Einforderung von Arbeitsproben im Rahmen von Ausschreibungen – berufsrechtliche Grenzen

Im Rahmen von Ausschreibungen gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 537/2014 werden von den teilnehmenden Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in zunehmendem Maße Arbeitsproben eingefordert. Die Interessenlage der Unternehmen ist einerseits nachvollziehbar. Andererseits ruft diese Praxis aus Sicht der WPK berufsrechtliche Bedenken hervor, wenn sich die Arbeitsproben auf Sachverhalte beziehen, die von konkreter Bedeutung für die Rechnungslegung des ausschreibenden Unternehmens sind.

 

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Hinweis der WPK zu Praxisvertretung und Praxisabwicklung

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer enthält anders als die Berufsrechte der Steuerberater und Rechtsanwälte keine ausdrückliche Verpflichtung, rechtzeitig für eine angemessene Vertretung Sorge zu tragen. Die WPK hat nach wie vor nicht die Möglichkeit, einen Praxisvertreter zu bestellen, die WPO sieht jedoch inzwischen zumindest die Bestellung eines Praxisabwicklers vor.

 

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Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BT-Drs. 18/11936) Stellung genommen.

 

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