Verlautbarung Nr. 24 – Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 24. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 24 „Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften“ veröffentlicht. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.07.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 24. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 24 „Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften“ veröffentlicht.

Darin vertritt sie die Rechtsauffassung, dass ein CRR-Kreditinstitut bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB anzusehen ist. Dies gilt auch nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 32 KWG.

Abschlussprüfung bis zum Ende der Abwicklung im Einklang mit der Abschlussprüferverordnung

Folglich ist die Abschlussprüfung des CRR-Kreditinstituts bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte im Einklang mit den Vorgaben der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchzuführen.

Gleichzeitig stellt die APAS klar, dass sie dieser Auffassung zuwiderlaufende Handhabungen in der Vergangenheit und in Bezug auf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossene laufende Abschlussprüfungen berufsrechtlich nicht aufgreifen wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Konsultation des IAASB zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten

Die WPK hat am 24.07.2025 im Rahmen der Konsultation des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2025

Die WPK hat am 24. Juli 2025 im Rahmen der Konsultation des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu eng gefassten Änderungen bezüglich der Arbeit mit Experten Stellung genommen. Grundsätzlich begrüßt sie die vorgeschlagenen Änderungen an mehreren Verlautbarungen des IAASB, merkt aber an, dass durch die zuvor vorgenommenen Anpassungen im IESBA Code of Ethics ein Engpass bei der Verfügbarkeit von externen Experten entstehen könnte.

Hinweise der WPK

Mit Blick auf zukünftige Änderungen weist die WPK darauf hin, dass

  • grundsätzlich darauf geachtet werden sollte, dass häufige Erweiterungen der Standards die praktische Anwendbarkeit der International Standards on Auditing beeinträchtigen kann, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Praxen (KMP),
  • sich eine Phase der Stabilität empfiehlt, um neue und umfangreiche Standards (beispielsweise ISSA 5000) implementieren zu können,
  • neue Projekte oder Überarbeitungen nur dann in Angriff genommen werden sollten, wenn eindeutige Hinweise auf Lücken oder Mängel in den bestehenden Standards festgestellt wurden und dass
  • die Bedürfnisse von KMP bei der Entwicklung und Umsetzung von Standards stets und angemessen berücksichtigt werden sollten. Die Verhältnismäßigkeit sollte ein Grundprinzip sein, welches sicherstellt, dass alle WP/vBP – unabhängig von der Unternehmensgröße – die Standards ohne unangemessene Belastung verstehen, anwenden und einhalten können.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme – Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

Die WPK hat mit Schreiben vom 18.07.2025 gegenüber dem BMJV zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 21.07.2025

Die WPK hat mit Schreiben vom 18. Juli 2025 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (CSRD-Umsetzungsgesetz) Stellung genommen.

Da der aktuelle Referentenentwurf nur wenige Unterschiede zum Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024 (BT-Drs. 20/12787) enthält (siehe nachfolgende Ausführungen), basiert auch die Stellungnahme der WPK auf der im Jahr 2024 abgegebenen Stellungnahme („Neu auf WPK.de“ vom 1. Oktober 2024).

Ergänzungen der Stellungnahme der WPK aus dem Jahr 2024

  • Die WPK regt an, § 322 Abs. 6 HGB-E dahingehend zu ergänzen, dass sichergestellt wird, dass der Abschlussprüfer keine Beurteilung über den künftig im Lagebericht enthaltenen Nachhaltigkeitsbericht abgeben muss.
  • Die Strafbarkeit der Verletzung der Berichtspflicht wurde leicht angepasst. Die Strafbarkeit des Nachhaltigkeitsprüfers ist nun zwar nicht mehr weitergehend als jene des Abschlussprüfers. Allerdings sind die Regelungen noch immer ungleich. So sollen etwa falsche Erklärungen zum uneingeschränkten und eingeschränkten Prüfungsvermerk (§ 324i Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HGB-E) strafbar sein, nicht aber die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Prüfungsvermerks.
  • Zudem weist die WPK auf einige Unwägbarkeiten hin, die sich aufgrund der in Deutschland verzögerten Richtlinienumsetzung ergeben. Dies betrifft die eigentlich nach dem 31. Dezember 2025 verpflichtend vorzuliegenden Erfahrungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Prüfers für Qualitätskontrolle, die aufgrund der Verzögerungen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegen können. Weiterhin ist unklar, wie mit Examenskandidatinnen und -kandidaten zu verfahren ist, die am 31. Dezember 2025 noch im Examen sind, also nicht unter die Grandfather-Regelung fallen. Außerdem bedarf es einer längeren Übergangsregelung für die erstmalige Qualitätskontrolle bei Praxen, die Nachhaltigkeitsberichte prüfen.

Wesentliche Neuerungen des Referentenentwurfs gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem Jahr 2024

Art. 1 (HGB)

In § 324i Abs. 5 Satz 4-neu HGB-E wurde folgender Satz wurde ergänzt: „Ein eingeschränkter Prüfungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der nach den gesetzlichen Vorschriften anzugebenden Nachhaltigkeitsaspekte vermittelt.“

Art. 2 (EGHGB)

Art. 96 Abs. 1 EGHGB: Die Berichtspflichten wurden wegen der nicht fristgerechten Umsetzung der CSRD für Unternehmen der „1. Welle“ um ein Jahr verschoben.

Art. 96 Abs. 2 EGHGB: Auch die Pflicht zur Nachhaltigkeitsprüfung, falls kein anderer Prüfer als der Abschlussprüfer bestellt ist, wurde um ein Jahr verschoben.

Art. 96 Abs. 3, 4 EGHGB: Damit wurde die Umsetzung der sogenannten „Stop the Clock“-Richtline berücksichtigt, das heißt die Verschiebung der Berichtspflichten der Unternehmen der „2. und 3. Welle“ um jeweils zwei Jahre. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 umzusetzen.

In Art. 96 Abs. 8 EGHGB wurde der Satz eingefügt: „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“ Insoweit (aber nicht weitergehend) wurde der noch nicht verabschiedete Omnibus-I-Vorschlag der EU-Kommission (2025/045 (COD)) berücksichtigt. Damit möchte das BMJV vermeiden, dass Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitern weitere zwei Jahre einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, obwohl beabsichtigt ist, diese Pflicht danach entfallen zu lassen.

Die vorgenannten Änderungen gelten nach Art. 97 EGHGB-E auch für Konzernabschlüsse.

Der neue Art. 100 betrifft kommunale Unternehmen, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den HGB-Regelungen für große Kapitalgesellschaften aufstellen. Durch die geplanten HGB-Änderungen könnten auch solche Unternehmen mittelbar nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden. Um den betroffenen Kommunen zu ermöglichen, ihre Kommunalgesetze zu ändern, wurde eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027 geschaffen.

Art. 23 (WPO)

§ 3 WPO: Die Regelung zur beruflichen Niederlassung wurde herausgenommen, da sie im Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der WP/vBP neu gefasst werden soll.

Mit § 57 Abs. 4 Nr. 1 m) WPO-E wurde eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Art, Umfang und Nachweis der speziellen Fortbildungspflicht nach § 13d Abs. 3 WPO-E in der Berufssatzung WP/vBP geschaffen. Dies hatte die WPK gefordert.

§ 57e Abs. 2 WPO-E: Die im damaligen Regierungsentwurf noch enthaltene Änderung, dass die Kommission für Qualitätskontrolle auch eine Kombination von Auflagen und Sonderprüfung anordnen kann, ist hier nicht mehr enthalten.

§ 62 Abs. 4 WPO-E wurde neu hinzugefügt. Danach übermitteln WP/vBP der APAS jährlich eine Liste der von ihnen im vergangenen Jahr nachhaltigkeitsgeprüften PIE-Unternehmen und eine Liste der daraus erzielten Honorare.

Die Regelungen der WiPrPrüfV (Art. 27) und WPAnrV (Art. 28) sind unverändert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung verabschiedet

Am 04.07.2025 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Damit werden die am 26.02.2025 veröffentlichten Änderungsvorschläge zu drei Delegierten Rechtsakten umgesetzt.

WPK, Mitteilung vom 11.07.2025

Am 4. Juli 2025 hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Damit werden die am 26. Februar 2025 veröffentlichten Änderungsvorschläge zu den folgenden drei Delegierten Rechtsakten umgesetzt (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 5. März 2025):

  • Taxonomy Disclosures Delegated Act ((EU) 2021/2178),
  • Taxonomy Climate Delegated Act ((EU) 2021/2139),
  • Taxonomy Environmental Delegated Act ((EU) 2023/2486).

Ergänzend wurde ein erläuterndes Fragen-/Antworten-Dokument veröffentlicht.

Die vorgesehenen Vereinfachungen betreffen unter anderem:

  • die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts,
  • eine deutliche Reduktion der zu meldenden Datenpunkte – um ca. 64 % bei Nicht-Finanzunternehmen beziehungsweise ca. 89 % bei Finanzunternehmen,
  • die Vereinfachung der sogenannten „Do no Significant Harm“-Kriterien sowie
  • Anpassungen bestimmter Kennzahlen (KPI) für Finanzunternehmen.

Vorlage bei Parlament und Rat

Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt. Der Prüfungszeitraum beträgt vier Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sofern keine Einwände erhoben werden, wird der Delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2026 gelten und erstmals auf das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden sein. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2026 zu verschieben.

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Private Equity: Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung

In jüngerer Zeit kommt es wiederholt zu Transaktionen im Markt für Gesellschaftsanteile an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Beteiligung von Private Equity. Hierzu hat der Vorstand der WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2025

In jüngerer Zeit kommt es wiederholt zu Transaktionen im Markt für Gesellschaftsanteile an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Beteiligung von Private Equity.

Hierzu stellt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) nach ausführlicher Diskussion des Für und Widers Folgendes fest:

Europäische Abschlussprüfungsgesellschaften dürfen sich im Einklang mit der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG und der Wirtschaftsprüferordnung an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der EU-Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EG in den europäischen Mitgliedstaaten eröffnet sich für Private Equity die Möglichkeit, über EU-Abschlussprüfungsgesellschaften in Deutschland mittelbar in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu investieren.

Berufsgrundsätze dürfen nicht in Frage gestellt werden

Wie bei allen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen im Berufsstand steht auch die mittelbare Beteiligung von Private Equity an Berufsgesellschaften unter dem Vorbehalt, dass sie die Berufsgrundsätze, insbesondere die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung, die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige sowie die Qualität beruflicher Dienstleistungen nicht in Frage stellt. Das sehr hohe nationale Maß an Unabhängigkeit und das Vertrauen in seine Integrität sind für den Berufsstand nicht diskutierbar.

WPK überprüft die Einhaltung der europäischen und deutschen Regelungen

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer verfügt bereits über ein ausgefeiltes System der Absicherung von Berufspflichten.

Der Vorstand befürwortet daher eine Überprüfung durch die Mitgliederabteilung, gegebenenfalls durch die Kommission für Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht, ob bei den Berufsgesellschaften mit mittelbaren Private Equity-Beteiligungen die verschiedenen europäischen und deutschen Regelungen – von der EU-Abschlussprüfer-Verordnung über die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung bis hin zu Standards und Best Practices – im Zusammenspiel mit der qualitätsgesicherten Governance in Berufsgesellschaften eingehalten werden. So hat sich jede Praxis vor einer solchen Beteiligung ausführlich mit dem Für und Wider von Private Equity-Beteiligungen auseinanderzusetzen, ein besonderes Augenmerk auf die Folgen für die interne Unabhängigkeitsprüfung und das Qualitätssicherungssystem zu legen und hier bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.

Der Vorstand wird die weiteren Entwicklungen eng begleiten und fortlaufend prüfen, ob von Seiten des Gesetzgebers oder des Berufsstandes, zum Beispiel in Fragen der Unabhängigkeit, der Transparenz, des europäischen Wettbewerbs (level playing field) oder der Pflichtenbindung von Private Equity, nachjustiert werden muss.

Quelle: WPK, Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer

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E-Rechnung – Die WPK hat umgestellt

Künftig wird die WPK sämtliche Rechnungen, Gebühren- und Beitragsbescheide ausschließlich elektronisch im ZUGFeRD-Format versenden. Dieses Thema betrifft nicht nur die WPK, viele WP/vBP-Praxen werden sich mit der E-Rechnung auseinandersetzen müssen – teils freiwillig, teils verpflichtend.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2025

Die WPK ist einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung gegangen. Künftig wird sie sämtliche Rechnungen, Gebühren- und Beitragsbescheide ausschließlich elektronisch im ZUGFeRD-Format versenden. Dieses Thema betrifft nicht nur die WPK, viele WP/vBP-Praxen werden sich mit der E-Rechnung auseinandersetzen müssen – teils freiwillig, teils verpflichtend.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist keine einfache PDF oder gescannte Rechnung, sondern ein strukturiertes, maschinenlesbares Dokument, das elektronische Verarbeitung ermöglicht – ohne manuelles Abtippen. In Deutschland sind derzeit die technischen Formate XRechnung und ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland, Version 2.0 oder höher) zulässig.

Was ist das ZUGFeRD-Format?

Die WPK hat sich für das ZUGFeRD-Format entschieden. Es kombiniert zwei Welten:

  • Maschinenlesbarkeit durch XML-Daten, die IT-Systeme automatisch verarbeiten können, visuelle Wahrnehmung durch eingebettete PDF, die ohne spezielle Software zu öffnen und zu lesen ist.
  • Gerade für kleinere Organisationen oder Betriebe ohne spezielle Software ist ZUGFeRD attraktiv, da es sich einfach in bestehende Prozesse integrieren lässt.

Rechtsrahmen in Deutschland

Die Grundlage für die E-Rechnungspflicht ist die E-Rechnungsverordnung (ERechV), die auf der Richtlinie 2014/55/EU basiert. Öffentliche Auftraggeber dürfen schon seit November 2020 nur noch E-Rechnungen annehmen. Klassische Papier- oder reine PDF-Rechnungen sind hier nicht mehr zulässig.

Für Unternehmen gilt seit dem 1. Januar 2025 die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich bei inländischen Geschäften.

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich folgt ab dem Jahr 2027 gestaffelt nach Unternehmensgröße: ab 1. Januar 2027 Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro, ab 1. Januar 2028 alle Unternehmen.

Die Termine für die E-Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland resultieren aus dem Wachstumschancengesetz.

Vorteile für den Berufsstand

Auch wenn die Umstellung zunächst Mehraufwand bedeuten mag, bietet die E-Rechnung zahlreiche Vorteile, gerade für Mitglieder des WP/vBP-Berufsstandes:

  • Zeitersparnis durch automatisierte Prozesse,
  • weniger Fehlerquellen durch strukturierte Daten,
  • schnellere Zahlungsabwicklung durch optimierte Abläufe,
  • Rechtssicherheit durch standardisierte Formate,
  • Kosteneffizienz durch Wegfall von Porto, Papier und physischer Archivierung.

Die WPK hofft, dass die Mitglieder den Wandel aktiv mitgestalten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Erklärung der ESMA zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ESRS

Am 20.06.2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Erklärung zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Mit dieser möchte die ESMA das Engagement mit den nationalen Aufsichtsbehörden eine transparente und glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen fördern.

WPK, Mitteilung vom 08.07.2025

Am 20. Juni 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) eine Erklärung zur Aufsicht über die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht.

Bereits seit Januar 2025 gelten die neuen Leitlinien zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitsinformationen (Guidelines on Enforcement of Sustainability Information – GLESI) („Neu auf WPK.de“ vom 6. Mai 2025). Diese bieten einen prinzipienbasierten Rahmen, der es den nationalen Aufsichtsbehörden – wie etwa der BaFin in Deutschland – ermöglicht, ihren Aufsichtsansatz über die berichtspflichtigen Unternehmen entsprechend auszugestalten.

Aktuell beobachtet die ESMA jedoch Unsicherheiten, die sich vor allem aus der erstmaligen Anwendung der ESRS, der teilweise noch ausstehenden Umsetzung der CSRD in nationales Recht und den Vorschlägen der Europäischen Kommission im Rahmen des Omnibus-Paketes I ergeben.

Spielräume für eine verhältnismäßige und flexible Umsetzung der regulatorischen Anforderungen

Mit der nun veröffentlichten Erklärung möchte die ESMA das Engagement mit den nationalen Aufsichtsbehörden bekräftigen und eine transparente und glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen fördern. Damit soll auch dem Risiko von Greenwashing begegnet werden. Mit der Erklärung betont die ESMA die Möglichkeit, die regulatorischen Anforderungen an diese Unternehmen verhältnismäßig und flexibel zu gestalten, da die Leitlinien entsprechende Spielräume vorsehen. Auch können die nationalen Aufsichtsbehörden eine unterstützende Rolle einnehmen, indem sie auf Bereiche hinweisen, in denen die Unternehmen ihre Berichterstattung verbessern können (beispielweise durch Dialoge oder informelle Maßnahmen).

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Europäischer Rat einigt sich auf Standpunkt zum Omnibus-Paket I

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2025 mitgeteilt, dass er sich auf einen Standpunkt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 zum Omnibus-Paket I für die anstehenden Trilogverhandlungen geeinigt hat. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 27.06.2025

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2025 mitgeteilt, dass er sich auf einen Standpunkt zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025) zum Omnibus-Paket I für die anstehenden Trilogverhandlungen geeinigt hat.

Die aus Sicht des Berufsstandes und der Unternehmen wesentlichen Inhalte der Einigung sind:

Anwendungsbereich der CSRD

In den Anwendungsbereich der CSRD sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen. Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 sahen vor, dass eine Berichts- und Prüfungspflicht nur für große Kapitalgesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro bestehen soll. Der nun vorgelegte Standpunkt des Europäischen Rates würde den Kreis der betroffenen Unternehmen weiter erheblich einschränken.

Anwendungsbereich der CSDDD

In den Anwendungsbereich der CSDDD sollen nur noch Unternehmen fallen, deren Beschäftigtenanzahl 5.000 und Umsatzerlöse 1.500 Mio. Euro übersteigen (derzeit über 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Umsatzerlöse). Die Vorschläge des Omnibus-Paketes I vom Februar 2025 enthielten keine Überlegungen zur Änderung der aktuellen Schwellenwerte. Zudem soll die Pflicht zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben werden. Auch mit dieser Position würde der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich eingeschränkt.

Weitere Änderungen sind der Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 23. Juni 2025 zu entnehmen.

Die endgültigen Texte der Änderungsrichtlinien werden in den Trilogverhandlungen beschlossen, sobald sich auch das Europäische Parlament auf einen Standpunkt geeinigt hat. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung am 23. und 24. Juni 2025 der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. und 24. Juni 2025.

WPK, Mitteilung vom 25.06.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. und 24. Juni 2025 zusammengefasst.

Künstliche Intelligenz – Relevanz für das Qualitätskontrollverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit dem Thema Künstliche Intelligenz befasst und die Auswirkungen auf ihre Tätigkeit sowie perspektivische Anwendungsbereiche beraten.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert, insbesondere beim Prüfen ohne Befugnis oder bei Verstößen gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, bei groben Prüfungsfehlern, wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln bei Anhang und Lagebericht wird der Vorstand informiert. Informiert wird insbesondere über solche Sachverhalte, bei denen die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 SaQK).

Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information des Vorstandes erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK). Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen wesentlicher Mängel ist regelmäßig ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil.

Zukünftig wird bei einer Information des Vorstandes auch verstärkt in den Blick genommen, ob die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung beziehungsweise die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Berufsangehörigen (§ 5 Berufssatzung WP/vBP) zusammenhängen. In diesen Fällen soll auch eine Information des Vorstandes über diesen Verstoß geprüft werden.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet die vom Ausschuss „Grundsätze QK“ überarbeiteten Entwürfe ihrer Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“ und zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“. Gegenstand der Beratungen waren auch erste Hinweise des Vorstandes zu den vorliegenden Entwurfsfassungen. Die Beratungen sollen fortgesetzt werden. Hierzu ist auch ein weiteres Gespräch zwischen Vertretern des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle geplant.

Teilnahme an Qualitätskontrollen bei Big Four/Next Ten

Die Kommission für Qualitätskontrolle nimmt seit dem Jahr 2020 regelmäßig an den Qualitätskontrollen großer Abschlussprüferpraxen teil. In ihrer Sitzung hat die Kommission für Qualitätskontrolle über Themenschwerpunkte und Fragestellungen zum prüferischen Vorgehen beraten, die im Rahmen aktueller Teilnahmen an Qualitätskontrollen an die geprüften Praxen und ihre Prüfer für Qualitätskontrolle adressiert werden sollen. Diese betreffen insbesondere die Auftragsauswahl und die Intensität der Auftragsprüfung sowie die Berichterstattung im Qualitätskontrollbericht.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über zwei Widersprüche gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle beraten. In einem Fall wurde aufgrund eines neuen, nicht bei der Anzeige als gesetzlicher Abschlussprüfer getätigten, Sachvortrags der Praxis dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben. In dem weiteren Fall wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Weitere Beratungsthemen

Darüber hinaus hat sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software

Der Ausschuss Berufsrecht der WPK hat einen Praxishinweis zur Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software erarbeitet, den der Vorstand verabschiedet hat.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2025

Fortschreitende technologische Entwicklungen haben nicht nur immer mehr Einfluss auf die Dienstleistungen des WP/vBP, sondern auch auf die Gegebenheiten bei deren Mandanten. Besonders interessant ist die Entwicklung von Software, die speziell an den Bedürfnissen der Mandanten ausgerichtet wird. Dazu gehen Berufsangehörige oftmals Kooperationen mit Softwareanbietern ein.

Um den Berufsstand hierbei zu unterstützen, möchte der Ausschuss Berufsrecht der WPK die berufsrechtlichen Grenzen aufzeigen, innerhalb derer solche Kooperationen zulässig sind. Dazu hat der Ausschuss Berufsrecht einen Praxishinweis zur Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software erarbeitet, den der Vorstand verabschiedet hat („Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2025).

Der Praxishinweis stellt anhand von Beispielen dar, worauf Berufsangehörige bei der Eingehung von Kooperationen oder bei der Mitarbeit bei der Softwaregestaltung achten müssen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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