Helpdesk für Anfragen zu EU-Sanktionsrechtsakten

Die EU-Kommission hat den EU Sanctions Helpdesk eingerichtet, der sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen richtet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.04.2025

Die EU-Kommission hat den EU Sanctions Helpdesk eingerichtet, der sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richtet. KMU im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, bis zu 50 Mio. Euro Umsatz und einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro.

Antworten innerhalb von fünf bis zehn Tagen

Anfragen zu EU-Sanktionsrechtsakten sollen bei unkomplizierten Sachverhalten innerhalb von fünf Tagen beantwortet werden, komplexere Anfragen, einschließlich solcher, die umfangreiche Sanktionsprogramme wie Russland, Weißrussland oder Iran betreffen, innerhalb von etwa zehn Tagen. Der Helpdesk soll alle restriktiven Maßnahmen abdecken, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Gegebenenfalls sollen auch nationale Sanktionslisten geprüft werden. Der Helpdesk befasst sich hingegen nicht mit Sanktionsprogrammen von Drittländern.

Laut Frage- und Antwortkatalog bemüht sich der Helpdesk um eine große Genauigkeit bei der Beantwortung, übernimmt jedoch keine Verantwortung oder Haftung für die gegebenen Antworten. Die Marktteilnehmer der Europäischen Union sollen die endgültige Entscheidung über die Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Übernahme der damit verbundenen Risiken eigenverantwortlich treffen. Der EU-Helpdesk möchte hierbei aber eine Hilfestellung geben.

Daneben existiert auch weiterhin die EU Sanctions Map.

Verbindliche Auskünfte zu Embargos und Sanktionen können – je nach Zuständigkeit – die in Deutschland für Sanktionen zuständigen Behörden BAFA und Deutsche Bundesbank geben. Weiterführende Hinweise finden sich auf deren Internetseiten.

Praxistipp

WP/vBP sollten entsprechende Anfragen möglichst anonymisiert stellen. Wenn die Beantwortung einer Frage wegen der Anonymisierung nicht möglich ist und weitergehende Angeben erforderlich sind, sollten sich WP/vBP vor etwaigen Anfragen von der Verschwiegenheit entbinden lassen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (BT-Drs. 21/16) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.04.2025

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (BT-Drs. 21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers. Dazu erläutert die Regierung, dass die Regelungen zur Syndikus-Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer eine Lockerung des bisher bestehenden umfassenden Verbots der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ bei einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen darstellt. Allerdings gibt es Einschränkungen: Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist unzulässig. „Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark gefährdet, und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden“, erläutert die Regierung. Das Verbot gilt nicht nur für den eigenen Arbeitgeber, sondern auch für andere Mandate, geht aus dem Entwurf hervor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 134/2025

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IESBA Code of Ethics: Konsultation des IESBA zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat eine Konsultation zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds gestartet (Consultation Paper Collective Investment Vehicles and Pension Funds). Lt. WPK sind Stellungnahmen bis zum 30. Juni 2025 erbeten.

WPK, Mitteilung vom 01.04.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat eine Konsultation zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds gestartet (Consultation Paper Collective Investment Vehicles and Pension Funds). Stellungnahmen sind bis zum 30. Juni 2025 erbeten.

Das Ziel besteht in der Klärung der Frage, ob die Unabhängigkeitsvorschriften des IESBA Code of Ethics (Code) auch mit Blick auf Abschlussprüfungen von kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds (Investitionsvorhaben) robust und zweckmäßig sind.

Hintergrund dieser Untersuchung ist, dass kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds es den Anlegern ermöglichen, ihre Mittel zu bündeln und sich bei Funktionen, die in konventionellen Unternehmensstrukturen üblicherweise intern verwaltet werden, häufig auf externe Parteien (Connected Parties) zu verlassen. Diese Struktur führt zu besonderen Beziehungen, die im Konsultationspapier dargestellt und geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle Gefahren für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers erkannt und angemessen behandelt werden.

Schwerpunkte der Konsultation

Zu den Schwerpunkten des Konsultationspapiers gehören

  • die Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ (Related Entity) im Code und seine Anwendbarkeit auf Prüfungen der oben genannten Investitionsvorhaben;
  • die verbundenen Parteien (Connected Parties), die bei der Beurteilung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in Bezug auf die Prüfung der oben genannten Investitionsvorhaben berücksichtigt werden sollten;
  • die Anwendung des Rahmenkonzepts (Conceptual Framework) des Codes bei der Beurteilung von Gefährdungen der Unabhängigkeit, die sich aus Interessen, Beziehungen oder Umständen zwischen dem Prüfer der oben genannten Investitionsvorhaben und verbundenen Parteien ergeben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rechnungslegungstaxonomie 2025 der IFRS-Foundation

Am 27. März 2025 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 veröffentlicht. Die WPK stellt die Änderungen gegenüber 2024 dar.

WPK, Mitteilung vom 01.04.2025

Am 27. März 2025 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 veröffentlicht. Es handelt es sich um eine Übersetzung der IFRS in die Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language).

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie ermöglicht die digitale Berichterstattung über Finanzinformationen, die gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wurden. Ersteller können die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie verwenden, um Angaben zu kennzeichnen, sodass ihre Informationen für Anleger in digitaler Form leicht zugänglich sind.

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 basiert auf den IFRS-Rechnungslegungsstandards zum 1. Januar 2025, einschließlich der veröffentlichten, aber noch nicht in Kraft getretenen Standards.

Änderungen gegenüber 2024

Änderungen gegenüber der Taxonomie 2024 ergeben sich in den Punkten

  • neue Darstellungs- und Offenlegungsanforderungen, die in IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss eingeführt wurden,
  • Verträge über naturabhängige Stromversorgung (Contracts Referencing Nature-dependent Electricity) und
  • IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten und Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards – Band 11.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2025.

WPK, Mitteilung vom 28.03.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2024 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen sowie zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle überarbeitet derzeit ihre Hinweise. Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge für eine Überarbeitung der Hinweise zur Grundgesamtheit sowie zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle erarbeitet und der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beratung vorgelegt. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat dem Ausschuss „Grundsätze QK“ Hinweise gegeben, die dieser bei der weiteren Überarbeitung berücksichtigen wird. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei Praxen, davon zwei gemischte Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall wurde die Qualitätskontrolle nach Auswertung des Auflagenerfüllungsberichts abgeschlossen. In einem weiteren Fall wurde der Beschluss gefasst, die Qualitätskontrolle abzuschließen und die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht über eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung zu informieren. Bei einer weiteren Qualitätskontrolle wurde beschlossen, zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer anzuhören, weil im Rahmen der Qualitätskontrolle wesentliche Mängel festgestellt wurden, die das Qualitätssicherungssystem insgesamt als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen.

In einem Fall wurde beschlossen, den Widerspruch gegen die Ablehnung des Prüfervorschlags zurückzuweisen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zur Konsultation des IAASB aufgrund der geänderten PIE-Definition

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat eine sog. Post-Exposure-Konsultation vor Finalisierung der im vergangenen Jahr vorgestellten eng begrenzten Änderungen in den International Standards on Quality Management und den International Standards on Auditing veröffentlicht. Die WPK hat dazu Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.03.2025

Am 10. Februar 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) eine sog. Post-Exposure-Konsultation vor Finalisierung der im vergangenen Jahr vorgestellten eng begrenzten Änderungen in den International Standards on Quality Management (ISQMs) und den International Standards on Auditing (ISAs) („PIE Track 2 Projekt“) veröffentlicht (Invitation to Comment Before the IAASB Finalizes the Narrow Scope Amendments to the ISQMs and ISAs as a Result of the Revisions to the Definitions of Listed Entity and Public Interest Entity in the IESBA Code). Die WPK hat am 27. März 2025 Stellung genommen.

WPK empfiehlt die Fortsetzung der Bemühungen zur Definition eines einheitlichen PIE-Begriffs

Die WPK bringt grundsätzlich das Bedauern zum Ausdruck, dass das ursprüngliche Ziel einer einheitlichen Definition einer Public Interest Entity (PIE) zwischen IAASB und IESBA nicht umgesetzt werden konnte. Die WPK empfiehlt dringend, diese Bemühungen fortzusetzen.

Darüber hinaus erläutert die WPK, dass die strengeren Anforderungen zwar nur noch für „publicly traded entities“ gelten sollen, die vorgesehene Öffnungsklausel für die nationalen Jurisdiktionen allerdings ins Leere laufen würde, da dieser Begriff in der EU nicht definiert ist. Damit könnten auch Unternehmen, deren Anteile (Schuldtitel oder ähnliches) an nicht geregelten Märkten oder im Freiverkehr gehandelt werden, künftig ebenfalls in die Definition fallen.

Vor diesem Hintergrund spricht sich die WPK für eine Klarstellung aus, dass die differenzierten Anforderungen nur für diejenigen „publicly traded entities“ gelten sollen, die zugleich unter die Definition einer PIE in der jeweiligen Rechtsordnung fallen. Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 20. März 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 20. März 2025.

WPK, Mitteilung vom 25.03.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 20. März 2025 zusammengefasst.

Jahresabschluss 2024

In der Sitzung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 der WPK sowie des Lageberichts 2024 beraten. Das Jahresergebnis fiel aufgrund von Mehreinnahmen in den Bereichen Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge und Zinserträge sowie aufgrund von Minderausgaben deutlich besser aus als geplant. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2024 sowie den Lagebericht 2024 aufgestellt.

Interne Revision 2024

Der Bericht der Internen Revision wurde vom Vorstand zur Kenntnis genommen und beraten. Dieser hat insbesondere die IT-Sicherheit erörtert.

Aktueller Stand E-Klausuren

Der Vorstand hat den aktuellen Stand der E-Klausuren zur Kenntnis genommen.

Verlautbarung der WPK zum erweiterten PIE-Begriff

Der Vorstand hat über die Berichterstattung beraten, die den Berufsstand auf die in den IESBA Staff Q&A dargelegte Auffassung zum Umgang mit der Änderung der PIE-Definition des Codes of Ethics durch die IESBA hinweisen und Unsicherheiten im Umgang mit der Abweichung beseitigen soll (siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 24. März 2025).

Jahresbericht 2024 der WPK

Der Vorstand hat einen Entwurfsstand des Jahresberichts 2024 der WPK beraten. Es ist geplant, den Jahresbericht im Juni 2025 zu veröffentlichen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Zentrale Stelle Verpackungsregister: Aktuelle Rechtsprechung zum Verpackungsgesetz – Hinweis für Prüfer und Sachverständige

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist auf fünf neue, erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten hin, welche die Einordnungsentscheidungen der ZSVR und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Form einer Verwaltungsvorschrift durchweg bestätigen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 24.03.2025

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist auf fünf neue, erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten hin, welche die Einordnungsentscheidungen der ZSVR und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Form einer Verwaltungsvorschrift durchweg bestätigen.

Der Hinweis der ZSVR steht nachfolgend zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Urteilen finden sich auf der Internetseite der ZSVR.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auswirkungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf WP/vBP-Praxen

Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG) in Kraft. Die WPK weist darauf hin, dass WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet sind, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) in Kraft (BGBl. I 2021 Nr. 46). Es soll das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stärken und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung tragen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BFSG).

Zu diesem Zweck definiert das Gesetz Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) und Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG), die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.

Barrierefreie Dienstleistungen

In Bezug auf WP/vBP-Praxen stellen Produkte keinen Anwendungsfall dar. Bei den vom BFSG geregelten Dienstleistungen handelt es sich um

  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger und andere),
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Internetseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste,
  • Bankdienstleistungen,
  • E-Books und hierfür bestimmte Software sowie
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Denkbar wäre danach eine Anwendung des letztgenannten Regelungsbereichs der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf WP/vBP-Praxen.

Ausrichtung des Gesetzes auf Verbraucher

Zentraler Aspekt des Gesetzes ist allerdings seine Ausrichtung auf Verbraucher (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BFSG). Folglich scheiden alle Fälle von Dienstleistungen aus, die Unternehmen angeboten oder diesen gegenüber erbracht werden. Ein verbleibender Anwendungsbereich könnten Steuerberatungs- oder sonstige Leistungen sein, die WP/vBP-Praxen Verbrauchern anbieten oder diesen gegenüber erbringen.

Kontaktformular für Verbraucher barrierefrei

Den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert das Gesetz als „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Sofern also eine WP/vBP-Praxis ihre Leistungen über ihre Internetseite – oder soweit vorhanden über ihre App – Verbrauchern anbietet, müssten die Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die elektronisch zu stellenden Kontaktanfragen potenzieller Mandanten erfüllt sein. Das Kontaktformular für solche Anfragen müsste barrierefrei gestaltet sein. Die nach einer Kontaktaufnahme folgende Korrespondenz sowie im Fall der Mandatierung die Abwicklung von Steuerberatungs- und anderen Leistungen wird zwar regelmäßig auch elektronisch, jedoch per E-Mail erfolgen und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des BFSG.

Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen

Hinzuweisen ist außerdem auf eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die bezogen auf Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 3 BFSG). Diese gilt für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstes 2 Mio. Euro beläuft (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Freiwillige barrierefreie Gestaltung

Im Ergebnis sind WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Allgemeine Informationen zur Barrierefreiheit bietet beispielsweise die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IFIAR: Bericht über Feststellungen der Inspektionen 2024

Das International Forum of Independent Audit Regulators hat seinen Bericht über die Feststellungen der Inspektionen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Am 17. März 2025 hat das International Forum of Independent Audit Regulators (IFIAR) seinen Bericht über die Feststellungen der Inspektionen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Grundlage ist eine Umfrage unter 50 Mitgliedsorganisationen, darunter die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) als deutsches Mitglied des IFIAR.

Gegenüber den Vorjahren weist der Bericht zunehmende Feststellungen bei den Inspektionen der Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse aus. Seit der ersten Erfassung dieser Statistik im Jahr 2014 ist der Prozentsatz der Prüfungen mit mindestens einer Feststellung von 47 % auf 26 % im Jahr 2022 gesunken, bevor er 2023 auf 32 % und 2024 auf 34 % gestiegen ist.

Das IFIAR fordert die Mitgliedsorganisationen auf, ihre Qualitätsmanagementsysteme weiter zu stärken und die Ursachen für die Feststellungen gründlich zu analysieren.

Häufig getroffene Feststellungen

Die am häufigsten getroffenen Feststellungen beziehen sich unverändert zum Vorjahr auf die Auftragsdurchführung (35 %, Vorjahr: 48 %) und die Unabhängigkeitsanforderungen (29 %, Vorjahr: 30 %), vgl. Tabelle A.2. Im Bereich der Auftragsdurchführung betreffen die häufigsten Feststellungen die Tiefe und den Umfang der Qualitätskontrolle sowie die Prüfungsmethodologie. Hinsichtlich der Unabhängigkeitsanforderungen wurden vor allem Versäumnisse bei der Überwachung der persönlichen Unabhängigkeit des Personals und der Partner sowie bei der Beurteilung prüfungsfremder und/oder prüfungsbezogener Leistungen des Prüfers festgestellt (vgl. Tabelle A.3).

Bei den Prüffeldern betreffen die häufigsten Feststellungen unverändert den Bereich Schätzwerte, einschließlich Fair-Value-Bewertungen (16 %, Vorjahr: 18 %; vgl. Tabelle B.2).

Weitere Einzelheiten sind dem Bericht zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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