FG Berlin-Brandenburg entscheidet zu Auslegungsfragen des einfachen Rechts bei der neuen Grundsteuer

In zwei Urteilen hatte das FG Berlin-Brandenburg Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24).

 FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zu den Urteilen 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24 vom 12.02.2025

In zwei Urteilen vom 12.02.2025 (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24) hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Gelegenheit, zu Fragen der Auslegung des neuen Grundsteuerrechts zu entscheiden. Auf die Frage, inwieweit die Neuregelungen verfassungsgemäß sind (vgl. dazu die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024, Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23, PM 18/24), kam es in beiden Fällen nicht streitentscheidend an.

Im Verfahren 3 K 3090/24 ging es um ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhausgrundstück, zu dem ein Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Grenze des klagegegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke verlaufende Lärmschutzwand steht. Das Gericht hat das Lärmschutzwandgrundstück nach § 244 Abs. 2 BewG in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit einbezogen und den Bodenrichtwert auch insoweit für anwendbar erklärt. Eine Atypik des Lärmschutzwandgrundstücks i. S. d. § 15 Abs. 2 ImmoWertV, die zur Unanwendbarkeit des Bodenrichtwerts geführt hätte, hat das Gericht verneint, weil die Mehrheit der Grundstücke der betreffenden Richtwertzone an die Lärmschutzwand angrenzt.

Im Verfahren 3 K 3107/24 war streitig, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger, denen ein Einfamilienhausgrundstück in einer Wohnsiedlung gehört, und anderer Einfamilienhauseigentümer der Siedlung, auf denen Fußwege durch die Wohnsiedlung verlaufen, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steuerfrei sind. Das Gericht hat auch hier zunächst die Einbeziehung in die zu bewertende Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG bejaht, allerdings auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung festgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Steuerbefreiung auch schon auf Ebene der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden konnte, ohne dass die Kläger insoweit auf eine Anfechtung des Grundsteuermessbetrags zu verweisen waren. Für die Steuerbefreiung war es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entscheidend, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren. Vielmehr reichte es aus, dass zugunsten des Landes ein Wegerecht in den Grundbüchern der Wegegrundstücke eingetragen war und so die Benutzung der Wege durch die Allgemeinheit abgesichert war. Unschädlich war auch, dass das Grundstück der Kläger nur über die betreffenden Fußwege zu erreichen war.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses fest

Das FG Berlin-Brandenburg hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (Az. 3 V 3006/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zum Beschluss 3 V 3006/25 vom 14.02.2025

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 (Az. 3 V 3006/25) an seiner Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss 3 V 3080/23 vom 01.09.2023, EFG 2023, 1642) festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides abgewiesen, aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund der Beschwerdezulassung ist, dass es nicht außer Zweifel steht, ob der Bundesfinanzhof an diesem in der Vergangenheit in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis festhalten wird (vgl. zum Streitstand Beschluss V B 4/22 des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022, BFH/NV 2022, 1030; offengelassen wurde diese Frage zuletzt auch in den Beschlüssen II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 546, Rn. 40, und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 543, Rn. 41. des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024).

Jüngst hat allerdings auch das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 29.10.2024, Az. 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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BFH: Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. So der BFH (Az. IV R 11/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 9/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IV R 11/23 vom 18.12.2024

Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23 – entschieden.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.

Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin – die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist – einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. Die Befreiung scheitert aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht – wie es die Kfz-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies entschied der BFH (Az. IX R 19/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/25 vom 25.02.2025 zum Urteil IX R 19/24 vom 14.01.2025

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 – entschieden.

Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Kläger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen, so das FG Hamburg. Alle beruflichen Angaben zu schwärzen, gehe jedoch zu weit (Az. 3 K 111/21). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 3 K 111/21 des FG Hamburg vom 13.11.2024

Wegen des Berufsgeheimnisses dürfen Anwälte ihr Fahrtenbuch teilweise geschwärzt ans Finanzamt geben – nicht aber alle beruflichen Einträge schwärzen.

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen, so das Finanzgericht Hamburg. Alle beruflichen Angaben – etwa auch Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum Lohnsteuerhilfeverein – zu schwärzen, gehe jedoch zu weit (Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21).

Finanzamt: Zu umfangreiche Schwärzungen, kein ordentliches Fahrtenbuch

Steuerrechtlich ging es in dem Fall um die Frage, wie der Wert eines sowohl privat als auch beruflich genutzten Pkw zu berechnen war. Der Anwalt wollte anhand eines Fahrtenbuchs darlegen, dass er in verschiedenen Jahren zwischen 6 und 8 % privat gefahren sei. Er legte hierzu ein Fahrtenbuch dar, welches sehr umfangreiche Schwärzungen der Spalten „Fahrtstrecke“ sowie „Grund der Fahrt/besuchte Person“ zu allen beruflichen Fahrten enthielt – mit der Argumentation, er müsse als Berufsgeheimnisträger nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB die Identität seiner Mandantinnen und Mandanten schützen. Teilweise hatten diese Fahrten auch am Wochenende stattgefunden.

Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und berechnete den Wert der privaten Nutzung im Einkommensteuerbescheid stattdessen nach der sog. 1%-Methode. Dabei ist monatlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung 1 % des inländischen Listenpreises bei der Erstzulassung anzusetzen. Abweichungen von dieser grob typisierenden Methode kann der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG unter Vorlage eines Fahrtenbuchs begründen. Wegen der zu umfangreichen Schwärzungen habe der Anwalt hier aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt, so die Argumentation des Finanzamts. Mit seinem Einspruch dagegen hatte der Anwalt keinen Erfolg, mit seiner Klage nun ebenfalls nicht.

Anwältinnen und Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur in Maßen schwärzen

Für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch brauche es laut FG Hamburg normalerweise genaue Angaben zu den geschäftlichen Reisen mit dem Datum, Fahrtzielen, den jeweils aufgesuchten Geschäftspartnern bzw. konkreten Gegenstand der beruflichen Verrichtung. Dabei sieht das FG aber auch eine Pflichtenkollision aufgrund der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts, die sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstrecke. Berufsgeheimnisträger dürften das Fahrtenbuch daher teilweise schwärzen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandantinnen und Mandanten zu schützen.

Doch die Schwärzungen müssen dabei auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben, um Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandantinnen und Mandanten zu vermeiden, so das FG weiter. Die Schwärzungen dürften sich aber nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen: Dies umfasse alle Ortsnamen, Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe und die Bezeichnung des Gerichts bei Gerichtsterminen. Keine Schwärzungen dürften schließlich vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet habe.

Die Berechtigung, einzelne Einträge zu schwärzen, ändere zudem nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Das Gericht müsse sich weiterhin die volle Überzeugung verschaffen, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Anwalt hatte fast alles Berufliche geschwärzt

Der Anwalt hatte hier allerdings die gesamte Spalte „Grund der Fahrt, besuchte Firmen/Personen“ bei fast allen geschäftlichen Fahrten nahezu vollständig geschwärzt. Dies genüge den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht mehr, so das FG. Die Schwärzungen nahezu einer gesamten Spalte umfassten hier auch Daten, die erforderlich seien, um die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen zu können.

Abschließend gibt das FG dem Anwalt noch den Hinweis mit auf den Weg, wie er die Einträge ins Fahrtenbuch von vornherein besser hätte organisieren können: So hätte er vorher darauf achten können, der Verschwiegenheitsplicht unterfallende Daten nur dann in das Fahrtenbuch einzutragen, wenn dies erforderlich ist. Außerdem könnten geschützte Daten bereits beim Eintragen markiert werden. Immerhin hätte er die 460 Eintragungen im Nachhinein einzeln prüfen und nur das Nötige schwärzen können.

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflich veranlassten Fahrten ein geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen können, grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) – Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren

Das BMF teilt die Änderung des Schreibens vom 3. November 2016 mit (Az. IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005).

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005 vom 24.02.2025

Änderung des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187)

In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) wird der Satz

„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“

durch den Satz

„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“

ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

Das BMF hat das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025 bekannt gemacht.

BMF, Mitteilung vom 20.02.2025

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 wird hiermit bekannt gemacht (siehe Anlage).

Die Bekanntmachung vom 24. September 2024 (BStBl I Seite 1262) wird gleichzeitig aufgehoben.

Entsprechend dem geänderten Muster ist zusätzlich zu den in Nummer 9 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben (BMF vom 5. September 2024, Tz. 16 b, BStBl I S. 1255).

Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 5. September 2024 (BStBl I S. 1255) zu beachten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Mittelständische Unternehmen steuerlich im Nachteil

Eine neue Studie des ZEW Mannheim zeigt, dass Deutschland im internationalen Vergleich eine der höchsten Unternehmenssteuerbelastungen aufweist. Gleichzeitig sind die steuerlichen Entlastungen für KMU im internationalen Vergleich gering.

ZEW, Pressemitteilung vom 20.02.2025

ZEW Mannheim bemisst im Auftrag der IMPULS-Stiftung des VDMA effektive Steuerbelastung kleiner und mittlerer Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten als das wirtschaftliche Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Sie stehen jedoch vor steuerlichen Herausforderungen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Eine neue Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der IMPULS-Stiftung zeigt, dass Deutschland im internationalen Vergleich eine der höchsten Unternehmenssteuerbelastungen aufweist. Gleichzeitig sind die steuerlichen Entlastungen für KMU im internationalen Vergleich gering.

„Dies birgt die Gefahr einer erheblichen Benachteiligung von Unternehmen, die weder klein genug sind, um die Erleichterungen für KMU in Anspruch zu nehmen, noch groß genug, um internationale Steuerplanung zu betreiben“, erklärt Julia Spix, Wissenschaftlerin am ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und öffentliche Finanzwirtschaft“. „Dies betrifft insbesondere Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus, die aufgrund vergleichsweise hoher zu versteuernder Einkommen nicht von KMU-spezifischen Entlastungen profitieren können.“

Investitionsstandort Deutschland verliert an Attraktivität

Vor allem Länder mit einer hohen Gesamtsteuerbelastung tendieren dazu, Kleinst- und Kleinunternehmen zu entlasten, so auch Deutschland. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind die steuerlichen Anreize in Deutschland jedoch gering, sodass Deutschland als Investitionsstandort im internationalen Wettbewerb weiter an Attraktivität verliert. Der Durchschnitt der in der Studie verglichenen Steuerbelastungen von KMU liegt zwischen 28 % und 30 %. In Deutschland liegt diese Belastung zwischen 38 % und 39 %. Die in Deutschland wenigen, bereits existierenden Regelungen zur steuerlichen Entlastung von KMU verfehlen dabei insbesondere mit Blick auf den industriellen Mittelstand, wie etwa im Maschinen- und Anlagenbau, ihre entlastende Wirkung. Während beispielsweise Belgien die effektive Steuerbelastung für KMU im Vergleich zu großen Kapitalgesellschaften um bis zu 12,8 Prozentpunkte senkt, beträgt die Differenz in Deutschland nur 0,7 Prozentpunkte. Trotz bestehender Entlastungen bleibt Deutschland damit ein Hochsteuerland – mit negativen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere des Maschinen- und Anlagenbaus.

Wie Deutschland als Standort attraktiver werden kann

Der internationale Vergleich zeigt, dass insbesondere der industrielle Mittelstand in Deutschland von allgemeinen Steuerreformen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen profitieren würde. Insbesondere größenunabhängige Anreize können in einem Hochsteuerland wie Deutschland wichtige steuerliche Erleichterungen bringen. Gerade angesichts der aktuellen Herausforderungen wie sinkende Umsätze, rückläufige Kapazitätsauslastungen und schwachem Wachstum. „Die allgemeine Steuerbelastung in Deutschland ist zu hoch und international nicht wettbewerbsfähig. Insbesondere KMU sind im Vergleich zu größeren Unternehmen besonders belastet. Hier besteht politischer Handlungsbedarf!“ betont Bertram Kawlath, Präsident des VDMA und im Vorsitz des Kuratoriums der IMPULS-Stiftung.

Die Ausgestaltung derartiger steuerlicher Anreize bedarf einer sorgfältigen Abwägung. Entscheidend ist eine unbürokratische Umsetzung, um den administrativen Aufwand für KMU gering zu halten. Begünstigende Steuersätze senken zwar die Steuerlast für KMU am stärksten, jedoch gibt es keine eindeutigen empirischen Belege dafür, dass niedrigere Steuersätze direkt zu höheren Investitionen führen. Positive Effekte auf die Investitionstätigkeit lassen sich hingegen für Anreize wie Sonderabschreibungen nachweisen.

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Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das BMF teilt eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit (Az. FM3-S 0625-1/14).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 0625-1/14 vom 20.02.2025

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023, 2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24. Juni 2014, VIII R 29/12, BStBl II 2014 S. 998), und vom 12. Juli 2023, 2 BvR 482/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 1/11, BFH/NV 2014 S. 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFH Urteil vom 15. April 2015, VIII R 30/13, nv)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 20. Februar 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i. V. m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. I 2010 S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsmäßig

Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Dies hat das FG Hessen entschieden (Az. 3 K 663/24).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Urteil 3 K 663/24 vom 23.01.2025

Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 23. Januar 2025 entschieden (Az. 3 K 663/24).

Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Finanzamt ermittelte den Grundsteuermessbetrag gemäß der eingereichten Erklärung und erließ einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige insbesondere nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht sehe kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststehe. Es reiche aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar sei. Auch sei kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig. Unbedenklich sei auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle. Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück, bzw. das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher seien, wie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Insoweit sei die durch den Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig. Letztlich liege auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip. Der Lage-Faktor sei keine Wertkomponente, sondern setze lediglich die Lagequalität zwischen Gemeindegebieten in Relation zueinander. Dies könne ohne rechtliche Bedenken durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen, solange diese nicht die einzige die Bemessungsgrundlage bestimmende Größe seien.

Da es sich bei der Grundsteuer nicht um eine Personen-, sondern um eine Objektsteuer handelt, könne auch Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein.

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hintergrundinformation

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung, die bisher Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer waren, für verfassungswidrig erklärt, weil die Einheitswerte der Grundstücke bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht realitäts- und gleichheitsgerecht bemessen waren, sondern zu Wertverzerrungen geführt hatten. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 15.12.2021 von seiner Möglichkeit, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen, Gebrauch gemacht.

Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich durch Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl multipliziert mit einem Faktorwert.

Der dadurch ermittelte Wert ist der Grundsteuermessbetrag, der durch die Finanzämter festgestellt und auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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