Beirat der WPK – Bericht über die Sitzung am 13.06.2025

Der Beirat der WPK kam am 13. Juni 2025 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2025 zusammen. Die nächste Sitzung des Beirates findet am 28. November 2025 statt.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2025

Der Beirat der WPK kam am 13. Juni 2025 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2025 zusammen. An der Sitzung nahm erstmals WP/StB Frank Oliver Gerlach teil, der für den ausgeschiedenen WP/StB/RA Holger Friebel in den Beirat nachrückte. (…)

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Jahresbericht 2024 der WPK

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 20.06.2025

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2024 bis in das Frühjahr 2025.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Konsultation des IESBA zu kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds

Am 17. Juni 2025 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu kollektiven Anlageinstrumenten (Collective Investment Vehicles – CIVs) und Pensionsfonds Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 20.06.2025

Am 17. Juni 2025 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu kollektiven Anlageinstrumenten (Collective Investment Vehicles – CIVs) und Pensionsfonds Stellung genommen.

Die WPK begrüßt zwar die Bemühungen des IESBA, die ethischen Standards auf einem hohen Niveau und auf dem neuesten Stand zu halten, empfiehlt aber zunächst eine gründliche Analyse, um festzustellen, ob es Lücken in den bestehenden Anforderungen des Code of Ethics gibt, die eine Änderung erforderlich machen würden. Erst nach einer solchen Analyse kann eine begründete Entscheidung getroffen werden, ob es notwendig und angemessen ist, den Code zu ändern. Darüber hinaus vertritt die WPK ihre Überzeugung, dass die bestehenden prinzipienbasierten Bestimmungen ausreichend und besser geeignet sind, um eine solide Grundlage für die Beurteilung und Gewährleistung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch im Kontext von kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds zu bilden.

WPK gegen Verlagerung zu regelbasierten Bestimmungen oder Sonderbestimmungen

Eine Verlagerung hin zu regelbasierten Bestimmungen oder gar Sonderbestimmungen für bestimmte Unternehmen oder einzelne Sektoren sollte unbedingt vermieden werden, da dies den Code übermäßig komplex machen und ständige Aktualisierungen und Anpassungen erfordern und zudem die einheitliche Anwendung des Codes beeinträchtigen würde.

Nach Kenntnis der WPK sind in Deutschland bisher keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers festgestellt worden, die auf das Fehlen spezifischer Vorschriften für CIVs/Pensionsfonds oder einer Definition von „connected parties“ zurückzuführen sind.

Vor allem hält die WPK gegenwärtig eine Stabilisierungsphase für dringend erforderlich, damit Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften die jüngsten Änderungen des Codes of Ethcis und der Standards des IAASB, vor allem in Bezug auf IESSA und ISSA 5000, umsetzen können.

Sollte das IESBA dennoch zu dem Schluss gelangen, dass zusätzlicher Klärungsbedarf besteht, empfiehlt die WPK die Veröffentlichung unverbindlicher Leitlinien („non-authoritative guidance“), anstatt den Code selbst zu ändern.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 22. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Der Beirat beabsichtigt nach Anhörung der Mitglieder und in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die Aufnahme eines neuen Gebührentatbestandes in § 3 Abs. 11 der Gebührenordnung der WPK zu beschließen. Die WPK weist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme hin.

WPK, Mitteilung vom 18.06.2025

Die WPK gibt gestützt auf § 37 WPO seit jeher Mitgliederdaten aus dem öffentlichen Berufsregister an einen eng umrissenen Kreis Dritter, etwa zur Unterstützung wissenschaftlicher Forschung, weiter. Das Verfahren ist mit dem Bundesdatenschutzbeauftragen abgestimmt. Die Mitglieder werden regelmäßig, zuletzt am 4. Dezember 2024, über das Verfahren und die Möglichkeit zum Widerspruch informiert.

Nachdem der Bundesdatenschutzbeauftragte die unklare Rechtslage für die Weitergabe von Mitgliederdaten kritisiert hatte, hat die WPK beim BMWK eine klare Regelung für die Datenweitergabe angeregt. Dem ist das BMWK nun gefolgt.

  • Mit dem Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll ein neuer § 36b Abs. 5 in die WPO aufgenommen werden, der die bisherige Praxis der WPK aufgreift und eine klare Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte schafft.
  • Für die Weitergabe von Mitgliederdaten berechnet die WPK seit jeher 300 Euro als Kostenpauschale. Eine explizite Rechtsgrundlage für die Kostenpauschale besteht derzeit nicht. USt wird nicht erhoben. Die Kostenpauschale wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Empfänger der Daten erklären sich zuvor mit der Kostenpauschale einverstanden. Für Forschungsprojekte erfolgt die Datenübermittlung kostenfrei; stattdessen wird um Überlassung der Forschungsergebnisse gebeten.
  • Der Beirat hat sich in seiner Sitzung am 13. Juni 2025 dafür ausgesprochen, die Einführung der konkreten gesetzlichen Regelung zur Weitergabe von Mitgliederdaten zum Anlass zu nehmen, auch für das Entgelt für die Weitergabe eine klare Regelung zu schaffen.
  • Hierfür beabsichtigt der Beirat nach Anhörung der Mitglieder und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima über die Aufnahme des nachfolgenden neuen Gebührentatbestandes in § 3 Abs. 11 der Gebührenordnung der WPK zu beschließen:
    (11) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht öffentliche Stellen (§ 36b Abs. 5 WPO) eine Gebühr in Höhe von 300 €.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 31.07.2025 per E‑Mail (kontakt@wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder per Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird.

Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Jahresbericht 2024 – Kommission für Qualitätskontrolle bereit für CSRD-Umsetzung

Ende 2024 waren 2.623 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2023: 2.730). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 62 % im Vorjahr nunmehr rund 61 % aller WP/vBP tätig. Damit sind lt. WPK 67 % der Wirtschaftsprüfer und 13 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

WPK, Mitteilung vom 17.06.2025

Ende 2024 waren 2.623 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2023: 2.730). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 62 % im Vorjahr nunmehr rund 61 % aller WP/vBP tätig. Damit sind 67 % der Wirtschaftsprüfer und 13 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 462 Qualitätskontrollberichte (2023: 445) aus. Lediglich nach 32 Qualitätskontrollen (7 %, Vorjahr: 7 %) waren Maßnahmen erforderlich. Diese betrafen 28 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden, sodass Auflagen und/oder Sonderprüfungen sowie in einem Fall die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erforderlich wurden. Drei weitere Fälle machten die Anordnung einer Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre erforderlich. In einem Fall wurde die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da eine Sonderprüfung trotz mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung (beispielsweise Prüfungsplanung einschließlich IKS- und IT-Prüfung).

Die WPK hat im Jahr 2024 insgesamt sieben Fortbildungs- und drei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) durchgeführt. Insgesamt haben 170 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an zehn Qualitätskontrollen teilgenommen, von denen eine bereits 2023 begonnen hatte. Bei sieben PfQK wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen von durchgeführten Qualitätskontrollen vorgenommen.

Daneben war die Tätigkeit der Kommission für Qualitätskontrolle geprägt von der Vorbereitung auf das für Ende 2024 angekündigte Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes. Unmittelbar im Anschluss an den Beschluss des Bundeskabinetts am 24. Juli 2024 hatte die Kommission für Qualitätskontrolle mit den entsprechenden Vorbereitungen insbesondere im Hinblick auf die Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte und das Prüfervorschlagsverfahren begonnen und konnte diese bis Ende 2024 abschließen. Zu einer Umsetzung des Gesetzentwurfs ist es im Jahr 2024 nicht mehr gekommen. Die Kommission für Qualitätskontrolle wird die Entwicklungen und die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich weiter beobachten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 26.05.2025) – nun auch in Englisch

Der Vorstandsausschuss KI der WPK hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 11.06.2025

Der Vorstandsausschuss KI der WPK hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Mit der Überarbeitung wird nun auch die Frage beleuchtet, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter für einen Mandanten tätig werden kann.

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Mit der Überarbeitung wird nun auch die Frage beleuchtet, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter für einen Mandanten tätig werden kann (Frage 2.3.).

Darüber hinaus werden die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ nun auch in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Maßgeblich bleibt die deutsche Originalfassung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Aktualisierter Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien verfügbar

Am 20.01.2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet. Durch die Verordnung haben sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise geändert. Die WPK hat ihren Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien an die neue Gesetzeslage angepasst.

WPK, Mitteilung vom 10.06.2025

Am 20. Januar 2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verkündet. Durch die Verordnung haben sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise geändert.

Die WPK hat ihren Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien an die neue Gesetzeslage angepasst.

Überdies verfügt der Erhebungsbogen nun über ein Vorblatt, welches dabei helfen soll, schneller herauszufinden, ob ein meldepflichtiger Sachverhalt nach der GwGMeldV-Immobilien vorliegen könnte.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 15. Mai 2025)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 03.06.2025

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitung des Fragenkatalogs erstreckt sich insbesondere auf Ergänzungen infolge des Inkrafttretens der sog. Stop the Clock-Richtlinie (Fragen 0.2. und 0.4.) sowie die Einfügung der Fragen 3.1.1. und Frage 3.1.2., welche die Fristen für die Bestandsschutzregelung sowie das Wirtschaftsprüfungsexamen betreffen. Darüber hinaus wurde ein Hinweis zur Berücksichtigung von Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer aufgenommen (Frage 3.4. Absatz 3).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bestellung als Abschlussprüfer: Risiken bei Prüferwechsel

Die WPK erläutert die Risiken beim Prüferwechsel, wenn ein bestellter Abschlussprüfer nach begonnener Prüfung wegfällt.

WPK, Mitteilung vom 20.05.2025

Fällt ein bestellter Abschlussprüfer nach begonnener Prüfung weg (zum Beispiel durch Kündigung des Prüfungsauftrags), muss das prüfungspflichtige Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ein neuer Abschlussprüfer für das betreffende Geschäftsjahr bestellt wird. Einer gerichtlichen Bestellung nach § 318 Abs. 4 HGB bedarf es in diesen Fällen nicht, wenn die Gesellschafter kurzfristig einen neuen Abschlussprüfer wählen können, der dann von den gesetzlichen Vertretern beauftragt wird. Dies wird bei prüfungspflichtigen GmbH häufig der Fall sein, da – anders als bei AG – Gesellschafterversammlungen hier zeitnah unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse einberufen werden können.

Tätigwerden nur aufgrund eines Prüfungsauftrags

Dennoch kommt es in der Praxis vor, dass WP/vBP nach Wegfall des ursprünglich bestellten Abschlussprüfers den erneut zu erteilenden Prüfungsauftrag für das betreffende Geschäftsjahr annehmen und mit der Prüfung beginnen, ohne zuvor von der Gesellschafterversammlung als Abschlussprüfer gewählt worden zu sein. Von Seiten des Unternehmens wird in diesen Fällen zugesichert, dass die Wahl des betreffenden WP/vBP als Abschlussprüfer vor Beendigung der Abschlussprüfung nachgeholt werde.

Regelmäßig ist ein solches Vorgehen dadurch motiviert, dass die Abschlussprüfung ohne Verzögerungen rechtzeitig vor Ablauf der Feststellungs- und Offenlegungsfristen durchgeführt und abgeschlossen wird. Es ist auch anerkannt, dass die Prüfung als gesetzliche Abschlussprüfung durchgeführt wurde, wenn die zunächst fehlende Wahl bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks nachgeholt wird (vgl. BeckBilK, 14. Auflage 2024, § 318 Rn. 38 m. w. N.; ISA [DE] 210 Tz. D.8.1.). Die Sollvorschrift des § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden soll, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, und die in § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB enthaltene Regelung, dass die Beauftragung nach der Wahl zu erfolgen hat, erlauben in besonderen Situationen Abweichungen.

Kündigungsmöglichkeit des Unternehmens bei fehlender Wahl als Abschlussprüfer

Die beschriebene Situation führt allerdings dazu, dass bis zum Zeitpunkt der nachzuholenden Wahl keine wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer vorliegt, da diese nach dem zwingenden Gehalt des § 318 Abs. 1 HGB die Wahl und Beauftragung des WP/vBP durch die zuständigen Organe der prüfungspflichtigen Gesellschaft voraussetzt (sog. Doppelaktigkeit der Bestellung). Damit greift der besondere Schutz des § 318 HGB nicht, wonach die Gesellschaft den Prüfungsauftrag nicht kraft eigener Entscheidung kündigen darf, der Abschlussprüfer sein Mandat vielmehr erst nach erfolgreichem Betreiben eines gerichtlichen Ersetzungsverfahrens verliert (§ 318 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Entstehen während der Durchführung der Abschlussprüfung und vor der nachzuholenden Wahl fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem prüfungspflichtigen Unternehmen und dem WP/vBP, hat das Unternehmen daher in diesem Stadium die Möglichkeit, den erteilten Prüfungsauftrag nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 648, 648a BGB) zu kündigen. Nach § 648 BGB ist eine Kündigung seitens des Unternehmens jederzeit möglich, ohne dass es eines Grundes hierfür bedarf. § 648a BGB lässt die Kündigung durch das Unternehmen aus wichtigem Grund zu. Zwar bleiben anteilige Honoraransprüche des beauftragten WP/vBP erhalten, er kann jedoch die Prüfung nicht zu Ende führen und erwirbt daher keinen Anspruch auf das vereinbarte Gesamthonorar.

Wahl durch kurzfristig einberufene Gesellschafterversammlung

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte auch in der beschriebenen Ausnahmesituation darauf hingewirkt werden, dass im Rahmen einer kurzfristig einberufenen Gesellschafterversammlung der WP/vBP zunächst als Abschlussprüfer gewählt und nachfolgend von den gesetzlichen Vertretern beauftragt wird. In diesem Fall erwirbt der WP/vBP mit Auftragsannahme die Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer und genießt den Schutz des § 318 HGB. Nach § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB kann das Unternehmen den Prüfungsauftrag nicht selbst kündigen, sondern nur dann widerrufen, wenn das Gericht nach § 318 Abs. 3 HGB einen anderen Prüfer bestellt hat.

Alternativ bestünde die Möglichkeit, den Prüfungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Wahl als Abschlussprüfer abzuschließen (vgl. BeckBilK a. a. O.). Auch dies wird den Mandanten wegen der laufenden Fristen dazu veranlassen, zeitnah eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, in der über die Wahl des Abschlussprüfers Beschluss gefasst wird.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl hat sich der WP/vBP im Rahmen der Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) zu vergewissern, dass seine Bestellung als Abschlussprüfer wirksam erfolgt ist (ISA [DE] 210 a. a. O.). Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dass sich der WP/vBP den protokollierten Wahlbeschluss der Gesellschafterversammlung vorlegen lässt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Studie der IFAC zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der weltweit größten Unternehmen

Die IFAC hat zusammen mit dem AICPA und dem CIMA Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.05.2025

Am 12. Mai 2025 hat die International Federation of Accountants (IFAC) zusammen mit dem American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) und dem Chartered Institute of Management Accountants (CIMA) Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Die Studie umfasst die Jahre 2019 bis 2023.

Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass Unternehmen immer häufiger Bestätigungsleistungen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsinformationen einholen (73 %, Vorjahr: 69 %). Abgesehen von dieser deutlichen Entwicklung in der Unternehmenspraxis sind andere Schlüsselindikatoren im Zeitraum 2019 bis 2023 relativ unverändert geblieben.

Fragmentierung der Standards hält an

Die Fragmentierung der Standards, die sowohl für die Berichterstattung als auch für deren Prüfung verwendet werden, hält weiter an. Über 90 % der Unternehmen geben an, mehrere Standards und Rahmenwerke zu verwenden. Auch bei der Bestätigung der Leistungen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Standards, die von Wirtschaftsprüfern und von anderen Dienstleistungsorganisationen verwendet werden.

Zur Situation in Deutschland stellt die Studie fest, dass 100 % der einbezogenen Unternehmen im Jahr 2023 über ESG-Sachverhalte berichtet haben. Sofern hierzu eine Bestätigungsleistung eingeholt wurde, erfolgte dies – wie in anderen großen europäischen Ländern – in der Regel nach ISAE 3000 (Revised) durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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