Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, sodass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Arbeit sind

Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden (Az. 4 K 1875/23 G, AO).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil 4 K 1875/23 G, AO vom 18.02.2025 (nrkr)

Der 4. Senat hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden.

Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererklärung 2019 angegebenen Gewinn aus „freiberuflicher Tätigkeit“ behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Dagegen argumentierte der Kläger, er sei als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative Tätigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog auswähle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entstünden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen würden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er außerdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil.

Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die Tätigkeit handwerklich sei, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sog. Gebrauchskunst, die durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sei.

Der 4. Senat gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 4 K 1875/23 G, AO) statt und hob den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht sah die Tätigkeit des Klägers als künstlerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an. Dies sei bereits deshalb zu bejahen, da die Tätigkeit im konkreten Fall dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Den erstellten Tätowierungen komme – ähnlich wie bei Gemälden – kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Die Frage nach der Auftrags- bzw. Weisungsgebundenheit sei zur Differenzierung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ungeeignet, da auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten frei von Gebrauchszwecken sein könnten. Im Übrigen läge, selbst wenn man die Tätigkeit als Gebrauchskunst einordnen würde, nach der Überzeugung des Senats eine künstlerische Tätigkeit vor. Schließlich käme die Verneinung einer eigenschöpferischen Tätigkeit einer unzulässigen Differenzierung zwischen höherer und niederer Kunst gleich, was mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre.

Das Urteil, zu dem der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2025

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Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts für ein in einem Landschaftsschutzgebiet belegenes Grundstück

Das FG Düsseldorf hatte ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts bei der Ermittlung eines Grundsteuerwerts und entschied über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids (Az. 11 V 2128/24 A (BG)).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Beschluss 11 V 2128/24 A (BG) vom 09.01.2025 (rkr)

Der 11. Senat hatte über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids zu entscheiden.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines 522 m² großen Grundstücks, das Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist. Das Finanzamt stellte einen Grundsteuerwert basierend auf dem in der Bodenrichtwertzone ausgewiesenen Bodenrichtwert von 630 Euro pro Quadratmeter für baureifes Land fest.

Der Antragsteller wandte dagegen ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundstück handele, das als Gartenfläche genutzt werde. Nach einer E-Mail des Gutachterausschusses der Stadt betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland lediglich 3,50 Euro pro Quadratmeter.

Der Antragsteller begehrte daher die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids, soweit ein Bodenrichtwert von mehr als 3,50 Euro pro Quadratmeter berücksichtigt wurde.

Das Finanzamt gewährte während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine teilweise Aussetzung unter Zugrundelegung eines Bodenrichtwerts von 78,25 Euro pro Quadratmeter (= 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land). Das Grundstück sei keinem der vier Entwicklungszustände nach § 3 Abs. 1 bis 4 ImmoWertV 2022 zuzuordnen. Werde danach vom Gutachterausschuss kein bzw. lediglich ein Bodenrichtwert für baureifes Land ermittelt, sei der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 Abs. 3 BewG abzuleiten.

Der 11. Senat gab dem Antrag in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 11 V 2128/24 A (BG)) weitgehend statt, d. h. soweit das Finanzamt einen Bodenrichtwert von mehr als 10,50 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt hatte. Der Senat ordnete die Fläche – übereinstimmend mit der Auffassung der Beteiligten – als „sonstige Fläche“ im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmowertV 2022 ein. Er konnte offenlassen, ob das Finanzamt berechtigt war, den Bodenrichtwert nach Maßgabe des § 247 Abs. 3 BewG abzuleiten. Jedenfalls sei die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung nicht nachvollziehbar, da keine Grundlage oder Herleitung für die angewandte Formel dargelegt wurde. Der Senat schätzte den Bodenwert unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur zur Bewertung solcher Flächen, die den zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- oder forstwirtschaftlicher Flächen vorschlagen, auf 10,50 Euro pro Quadratmeter; dies entspricht dem dreifachen Wert des vom Gutachterausschuss angenommenen Bodenrichtwerts für Grünland.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2025

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Synthetisierte Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI

Das BMF hat die synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 13.03.2025

Im Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) und weiterer Maßnahmen werden die sich durch das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) ergebenden Modifikationen der erfassten Steuerabkommen dargestellt und die Anwendung sowie der Vorrang der BEPS-MLI-Regelungen hinsichtlich des jeweiligen Abkommens konkretisiert.

Die jeweiligen synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI finden Sie bei den Staatenbezogenen Informationen zu Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anpassung des Abschnitts 25.1 Abs. 12 UStAE

Das BMF hat ein Schreiben zur Anpassung der Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7419/00016/021/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7419/00016/021/023 vom 13.03.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 – III C 3 – S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst:

„(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuervorschriften: Rat legt Agenda für Straffung und Vereinfachung fest

Der Rat der EU hat Schlussfolgerungen zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU gebilligt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute Schlussfolgerungen zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU gebilligt.

Die Schlussfolgerungen enthalten die Ansichten des Rates sowie Leitlinien zu möglichen künftigen Initiativen im Bereich der Besteuerung, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessert und der Verwaltungs-, Regelungs- und Meldeaufwand verringert werden sollen.

In den Schlussfolgerungen wird unter anderem eine Überprüfung des bestehenden EU-Rechtsrahmens im Steuerbereich gefordert. Sie soll auf vier Grundsätzen beruhen, die auch für aktuelle und künftige Steuerinitiativen gelten sollten:

  • Verringerung des Melde-, Verwaltungs- und Befolgungsaufwands für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige
  • Abschaffung veralteter und sich überschneidender Steuervorschriften, und gegebenenfalls
  • Erhöhung der Klarheit des Steuerrechts
  • Straffung und Verbesserung der Anwendung von Vorschriften, Verfahren und Meldepflichten im Steuerbereich

In den Schlussfolgerungen wird eine gründliche Analyse des EU-Rechtsrahmens und eine klare Festlegung seines Anwendungsbereichs und Anwendungszeitraums gefordert. Zunächst könnte dieser Prozess eine Überprüfung der bestehenden Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, insbesondere in Bezug auf meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, und der Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts umfassen. Ferner sollte er eine Überprüfung der gesamten EU-Rechtsvorschriften im Steuerbereich, einschließlich der indirekten Besteuerung, beinhalten.

Der Rat ersucht die Kommission, Konsultationen mit den einschlägigen Interessenträgern zu führen und vor Ende Herbst 2025 einen operativen, pragmatischen und ehrgeizigen Aktionsplan mit einem realistischen Zeitplan und einem Fahrplan der beabsichtigten Arbeit einzuführen.

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

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BFH zur steuerlichen Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, welche konkreten Abgrenzungsmerkmale für die Zuordnung von Preisgeldern zur Erwerbssphäre bzw. zur privaten Vermögenssphäre heranzuziehen sind (Az. VI R 12/22).

BFH, Urteil VI R 12/22 vom 21.11.2024

Leitsatz

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. § 61 UStDV eigenständige Anzahlungs- bzw. Abschlagsrechnungen i. S. des § 14 UStG separat für jede Rechnung in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zum Vergütungsantrag aufgeführt werden müssen oder ob es für die Vergütung des gesamten in einer Schlussrechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrags genügt, wenn in der Anlage zum Vergütungsantrag lediglich die Endrechnung aufgeführt ist, die Anzahlungsrechnungen vorliegen und die Gefahr einer Mehrfachvergütung ausgeschlossen werden kann (Az. V R 6/23).

BFH, Urteil V R 6/23 vom 12.12.2024

Leitsatz

Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2021 – 2 K 1259/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Republik Österreich, stellte einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl I 2017, 2360) –UStDV– für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 (Vergütungszeitraum), der am 29.06.2018 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) einging. Mit diesem Antrag begehrte sie unter anderem die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die in zwei Endrechnungen für an die Klägerin erbrachte Leistungen ausgewiesen waren. In diesen Endrechnungen wurden als Anzahlungen jeweils im Vergütungszeitraum vor Ausführung der Leistungen ausgestellte und von der Klägerin bezahlte Rechnungen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Die von der Klägerin beantragte Vergütung umfasste den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge aus den Endrechnungen einschließlich der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen. Die in der Anlage zum Vergütungsantrag enthaltene Einzelaufstellung der Rechnungen führte nur Angaben zu den beiden Endrechnungen auf. Auch reichte die Klägerin mit dem Vergütungsantrag lediglich die Endrechnungen, nicht jedoch die Anzahlungsrechnungen beim BZSt ein.

2

In der Folge erließ das BZSt einen Vergütungsbescheid, in dem es hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Rechnungen eine Vergütung ausschließlich für die Vorsteuerbeträge gewährte, die auf die sich aus den Endrechnungen ergebenden Restzahlungen entfielen, nicht jedoch für die bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge.

3

Während des hiergegen gerichteten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens reichte die Klägerin im Januar 2019 Kopien der Anzahlungsrechnungen und Zahlungsbelege bei dem BZSt ein. In der Folge erließ das BZSt aus zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitigen Gründen einen geänderten Vergütungsbescheid und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Ein Vorsteuerabzug sei lediglich in Höhe des Betrags möglich, der auf die in den Endrechnungen ausgewiesenen Restzahlungen entfalle. Gemäß Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG) müsse der Vergütungsantrag diverse Angaben zu jeder einzelnen Rechnung enthalten. Daraus folge, dass auch eine Anzahlungsrechnung in der Anlage erfasst und Gegenstand des Vergütungsantrags sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Auf diese Verfahrensweise sei die Klägerin bereits für frühere Vergütungszeiträume hingewiesen worden.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zwar müsse ein Vorsteuervergütungsantrag den besonderen Formalien des Vergütungsverfahrens genügen. Gleichwohl sei im Streitfall nach Würdigung der Gesamtumstände von einer wirksamen Antragstellung der Klägerin auch in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen auszugehen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) folge, dass die Finanzverwaltung bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen habe. Soweit die Rechnungen nicht mit dem Antrag eingereicht worden seien, die Finanzverwaltung die Vorlage dieser Unterlagen jedoch für erforderlich halte, sei sie grundsätzlich daran gehindert, den Antrag allein unter Verweis auf fehlende Unterlagen abzulehnen, und stattdessen gehalten, den Antragsteller aufzufordern, die Rechnungsunterlagen nachzureichen.

5

Daher sei es als ausreichend anzusehen, dass die Klägerin mit der Vorlage der Anzahlungsrechnungen als Ergänzung zu den mit dem Antrag eingereichten Endrechnungen dem BZSt alle Informationen und Unterlagen vorgelegt habe, aus denen die Berechtigung der Klägerin zum geltend gemachten Vorsteuerabzug zweifelsfrei ersichtlich sei. Alle Rechnungen seien im Streitzeitraum erstellt worden, so dass der Vorsteuerabzug daraus auch nur mit dem Antrag für den hier maßgeblichen Vergütungszeitraum habe geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass die Anzahlungsrechnungen im Antrag selbst nicht explizit erwähnt seien, stehe der Vorsteuervergütung ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Klägerin erst nach Ablauf der Antragsfrist die Anzahlungsrechnungen in Kopie beim BZSt eingereicht habe. Denn dem BZSt lagen jedenfalls aufgrund der vorgelegten Rechnungen alle Informationen vor, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob die materiellen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug beziehungsweise eine Erstattung gegeben seien. Die vorliegende Konstellation, in der Anzahlungsrechnungen, die zwar nicht im Antrag selbst explizit aufgeführt seien, auf die jedoch in den Endrechnungen, die im Antrag aufgelistet seien, Bezug genommen werde, sei mit den vom EuGH entschiedenen Fallkonstellationen der Nachreichung von für die Vorsteuervergütung erforderlichen Informationen im Sinne von Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG einerseits und der Ergänzung oder Korrektur von Rechnungen andererseits vergleichbar. Es handele sich im Übrigen auch nicht um eine unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition, denn es seien nicht etwa Rechnungen zu verschiedenen Umsätzen schlicht aus Gründen etwa der Praktikabilität oder Ähnlichem unter einer Antragsposition zusammengefasst worden. Vielmehr handele es sich um inhaltlich zusammengehörende Rechnungen.

6

Hiergegen wendet sich das BZSt mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das FG verkenne, dass es in Bezug auf die streitigen Anzahlungsrechnungen an einer wirksamen Antragstellung fehle, worüber auch das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität nicht hinweghelfen könne. Der Vergütungsantrag gelte nur dann als im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV eingereicht, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht habe, die in den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG gefordert würden. Als eigenständige Rechnungen im Sinne des § 14 UStG müssten die –insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG– geforderten Angaben auch separat für jede Anzahlungsrechnung in der Anlage zum Vergütungsantrag aufgeführt werden. Dies sei für die eindeutige und einmalige Identifizierbarkeit der aus einer Anzahlungsrechnung geltend gemachten Vorsteuer und damit für eine insoweit wirksame Antragstellung unerlässlich.

7

Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Anzahlungsrechnungen nachträglich, jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Es sei zwar nicht erforderlich, die Rechnungen selbst innerhalb der Antragsfrist und zusammen mit dem Vergütungsantrag einzureichen. Umgekehrt stelle die bloße Einreichung von Rechnungen ohne deren Aufnahme in die Anlage zum Vergütungsantrag keine wirksame Antragstellung dar. Soweit der EuGH auf die in Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG enthaltene Monatsfrist zur Ergänzung von Informationen abgestellt habe, liege ein derartiger Fall hier nicht vor, da die Endrechnungen keiner Berichtigung oder Ergänzung bedurft hätten. Dass eine Rechnung auch nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV unter Berücksichtigung des Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG noch nachgereicht werden könne, ändere nichts daran, dass sie dennoch innerhalb der Antragsfrist in der Anlage zum Antrag aufgeführt und dadurch zum Gegenstand des Vergütungsantrags werden müsse. Bei (vollständigem) Fehlen von in der Positionsliste geforderten Mindestangaben, wie Name und Anschrift des Rechnungsausstellers oder Datum und Nummer der Rechnung, liege ein unvollständiger und damit unwirksamer Antrag vor. Die vom FG als verpflichtend angesehene weitergehende Prüfung, ob eine Vergütung der Vorsteuer möglich sei oder ob weitere Informationen zu dieser Prüfung einzuholen seien, könne erst dann relevant werden, wenn eine Antragsposition den Mindestanforderungen von § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV i.V.m. Art. 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG genüge. Die Gefahr einer Mehrfachvergütung könne nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Insoweit sei beispielhaft darauf zu verweisen, dass zu den Anzahlungsrechnungen kein Datensatz vorhanden sei und somit eine doppelte Antragstellung nicht unmittelbar auffallen würde.

8

Das BZSt beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Durch die Erfassung der Endrechnung sei von Anfang an der gesamte strittige Vergütungsbetrag beantragt worden. Ob dieser materiell rechtmäßig zu erstattende Betrag nun in einer Zeile oder in mehreren Zeilen des Antrags aufgeführt sei, noch dazu bei eindeutig zusammengehörenden Anzahlungs- und Endrechnungen, stelle eine rein formale Anforderung dar, die unter Berücksichtigung des Prinzips der Mehrwertsteuerneutralität nicht zur Ablehnung des Antrags führen dürfe. Soweit das BZSt auf die Gefahr von Doppelvergütungen abstelle, sei zu berücksichtigen, dass selbst bei Beantragung von Anzahlungs- und Endrechnungen in mehreren Zeilen ein genauer Abgleich der Rechnungsdokumente unerlässlich sei, um sicherzustellen, dass Vorsteuer nicht in beiden Zeilen mehrfach beantragt werde. Der Kontrollaufwand für den vorliegenden Fall dürfte daher nicht höher sein, als bei der vom BZSt geforderten Beantragung in mehreren Zeilen. Auch sei zu beachten, dass im Streitfall alle Anzahlungs- und Endrechnungen in demselben Erstattungszeitraum ausgestellt worden seien. In dieser besonderen Konstellation erscheine eine wirksame Kontrolle problemlos möglich.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2017 in der von der Klägerin –zuletzt– begehrten Höhe festzusetzen ist. Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.

12

1. Nach § 18 Abs. 9 UStG, der die Art. 170 f. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in nationales Recht umsetzt, kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Das BMF hat von dieser Verordnungsermächtigung in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.

13

a) Gemäß § 59 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 UStDV ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nach den §§ 60 bis 61a UStDV durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UStG ausgeführt hat.

14

b) Der Vergütungsantrag gilt –neben weiteren Voraussetzungen– nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben gemacht hat, die in den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV). Die Vergütung ist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen.

15

Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften ist Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG, nach dem der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen muss und nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben gemacht hat.

16

c) Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG sind für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument verschiedene Angaben zu machen, zu denen unter anderem der Name und die vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG), das Datum und die Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG), die Steuerbemessungsgrundlage und der Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2008/9/EG) sowie die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG (Art. 8 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/9/EG) gehören.

17

d) Gemäß § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.

18

Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG. Danach kann der Mitgliedstaat der Erstattung unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung beläuft; bei einer Rechnung über Kraftstoff beträgt dieser Schwellenwert 250 € oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung.

19

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV von der Klägerin auch hinsichtlich der Vorsteuerbeträge gewahrt wurde, die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen und in den Endrechnungen in Abzug gebracht wurden.

20

a) Bei einer Endrechnung, in der nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen sind, ergibt sich der Vorsteuerabzug nur aus der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer, die nach Abzug der bereits in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer verbleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 05.09.2019 –  V R 38/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696, Rz 19; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.04.2002 –  V R 26/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317, unter II.1.b). Demgemäß gilt der Vergütungsantrag hinsichtlich des Vorsteuerbetrags, der in einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen ist, nur dann nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag auch für die Anzahlungsrechnung die in § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV geforderten Angaben enthält, da diese Angaben für „jede“ Rechnung zu machen sind (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG).

21

b) In Fällen, in denen sowohl die Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der Ausführung der Leistung erteilte Endrechnung denselben Vergütungszeitraum betreffen, kann der Antrag aber auch dann die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG erforderlichen Angaben enthalten, wenn der Antrag –wie im Streitfall– lediglich Angaben zu der Endrechnung, in der die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug gebracht wurde, enthält, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge einschließlich der sich aus den Anzahlungsrechnungen ergebenden Vorsteuerbeträge –und nicht nur den Restbetrag aus der Endrechnung– umfasst.

22

aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug –und damit auch der Erstattungsanspruch– ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (z.B. EuGH-Urteil Sea Chefs Cruise Services vom 02.05.2019 – C-133/18, EU:C:2019:354, Rz 36). Insoweit bleiben die Angaben des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG –trotz ihrer Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems– formelle Voraussetzungen, die unter bestimmten Umständen gemäß den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung den Vorrang einräumen müssen (vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020 – C-346/19, EU:C:2020:1050, Rz 44 zu der nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG anzugebenden Nummer der Rechnung). Anderes gilt jedoch, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 – C-371/19, EU:C:2020:936, Rz 81 und 88).

23

bb) Die Klägerin ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG auch hinsichtlich des in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2019 –  V R 38/17, BFHE 266, 425, BStBl II 2022, 696, Rz 19). Da nach den –den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)– Feststellungen des FG alle Zahlungen im Vergütungszeitraum erfolgten, sind insoweit die materiellen Voraussetzungen des von der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Antrag geltend gemachten Vergütungsanspruchs erfüllt. Da hiervon auch die Beteiligten ausgehen, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

24

cc) Der sichere Nachweis des Bestehens des Anspruchs auf Vergütung der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen wurde im Streitfall durch die Besonderheiten der Antragstellung nicht verhindert.

25

(1) Zwar hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV keine ausdrücklich die Anzahlungsrechnungen betreffenden Angaben gemacht, das heißt, der Vergütungsantrag enthielt insbesondere nicht eigenständig –wie jedoch grundsätzlich nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG erforderlich– das Datum und die Nummer dieser Rechnungen. Hingegen lagen –was zwischen den Beteiligten unstreitig ist– in Bezug auf die Endrechnungen sämtliche von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben vor. Im Hinblick darauf, dass sowohl die Anzahlungsrechnung und deren Zahlung als auch die nach der Ausführung der Leistung erteilte Endrechnung denselben Vergütungszeitraum betrafen, enthielt der den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfassende Antrag der Klägerin damit zugleich in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen die sonstigen in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG geforderten Angaben, das heißt insbesondere den Namen und die vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG) und die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/9/EG).

26

(2) Da hiermit –vergleichbar dem Fall fehlerhafter Angaben zur Nummer der Rechnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG im Vergütungsantrag (vgl. EuGH-Urteil Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020 – C-346/19, EU:C:2020:1050, Rz 51)– sämtliche Angaben vorlagen, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, erfordern die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, dass das BZSt den Antrag auch hinsichtlich der in den Anzahlungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG –und damit auch im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV– als „vorgelegt“ betrachtet und die in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG eingeräumte Befugnis ausübt, zusätzliche Informationen anzufordern.

27

(3) Damit wird zugleich dem Grundsatz der guten Verwaltung Rechnung getragen. Dieser verlangt von einer Verwaltungsbehörde bei der Durchführung von Unionsrecht –und damit auch im Rahmen der Durchführung des in der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Vorsteuervergütungsverfahrens (z.B. EuGH-Urteil Slovenské Energetické Strojárne vom 16.05.2024 – C-746/22, EU:C:2024:403, Rz 50)–, bei Ausübung der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, so dass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (z.B. EuGH-Urteil Agrobet CZ vom 14.05.2020 – C-446/18, EU:C:2020:369, Rz 44).

28

Daher ist im Vorsteuervergütungsverfahren, im Rahmen dessen dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mitzuteilen ist, ob die Erstattung gewährt oder der Erstattungsantrag abgewiesen wird (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG), in Fällen, in denen der in den dem Erstattungsantrag beigefügten Rechnungen ausgewiesene Betrag die beantragte Erstattung übersteigt, der Antragsteller aufzufordern, einen Berichtigungsantrag zu stellen, der als zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags eingereicht gilt (EuGH-Urteil CHEP Equipment Pooling vom 21.10.2021 – C-396/20, EU:C:2021:867, Rz 49 und 53).

29

Ergibt sich –wie im Streitfall– der zur Vergütung gestellte Steuerbetrag aus dem Gesamtbetrag einer Endrechnung, in der Steuerbeträge aus im selben Erstattungszeitraum erteilten Anzahlungsrechnungen abgesetzt wurden, und umfasst die beantragte Erstattung den Gesamtbetrag der Steuerbeträge, folgt aus der vorstehenden Rechtsprechung –gleichsam spiegelbildlich–, dass der Antrag –bei Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG und § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV– auch als Antrag in Bezug auf die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene gesetzlich geschuldete Steuer anzusehen ist, der zudem auch insoweit als fristgerecht gestellt gilt.

30

(4) Abweichendes folgt nicht aus § 60 Satz 4 UStDV. Zwar können danach Unternehmer, die einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt haben, für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den gestellten Vergütungsanträgen nicht enthalten sind (sogenannter „fünfter Antrag“, vgl. BRDrucks 535/14, S. 16). Auch können Anzahlungsrechnungen, die dasselbe Kalenderjahr wie die Endrechnung betreffen, zum Gegenstand eines solchen –weiteren– Antrags gemacht werden. Da für diesen jedoch ebenfalls die Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV maßgeblich ist, kann ein Antragsteller, der erst durch die (Teil-)Ablehnung des auf die Endrechnung bezogenen Antrags über die Erforderlichkeit eines weiteren Antrags in Kenntnis gesetzt würde, hierauf nicht verwiesen werden.

31

3. Dies zu Grunde gelegt, hat das FG der Klage zu Recht stattgegeben. Da –Gegenteiliges ist weder vorgebracht, festgestellt noch ersichtlich– die weiteren Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung vorliegen, ist der von der Klägerin im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geltend gemachte Anspruch auf Erstattung auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen begründet.

32

a) Es ist –wovon auch das FG ausgegangen ist– für die Beurteilung der Frage, ob die Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV eingehalten wurde, unerheblich, dass dem Vergütungsantrag die Anzahlungsrechnungen nicht beigefügt wurden.

33

aa) Da Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG ausdrücklich vorsieht, dass „[der] Erstattungsantrag (…) nur dann als vorgelegt [gilt], wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat“, folgt daraus, dass der Umstand, dass ein Antragsteller unter Verstoß gegen die vom Mitgliedstaat gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG insoweit auferlegte Pflicht seinem Erstattungsantrag keine Kopie der Rechnung beigefügt hat, nicht dazu führen kann, dass der Erstattungsantrag als nicht vorgelegt angesehen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 – C-371/19, EU:C:2020:936, Rz 87).

34

bb) Daher muss der Antrag im Streitfall ebenso in Bezug auf die in Anzahlungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als „vorgelegt“ und diese damit als Gegenstand des Vergütungsantrags anzusehen sein, wenn dem Vergütungsantrag lediglich die Kopie der Endrechnung beigefügt wurde; darf ein Antrag schon nicht bei einem gänzlichen Fehlen einer nach § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV beizufügenden Rechnung abgelehnt werden, muss dies erst recht im Streitfall gelten, in dem dem Antrag eine Endrechnung beigefügt wurde, aus der die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hervorgeht.

35

b) Schließlich steht es dem Klageanspruch nicht entgegen, dass gegebenenfalls Rückfragen seitens des BZSt erforderlich waren, um über den Vorsteuervergütungsantrag abschließend entscheiden zu können. Soweit die Klägerin erst nach Ablauf der Antragsfrist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Anzahlungsrechnungen vorgelegt hat und Angaben zu deren Zahlung gemacht hat, handelt es sich um eine sowohl unabhängig von den Formvorschriften als auch unabhängig von der Antragsfrist noch mögliche Ergänzung der Antragsangaben.

36

4. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982 – 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21; Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66). Insbesondere bestehen für den Senat keine Zweifel an der Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9/EG, beruht diese doch lediglich auf der Anwendung der in den EuGH-Urteilen Bundeszentralamt für Steuern vom 17.12.2020 – C-346/19, EU:C:2020:1050 und Kommission/Deutschland vom 18.11.2020 – C-371/19, EU:C:2020:936 aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall.

37

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob allein auf der Grundlage eines Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten eine hinreichende Überzeugungsbildung, insbesondere wenn keinerlei ärztliche Bescheinigungen zu einer Erkrankung oder Behinderung vorliegen, möglich ist (Az. III R 9/23).

BFH, Urteil III R 9/23 vom 16.01.2025

Leitsatz

  1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet.
  2. Maßgebliches Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ist dessen Sachkunde in Bezug auf die Beweisfrage.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023 – 5 K 191/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage des Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten die Überzeugung bilden durfte, dass in den Monaten Oktober 2016 bis Oktober 2017 (Streitzeitraum) eine zu einem Kindergeldanspruch führende seelische Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlag.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter einer am xx.08.1996 geborenen Tochter (D). Im Juni 2015 schloss D die Schule mit dem Abitur ab und jobbte in einer Bäckerei. Im September 2015 wurde bei D wegen eines Tumors die Schilddrüse entfernt. Im Juli 2016 wurde bei ihr ein Tumor in der Brust diagnostiziert, der sich im August 2016 als gutartig erwies und im April 2017 entfernt wurde; die Untersuchung des entfernten Tumors bestätigte die Gutartigkeit. D erzielte im Streitzeitraum monatliche Einkünfte in Höhe von maximal 450 €.

3

Am 04.03.2016 beantragte die Klägerin Kindergeld für D. Sie legte eine Schulbescheinigung der H Berufsfachschule (H) für einen voraussichtlichen Schulbesuch von D im Zeitraum von April 2016 bis einschließlich März 2018 vor. Mit Bescheid vom xx.03.2016 setzte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) Kindergeld für D ab März 2016 fest.

4

Mit Bescheid vom xx.02.2018 hob die Familienkasse diese Festsetzung ab April 2018 auf und forderte die Klägerin zur Vorlage von Unterlagen über den Abschluss der Ausbildung auf. Die Klägerin teilte mit, ihre Tochter bemühe sich um einen Ausbildungsplatz und werde im August 2018 an der Berufsfachschule S eine Ausbildung beginnen. Hierfür legte sie eine Bestätigung vom 21.03.2018 vor, aus der ein Schulbeginn am 16.08.2018 hervorging. Mit Bescheid vom xx.04.2018 setzte die Familienkasse Kindergeld ab April 2018 fest, da D sich ernsthaft um eine Ausbildung bemühe beziehungsweise diese mangels Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen könne.

5

Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, D habe die von ihr ursprünglich geplante Ausbildung leider nicht beenden können, da sie wegen einer Krebserkrankung mehrfach habe operiert werden müssen und sich zweimal einer Radiotherapie unterzogen habe. Nachdem zunächst Besserung eingetreten und D zur Schule gegangen sei, sei erneut Krebs bei ihr diagnostiziert worden. Sie, die Klägerin, habe leider vergessen, die Familienkasse darüber zu informieren. Im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandte die Klägerin eine „Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung“ vom xx.05.2018, in der die Hausärztin angab, bei D liege keine Behinderung vor, sowie eine weitere Stellungnahme vom xx.08.2018, in der sie auf dem Formular „Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit“ ankreuzte, dass ihr eine Stellungnahme nicht möglich sei. Ferner legte die Klägerin eine Schulbescheinigung der H über den dortigen Schulbesuch von D im Zeitraum 01.04.2016 bis 30.09.2016 vor. Mit der von der Familienkasse vorgeschlagenen Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit erklärte sich die Klägerin zunächst nicht einverstanden.

6

Mit Bescheid vom xx.04.2019 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für D unter anderem mangels Behinderungsnachweises für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 auf und forderte das Kindergeld bezüglich der Zeiträume von Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie von April 2018 bis September 2018 in Höhe von insgesamt 4.426 € zurück.

7

Am xx.05.2019 legte die Klägerin Einspruch ein und übersandte den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts Hamburg vom xx.02.2019, der für D einen Grad der Behinderung von 50 ab dem xx.09.2018 feststellte und folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigte: Gewebeneubildung der Schilddrüse in Heilungsbewährung („Teil GdB: 50“), „Struma nodosa li“ („in die Gesamt-GdB-Bewertung mit eingeflossen“). Nicht berücksichtigt wurden Migräne (ärztlich „nicht bestätigt beziehungsweise nur als Diagnose aufgeführt“) und „Fibroadenom li.“ (da es keinen Grad der Behinderung von mindestens 10 bedinge).

8

Im Juli 2019 teilte die Klägerin mit, dass D zu einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit bereit sei, wenn diese notwendig sei. Sie reichte eine Bescheinigung der Hausärztin vom xx.07.2019 ein, wonach bei D im Sommer 2015 ein bösartiger Tumor der Schilddrüse entdeckt, die Schilddrüse im September 2015 entfernt und im Anschluss eine Radiotherapie durchgeführt worden sei. Während dieser Therapie habe D an einer Depression gelitten, die sich nach der Diagnose eines Brustdrüsentumors verstärkt habe. Wegen der Depression sei D in fachärztlicher Behandlung.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Behinderung sei nur für den Zeitraum ab September 2018 nachgewiesen, nicht aber für die Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2018 und von April 2018 bis August 2018. Insoweit sei auch die Ursächlichkeit einer (möglichen) Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht nachgewiesen; sonstige Berücksichtigungstatbestände lägen nicht vor.

10

Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, D sei wegen einer Depression unfähig gewesen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Das FG holte eine schriftliche Stellungnahme der Hausärztin ein. Nach Mitteilung der Klägerin, dass D sich wegen der Depression nicht in fachärztliche Behandlung begeben habe, holte das FG ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Behinderung und zur möglichen Ursächlichkeit einer solchen für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ein (vgl. den Beweisbeschluss des FG vom 07.03.2022). Dieses Gutachten („Psychologisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten“) erstellte der Diplom-Psychologe A (Sachverständiger), der zugleich psychologischer Psychotherapeut ist. Bezüglich der Einzelheiten des Gutachtens vom xx.07.2022 wird auf die FG-Akte verwiesen.

11

In der mündlichen Verhandlung befragte das FG den Sachverständigen. Nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Kindergelds für die Monate April 2018 bis September 2019 gab das FG der Klage bezüglich des von der Revision erfassten 13-monatigen Streitzeitraums statt und wies sie im Übrigen ab (Kostenquote Klägerin 24 %, Familienkasse 76 %). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1007 veröffentlicht.

12

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt einer unzutreffenden Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, auf der das FG-Urteil beruhe. Für die Feststellung einer Behinderung (auch einer seelischen Behinderung) sei eine Begutachtung durch einen Arzt notwendig. Die Begutachtung durch einen psychologischen Psychotherapeuten reiche als Nachweis allein nicht aus.

13

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 23.02.2023 – 5 K 191/19 aufzuheben und die Klage auch abzuweisen, soweit das FG den Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom xx.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 in Bezug auf die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und -rückforderung für Oktober 2016 bis Oktober 2017 aufgehoben hat,

hilfsweise das Urteil in Bezug auf den klagestattgebenden Teil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.

14

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision ist unbegründet. Das FG durfte auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass bei D im Streitzeitraum eine seelische Behinderung vorlag, wegen der sie zum Selbstunterhalt außerstande war. Das Urteil ist weder in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht (Möglichkeit der Überzeugungsbildung aufgrund eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens) rechtsfehlerhaft noch ist es im Hinblick auf die konkrete Beweiswürdigung revisionsrechtlich zu beanstanden.

16

1. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsgrundsätze zum Begriff der seelischen Behinderung sowie zur behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sind bereits geklärt. Von ihnen ist das FG in zutreffender Weise ausgegangen (zu den Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung s. unten 2.).

17

a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorherige Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.

18

b) Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu stellen sind, ist die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) in ihrer im jeweiligen Streitzeitraum geltenden Fassung maßgeblich. Danach ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (z.B. Senatsurteile vom 19.01.2017 –  III R 44/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2017, 412, Rz 16 und vom 27.11.2019 –  III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 19, m.w.N.; vgl. dazu auch die Anmerkungen von Avvento in HFR 2017, 414; Selder in juris PraxisReport Steuerrecht 36/2020 Anm. 5 und Wendl in HFR 2020, 816). Der Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX i.d.F. bis zum 31.12.2017 ist dreigliedrig und besteht erstens aus einer für das Lebensalter untypischen gesundheitlichen Situation, zweitens ihrer mit hoher Wahrscheinlichkeit längeren Dauer von mehr als sechs Monaten und drittens einer dadurch verursachten Teilhabebeeinträchtigung; im Hinblick auf detailliertere Erläuterungen hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 44/17 (BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 18 ff.) verwiesen (zur Neufassung des § 2 Abs. 1 SGB IX mit Wirkung vom 01.01.2018 vgl. BTDrucks 18/9522 und Schaumberg/Seidel, Die Sozialgerichtsbarkeit 2017, 572 und 618).

19

Der Behinderungsbegriff lässt sich nicht auf eine rein medizinische Frage reduzieren (Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 21). So bezieht sich zum Beispiel der Begriff der seelischen Gesundheit nicht nur auf Krankheiten, sondern auch auf psychisch-funktionale Fähigkeiten wie Persönlichkeit (Selbstsicherheit und -vertrauen), psychische Energie, Antrieb, Psychomotorik, Belastbarkeit und Emotionen (Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 23, m.w.N.).

20

c) Seelisch behindert ist, wer infolge einer seelischen Störung eine in diesem Sinne länger andauernde Funktions- und Teilhabebeeinträchtigung aufweist. In Betracht kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge einer Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.06.2015 –  VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 21; vgl. auch Senatsurteil vom 19.01.2017 –  III R 44/14, HFR 2017, 412, Rz 17 ff.). Eine drohende, aber noch nicht eingetretene seelische Behinderung erfüllt (noch) nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 28).

21

Für die Frage, ob die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer seelischen Störung beeinträchtigt ist, kommt es auf deren Ausmaß und Grad an. Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Die Prüfung einer Teilhabebeeinträchtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds zu erfolgen, ihre Feststellung bedarf einer auf entsprechende tatsächliche Feststellungen gestützten Begründung. Neben medizinischem ist gegebenenfalls auch der Sachverstand anderer Wissensgebiete heranzuziehen, insbesondere sozialpädagogischer und psychologischer Art. Sofern eine fachärztliche beziehungsweise therapeutische Stellungnahme zum Vorliegen einer seelischen Gesundheitsstörung Aussagen zur Frage der Teilhabebeeinträchtigung enthält, sind diese bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 19.01.2017 –  III R 44/14, HFR 2017, 412, Rz 20 und vom 27.11.2019 –  III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 27; BFH-Urteil vom 18.06.2015 –  VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 24).

22

d) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalls für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein (Senatsurteil vom 30.01.2024 –  III R 42/22, BStBl II 2025, 16, Rz 20, m.w.N.). Das in § 32 EStG ebenso wie der Begriff der Behinderung gesetzlich nicht näher umschriebene Außerstandesein zum Selbstunterhalt ist gegeben, wenn das behinderte Kind seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen (Senatsurteile vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15 und vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 18 f., m.w.N.).

23

2. Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das FG als das für die tatrichterliche Würdigung zuständige Gericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auf der Grundlage eines retrospektiven Sachverständigengutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet, ohne hierzu eine ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen.

24

a) Ob eine Behinderung gegeben ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 –  VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 25). Es hat sich eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob bei einem Kind eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorlag und ob es aufgrund dieser Behinderung im streitigen Zeitraum außerstande war, sich selbst zu unterhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2017 –  III B 179/16, BFH/NV 2018, 350, Rz 9). Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum sogenannten formalisierten Nachweisverlangen BFH-Urteil vom 14.12.2022 –  X R 10/21, BFHE 279, 159, BStBl II 2023, 807). Die für die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gegebenenfalls notwendige Zuziehung eines Sachverständigen und ebenso dessen Auswahl stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 05.10.2018 –  IX B 48/18, BFH/NV 2019, 39, Rz 4). Maßgebliches Kriterium für die Sachverständigenauswahl ist die Sachkunde des Sachverständigen in Bezug auf die Beweisfrage (Krumm in Tipke/Kruse, § 82 FGO Rz 61 mit Verweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2008 –  VI ZR 198/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 1209, Rz 18; vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2023 –  VII R 21/20, BFH/NV 2023, 866, Rz 34). Soweit sich eine Behinderung nicht feststellen lässt, geht der fehlende Nachweis nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (vgl. Senatsurteile vom 19.11.2008 –  III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c und vom 19.01.2017 –  III R 44/14, HFR 2017, 412, Rz 27).

25

b) Die Art und Weise, wie eine Behinderung festzustellen ist, wird in § 32 EStG –anders als in § 35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) bei den Voraussetzungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung– nicht gesetzlich geregelt. Der Nachweis der Behinderung kann im Kindergeldrecht durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 152 SGB IX (§ 69 SGB IX a.F.) oder durch einen Rentenbescheid erbracht werden, aber auch in anderer Form wie durch Vorlage einer Bescheinigung beziehungsweise eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens (Senatsurteil vom 09.02.2012 –  III R 47/08, BFH/NV 2012, 939, Rz 16; BFH-Urteile vom 16.04.2002 –  VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738 und vom 21.10.2015 –  XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190, Rz 27; ebenso A 19.2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz –DA-KG– Stand 2017, BStBl I 2017, 1007, vgl. auch A 19.2 DA-KG Stand 2024, BStBl I 2024, 736). Im Regelfall soll das FG zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen gewinnen (Senatsurteil vom 09.02.2012 –  III R 47/08, BFH/NV 2012, 939, Rz 16). Primär entscheidend für die Auswahl des vom FG hinzuziehenden Sachverständigen ist dessen Fachkompetenz für die sich im konkreten Fall stellende Beweisfrage.

26

c) Infolgedessen schließt der Grundsatz, dass der Nachweis einer Behinderung im Regelfall eine ärztliche Begutachtung voraussetzt, nicht aus, dass dieser Nachweis in bestimmten Fällen auch ohne eine solche erbracht werden kann (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 11.12.2013 – 8 K 173/13 (Kg), juris-Rz 12). Eine solche, sachlich gerechtfertigte Ausnahme besteht bei der –im Streitfall erfolgten– Feststellung einer seelischen Behinderung. In einem solchen Fall kann das Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Gebiet als einem ärztlichen Gutachten gleichwertig anerkannt werden.

27

Dies belegt auch die gesetzliche Regelung des § 35a SGB VIII. Den Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, wenn erstens ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und zweitens aus diesem Grund ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; zu dem bei dieser Norm genügenden Drohen einer seelischen Behinderung s.a. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

28

Im Gegensatz zu § 17 SGB IX, in dessen Abs. 1 Satz 1 der Auftrag an „einen geeigneten Sachverständigen“ ohne nähere Konkretisierung geregelt ist, wird in § 35a Abs. 1a SGB VIII im Einzelnen aufgelistet, bei welchen sachkundigen Personen der Jugendhilfeträger die Stellungnahme hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand einzuholen hat (vgl. von Koppenfels-Spies in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB VIII, § 35a Rz 31 ff.). Im Gesetz genannt werden hier Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (§ 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII), Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (so die im Streitzeitraum anwendbare Nr. 2 a.F.; inzwischen nennt die Nr. 2 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen) sowie Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen (Nr. 3). Die gutachterliche Stellungnahme der in § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Personen ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu erstellen; darzulegen ist dabei auch, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (§ 35a Abs. 1a Satz 2 und 3 SGB VIII).

29

§ 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass nicht nur Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr. 1), sondern ebenso auch Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Nr. 2 a.F.) sowie Ärzte und psychologische Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen (Nr. 3) die notwendige Expertise haben, um Stellungnahmen zum Vorliegen seelischer Störungen und Behinderungen abgeben zu können. In den Sätzen 2 und 3 des § 35 Abs. 1a SGB VIII kommt außerdem die Annahme des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass auch die in Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten nichtärztlichen Fachpersonen befähigt sind, seelische Gesundheitsstörungen auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten zu beschreiben und zu bewerten (vgl. zur Heranziehung der ICD-10 bei der Feststellung einer Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX Senatsurteil vom 27.11.2019 –  III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558, Rz 25; zu Begriff und Tätigkeit eines Arztes vgl. Hahn, Medizinrecht 2024, 1).

30

d) Aus der gesetzlichen Gleichstellung in § 35a SGB VIII ist auch im Hinblick auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX abzuleiten, dass mit Blick auf die maßgebliche Fachkompetenz keine Veranlassung besteht, den Kreis der für die Begutachtung von seelischen Störungen und Behinderungen geeigneten Sachverständigen auf Ärzte zu beschränken. Im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellen sich insoweit in Bezug auf schon während der Minderjährigkeit des Kindes eingetretene seelische Störungen und Behinderungen identische, im Übrigen vergleichbare Fragen. Ein Grund, die grundsätzliche Eignung einschlägig sachkundiger Personen anders als in § 35a SGB VIII zu beurteilen, besteht somit nicht. Das Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten kann daher als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung geeignet sein, dass eine seelische Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gemeinsame Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen, 2023, sowie die im November 2023 veröffentlichte Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation).

31

3. Nach diesen Maßstäben durfte das FG auf der Grundlage des nicht von einem Arzt erstellten Sachverständigengutachtens eine bei D vorliegende seelische Behinderung bejahen, die im Streitzeitraum dazu führte, dass sie außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die tatrichterliche Würdigung des Gutachtens und der Aussage des als Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut in hinreichender Weise qualifizierten Sachverständigen hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

32

a) Das FG hat entschieden, dass die damals 20 beziehungsweise 21 Jahre alte D im Streitzeitraum gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG seelisch behindert und behinderungsbedingt außerstande zum Selbstunterhalt war. Es stützt diese Überzeugung vor allem auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen.

33

Dieser hat in seinem psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten vom xx.07.2022 festgestellt, dass es sich bei D um eine zum Untersuchungszeitpunkt 25-jährige Probandin handele, die „aktuell mit Ausnahme von niederfrequent erlebten Panikanfällen nicht unter einer psychischen Erkrankung“ leide. Im Zuge der gutachterlichen Untersuchung hätten sich aber deutliche Hinweise darauf ergeben, dass in der Vergangenheit eine depressive Störung mittelgradigen Ausmaßes bestanden habe, die sich aus einer Anpassungsstörung in Bezug auf eine ärztlich übermittelte Diagnose eines gutartigen Tumors in der Brust herausgebildet habe. Zu seinem methodischen Vorgehen weist der Sachverständige vorab darauf hin, dass ihm zwar keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Befundberichte vorgelegen hätten und infolgedessen nur ein retrospektiver Rückschluss („anhand des aktuellen psychopathologischen Befundes sowie der Anamnese und Selbstauskünfte der Probandin“) möglich sei. Er erläutert aber, weshalb die Überprüfung der Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit nach seiner Auffassung dennoch „ohne manifeste Zweifel an der Qualität der Informationen durchgeführt“ werden konnte.

34

Der Sachverständige gelangt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass D zwischen Juli 2016 und Oktober 2017 unter einer psychischen Störung gelitten habe, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abgewichen sei und die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 erfüllt habe (vgl. die Angabe „ICD F32.1Z“ bei der Hauptdiagnose). Diese habe sich aus einer nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelten Anpassungsstörung herausgebildet (irrationale und phobische Verarbeitung der im Raum stehenden Möglichkeit einer Brustoperation nach bereits früherer Krebserkrankung). Die Art der psychischen Erkrankung könne als Neurose bezeichnet werden. Ab November 2017 könne das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht nachgewiesen werden.

35

b) Das FG hat festgestellt, dass der Gutachter, der ihm ausweislich eines Aktenvermerks von der Ärztekammer empfohlen worden war, nach seinen theoretischen Kenntnissen und praktischen Berufserfahrungen in Kliniken die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse aufweise (Urteil S. 14 ff. mit Ausführungen zu dem im Jahr 2019 reformierten Psychotherapeutengesetz –PsychThG– und zur Qualifikation eines psychologischen Psychotherapeuten; vgl. § 26 PsychThG zum Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen sowie zur gutachterlichen Tätigkeit Aßhauer, Der medizinische Sachverständige 2024, 211). Die Tätigkeit des Sachverständigen als Leitender Psychologe entspreche derjenigen eines Psychiatrieoberarztes (Aufgabe: Fach- und Dienstaufsicht über die Stationsärzte und -psychologen, keine Fachaufsicht nur bezüglich der den Ärzten vorbehaltenen Medikationen und Unterbringungen).

36

c) Das FG hat das Gutachten des Sachverständigen gewürdigt und sich dessen Ausführungen angeschlossen (s. dazu in den Entscheidungsgründen unter II.1.a aa (2) zum Vorliegen einer Behinderung im Zeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 sowie unter II.1.a bb (2) zur erheblichen Mitursächlichkeit für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt). Auf der Grundlage des Gutachtens und der Aussage des Sachverständigen hat sich das FG die Überzeugung gebildet, dass D im gesamten Streitzeitraum (aber nicht darüber hinaus) nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sei.

37

Der gesundheitliche Zustand von D sei von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand aufgrund einer psychischen Störung (Neurose, mittelgradige depressive Episode) abgewichen, die sich aus einer unbehandelt gebliebenen psychischen Anpassungsstörung entwickelt habe (Ursache: Diagnose des Brustdrüsentumors nach vorheriger Entfernung der Schilddrüse, Erwartung, dass auch die Brust entfernt werden müsse, irrationale und phobische Informationsverarbeitung). Die Erkrankung sei bis Oktober 2017 erhalten geblieben. D sei seelisch behindert gewesen, da sie infolge der seelischen Störung und deren Breite, Tiefe und Dauer in ihrer Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds beeinträchtigt gewesen sei (Bezugnahme auf einzelne Aspekte des Gutachtens). Die prognostisch zu erwartende Dauer der Funktionsbeeinträchtigung habe mehr als sechs Monate betragen.

38

d) Das FG durfte die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung im Streitzeitraum auf das Gutachten und die Aussage des Sachverständigen stützen. Auch die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für den erkennenden Senat deshalb bindend.

39

aa) Die Frage, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorlag, hat das FG ebenso wie die Frage der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt als Tatsacheninstanz aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere auch die Beweiswürdigung des FG binden den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen. Die Bindung an die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des FG besteht auch dann, wenn eine andere Beweiswürdigung gleichermaßen möglich oder gar naheliegend ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2008 –  VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, unter II.3.b bb (3) und vom 28.05.2013 –  XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409, Rz 15; Senatsurteile vom 16.04.2015 –  III R 6/14, BFH/NV 2015, 1237, Rz 16 und vom 19.01.2017 –  III R 44/14, HFR 2017, 412, Rz 22).

40

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des FG im vorliegenden Fall für den erkennenden Senat bindend. Das FG durfte sich auf das sorgfältig erstellte Sachverständigengutachten stützen und hat dies mit einer sehr gut nachvollziehbaren Begründung getan. Der Sachverständige, der nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG sowohl über die auf dem zu begutachtenden Gebiet erforderliche Fachkunde als auch über die nötige Berufserfahrung verfügt, vermittelte dem Gericht das für die Entscheidung notwendige Fachwissen. Aus dem Gutachten und der ergänzenden Aussage in der mündlichen Verhandlung konnte das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung ohne einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze die Überzeugung ableiten, dass eine seelische Behinderung der D vorlag, die im Streitzeitraum für ihre Unfähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblicher Weise mitursächlich war. Während das FG in tatsächlicher Hinsicht von der Fachkompetenz des Sachverständigen profitierte, hat es die sich stellenden Rechtsfragen in der gebotenen Weise selbst beantwortet (vgl. Senatsurteil vom 19.01.2017 –  III R 44/14, HFR 2017, 412, Rz 21).

41

cc) Soweit die Familienkasse einwendet, dass das FG weder die Dauer der Erkrankung noch die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der D nachvollziehbar begründet habe und dass der Verweis auf das Gutachten insofern nicht genüge, als der Sachverständige hinsichtlich der Dauer ohne Bezug zum konkreten Fall nur auf den allgemein zu erwartenden Verlauf verwiesen und auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nur vage Aussagen getroffen habe, greifen diese Einwände nicht durch.

42

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter 7. (Zusammenfassung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit) die Leidensgeschichte der D in den Blick genommen. Er hat dabei auf das Ende ihres sozialen und beruflichen Rückzugs ungefähr im Herbst 2017 verwiesen (Wiederaufnahme eines bereits zuvor ausgeübten Nebenjobs in einer Bäckerei), bevor er sich zum Zeitraum äußerte, in dem die depressive Episode vorlag (Operation im April 2017, „ein halbes Jahr nach der Operation … Arbeitsversuch in Form eines Aushilfsjobs“).

43

Bei der Begründung der Kausalität der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt (behinderungsbedingt eingeschränkte Fähigkeit zur Teilnahme am Arbeitsmarkt) hat das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung die konkreten vom Sachverständigen im Gutachten beschriebenen und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Auswirkungen der Behinderung angeführt und die geminderte Leistungsfähigkeit den Anforderungen des Arbeitsmarktes gegenübergestellt. Hiervon ausgehend hat das FG klar und verständlich seine Überzeugung dargelegt, dass D schon die Befassung mit der Frage, ob und welche Beschäftigung oder Ausbildung sie aufnehmen könnte, und erst recht eine Übernahme von Arbeitstätigkeiten von mehr als 15 Stunden pro Woche im Streitzeitraum nicht möglich gewesen sei. Weshalb die Familienkasse hier zusätzliche medizinische Diagnosen vermisst, erschließt sich nicht, zumal sie weder die Qualifikation des Sachverständigen noch die dessen Gutachten zugrundeliegende Methodik beanstandet.

44

dd) Entgegen der Auffassung der Familienkasse musste das FG in Anbetracht des fundierten psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine zusätzliche Stellungnahme eines Arztes einholen. Insbesondere war es nicht gehalten, die zuvor bereits schriftlich befragte Hausärztin um eine weitere Stellungnahme zu ersuchen oder sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Vielmehr war aus den für das FG wenig aufschlussreichen schriftlichen Auskünften ersichtlich, dass die Hausärztin weder aus eigener Anschauung und Expertise noch anhand ihrer Dokumentation weiterführende Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen zu machen vermochte.

45

e) Unabhängig davon, ob die Familienkasse einen Verfahrensfehler des FG in Gestalt eines Verstoßes gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens oder einer Sachaufklärungspflichtverletzung rügen wollte oder sinngemäß gerügt hat, ist ein solcher Verfahrensfehler aus den dargelegten Gründen jedenfalls nicht gegeben. Insbesondere musste das FG nicht der Anregung der Familienkasse nachkommen, eine zusätzliche medizinische Begutachtung durchzuführen, sondern durfte seine Überzeugung von der im Streitzeitraum gegebenen seelischen Behinderung auf das in der mündlichen Verhandlung erläuterte psychologisch-psychotherapeutische Gutachten des Sachverständigen stützen.

46

f) Das FG hat im Urteil zwar keine ausdrückliche Würdigung zu den Einkünften und Bezügen sowie zum Bedarf der D im Streitzeitraum vorgenommen. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch unzweifelhaft, dass D außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Ein Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung an das FG ist im Hinblick darauf nicht gegeben.

47

4. Die im Urteil des FG getroffene Kostenentscheidung ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge der Familienkasse ist zwar zulässig, insbesondere steht ihr § 145 FGO nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2012 –  III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 34 f.; BFH-Urteil vom 11.02.2015 –  I R 5/13, BFHE 250, 172, BStBl II 2016, 353, Rz 19). Im Rahmen der den Streitzeitraum betreffenden Klagestattgabe bestand nach den Feststellungen des FG aber keine Rechtfertigung dafür, die Verfahrenskosten gemäß § 137 Satz 1 oder 2 FGO ganz oder teilweise der Klägerin auch insoweit aufzuerlegen, als sie nach dem FG-Urteil obsiegte.

48

Die Klägerin hatte der Familienkasse noch vor der Einspruchsentscheidung vom xx.09.2019 mit Schreiben vom 23.07.2019 mitgeteilt, dass D zur Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit bereit sei, falls diese notwendig sei. Gleichzeitig hatte sie das Attest der Hausärztin vom xx.07.2019 vorgelegt, wonach D während der Radiotherapie nach der Entfernung der Schilddrüse an einer Depression gelitten habe, die sich nach der Diagnose eines Brustdrüsentumors verstärkt habe. Im Anschluss daran erließ die Familienkasse ohne weitere Ermittlungen die Einspruchsentscheidung. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin weder ein verspätetes Vorbringen (§ 137 Satz 1 FGO) noch ein Verschulden an der Kostenentstehung (§ 137 Satz 2 FGO) anzulasten.

49

5. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter

Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dies entschied der BFH (Az. I R 24/22).

BFH, Urteil I R 24/22 vom 16.10.2024

Leitsatz

  1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.
  2. Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen

Der BFH hat entschieden, dass die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß ist (Az. IV R 6/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 14/25 vom 13.03.2025 zum Urteil IV R 6/22 vom 21.11.2024

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2024 – IV R 6/22 – entschieden.

§ 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Im Streitfall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. Euro prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von rund 155 % erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Die gegen den Feststellungsbescheid für 2009 gerichteten Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Nach Ansicht des BFH hat sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG beteiligt. Die Annahme eines solchen Modells setze nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstelle. Der Anwendung des § 15b EStG stehe auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung erweise sich auch im Fall solcher definitiven Verluste als verfassungsgemäß. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege in den mit § 15b EStG verfolgten Lenkungszwecken und im Aspekt der Missbrauchsvermeidung. Von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle bei Personengesellschaften seien zuletzt auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters wie etwa Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen erfasst.

Quelle: Bundesfinanzhof

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