Das BMF hat auf das Urteil vom 22.10.2013 des BFH reagiert und die Rdnr. 4 Satz 3 des Schreibens vom 23.12.2010 geändert (Az. IV C 6 – S-2144 / 07 / 10004).
Steuern
Das BMF hat auf das Urteil vom 22.10.2013 des BFH reagiert und die Rdnr. 4 Satz 3 des Schreibens vom 23.12.2010 geändert (Az. IV C 6 – S-2144 / 07 / 10004).
Laut FG Köln müssen nicht ausgezahlte „Renditen“ aus einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI) als Kapitaleinkünfte versteuert werden, solange BCI zur Auszahlung der gutgeschriebenen „Renditen“ bereit und fähig war (Az. 14 K 2824/13).
Das Bundeskabinett hat die von den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz zusammen mit Bremen und Schleswig-Holstein vorgelegten und vom Bundesrat beschlossenen Vorschläge zur Steuervereinfachung abgelehnt.
Laut FG Münster führt die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen (Az. 12 K 3284/13 E).
Zunächst vom Niedersächsischen Finanzgericht abschlägig entschieden, befasst sich nun der BFH mit der Rechtsfrage, ob der Zuwendende die von ihm übernommene pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG auf Aufwendungen für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehen kann. Dazu hat der DStV Stellung genommen.
Der EuGH wies die Klage ab, die das Vereinigte Königreich gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer erhoben hat. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs beziehe sich auf Elemente einer zukünftigen Steuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit (Rs. C-209/13).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Verbleibensvoraussetzungen bei Untergang investitionszulagenbegünstigter Wirtschaftsgüter durch höhere Gewalt bereits mit Untergang der betroffenen Wirtschaftsgüter erfüllt sind oder es daneben erforderlich ist, dass der Betrieb des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Verbleibensdauer als aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmendes Unternehmen fortbesteht (Az. III R 56/12).
Laut BFH ist die Beifügung einer Anlage zur Abtretungsanzeige mit Angaben zum Abtretungsgrund dann nicht möglich, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an einer Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt (Az. VII R 10/12).
Der VIII. Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem sog. Schneeballsystem bestätigt. Danach hat der Anleger nicht nur die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, vielmehr können auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen (Az. VIII R 25/12).
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