WPK Magazin 1/2025

Die WPK hat das WPK Magazin 1/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.02.2025

Das WPK Magazin 1/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Enthalten ist ein Beitrag zum Berufsrecht: „Vereinbarkeit der Kapitalbindungsvorschriften der BRAO mit dem Europarecht“.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 10. Februar 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQ) informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2025.

WPK, Mitteilung vom 11.02.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2024 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2025 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der WPK veröffentlicht werden.

Stellungnahme zum IDW EPS 140 n. F. (10.2024)

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über den Entwurf einer Stellungnahme der WPK zum IDW EPS 140 n. F. beraten und beschlossen, diesen dem Vorstand zur finalen Entscheidung vorzulegen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über einen Widerspruch gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

In zwei weiteren Fällen wurde beschlossen, den Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer zurückzuweisen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Worauf Wirtschaftsprüfer beim Einsatz von künstlicher Intelligenz achten müssen

Die WPK hat Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüferpraxis veröffentlicht. Sie sollen es Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erleichtern, mit künstlicher Intelligenz umzugehen und weiter für das Thema zu sensibilisieren.

WPK, Pressemitteilung vom 11.02.2025

Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht Fragen und Antworten

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Wirtschaftsprüferpraxis veröffentlicht (www.wpk.de/ki/). Sie sollen es Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erleichtern, mit künstlicher Intelligenz umzugehen und weiter für das Thema zu sensibilisieren.

Künstliche Intelligenz (KI) wird in der Wirtschaftsprüfung zunehmend wichtiger, oft unbemerkt in Hintergrundprozessen. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sollten sich mit dieser Entwicklung auseinandersetzen, um Chancen zu nutzen und Risiken zu meiden.

Dazu erklärt WPK-Präsident Andreas Dörschell:

„Der Umfang des KI-Einsatzes hängt unter anderem von der jeweiligen Auftragsart und vom Digitalisierungsstand ab. Ohne klare Regelungen drohen Auftragsverluste oder unsachgemäßer KI-Einsatz von Mitarbeitern.

Die Nutzung von KI-generierten Ergebnissen setzt voraus, dass der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer deren Verlässlichkeit beurteilen kann. Ein Grundwissen über KI und ihre Risiken ist essenziell, detaillierte technische Kenntnisse sind zumeist aber nicht erforderlich. Sollte der Mandant künstliche Intelligenz in prüfungsrelevanten Bereichen einsetzen, kann es jedoch notwendig sein, Experten einzubinden. Die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers bleibt trotz KI-Einsatzes unverändert.

Wichtig ist auch, dass beim Einsatz von künstlicher Intelligenz sämtliche Berufspflichten zu beachten sind, denn die gelten technologieunabhängig. Die Praxisleitung muss über die Nutzung von KI entscheiden. Sofern ihr Einsatz zugelassen wird, sind klare Regelungen zu schaffen und in das Qualitätssicherungssystem zu integrieren.“

Die Fragen und Antworten wurden vom Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK erarbeitet und vom Vorstand der WPK genehmigt. Das Dokument wird nach Bedarf weiterentwickelt.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich möchte das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestalten. Die WPK hat sich zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E vorgesehenen Wirtschaftsprüfertestat geäußert.

WPK, Mitteilung vom 10.02.2025

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich möchte das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestalten. Der Transformationsfonds wurde mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) für eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem Jahr 2026 eingerichtet.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025 hat sich die WPK zu dem in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E vorgesehenen Wirtschaftsprüfertestat geäußert.

Der Entwurf regelt in § 4 KHTFV das Antragsverfahren auf Auszahlung von Fördermitteln. Mit dem Antrag muss das beantragende Land unter anderem ein Nachweis darüber einreichen, dass das Insolvenzrisiko der am Vorhaben beteiligten Krankenhäuser geprüft wurde. Hierfür kann auch ein „Testat eines Wirtschaftsprüfers [vorgelegt werden], der durch den jeweiligen Krankenhausträger beauftragt wurde“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV‑E).

Die WPK hat sich insoweit den Ausführungen des IDW in dessen Stellungnahme vom 24. Januar 2025 angeschlossen. Die Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern in die neue Aufgabe ist zu begrüßen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer bestens vertraut damit, sich mit der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen – hier Krankenhäuser – zu befassen. In diesem Rahmen spielt auch die Frage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) eine zentrale Rolle.

Unsicherheit beim Auftragsgegenstand

Der Verordnungsentwurf stellt jedoch nicht hinreichend dar, was Gegenstand des Auftrags des Wirtschaftsprüfers sein soll. Der Begriff „Insolvenzrisiko“ ist gesetzlich nicht definiert und führt zu Unsicherheiten bei der Auslegung. Auch bleibt unklar, welches Prüfungsurteil das Testat beinhalten soll.

Darüber hinaus hat die WPK gefordert, für diese Aufgabe neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vorzusehen. Vereidigte Buchprüfer können ebenfalls gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen oder das Vorliegen von Insolvenzgründen nach den §§ 17 ff. InsO prüfen. Sie unterliegen zudem den gleichen Berufspflichten wie Wirtschaftsprüfer.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit soll sich bereits am 14. Februar 2025 der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf befassen. Der Verordnungsentwurf ist zustimmungsbedürftig.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern: Rundschreiben JAP-1/2025

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat das Rundschreiben zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetrieben nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.02.2025

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat am 4. Februar 2025 das Rundschreiben zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetrieben nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Das Grundwerk 2024 in der Fassung vom 19. Dezember 2023 gilt unverändert fort.

Der Landesrechnungshof bitte in dem Rundschreiben um Kenntnisnahme und Beachtung folgender Punkte:

  • Änderungen der Größenmerkmale in § 267 HGB,
  • Veröffentlichung nach § 14 Abs. 5 KPG M‑V,
  • Allgemeine Regelungen zum Schriftverkehr,
  • Ausführungen zu Feststellungen nach § 321 HGB,
  • Weiterleitung der Prüfberichte kommunaler Wirtschaftsbetriebe,
  • Übersendung von weiteren Unterlagen bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben und
  • Darstellung und Würdigung von Grundstückskäufen und -verkäufen.

Diese Hinweise sind Bestandteil des Grundwerks 2024 mit seinen Anlagen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Führen des Berufssiegels in elektronischer Form

Die WPK erklärt, wie das bisher etwa als Farbdruckstempel oder Prägesiegel geführte Berufssiegel des WP/vBP entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP elektronisch geführt werden kann.

WPK, Mitteilung vom 05.02.2025

Wie kann das bisher etwa als Farbdruckstempel oder Prägesiegel geführte Berufssiegel des WP/vBP entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP elektronisch geführt werden?

Die WPK erklärt dies in ihrem Praxishinweis „Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte“ unter Frage/Antwort Nr. 19 sowie nachfolgend.

Erstellen eines elektronischen Bildes des Siegels

Soll das Siegel elektronisch verwendet werden, muss es elektronisch-bildlich wiedergegeben werden. Das bedeutet, es muss ein elektronisches Bild des Siegels angefertigt werden. Wie dies technisch zu erfolgen hat, ist in der BS WP/vBP nicht vorgegeben. Am einfachsten ist es, einen Abdruck des in der WP/vBP-Praxis verwendeten Siegels zu scannen. Die dadurch entstandene Bilddatei kann sodann in elektronische Dokumente eingefügt werden. Das Format der Siegel-Bilddatei kann mithilfe von Scan-Programmen individuell an die technischen Vorgaben der in der WP/vBP-Praxis eingesetzten Programme angepasst werden.

Mit Blick auf Aufbau und Erscheinungsbild muss das elektronische Abbild des Berufssiegels den Vorgaben des § 20 BS WP/vBP und der zugehörigen Anlage entsprechen.

Elektronisches eIDAS-Siegel für WP/vBP nicht relevant

Neben dem elektronischen Abbild des Berufssiegels gibt es noch das elektronische Siegel, das mit der eIDAS-Verordnung eingeführt wurde. Dieses soll als Nachweis dafür dienen, dass ein elektronisches Dokument von einer juristischen Person ausgestellt wurde, und den Ursprung und die Unversehrtheit des Dokuments belegen.

Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution als Herkunftsnachweis: Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (zum Beispiel bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, Kontoauszügen etc.). Die WPK geht davon aus, dass dieses elektronische Siegel für WP/vBP-Praxen keine Praxisrelevanz hat (vgl. Frage/Antwort Nr. 20 des Praxishinweises).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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APAS: Geschäftsordnung aktualisiert

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle hat am 23. Januar 2025 ihre aktualisierte Geschäftsordnung (GO APAS) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 23. Januar 2025 ihre aktualisierte Geschäftsordnung (GO APAS) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen unter anderem die Aufnahme der Möglichkeit der Einstellung gegen Auflage in den §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 2 GO APAS.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 30. Januar 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. Januar 2025.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 30. Januar 2025 zusammengefasst.

Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Der Vorstand hat sich vor dem Hintergrund der veränderten politischen Lage in Deutschland erneut mit der Umsetzung der CSRD beschäftigt. Die Entwicklung der Umsetzung nach der Bundestagswahl im Februar 2025 bleibt abzuwarten. Der Vorstand wird seine Beratungen dazu fortsetzen.

Änderung der Geschäftsordnung der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht

Bisher war der Vorstand für Entscheidungen über den Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 62 WPO zuständig, die die Aufforderung von Mitgliedern oder Zeugen betrifft, persönlich zu einer Anhörung zu erscheinen oder Unterlagen vorzulegen. Diese Zuständigkeit soll künftig auf die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht übertragen werden. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung der VOBA erforderlich, die der Vorstand in seiner Sitzung beschlossen hat.

Änderung der Geschäftsordnung der Vorstandsabteilung Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten

Bisher war der Vorstand für Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 133 WPO zuständig, die die Befugnis, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ in der Firma bzw. im Namen zu führen, betreffen. Diese Zuständigkeit soll künftig auf die Vorstandsabteilung Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten (VOReg) übertragen werden. Hierfür ist eine Änderung der Geschäftsordnung der VOReg erforderlich, die der Vorstand in seiner Sitzung beschlossen hat.

Jahresbericht 2024 der WPK

Der Vorstand hat sich mit der Gliederung und dem Zeitplan des Jahresberichts 2024 der WPK befasst. Der Jahresbericht soll im Juni 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet

Wesentlicher Inhalt ist eine Neustrukturierung des § 6 GwGMeldV-Immobilien, mit der sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise ändern. Der Erhebungsbogen der WPK zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien wird derzeit überarbeitet.

WPK, Mitteilung vom 30.01.2025

Am 20. Januar 2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet (BGBl. I Nr. 13). Ihr wesentlicher Inhalt ist eine Neustrukturierung des § 6 Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien), mit der sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise ändern.

So gibt es künftig unter anderem neue Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen des Veräußerers bei meldepflichtigen Sachverhalten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GwGMeldV-Immobilien). Wird die Gegenleistung vollständig oder teilweise von oder an eine andere Person als einem am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten erbracht, entfällt künftig die Meldepflicht, wenn diese Person WP/vBP ist und die Zahlung über ein Anderkonto erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-Immobilien).

Überdies wird die Dreijahresfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG auf zwei Jahre verkürzt.

Die Verordnung tritt am 17. Februar 2025 in Kraft. Die Begründung ist im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, veröffentlicht (BAnz AT 29.012025 B1).

Der Erhebungsbogen der WPK zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien wird derzeit überarbeitet. Die WPK wird über die Veröffentlichung des an die neue Gesetzeslage angepassten Erhebungsbogens informieren.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IAASB/IESBA: Anleitungen und Anwendungsmaterialien zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Das International Auditing and Assurance Standards Board und das International Ethics Standards Board for Accountants haben am 27. Januar 2025 eine gemeinsame Initiative gestartet, um die wirksame Umsetzung ihrer Standards zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterstützen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 28.01.2025

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) und das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) haben am 27. Januar 2025 eine gemeinsame Initiative gestartet, um die wirksame Umsetzung ihrer Standards zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterstützen: ISSA 5000 („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024) und IESSA („Neu auf WPK.de“ vom 20. Januar 2025).

Internetseite

Kernstück der Initiative sind umfangreiche Anleitungen und Anwendungsmaterialien, wie FAQ, Merkblätter und technische Übersichten, die IAASB und IESBA auf einer gemeinsamen Internetseite bereitgestellt haben. Die Seite soll zukünftig um weitere Anwendungshilfen ergänzt werden.

Webinare

Zudem hat das IESBA bereits die Termine für eine Reihe von Webinaren bekannt gegeben.

Diese finden Sie hier.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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