu wahren. Im Streitfall habe X den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil er über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit nicht verfügt habe und er den Mitgliedern auch nicht nahegestanden habe. In einer solchen Konstellation seien vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise dann anzusetzen, wenn besondere Umstände klar ergäben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert habe.

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Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)

Das BMF hat eine neues Schreiben zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG bekannt gegeben (Az. IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037 vom 12.03.2025

Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) bekannt gegeben.

  • Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. August 2008 (BStBl I S. 838), das letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
  • Die Rn. 50 ist erstmals für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden (vgl. § 52 Absatz 34 Satz 2 EStG).
  • Die Rn. 53, 57 und 58 sind erstmals für Übertragungen und Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 stattgefunden haben.
  • Für anteilige Übertragungen und Einbringungen vor dem 1. Januar 2024 ist eine anteilige Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nicht vorzunehmen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer Stellung genommen (Az. III C 3 – S 7133/00043/001/076).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7133/00043/001/076 vom 12.03.2025

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer Stellung genommen.

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DAC 9: Verbesserung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen

Der Rat der EU hat am 11.03.2025 eine politische Einigung über die Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erzielt (DAC 9). Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31.12.2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ (Pillar Two) entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute eine politische Einigung über eine neue EU-Richtlinie (DAC 9) erzielt, mit der die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verbessert werden soll.

Ziel der Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen zu verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen gemäß der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD besser erfüllt werden. Mit dieser internationalen Einigung sollen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vermieden und sichergestellt werden, dass große Unternehmen einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen. Die Vorschriften der Säule 2 wurden im Jahr 2022 Teil des EU-Rechts.

„Dies ist der nächste Schritt bei der Umsetzung der Vorschriften über die effektive Mindestbesteuerung der größten multinationalen Unternehmen. Für die betroffenen Unternehmen wird es ein einheitliches Format zur Erklärung einschlägiger Informationen geben, und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten werden beim Austausch der einschlägigen Informationen eng zusammenarbeiten. Dadurch wird das Erklärungsverfahren erheblich vereinfacht und der Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Unternehmen verringert.“

Andrzej Domański, polnischer Finanzminister

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Damit wird die Berichterstattung für große Unternehmen vereinfacht, der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert und eine Anpassung an die globalen Standards zur Mindestbesteuerung vorgenommen.

Mit dieser neuen Richtlinie wird auch ein Standardformblatt geschaffen, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen der G20/OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelten Standardformblatt steht und das multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen zur Erklärung steuerbezogener Informationen verwenden müssen, die erforderlich sind, damit das System für den Mindestsatz an Körperschaftsteuer ordnungsgemäß funktioniert. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. Euro soll ein Steuersatz von mindestens 15 % gelten.

Nächste Schritte

Der Rat, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert, wird die DAC 9 nach Abschluss der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich annehmen. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt tags darauf in Kraft.

Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen. (…)

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

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Rat nimmt Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ an

Der Rat der EU hat grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.

Die MwSt-Vorschriften der EU müssen mit dem digitalen Wandel unserer Volkswirtschaften Schritt halten. Dieses Paket wird die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken, zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs beitragen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern.

Andrzej Domanski, polnischer Finanzminister

Das heute angenommene Paket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung und führt zu Änderungen in Bezug auf drei verschiedene Aspekte des MwSt-Steuersystems. Diese Änderungen bewirken Folgendes:

  • bis 2030 vollständige Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen
  • Verpflichtung von Online-Plattformen zur Zahlung von MwSt für Kurzzeitvermietung von Unterkünften und für Personenbeförderung in den meisten Fällen, in denen einzelne Dienstleistungserbringer keine MwSt erheben
  • Verbesserung und Ausweitung der einzigen Anlaufstellen für die MwSt im Internet, damit Unternehmen nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eine kostspielige MwSt-Registrierung vornehmen müssen

Nächste Schritte

Die Richtlinie, die Verordnung und die Durchführungsverordnung treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung und die Durchführungsverordnung sind unmittelbar anwendbar; die Richtlinie muss jedoch in nationales Recht umgesetzt werden.

Hintergrund

Die Kommission hat am 8. Dezember 2022 das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ vorgelegt, das drei Vorschläge umfasst:

  • einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
  • einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
  • einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger verklagt

Die EU-Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem EuGH zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2025

Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt. Bei Kapitalerträgen aus einer Übertragung von Vermögenswerten, deren Zahlung länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Raten ausgezahlt werden, können gebietsansässige Steuerpflichtige wählen, ob sie die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zahlen oder die Zahlung aufschieben und die Steuern anteilig entsprechend den Auszahlungen entrichten. Gebietsfremde Steuerpflichtige dagegen haben diese Möglichkeit des Aufschubs nicht und müssen die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung entrichten.

Am 2. Dezember 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien gerichtet, auf das am 23. Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt war. Spanien hatte in seinen förmlichen Antworten und dem anschließenden fachlichen Austausch mit der Kommission an der Auffassung festgehalten, dass seine Steuervorschriften im Einklang mit dem EU-Recht stünden.

Nach Ansicht der Kommission waren die bisherigen Bemühungen der spanischen Behörden unzureichend, weswegen sie das Land nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

Hintergrund

Gemäß dem spanischem Steuerrecht können gebietsansässige Steuerpflichtige sich für einen Aufschub der Kapitalertragsteuer entscheiden, wenn bei einer Übertragung von Vermögenswerten die Auszahlung der Erträge länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder in Raten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt. In diesem Fall wird die Steuer anteilig bei Zahlung der jeweiligen Rate gezahlt. Dadurch ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, da die Steuer immer nur auf den Teil des Wertzuwachses entrichtet wird, der der geleisteten Zahlung entspricht.

Bei gebietsfremden Steuerpflichtigen stellt sich die Situation jedoch anders dar. Kapitalerträge werden periodengerecht besteuert, d. h., die gesamte Steuer wird zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögensgegenstands fällig, auch wenn die Auszahlung über einen längeren Zeitraum erfolgt. Gebietsfremde Steuerpflichtige können also die Möglichkeit des Steueraufschubs nicht in Anspruch nehmen, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt. Damit erleiden Gebietsfremde einen wesentlichen Liquiditätsnachteil gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen.

Die unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstößt gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gemäß Artikel 63 AEUV.

Die spanische Steuerstruktur benachteiligt Gebietsfremde und schafft damit ein ungerechtfertigtes Hindernis für grenzüberschreitende Transaktionen. Dies steht im Widerspruch zum Ziel der Union, den freien Kapitalverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu fördern.

Quelle: Europäische Kommission

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Amtliches Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung

Das BMF weist darauf hin, dass die Muster für die Gruppenträgermeldung und den Widerruf der Gruppenträgermeldung aktualisiert wurden (Az. IV B 5 – S 1100/00001/002/108).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1100/00001/002/108 vom 11.03.2025

Die Muster für

  • die Gruppenträgermeldung und
  • den Widerruf der Gruppenträgermeldung

wurden aktualisiert. Sie können auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden. Die Abgabe erfolgt über das BZSt Online-Portal.

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 17. Oktober 2024 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (CRSAusdV) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.03.2025

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (Zustimmungsgesetz) ist das BMF ermächtigt, die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) im Verhältnis zu denjenigen Staaten, die die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet haben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 erlassen, die in der Folge mehrmals durch Änderungsverordnungen um zusätzliche Staaten und Gebiete erweitert wurde.

Kürzlich haben Armenien, Moldau und die Ukraine das MCAA CRS gezeichnet. Die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS wurden geprüft und liegen vor. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 auch mit Armenien, Moldau und der Ukraine erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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